LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. I.-von-W. str. 17, L.,
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- Katarina Kaiser
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1 9 Sa 90/07 3 Ca 1245/06 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 13. April 2007 Lambertz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn F. C., M.-Q.-Hang 1, T., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. C., I.-von-W. str. 17, L., g e g e n die S. AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Dr. X. N., Dr. Q. T. und V. X., S. Str. 1-11, F., - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U., T., D., N. str. 21, H., hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Heidorn und den ehrenamtlichen Richter Zeise für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom Ca 1245/06 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen
2 - 2 - T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen durch eine Ruhegeldnachzahlung möglicherweise entstehenden Steuerschaden zu ersetzen hat. Der Kläger war außertariflicher Angestellter bei der Beklagten. Seit seiner Pensionierung bezieht er eine Betriebsrente nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, dem die Beklagte als Mitglied angehört. Mit Wirkung vom wurde die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO) geändert. 20 LO 1985 lautet: Anpassung der laufenden Leistungen Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und ggf. nach billigem Ermessen angepasst. Beginnend ab dem beschließt der Vorstand des Bochumer Verbandes alle drei Jahre über die Erhöhung der laufenden Betriebsrenten. Gemäß Beschluss des Bochumer Verbandes erhöhte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum um 2 % und zum um 1,2 %. Die Summe des Kaufkraftverlustes im Anpassungszeitraum bis zum betrug 5,6 % und im Anpassungszeitraum bis zum ,44 %. Mit Schriftsatz vom erhob der Kläger Klage auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von ,78 brutto. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits hat die Beklagte die Zahlung vorgenommen
3 - 3 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, soweit für die Nachzahlung höhere Steuern geschuldet sind, als bei Anpassung des Ruhegeldes um 5,6 % zum Fälligkeitstermin am und um 3,44 % zum Fälligkeitstermin am Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Essen hat durch Urteil vom festgestellt, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, soweit für die Nachzahlung höhere Steuern geschuldet sind, als bei Anpassung des Ruhegelds um 5,6 % zum Fälligkeitstermin am und um 3,44 % zum Fälligkeitstermin am Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom Ca 1245/06 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen
4 - 4 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Beklagten ist zulässig ( 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt, soweit der Kläger für die ihm von der Beklagten geleistete Nachzahlung höhere Steuern schuldet, als wenn die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum um 5,6 % und zum um 3,44 % angepasst hätte. 1. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, soweit der Kläger für die Ruhegeldzahlung höhere Steuern schuldet als bei Anpassung des Ruhegeldes um 5,6 % zum Fälligkeitstermin am und um 3,44 % zum Fälligkeitstermin ab , ist zulässig. Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung. Der Kläger fürchtet, dass er für die ihm von der Beklagten geleistete Nachzahlung höhere Steuern zahlen muss, als die steuerliche Belastung betragen hätte, wenn die Beklagte die Betriebsrente zum um 5,6 % und zum um 3,44 % erhöht und die jeweiligen Differenzbeträge zur tatsächlichen Leistung jeweils mit den laufenden monatlichen Leistungen ausgezahlt hätte. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt ( 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Feststellungsantrag ist auch nach 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Auch einzelne Ansprüche können Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG, Urteil vom , AP Nr. 256 zu 613 a BGB m. w. N.). Es ist auch das gemäß 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftige Schadensersatzansprüche beziehen, liegt - 5 -
5 - 5 - das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen (BAG, Urteil vom , AP Nr. 24 zu 1 TVG Altersteilzeit m. w. N.). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger finanzielle Nachteile erleidet, die ihm nicht entstanden wären, wenn die Beklagte den vollen Kaufkraftverlust der Betriebsrente schon zum und zum ausgeglichen hätte. Denn die Folge einer einmaligen, hohen Nachzahlung kann sein, dass der Kläger wegen progressiv ansteigender Steuersätze höhere Steuern zahlen muss als bei einer rechtzeitigen Leistung durch die Beklagte. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht, weil die Beklagte mit der Leistung in Verzug geraten ist ( 280 Abs. 2 i. V. m. 286 BGB). a) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nach 280 Abs. 2 BGB nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des 286 BGB verlangen. Verzug im Sinne von 286 BGB setzt nach 286 Abs. 1 BGB Fälligkeit des Anspruchs voraus. Sie liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann ( 271 BGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der um 5,6 % ab dem und um 3,44 % ab dem zu erhöhenden Betriebsrente und der tatsächlich gezahlten Betriebsrente ab dem bzw an den Tagen fällig, an denen die Betriebsrente jeweils zu zahlen war. Die Fälligkeit - 6 -
6 - 6 - der zusätzlichen Erhöhungsbeträge ist nicht erst mit der nachträglichen Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes eingetreten. 20 LO 1985 lehnt sich nach Wortlaut und Inhalt an 16 BetrAVG an. Die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze sind daher an sich anwendbar (BAG, Urteil vom , AP Nr. 55 zu 16 BetrAVG). Sowohl nach 16 BetrAVG als auch nach 20 LO 1985 wird dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum bei seiner Anpassungsentscheidung eingeräumt. 315 Abs. 3 BGB findet daher entsprechende Anwendung (BAG, Urteil vom , AP Nr. 57 zu 16 BetrAVG). Dagegen findet 315 Abs. 2 BGB für die Anpassungsentscheidung nach 20 LO 1985 keine entsprechende Anwendung, denn nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes liegt eine verbindliche Anpassungsentscheidung bereits mit dem Wirksamwerden des Anpassungsbeschlusses des Bochumer Verbandes vor. Diese Regelung ist rechtlich zulässig, weil 315 Abs. 2 BGB dispositiv ist (BAG, Urteil vom , a.a.o.). 315 BGB enthält keine ausdrückliche Regelung über die Fälligkeit einer Leistung, die von einem der Vertragsschließenden nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Leistungsbestimmung durch Urteil um ein Gestaltungsurteil mit der Folge, dass die Forderung, wenn die Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht, erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils fällig wird und der Schuldner auch erst dann in Verzug geraten kann (BGH, Urteil vom , NJW 2006, S. 2472). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Sie sind nicht gehindert, eine Rückwirkung zu vereinbaren. Eine solche Abrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich nach den allgemeinen Grundsätzen auch aus den Umständen ergeben (BGH, Urteil vom , NJW-RR 2003, S. 1355, 1358; BGH, Urteil vom , S. 1748). Ist die Rückwirkung der Bestimmung vereinbart, so haben sich die Parteien so zu stellen, als ob die Leistung von Anfang an fällig gewesen wäre (Soergel/Wolf, Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht I, Stand: Juli 1990, 315 Rdn. 45)
7 - 7 - Nach diesen Grundsätzen ist die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung der nach 20 LO 1985 zu erhöhenden Betriebsrente nicht erst mit der nachträglichen Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes eingetreten. Denn die Anpassungsprüfung und entscheidung erfolgt nach 16 Abs. 1 BetrAVG und auch nach den Regelungen des Bochumer Verbandes alle drei Jahre. Daraus ergibt sich, dass ab dem Anpassungsstichtag, sofern die Anpassungsvoraussetzungen erfüllt sind, die erhöhten Leistungen zu erbringen sind. Konkludent ist damit vereinbart, dass die Anpassungsbeträge dann fällig sind, wenn die jeweilige Leistung fällig ist. b) Eine Mahnung der Beklagten zur Herbeiführung des Verzugs war nicht erforderlich. Nach 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Beklagte hatte die Betriebsrente des Klägers zum um 5,6 % und zum um 3,44 % zu erhöhen und die erhöhten Leistungen jeden Monat zu zahlen. c) Der Verzug der Beklagten ist auch nicht nach 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die 276 bis 278 BGB. Danach hat der Schuldner für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter einzustehen. Nach 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bei der Fahrlässigkeit wird nicht auf das Maß der Sorgfalt abgestellt, das der individuelle Schuldner aufzubringen vermag. Es reicht aus, dass er seine Pflicht bei ordentlicher Sorgfalt hätte erkennen können. Bei ungeklärter Rechtslage ist der Schuldner nicht schon dann entlastet, wenn er sich auf eine ihm günstige Ansicht in der Literatur berufen kann. Entschuldbar ist es aber, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum insbesondere regelmäßig dann, wenn der Schuld
8 - 8 - ner sich auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann (BAG, Urteil vom , AP Nr. 1 zu 285 BGB m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte keine hinreichenden Entschuldigungsgründe für die Leistungsverzögerung vorgetragen. Da die Summe des Kaufkraftverlustes der Betriebsrenten im Anpassungszeitraum bis zum ,6 % und im Anpassungszeitraum bis zum ,44 % betragen hat, die Beklagte die Betriebsrenten zu den Anpassungsstichtagen jedoch zunächst nur um 2 % und 1,2 % erhöht hat, hat sie die Belange der Leistungsempfänger im Sinne von 20 LO 1985 nicht ausreichend berücksichtigt. Tatsachen, dass sie aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht verpflichtet war, die laufenden Leistungen um 5,6 % und 3,44 % anzupassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe darauf vertraut, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Versorgungsberechtigte bis spätestens zum nächsten Anpassungsstichtag Einwendungen gegen die Anpassungsentscheidung geltend machen müsse. Es trifft zu, dass das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat, ein Versorgungsempfänger, der die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach 16 BetrAVG für unrichtig halte, müsse dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen (BAG, Urteil vom , m. w. N.). Wenn die Beklagte darauf vertraut hat, dass das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung auch auf den Bochumer Verband überträgt, dann hat sie aber nicht unverschuldete Zweifel an ihrer Leistungspflicht gehabt, sondern sie hat auf das Erlöschen des Zahlungsanspruchs vertraut, weil der Kläger die Frist zur Geltendmachung versäumt. Ein solches Hoffen schließt den Schuldnerverzug nach 286 Abs. 4 BGB nicht aus. d) Die Beklagte ist dem Kläger mithin nach 280 Abs. 2 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser infolge der verspäteten Zahlung erlitten hat oder noch erleidet. Ein auszugleichender Schaden kann auch der durch - 9 -
9 - 9 - verspätete Zahlung des Arbeitgebers entstehende Steuerschaden des Arbeitnehmers oder Betriebsrentners sein (BAG, Urteil vom , NZA 2003, S. 268). 3. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen ( 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt, Fax: (0361)
10 eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Heinlein Dr. Heidorn Zeise
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