Hotel inkl. Hotelbar und Publikumsverkehr gewerberechtliche Voraussetzungen

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1 Hotel inkl. Hotelbar und Publikumsverkehr gewerberechtliche Voraussetzungen Die von Ihnen gewählte Tätigkeit ist genehmigungspflichtig. Für die Ausübung der Tätigkeit benötigen Sie eine Genehmigung (bzw. eine Erlaubnis oder Konzession). Die Genehmigungsnotwendigkeit führt Sie zur Nachweispflicht, dass Sie zuverlässig sind. Zudem können noch weitere Nachweispflichten z. B. in finanzieller, sachkundlicher oder baurechtlicher Hinsicht auf Sie zukommen. Neben der Genehmigung ist eine Anzeige der Tätigkeit in Ihrer örtlichen Gewerbemeldestelle notwendig. Staatsangehörigkeit: - Als deutscher Staatsbürger haben Sie das Recht, in Deutschland ein selbständiges Gewerbe auszuüben. Sie brauchen nur Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen; dazu reicht Ihr Personalausweis aus. - Als Staatsbürger eines EU- bzw. EWR-Staates haben Sie grundsätzlich das Recht, in Deutschland ein selbständiges Gewerbe auszuüben. Sie benötigen dazu lediglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, die Sie unproblematisch erhalten können. - Als Staatsbürger eines Landes, welches nicht dem Abkommen des Europäischen Wirtschaftsraumes beigetreten ist, benötigen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) für den Aufenthalt in Deutschland, der keine Auflagen oder Bedingungen enthält, die eine selbständige Gewerbeausübung verbieten. Die vier gängigsten Rechtsformen: - Einzelunternehmen: Einzelunternehmen müssen nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Deshalb benötigen Sie bei der Gewerbemeldung auch keinen Existenznachweis über Ihr Einzelunternehmen. - Wenn Sie sich als Einzelunternehmer (freiwillig) für die Eintragung ins Handelsregister entscheiden, nimmt Ihr Einzelunternehmen die Rechtsform Eingetragener Kaufmann an. Als Eingetragener Kaufmann benötigen Sie zur Gewerbeanmeldung als Existenznachweis einen Handelsregisterauszug. - GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Bei der von Ihnen gewählten Personengesellschaft besteht die Pflicht zur Gewerbeanmeldung (und gegebenenfalls die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung) für jeden einzelnen Gesellschafter. Da die Rechtsform der GbR nicht in das Handelsregister eingetragen wird, fordert Ihre Kommunen möglicherweise einen Existenznachweis Ihrer Gesellschaft (Gesellschaftervertrag). - GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Zum Existenznachweis der von Ihnen gewählten Rechtsform benötigen Sie einen Auszug aus dem Handelsregister. Sollte die Kapitalgesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen sein, können Sie sich bei der Gewerbemeldestelle Ihrer Kommune erkundigen, ob eine Kopie des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags für die Anmeldung ausreicht. Information der

2 2 Diese Dokumente benötigen Sie: Sie sehen die Dokumente, die Sie für die Anmeldung eines Gewerbes bei der Gewerbemeldestelle benötigen. Wir zeigen Ihnen gleichzeitig, wo Sie die genannten Dokumente beantragen können, und welche Bearbeitungszeiten und Gebühren auf Sie zukommen. Die Zahl der notwendigen Dokumente ergibt sich aus Ihrer gewünschten Tätigkeit sowie Ihrer Staatsangehörigkeit und der von Ihnen gewählten Rechtsform. Unterlagen für die Gewerbemeldung nach 14 GewO: Pass und Meldebescheinigung Für die Ausübung der gewünschten Tätigkeit, benötigen Sie eine Genehmigung, die Sie bei Ihrer Gewerbeanmeldung vorlegen müssen. Die Genehmigung erhalten Sie beim Ordnungsamt Ihrer Kommune (oder bei der entsprechenden Behörde Ihres Kreises). Der Gebührenrahmen wird, in Abhängigkeit von dem erwarteten wirtschaftlichen Nutzen, von der Gaststättenbetriebsart und von Ihrer Kommune festgelegt. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um die Genehmigung zu erhalten, zeigen wir Ihnen im Folgenden auf. Anmeldeformular für ein Gewerbe nach 14 GewO Gewerbeanmeldung Beiblatt Gewerbemeldung Die Gewerbemeldung können Sie schriftlich oder in der Gewerbemeldestelle Ihrer Kommune vornehmen. Die Gebühr für die Bescheinigung der Gewerbemeldung beträgt 10,23 Euro. Ihre Kommune hat die Möglichkeit abweichende Gebühren festzusetzenn. Bei Vollständigkeit Ihrer Unterlagen erfolgt die Gewerbemeldung unverzüglich. Notwendige Unterlagen für die Erlaubnispflicht nach 2 Abs. 1 Gaststättengesetz: Für die Beantragung der Genehmigung müssen Sie Ihre Identität nachweisen können (Personalausweis/Pass).

3 3 Zuverlässigkeit: Führungszeugnis Persönliche Beantragung mit Personalausweis bei der örtlichen Meldebehörde, Dauer: ca. 3 Wochen, Gebühr: 13 Auszug aus dem Gewerbezentralregister Persönliche Beantragung mit Personalausweis - je nach Kommune - bei der örtlichen Meldebehörde oder beim Ordnungsamt, Dauer: ca. 3 Wochen, Gebühr: 13 Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts Persönliche, schriftliche oder telefonische Beantragung beim zuständigen Finanzamt, gebührenfrei Sachkunde: Unterrichtungsnachweis der IHK oder fachbezogener Ausbildungsabschluss Die notwendige Unterrichtung nimmt Ihre örtliche IHK vor, die Gebühr beträgt ca. 50 Kopie des Miet- bzw. Pacht- oder Kaufvertrags Bei Nutzungsänderung: Baurechtliche Genehmigung und mängelfreie Schlussabnahme für die Gaststätte Für baurechtliche Fragen und entsprechende Genehmigungen wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt Ihrer Kommune (bzw. Ihres Kreises). In Abhängigkeit von der jeweiligen Verwaltungspraxis: Persönliche Vorsprache Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeindekasse Bescheinigung des Amtsgerichts bezgl. Eintrag in das Schuldnerverzeichnis Persönliche, schriftliche oder telefonische Beantragung bei Ihrer Kommune (Stadt- bzw. Gemeindekasse). Gebühr: ca. 8 Zu beantragen beim Amtsgericht

4 4 Überprüfung des Zuverlässigkeitskriteriums auch für Ehepartner/ Lebensgefährten Grundrisszeichnungen der zum Betrieb gehörenden Räume Lagepläne des Gebäudes Schnittzeichnungen des Gebäudes mit Höhenangaben Wenn sich aus der Prüfung der eingereichten Unterlagen kein weiterer Prüfungsbedarf ergibt, nimmt die Bearbeitungszeit voraussichtlich etwa drei Wochen in Anspruch. Bei der Gewerbeausübung müssen Sie auf die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften achten: Wenn die von Ihnen geplante Tätigkeit zu einer Nutzungsänderung der Räumlichkeiten führt, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, müssen Sie beim Bauordnungsamt eine Nutzungsänderung für die neue Nutzung der Räumlichkeiten beantragen. Weitere Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Gewerbes: Bitte beachten Sie, dass Ihre Gewerbemeldung Sie nicht davon enthebt, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme Ihres konkreten Tätigkeitswunsches Sorge zu tragen. Bei der Ausübung des von Ihnen gewählten Tätigkeitsbereichs müssen Sie im Besonderen im Auge behalten: Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften: Bei Behandlung von Lebensmitteln benötigen Sie eine Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz, die Sie in Ihrem örtlichen Gesundheitsamt erhalten können. Seit dem 1. Juli 2005 ist für Beherbergungsbetriebe eine Erlaubnis im Sinne des Gaststättengesetzes nur noch dann erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll. Werden alkoholische Getränke nur an Hausgäste ausgeschenkt, ist keine Erlaubnis erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Beherbergungsbetriebe zu Reiseveranstaltern zählen, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als Paket anbieten, sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z.b. die Stadtführung, Eintrittskarten, etc.). Nachfolgend finden Sie ein Infoblatt zum Reiserecht im Gastgewerbe, welches zum 1. Juli 2018 in Kraft tritt.

5 5 Infoblatt Reiserecht-Gastgeber Um was geht es? Stichtag: 1. Juli 2018! Rechtliche Grundlagen: - Richtlinie (EU) 2015/ BGB 651 a ff. - Einführungsgesetz zum BGB Wer ist betroffen? Nicht nur Reiseveranstalter und Reisebüros sind betroffen! Grundbegriffe Definition Pauschalreise: 651 a Absatz 2 Satz 1 BGB Details zu den Reiseleistungen Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie Das neue Reiserecht ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden. Grundlage dafür ist die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie. Diese berücksichtigt Online-Angebote und stärkt den Verbraucherschutz. Zudem soll in allen EU- Mitgliedstaaten das gleiche Recht gelten ( Vollharmonisierung ). Durch die Umsetzung der Richtlinie wird das deutsche Reiserecht geändert. Neu sind vor allem Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen. Weiterhin werden die reiserechtlichen Informationspflichten erweitert, die nun auch stärker den reinen Vermittler treffen. Es gibt eine Vielzahl von Formblättern, die bei der Buchung einer Pauschalreise oder bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen an den Kunden übergeben werden müssen. Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden Die neuen Regelungen betreffen die Anbieter von Pauschalreisen, die Reisevermittler sowie die Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (z.b. Flug, Hotel etc.). Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als Paket anbieten, sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z.b. die Stadtführung, Eintrittskarten, etc.). Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung unterliegt nach neuem Gesetz nicht mehr dem Pauschalreiserecht. Pauschalreise, Reiseleistung, Reisender Eine Pauschalreise ist ein Paket von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für die gleiche Reise. Es gibt folgende Reiseleistungen: (1): Beförderung von Personen mit sämtlichen Beförderungsmitteln. Dazu gehören auch kleinere Beförderungsleistungen, wie beispielsweise ein Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen bzw. einem Bahnhof oder eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung.

6 6 finden Sie in: 651 a Absatz 3 BGB Ausnahme: 25 % - Regelung Achtung: Nomen est Omen! Reisender Aufgepasst: Auch Geschäftsreisende können Pauschalreisende sein! Achtung bei Tagungspauschalen! Vermittler verbundener Reiseleistungen (2): Beherbergung unabhängig von der Unterkunftsart (Hotel, Pension, Ferienwohnung, Hostel, Campingplatz etc.). (3): Vermietung vierrädriger Kraftfahrzeuge sowie von Krafträdern (4): Jede weitere touristische Leistung, die nicht unter (1) bis (3) erfasst ist und die kein Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist. Dazu gehören z.b. Stadtführungen, Skipässe, Eintrittskarten in Theater oder Wellnessbehandlungen. Ausnahmeregelung: Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, wenn nur eine der Reiseleistungen der Nummern (1) bis (3) (also Personenbeförderung, Beherbergung, Vermietung von Kraftfahrzeugen bzw. Krafträdern) mit einer oder mehreren touristischen Leistungen (4) zusammengestellt wird, die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung (weniger als 25 %) ausmachen und auch kein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen oder als solches beworben werden. Werden Begriffe wie Pauschalreise, Pauschale, Package oder Arrangement in der werblichen Kommunikation mit dem Kunden verwendet, wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch so behandelt. Der Reisende ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Er kann die Reiseleistungen selbst in Anspruch nehmen, er kann den Vertrag aber auch für andere Teilnehmer schließen. Der Reisende muss keine Privatperson sein, vielmehr ist nach den neuen Regelungen auch der Unternehmer im Sinne des 14 BGB vom Anwendungsbereich des Reiserechts erfasst (Geschäftsreisen), sofern er nicht über einen Rahmenvertrag bucht. Vom Reisevertragsrecht nicht erfasst wird das Rechtsverhältnis zwischen einem sogenannten Paketreiseveranstalter und einem anderen Reiseunternehmen, z.b. ein Hotel verkauft ein Reisepaket an ein Busunternehmen. Dann ist allein der Busreiseveranstalter im Verhältnis zu seinen Kunden als Reiseveranstalter zu betrachten. Verbundene Reisearrangements bestehen aus mindestens zwei Reiseleistungen, welche für dieselbe Reise erworben, für die aber separate Verträge abgeschlossen werden. Ein Hotel wird zum Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn es im Zusammenhang mit der Zimmerbuchung (Eigenleistung) mindestens zwei zusätzliche Verträge mit anderen Unternehmern an seinen Gast vermittelt, z.b. neben der Hotelreservierung einen Mietwagen vor Ort und eine Stadtführung. Auch bei der verbundenen Reiseleistung gilt die 25 %-Regelung. Ein verbundenes Reisearrangement ist zwar keine Pauschalreise, dennoch hat der Vermittler verbundener Reiseleistungen neue Pflichten zu erfüllen. Wenn der Gastgeber die Zusatzleistung, wie etwa die Konzertkarten nach der Ankunft vermittelt, so führt dies nicht zur Pauschalreise und ist auch keine verbundene Reiseleistung.

7 7 Beispiele Begriffe wie Pauschale, Package, Paket, Arrangement vermeiden! Eigenständige touristische Leistungen sind z.b. Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipässe, Vermietung von Sportausrüstungen (z.b. Ski-Equipment) oder Wellnessbehandlungen. Was ist eine Pauschalreise und was nicht? Der Beherbergungsbetrieb wird zum Reiseveranstalter, wenn er die Übernachtung mit einem weiteren eigenständigen Leistungsbestandteil kombiniert und als Paket anbietet und auch so nennt. Folgendes Angebot wäre also als Pauschalreise zu definieren: Wellnessarrangement: 2 Übernachtungen mit Frühstück, 1 Tagesaufenthalt in der Therme, 1 Mal 60 min Wellness, z.b. Massage zum Preis von xx EUR pro Person im Doppelzimmer Keine eigenständigen touristischen Leistungen sind: Mahlzeiten und Getränke, die Reinigung des Hotelzimmers oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum. Folgendes Angebot wäre keine Pauschalreise: Übernachtung im Einzel-/ oder Doppelzimmer pro Person: xx Euro, in dem Preis enthalten ist unser abwechslungsreiches Frühstücksbüffet sowie die Nutzung unseres hoteleigenen Schwimmbades Konsequenzen Sicherungsschein/ Insolvenzabsicherung Wichtig: Insolvenzabsicherung nur nötig, wenn Zahlungen vor der Abreise angenommen werden! Haftung Was bedeutet es in der Praxis für den Gastgeber, wenn er Veranstalter oder Vermittler ist? Bei Insolvenz muss der Reiseveranstalter dem Kunden den gezahlten Reisepreis erstatten falls Reiseleistungen ausfallen bzw. für durch die Insolvenz entstehenden Aufwendungen für die Rückreise aufkommen. Anbieter von Pauschalreisen sind verpflichtet, einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut abzuschließen, wenn sie Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise annehmen. Nur in diesem Fall muss er dem Kunden auch einen Sicherungsschein übergeben. Tut er das nicht, darf er Zahlungen erst bei Abreise des Gastes fordern und annehmen. Hinweis: Auch bei der Vermittlung verbundener Reisearrangements ist eine eigene Insolvenzversicherung notwendig, wenn für die vermittelten Leistungen Zahlungen vom Gast vor Abreise entgegengenommen werden. Als Reiseveranstalter haftet man dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden der externen Leistungsträger, denn diese sind die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters ( 278 BGB). Dazu zählen alle Beteiligten, die bei Erbringung der Reiseleistung mitwirken, angefangen vom Beförderer bis hin zum Thermalbad, wenn die entsprechenden Leistungen als Paket verkauft wurden. Das Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und versicherungsrechtlich abgesichert sein.

8 8 In der Praxis Pauschalreiseanbieter: Ja oder nein? Vermittler verbundener Reiseleistungen: Ja oder nein? Überarbeitung von Angebotsbeschreibungen: On- und offline! Die notwendigen Formblätter finden Sie im Anhang des Gesetzestextes: Nicht vergessen: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter! Zusammenfassung Schritte zur Umsetzung im Gastgewerbe Sind Sie mit Ihren Angeboten oder Teilen Ihrer Angebote als Pauschalreiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen einzustufen? Wenn ja: Wird die Beschreibung der betroffenen Angebote den erweiterten Informationspflichten nach Art. 250 EGBGB gerecht? Wenn nötig: Überarbeiten Sie Ihre Angebotsbeschreibung in sämtlichen Medien (Printmedien und Homepage) rechtzeitig, da diese ab dem den neuen Informationspflichten entsprechen müssen. Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen sind die Informationspflichten nach 651w Absatz 2 BGB, Artikel 251 EGBGB zu berücksichtigen. Informieren Sie sich, welche Formblätter Sie bei der Buchung eines Pauschalpaketes bzw. der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen dem Vertragsschluss zu Grunde legen müssen und bereiten Sie diese Formblätter rechtzeitig zum vor. Sind Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichend und entsprechen dem aktuellen Recht? Das Gleiche gilt für den Inhalt Ihrer Buchungsbestätigung. Sollten Sie z. B. mit Allgemeinen Beherbergungs- oder Gastaufnahmebedingungen arbeiten, sind diese nicht auf Reisepakete übertragbar. Überprüfen Sie den Buchungsprozess an der Rezeption, am Telefon, auf Ihrer Homepage, also überall dort, wo Verträge abgeschlossen werden. Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen: Trennen Sie die Buchungsschritte so, dass dem Gast unmissverständlich klar ist, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern abschließt oder vermitteln Sie die Reiseleistungen erst nach der Anreise. Dokumentieren Sie die Buchungsverläufe. Sie haben später die Nachweispflicht, dass Sie sowohl Ihre AGB als auch die entsprechenden Formblätter dem Vertragsschluss wirksam zu Grunde gelegt haben. Prüfen Sie, ob Ihre Versicherungen Ihre Angebote ausreichend absichern, vor allem, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch für Reisearrangements (Ausfall von Leistungen Dritter) gilt. Schließen Sie eine Insolvenzversicherung ab, falls Sie Pauschalreisen verkaufen und vor der Beendigung der Reise Zahlungen vom Gast fordern oder entgegennehmen. Eine Insolvenzversicherung ist auch notwendig, wenn Sie Vermittler verbundener Reiseleistungen sind und Zahlungen für die vermittelten Leistungsträger entgegennehmen. Zur Erfüllung der neuen Vorgaben ist eine umfangreiche Einarbeitung in die komplexe Materie notwendig. Die Unternehmen der Tourismuswirtschaft müssen sich rechtzeitig mit dem neuen Recht befassen, da es für alle Verträge, die ab dem geschlossen werden, gilt. Anbieter von Unterkünften werden schneller als bisher zum Reiseveranstalter und haften dementsprechend. Wollen Sie künftig ausschließlich als Anbieter von Übernach-

9 9 tungsleistungen tätig sein, dann müssen Sie ihre Angebote deutlich von Pauschalreisen abgrenzen. Die Einführung des neuen Reiserechts ist aber auch eine Chance, sich am Markt neu zu positionieren und seine Unterlagen eingehend zu prüfen und ggf. den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Rechtliche Grundlagen Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017: Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326 vom , S. 1): Impressum Autorin Anja Smettan-Öztürk Rechtsanwältin Augsburger Straße Berlin Mail: info@rechtsanwalt-smettan.de Redaktion Dr. Ulrike Regele DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Breite Straße Berlin Mail: regele.ulrike@dihk.de Hinweis: Dieses Infoblatt ist ein Service der IHK-Organisation für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl das Infoblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Juni 2018 Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.

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