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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Bernd Hitzler u. a. CDU und Stellungnahme des Justizministeriums Servicequalität bei den vier zentralen, für Vereinsangelegenheiten zuständigen Registergerichten Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. für wie viele Vereine die vier zentralen Registergerichte an den Standorten Ulm, Stuttgart, Mannheim und Freiburg jeweils zuständig sein werden; 2. wie viele Mitarbeiter jeweils an den vier Standorten für die Beratung und Betreuung von Vereinen zuständig sein werden; 3. für wie viele Vereine die bislang 107 Amtsgerichte jeweils zuständig waren und wie viele Mitarbeiter hierfür an den jeweiligen Amtsgerichten eingesetzt worden sind; 4. wie viele Personalstellen durch die Reform eingespart worden sind bzw. noch eingespart werden; 5. welche Kosten die Reform insgesamt mit sich gebracht hat; 6. wie das Justizministerium gewährleisten kann, dass die fachkundige persönliche Auskunft durch Mitarbeiter der Registergerichte auch weiterhin trotz Zentralisierung vorgenommen werden kann; 7. wie gewährleistet wird, dass auch die informelle Beratung von Vereinen, beispielsweise zu geplanten Satzungsänderungen, weiterhin zeitnah und unbürokratisch erfolgen kann; 8. zu wie vielen im Nachhinein rechtlich beanstandeten Satzungsänderungen es seit der Zentralisierung bereits gekommen ist und inwiefern damit auch Beeinträchtigungen der Effizienz der Registergerichte einhergehen; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 9. ob der Anruf von Vereinen unter speziellen Servicenummern bei den Registergerichten überhaupt zu persönlichem Kontakt mit einem Mitarbeiter führt bzw. ob mit spezieller Servicenummer eine automatisierte Hotline gemeint ist; 10. inwiefern ihr Beschwerden über die nachlassende Servicequalität an den zentralisierten Registergerichten bekannt sind und welche Maßnahmen sie zur Abhilfe dieser Beschwerden bereits ergriffen hat; II. zeitnah alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung der Servicequalität bei der Beratung und Betreuung von Vereinen und ihren ehrenamtlich Tätigen zu verhindern und dem Landtag über das Veranlasste bis zum 24. September 2015 zu berichten Hitzler, Dr. Lasotta, Pauli, Rau, Rech, Schebesta CDU Begründung Trotz Zentralisierung des Vereinsregisters von ehemals 107 Amtsgerichten auf nunmehr vier zentrale Standorte muss gewährleistet bleiben, dass die Vereine, die Beratung und Betreuung suchen, diese auch weiterhin zeitnah und möglichst unbürokratisch erhalten. Die Zentralisierung darf nicht zu Lasten der persönlichen fachkundigen Auskunft gegenüber den vielen Ehrenamtlichen gehen, die sich in ihrer Freizeit um die Belange von Vereinen kümmern. Stellungnahme Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 nimmt das Justizministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: I. 1. für wie viele Vereine die vier zentralen Registergerichte an den Standorten Ulm, Stuttgart, Mannheim und Freiburg jeweils zuständig sein werden; Die Anzahl der derzeit (Stichtag: 29. Juni 2015) in den Zuständigkeitsbereich der vier zentralen Registergerichte fallenden aktiven Vereine ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Ergänzend ist anzumerken, dass im Zuge der Reform eine Überprüfung und Bereinigung der bisher in Karteikartenform geführten Register erfolgte und nicht mehr aktive, aber dennoch registrierte Vereine (sog. Kartei - leichen ) gelöscht wurden. Hierdurch erklärt sich auch die im Vergleich zu der Anzahl registrierter Vereine zum Stichtag 31. Dezember 2013 (vgl. Tabelle Ziff. 3) niedrigere Anzahl: 2

3 Registergericht Anzahl aktiver Vereine Stuttgart Ulm Mannheim Freiburg Gesamt I. 2. wie viele Mitarbeiter jeweils an den vier Standorten für die Beratung und Betreuung von Vereinen zuständig sein werden; Bei den Amtsgerichten Stuttgart, Ulm und Freiburg bearbeiten die in Register - sachen eingesetzten Mitarbeiter/-innen gleichermaßen Vereins-, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen. Beim Amtsgericht Mannheim sind einige Kolleginnen und Kollegen ausschließlich mit Vereinsregistersachen betraut, andere wiederum zusätzlich in anderen Registersachen tätig. Der nachfolgenden Tabelle kann die Anzahl der in Registersachen tätigen Kollegen/-innen und der dazugehörige auf Vereinsregisterangelegenheiten entfallende Arbeitskraftanteil entnommen werden: Registergericht Anzahl in Registersachen tätiger Personen nach Köpfen/AKA Auf Vereinsregistersachen entfallender AKA-Anteil AG Stuttgart 55/44,13 10,35 AG Ulm 21/16,05 4,81 AG Mannheim 36/30,1 6,5 AG Freiburg 22/18,1 6,4 Gesamt 134/108,38 28,06 I. 3. für wie viele Vereine die bislang 107 Amtsgerichte jeweils zuständig waren und wie viele Mitarbeiter hierfür an den jeweiligen Amtsgerichten eingesetzt worden sind; Die Anzahl der Vereine, für die die 107 Amtsgerichte bislang zuständig waren sowie der Personaleinsatz hierfür, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Da die vier zentralen Registergerichte nicht ausschließlich für Vereins - sachen, sondern beispielsweise auch für Handelsregistersachen zuständig sind, konnte lediglich der auf Registersachen insgesamt entfallende AKA-Anteil angegeben werden. Ein nachträglicher Einzelausweis des jeweils auf Vereinsregistersachen entfallenden AKA-Anteils ist nicht möglich. 3

4 Amtsgericht Aktive Vereine Bestand Auf Vereinsregistersachen entfallender AKA gesamt AG Achern 376 0,24 AG Baden-Baden 641 0,20 AG Bühl 559 0,44 AG Gernsbach 216 0,12 AG Rastatt 995 0,36 AG Breisach am Rhein 287 0,15 AG Emmendingen 541 0,27 AG Ettenheim 213 0,05 AG Kenzingen 430 0,20 AG Lörrach ,55 AG Müllheim 394 0,15 AG Staufen im Breisgau 470 0,18 AG Titisee-Neustadt 398 0,17 AG Waldkirch 425 0,15 AG Heidelberg ,81 AG Sinsheim 645 0,31 AG Wiesloch 675 0,27 AG Bretten 356 0,26 AG Bruchsal ,48 AG Ettlingen 647 0,19 AG Karlsruhe-Durlach 539 0,29 AG Maulbronn 606 0,29 AG Pforzheim ,78 AG Philippsburg 377 0,10 AG Donaueschingen 569 0,35 AG Konstanz 851 0,43 AG Radolfzell 448 0,32 AG Singen (Hohentwiel) 812 0,20 AG Stockach 301 0,20 AG Überlingen 778 0,29 AG Villingen- Schwenningen ,50 AG Schwetzingen 638 0,45 AG Weinheim 743 0,49 AG Adelsheim 199 0,15 AG Buchen (Odenwald) 415 0,19 AG Mosbach 688 0,19 AG Tauberbischofsheim 631 0,21 AG Wertheim 373 2,18 AG Gengenbach 331 0,11 AG Kehl 640 0,17 AG Lahr 657 0,22 AG Oberkirch 296 0,10 AG Offenburg 869 0,30 4

5 Amtsgericht Aktive Vereine Bestand Auf Vereinsregistersachen entfallender AKA gesamt AG Wolfach 319 0,19 AG Bad Säckingen 464 0,35 AG St. Blasien 162 0,06 AG Schönau im Schwarzwald 244 0,12 AG Schopfheim 352 0,14 AG Waldshut-Tiengen 972 0,40 AG Karlsruhe ,81 AG Aalen 676 0,22 AG Bad Mergentheim 419 0,05 AG Crailsheim 292 0,09 AG Ellwangen (Jagst) 467 0,24 AG Heidenheim 830 0,38 AG Langenburg 225 0,13 AG Neresheim 239 0,16 AG Schwäbisch Gmünd 912 0,38 AG Albstadt 428 0,27 AG Balingen 610 0,30 AG Hechingen 406 0,13 AG Sigmaringen 854 0,35 AG Besigheim 570 0,08 AG Brackenheim 215 0,06 AG Künzelsau 344 0,20 AG Marbach am Neckar 417 0,25 AG Öhringen 348 0,22 AG Schwäbisch Hall 800 0,25 AG Vaihingen an der Enz 414 0,24 AG Heilbronn ,44 AG Bad Saulgau 410 0,17 AG Bad Waldsee 233 0,11 AG Biberach an der Riß ,56 AG Leutkirch im Allgäu 368 0,14 AG Ravensburg ,43 AG Riedlingen 332 0,22 AG Tettnang 749 0,40 AG Wangen im Allgäu 585 0,29 AG Freudenstadt 556 0,34 AG Horb am Neckar 423 0,30 AG Oberndorf am Neckar 683 0,25 AG Rottweil 544 0,20 AG Spaichingen 494 0,25 AG Tuttlingen 656 0,20 AG Backnang 699 0,39 5

6 Amtsgericht Aktive Vereine Bestand Auf Vereinsregistersachen entfallender AKA gesamt AG Böblingen ,84 AG Esslingen am Neckar ,53 AG Kirchheim unter Teck 501 0,25 AG Leonberg 510 0,15 AG Ludwigsburg ,80 AG Nürtingen ,60 AG Schorndorf 698 0,40 AG Waiblingen ,45 AG Bad Urach 436 0,20 AG Calw 780 0,30 AG Münsingen 363 0,15 AG Nagold 430 0,21 AG Reutlingen ,60 AG Rottenburg am Neckar 386 0,20 AG Tübingen ,60 AG Ehingen (Donau) 409 0,21 AG Geislingen an der Steige 672 0,49 AG Göppingen ,66 Bisherige Standorte der Vereinsregister in Baden-Württemberg ,39 AG Freiburg im Breisgau *15,05 AG Mannheim *20,60 AG Stuttgart *40,24 AG Ulm *14,64 Baden-Württemberg * = Die angegebenen Ist- AKA umfassen alle Registersachen (elektronisches Handelsregister und Vereinsregister); für die ehr- Standorte ist ein nachträglicher Einzelausweis für das Vereinsregister nicht möglich. I. 4. wie viele Personalstellen durch die Reform eingespart worden sind bzw. noch eingespart werden; Die Landesregierung hat am 25. September 2012 die Konzentration und elektronische Führung der Vereinsregister beschlossen. Die Neuordnung ist Bestandteil der seitens der Kommission für Haushalt und Verwaltungsstruktur vorgeschlagenen Reformen. Das Justizressort hat hierbei einen Einsparbetrag von 5 Arbeitskraftanteilen (landesweit) zu erbringen. Es wurde kein Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Umstrukturierung der Vereinsregister beendet. 6

7 I. 5. welche Kosten die Reform insgesamt mit sich gebracht hat; Für die Digitalisierung der Registerkarten durch einen externen Scandienstleister und den Transport der Registerkarten von den Amtsgerichten zum jeweiligen Registergericht sind Kosten in Höhe von insgesamt ,79 Euro angefallen. Daneben fallen einmalige Gesamtpersonalkosten in Höhe von Euro (vorüber- gehend 9,5 AKA an Unterstützungskräften zur erforderlichen Nachbearbeitung der gescannten Registerblätter an den vier Registerstandorten) und Euro für neu anzuschaffende EDV-Büroeinrichtungen an. Den einmaligen Einführungskosten steht ein dauerhafter jährlicher Einsparbetrag in Höhe von Euro gegenüber. I. 6. wie das Justizministerium gewährleisten kann, dass die fachkundige persönliche Auskunft durch Mitarbeiter der Registergerichte auch weiterhin trotz Zentralisierung vorgenommen werden kann; I. 7. wie gewährleistet wird, dass auch die informelle Beratung von Vereinen, beispielsweise zu geplanten Satzungsänderungen, weiterhin zeitnah und unbürokratisch erfolgen kann; Die Reform ist wie auch die bereits abgeschlossene Zentralisierung und Digitalisierung des Handelsregisters, die Einführung des elektronischen Grundbuchs, der elektronischen Grundakte im Grundbuchverfahren und die künftige Einführung der elektronischen Akte Bestandteil der breit angelegten Modernisierung und Digitalisierung der Landesverwaltung. Sie erleichtert nicht nur die Handhabung in den Gerichten deutlich, sondern bietet auch den Bürgern erhebliche Vorteile. Die bislang erfolgte fachkundige persönliche Unterstützung wird weiterhin angeboten. So ist es weiterhin möglich, Anträge schriftlich über die Rechtsantragsstelle an dem bisher zuständigen Gericht einzureichen. Damit kann die zulässige informelle Beratung von Vereinen weiterhin durch den Rechtspfleger vor Ort erfolgen. Daneben erfolgt eine Beratung und Betreuung zu registerrechtlichen Sachverhalten bei den vier Registergerichten (beispielsweise bei Fragen zu einzelnen Satzungsregelungen etc.) im Rahmen des rechtlich Zulässigen, mit dem Ziel eine zeitnahe und rechtlich einwandfreie Eintragung in das Vereinsregister herbeizuführen. Insbesondere besteht nunmehr zusätzlich die Möglichkeit einer telefonischen Auskunft durch die registerführenden Gerichte in Stuttgart, Ulm, Freiburg und Mannheim dies unabhängig von den eingeschränkten Öffnungszeiten der örtlichen Amtsgerichte. Die nun vorhandene Spezialisierung der in Vereinsregistersachen tätigen Kolleginnen und Kollegen gewährleistet sogar eine noch fundiertere Verfahrensbearbeitung. Die Vereinsregisterangelegenheiten wurden bei den 107 Amtsgerichten in aller Regel von Beschäftigten, die mit einem Mischdezernat betraut waren, erledigt. In Vertretungsfällen musste oftmals ein(e) Mitarbeiter/-in tätig werden, die mit der Materie nicht vertraut war, sodass oftmals längere Wartezeiten entstanden. Durch die Konzentration an den vier Standorten ist diese Situation abgeschafft. Es ist stets ein(e) mit der Rechtsmaterie vertraute(r) Vertreter/-in erreichbar, sodass eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge gewährleistet ist. Die Digitalisierung ermöglicht es auch, zu jeder Tageszeit die wichtigsten Informationen zum Verein komfortabel im Internet über speziell geschützte Zugangssysteme einzusehen und Abschriften direkt herunterzuladen. Anträge und die für die Eintragungen notwendigen Unterlagen sollen zukünftig auch elektronisch eingereicht werden können. Die elektronische Vereinsregisterführung ermöglicht damit auch eine kundenfreundliche und zügige Sachbearbeitung. 7

8 I. 8. zu wie vielen im Nachhinein rechtlich beanstandeten Satzungsänderungen es seit der Zentralisierung bereits gekommen ist und inwiefern damit auch Beeinträchtigungen der Effizienz der Registergerichte einhergehen; Es liegen keine statistischen Zahlen zu angemeldeten Satzungsänderungen und zu deren Beanstandungen bzw. der Anzahl der erforderlich gewordenen Zwischenverfügungen vor. Die Entscheidungen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in Vereinsregisterangelegenheiten ausschließlich nach Recht und Gesetz ergehen in sachlicher Unabhängigkeit gemäß 9 RPflG. Effizienzgesichtspunkte dürfen bei der rechtsstaatlichen Erfüllung des Justizgewährleistungsanspruchs keine Rolle spielen. I. 9. ob der Anruf von Vereinen unter speziellen Servicenummern bei den Regis - tergerichten überhaupt zu persönlichem Kontakt mit einem Mitarbeiter führt bzw. ob mit spezieller Servicenummer eine automatisierte Hotline gemeint ist; Die Anwahl der jeweiligen Servicenummern führt nicht zu einer Verbindung mit einer automatisierten Hotline. Vielmehr werden die Anrufer mit Mitarbeitern/-innen der zentralen Registergerichte verbunden und erhalten individuell Auskunft. Die Anrufer werden mit einem Beschäftigten verbunden, der in der Lage ist, allgemeine Fragen zur Registerführung zu beantworten. Eine Weiterleitung an den zuständigen Rechtspfleger erfolgt, wenn Fragen zum konkreten Vorgang gestellt werden. I. 10. inwiefern ihr Beschwerden über die nachlassende Servicequalität an den zentralisierten Registergerichten bekannt sind und welche Maßnahmen sie zur Abhilfe dieser Beschwerden bereits ergriffen hat; Die Neuordnung bzw. Digitalisierung der Vereinsregister hat mit der Zentralisierung der Vereinsregister der Amtsgerichtsbezirke Heilbronn (nach Stuttgart) sowie Breisach, Müllheim, Staufen und Offenburg (nach Freiburg) am 13. Januar 2014 begonnen. Seit diesem Zeitpunkt haben das Justizministerium lediglich zwei die Reform betreffende Eingaben erreicht. Dabei war einerseits auf die weiter bestehende Servicequalität (vgl. Antwort zu Ziff. 6 und 7) und andererseits auf die Rechtslage hinzuweisen, nach der an den zentralen Registergerichten wie an allen Gerichten keine Rechtsberatung geleistet werden darf, da diese den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vor - behalten ist und sich die Befugnis der Justizangehörigen auf die Erteilung recht - licher Hinweise beschränkt. II. zeitnah alle erforderlichen Mittel zu ergreifen, um eine Beeinträchtigung der Servicequalität bei der Beratung und Betreuung von Vereinen und ihren ehrenamtlich Tätigen zu verhindern und dem Landtag über das Veranlasste bis zum 24. September 2015 zu berichten. Zur Beantwortung von Frage II. wird in vollem Umfang auf die Antworten zu Ziff. 6 und 7 verwiesen. Darüber hinaus wird die bereits aufgelegte Broschüre des Justizministeriums Rechtswegweiser zum Vereinsregister um einen Flyer erweitert, der über die wesentlichen Änderungen und den (neuen wie alten) Bürgerservice in Vereinsregisterangelegenheiten informieren wird. Stickelberger Justizminister 8

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