Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII sowie der Umsetzung von 72a SGB VIII

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1 Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII sowie der Umsetzung von 72a SGB VIII Die Stadt Oldenburg, Jugendamt, Bergstr. 25, Oldenburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, im Folgenden Jugendamt genannt, und, im Folgenden Träger genannt, schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8a sowie der Umsetzung des 72a SGB VIII die folgende Vereinbarung: Stand: Seite 1 von 8

2 Erster Abschnitt Schutzauftrag nach 8a SGB VIII 1 Allgemeiner Schutzauftrag Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen ( 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). (1) 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe. (2) Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf der Basis entsprechender Vereinbarungen. Die Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen. Diese Aufgabe wird vom Träger u. a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen. (3) Der Träger stellt durch geeignete betriebliche Maßnahmen sicher, dass die Fachkräfte über diese Vereinbarung und den Handlungsleitfaden sowie die altersspezifischen Bögen zur Gefährdungseinschätzung unterrichtet sind und diese bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls anwenden. Bei der Abschätzung von Risiken sind auch kritische Zeitpunkte zu beachten. Dies können insbesondere sein: Wechsel der fallvertrauten Fachkraft im Jugendamt oder beim freien Träger, Wechsel der Zuständigkeit von einem Jugendamt zum anderen, Wechsel von einem freien Träger auf einen anderen Träger, Beendigung einer Maßnahme. Stand: Seite 2 von 8

3 2 Umsetzung der Vereinbarung (1) In diese Vereinbarung sind alle vom Rahmenvertrag erfassten Einrichtungen und Dienste des Trägers einbezogen, die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erbringen und hierbei Fachkräfte ( 72 SGB VIII) beschäftigen. (2) Die Umsetzung dieser Vereinbarung wird im Rahmen der Leistungs-, Entgeltund Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach 78 ff SGB VIII berücksichtigt. 3 Handlungsschritte (1) Nimmt eine Fachkraft im Rahmen ihres Aufgabengebietes gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr, teilt sie diese der zuständigen Leitung mit. (2) Wenn die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunktes für ein Gefährdungsrisiko im Rahmen einer kollegialen Beratung nicht ausgeräumt werden kann, ist die Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft ( 5) formell vorzunehmen. Die Ermittlung weitergehender Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ist ausschließlich Aufgabe des Jugendamtes. (3) Werden Jugendhilfeleistungen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten, ist bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Leistungen hinzuwirken. (4) Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen für erforderlich gehalten (z. B. Gesundheitshilfe, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist bei den Personensorgeberechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. (5) Der Träger unterrichtet das zuständige Jugendamt unverzüglich, wenn Jugendhilfemaßnahmen nach Abs.3 oder andere Maßnahmen nach Abs. 4 nicht ausreichen oder die Personensorgeberechtigten nicht in der Lage oder nicht bereit sind, sie in Anspruch zu nehmen. (6) Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung dieser Handlungsschritte sicher. (7) Weitergehende Vereinbarungen zwischen dem zuständigen Jugendamt und dem Träger zur Erbringung von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII bleiben von diesen Regelungen unberührt. Stand: Seite 3 von 8

4 (8) Ist die Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen so akut, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden Gefährdung des Kindeswohls vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. In diesen Fällen ist eine unverzügliche Information des zuständigen Jugendamtes (ggf. der Polizei) zwingend notwendig. 4 Inhalt und Umfang der Mitteilung an das zuständige Jugendamt Die Mitteilung an das zuständige Jugendamt nach 3 Abs. 5 und 8 enthält mindestens und soweit dem Träger bekannt Angaben über: Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen, Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und anderer Personensorgeberechtigten, beobachtete gewichtige Anhaltspunkte, Ergebnis der Abschätzung des Gefährdungsrisikos, bereits getroffene und für erforderlich gehaltene weitere Maßnahmen, Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen; Ergebnis der Beteiligung, beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen, weitere Beteiligte oder Betroffene. Die entsprechenden altersspezifischen Bögen zur Einschätzung der Gefährdung (Anlage Nr. 4 7) sind hierbei zu verwenden. Das Jugendamt übersendet dem Träger eine Empfangsbestätigung. 5 Beteiligung einer erfahrenen Fachkraft an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos (1) Unbeschadet sonstiger Regelungen soll die zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu beteiligende Fachkraft über folgende Qualifikationen verfügen: einschlägige Berufsausbildung (z. B. Dipl.-Sozialpäd., Dipl.-Psych., Arzt), persönliche Eignung, Qualifizierung durch fachbezogene Fortbildung, Praxiserfahrung im Umgang mit traumatisierten Kindern und Problemfamilien sowie in diagnostischer Urteilsbildung, Stand: Seite 4 von 8

5 Fähigkeit zur Kooperation mit den Fachkräften öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe, sowie mit weiteren Einrichtungen, z. B. der Gesundheitshilfe, Polizei, Kompetenz zur kollegialen Beratung; nach Möglichkeit supervisorische oder coaching-kompetenzen. (2) Der freie Träger verfügt über eigene erfahrene Fachkräfte im Sinne des 5 Abs.1, die in der Anlage 8 benannt sind. Der Anlage können in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit weitere erfahrene Fachkräfte hinzugefügt werden. 6 Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder Jugendlichen (1) Der Träger stellt sicher, dass die Personensorgeberechtigten einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird ( 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). (2) Der Träger beachtet die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß 8 SGB VIII (insbesondere altersgerechte Beteiligung, Aufklärung über Rechte). Davon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung ihr wirksamer Schutz in Frage gestellt werden würde ( 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). 7 Dokumentation (1) Der Träger stellt sicher, dass die beteiligten Fachkräfte die Wahrnehmung der Aufgaben und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung umgehend schriftlich und nachvollziehbar dokumentieren. (Anlagen) (2) Unbeschadet weiter gehender Regelungen des Trägers erfasst die Dokumentationspflicht alle Verfahrensschritte und sollte bei jedem Verfahrensschritt mindestens beinhalten: Beteiligte Fachkräfte, zu beurteilende Situation, Ergebnis der Beurteilung, Art und Weise der Ermessensausübung, weitere Entscheidungen, Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt, Zeitvorgaben für Überprüfungen (siehe auch 4). Die Dokumentation erfolgt durch Verwendung des Kinderschutzbogens (Anlage 3) und die altersentsprechenden Bögen zur Einschätzung der Gefährdung (Anlagen 4-7). Stand: Seite 5 von 8

6 8 Datenschutz (1) Soweit dem Träger bzw. den von ihm beschäftigten Fachkräften zur Sicherstellung dieses Schutzauftrages (gemäß 1.1) Informationen bekannt werden und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrages erforderlich ist, bestehen keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind ( 64 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind die Regelungen des 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten. (2) Der Träger verpflichtet sich, den Schutz der Sozialdaten entsprechend der Bestimmungen der 61 ff. SGB VIII zu gewährleisten. 9 Qualitätssicherung Der Träger stellt sicher, dass die zuständigen Leitungen für die sachgerechte Unterrichtung der Fachkräfte über die Verpflichtungen aus 8a SGB VIII Sorge tragen, ebenso für eine regelmäßige Auswertung der Erfahrungen mit den getroffenen Regelungen (Evaluation) sowie für die Einbeziehung weiterer fachlicher Erkenntnisse. Diese Maßnahmen der Qualitätssicherung sind in der Regel einmal jährlich durchzuführen. Der Träger stellt sicher, dass regelmäßig Qualifizierungen zur Sicherstellung des Schutzauftrages durchgeführt werden. 10 Gemeinsame Auswertung (1) Zwischen dem Jugendamt der Stadt Oldenburg und dem Träger erfolgt unter Beachtung der Erfordernisse des Datenschutzes eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung, um eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und Verfahrensabläufe zu erreichen. Die Weiterentwicklung ist eine Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften nach 78 SGB VIII. (2) Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine Überarbeitung dieser Vereinbarung. Stand: Seite 6 von 8

7 Zweiter Abschnitt Umsetzung von 72a SGB VIII Persönliche Eignung 11 Persönliche Eignung von Beschäftigten bei Trägern von Einrichtungen und Diensten (1) Der Träger stellt sicher, dass bei ihm keine Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174 c, 176 bis 181 a, 182 bis 184 e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. (2) Der Träger verpflichtet sich, sich von Stellenbewerbern bei Neueinstellungen ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 1 BZRG vorlegen zu lassen. Von seinen Beschäftigten verlangt der Träger in regelmäßigen Abständen von längstens 5 Jahren erneut die Vorlage eines Führungszeugnisses. Unabhängig von der Frist in Satz 2 soll der Träger bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Verurteilung im Sinne des Abs. 1 die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses fordern. (3) In den Verträgen mit Beschäftigten soll der Träger vorsehen, dass Beschäftigte bei Anhaltspunkten für Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat nach Aufforderung des Trägers eine wahrheitsgemäße Selbstauskunft über die Einleitung der Ermittlungen sowie den Inhalt der Beschuldigung zu erteilen haben. Stand: Seite 7 von 8

8 Dritter Abschnitt Allgemeine Regelungen 12 Fortentwicklung und Geltungsdauer Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass die Inhalte der Vereinbarung - insbesondere auch der Anlage - fortentwickelt werden und im Bedarfsfalle einvernehmliche Änderungen der Vereinbarung getroffen werden können, ohne dass es einer Kündigung bedarf (siehe auch 11 Abs. 2). Die Vereinbarung beginnt mit Wirkung zum Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Jahres schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung ohne Frist kann erfolgen, wenn einer der Vereinbarungspartner bedeutsamen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht nachkommt. 13 Handlungsleitfaden Der beigefügte Handlungsleitfaden stellt eine Arbeitshilfe dar. Oldenburg, den Für die Stadt Oldenburg Für den Träger Dr. Lammerding (Unterschrift) Stand: Seite 8 von 8

9 Anlagen zur Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages gem. 8a SGB VIII sowie der Umsetzung von 72a SGB VIII Anlage 1: Übersicht der Erreichbarkeit des Jugendamtes Anlage 2: Ablaufschema Anlage 3: Kinderschutzbogen Anlagen 4-7: Bogen zur Einschätzung der Gefährdung Anlage 8: Liste der erfahrenden Fachkräfte des Trägers Anlage 9: Liste der erfahrenen Fachkräfte in der Stadt Oldenburg Stand:

10 Anlage 1 Erreichbarkeit des Jugendamtes der Stadt Oldenburg Die freien Träger der Jugendhilfe in der Stadt Oldenburg haben verschiedene Möglichkeiten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu erreichen. Bereitschaftsdienst des Allgemeinen Sozialen Dienstes: Montag bis Donnerstag: Freitag: Uhr Uhr Tel: Sollte eine Innobhutnahme außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes der Stadt Oldenburg (s. o.) notwendig sein, ist unmittelbar die Polizei unter der Telefonnummer zu informieren. Die Polizei schaltet, wenn notwendig, die Rufbereitschaft des Jugendamtes ein. Sprechzeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes: Montag, Dienstag und Freitag Uhr Die Zuständigkeiten der Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes sind nach Bezirken aufgeteilt. Ein entsprechendes Straßenverzeichnis wird den Trägern gerne per Mail zugesandt. Postalisch ist das Jugendamt unter folgender Adresse zu erreichen: Stadt Oldenburg Jugendamt Bergstr Oldenburg Fax: (Zentrales Sekretariat) Stand:

11 Anlage 2 Ablaufschema für freie Träger bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Kind oder Jugendlicher, welches/welcher eine Leistung nach dem SGB VIII erhält Ein Kind oder Jugendlicher, welches/welcher keine Leistungen nach dem SGB VIII erhält Ersteinschätzung mit einer Leitungskraft, ggf. Vertretung Ersteinschätzung mit einer Leitungskraft, ggf. Vertretung Gewichtige Anhaltspunkte liegen vor Informationen sind nicht ausreichend Anhaltspunkte unbegründet Gewichtige Anhaltspunkte liegen vor Keine Gefährdung erkennbar, aber Weitergabe sinnvoll Eine weitere Veranlassung ist nicht notwendig Beobachtung und Infogewinnung wird eingeleitet und den Personensorgeberechtigten ggf. mitgeteilt, soweit der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird. Ausnahme: Verdacht des sexuellen Missbrauchs! Eine weitere Veranlassung ist nicht notwendig Weiterleitung an das zuständige Jugendamt Einschätzung der Gefährdung, Einbeziehung einer Fachkraft, Durchführung einer Fallkonferenz Ergebnis: Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liegen vor Ergebnis: Keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, aber Handlungsbedarf Ressourcen der Eltern reichen aus Aufstellung des Schutzplanes unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten Unterbreitung von Hilfsangeboten, Motivierung Hilfen in Anspruch zu nehmen Eine weitere Veranlassung ist nicht notwendig Überprüfung des Schutzplanes Reicht ein Schutzplan nicht aus oder sind die PS nicht zur Kooperation bereit, unmittelbare Weiterleitung an das zuständige Jugendamt mit den entsprechenden Informationen Reichen Maßnahmen nicht aus, unmittelbare Weiterleitung an das zuständige Jugendamt Ist der Schutz gesichert, Informationsweitergabe an das zuständige Jugendamt Unmittelbare Einleitung von Maßnahmen durch das zuständige Jugendamt und Rückmeldung über die eingeleiteten Schritte Stand:

12 Anlage 3 Kinderschutzbogen für die Risiko-/Gefährdungseinschätzung Einrichtung: Ort: Ansprechpartner/in: Tel.: KIND Name Vorname Geburtsdatum Sorgerecht derzeitiger Aufenthalt MUTTER leibliche Mutter Stiefmutter Name Vorname Anschrift Telefonnummer VATER leiblicher Vater Stiefvater Name Vorname Anschrift Telefonnummer Gewichtige Anhaltspunkte für den Beginn der Beobachtung: Seite 1 von 5

13 Ist die Familie über die Beobachtung informiert? ja nein Ist das Kind über die Beobachtung informiert? ja nein Anmerkungen/Gründe: Kontaktaufnahme zur zuständigen Leitungsperson und Ergebnis der kollegialen Beratung: Wurde Kontakt mit weiteren Fachkräften aufgenommen? ja nein Wenn ja, mit wem? Kinderarzt Hebamme Kinder- und Jugendärztlicher Dienst andere: Anmerkungen/Ergebnis: Wurde ein Hausbesuch durchgeführt? ja nein Datum: Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Seite 2 von 5

14 Wurde von einer erfahrenen Fachkraft ( 8a SGB VIII) Beratung eingeholt? ja nein Wurde von weiteren Personen/ Institutionen Beratung eingeholt? Kinderarzt Hebamme Kinder- und Jugendärztlicher Dienst andere: Ergebnis der Beratung: Wenn nein, warum wurde keine erfahrene Fachkraft ( 8a SGB VIII) hinzugezogen? Weiterleitung an das zuständige Jugendamt? Seite 3 von 5

15 Schutzplan / Vereinbarung zur Sicherstellung des Kindeswohls Kindbezogene Maßnahmen: Maßnahmen bezüglich der Personensorgeberechtigten: Weitere angebotene Hilfen: Am heutigen Tag,, wurde folgende obige Vereinbarung getroffen: Wir/Ich habe/n als Eltern/Mutter/Vater dafür Sorge zu tragen, dass die Mängel/Auffälligkeiten ab sofort behoben/abgestellt werden. Die Einhaltung des Vertrages wird durch die Fachkraft in folgenden Zeitabständen. in Form von überprüft. Bei Vertragsbruch bzw. Nichteinhaltung der Lösungsstrategien bin ich darüber informiert, dass weitere Maßnahmen des Jugendamtes, der Polizei bzw. des Gerichts folgen können. Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten Unterschrift der Fachkraft Seite 4 von 5

16 Ergebnis der Überprüfung vom: Ergebnis der Überprüfung vom: Ergebnis der Überprüfung vom: Der Schutz des Kindes ist sichergestellt worden und weitere Maßnahmen sind zunächst nicht erforderlich. ja nein Das zuständige Jugendamt wird informiert. ja nein Die Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend und ein unmittelbares Handeln ist erforderlich. Folgende Schritte wurden eingeleitet: Informationsweitergabe an das zuständige Jugendamt mit der Notwendigkeit zur Einleitung weiterer Schritte Informationsweitergabe an die Polizei zur sofortigen Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr Einschaltung des Familiengerichts Unterbringung in einer Klinik andere: Weiterleitung an das zuständige Jugendamt: Ort, Datum Unterschrift der zuständigen Fachkraft Gegenzeichnung der zuständigen Leitungskraft Seite 5 von 5

17 Anlage 4 Bogen zur Einschätzung der Gefährdung (0 2 Jahre) Datum Erscheinungsbild Früh- Mangelgeburt, Mehrlingsgeburt. Chronischen Krankheiten, Behinderung. Krankheitsanfälligkeit, wenige Infektionen, seltene Krankenhausaufenthalte. Zeichen von Unter-/Überernährung. Hämatome, Brüche, Verbrennungen, Mehrfachverletzungen in verschiedenen Heilungsstadien. Schüttelsymptome (Stauungszeichen im Kopfbereich). Auffälligen Rötungen / Entzündungen im Anal- und Genitalbereich. Nein Ja Nicht bekannt +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Ernährung Das Gewicht des Kindes wird regelmäßig kontrolliert (Gewichtszunahme). Die Ernährung ist altersentsprechend (gesund, ausreichend, genügend Flüssigkeit). Das Geschirr (bzw. die Flasche und Nuckel) wird sauber gehalten. Der Umgang mit Süßigkeiten ist geregelt. Körperpflege Das Kind wird regelmäßig gewickelt, bzw. es erfolgt eine altersgemäße Sauberkeitserziehung. Das Kind wird regelmäßig gebadet und gewaschen (Kot- und Dreckreste). Das Kind weist keine durch falsche Pflege bedingten wunden Stellen auf. Auf eine regelmäßige Zahnpflege wird geachtet. Es wird auf regelmäßiges Nägel- und Haarschneiden geachtet. Räumlichkeiten für das Kind Das Kind hat einen sauberen, altersentsprechenden Schlafplatz. Der Schlafraum ist beheizbar, lüftbar und in gutem hygienischen Zustand. Das Kind hat einen eigenen Platz zum Spielen (bzw. eigenes Zimmer). Das Kind hat eigene, altersgemäße Spielsachen. Kleidung Die Kleidung bietet ausreichend Schutz vor Hitze, Kälte, Nässe. Das Kind ist jahreszeitgemäß und sauber gekleidet. Die Kleidung ist der Körpergröße und dem Alter des Kindes angemessen. Gesundheit Das Kind wird zur regelmäßigen Vorsorge zum Kinderarzt gebracht. (Impfungen, Zähne, U-Heft usw.). Ärztliche Anweisungen werden eingehalten (auch Gabe von Medikamenten). Krankheiten werden zeitig erkannt und eine Behandlung wird eingeleitet. Die Eltern besitzen ein Bewusstsein für die Gesundheitsvorsorge. Bedürfnis nach angemessenem Schlaf-Wach-Rhythmus wird beachtet. Seite 1 von 3

18 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Schutz vor Gefahren Die Aufsicht wird verantwortungsbewusst wahrgenommen (keine Betrunkenen, Fremde). Gefahrenherde in der Wohnung und dem Wohnumfeld usw. werden erkannt und behoben. Gefährliche Gegenstände werden sicher aufbewahrt. Haustiere werden sicher und für das Kind ohne Gesundheitsgefährdung gehalten. Die Eltern sind in der Lage das Kind zu betreuen (keine Trübung durch Alkohol, Drogen). Die Eltern sind sich der Gefahren durch sexuelle Belästigungen und sexuelle Übergriffe bewusst. Es sind keine Verdachtsmomente für sexuelle Belästigung oder sexuelle Übergriffe im sozialen Nahraum erkennbar. Zuwendung durch die Bezugsperson/Förderung Dem Kind wird altersentsprechend (körperlicher) Kontakt und Ansprache geboten. Der Fernseher/PC ist kein Erziehungsersatz. Dem Kind werden altersgemäße Beschäftigungs- und Spielangebote gemacht. Mit unerwünschtem Verhalten des Kindes wird angemessen umgegangen (Konsequenzen ohne Gewalt). Das Kind wird von konstanten Bezugspersonen betreut. Das Kind ist in Familienaktivitäten einbezogen. Es existiert eine wertschätzende Haltung dem Kind gegenüber. Das Kind erfährt Förderung und Anregung in der Sprache, Umwelterfahrung. Sicherheit und Geborgenheit Unwohläußerungen des Kindes werden wahr- und ernst genommen. Das Kind ist keiner gewalttätigen Atmosphäre ausgesetzt. Die Eltern machen dem Kind keine Angst, z. B. durch Anschreien, Schlagen und verbale Drohungen. Akzeptanz der Persönlichkeit Das Kind ist kein Besitzobjekt, über das man nach Belieben verfügen kann. Es existiert ein Platz, an dem das Kind zur Ruhe kommen kann (bzw. in Ruhe gelassen wird). Zum Kind gibt es einen angemessen, zärtlichen Körperkontakt, der sich nicht nach den Bedürfnissen der Bezugspersonen richtet. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Kooperationsbereitschaft der Bezugspersonen Die Bezugsperson wünscht Hilfe. Die Bezugsperson hält sich an getroffene Vereinbarungen. Die Bezugsperson hält Termine ein. Die Bezugsperson beteiligt sich aktiv und kompromissbereit am Aushandlungsprozess. Die Bezugsperson übernimmt Verantwortung für das Kind in allen Fragen. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Persönliche Situation der Bezugspersonen Die Erziehungsperson tritt überwiegend steuerungsfähig und strukturiert auf (wirkt psychisch relativ stabil). Die Erziehungsperson scheint frei von Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch zu sein. Die Erziehungsperson ermöglicht dem Kind altersentsprechende Autonomiebestrebungen. Es gibt keine Risikofaktoren in der Herkunftsfamilie der Erziehungsperson. Es gibt keine Gewalt unter Erwachsenen. Seite 2 von 3

19 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Wohnsituation Die Wohnung weist keine starke Vermüllung und völlige Unsauberkeit auf. Die Wohnung zeigt keine Spuren äußerer Gewaltanwendung. Die Wohnung ist frei von erheblichen Gefahrenquellen. Die Wohnung ist ausreichend mit funktionstüchtigem Mobiliar ausgestattet. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Ressourcen Das Kind hat eine gute Bindung zur Erziehungsperson. Die Erziehungsperson hat ein stabiles, positives soziales Netz. (Familie, Freunde) Die Erziehungsperson ist in ein umfassendes, professionelles Netz eingebunden. Erwachsenenkonflikte um das Kind Das Kind steht in keinem Loyalitätskonflikt zwischen den Bezugspersonen. Das Kind wird von keiner der Bezugspersonen für einen Erwachsenenkonflikt genutzt/ missbraucht. Das Kind kann zu beiden Elternteilen eine gute angemessene Beziehung pflegen. Das Kind ist nicht parentifiziert, d. h. übernimmt nicht die Rolle eines Elternteils. Das Kind darf Kind sein in der Familie. Ja Nein Nicht bekannt Ergänzungen/Bemerkungen Seite 3 von 3

20 Anlage 5 Bogen zur Einschätzung der Gefährdung (3 5 Jahre) Datum Erscheinungsbild Früh- Mangelgeburt, Mehrlingsgeburt. Chronischen Krankheiten, Behinderung. Krankheitsanfälligkeit, wenige Infektionen, seltene Krankenhausaufenthalte. Zeichen von Unter-/Überernährung. Hämatome, Brüche, Verbrennungen, Mehrfachverletzungen in verschiedenen Heilungsstadien. Schüttelsymptome (Stauungszeichen im Kopfbereich). Auffälligen Rötungen / Entzündungen im Anal- und Genitalbereich. Nein Ja Nicht bekannt +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0= derzeit noch nicht beurteillbar Ernährung Die Ernährung ist altersentsprechend (gesund, ausreichend, regelmäßig). Es wird auf sauberes Geschirr geachtet (auch Töpfe, Pfannen usw.). Der Umgang mit Süßigkeiten ist geregelt. Das Kind bekommt etwas zu Essen mit in den Kindergarten/Hort (ausreichend, gesund). Körperpflege Es erfolgt eine altersgemäße Sauberkeitserziehung (sauber mit ca. 3,5 Jahren). Das Kind wird regelmäßig gebadet und gewaschen. Auf eine regelmäßige Zahnpflege wird geachtet. Es wird auf regelmäßiges Nägel- und Haarschneiden geachtet. Räumlichkeiten für das Kind Das Kind hat ein eigenes, sauberes Bett möglichst abgetrennt von den Eltern. Der Schlafraum ist beheizbar, und lüftbar und in gutem hygienischen Zustand. Das Kind hat einen eigenen Platz zum Spielen (bzw. eigenes Zimmer). Das Kind hat eigene, altersgemäße Spielsachen. Kleidung Die Kleidung bietet ausreichend Schutz vor Hitze, Kälte, Nässe. Das Kind ist jahreszeitgemäß und sauber gekleidet. Die Kleidung ist der Körpergröße und dem Alter des Kindes angemessen. Auf regelmäßiges Wechseln der Kleidung wird geachtet. Gesundheit Das Kind wird zur regelmäßigen Vorsorge dem Kinderarzt vorgestellt. (Impfungen, Zähne usw.). Ärztliche Anweisungen werden eingehalten (auch Gabe von Medikamenten). Krankheiten werden zeitig erkannt und eine Behandlung wird eingeleitet. Es wird auf ausreichende Gelegenheit für Bewegung an frischer Luft geachtet. Die Eltern besitzen ein Bewusstsein für die Gesundheitsvorsorge. Seite 1 von 3

21 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Schutz vor Gefahren Die Aufsicht wird verantwortungsbewusst wahrgenommen (keine Betrunkenen, Fremde) Gefahrenherde in der Wohnung und dem Wohnumfeld usw. werden erkannt und behoben. Gefährliche Gegenstände werden sicher aufbewahrt. Dem Kind wird altergemäß ein Umgang mit Gefahren vermittelt (durch Dritte oder die Umwelt). Wenn eine Begleitung auf dem Weg zum Kindergarten nötig ist, wird diese gewährleistet. Haustiere werden sicher und für das Kind ohne Gesundheitsgefährdung gehalten. Die Eltern sind in der Lage das Kind zu betreuen (keine Trübung durch Alkohol, Drogen). Es gibt keine Verdachtsmomente für sexuelle Grenzverletzungen im familiären/sozialen Umfeld. Zuwendung durch die Bezugsperson/Förderung Dem Kind wird altersentsprechend (körperlicher) Kontakt und Ansprache geboten. Die elektronischen Medien/PC sind kein Erziehungsersatz. Dem Kind werden altersgemäße Beschäftigungs- und Spielangebote gemacht. Das Kind darf mit anderen Kindern spielen. Mit unerwünschtem Verhalten des Kindes wird angemessen umgegangen (Grenzsetzung ohne Gewalt). Das Kind wird von konstanten Bezugspersonen betreut. Das Kind wird in Familienaktivitäten mit einbezogen. Es existiert eine wertschätzende Haltung dem Kind gegenüber. Das Kind besucht regelmäßig die Kindertagesstätte. Sicherheit und Geborgenheit Unwohläußerungen des Kindes werden wahr und ernst genommen. Das Kind ist keiner gewalttätigen Atmosphäre ausgesetzt. Die Eltern machen dem Kind keine Angst, z. B. durch Anschreien, Schlagen und verbalen Drohungen. Das Kind erlebt einen geregelten Tagesablauf. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0= derzeit noch nicht beurteillbar Akzeptanz der Persönlichkeit Das Kind ist kein Besitzobjekt, über das man nach belieben verfügen kann. Die Eltern lassen dem Kind Raum, sie klammern nicht. Es existiert ein Platz, an dem das Kind zur Ruhe kommen kann (bzw. in Ruhe gelassen wird). Dem Kind wird Aufmerksamkeit zu teil, wenn es etwas erzählen will. Das Kind wird zur Selbständigkeit ermutigt. Das Kind hat keine stark eingegrenzte Bewegungsfreiheit. Zum Kind gibt es einen angemessenen, zärtlichen Körperkontakt, der sich nicht nach den Bedürfnissen der Bezugspersonen richtet. Kooperationsbereitschaft der Bezugspersonen Die Bezugesperson wünscht Hilfe. Die Bezugsperson hält sich an getroffene Vereinbarungen. Die Bezugsperson hält Termine ein. Die Bezugsperson beteiligt sich aktiv und kompromissbereit am Aushandlungsprozess. Die Bezugsperson übernimmt Verantwortung für das Kind in allen Fragen. Seite 2 von 3

22 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Persönliche Situation der Bezugspersonen Die Erziehungsperson tritt überwiegend steuerungsfähig und strukturiert auf (wirkt psychisch relativ stabil). Die Erziehungsperson scheint frei von Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch zu sein. Die Erziehungsperson ermöglicht dem Kind altersentsprechende Autonomiebestrebungen. Es gibt keine Risikofaktoren in der Herkunftsfamilie der Erziehungsperson. Es gibt keine Gewalt unter Erwachsenen. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Wohnsituation Die Wohnung weist keine starke Vermüllung und völlige Unsauberkeit auf. Die Wohnung zeigt keine Spuren äußerer Gewaltanwendung. Die Wohnung ist frei von erheblichen Gefahrenquellen. Die Wohnung ist mit ausreichenden, funktionstüchtigen Möbeln ausgestattet. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Ressourcen Das Kind hat eine gute Bindung zur Erziehungsperson. Die Erziehungsperson wird durch ihr soziales Netz gestärkt und geschützt. (Familie, Freunde) Die Erziehungsperson ist in ein umfassendes, professionelles Netz eingebunden. Erwachsenenkonflikte um das Kind Das Kind steht in keinem Loyalitätskonflikt zwischen den Bezugspersonen. Das Kind wird von keiner der Bezugspersonen für einen Erwachsenenkonflikt genutzt/ missbraucht. Das Kind kann zu beiden Elternteilen eine gute angemessene Beziehung pflegen. Das Kind ist nicht parentifiziert, d. h. übernimmt nicht die Rolle eines Elternteils. Das Kind darf Kind sein in der Familie. Nein Ja Nicht bekannt Ergänzungen/Bemerkungen Seite 3 von 3

23 Anlage 6 Bogen zur Einschätzung der Gefährdung (6 13 Jahre) Datum Erscheinungsbild Früh- Mangelgeburt, Mehrlingsgeburt. Chronischen Krankheiten, Behinderung. Krankheitsanfälligkeit, wenige Infektionen, seltene Krankenhausaufenthalte. Zeichen von Unter-/Überernährung. Hämatome, Brüche, Verbrennungen, Mehrfachverletzungen in verschiedenen Heilungsstadien. Auffälligen Rötungen / Entzündungen im Anal- und Genitalbereich. Nein Ja Nicht bekannt +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0= derzeit noch nicht beurteillbar Ernährung Die Ernährung ist altersentsprechend (gesund, ausgewogen, ausreichend). Es wird auf sauberes Geschirr geachtet (auch Töpfe, Pfannen usw.). Der Umgang mit Süßigkeiten ist geregelt. Das Mahlzeiten werden regelmäßig eingenommen. Für die Mahlzeiten existiert ein fester Essplatz. Mindestens eine Mahlzeit wird gemeinsam eingenommen. Das Kind bekommt etwas zu Essen mit in die Schule (ausreichend, gesund). Körperpflege Das Kind wird zur Körperpflege angehalten (waschen, baden). Es werden Putztechniken und -zeiten vermittelt (Zähne). Es wird auf regelmäßiges Nägel- und Haarschneiden geachtet. Die Körperpflege wird regelmäßig kontrolliert. Räumlichkeiten für das Kind Das Kind hat ein eigenes, sauberes Bett abgetrennt von den Eltern. Der Schlafraum ist beheizbar, lüftbar und in gutem hygienischen Zustand. Das Kind hat einen eigenen Platz zum Spielen/Hausaufgabenmachen (bzw. eigenes Zimmer). Das Kind hat eigene, altersgemäße Spielsachen. Kleidung Die Kleidung bietet ausreichend Schutz vor Hitze, Kälte, Nässe. Das Kind ist jahreszeitgemäß und sauber gekleidet. Die Kleidung ist der Körpergröße und dem Alter des Kindes angemessen. Auf das regelmäßige Wechseln der Kleidung wird geachtet. Gesundheit Arzt- und Zahnarztbesuche finden regelmäßig statt. Ärztliche Anweisungen werden eingehalten (auch Gabe von Medikamenten). Krankheiten werden zeitig erkannt und eine wird Behandlung eingeleitet. Es wird auf ausreichende Gelegenheit für Bewegung an frischer Luft geachtet. Das Kind nimmt keine Drogen. Die Eltern besitzen ein Bewusstsein für die Gesundheitsbelange des Kindes. Seite 1 von 3

24 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Schutz vor Gefahren Die Aufsicht wird verantwortungsbewusst wahrgenommen (keine Betrunkenen, Fremde) Gefahrenherde in der Wohnung und im Wohnumfeld usw. werden erkannt und behoben. Gefährliche Gegenstände werden sicher aufbewahrt. Dem Kind wird altergemäß ein Umgang mit Gefahren vermittelt (durch Dritte oder die Umwelt). Haustiere werden sicher und für das Kind ohne Gesundheitsgefährdung gehalten. Die Eltern sind in der Lage das Kind zu betreuen (keine Trübung durch Alkohol, Drogen). Es gibt keine Verdachtsmomente für sexuelle Grenzüberschreitung im familiären/sozialen Nahbereich. Die Eltern haben eine realitätsgerechte und altersbezogene Einschätzung der Fähigkeit des Kindes im Umgang mit Gefahren. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0= derzeit noch nicht beurteillbar Zuwendung durch die Bezugsperson/Förderung Dem Kind wird altersentsprechend (körperlicher) Kontakt und Ansprache geboten. Die elektronischen Medien sind kein Erziehungsersatz. Dem Kind werden altersgemäße Beschäftigungs- und Spielangebote gemacht. Das Kind darf mit anderen Kindern spielen. Auf unerwünschtes Verhalten des Kindes wird angemessen reagiert (Konsequenzen ohne Gewalt). Das Kind wird überwiegend von konstanten Bezugspersonen betreut. Das Kind wird in Familienaktivitäten mit einbezogen. Es wird auf pünktlichen und regelmäßigen Schulbesuch geachtet. Es stehen die benötigten Schulmaterialien in gutem Zustand zur Verfügung. Die Eltern nehmen an den Elternversammlungen teil. Das Kind hat Anbindung an einen Verein. Es existiert eine wertschätzende Haltung dem Kind gegenüber (Förderung der Fähigkeiten). Sicherheit und Geborgenheit Unwohläußerungen des Kindes werden wahr- und ernst genommen. Das Kind ist keiner gewalttätigen Atmosphäre ausgesetzt. Die Eltern machen dem Kind keine Angst, sie unterlassen Anschreien, Schlagen und verbale Drohungen. Es existieren verlässliche (aber auch veränderbare) Regeln und Grenzen im Haushalt (und im Verhalten). Akzeptanz der Persönlichkeit Das Kind ist kein Besitzobjekt, über das man nach Belieben verfügen kann. Die Eltern lassen dem Kind Raum, sie klammern nicht. Es existiert ein Platz, auf dem das Kind zur Ruhe kommen kann (bzw. in Ruhe gelassen wird). Dem Kind wird Aufmerksamkeit zu teil, wenn es etwas erzählen will. Das Kind wird zur Selbständigkeit ermutigt. Das Kind hat eigene Kontakte zu Gleichaltrigen. Die Intimsphäre des Kindes wird gewahrt. Kooperationsbereitschaft der Bezugspersonen Die Bezugsperson wünscht Hilfe. Die Bezugsperson hält sich an getroffene Vereinbarungen. Die Bezugsperson hält Termine ein. Die Bezugsperson beteiligt sich aktiv und kompromissbereit am Aushandlungsprozess. Die Bezugsperson übernimmt Verantwortung für das Kind in allen Fragen. Seite 2 von 3

25 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Persönliche Situation der Bezugspersonen Die Erziehungsperson tritt überwiegend steuerungsfähig und strukturiert auf (wirkt psychisch relativ stabil). Die Erziehungsperson scheint frei von Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch zu sein. Die Erziehungsperson ermöglicht dem Kind altersentsprechende Autonomiebestrebungen. Es gibt keine Risikofaktoren in der Herkunftsfamilie der Erziehungsperson. Es gibt keine Gewalt unter Erwachsenen. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Wohnsituation Die Wohnung weist keine starke Vermüllung und völlige Unsauberkeit auf. Die Wohnung zeigt keine Spuren äußerer Gewaltanwendung. Die Wohnung ist frei von erheblichen Gefahrenquellen. Die Wohnung ist ausreichend mit funktionstüchtigen Möbeln ausgestattet. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Ressourcen Das Kind hat eine gute Bindung zur Erziehungsperson. Die Erziehungsperson wird durch ihr soziales Netz gestärkt und geschützt. Die Erziehungsperson ist in ein umfassendes, professionelles Netz eingebunden. Erwachsenenkonflikte um das Kind Das Kind steht in keinem Loyalitätskonflikt zwischen den Bezugspersonen. Das Kind wird von keiner der Bezugspersonen für einen Erwachsenenkonflikt genutzt/ missbraucht. Das Kind kann zu beiden Elternteilen eine gute angemessene Beziehung pflegen. Das Kind ist nicht parentifiziert, d. h. übernimmt nicht die Rolle eines Elternteils. Das Kind darf Kind sein in der Familie. Nein Ja Nicht bekannt Ergänzungen/Bemerkungen Seite 3 von 3

26 Anlage 7 Bogen zur Einschätzung der Gefährdung (14 17 Jahre) Datum +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0= derzeit noch nicht beurteillbar Ernährung Die Ernährung ist altersentsprechend (gesund, ausgewogen, ausreichend). Es wird auf sauberes Geschirr geachtet (auch Töpfe, Pfannen usw.). Der Umgang mit Süßigkeiten ist geregelt. Die Mahlzeiten werden regelmäßig eingenommen. Für die Mahlzeiten existiert ein fester Essplatz. Mindestens eine Mahlzeit wird gemeinsam eingenommen. Auf Umgangsformen beim Essen wird geachtet. Die/der Jugendliche bekommt Essen mit in die Schule/Ausbildung (ausreichend, gesund). Körperpflege Die/der Jugendliche wird zur Körperpflege angehalten. Es sind ausreichend Hygieneartikel vorhanden. Das Badezimmer ist sauber und kann ungestört benutzt werden. Die/der Jugendliche achtet selber auf ausreichende Sauberkeit im Bad. Räumlichkeiten Die/der Jugendliche hat ein eigenes, sauberes Bett abgetrennt von den Eltern. Der Schlafraum ist beheizbar, lüftbar und in gutem hygienischen Zustand. Die/der Jugendliche hat einen eigenen Platz für sich und ihre/seine Sachen (z. B. ein eigenes Zimmer, einen abschließbaren Schrank in einem geteilten Zimmer). Kleidung Die Kleidung bietet ausreichend Schutz vor Hitze, Kälte, Nässe. Die/der Jugendliche ist jahreszeitgemäß und sauber gekleidet, die Kleidung ist nicht defekt. Die Kleidung ist der Körpergröße und dem Alter der/des Jugendlichen angemessen. Gesundheit Arzt- und Zahnarztbesuche finden regelmäßig statt (z.b. Notwendigkeit einer Zahnspange). Ärztliche Anweisungen werden eingehalten (auch Gabe von Medikamenten). Krankheiten werden zeitig erkannt und eine wird Behandlung eingeleitet. Die/der Jugendliche nimmt keine Drogen. Schutz vor Gefahren Die Aufsicht wird verantwortungsbewusst wahrgenommen (keine Betrunkenen, Fremde) Gefahrenherde in der Wohnung und im Wohnumfeld usw. werden erkannt und behoben. Gefährliche Gegenstände werden sicher aufbewahrt. Der/dem Jugendlichen wird ein altersgemäß ein Umgang mit Gefahren vermittelt. Haustiere werden sicher und ohne Gesundheitsgefährdung gehalten. Die Eltern sind in der Lage die/den Jugendliche/n zu betreuen (keine Trübung durch Alkohol/ Drogen). Die Eltern vermitteln der/dem Jugendlichen die Gefahren legaler/illegaler Drogen. Es gibt keine Hinweise auf Gefahren für sexuelle Grenzüberschreitungen im familiären/sozialen Umfeld. Die/der Jugendliche ist strafunauffällig, nicht kriminell. Die/der Jugendliche ist kein Mitglied in einer kriminellen Clique. Die/der Jugendliche kann mit den elektronischen Medien verantwortungsbewusst umgehen. Die Eltern haben eine realitätsgerechte und altersbezogene Einschätzung der Fähigkeit der/des Jugendlichen im Umgang mit Gefahren. Seite 1 von 3

27 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit noch nicht beurteillbar Zuwendung durch die Bezugsperson/Förderung Der/dem Jugendlichen wird altersentsprechend (körperlicher) Kontakt und Ansprache geboten. Auf unerwünschtes Verhalten der/des Jugendlichen wird angemessen reagiert (Konsequenzen ohne Gewalt). Die/der Jugendliche ist in die Familienaktivitäten mit einbezogen. Es wird auf pünktlichen und regelmäßigen Schul-/Ausbildungsbesuch geachtet. Es stehen die benötigten Schulmaterialien in gutem Zustand zur Verfügung. Die Eltern nehmen an den Elternversammlungen teil. Die/der Jugendliche hat Anbindung an einen Verein. Konflikte werden angesprochen und konstruktiv gelöst ohne Gewalt anzuwenden. Ist die/der Jugendliche nicht zu Hause, ist der Aufenthaltsort bekannt. Die Eltern wissen, mit wem und wann die/der Jugendliche außerfamiliäre Kontakte hat. Die/der Jugendliche hat eigene Aufgaben innerhalb der Familie (z. B. Tisch decken). Es existiert eine wertschätzende Haltung der/dem Jugendlichen gegenüber (Förderung der Fähigkeiten). +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit noch nicht beurteillbar Sicherheit und Geborgenheit Unwohläußerungen der/des Jugendlichen werden wahrgenommen. Die/der Jugendliche ist keiner gewalttätigen Atmosphäre ausgesetzt. Es existieren verlässliche (aber auch veränderbare) Regeln und Grenzen. Die existierenden Regeln und Grenzen werden eingehalten. Die Eltern machen der/dem Jugendlichen keine Angst, sie unterlassen Anschreien, Schlagen und verbale Drohungen. Akzeptanz der Persönlichkeit Die/der Jugendliche ist kein Besitzobjekt, über das man nach Belieben verfügen kann. Die Eltern lassen der/dem Jugendlichen Raum, sie klammern nicht. Der/dem Jugendlichen wird Aufmerksamkeit zu teil, wenn sie/er etwas erzählen will. Die/der Jugendliche wird zur Selbständigkeit ermutigt. Die Intimsphäre der/des Jugendlichen wird gewahrt (z. B. auch Geheimnisse). Die/der Jugendliche darf eigene Entscheidungen fällen (z. B. Freunde) Es existiert ein eigenes positives Netzwerk für die/den Jugendliche/n (Peergroup). Es existiert ein Platz, auf dem die/der Jugendliche zur Ruhe kommen kann (bzw. in Ruhe gelassen wird). Kooperationsbereitschaft der Bezugspersonen/des Heranwachsenden Die Bezugsperson wünscht Hilfe. Die Bezugsperson hält sich an getroffene Vereinbarungen. Die Bezugsperson hält Termine ein. Die Bezugsperson beteiligt sich aktiv und kompromissbereit am Aushandlungsprozess. Die Bezugsperson übernimmt Verantwortung für die/den Jugendliche/n in allen Fragen. Der/die Jugendliche ist zur Kooperation bereit. Seite 2 von 3

28 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Persönliche Situation der Bezugspersonen Die Erziehungsperson tritt überwiegend steuerungsfähig und strukturiert auf (wirkt psychisch relativ stabil). Die Erziehungsperson scheint frei von Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch zu sein. Die Erziehungsperson ermöglicht der/dem Jugendlichen altersentsprechende Autonomiebestrebungen. Es gibt keine Risikofaktoren in der Herkunftsfamilie der Erziehungsperson. Es gibt keine Gewalt unter Erwachsenen. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Wohnsituation Die Wohnung weist keine starke Vermüllung und völlige Unsauberkeit auf. Die Wohnung zeigt keine Spuren äußerer Gewaltanwendung. Die Wohnung ist frei von erheblichen Gefahrenquellen. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Ressourcen Die/der Jugendliche hat eine gute Bindung zur Erziehungsperson. Die Erziehungsperson wird durch ihr soziales Netz gestärkt und geschützt. Die Erziehungsperson ist in ein umfassendes, professionelles Netz eingebunden. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Erwachsenenkonflikte um den Heranwachsenden Die/der Jugendliche steht in keinem Loyalitätskonflikt zwischen den Bezugspersonen. Die/der Jugendliche wird von keiner der Bezugspersonen für einen Erwachsenenkonflikt genutzt/missbraucht. Die/der Jugendliche kann zu beiden Elternteilen eine gute angemessene Beziehung pflegen. Die/der Jugendliche ist nicht parentifiziert, d. h. übernimmt nicht die Rolle eines Elternteils. Die/der Jugendliche darf Jugendliche/r sein in der Familie. Nein Ja Nicht bekannt Ergänzungen/Bemerkungen Seite 3 von 3

29 Anlage 8 Anlage zur Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages - insoweit erfahrene Fachkräfte - Als Fachkräfte im Sinne des 5 der Vereinbarung werden für den Träger benannt: 1. (Vorname) (Name), (Qualifikation), (Funktion) Die genannten Fachkräfte sind beim Träger beschäftigt. Der Träger bestätigt, dass die Fachkräfte über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen gemäß 5 der Vereinbarung verfügen. Der Träger stellt sicher, dass die benannten Fachkräfte entsprechend der jeweils aktuellen Anforderungen an die Aufgabe fortgebildet werden. Dabei werden grundsätzlich gemeinsame Fortbildungen der Fachkräfte der Vereinbarungspartner angestrebt, um einen möglichst gleichwertigen Kenntnisstand zu gewährleisten. Stand:

30 Anlage 9 Insoweit erfahrene Fachkräfte für Kindesschutz Die freien Träger können auf folgende insoweit erfahrene Fachkräfte zugreifen, sofern sie selber nicht über solche verfügen und in der jeweiligen Vereinbarung ausgewiesen sind: Kinderschutzzentrum Oldenburg Name Qualifikation Adresse / Telefon / Klarmann, Petra Könnecke, Angela Reyle, Harald Dipl. Pädagogin Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Dipl. Sozialpädagogin Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Dipl. Psychologe Psychologischer Psychotherapeut Kinderschutzzentrum Oldenburg Friederikenstr Oldenburg Tel.: info@kinderschutz-ol.de Familienberatungsstelle der AWO Name Qualifikation Adresse / Telefon / Braschke, Inga Heemeyer, Anne Kleen, Joachim Jürgen Rauch Wegener, Hans- Dieter Winkler- Lücken, Christa Dipl. Psychologin Dipl. Psychologin Dipl. Pädagoge Dipl. Sozialpädagoge Dipl. Psychologe Dipl. Pädagogin Familienberatungsstelle der AWO Cloppenburger Str Oldenburg Tel.: info@bs-ol.awo-ol.de Arbeitsschwerpunkte: Beratung und Therapie mit Eltern bei schwierigen Erziehungslagen mit Familien mit Eltern, die Paarprobleme haben mit Eltern vor, während und nach Trennungen mit Kindern und Jugendlichen Stand: Seite 1 von 3

31 Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Name Qualifikation Adresse / Telefon / Lange, Birgit Weber, Andreas De Boer, Hildburg Dipl. Pädagogin Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Dipl. Psychologe Dipl. Psychologin Psychologische Psychotherapeutin Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Donnerschweer Str Oldenburg Tel.: psychologische.beratung@stadtoldenburg.de Arbeitsschwerpunkte: Beratung/Therapie bei Entwicklungsproblemen und Verhaltensauffälligkeiten Erziehungsfragen psychische Probleme Konflikte in der Familie und in sozialen Beziehungen Trennung/Scheidung Wildwasser Oldenburg e. V., Beratungsstelle gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen Name Qualifikation / Tätigkeitsschwerpunkt Adresse / Telefon / de Vries, Cornelia Wibbe, Ingeborg Dipl. Sozialpädagogin Integrative Gestaltarbeit (HP) Dipl. Pädagogin Traumazentrierte Beratung Integrative Gestaltarbeit Wildwasser Oldenburg e. V. Lindenallee Oldenburg Tel.: info@wildwasser-oldenburg.de Arbeitsschwerpunkte: Beratung und Hilfe für Mädchen und junge Frauen bis 27 Jahre, bei sexuellem Missbrauch (auch bei Verdacht) und bei sexualisierten Übergriffen Fallberatung für psychosoziale Fachkräfte und persönliche Bezugspersonen Stand: Seite 2 von 3

32 Jugendamt der Stadt Oldenburg Name Qualifikation / Tätigkeitsschwerpunkt Adresse / Telefon / Albers, Elisabeth Kanke, Stefan Fachberatung gegen sexuelle Kindesmisshandlung Dipl. Pädagogin Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Dipl. Pädagoge Kinder- und Jugendpsychotherapeut i. A. Jugendamt Bergstr Oldenburg jugend@stadt-oldenburg.de Tel: Tel: Bertele, Mario Grünwald, Inge Dipl. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge Systemischer Berater (ISB) Allgemeiner Sozialdienst Team West Dipl. Sozialarbeiterin Kinderschutzfachkraft Allgemeiner Sozialdienst Süd Tel: Tel: 0441/ Rastede, Sabine Rinke, Klaus Tammen, Lydia Werner-Kloth, Gerald Dipl. Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin Kinderschutzfachkraft Allgemeiner Sozialdienst Nord Heilerziehungspfleger Dipl. Sozialpädagoge/Sozialarbeiter Allgemeiner Sozialdienst West Erzieherin, Dipl. Sozialarbeiterin/ Dipl. Sozialpädagogin Kinderschutzfachkraft Allgemeiner Sozialdienst Süd Erzieher, Dipl. Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge, Kinderschutzfachkraft Allgemeiner Sozialdienst Nord Tel: Tel: Tel: Tel.: Stand: Seite 3 von 3

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