LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C. straße 67, L.,

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1 15 Ta 468/14 6 Ca 580/14 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren des Herrn S. P., I. straße 103, C., - Kläger und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. u.a., C. straße 67, L., g e g e n die J. Germany Holding Limited & Co. KG, vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin J. Deutschland Limited, d. vertr. d. d. alleinvertretungsberechtigten Direktor Q. W., C. straße 93, B., - Beklagte und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: T. Rechtsanwälte, E. Landstraße 125, G., hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts am durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Stoltenberg b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom Ca 580/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: ,00-2 -

2 - 2 - G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer beklagtenseits ausgesprochenen Kündigung und insoweit vorab über die Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtswegs. Der Kläger war zunächst aufgrund Anstellungsvertrages vom mit Wirkung ab bei der O. GmbH beschäftigt gewesen, zu deren Geschäftsführer er in der Folgezeit bestellt worden war. Daneben war er auch Geschäftsführer der zum Konzern der Beklagten gehörigen C. GmbH. Mit Überleitungsvereinbarung vom vereinbarten die Parteien sowie die O. GmbH, dass der Arbeitsvertrag zwischen Herrn P. und der O. GmbH ab dem 14. Dezember 2011 bei der J. KG weitergeführt wird. In Ziff. 2. dieser Vereinbarung war unter der Überschrift Geschäftsführung u. a. bestimmt worden: 2.1 Herr P. wird bei der Komplementärin der J. KG, der J. Deutschland Limited, als Director bestellt. Herr P. wird zudem in das Country Management Board der J. KG berufen. 2.2 Herr P. bleibt weiterhin Geschäftsführer der O. GmbH sowie der C. GmbH. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer der O. GmbH und der C. GmbH, sowie Tätigkeiten für weitere verwandte Gesellschaften sind mit den Bezügen aus dem genannten Arbeitsvertrag, welcher auf die J. KG übertragen wird, abgegolten. Im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve war der Kläger als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der J. Deutschland Limited als Komplementärin der beklagten KG eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 117 d. A.). Mit Schreiben vom kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Anstellungsverhältnis zum und teilte gleichzeitig mit, dass der Kläger nicht mehr einzelvertretungsberechtigt sei, sondern die Gesellschaft gemäß des Gesellschaftsvertrages nur noch gemeinschaftlich vertrete. Als Geschäftsführer der O. GmbH und der C. GmbH wurde er abberufen. Mit Schreiben vom wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der J. Deutschland Limited abberufen sei

3 - 3 - Der Kläger ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Er sei zwar formell Director der Komplementärin, rein faktisch sei eine Geschäftsführung damit aber nicht verbunden gewesen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom , zugegangen am , zum aufgelöst wird; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt: 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Kleve verwiesen. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, da der Kläger als gesetzlicher Vertreter der J. Deutschland Limited als Komplementärin der Beklagten Organvertreter sei und deshalb gemäß 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kein Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom den beschrittenen Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß 17 Abs. 2 GVG i.v.m. 48 Abs. 1 ArbGG an das Landgericht Kleve verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger gelte nach 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer und hat sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Organstellung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co. KG berufen und diese auf den Director einer Limited nach englischem Recht, die Komplementärin einer deutschen KG ist, entsprechend angewandt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen

4 - 4 - Gegen diesen ihm am zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf vorgelegt. Wegen des Sachvortrages der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kleve verwiesen und dabei zugrunde gelegt, dass der Kläger als Director der Komplementär-Limited der Beklagten gemäß 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zu den Personen gehört, die nicht als Arbeitnehmer gelten, weshalb die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG nicht gegeben sei. Die Ausführungen des Klägers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. 1. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass nur zur Beklagten, nicht aber zur Komplementärin ein Vertragsverhältnis bestanden habe, ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft der in 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Personen lediglich für ihr Verhältnis zu der juristischen Person oder der Personengesamtheit verneint wird, deren gesetzlichem Vertragsorgan sie angehören oder angehörten, und nur für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Anstellungsverhältnis zur juristischen Person oder zur Personengesamtheit, zu deren Vertretung sie berufen sind, nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind (Germelmann/Matthes/Prütting-Müller-Glöge, ArbGG 8. Aufl., 5 Rdnr. 45, 49 m.w.n.). Gerade davon, d.h. von einer ganz strikten diesbezüglichen Betrachtungsweise, weicht das Bundesarbeitsgericht in der vom Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Entscheidung vom (5 AZB 79/02) aber ab. Mit dem Arbeitsgericht geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom (und so auch in einer weiteren Entscheidung vom AZR 774/06 Rz. 13) ausgesprochene Grundsatz, wonach der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer KG kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Per

5 - 5 - sonengesamtheit berufen ist und daher nach 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt, auch auf den Director einer englischen Limited als Komplementärgesellschaft einer KG Anwendung finden muss (vgl. Germelmann u.a./müller-glöge, a.a.o., 5 Rz. 47; LAG Baden-Württemberg vom Ta 11/09 ArbuR 2011, S. 177 f.). Dabei steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien deutschem materiellen Recht unterliegt, und dass das englische Gesellschaftsrecht der Limited Liability Companies den Status eines Directors einer Limited als deren gesetzlichen Vertreter bestimmt. Da das Gesetz keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf juristische Personen des nationalen Rechts enthält und damit zu den juristischen Personen auch die nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaften zählen können, kann der Director einer englischen Limited von daher unter 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fallen (Koch in ErfK zum Arbeitsrecht 14. Aufl., 5 ArbGG Rz. 6). 2. Soweit der Kläger darauf verweist, den überwiegenden Teil seiner Zeit der Geschäftsführungstätigkeit bei der O. GmbH gewidmet und keine nennenswerten Tätigkeiten bei der Beklagten bzw. ihrer Komplementärin entfaltet zu haben, kann ihm auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Man könnte zwar fragen, was das Bundesarbeitsgericht genau meint, wenn es von dem der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis spricht (so z. B. BAG vom AZB 55/12 ; BAG vom AZB 60/12 ), für welches die Fiktionen in 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten und deshalb für Ansprüche der Klagepartei aus dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag die ordentlichen Gerichte ohne weiteres zuständig sein sollen, d.h., ob insoweit jedweder Dienst- oder Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft, zu dessen Organ er bestellt wurde, ausreicht, auch wenn in diesem keinerlei Vereinbarung zur Organstellung und/oder diesbezüglicher Tätigkeiten vorgesehen ist; oder ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis irgendwie auch auf eine Tätigkeit als Vertretungsorgan ausgerichtet sein muss. Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. In der zwischen den Parteien getroffenen Überleitungsvereinbarung vom ist die Berufung des Klägers als Director der J. Deutschland Limited, der Komplementärgesellschaft der Beklagten, ausdrücklich mit aufgenommen, mag die Beklagte bzw. die Komplementärin den Kläger im Hinblick auf diesbezügliche Tätigkeiten auch nicht in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen haben. 3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger des Weiteren auf die sogenannte Danosa-Entscheidung vom des EuGH in der Rechtssache C- 232/09. Diese Entscheidung des EuGH hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Dass nationale Geschäftsführer ar

6 - 6 - beitsrechtlichen Kündigungsschutz genießen, ist für den zulässigen Rechtsweg ohne Belang (Germelmann u.a./müller-glöge, a.a.o., 5 Rz. 45 a), wie es auch sonst ohne Belang ist, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis mit den sich daraus ergebenden materiellen Arbeitnehmerschutzrechten zu qualifizieren ist. Letztere werden dem Organvertreter aufgrund der Bestimmung von 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht genommen. 4. Soweit sich der Kläger auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten berufen hat, weil seine Abberufung als Director erst nach dem Ausspruch der hier streitgegenständlichen Kündigung erfolgte, kann ihm auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Dies u. a. auch deshalb, weil es im Hinblick auf den Ausschluss der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit dem Kläger nämlich nichts genutzt hätte, wenn die Abberufung zeitgleich mit der Kündigung des Anstellungsvertrages erfolgt wäre. Wird der Anstellungsvertrag des Organvertreters zeitgleich mit der Abberufung gekündigt, so wirkt für den Kündigungsschutzprozess die Fiktion des 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Selbst wenn der Kläger mit sofortigen Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden wäre, hätte er deshalb im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages nicht als Arbeitnehmer gegolten (vgl. dazu BAG vom AZB 22/98 ). Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn zwischen den Parteien eine weitere Rechtsbeziehung bestanden hätte, und nicht nur die hier streitgegenständliche Überleitungsvereinbarung vom , welche die einzige Rechtsbeziehung zwischen den Parteien darstellte. Der sofortigen Beschwerde des Klägers konnte nach alledem kein Erfolg beschieden sein. III. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Beschwerde muss der Kläger nach 97 Abs. 1 ZPO tragen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ein Drittel des Hauptsachestreitwertes, wobei die Beschwerdekammer von der Gehaltsangabe des Klägers in der Klageschrift in Höhe von einem Jahresbruttoeinkommen von ,68 ausgegangen ist und danach den Hauptsachestreitwert mit drei Gehältern und den für das Beschwerdeverfahren mit einem Gehalt bemessen hat

7 - 7 - V. Die Rechtsbeschwerde war gemäß 48 Abs. 1 ArbGG i.v.m. 17a Abs. 4 Satz 5 GVG, 78 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen. Insoweit schließt sich die erkennende Kammer der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom (6 Ta 11/09) an, nach der die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung deshalb zuzulassen ist, weil die Frage des Rechtswegs für eine Streitigkeit aus dem Anstellungsvertrag des Directors einer Limited nach englischem Recht, die persönliche haftende Gesellschafterin einer KG nach deutschem Recht ist, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Zuge der zunehmenden Verflechtung unterschiedlicher europäischer Rechtsordnungen der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei eingelegt werden. R E C H T S B E S C H W E R D E Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: - 8 -

8 Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Stoltenberg

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