Ergebnisniederschrift
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- Ingrid Koch
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1 Landesprüfungsamt, Otto-Hahn-Str. 37, Dortmund Seite 1 von 8 Frau Mustermann Staatsprüfung Lehramtsbezogene Dienstbesprechungen des Landesprüfungsamtes mit den Leitungen der Seminare vom 16. bis 23. Mai 2017 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Ulrike Kropp Leiterin des Aufgabenbereichs (Zweite) Staatsprüfungen, Lehramt an Grundschulen Telefon Telefax ulrike.kropp@pa.nrw.de Ergebnisniederschrift Urteile der Verwaltungsgerichte Mit Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2017, 19 A 811/16, ist die Verfahrensweise der Erstellung der Langzeitbeurteilungen der Schulen wiederum anders geregelt worden, als bei den Dienstbesprechungen im Mai 2017 berichtet wurde. Deshalb wird an dieser Stelle der nunmehr aktuelle Stand wiedergegeben und auf die Wiedergabe des auf den Dienstbesprechungen im Mai 2017 berichteten Stands verzichtet. Einbeziehung von bereits vorliegenden Langzeitbeurteilungen (LZB) von Schulleitungen Das OVG hält die Ihnen bei den Dienstbesprechungen im Mai 2017 berichtete Rechtsauffassung des 14. Senats vom 30. November 2016 hinsichtlich der Berücksichtigung von LZB anderer Schulleiterinnen und Schulleiter nicht länger aufrecht. Das bedeutet, dass nun bei der Abfassung einer Langzeitbeurteilung im Wiederholungsversuch die Langzeitbeurteilungen früher zuständiger Schulleitungen des ersten Versuchs der Staatsprüfung mit berücksichtigt werden müssen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass in der letzten LZB alle Beurteilungsbeiträge, die bereits in die erste LZB eingeflossen sind, noch einmal aufgeführt werden. Die Angabe der ersten LZB reicht insofern aus. Eine faire Wiederholungschance sieht das OVG nur dann für gegeben an, wenn die im Wiederholungsversuch erstellten Langzeitbeur- Dienstgebäude und Lieferanschrift: Otto-Hahn-Str Dortmund Telefon Telefax poststelle@pa.nrw.de D poststelle@pa-nrw.d .de verschlüsselt/ signiert: poststelle@pa.sec.nrw.de Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen im Internet. Internet: Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahn vom Hbf in die S1 Richtung Düsseldorf bis Haltestelle Dortmund-Dorstfeld, umsteigen in den Bus 465 Richtung Dortmund-Oespel bis Haltestelle Otto-Hahn-Str.
2 teilungen von Schule und ZfsL mindestens die ersten vier Monate des sechsmonatigen Verlängerungszeitraums umfassen. Das bedeutet, dass die LZB frühestens erst nach Ablauf dieser vier Monate erstellt werden darf. Seite 2 von 8 In dem Urteil ist auch klargestellt worden, dass die Unterrichtspraktischen Prüfungen im Wiederholungsversuch in den sechsten Verlängerungsmonat gelegt werden müssten, damit die LAA die ihnen zur Verfügung stehende Zeit, Defizite abzubauen, erschöpfend nutzen können. Ferner geht das OVG davon aus, dass LZB nur dann erstellt werden dürfen, wenn Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes anlässlich der bevorstehenden Staatsprüfung bewertet werden (d.h. gemäß 16 Abs. 5 OVP spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag). In anderen Fällen, in denen das Prüfungsamt es bisher zur Abdeckung des gesamten Vorbereitungsdienstes mit Langzeitbeurteilungen für erforderlich angesehen hat, dass LZB zwischendurch erstellt werden (z.b. anlässlich der Pensionierung des Schulleiters, der Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes wegen Elternzeit, des Wechsels der Ausbildungsschule,...) dürfen keine Langzeitbeurteilungen der Schule mit Noten mehr erstellt werden. Stattdessen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der abgebenden Schule eine Zwischenbeurteilung ohne Noten zu erstellen. Diese Zwischenbeurteilungen dürfen die bis dahin vorliegenden Beurteilungsbeiträge berücksichtigen. Inhalte und Gliederung entsprechen - von den Noten abgesehen - der LZB; das Prüfungsamt hat einen Formularentwurf auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt. Ausdrücklich bestätigt das OVG die Entscheidung, dass sich die im Rahmen des Wiederholungsversuchs zu erstellende Langzeitbeurteilung auf die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes beziehen muss und nicht nur auf die im Verlängerungszeitraum gezeigte Leistung. Ausdrücklich bestätigt hat das OVG auch die Pflicht einer Schulleiterin oder eines Schulleiters, in den Fällen, in denen die Fachnoten voneinander abweichen, auch im Text der LZB nach Fächern zu differenzieren und die für die Vergabe der Fachnoten maßgeblichen Gründe nachvollziehbar zu machen. Unterschiedliche Anforderungen an wichtige Gründe gemäß 5 OVP und schwerwiegende Gründe gemäß 36 OVP Aufgrund mehrerer Nachfragen soll noch einmal bestätigt werden, dass an die wichtigen Gründe gemäß 5 Abs.2 S.4 und 5 OVP 2016
3 weniger strenge und nicht prüfungsbezogene Anforderungen zu stellen sind als an die schwerwiegenden Gründe gemäß 36 Abs.2 OVP Abs.2 S.4 und 5 OVP 2016 zielen auf einen Interessensausgleich zwischen Lehramtsanwärtern und Lehramtsanwärterinnen auf der einen und den Einstellungsbehörden auf der anderen Seite ab. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter haben ein Interesse, ihr Dienstverhältnis möglichst flexibel gestalten zu können, d.h. auch, es möglichst flexibel unterbrechen und später fortsetzen zu können. Die Einstellungsbehörden haben ein Interesse daran, die Ausbildung möglichst ununterbrochen zu absolvieren. Diese gegenläufigen Interessen regelt 5 Abs.2 OVP 2016 dahingehend, dass eine Wiedereinstellung nur dann erfolgen soll, wenn die Entlassung aus wichtigem Grund erfolgte. Von dieser Zweckrichtung unterscheidet sich 36 Abs.2 OVP, der keinen Interessenausgleich zwischen dem Prüfungsamt und den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern herstellen soll, sondern der Sicherung der Chancengleichheit der zu Prüfenden untereinander dient. Dieser Chancengleichheit droht Gefahr, wenn es den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärterinnen gestattet wäre, ihr Prüfungsverfahren aus Gründen zu unterbrechen, die für sie individuell sachlich begründet sind, aber dazu führen können, dass sie ihre Erfolgschancen bei Fortsetzung des Prüfungsverfahrens erhöht haben. Diese erhöhten Erfolgsaussichten sind zwar aus der individuellen Perspektive der betroffenen Kandidatin bzw. des betroffenen Kandidaten wünschenswert, würden aber das Gleichbehandlungsgebot zu Lasten der anderen Kandidatinnen und Kandidaten verletzen, die ihren Vorbereitungsdienst ohne Unterbrechung absolvierten. Das Oberverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 4. Mai 2015 (19 A 444/13, Rn. 57ff) insofern aus, dass an die Genehmigung eines Rücktritts aus schwerwiegenden Gründen gemäß 36 Abs.2 OVP 2016 zulässigerweise höhere Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst aus wichtigen Gründen. Seite 3 von 8 Exkurs: Langzeitbeurteilungen bei Ausbildung an zwei Schulen Bei Ausbildung an zwei Schulen bittet das Prüfungsamt die Seminare darum, spätestens mit dem Prüfungsplan die federführende Schule mitzuteilen, damit der Eingang der LZB dieser Schule nachgehalten werden kann. Nach der o.a. OVG-Entscheidung gibt es überdies nur noch eine LZB nämlich die der federführenden Schule -, in der die Beurteilung der anderen Schule als Beurteilungsbeitrag verarbeitet ist.
4 Seite 4 von 8 Verfahren der Erstellung der Beurteilungsbeiträge und der Langzeitbeurteilung gemäß 16 OVP 2016 in den ZfsL Bezogen auf das in der OVP i.d.f. vom nun deutlich vereinfachte Verfahren der Erstellung der Langzeitbeurteilungen in den ZfsL wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beurteilungsbeiträge der an der fächerbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder den ggf. bereits im Fach vorliegenden Beurteilungsbeitrag mit einbeziehen müssen; deshalb umfassen die zuletzt erstellten Beurteilungsbeiträge den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes und sind zudem gleichzeitig Bestandteil der Langzeitbeurteilung des ZfsL. Eintritt in das Prüfungsverfahren Gemäß 29 Abs. 2 OVP i.d.f. vom (OVP 2016) treten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit Ablauf des letzten Monats vor Beginn des letzten Halbjahres ihrer Ausbildung in die Prüfung ein. Auch Prüflinge, die zu diesem Zeitpunkt erkrankt sind oder sich in Elternzeit befinden und bei denen noch kein neues Ende des Vorbereitungsdienstes festgesetzt wurde, treten in das Prüfungsverfahren zum Regeltermin ein; ggf. kann anschließend (nach Festsetzung eines neuen Endes des Vorbereitungsdienstes) auf Antrag des Prüflings eine Aufhebung Feststellung des Eintritts in das Prüfungsverfahren erfolgen. Eine andere Steuerung ist für das Prüfungsamt nicht möglich. Sofern ein individuell festgelegtes Endes des Vorbereitungsdienstes z.b. aufgrund von Erkrankung oder von Vordienstzeiten vorliegt, berechnet das Prüfungsamt den exakten Termin für den Eintritt in das Prüfungsverfahren gesondert. Beispiel: VD-Ende Eintritt in das Prüfungsverfahren mit Ablauf des Mitteilung der bekannten Prüferin oder des bekannten Prüfers Gemäß 29 Abs. 2 OVP 2016 treten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit Ablauf des letzten Monats vor Beginn des letzten Halbjahres ihrer Ausbildung in die Prüfung ein. Spätestens bis zu diesem Termin können sie dem Landesprüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der an ihrer fächerbezogenen Ausbildung beteiligt war, als Mitglied des Prüfungsausschusses vorschlagen.
5 Seite 5 von 8 Damit die Erstellung der Prüfungspläne, für die die Kenntnis der vom Prüfling benannten Prüferin bzw. des benannten Prüfers erforderlich ist, zeitnah erfolgen kann, wird das Prüfungsamt die Seminare mit gesonderter Verfügung einen Termin benennen, zu dem die Benennung der bekannten Prüferin bzw. des benannten Prüfers spätestens dem Prüfungsamt übermittelt werden muss. Anhörung gemäß 32 (6) OVP 2016 bei Prüfungen an zwei verschiedenen Schulen Der Ort für die Anhörung ist in der OVP nicht festgelegt. Es kann in jeder der beiden Schulen vor jeder Unterrichtspraktischen Prüfung die oder der Ausbildungsbeauftragte bzw. die Vertretung getrennt angehört werden. Eine gemeinsame Anhörung beider Ausbildungsbeauftragten an der Schule, an der die erste Unterrichtspraktische Prüfung stattfindet, ist ebenfalls möglich. Nachfragen durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Anhörung gemäß 32 (6) OVP 2016 Nachfragen durch den Prüfungsausschuss, ob selbstständiger Unterricht gemäß 11 Abs. 5 OVP erteilt wurde oder nicht, sollten unterbleiben, da dies ggf. Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings erlaubt. Teilnahme der oder des Ausbildungsbeauftragten als Gast gemäß 31 (3) OVP 2016 Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann sich durch die oder den Ausbildungsbeauftragten vertreten lassen (Dienstliches Interesse: Optimierung der Ausbildung an der Schule). Eine gemeinsame Teilnahme von Schulleiterin oder Schulleiter und Ausbildungsbeauftragten ist aus Sicht des Prüfungsamtes regelmäßig nicht möglich, da dann das dienstliche Interesse des Ausbildungsbeauftragten nicht gegeben ist. Bild- und Tonaufzeichnungen während der Unterrichtspraktischen Prüfungen Im Hinblick auf die zunehmende Nutzung digitaler Medien im Unterricht ist in den Hinweisen des Landesprüfungsamtes ausgeführt, dass Fotos, Videomitschnitte oder Audioaufzeichnungen der Unterrichtspraktischen Prüfungen und des Kolloquiums zwar weiterhin grundsätzlich nicht erlaubt sind, davon jedoch im Einzelfall auf Antrag abgewichen werden kann.
6 Seite 6 von 8 Hierzu wird folgendes Verfahren erprobt: Anträge auf die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen in Unterrichtspraktischen Prüfungen sind spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstag unter genauer Angabe der geplanten Aufzeichnungen und ihrer weiteren Nutzung auf dem Dienstweg an das Prüfungsamt zu richten. Auf den Dienstbesprechungen mit den Seminaren im Jahr 2018 wird das Verfahren ausgewertet. Unterrichtspraktische Prüfungen in heterogenen Lerngruppen, hier: Handlungsempfehlungen zur Erprobung Die im Lehramt Grundschule erprobten Handlungsempfehlungen zu Unterrichtspraktischen Prüfungen in heterogenen Lerngruppen aus dem Jahr 2016 werden von den Seminarleitungen aller Lehrämter im Grundsatz begrüßt und eine Erprobung in allen Lehrämtern beschlossen. Einzelne redaktionelle Änderungen, die angesprochen wurden, sind in der in der Zwischenzeit mit Mail vom versandten Fassung (siehe Anlage) eingearbeitet. Auf den Dienstbesprechungen mit den Seminaren im Jahr 2018 wird die Erprobung in allen Lehrämtern angesprochen. Umgang mit deutlichen Zeitüberschreitungen (gegenüber der Planung) bei Unterrichtspraktischen Prüfungen Wiederholt wird angeführt, dass UPP gegenüber der Planung unterbzw. überschritten wird. Bei einer Überschreitung bleiben die Mitglieder des Prüfungsausschusses bis zum Ende der Unterrichtspraktischen Prüfung im Klassenraum. Die Unter- bzw. Überschreitung kann bei der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung entsprechend ins Gewicht fallen (Zeitmanagement). Regeldauer der Unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß 32 (2) OVP 2016 Die Dauer der Unterrichtspraktischen Prüfungen beträgt in der Regel 45 Minuten. Abweichungen von dieser Regeldauer bedürfen der Genehmigung durch das Seminar. Dabei ist darauf zu achten, dass die beantragte abweichende Dauer der Unterrichtsstunde die Regel an der Schule (ggf. für ein bestimmtes Fach) darstellt, d.h. durch Konferenzbeschluss beschlossen wurde und immer so stattfindet. Bewirtung bei (Zweiten) Staatsprüfungen Bei den Dienstbesprechungen der vergangenen Jahre, zuletzt im Mai 2016, sowie explizit in der Verfügung des Prüfungsamtes vom
7 ist darauf hingewiesen worden, dass davon abzusehen ist, Prüflinge im Zusammenhang mit Zweiten Staatsprüfungen in irgendeiner Form an der Bewirtung von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu beteiligen. Bei den Abweichungen handelt es sich um Einzelfälle. Den Seminaren wird gedankt, dass sie auf die Umsetzung dieser Regelung achten. Seite 7 von 8 Verschiedenes Anpassungslehrgang - Vgl. Protokoll der DB von Mai Das Landesprüfungsamt ist für die Beratung auch bei älteren Verfügungen der BR Arnsberg zuständig, in denen noch nicht auf die Zuständigkeit des Prüfungsamtes abgestellt wird. - Die Steuerung der Erbringung der universitären Leistungen erfolgt durch die jeweilige Außenstelle des Landesprüfungsamtes. Einführungsveranstaltungen für neu berufene Fachleiterinnen und Fachleiter Aufgrund etlicher Nachfragen wird diese Maßnahme noch einmal skizziert: - Das Konzept und die Durchführung der dreitägigen Einführungsveranstaltungen für neu berufene Fachleiterinnen und Fachleiter ist durch die Landesdezernentenkonferenzen vom und 08./ entwickelt und beschlossen worden. - Bei den Dienstbesprechungen mit den Seminarleitungen im Januar 2008 wurden die Einführungsveranstaltungen vor Beginn der Maßnahme ausführlich dargestellt und bei den Dienstbesprechungen im Januar 2009 noch einmal erste Erfahrungen thematisiert. - Mit der Durchführung der Einführungsveranstaltungen wurde im Mai 2008 begonnen. Jeweils zwei ZfsL- oder Seminarleiterinnen oder -leiter, die von den Bezirksregierungen, Dez. 46 benannt wurden, und eine Referentin oder ein Referent des Landesprüfungsamtes moderieren die Veranstaltungen gemeinsam. - Die Einladungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgen über die ZfsL, d.h. die ZfsL kennen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und können die Ergebnisse dieser Veranstaltungen ggf. ZfsL-intern weiterentwickeln. Berechnung der Ordnungsgruppen (bei BC/MA) Vgl. LABG v ; 6 Abs. 2 Nr. 2 Willkommensklassen, Arbeitsgemeinschaften etc.: Staatsprüfungen sind in Willkommensklassen, Arbeitsgemeinschaften und ähnlichen schulspezifisch entwickelten Unterrichtsformen nicht möglich, da diese keine Unterrichtsfächer, in denen geprüft wird, darstellen und hierfür kein landesweiter Lehrplan vorliegt. Die Internationalen Klassen im Berufskolleg sind Regelklassen. In diesen Klassen sind Staatsprüfungen grundsätzlich möglich mit Ausnahme des
8 Faches Deutsch, da es sich hier um Deutsch als Fremdsprache/ Deutsch als Zweitsprache handelt. Berücksichtigung von LRS in Staatsprüfungen nicht möglich Ein Prüfling, der bei (Zweiten) Staatsprüfungen vorbringt, er habe eine Lese-Rechtschreib-Schwäche und deshalb einen Anspruch, dass das bei der Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt würde, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht möglich ist. Prüfungserleichterungen sind nur als Nachteilsausgleich möglich. Bei Prüfungserleichterungen geht es nicht um Verringerung der Anforderungen, die in der Anlage 1 zur OVP formuliert sind. Seite 8 von 8 Gez. Kropp
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