VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANGFRISTIGE AUSLANDSARBEITSLOSENVERSICHERUNG (TEIL II - WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG) EXPAT JOB
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1 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANGFRISTIGE AUSLANDSARBEITSLOSENVERSICHERUNG (TEIL II - WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG) 1. VERSICHERER: Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstr. 11, Würzburg 2. VERSICHERUNGSNEHMERIN: BDAE Diensteistungsgeseschaft mbh 3. VERSICHERUNGSBERECHTIGTE: Juristische Personen und Arbeitgeber, die zu einer juristischen Person mit Sitz in der BRD in einem Beteiigungsverhätnis von mindestens 25 Prozent stehen. 4. VERSICHERBARE PERSONEN: Versicherbare Personen sind ae Arbeitnehmer in einem Ater zwischen 20 und 67 Jahren, die gegen Entget außerhab Deutschands vozeitbeschäftigt sind und die bei Versicherungsbeginn nicht in der deutschen gesetzichen Arbeitsosenversicherung versichert sind. Der Versicherungsschutz endet automatisch, spätestens mit Abauf des Monats bevor die versicherte Person 67 Jahre at wird VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN: GELTUNGSBEREICH: Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversicherung (Tei I und Tei II - Würzburger Versicherungs-AG) sowie die Versicherungsvereinbarung. Versicherungsschutz besteht bei Beschäftigung außerhab Deutschands. 7. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES: Mit dem in der Versicherungsbestätigung genannten Zeitpunkt, unter Beachtung der Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversicherung (Tei I - Würzburger Versicherungs-AG) 2 sowie nicht vor Beginn 8. VERSICHERUNGSJAHR: der Tätigkeit außerhab Deutschands. Jeweis vom eines jeden Jahres bis zum des darauffogenden Jahres. 9. KÜNDIGUNG DES VERSICHE- RUNGSVERHÄLTNISSES: Die Versicherung kann jederzeit von dem Versicherungsberechtigten schriftich gekündigt werden. Sie endet dann zum Ende des aufenden Monats. 10. BEITRAGSZAHLUNG: Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in geichen Monatsraten ausgewiesen wird. Er ist spätestens bei Abschuß des Versicherungsvertrages bis zum Ende des Versicherungsjahres im Voraus zu entrichten. 11. LEISTUNGEN: 11.1 BARLEISTUNG: Monatiche Zahung einer Bareistung, höchstens jedoch des theoretischen Anspruchs auf Arbeitsosenged im 11.2 NEBENLEISTUNG: Rahmen der deutschen gesetzichen Arbeitsosenversicherung. Maßstab für die Ermittung des theoretischen Anspruchs sind das unmittebar vor Eintritt der Arbeitsosigkeit vom Versicherungsberechtigten gezahte Bruttogehat der etzten 12 Monate sowie die Bestimmungen gem. SGB III. Bonuszahungen und Abfindungen werden bei der Ermittung des Anspruchs nicht berücksichtigt. Übernahme von Nebeneistungen für Kranken-, Pfege- und Rentenversicherung der versicherten Personen während der Arbeitsosigkeit in dem Umfang, der im Rahmen des theoretischen Anspruches auf Arbeitsosenged gem. SGB III gesetzich gewähreistet würde. Die Bereitsteung und der Nachweis der entsprechenden Versicherungen sowie über die gezahten Beiträge obiegt der versicherten Person. Der Versicherer führt keine Beiträge an Soziaversicherungsträger oder Versicherungsunternehmen ab LEISTUNGSBEGRENZUNG: Die Summe von gezahter Bareistung und gezahter Nebeneistungen wird bis zu maxima der Höhe der vereinbarten 11.4 ÜBERVERSICHERUNG: Versicherungssumme vom Versicherungsberechtigten beantragt. Ist die Summe der gezahten Bar- und Nebeneistungen geringer as die vereinbarte Versicherungssumme, erhöht 11.5 BEITRAGSFREIE LEISTUNG: sich die Gesamteistung um bis zu 10 Prozent, höchstens jedoch bis zur Höhe der Versicherungssumme. Nach einer Beitragszahung während des Ausandsaufenthates von mindestens 12 Monaten, besteht nach der 11.6 ANRECHENBARKEIT: sofortigen Rückkehr nach Deutschand bis zu 12 Monate ein beitragsfreier Versicherungsschutz, sofern bis zum Eintritt des Versicherungsfaes ückenos Beiträge in die deutsche gesetziche Arbeitsosenversicherung geeistet wurden. Besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der deutschen gesetzichen Arbeitsosenversicherung, wird dieser auf die 11.7 MAXIMALE LEISTUNGSDAUER: Leistungen aus dieser Versicherung angerechnet. Die maximae Leistungsdauer beträgt im Versicherungsfa 24 Monate. Ab dem ersten Monat des Versicherungsjahres, 11.8 NACHWEISE: in dem die versicherte Person 60 Jahre at wird, beträgt die maximae Leistungsdauer im Versicherungsfa 12 Monate. Die versicherte Person hat den Nachweis einer deutschen Agentur für Arbeit zu erbringen, dass sie sich arbeitssuchend 11.9 LEISTUNGSAUSSCHLÜSSE: bzw. arbeitsos gemedet hat. Auf die Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversi- cherung (Tei I - Würzburger Versicherungs-AG) 11 wird besonders hingewiesen. Sofern die Arbeitsosigkeit durch die versicherte Person sebst verschudet wird oder sich aus der Art des Arbeitsverhätnisses ergibt, besteht kein Versicherungsschutz. Eine genaue Aufzähung der Ausschüsse ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversicherung (Tei I - Würzburger Versicherungs-AG) 5. KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: ANDREAS OPITZ 1
2 12. WARTEZEIT: 1. Je versicherter Person besteht eine Wartezeit von drei Monaten, weche mit dem in der Versicherungsbestätigung genannten Zeitpunkt beginnt. 2. Versicherte Personen haben Anspruch auf Leistung, sofern innerhab von 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitsosigkeit ückenos Monatsraten zu dieser Versicherung oder Beiträge zur deutschen gesetzichen Arbeitsosenversicherung für diese versicherte Person bezaht wurden. 13. MONATSBEITRAG: Pro Monat 7% der vereinbarten monatichen Versicherungssumme von maxima EUR, zzg. Versicherungssteuer, zahbar in einer Summe jeweis bis zum Ende eines Versicherungsjahres. Beitragsschudner ist der Versicherungsberechtigte. Ab dem ersten Monat des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person 60 Jahre at wird, erhöht sich der monatiche Beitragssatz auf 9% der vereinbarten monatichen Versicherungssumme von maxima 3.300, zzg. Versicherungssteuer. Ab dem ersten Monat des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person 63 Jahre at wird, erhöht sich der monatiche Beitragssatz auf 15% der vereinbarten monatichen Versicherungssumme von maxima 3.300, zzg. Versicherungssteuer. 14. SONSTIGES: Versicherungsberechtigter und Versicherungsnehmerin schießen eine Rahmenversicherungsvereinbarung die mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres von beiden Seiten gekündigt werden kann. Ohne Kündigung verängert sich die Vereinbarung stischweigend von Versicherungsjahr zu Versicherungsjahr. Der Versicherungsberechtigte medet monatich die hinzukommenden, beziehungsweise die entfaenden versicherten Personen. 2
3 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANGFRISTIGE AUSLANDSARBEITSLOSENVERSICHERUNG (TEIL I - WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG) 1 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG 1. Gegenstand der Versicherung ist die Zahung von finanzieen Leistungen für den Fa des Arbeitspatzverustes. 2. Arbeitsosigkeit iegt vor, wenn die versicherte Person keiner bezahten Vozeitbeschäftigung nachgeht, sich in Deutschand arbeitssuchend bzw. arbeitsos medet sowie sich in Deutschand aktiv um Arbeit bemüht. 3. Vozeitbeschäftigung im Sinne der Bedingungen ist ein bezahtes, unbefristetes Arbeitsverhätnis von mehr as 30 Stunden pro Woche. 2 BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Versicherungsbestätigung angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Zahung der Beiträge und nicht vor Abauf der Wartezeit, siehe 6. 3 ABSCHLUSS UND DAUER DES RAHMENVERSICHERUNGSVERTRAGES 1. Der Rahmenversicherungsvertrag wird schriftich auf Grundage dieser Versicherungsbedingungen zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin geschossen. Die Versicherungsnehmerin ist berechtigt, auf Grundage des Rahmenversicherungsvertrages Versicherungsvereinbarungen mit Versicherungsberechtigten zu schießen. Die Versicherungsberechtigten meden die zu versichernden Personen, unter Angabe von deren Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Nationaität, Versicherungsbeginn, Aufenthatsand, ausgeübter Beruf und Bruttogehat im Listenverfahren an die Versicherungsnehmerin. Beitragsschudner ist der Versicherungsberechtigte gegenüber der Versicherungsnehmerin und die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer. 2. Der Rahmenversicherungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschossen und verängert sich stischweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten vom Versicherer oder der Versicherungsnehmerin gekündigt wird. Die Versicherungsnehmerin ist verpfichtet, die Kündigung des Rahmenversicherungsvertrages innerhab einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres des Rahmenversicherungvertrages den Versicherungsberechtigten schriftich mitzuteien. 3. Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit deren Versicherungsverhätnis. Entfät die Geschäftsfähigkeit der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsberechtigten, beibt das Versicherungsverhätnis bezügich der versicherten Person(en) unberührt. 4. Bei einer Kündigung des Rahmenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin steht den Versicherungsberechtigten eine Fortsetzung des Versicherungsverhätnisses mit dem Versicherer für die zum Zeitpunkt der Kündigung gemedeten versicherten Personen bis zum Abauf der Vertragsdauer zwischen Versicherungsnehmerin und Versicherungsberechtigtem, maxima jedoch für drei Jahre auf Grundage dieser Versicherungsbedingungen und etwaiger zusätzicher vertragicher Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin, frei. Die Wahrnehmung dieser Option ist dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ende des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin anzuzeigen. 4 VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT 1. Versicherungsberechtigt sind juristische Personen und Personengeseschaften, die Arbeitnehmer gegen Entget beschäftigen. 2. Versicherbare Personen sind ae Arbeitnehmer in einem Ater zwischen 20 und 67 Jahren, die gegen Entget außerhab Deutschands vozeitbeschäftigt sind und die bei Versicherungsbeginn nicht in der deutschen gesetzichen Arbeitsosenversicherung versichert sind. Der Versicherungsschutz endet automatisch, spätestens mit Abauf des Monats bevor die versicherte Person 67 Jahre at wird. 3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahung nicht versichert sind dauernd pfegedürftige Personen. Pfegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des tägichen Lebens überwiegend fremder Hife bedarf. Ferner sind Personen, deren Teihabe am agemeinen Leben dauerhaft ausgeschossen ist, nicht versicherbar. Für die Einordnung sind insbesondere der mentae Geisteszustand und die objektiven Lebensumstände der Person zu berücksichtigen. Ausgeschossen sind: 5 AUSSCHLÜSSE 1. Arbeitsosigkeit in Foge von Kündigung durch den Arbeitnehmer. 2. Arbeitsosigkeit in Foge eines auf Zeit befristeten Arbeitsvertrages. Auf Zeit befristete Entsendeverträge sind nicht ausgeschossen. 3. Arbeitsosigkeit in Foge von Aufhebungsverträgen. Aufhebungsverträge sind dann nicht ausgeschossen, wenn sie vom Versicherungsberechtigten veranaßt wurden und dies dem Versicherer auf Anfrage gesondert bestätigt wird. 4. Versicherungsfäe, die vor Versicherungsbeginn bzw. vor Abauf der Wartezeit eingetreten sind, sowie während der Wartezeit beginnende, bekannte oder bekannt werdende Arbeitsosigkeit. 5. Vorübergehende oder saisonbedingte oder gewote Arbeitsosigkeit 6. Arbeitsosigkeit in Foge von fristosen Kündigungen aus wichtigem Grund. 7. Sebstverschudete Arbeitsosigkeit. 8. Arbeitsosigkeit in Foge grob fahrässigen oder vorsätzichen arbeitsvertragswidrigen Verhatens. 9. Arbeitsosigkeit durch Streik oder Ausübung einer Straftat. 10.Arbeitsosigkeit in Foge der Aufnahme einer sebständigen Tätigkeit. 11.Vorruhestand, Pensionierung, Atersruhestand. 6 WARTEZEIT 1. Es besteht eine einmaige Wartezeit von drei Monaten je versicherter Person. Diese beginnt mit dem in der Versicherungsbestätigung genannten Zeitpunkt. 2. Versicherte Personen haben Anspruch auf Leistung, sofern innerhab von 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitsosigkeit ückenos Monatsraten zu dieser Versicherung oder Beiträge zur deutschen gesetzichen Arbeitsosenversicherung für die versicherte Person bezaht wurden. 7 UMFANG DER VERSICHERUNGSLEISTUNG 1. Versichert ist eine der versicherten Person monatich zu zahende Entschädigungseistung. 2. Der Versicherungsberechtigte beantragt den Höchstumfang der Entschädigungseistung nach 7, Nr. 1 as Versicherungssumme. 3. Die Entschädigungseistung setzt sich zusammen aus dem Anspruch der versicherten Person auf Arbeitsosenged gemäß SGB III ohne Anrechnung der gesetzichen Ausfazeiten, die durch den Ausandsaufenthat entstehen, sowie den nachzuweisenden Beiträgen zur Kranken-, Pfege- und Rentenversicherung bis zur Höhe der gemäß SGB III entsprechend zu eistenden gesetzichen Beitragszahung. 4. Leistungen die die versicherte Person von der deutschen gesetzichen Arbeitsosenversicherung bezieht, werden von der Entschädigungseistung abgezogen. 5. Sofern die Versicherungssumme höher ist, as die der versicherten Person gemäß 7, Nr. 3 zustehende Entschädigungseistung, wird eine bis zu 10 % höhere Entschädigungseistung ausgezaht, jedoch höchstens bis zur Höhe der Versicherungssumme. 8 LEISTUNGSPFLICHT DES VERSICHERERS 1. Die Leistungspficht des Versicherers beginnt nach der endgütigen Prüfung und Feststeung des Leistungsanspruches, frühestens jedoch mit dem ersten Tag der Arbeitsosigkeit. Die Leistungspficht des Versicherers endet mit erneuter Arbeitsaufnahme einer Vozeitbeschäftigung, spätestens mit dem Abauf des Monats, in wechem der Versicherer die vereinbarte maximae Leistungsdauer für einen Versicherungsfa erbracht hat. Die maximae Leistungsdauer beträgt 24 Monate bzw. ab dem Versicherungsjahr, in dem die versicherte Person 60 Jahre at wird, beträgt die maximae Leistungsdauer 12 Monate. KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: ANDREAS OPITZ
4 Bei Aufnahme einer Teizeitbeschäftigung werden die Nettoeinkünfte von den Leistungen des abgezogen. 2. Bei mehr as einem Schadenfa pro versicherter Person ist die gesamte Entschädigungseistung über ae Schäden hinweg auf 36 Monate begrenzt. Ab dem ersten Monat des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person 60 Jahre at wird, beträgt die gesamte Entschädigungseistung über ae Schäden hinweg 24 Monate. 9 ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES/BEITRAGSFREIE VERSICHERUNG 1. Der Versicherungsschutz endet mit dem bezeichneten Abauf oder ab dem Zeitpunkt zu dem der Versicherungsberechtigte die versicherte Person abmedet. 2. Der Versicherungsschutz endet ferner mit Abauf der Versicherungsvereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsberechtigten. 3. Der Versicherungsschutz endet mit dem Wegfa der Versicherungsfähigkeit der zu versichernden Person. 4. Darüber hinaus endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Rahmenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin unter Berücksichtigung von 3, Nr Sofern die versicherte Person mindestens 12 Monate aufgrund einer Beschäftigung im Ausand nicht in der deutschen gesetzichen Arbeitsosenversicherung versichert war und während dieser Zeit ückenos Beiträge zu dieser Versicherung geeistet wurden, besteht der Versicherungsschutz nach der sofortigen Rückkehr nach Deutschand beitragsfrei für eine Dauer von höchstens 12 Monaten fort. Voraussetzung dafür ist, dass die versicherte Person unmittebar nach der Rückkehr sowie nach Beendigung des beginnend ückenos bis zum Eintritt des Leistungsfaes in die deutsche gesetziche Arbeitsosenversicherung Pfichtbeiträge einzaht. 6. Das Versicherungsjahr äuft jeweis vom eines jeden Jahres bis zum des darauffogenden Jahres. 10 BEITRAGSZAHLUNG Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in geichen Monatsraten ausgewiesen wird. Er ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversicherung Tei II und ist spätestens bei Abschuß des Versicherungsvertrages, sofern nicht anders vereinbart, bis zum Ende des Versicherungsjahres im Voraus zu entrichten. Beitragsschudner ist der Versicherungsberechtigte gegenüber der Versicherungsnehmerin und die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer. 11 OBLIEGENHEITEN 1. Die versicherte Person und der Versicherungsberechtigte haben auf Verangen des Versicherers jede Auskunft zu erteien, die zur Feststeung des Versicherungsfaes oder der Leistungspficht des Versicherers und ihres Umfanges erforderich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteien. Werden fremdsprachige Beege eingereicht, die für die Versicherungseistungen erhebich sind, sind auf Verangen des Versicherers deutsch- oder engischsprachige Übersetzungen beizubringen. Eventue anfaende Übersetzungskosten sind von der versicherten Person seber zu tragen. 2. Bei Eintritt der Arbeitsosigkeit sind dem Versicherer innerhab von 14 Tagen fogende Unteragen einzureichen: - eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit über die Arbeitsosmedung. Diese Bescheinigung muss über Inhate eines eventueen Anspruches aus der Arbeitsosenversicherung verfügen. Bei Abehnung müssen die entsprechenden Gründe angegeben werden. - das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers - Kopien der etzten 12 Gehatsabrechnungen - Kopie des Arbeitszeugnisses - Kopie des Arbeitsvertrages sowie etwaige zusätziche für das Beschäftigungsverhätnis reevante Verträge Bei fortdauernder Arbeitsosigkeit ist in monatichen Abständen ein Nachweis darüber vorzuegen, dass die versicherte Person bei der zuständigen Agentur für Arbeit weiterhin as arbeitsos gemedet ist. Für die weitere Leistungspficht des Versicherers sind ebenfas monatich mindestens fünf Bewerbungsnachweise einzureichen. 3. Zu Beginn der Arbeitsosigkeit ist ein vom Versicherer vorgefertigter Fragebogen mit Angaben über das bisherige Arbeitsverhätnis beim Versicherer einzureichen. 6. Die Bereitsteung des Kranken-, Pfege- und Rentenversicherungsbeitrages as Bestandtei der Entschädigungseistung gemäß 7, Nr. 3, obiegt der versicherten Person und ist dem Versicherer im Leistungsfae nachzuweisen. Die Höhe der Beiträge ist monatich zu beegen. Die Getendmachung dieser Nebeneistungen muss innerhab von drei Monaten nach Beginn der Leistungspficht des Versicherers erfogen. Andernfas entfaen etwaige Ansprüche der genannten Nebeneistungen. 7. Die Aufnahme einer Teizeitbeschäftigung ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen. 8. Der Versicherungsberechtigte hat dem Versicherer unverzügich die abzumedenden versicherten Personen, spätestens mit der nächstfogenden monatichen Medung nach Kenntnis des Abmedungsumstandes, anzuzeigen. 12 FOLGEN VON OBLIEGENHEITSVERLETZUNGEN Wird eine Obiegenheit gem. 11 vorsätzich veretzt, veriert die versicherte Person ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrässiger Veretzung einer Obiegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschudens der versicherten Person entsprechenden Verhätnis zu kürzen. Beides git nur, wenn der Versicherer die versicherte Person durch gesonderte Mitteiung in Textform auf diese Rechtsfogen hingewiesen hat. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obiegenheit nicht grob fahrässig veretzt hat, beibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz beibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Veretzung der Obiegenheit weder für den Eintritt oder die Feststeung des Versicherungsfas noch für die Feststeung oder den Umfang der Leistung ursächich war. Das git nicht, wenn die versicherte Person die Obiegenheit argistig veretzt hat. Diese Bestimmungen geten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht wegen der Veretzung einer vorvertragichen Anzeigepficht ausübt. 13 MISSBRAUCH 1. Erangt der Versicherer davon Kenntnis oder iegt ein begründeter Verdacht vor, das mißbräuchicher Anspruch auf Leistung gestet worden ist, so ist die gesamte Entschädigungssumme, die für den entsprechenden Zeitraum geeistet wurde an den Versicherer zurückzuzahen. 2. Ein Mißbrauchstatbestand kann ferner vermutet werden, wenn die versicherte Person einen Hinzuverdienst oder andere finanziee Zuwendungen, auf weche ein Rechtsanspruch besteht, gegenüber dem Versicherer nicht angibt. In diesem Fa sind die an die versicherte Person gezahten Versicherungseistungen von dieser bis zur Höhe ihres Hinzuverdienstes dem Versicherer zu erstatten. 14 FÄLLIGKEIT DER LEISTUNG/KLAGEFRIST Ist die Leistungspficht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestet, so hat die Auszahung der Entschädigung innerhab von einem Monat zu erfogen. 15 RECHTE UND PFLICHTEN IM SCHADENFALL 1. Die versicherte Person hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Versicherer getend zu machen, eine Aufrechnung mögicher Beitragsforderungen ist mögich ( 35 Versicherungsvertragsgesetz). 2. Sofern die Kenntnis und das Verhaten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsberechtigten von rechticher Bedeutung ist, kommen auch die Kenntnis und das Verhaten der versicherten Person in Betracht ( 47 Versicherungsvertragsgesetz). 16 WILLENSERKLÄRUNGEN UND ANZEIGEN Wienserkärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermitter nicht bevomächtigt. 17 GERICHTSSTAND 1. Für Kagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtiche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder der des Versicherers für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederassung. Örtich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die versicherte Person zur Zeit der Kageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangeung eines sochen, ihren gewöhnichen Aufenthat hat. 2. Kagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die versicherte Person müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz der versicherten Person oder, in Ermangeung eines sochen, den Ort des gewöhnichen Aufenthats der versicherten Person zuständig ist. 18 GELTENDES RECHT/ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE Auf das Versicherungsverhätnis findet das Recht der Bundesrepubik Deutschand Anwendung. Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstat für Finanzdiensteistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn. 4. Der vom Versicherer übersandte Fragebogen ist wahrheitsgemäß auszufüen und umgehend an den Versicherer zurück zu senden. Darüber hinaus geforderte sachdieniche Auskünfte sind unverzügich zu erteien. 5. Das Ende der Arbeitsosigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen. 2
5 VERSICHERUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN VERSICHERUNGSBERECHTIGTER: Firma: Anschrift: Ansprechpartner: Funktion: Fon: Fax: E-Mai: UND VERSICHERUNGSNEHMERIN: 1. VERTRAGSDAUER: von: bis: Die Versicherungsvereinbarung verängert sich stischweigend mit dem Abauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht zwei Monate vor dem jeweiigen Abauf der anderen Partei eine schriftiche Kündigung zugegangen ist. 2. VERTRAGSBEDINGUNGEN: - Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversicherung (Tei I und Tei II - Würzburger Versi cherungs-ag) - Sonstige in diesem Vertrag schriftich getroffene Vereinbarungen - Gesetziche Bestimmungen - Der Versicherungsberechtigte bestätigt den Erhat vorgenannter Vertragsbedingungen und verpfichtet sich, diese den versicherten Personen ebenfas zur Kenntnis zu bringen. 3. ALLGEMEINES: 3.1 Zugunsten der namentich zu nennenden Mitarbeiter/-innen des Versicherungsberechtigten wurde bei der Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstr. 11, Würzburg, eine wetweit gütige Arbeitsosenversicherung abgeschossen. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen der beigefügten Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversicherung (Tei I und Tei II - Würzburger Versicherungs-AG) für die Versicherung auf Zahung von finanzieen Leistungen im Fa des Arbeitspatzverustes. 3.3 Die Anmedung der versicherten Personen durch den Versicherungsberechtigten erfogt im Listenverfahren gemäß den Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversicherung (Tei I - Würzburger Versicherungs- AG) 3 Nr. 1. Die Medeiste wird erstmaig mit Beginn der Versicherungsvereinbarung erstet, danach jährich bis 14 Tage vor Beginn des neuen Versicherungsjahres. Unterjährige Änderungen (Zu- und Abmedungen) sind monatich der Versicherungsnehmerin zu meden. Der Versicherungsberechtigte verpfichtet sich, die versicherte Person über die Abmedung in Kenntnis zu setzen und dies der Versicherungsnehmerin bei Bedarf nachzuweisen. Der Versicherungsberechtigte ist verpfichtet, die Versicherungsnehmerin über Änderungen des Arbeitsverhätnisses der versicherten Person, sofern sie die Versicherbarkeit oder den versicherten Leistungsumfang betreffen, unverzügich in Kenntnis zu setzen. Für unberechtigt empfangene Leistungen, die durch Veretzung der Anzeigepficht des Versicherungsberechtigten erbracht wurden, haftet der Versicherungsberechtigte gemäß Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversicherung (Tei I - Würzburger Versicherungs-AG) 13 Nr Die Beitragszahung erfogt bei Erstanmedung versicherter Personen im Voraus bis zum Ende des aufenden Versicherungsjahres, danach jährich im Voraus auf ein von der Versicherungsnehmerin zu benennendes Konto innerhab von 14 Tagen nach Rechnungssteung. Beitragsforderungen bzw. -verbindichkeiten aufgrund unterjähriger Änderungen sind innerhab von 14 Tagen nach Ersteung einer entsprechenden Zwischenabrechnung in Form von Rückerstattungen an den Versicherungsberechtigten, bzw. von Nachforderungen an die Versicherungsnehmerin auszugeichen. Unterjährige Zahweisen können unter Berücksichtigung von Ratenzahungszuschägen (viertejährich + 3 %, habjährich + 2%) durch die Versicherungsnehmerin gewährt werden. Beitragsschudner ist der Versicherungsberechtigte gegenüber der Versicherungsnehmerin und die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer. Die Versicherungsnehmerin entrichtet die Versicherungsbeiträge an den Versicherer. KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: ANDREAS OPITZ 1
6 3.5 Dem Versicherungsberechtigten ist bekannt, dass im Fae einer durch den Versicherungsberechtigten zu vertretenden fehenden oder unvoständigen Zahung der jeweis fäigen Beiträge und Nebenkosten die Versicherungsnehmerin die benannten versicherten Personen nicht bei dem Versicherer anmeden wird, beziehungsweise im Fae fehender Fogezahungen die versicherten Personen wieder abmeden wird. Dem Versicherungsberechtigten ist weiterhin bekannt, dass in diesem Fa kein Versicherungsschutz besteht. Erst nach Zahung aer rückständigen Beiträge kann, sofern zwischenzeitich kein Versicherungsfa eingetreten ist und die Zustimmung des Versicherers voriegt, wieder Versicherungsschutz geboten werden. Davon unberührt beibt die Verpfichtung des Versicherungsberechtigten zur Zahung der Gesamtbeiträge gemäß Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversicherung (Tei I - Würzburger Versicherungs-AG) Die versicherte Person hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Versicherungsberechtigten gegen den Versicherer getend zu machen, eine Aufrechnung mögicher Beitragsforderungen ist mögich ( 35 Versicherungsvertragsgesetz). 3.7 Ansprüche, die voraussichtich eine Entschädigung zur Foge haben, sind unverzügich schriftich zu meden an die: BDAE Diensteistungsgeseschaft mbh; Kühnehöfe 3; Hamburg 3.8 Sofern die Kenntnis und das Verhaten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsberechtigten von rechticher Bedeutung ist, kommen auch die Kenntnis und das Verhaten der versicherten Personen in Betracht ( 47 Versicherungsvertragsgesetz). 3.9 Auf das Versicherungsverhätnis findet das Recht der Bundesrepubik Deutschand Anwendung. Die für Beschwerden zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde ist die Bundesanstat für Finanzdiensteistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn. 4. VERSICHERUNGSBEITRAG/ Der Versicherungsbeitrag beträgt 7 Prozent bzw. 9 und 15 Prozent aus der Versicherungssumme zuzügich Versicherungssteuer. BEITRAGSFÄLLIGKEIT: Die Beiträge sind in einer Summe, bei Verträgen über 12 Monate Laufzeit jeweis bis zum Ende des Versicherungsjahres im Voraus fäig und an die Versicherungsnehmerin abzuführen. 5. VERTRAGSENDE/ Gemäß Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandsarbeitsosenversicherung (Tei I - Würzburger Versicherungs-AG): NACHHAFTUNG: Bei einer Kündigung des Rahmenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin steht den Versicherungsberechtigten eine Fortsetzung des Versicherungsverhätnisses mit dem Versicherer für die zum Zeitpunkt der Kündigung gemedeten versicherten Personen bis zum Abauf der Vertragsdauer zwischen Versicherungsnehmerin und Versicherungsberechtigtem, maxima jedoch für drei Jahre auf Grundage dieser Versicherungsbedingungen und etwaiger zusätzicher vertragicher Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin, frei. Die Wahrnehmung dieser Option ist dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ende des Rahmenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherer und der Versicherungsnehmerin anzuzeigen. 6. BEITRAGSRECHNUNG: Versicherungssumme x Beitragssatz + 19% Versicherungssteuer 7. SONSTIGE VEREINBARUNGEN: UNTERSCHRIFTEN UND STEMPEL: Ort, Datum: Versicherungsberechtigter: (Unterschrift und Firmenstempe) Hamburg, Datum: Versicherungsnehmerin: BDAE Diensteistungsgeseschaft mbh (Unterschrift und Firmenstempe) 2
7 MELDELISTE VERSICHERUNGSBERECHTIGTE(R): NEUZUGÄNGE BERECHTIGTE MITARBEITER: fd. Nr. Nachname, Vorname(n) ALLGEMEINE ANGABEN Geschecht* Nationaität m w VERSICHERTER LEISTUNGSUMFANG Bruttogehat Versicherungssumme (max ) Versicherungsbeginn (Tag/Monat/Jahr) Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr) Aufenthatsand Ausgeübter Beruf ABMELDUNG BERECHTIGTE MITARBEITER: fd. Nr. Nachname, Vorname(n) etzter zu versichernder Monat (Monat/Jahr) (*bitte ankreuzen) Ort, Datum: (Unterschrift und Firmenstempe) KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: ANDREAS OPITZ
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