AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG EXPAT VISIT - ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG (AVB-EV-365/ TEIL II) EXPAT VISIT

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1 AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG EXPAT VISIT - ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG (AVB-EV-365/ TEIL II) EXPAT VISIT 1. VERSICHERER: Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstr. 11, Würzburg 2. VERSICHERUNGSNEHMERIN: BDAE Diensteistungsgeseschaft mbh 3. VERSICHERUNGSBERECHTIGTE: Natüriche Personen. 4. VERSICHERBARE PERSONEN: Versicherungsberechtigte, die sich aus nicht berufichen Gründen bis zu 365 Tagen im Ausand aufhaten. 5. VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN: Agemeine Versicherungsbedingungen für den EXPAT VISIT (AVB-EV-365/2014), der TARIF EXPAT VISIT, das Produktinformationsbatt, den Kundeninformationen nach der Verordnung über Informationspfichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV), der Antrag und der Versicherungsschein GELTUNGSBEREICH: HEIMATLAND Versicherungsschutz besteht wetweit außerhab Deutschands. IST DEUTSCHLAND: 6.2 HEIMATLAND IST AUSSERHALB Versicherungsschutz besteht innerhab der EU einsch. Liechtenstein, Schweiz, Norwegen und Isand sofern dies nicht DEUTSCHLANDS: das Heimatand der versicherten Person ist. 7. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES: Mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt sofern die Zahung rechtzeitig erfogt. Der Versicherungsvertrag muß vor Antritt der Reise abgeschossen werden. Für Reisen nach Deutschand kann dies innerhab von VERSICHERUNGSJAHR: 9. DAUER DES VERSICHERUNGS- VERHÄLTNISSES: 10. KÜNDIGUNG DES VERSICHE- RUNGSVERHÄLTNISSES: 11. PRÄMIENZAHLUNG: 12. ANGABEN ZUM GESUNDHEITS- ZUSTAND: 13. LEISTUNGEN: 13.1 AMBULANTE HEILBEHANDLUNG: 13.2 STATIONÄRE HEILBEHANDLUNG: 13.3 ARZNEI-, VERBANDS- UND HEILMITTEL: 13.4 ZAHNMEDIZINISCHE HEILBE- HANDLUNG: 13.5 ZAHNERSATZ: 13.6 LEISTUNGEN IM ZUSAMMEN- HANG MIT SCHWANGER- SCHAFT UND ENTBINDUNG: 13.7 HILFSMITTEL: Tagen nach Einreise erfogen. Entfät. Git für die vereinbarte Dauer, maxima bis zu 365 Tagen. Eine vorzeitige Kündigung kann erfogen, wenn eine Leistung erbracht wurde oder eine Kage auf Leistung erhoben wurde (vg. Ziffer 15 AVB-EV-365/2014 bzw. Ziffer 9 im Produktinformationsbatt). Die Prämie ist eine Tagesprämie und ist unverzügich nach Zugang des Versicherungsscheins as Einmaprämie für die Gesamtaufzeit zu zahen, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Keine; Bitte beachten Sie die Leistungsausschüsse in den AVB-EV-365/2014. Notwendige ärztiche Leistungen bei Aufenthaten in Deutschand werden bis zum 2,3-fachen Satz der GOÄ, für technische Leistungen (Abschnitte A, E und O) bis zum 1,8-fachen Satz der GOÄ, für Laboreistungen (Nummer 437 sowie Abschnitt M) bis zum 1,15-fachen Satz der GOÄ, für zahnmedizinische Heibehandung bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ erstattet. Ambuante ärztiche Heibehandung (nicht für Behandung durch Heipraktiker) einschießich Röntgendiagnostik. Stationäre Heibehandung einschießich Operationen und Operationsnebenkosten in Krankenhäusern, die unter ständiger ärzticher Leitung stehen und nach Methoden arbeiten, die in der Bundesrepubik Deutschand oder im Aufenthatsand wissenschaftich agemein anerkannt sind; bei Behandung in Deutschand in der agemeinen Pfegekasse (Mehrbettzimmer) und ohne Waheistungen (privatärztiche Behandung). Arznei-, Verbands- und Heimitte aufgrund ärzticher Verordnung außer Bäder. Ärztich verordnete Massagen, medizinische Packungen und Inhaationen bis zu 300, pro Versicherungsjahr. Schmerzstiende Zahnbehandungen einsch. Zahnfüungen in einfacher Ausfertigung bis maxima 500, pro Versicherungsjahr. Wiederhersteung der Funktion von Zahnersatz. Kostenersatz hierfür wird mit 50% bis zu 250, pro Versicherungsjahr erbracht. Schwangerschaft und Entbindung, wenn die Schwangerschaft (Konzeption) nach Versicherungsbeginn eingetreten ist und nach Abauf einer Wartezeit von 8 Monaten. Medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines Rostuhs. BDAE DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT MBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: ANDREAS OPITZ 1

2 13.8 SONSTIGE LEISTUNGEN: 14. WARTEZEIT: 15. TAGESPRÄMIE: WELTWEIT OHNE USA/KANADA: PERSONEN BIS 64 JAHRE: PERSONEN AB JAHRE: PERSONEN AB 75 JAHRE: USA/KANADA: PERSONEN BIS 64 JAHRE: PERSONEN AB JAHRE: PERSONEN AB 75 JAHRE: 15.1 SELBSTBEHALT: 16. SONSTIGES: a) Den Transport zur stationären Behandung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus. b) Mehraufwendungen - für den medizinisch notwendigen oder ärztich verordneten Rücktransport eines erkrankten Versicherten aus dem Ausand an seinen ständigen Wohnsitz im Heimatand, sofern eine ausreichende ärztiche Versorgung im Ausand nicht sichergestet ist und der Rücktransport im Verauf einer eistungspfichtigen Heibehandung erforderich wird. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweis kostengünstigste Transportmitte zu wähen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden auf die Versicherungseistung angerechnet. - für die durch die Überführung bei Tod einer versicherten Person in das Heimatand oder die Bestattung am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu Monate für Schwangerschaft und Entbindung. Der Mindestbeitrag pro versicherter Person entspricht der Beitragssumme für einen Reisezeitraum von 10 Tagen. Maßgebich ist das Ater der zu versichernden Person zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. 1,10 3,30 5,50 3,30 9,90 16,50 kein Sebstbehat Es werden keine Aterungsrücksteungen gebidet. Der Abschuss einer Anwartschaftsversicherung wird angeraten. 2

3 AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG EXPAT VISIT ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG (AVB-EV-365/2014-TEIL I) INHALT 1. Was ist versichert? 2. Wann beginnt der Versicherungsschutz? 3. Wann muss der Vertrag abgeschossen werden und wie ange git der Vertrag? 4. Weche Kosten werden erstattet? 5. Weche Einschränkungen gibt es bei der Leistungspficht? 6. Wann wird die Versicherungseistung ausgezaht? 7. Wann endet der Versicherungsschutz? 8. Was git bei der Beitragszahung? 9. Was ist im Versicherungsfa zu beachten (Obiegenheiten)? 10. Weche Fogen haben Obiegenheitsveretzungen? 11. Wann ist die Würzburger Versicherungs-AG (Würzburger) von der Verpfich-tung zur Leistung frei? 12. Was git, wenn Ansprüche gegen Dritte bestehen? 13. Wann können Forderungen aufgerechnet werden? 14. Was ist bei Mitteiungen an die Würzburger zu beachten? 15. Wie kann der Vertrag nach einem Schaden gekündigt werden? 16. Weches Gericht ist zuständig? 17. Anschrift der Würzburger 1. WAS IST VERSICHERT? 1. Die Würzburger bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfäe und andere in diesen Bedingungen genannten Ereignisse für die im Versicherungsschein genannte(n) Person(en). Sie gewährt bei einem im Ausand eintretenden Versicherungsfa Ersatz von Aufwendungen für unaufschiebbare erforderiche Heibehandung und sonst vereinbarte Leistungen nur am jeweiigen ausändischen Aufenthatsort. 2. Versicherungsfa ist die medizinisch notwendige Heibehandung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise akut und unerwartet auftretenden Krankheit oder Unfafogen. Der Versicherungsfa beginnt mit der Heibehandung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. As Versicherungsfa git auch ein medizinisch notwendiger und ärztich verordneter Krankenrücktransport, sowie der Tod. Muss die Heibehandung auf eine Krankheit oder Unfafoge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandeten nicht ursächich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfa. 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dem Antragsvordruck, besonderen schriftichen Vereinbarungen bzw. Besonderen Bedingungen, den Agemeinen Versicherungsbedingungen sowie den in der Bundesrepubik Deutschand gütigen gesetzichen Vorschriften. Dies git insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhat des Versicherungsvertrages sind. 4. a) Für Reisen von Deutschand aus git: Der Versicherungsschutz besteht wetweit für Versicherungsfäe, die während der versicherten Reise außerhab Deutschands (Ausand) auftreten. Versicherbar sind Personen mit Heimatand Deutschand. 6. Diese Versicherung wird in der Form der Schadenversicherung gegen feste Prämie betrieben. 2. WANN BEGINNT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschuss des Versicherungsvertrages und nicht vor Zahung des Beitrages. a) Wird eine Einzugsermächtigung erteit, git der Beitrag mit Zugang der Einzugsermächtigung bei der Würzburger as gezaht, sofern die Lastschrift beim Gedinstitut bei Vorage eingeöst wird. b) Wird die Zahung per Kreditkarte erteit, git der Beitrag mit positiver Autorisierung des Kreditkartenunternehmens as gezaht. 2. Für Versicherungsfäe, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geeistet. 3. WANN MUSS DER VERSICHERUNGSVERTRAG ABGESCHLOSSEN WERDEN UND WIE LANGE GILT DER VERTRAG? 1. Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abgeschossen werden. Bei Versicherungsverträgen, die erst nach Beginn einer Ausandsreise abgeschossen werden, besteht Versicherungsschutz erst mit Antritt einer neuen Ausandsreise. Für Reisen nach Deutschand kann der Versicherungsvertrag auch innerhab von 10 Tagen nach Einreise der versicherten Person in Deutschand abgeschossen werden. 2. Der Versicherungsvertrag git für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer, maxima bis zu 365 Tagen. 3. Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod der versicherten Person. 4. Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Wegzug aus unserem Tätigkeitsgebiet, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. 4. WELCHE KOSTEN WERDEN ERSTATTET? 1. Der versicherten Person steht die Wah unter den im Aufenthatsand zur Heibehandung zugeassenen Ärzten und Zahnärzten frei. 2. Arznei-, Verband- und Heimitte müssen von den in Absatz 1 genannten Behandern verordnet werden. 3. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heibehandung hat die versicherte Person freie Wah unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärzticher Leitung stehen und nach Methoden arbeiten, die in der Bundesrepubik Deutschand oder im Aufenthatsand wissenschaftich agemein anerkannt sind. 4. Erstattungsfähig sind b) Für Reisen nach Deutschand git: Der Versicherungsschutz git in den Ländern der EU einsch. Liechtenstein, Schweiz, Norwegen und Isand. Versicherbar sind Personen mit Heimatand außerhab Deutschands. Sote eines der aufgezähten Länder das Heimatand der versicherten Person sein, so besteht hier kein Versicherungsschutz. c) As Heimatand git das Land, in wechem die versicherte Person seit mindestens 2 Jahren Ihren ständigen Wohnsitz hat. 5. Der Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum, jedoch ängstens bis zu einem Jahr für nicht berufich bedingte Ausandsreisen. Hierbei geten Incentive-Reisen nicht as berufich bedingte Ausandsreisen. Der Versicherungsschutz für ausändische Firmen- und Messegäste in der Bundesrepubik Deutschand besteht für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum, jedoch ängstens bis zu 30 Tagen. Versicherbar sind Mitarbeiter von Firmen, Behörden und Verbänden. Trotz Beitragszahung nicht versicherbar sind körperich tätige Personen unabhängig des Berufes. 1. notwendige ärztiche Leistungen bei Aufenthaten in Deutschand bis zum 2,3-fachen Satz der GOÄ, für technische Leistungen (Abschnitte A, E und O) bis zum 1,8-fachen Satz der GOÄ, für Laboreistungen (Nummer 437 sowie Abschnitt M) bis zum 1,15-fachen Satz der GOÄ, für: a) ambuante ärztiche Heibehandung (nicht für Behandung durch Heipraktiker), einschießich Röntgendiagnostik; b) Arznei-, Hei- und Verbandsmitte aufgrund ärzticher Verordnung außer Bäder. As Arzneimitte geten nicht Nährmitte und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate und ähniches, auch wenn die vom Behander verordnet sind und heiwirksame Stoffe enthaten; bestimmte medikamentenähniche Nährmitte, die zwingend erforderich sind, um schwere gesundheitiche Schäden, z. B. bei Enzymmangekrankheiten, Morbus- Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden, geten jedoch as Arzneimitte. BDAE DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT MBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: ANDREAS OPITZ 1

4 c) ärztich verordnete Massagen, medizinische Packungen und Inhaationen bis zu 300, pro Versicherungsjahr; d) schmerzstiende Zahnbehandungen einsch. Zahnfüungen in einfacher Ausfertigung bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ. Maxima bis 500, pro Versicherungsjahr; e) Wiederhersteung der Funktion von Zahnersatz. Kostenersatz hierfür wird mit 50% bis zu 250, pro Versicherungsjahr erbracht; f) stationäre Heibehandung einschießich Operationen und Operations-nebenkosten in Krankenhäusern, die unter ständiger ärzticher Leitung stehen und nach Methoden arbeiten, die in der Bundesrepubik Deutschand oder im Aufenthatsand wissenschaftich agemein anerkannt sind; bei Behandung in Deutschand in der agemeinen Pfegekasse (Mehrbettzimmer) und ohne Waheistungen (privatärztiche Behandung); g) Schwangerschaft und Entbindung nur dann, wenn die Schwangerschaft (Konzeption) nach Versicherungsbeginn eingetreten ist und nach Abauf einer Wartezeit von 8 Monaten; h) den Transport zur stationären Behandung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus; i) medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines Rostuhs. Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Ersatz aus einem anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschuss dieses Vertrages geschossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies git insbesondere im Hinbick auf agemeinere Versicherungen wie etwa Krankenversicherung oder Schutzbriefversicherungen und zwar auch dann, wenn diese ihrerseits eine Subsidiaritätskause enthaten soten. Im Hinbick auf soche Versicherungen git die Versicherung nach diesem Vertrag as spezieere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftich seine Eintrittspficht, so erfogt insoweit jedoch eine Voreistung im Rahmen dieses Vertrages. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person haben aes ihnen Mögiche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfogt werden können. 2. Mehraufwendungen a) für den medizinisch notwendigen oder ärztich verordneten Rücktransport eines erkrankten Versicherten aus dem Ausand an seinen ständigen Wohnsitz im Heimatand, sofern eine ausreichende ärztiche Versorgung im Ausand nicht sichergestet ist und der Rücktransport im Verauf einer eistungspfichtigen Heibehandung erforderich wird. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweis kostengünstigste Transportmitte zu wähen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden auf die Versicherungseistung angerechnet. b) für die durch die Überführung bei Tod einer versicherten Person in das Heimatand oder die Bestattung am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu ,. 5. WELCHE EINSCHRÄNKUNGEN GIBT ES BEI DER LEISTUNGS- PFLICHT? 1. Keine Leistungspficht besteht a) für Behandungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei panmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; h) für eine durch Pfegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung; i) für Kur und Sanatoriumsbehandungen sowie für Rehabiitationsmaßnahmen; j) für weder im jeweiigen Aufenthatsand noch im Inand wissenschaftich agemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandungsmethoden und Arzneimitte. k) für Zahnbehandungen, die über schmerzstiende Behandungen, Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen, wie Neuanfertigung von Zahnersatz einschießich Kronen, Zahnkosmetik sowie Kieferorthopädie. 2. Übersteigt eine Heibehandung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die erforderiche Vergütung für die Verhätnisse des Reiseandes nicht angemessen, so kann die Würzburger ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 3. Die Würzburger erstattet die Kosten der Heibehandung bis zum Tage der Transportfähigkeit, sofern ein Rücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht mögich ist, insgesamt jedoch ängstens bis zu 90 Tagen ab Beginn der Behandung. 6. WANN WIRD DIE VERSICHERUNGSLEISTUNG AUSGEZAHLT? 1. Die Würzburger ist zur Leistung verpfichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgeegt und die erforderichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum der Würzburger. Wurden die Originabeege einem anderen Versicherer zur Erstattung vorgeegt, so genügen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere Versicherer seine Leistungen oder Abehnung vermerkt hat. Von aen fremdsprachigen Beegen, die für die Versicherungseistungen erhebich sind, sind auf unser Verangen deutschsprachige Übersetzungen beizubringen. 2. Ae Beege müssen den Namen des Behanders, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandeten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzenen ärztichen Leistungen mit Behandungsdaten enthaten; aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimitte, der Preis und der Quittungsvermerk deutich hervorgehen. Bei Zahnbehandung müssen die Beege die Bezeichnung der behandeten Zähne und der daran vorgenommenen Behandung tragen. 3. Zum Nachweis eines medizinisch notwendigen Rücktransports ist eine ärztiche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einzureichen. Neben der Begründung für die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes muss die ärztiche Bescheinigung auch die genaue Krankheitsbezeichnung enthaten. 4. Bei der Getendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine amtiche oder ärztiche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. 5. Die Würzburger ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu eisten, es sei denn, der Würzburger sind begründete Zweife an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders bekannt. 6. Die in ausändischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Beege bei der Würzburger eingehen, in Euro umgerechnet. As Tageskurs git für gehandete Währung der amtiche Devisenkurs, Frankfurt, für nicht gehandete Währungen muss der Kurs gemäß Währungen der Wet, Veröffentichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt, nach jeweis neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweisich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war. b) für Krankheiten und Fogen sowie für Unfafogen, zu deren Behandung die Ausandsreise angetreten wird; c) für Behandungen anäßich einer Beschäftigung im Ausand; d) für Behandungen geistiger und seeischer Störungen und Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandung (z. B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie; e) für die Anschaffung von Hifsmitten, z.b. Brien, Kontaktinsen, Einagen, Prothesen usw.; f) für Gesundheitsschäden und Todesfäe, die durch Kriegsereignisse und innere Unruhen verursacht worden sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausand überraschend von Kriegsoder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhät; g) für auf Vorsatz einschießich Sebstmord und Sebstmordversuch und Sucht, wie Akoho, Drogen etc. beruhende Krankheiten oder Unfäe einschießich deren Fogen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandungen; 2 7. Kosten für die Überweisung von Versicherungseistungen - mit Ausnahme einer Überweisung auf ein inändisches Konto - können von den Leistungen abgezogen werden. 8. Ansprüche auf Versicherungseistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 7. WANN ENDET DER VERSICHERUNGSSCHUTZ? 1. Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfäe - jeweis mit Beendigung des Ausandsaufenthates bzw. des Versicherungsverhätnisses oder mit Beendigung des Rücktransportes gemäß Ziff. 4 Abs. 4 Buchstabe 2 a, spätestens jedoch mit dem Ende der Versicherung. 2. Ist die Rückreise innerhab des Zeitraums, für den Versicherungsschutz besteht, aus medizinischen Gründen nicht mögich, so verängert sich die Leistungsdauer um ängstens 90 Tage ab Behandungsbeginn, soange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit antreten kann.

5 8. WAS GILT BEI DER BEITRAGSZAHLUNG? Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person hat den ersten oder einmaigen Beitrag unverzügich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Die Fogebeiträge werden zu dem jeweis vereinbarten Zeitpunkt fäig. Wird der erste oder einmaige Beitrag nicht rechtzeitig gezaht, finden die Bestimmungen des 37 Versicherungsvertragsgesetz Anwendung, d.h. die Würzburger kann vom Vertrag zurücktreten. Wird ein Fogebeitrag nicht rechtzeitig gezaht, finden die Bestimmungen des 38 Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung. 9. WAS IST IM VERSICHERUNGSFALL ZU BEACHTEN (OBLIEGEN- HEITEN)? 1. Die versicherte Person ist verpfichtet, aes zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. 2. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person hat sämtiche Beege bis zum Abauf des dritten Monats nach Reiseende einzureichen. 3. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person hat auf Verangen der Würzburger jede Auskunft zu erteien,die zur Feststeung des Versicherungsfaes oder der Leistungspficht der Würzburger und ihres Umfanges erforderich ist. 4. Auf Verangen der Würzburger ist die versicherte Person verpfichtet, sich durch einen von der Würzburger beauftragten Arzt untersuchen zu assen. 5. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist auf Verangen der Würzburger verpfichtet, uns die Einhoung von erforderichen Auskünften zu ermögichen. Hierzu ist die Würzburger zu ermächtigen, jederzeit Auskünfte über frühere, bestehende und bis zum Ende des Vertrages eintretende Krankheiten, Unfafogen und Gebrechen sowie über beantragte, bestehende und beendete Personenversicherungen einzuhoen. Dazu darf die Würzburger Ärzte, Zahnärzte, Heipraktiker, Krankenanstaten aer Art, Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter befragen. Diese sind von ihrer Schweigepficht zu befreien und zu ermächtigen, der Würzburger ae erforderichen Auskünfte zu erteien. 6. Beginn und Ende einer jeden Ausandsreise sind vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen auf Verangen der Würzburger im Leistungsfa nachzuweisen. 10. WELCHE FOLGEN HABEN OBLIEGENHEITSVERLETZUNGEN? Macht der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person entgegen der vertragichen Vereinbarungen vorsätzich keine oder nichtwahrheitsgemäße Angaben oder stet der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person dem Versicherer vorsätzich die verangten Beege nicht zur Verfügung oder veretzen diese sonstige vertragiche Obiegenheiten, veriert der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ihren Anspruch auf die Versicherungseistung. Verstößt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person grob fahrässig gegen diese Obiegenheiten, veriert der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ihren Anspruch zwar nichtvoständig, aber der Versicherer kann die Leistung im Verhätnis zur Schwere ihres Verschudens kürzen. Eine Kürzung erfogt nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachweisen, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die Obiegenheit nicht grob fahrässig veretzt haben. Trotz Veretzung Ihrer Obiegenheiten zur Auskunft, zur Aufkärung oder zur Beschaffung von Beegen beibt der Versicherer jedoch insoweit zur Leistung verpfichtet as Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachweisen, dass vorsätziche oder grob fahrässige Obiegenheitsveretzung weder für Feststeung des Versicherungsfas noch für die Feststeung oder Umfang der Leistungspficht ursächich war. Die voständige und teiweise Leistungsfreiheit des Versicherers hat die Veretzung einer nach Eintritt des Versicherungsfaes bestehenden Auskunfts- oder Aufkärungsobiegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person durch gesonderte Mitteiung in Textform auf diese Rechtsfoge hingewiesen hat. Veretzt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die Obiegenheit zur Auskunft, zur Aufkärung oder zur Beschaffung von Beegen argistig wird der Versicherer in jedem Fa von seiner Verpfichtung zur Leistung frei. 11. WANN IST DIE WÜRZBURGER VON DER VERPFLICHTUNG ZUR LEISTUNG FREI? Die Würzburger ist von der Verpfichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. eine versicherte Person über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 12. WAS GILT, WENN ANSPRÜCHE GEGEN DRITTE BESTEHEN? 1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Schadenersatzansprüche nicht versicherungsrechticher Art gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzichen Forderungsübergangs gemäß 86 VVG die Verpfichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geeistet wird, an den Versicherer schriftich abzutreten. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person haben ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der getenden Form und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderich mitzuwirken. Veretzt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person diese Obiegenheit vorsätzich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpfichtet, as er infoge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erangen kann. Im Fa einer grob fahrässigen Veretzung der Obiegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschudens des Versicherungsnehmers bzw. des Verschudens der versicherten Person entsprechenden Verhätnis zu kürzen; die Beweisast für das Nichtvoriegen einer groben Fahrässigkeit trägt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person. 2. Soweit der Versicherte von schadenersatzpfichtigen Dritten Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erhaten hat, ist die Würzburger berechtigt, den Ersatz auf ihre Leistungen anzurechnen. 13. WANN KÖNNEN FORDERUNGEN AUFGERECHNET WERDEN? Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person kann gegen Forderungen der Würzburger nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestet ist. 14. WAS IST BEI MITTEILUNGEN AN DIE WÜRZBURGER ZU BE- ACHTEN? Wienserkärungen und Anzeigen muss der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person in Textform gegenüber der Würzburger abgeben. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermitter nicht berechtigt. 15. WIE KANN DER VERTRAG NACH EINEM SCHADEN GEKÜN- DIGT WERDEN? 1. Nach Eintritt eines Versicherungsfaes können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftich zu erkären und muss spätestens einen Monat nach dem Abschuss des Schadenfaes zugehen. Die Würzburger hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhaten; unsere Kündigung wird in keinem Fae vor Beendigung der aufenden Reise wirksam. Kündigt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person, so können diese bestimmen, dass ihre Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Abschuss der aufenden Versicherungsperiode. 2. Hat die Würzburger gekündigt, so sind wir verpfichtet, für die noch nicht abgeaufene Versicherungsperiode den entsprechenden Antei der Prämie zu erstatten. 16. WELCHES GERICHT IST ZUSTÄNDIG? Für Kagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die Würzburger bestimmt sich die gerichtiche Zuständigkeit nach dem Sitz der Würzburger oder dem für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederassungen der Würzburger. Örtich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person zur Zeit der Kageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangeung eines sochen, ihren gewöhnichen Aufenthat haben. Kagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für deren Wohnsitz oder, in Ermangeung eines sochen, den Ort deren gewöhnichen Aufenthats zuständig ist. 17. ANSCHRIFT DER WÜRZBURGER Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstr. 11, Würzburg ALLGEMEINE HINWEISE SUBSIDIARITÄTSKLAUSEL Soweit im Schadenfa ein Dritter eistungspfichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpfichtungen vor. Dies git insbesondere aus Leistungen aus der gesetzichen Krankenversicherung und Beihifeeistungen. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei, wechem Versicherer Sie den Schadenfa meden. Würzburger Versicherungs-AG Bahnhofstraße Würzburg Teefon Teefax Sitz der Geseschaft Würzburg, Amtsgericht Würzburg HRB 3500 Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Ronad Frohne Vorstand: Dr. Kaus Dimmer (Vors.), Timo Hertweck

6 Mit den nachfogenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überbick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschießend. Der voständige Vertragsinhat ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Bitte esen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfätig. 1. WELCHE ART DER VERSICHERUNG BIETEN WIR IHNEN AN? Wir bieten Ihnen Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfäe und andere in den Bedingungen genannte Ereignisse, die während einer Ausandsreise auftreten. Grundage sind die Agemeinen Versicherungsbedingungen für die Ausandsreisekrankenversicherung (AVB-EV-365/2014), sowie ae weiteren im Antrag genannten Bedingungen und Vereinbarungen, soweit sie für das gewähte Produkt anwendbar sind. 2. WELCHE RISIKEN SIND VERSICHERT, WELCHE SIND NICHT VERSICHERT? Versichert sind die Aufwendungen sowie sonstige vereinbarte Leistungen für die medizinisch notwendige Heibehandung bei einer akut während der Reise auftretenden Krankheit oder Unfafogen. a) Weche Reisen sind versichert? Der Versicherungsschutz besteht innerhab des Versicherungszeitraumes, ängstens bis zu einem Jahr für nicht berufich bedingte Ausandsreisen. Einzeheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 1 in den AVB-EV-365/2014. b) Wo besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausand. As Ausand git das Gebiet außerhab Deutschands für ae Personen mit Heimatand Deutschand. Bei ausändischen Gästen git der Aufenthat auch in den Ländern der EU, einschießich Lichtenstein, Norwegen, Schweiz und Isand as versichert, nicht jedoch das Heimatand bzw. das Land in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnichen Aufenthat hatte. Einzeheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 1 in den AVB-EV-365/ WIE HOCH IST IHR BEITRAG, WANN MÜSSEN SIE IHN BEZAHLEN UND WAS PASSIERT, WENN SIE NICHT ODER VERSPÄTET ZAHLEN? Den Versicherungsbeitrag für die hier versicherte Reise entnehmen Sie dem Antrag oder dem Versicherungsschein. Bitte bezahen Sie den ersten oder einmaigen Beitrag unverzügich nach Abschuss des Versicherungsvertrages. Fas Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteien, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Mit der Zahung der Prämie besteht Versicherungs-schutz für die gebuchte Reise. Wenn Sie den ersten oder einmaigen Beitrag schudhaft nicht rechtzeitig zahen, können wir soange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezaht haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahung bei uns. Einzeheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 8 in den AVB-EV-365/ WELCHE LEISTUNGEN SIND AUSGESCHLOSSEN? Wir können nicht ae denkbaren Fäe versichern, denn sonst müssten wir einen erhebich höheren Beitrag verangen. Deshab haben wir einige Fäe aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere Heibehandungen, von denen bei Antritt der Reise feststand, dass sie stattfinden mussten sowie Krankheiten oder Unfafogen, zu deren Heibehandung im Ausand die Reise angetreten wurde. Diese Aufzähung ist nicht abschießend. Einzeheiten und eine voständige Aufzähung der Ausschussgründe entnehmen Sie bitte Ziffer 5 in den AVB- EV-365/2014. AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG EXPAT VISIT PRODUKTINFORMATIONSBLATT DER WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG 5. WELCHE PFLICHTEN HABEN SIE BEI VERTRAGSSCHLUSS UND WELCHE FOLGEN KÖNNEN VERLETZUNGEN DIESER PFLICHTEN HABEN? Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformuar enthatenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und voständig beantworten. Das git vor aem für die Daten der Reise und das Ater der versicherten Personen. Anderenfas können wir uns vorzeitig von dem Vertrag ösen, und Sie verieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfas können wir auch die Versi-cherungsbeiträge anpassen. Einzeheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 3 und 10 in den AVB-EV-365/ WELCHE PFLICHTEN HABEN SIE WÄHREND DER VERTRAGS- LAUFZEIT UND WELCHE FOLGEN KÖNNEN VERLETZUNGEN DIESER PFLICHTEN HABEN? Bitte beachten Sie dazu die unter Ziffer 3 dieses Battes gemachten Ausführungen. 7. WELCHE PFLICHTEN HABEN SIE IM SCHADENFALL UND WELCHE FOLGEN KÖNNEN VERLETZUNGEN DIESER PFLICHTEN HABEN? Sie sind verpfichtet, aes zu vermeiden, was zu unnötigen Kostenerhöhungen führen könnte. Sie haben uns den Eintritt des Schadenereignisses unverzügich schriftich zu meden. Wenn Sie Versicherungseistung beantragen, müssen Sie uns auf Verangen jede Auskunft erteien, die zur Feststeung des Versicherungsfaes und des Leistungsumfangs erforderich ist, dazu gehört neben den Rechnungen und Arztberichten z.b. auch die Entbindung Ihrer Ärzte von der ärztichen Schweigepficht oder fas von uns gewünscht, die Pficht zu einer Untersuchung durch einen von uns beauftragten Arzt. Wird diesen Verpfichtungen nicht nachgekommen, kann dies zum voständigen oder teiweisen Verust des Versicherungsschutzes führen. Einzeheiten entnehmen Sie bitte den Ziffern 9 und 10 in den AVB-EV-365/ WANN BEGINNT UND ENDET IHR VERSICHERUNGSSCHUTZ? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahung des Beitrags rechtzeitig erfogt. Den beantragten Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ziffer 3 dieses Battes. Dort finden Sie auch Hinweise auf Vertragsaufzeit und ende. Der Vertrag endet ohne dass es einer Kündigung bedarf jeweis mit Beendigung des Ausandsaufenthates, spätestens jedoch zu dem in Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Einzeheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 7 in den AVB-EV-365/ WIE KÖNNEN SIE IHREN VERTRAG BEENDEN? Sie oder wir können den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Kage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung ist bis zum Abauf eines Monats seit dem Abschuss der Verhandungen über die Entschädigung zuässig. Einzeheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 15 in den AVB-EV-365/2014. BDAE DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT MBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: ANDREAS OPITZ 1

7 WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG VVG-InfoV Kundeninformationen nach der Verordnung über Informationspfichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Informationen zum Versicherungsunternehmen 1. Identität, adungsfähige Anschrift des Versicherers und zuständige Aufsichtsbehörde Versicherer ist die Würzburger Versicherungs-AG, eine Aktiengeseschaft deutschen Rechts. Würzburger Versicherungs-AG Bahnhofstraße Würzburg, Deutschand Teefon: Teefax: Handesregister: Sitz Würzburg, HR Würzburg B 3500 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Prof. Dr. Ronad Frohne Vorstand: Dr. Kaus Dimmer (Vorsitzender), Timo Hertweck Die Würzburger Versicherungs-AG unteriegt der Aufsicht durch die Bundesanstat für Finanzdiensteistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn, Te. +49 (0) , Internet: Soten Sie mit einer Entscheidung oder Verhatensweise unsererseits nicht einverstanden sein und hat auch eine Beschwerde an unseren Vorstand keine Abhife geschaffen, können Sie sich über eine Petition an die Bundesanstat für Finanzdiensteistungsaufsicht wenden. Die Mögichkeit, Ihre Beschwerde auf dem Rechtsweg getend zu machen, beibt hiervon unberührt. 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die Hauptgeschäftstätigkeit der Würzburger Versicherungs-AG ist der Betrieb der Reise-, Haftpficht-, Unfa- und Sachversicherung für private Haushate. 3. Angaben für das Bestehen eines Garantiefonds o. ä. Für Ihre Versicherungen besteht kein Garantiefonds o. ä. Informationen zur angebotenen Leistung 4. Wesentiche Merkmae der Vertragsbestimmungen Grundage des Versicherungsvertrages sind der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge. Es geten je nach gewünschtem Deckungsumfang die Agemeinen Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen zu den entsprechenden Produkten, sowie eventue mit Ihnen getroffene Vereinbarungen und die gesetzichen Bestimmungen. Maßgebich für den Getungsbereich der Bedingungen ist der gewähte Deckungsumfang aut Antrag, Versicherungsschein und eventueer Nachträge. Einzeheiten zu den Vertragsgrundagen entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsbatt. 5. Wesentiche Merkmae der Versicherungseistung Die versicherten Leistungsarten ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein. Die Entschädigung wird fäig, wenn unsere Leistungspficht dem Grunde und der Höhe nach von uns festgestet ist. Die Auszahung der Entschädigung erfogt danach binnen zwei Wochen. Einzeheiten zu den versicherten Leistungen entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsbatt. 6. Gesamtpreis der Versicherungen (Beitrag) Der zu entrichtende Gesamtpreis ergibt sich aus dem Umfang des von Ihnen gewähten Versicherungsschutzes und ist dem Antrag zu entnehmen. Er beinhatet auch die Versicherungssteuer und gegebenenfas die Ratenzahungszuschäge. Einzeheiten zum Preis und seinen Bestandteien entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsbatt. 7. Zusätzich anfaende Kosten Es faen keine weiteren Gebühren oder Kosten an, außer eventueen Mahngebühren sowie den uns entstandenen Kosten bei Nichteinösung im Rahmen eines SEPA-Lastschrifteinzugsverfahrens trotz erteitem Abbuchungsauftrag. Wenn Sie uns anrufen, ein Fax oder E-Mai senden, so geten dabei die Preise Ihres Teekommunikations- oder Mobifunkanbieters. 8. Zahung und Erfüung Der erste oder einmaige Beitrag ist unabhängig vom Bestehen des Widerrufrechts sofort nach Abschuss des Versicherungsvertrages fäig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn. Ae weiteren Beiträge (Fogebeiträge) sind jeweis zum vereinbarten Fäigkeitstag zu zahen. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Zahung der geschudeten Prämie (Erstprämie), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gezaht, so beginnt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. Das git jedoch nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahung oder die verspätete Zahung nicht zu vertreten haben. 9. Gütigkeitsdauer des Angebots- bzw. Antragsdokuments Die zur Verfügung gesteten Angebots- und Antragsdokumente sind zeitich unbefristet gütig. Informationen zum Versicherungsvertrag 10. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Wienserkärungen zustande. Ihre Wienserkärung ist der Antrag oder fas der Vertrag im Wege des Fernabsatzgesetzes (per Teefon, per Internet) zustande kommt, Ihre diesbezügiche Vertragserkärung; unsere Wienserkärung ist der Versicherungsschein. Sie sind 14 Tage an Ihren Antrag gebunden (Antragsbindefrist). Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen rechtich zustande. Widerrufsbeehrung nach 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG 11. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserkärung innerhab von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittes eindeutiger Erkärung in Textform (z.b. Brief, Fax, E-Mai) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschießich der Agemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspfichtenordnung und diese Beehrung jeweis in Textform erhaten haben. Bei Verträgen im eektronischen Geschäftsverkehr ( 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerichen Gesetzbuchs) jedoch nicht vor Erfüung unserer Pfichten gemäß 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artike 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG, Bahnhofstr. 11, Würzburg. Bei einem Widerruf per Teefax ist der Widerruf an fogende Faxnummer zu richten: 0931/ Einen Widerruf per E-Mai richten Sie bitte an fogende Adresse: vt@wuerzburger.com. Widerrufsfogen Im Fae eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfaenden Tei der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Tei der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfät, dürfen wir in diesem Fae einbehaten; dabei handet es sich um einen Betrag in Höhe der Anzah der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, mutipiziert mit 1/30 des Monatsbeitrages. Die Erstattung zurückzuzahender Beträge erfogt unverzügich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Foge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrückichen Wunsch sowoh von Ihnen as auch von uns voständig erfüt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbeehrung. 12. Vertragsaufzeit Die mögiche Laufzeit des Vertrages ist dem Antrag zu entnehmen. Der Versicherungsvertrag verängert sich um jeweis ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor Abauf des jeweiigen Versicherungsvertrages die Kündigung in Schriftform zugegangen ist. Es sei denn, es wurde vereinbart, dass der Vertrag nach Abauf der vereinbarten Versicherungsdauer mit Abauf des etzten Tages der Vertragszeit endet. 13. Beendigung des Vertrages Der beantragte Versicherungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen, ggf. auch vor Abauf der vereinbarten Vertragsaufzeit, von Ihnen gekündigt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen hierfür führen wir nachstehend auf: Kündigung nach Schaden Nach einem ersatzpfichtigen Schadenfa haben Sie die Mögichkeit den vom Schaden betroffenen Vertrag innerhab eines Monats nach dem Abschuss der Verhandungen über die Entschädigung zu kündigen. Sie können nicht für einen späteren Zeitpunkt as zum Schuss der aufenden Versicherungsperiode kündigen. Kündigung durch uns Auch wir können unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsvertrag kündigen. Bei der Veretzung vorvertragicher Anzeigepfichten, nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erass von Rechtsvorschriften, bei nicht rechtzeitiger Zahung einer Fogeprämie, bei Veretzung einer Obiegenheit, nach Eintritt eines Versicherungsfaes oder bei Gefahrerhöhung können wir den Vertrag kündigen. Kündigung bei Beitragserhöhungen oder Minderung des Versicherungsschutzes ohne Ausgeich Erhöhen wir aufgrund einer Anpassungskause die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den betreffenden Vertrag innerhab eines Monats nach Zugang unserer Mitteiung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Geiches git, wenn wir aufgrund einer Anpassungskause den Umfang des Versicherungsschutzes vermindern, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen. Bitte beachten Sie für die oben genannten Punkte, dass eine etwaige Kündigung grundsätzich in Schriftform gegenüber der Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstraße 11, Würzburg, Teefax ; E-Mai: info@wuerzburger.com zu erfogen hat. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempes. 14. Anwendbares Recht Der betreffende Vertrag unteriegt in aen seinen Teien, auch hinsichtich aer Fragen, die das Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Ausegung betreffen, deutschem Recht. Dies git auch für Risiken im Ausand. 15. Sprache Für die Vertragsbedingungen, die Vorabinformationen sowie für die während der Laufzeit dieses Vertrages zu führende vertragiche Kommunikation git die deutsche Sprache. 16. Beschwerde- und Rechtsbehefsverfahren Die Würzburger Versicherungs-AG ist Mitgied des Versicherungsombudsmann e.v. und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.v. Sie können deshab das kostenose und außergerichtiche Schichtungsverfahren in Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden sind. Die Mögichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, beibt hiervon unberührt. Anschriften: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berin, E-Mai: info@versicherungsombudsmann.de, Web: Ombudsmann Private Kranken- und Pfegeversicherung, Postfach , Berin, Web: VVG-InfoV

8 KRANKENVERSICHERUNG FÜR NICHT BERUFLICH BEDINGTE AUSLANDSREISEN BIS ZU 365 TAGEN ANTRAGSTELLER(IN)/VERSICHERUNGSBERECHTIGTE(R): ANTRAG EXPAT VISIT Name: Vorname(n): Geburtsdatum: Straße, Hausnummer: Zusteergänzung: Derz. Beruf: Posteitzah: D- Wohnort: BDAE Mitg.-Nr., sofern vorhanden: Fon: Fax: E-Mai: ZAHLUNGSWEISE: (Sepa-Lastschiftmandat untenstehend) Bank: IBAN: BIC: Kontoinhaber, fas nicht Antragsteer: Unterschrift des Kontoinhabers: ANGABEN ZU WEITEREN KRANKENVERSICHERUNGEN: Versicherte Person Name, Vorname(n) Besteht eine weitere Krankenversicherung*? onein oja, bei: Vers.-Nr.: FOLGENDE PERSONEN SOLLEN VERSICHERT WERDEN: (Bitte ae zu versichernden Personen angeben!) Geschecht* Nationaität Geburtsdatum Passnummer m w Gepantes Aufenthatsand USA/ Kanada* ja nein PRÄMIENBERECHNUNG: Versicherungsbeginn Versicherte ab Person (Tag/Monat/Jahr)** Versicherungsende bis einschießich (Tag/Monat/Jahr) Reisedaten (von/bis) Anzah Tage (max. 365) ohne USA/Kanada ab 1,10 pro Tag mit USA/Kanada ab 3,30 pro Tag zu zahende Einmaprämie (*bitte ankreuzen) (** frühestens am Tag nach Antragseingang beim Versicherer) GESAMTEINMALPRÄMIE: Wichtige Hinweise: Maßgebend für den Vertrag sind der Antrag, die Versicherungsbestätigung sowie die Agemeinen Versicherungsbedingungen für den Expat Visit (AVB-EV- 365/2014). Sie erkären mit Ihrer Unterschrift, dass Ihnen rechtzeitig vor Antragsteung die AVB-EV-365/2014, ae Vertragsbestimmungen einschießich der Agemeinen Versicherungsbedingungen, dem Produktinformationsbatt und den Kundeninformationen nach der Verordnung über Informationspfichten in Textform zur Verfügung gestet wurden. Sie können innerhab von 14 Tagen nach Erhat der Versicherungsbestätigung Ihre Vertragserkärung widerrufen. Bewusst unwahre Angaben können den Versicherer gem. 19 Versicherungsvertragsgesetz zum Vertragsrücktritt berechtigen. Sepa-Lastschriftmandat: Ich ermächtige die Würzburger Versicherungs-AG, Zahungen von meinem Konto mittes Lastschrift einzuziehen. Zugeich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Würzburger Versicherungs-AG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzuösen. Hinweis: Ich kann innerhab von acht Wochen, beginnend mit dem Beastungsdatum, die Erstattung des beasteten Betrages verangen. Es geten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der SEPA-Basisastschrifteinzug wird mir spätestens einen Kaendertag im Voraus unter Angabe der Fäigkeitstermine angekündigt. Zahungsempfänger: Würzburger Versicherungs-AG, Gäubiger-Identifikationsnummer: DE30ZZZ , die Mandatsreferenz wird separat mitgeteit. Ort, Datum: Unterschriften: Antragsteer(in)/versicherte(n) Person(en) Versicherer: Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstr. 11, D Würzburg; Versicherungsnehmerin: BDAE Diensteistungsgeseschaft mbh BDAE DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT MBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: ANDREAS OPITZ 1

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