VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANGFRISTIGE AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNGEN (VB TEIL II - WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG)

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1 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANGFRISTIGE AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNGEN (VB TEIL II - WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG) EXPAT RETIRED 1. VERSICHERER: Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstr. 11, D Würzburg 2. VERSICHERUNGSNEHMERIN: BDAE EXPAT GmbH 3. VERSICHERUNGSBERECHTIGTE: Natüriche Personen 4. VERSICHERBARE PERSONEN: Versicherungsberechtigte, die außerhab des Landes eben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie deren Famiienangehörige, sofern Versicherungsfähigkeit gem. der VB Tei I, 1 gegeben ist. As Famiienangehörige geten in häusicher Gemeinschaft ebende Ehepartner und Kinder bis zur Voendung des 18. Lebensjahres, sofern der/die Versichersicherungsberechtigte oder der Ehepartner deren Erziehungsberechtigte sind. Eine Weiterversicherung der Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus, im Rahmen eines eigenen Versicherungsverhätnisses, ist auf Antrag mögich. Famiienangehörige, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthatsandes besitzen, können mitversichert werden. Das Höchstaufnahmeater beträgt 67 Jahre. 5. VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN: Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandskrankenversicherungen - VB Tei I und Tei II der Würzburger Versicherungs-AG (EXPAT RETIRED). 6. GELTUNGSBEREICH: Wetweit, mit Ausnahme des Heimatandes und USA/Kanada/Deutschand. Im jeweiigen Heimatand (mit Ausnahme USA/Kanada) besteht Versicherungsschutz für drei Monate (kumuiert) pro Versicherungsjahr, bei unterjährigen Versicherungsdauern im anteiigen Verhätnis. 7. BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES: Mit dem in der Versicherungsbestätigung genannten Zeitpunkt, unter Beachtung von VB Tei I, 4 und nicht vor Beginn des Ausandsaufenthates. 8. VERSICHERUNGSJAHR: Jeweis vom eines jeden Jahres bis zum des darauffogenden Jahres. 9. DAUER DES VERSICHERUNGS- Die Laufzeit ist im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages unbefristet. VERHÄLTNISSES: 10. KÜNDIGUNG DES VERSICHE- RUNGSVERHÄLTNISSES: Der Versicherungsschutz kann für einzene versicherte Personen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres vom Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person gegenüber der Versicherungs nehmerin gekündigt werden. 11. ANGABEN ZUM GESUNDHEITSZUSTAND: Zur Feststeung des Gesundheitszustandes bei Vertragsabschuss ist für jede zu versichernde Person ein Gesundheitsfragebogen voständig und wahrheitsgemäß auszufüen. Für zu versichernde Personen ab 60 Jahren ist zusätzich auf eigene Kosten ein ärztiches Gesundheitszeugnis beizubringen. Die Versicherungsnehmerin behät sich eine Risikoprüfung vor und entscheidet über die Annahme des Antrages. Bitte beachten Sie die Leistungsausschüsse in den Versicherungsbedingungen. 12. LEISTUNGEN: EXPAT RETIRED BASIS EXPAT RETIRED TOP 12.1 AMBULANTE 100% des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige HEILBEHANDLUNG: ambuante Heibehandung as Privatpatient, ärzt- ich verordnete Strahen-, Licht- und sonstige physikaische Behandungen, im Rahmen der jeweis gütigen amtichen Gebührenordnung für den entsprechenden Berufsstand STATIONÄRE HEILBEHANDLUNG: 100% für medizinisch notwendige Krankenhausbehandung und behandungsbedingte Unterbringung für medizinisch notwendige Operationen, Röntgen-, Strahenbehandung und -diagnostik. Im Ausand as Privatpatient im Zweibettzimmer, im Heimatand in der agemeinen Pfegekasse (Bitte beachten Sie hierzu VB Tei I, 5, Abs. 8). Abweichend von VB Tei I, 6, Abs. 2b besteht Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Anschussheibehandung ARZNEI-, VERBAND- UND HEILMITTEL: 100%, soweit ärztich verordnet und medizinisch notwendig ZAHNMEDIZINISCHE HEILBEHANDLUNG: 100% des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambuante zahnärztiche Behandung. Inays und Onays sind nicht versichert. Pro Jahr Vertragsaufzeit ist eine einmaige Vorsorgeuntersuchung, jedoch keine Vorsorgebehandung, mitversichert.

2 12.5 ZAHNERSATZ/ KIEFERORTHOPÄDISCHE MAßNAHMEN: Abweichend von VB Tei I, 6, Abs. 2q besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfäe die nach Abauf der Wartezeit von 8 Monaten eingetreten sind, für medizinisch notwendigen Zahnersatz bis 80% des Rechnungsbetrages höchstens jedoch: - bis zu 500 Euro pro Versicherungsjahr innerhab der ersten drei Versicherungsjahre, - bis zu Euro in jedem fogenden Versicherungsjahr Bei unterjährigen An-/Abmedungen werden die genannten Beträge anteiig berechnet. Ansprüche aus einem Versicherungsjahr können nicht auf andere Versicherungsjahre übertragen werden VORSORGEUNTERSUCHUNGEN: Ambuante Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach in Deutschand gesetzich eingeführten Programmen LEISTUNGEN IM ZUSAMMEN- HANG MIT SCHWANGERSCHAFT UND ENTBINDUNG: 12.8 HILFSMITTEL: Abweichend von VB Tei I, 6, Abs. 2g besteht, sofern ärztich verordnet und medizinisch notwendig, Versicherungsschutz für die fogenden Hifsmitte: a) Sehhifen bis zu 50 Euro pro versicherter Person und Versicherungsjahr; b) Bandagen, Bruchbänder, orthopädische Einagen und Gehstützen in einfacher Ausfertigung PSYCHOTHERAPIE: SONSTIGE LEISTUNGEN: a) 100% für Krankentransporte zur stationären Behandung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfa zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zurück. b) Der Versicherer erstattet für einen medizinisch notwendigen Rücktransport oder Überführung an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person: - innerhab eines Kontinentes bis Euro, - kontinentübergreifend bis Euro. Muss für einen Rücktransport ein zugeassenes Sanitätsfugzeug in Anspruch genommen werden, entfät die Leistungsbegrenzung. Für den Rücktransport ist das jeweis kostengünstigste Transportmitte zu wähen, soweit dies aus medizinischen Gründen mögich ist. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport iegt vor, wenn im Aufenthatsand eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewähreistet ist. Eine ärztiche Bescheinigung des behandenden Arztes im Ausand über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes ist vorzuegen NACHHAFTUNG: 13. WARTEZEIT: Keine 8 Monate für Zahnersatz. 14. MONATSBEITRAG: Der Beitrag ist eine Jahresbeitrag, der in geichen Monatsraten ausgewiesen wird. Er ist jeweis bis zum Ende des Versicherungsjahres im Voraus fäig und zahbar. bis 50 Jahre 158 Euro 65 Euro ab 50 Jahre 213 Euro 81,25 Euro ab 65 Jahre 261 Euro 104 Euro ab 70 Jahre 284 Euro 104 Euro Die oben genannten Beiträge erhöhen sich ab dem ersten Monat des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das jeweiige Ater erreicht. 14.a SELBSTBEHALT: 250 Euro 0 Euro Der Sebstbehat git jeweis pro Person und Versicherungsjahr. Unterjährige An-/Abmedungen werden anteiig berechnet. 15. SONSTIGES: Ein nachträgicher Wechse zwischen den Moduen oder eine nachträgiche Hinzunahme des Modus ist nicht mögich. Es werden keine Aterungsrücksteungen gebidet. Der Abschuß einer Anwartschaftsversicherung wird angeraten. 2

3 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANGFRISTIGE AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNGEN (VB TEIL I - WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG) 1 VERSICHERBARE PERSONEN UND VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Antrag auf Aufnahme von versicherten Personen in den Gruppenversicherungsvertrag kann nur durch Versicherungsberechtigte gestet werden. Versicherungsberechtigte sind juristische und natüriche Personen gemäß den jeweis zugrundeiegenden Versicherungsbedingungen. 2. Versicherbar sind natüriche Personen. 3. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahung nicht versichert sind a) dauernd pfegebedürftige Personen. Pfegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des tägichen Lebens überwiegend fremder Hife bedarf. b) Personen, deren Teihabe am agemeinen Leben dauerhaft ausgeschossen ist. Für die Einordnung sind insbesondere der mentae Geisteszustand und die objektiven Lebensumstände der Person zu berücksichtigen. 4. Für versicherte Personen, die ihren Lebensmittepunkt nicht nur vorübergehend in der Bundesrepubik Deutschand haben, besteht kein Versicherungsschutz. 5. Nicht versicherbar sind natüriche Personen mit einem befristeten Aufenthatstite für die Bundesrepubik Deutschand, bei denen zum Zeitpunkt der Antragsteung auf Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag die Gesamtversicherungsdauer aer während des Aufenthates abgeschossenen Krankenversicherungsverträge einen Zeitraum von 5 Jahren überschritten hat. 2 ABSCHLUSS UND BEENDIGUNG DES VERSICHERUNGSVERTRAGES 1. Der Gruppenversicherungsvertrag wird zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer für die Dauer eines Jahres geschossen. Der Gruppenversicherungsvertrag verängert sich jeweis um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiigen Abauf gekündigt wird. 2. Die Versicherungsnehmerin ist verpfichtet, die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages mit einer Frist von zwei Monaten zum Wirksamwerden der Kündigung den Versicherungsberechtigten und den versicherten Personen mitzuteien. 3. Die gesetzichen Bestimmungen über das außerordentiche Kündigungsrecht beiben unberührt. 4. Bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages erhaten die versicherten Personen von dem Versicherer ein Angebot auf Fortsetzung des Versicherungsschutzes. 5. Sind Versicherungsberechtigter und die versicherte Person nicht identisch, wird eine Kündigung nur wirksam, wenn die von der Kündigung betroffene versicherte Person von der Kündigungserkärung Kenntnis erangt hat und die Versicherungsnehmerin dieses dem Versicherer bei der Abmedung aus dem Gruppenversicherungsvertrag entsprechend nachweist. Die betroffene versicherte Person hat in diesem Fa das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung eines zukünftigen Versicherungsberechtigten fortzusetzen. Die Erkärung hierüber ist innerhab von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung abzugeben. 3 PRÄMIE, LEISTUNGSANPASSUNG, VERSICHERUNGSJAHR 1. Die Prämie ist eine Jahresprämie, die in geichen Monatsraten ausgewiesen wird. Sie ist jeweis bis zum Ende des Versicherungsjahres im Voraus fäig und zahbar. 2. Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, einzene versicherte Personen wegen Nichtzahung der Prämie aus dem Gruppenversicherungsvertrag abzumeden. 3. Der Versicherer ist berechtigt, zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres eine Änderung des Beitrages oder des Umfangs der Versicherungseistung vorzunehmen, sofern er dies der Versicherungsnehmerin mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des vereinbarten Versicherungsjahres mitteit. 4. Die Festegung des Versicherungsjahres erfogt in den Versicherungsbedingungen für angfristige Ausandskrankenversicherungen - VB Tei II der Würzburger Versicherungs-AG. 5. Die Versicherungsnehmerin ist verpfichtet, eine Anpassung der Prämie oder der Versicherungseistung mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des jeweiigen Versicherungsjahres den Versicherungsberechtigten und der versicherten Personen schriftich mitzuteien. 4 GELTUNGSBEREICH, BEGINN, DAUER UND ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Der Versicherer bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen eines befristeten Aufenthates im vereinbarten Getungsbereich aufhaten, Versicherungsschutz im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Versicherungsschutz beginnt für die versicherte Person nach der verbindichen Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag mit dem in der Versicherungsbestätigung bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), a) jedoch nicht vor Beginn des Aufenthates der versicherten Person im vereinbarten Getungsbereich; b) nicht vor Eintritt der Versicherbarkeit der versicherten Person; c) nicht vor Zahung der Prämie; d) nicht vor Abauf vereinbarter Wartezeiten. 2. Für Versicherungsfäe, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind bzw. bestehen, wird nicht geeistet. 3. Für Versicherungsfäe, die während der vereinbarten Wartezeit eingetreten sind, wird nicht geeistet. 4. Die Höchstversicherungsdauer für die versicherten Personen wird in den VB Tei II des jeweiigen Produktes festgeegt. 5. Der Versicherungsschutz für einzene versicherte Personen endet auch für noch nicht abgeschossene Versicherungsfäe: a) mit dem Ende des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person, spätestens jedoch mit Abauf der Höchstversicherungsdauer des gewähten Produktes; b) mit der Abmedung aus dem Gruppenversicherungsvertrag durch die Versicherungsnehmerin unter Beachtung der im Produkt festgeegten Fristen und Voraussetzungen; c) mit dem Tod der versicherten Person; d) zum Ende des Monats der der Beendigung des vorübergehenden Aufenthates der versicherten Person im vereinbarten Getungsbereich oder der endgütigen Rückkehr der versicherten Person in ihr Heimatand fogt; e) mit Wegfa der Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person gemäß VB Tei I, 1; f) sobad die im Produkt genannten Voraussetzungen der Versicherbarkeit einer versicherten Person entfaen; g) mit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zwischen Versicherer und Versicherungsnehmerin.

4 5 GEGENSTAND DES VERSICHERUNGSSCHUTZES UND UMFANG DER LEISTUNGSPFLICHT Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Versicherungsschutz ergibt sich aus der Versicherungsbestätigung, diesen Versicherungsbedingungen, dem gewähten Produkt und den gesetzichen Vorschriften der Bundesrepubik Deutschand. 2. Versicherungsfa ist die medizinisch notwendige Heibehandung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfafogen. Der Versicherungsfa beginnt mit dem Eintritt in die Heibehandung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heibehandung auf eine Krankheit oder Unfafoge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandeten nicht ursächich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfa. 3. Sofern das jeweiige Produkt entsprechende Leistungen vorsieht, geten as Versicherungsfa auch: a) ärztiche Behandungen einsch. Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandungen, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person noch nicht bestanden hat sowie Behandungen wegen Fehgeburt; b) durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandungen und Behandungen wegen Fehgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person bereits bestanden hat, sofern die Behandungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand; c) Entbindungen nach Abauf der im jeweiigen Produkt vereinbarten Wartezeit; d) Ambuante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach in der Bundesrepubik Deutschand gesetzich eingeführten Programmen (geziete Vorsorgeuntersuchungen); e) Tod. 4. Der Versicherer eistet je nach versichertem Produkt Entschädigung für akut und unerwartet während des Aufenthates im vereinbarten Getungsbereich eintretende Versicherungsfäe. 5. Art und Höhe der Versicherungseistungen ergeben sich aus diesen Bedingungen und dem jeweis gewähten Produkt. 6. Im vereinbarten Getungsbereich steht der versicherten Person die Wah unter den im Aufenthatsand niedergeassenen, gesetzich anerkannten und approbierten Ärzten, Zahnärzten, Heipraktikern sowie Hebammen frei, sofern diese nach der jeweis gütigen amtichen Gebührenordnung für ihren Berufsstand - sofern vorhanden - oder die ortsübiche Gebühr abrechnen. 7. Arznei-, Verband-, Hei- und Hifsmitte müssen von den in VB Tei I, 5, Abs. 6 genannten Behandern verordnet, Arzneimitte außerdem aus der Apotheke bezogen werden. As Arzneimitte, auch wenn sie as soche verordnet sind, geten nicht Nähr- und Stärkungsmitte, Minerawasser, Desinfektions- und kosmetische Mitte, Diät- und Säugingskost und dergeichen. 8. Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandung hat die versicherte Person freie Wah unter den öffentichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärzticher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Mögichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandungen durchführen oder Rekonvaeszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die agemeine Pfegekasse (Mehrbettzimmer) ohne Waheistungen (privatärztiche Behandung). 9. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heibehandung in Krankenanstaten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandungen durchführen oder Rekonvaeszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzung von VB Tei I, 5, Abs. 8, erfüen, werden die vereinbarten Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandung schriftich zugesagt hat. Bei TBC-Erkrankungen wird in vertragichem Umfange auch bei stationärer Behandung in TBC-Heistätten und -Sanatorien geeistet. 10. Der Versicherer eistet im vertragichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandungsmethoden und Arzneimitte, die von der Schumedizin überwiegend anerkannt sind. Er eistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimitte, die sich in der Praxis as ebenso erfogversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, wei keine schumedizinischen Methoden oder Arzneimitte zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schumedizinischer Methoden oder Arzneimitte angefaen wäre. 11. Der Versicherer eistet im vereinbarten Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch einen versicherten Leistungsfa eintritt Der Versicherer eistet im vereinbarten Umfang die Mehrkosten für einen medizinisch notwendigen und ärztich angeordneten Rücktransport zum nächstgeegenen geeigneten Krankenhaus im Heimatand oder am ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport iegt vor, wenn nachgewiesen wird, dass im vereinbarten Getungsbereich eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewähreistet ist und der Rücktransport vom Arzt des Versicherers befürwortet wird. Die Kosten für eine mitversicherte Begeitperson werden übernommen, soweit die Begeitung medizinisch erforderich, behördich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. 6 ALLGEMEINE EINSCHRÄNKUNGEN DER LEISTUNGSPFLICHT Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch aktive Teinahme an Streik, Krieg, kriegsähniche Ereignisse, innere Unruhen, Schäden durch Kernenergie, sowie für soche Ereignisse, die auf vorsätziches Handen der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person zurückzuführen sind. 2. spficht besteht für: a) die bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehenden und bekannten Krankheiten und Beschwerden und deren Fogen. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für die Fogen socher Krankheiten und Unfäe, die in den etzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginn behandet worden sind. b) Kur- und Sanatoriumsbehandungen sowie Rehabiitationsmaßnahmen der gesetzichen Rehabiitationsträger; c) Behandungen während des Aufenthates in einem Heibad oder Kurort, auch bei einem Krankenhausaufenthat. Die Einschränkung entfät, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthates durch eine vom Aufenthatszweck unabhängige akute Erkrankung oder durch einen dort eingetretenen Unfa behandungsbedürftig arbeitsunfähig wird, soange dadurch nach medizinischem Befund die Abreise ausgeschossen ist. Die Einschränkung entfät ebenfas, wenn und soweit der Versicherer Leistungen vor Beginn des Aufenthates schriftich zugesagt hat. d) eine durch Siechtum, Pfegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandung oder Unterbringung; e) Behandung geistiger und seeischer Störungen sowie für Hypnose, Psychoanayse und Psychotherapie; f) Immunisierungsmaßnahmen; g) Hifsmitte; h) Behandungen wegen Steriität, einschießich künsticher Befruchtungen sowie dazugehöriger Voruntersuchungen und Fogebehandungen; i) Vorsorgeuntersuchungen; j) Behandungen durch Ehegatten, Etern, Kinder, in häusicher Gemeinschaft ebende Personen oder Personen mit denen die versicherte Person innerhab der eigenen oder der Gastfamiie zusammenebt. Nachgewiesene Sachkosten werden je nach vereinbartem Produkt erstattet. k) Behandungen wegen socher Krankheiten einschießich ihrer Fogen sowie wegen Fogen von Unfäen, die durch berufsmäßige Teinahme an sportichen, von Verbänden und Vereinen veranstateten Wettkämpfen und deren Vorbereitung verursacht werden oder as Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrückich in den Versicherungsschutz eingeschossen sind; ) Entziehungsmaßnahmen einschießich Entziehungskuren; m) Behandungen wegen socher Krankheiten einschießich ihrer Fogen, die durch die Unterassung von Word Heath Organisation empfohener oder gesetzich vorgeschriebener Schutzimpfungen auftreten, es sei denn, dass medizinische Gründe der Schutzimpfung entgegenstehen. In diesem Fae sind die medizinischen Gründe dem Versicherer durch ein ärztiches Attest zu beegen. n) Behandungen eines Abhängigkeitssyndroms und deren Fogen; o) Sebstmordversuche und deren Fogen; p) Organspenden und deren Fogen; q) Zahnersatz (wie z.b. Stiftzähne, Einagefüungen, Überkronungen, Impantate) und kieferorthopädische Behandung, Aufbissbehefe und gnathoogische Maßnahmen.

5 3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht keine Leistungspficht für Behandungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heipraktiker und Krankenanstaten oder Hebammen, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschossen hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsberechtigten und die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfaes über den nicht mehr zu erstattenden Behander informiert hat. Sofern vor der Benachrichtigung ein Versicherungsfa eingetreten ist, besteht für den betroffenen Behander die im jeweiigen Produkt festgeegte Leistungspficht für maxima drei Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung. 4. Übersteigt eine Heibehandung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung ortsübich nicht angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 7 OBLIEGENHEITEN UND FOLGEN VON OBLIEGENHEITSVERLETZUNGEN 1. Versicherungsnehmerin, Versicherungsberechtigter und versicherte Person sind verpfichtet, nach Eintritt des Versicherungsfaes a) aes zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; b) ae Schäden, die voraussichtich eine Summe von Euro überschreiten, dem Versicherer oder dessen Beauftragten unverzügich anzuzeigen; c) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspficht zu gestatten, jede hierzu dieniche Auskunft zu erteien, Originabeege einzureichen, sowie bei Todesfäen die Sterbeurkunde einzureichen. 2. Jede Krankenhausbehandung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn dem Versicherer anzuzeigen. 3. Die versicherte Person hat binnen drei Monaten nach einer einzenen Heibehandung die entsprechenden Beege beim Versicherer einzureichen. 4. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Krankheitskostenversicherung abgeschossen, besteht eine soche oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzichen Krankenversicherung Gebrauch, sind der Versicherungsberechtigte und die versicherte Person verpfichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzügich zu unterrichten. 5. Schwangerschaften sind, sofern das Produkt nichts anderes vorsieht, innerhab von 4 Wochen nach deren Feststeung dem Versicherer anzuzeigen. 6. Medizinisch notwendige Rücktransporte sind vor deren Durchführung dem Versicherer anzuzeigen. 7. Auf Verangen des Versicherers ist die versicherte Person verpfichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu assen. 8. Beginn und Ende, sowie die Unterbrechung eines Aufenthates im vorgesehenen Getungsbereich, sowie das Voriegen der produktspezifischen Voraus-setzung auf Versicherungsfähigkeit sind von der versicherten Person auf Verangen des Versicherers im Leistungsfa nachzuweisen. c) Nachweise über die Höhe der Kosten, die bei panmäßiger Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen medizinisch notwendigen Rücktransport getend gemacht werden. Ferner ist eine ärztiche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes vorzuegen. d) Zusätzich eine amtiche Sterbeurkunde und ärztiche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezaht werden soen. 2. Die in ausändischer Währung entstandenen Kosten werden zum Eurokurs des Tages umgerechnet, an dem die Beege beim Versicherer eingehen. Es git der amtiche Devisenkurs. Es sei denn, die Devisen zur Bezahung der Rechnungen wurden nachweisich zu einem ungünstigeren Kurs erworben. 3. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausand vornimmt oder besondere Überweisungsformen vereinbart werden. 4. Ansprüche auf Versicherungseistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 5. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderich werden, dass der Versicherer im gesetzich zugeassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten einhot. Sofern der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person ihre Einwiigung zu einer sochen Erhebung schudhaft nicht erteit, auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprüfung ermögicht wird, und der Versicherer hierdurch die Höhe und Umfang der Leistungspficht nicht abschießend feststeen kann, wird die Leistung nicht fäig. 6. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann as Abschagszahung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, soange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer infoge eines Verschudens der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person gehindert sind. 7. Ansprüche aus diesem Gruppenversicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in wechem die Leistung verangt werden kann. 9 ENTSCHÄDIGUNG AUS ANDEREN VERSICHERUNGS- VERTRÄGEN UND ANSPRÜCHE GEGEN DRITTE 1. Kann im Versicherungsfa eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies git auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfas eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschossen wurde. Wird der Versicherungsfa über diesen Gruppenversicherungsvertrag zuerst dem Versicherer gemedet, tritt dieser in Voreistung und wird sich zwecks Kostenteiung direkt an den anderen Versicherer wenden. 2. Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person gegen Dritte gehen auf den Versicherer im gesetzichen Umfang über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderich, ist die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person verpfichtet, eine Abtretungserkärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. Die Leistungspficht des Versicherers ruht bis zur Abgabe einer Abtretungserkärung. 9. Versicherungsberechtigter und versicherte Person sind verpfichtet, Änderungen ihrer Anschrift unverzügich der Versicherungsnehmerin anzuzeigen. 10. Veretzt die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person vorsätzich eine der vertragich vereinbarten Obiegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpfichtet. Im Fa einer grob fahrässigen Veretzung der Obiegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschudens der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person entsprechenden Verhätnis zu kürzen. Die Beweisast für das Nichtvoriegen einer groben Fahrässigkeit trägt die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person. 8 AUSZAHLUNG DER VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpfichtet, wenn fogende Nachweise - diese werden Eigentum des Versicherers - erbracht sind: a) Bezahte Origina-Beege, die den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum der behandeten Person, Namen und Anschrift des Behanders, die Bezeichnung der Krankheit, die Angabe der vom Behander erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandungszeitraum enthaten müssen. Besteht anderweitig Versicherungsschutz für Heibehandungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen as Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungs-Zweitschriften. Werden fremdsprachige Beege eingereicht, die für die Versicherungseistungen erhebich sind, sind auf Verangen des Versicherers deutsch- oder engischsprachige Übersetzungen beizubringen. b) Rezepte sind zusammen mit der Arztrechnung, die Rechnung über Hei- oder Hifsmitte zusammen mit der Verordnung einzureichen Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person gegenüber Behandern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf den Versicherer im gesetzichen Umfang über, soweit dieser die entsprechenden Rechnungen ersetzt hat. Sofern erforderich, ist die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte und die versicherte Person zur Mithife bei der Durchsetzung der Ansprüche verpfichtet. Weiterhin sind die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte und die versicherte Person verpfichtet, sofern erforderich, eine Abtretungserkärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. Die Leistungspficht des Versicherers ruht bis zur Abgabe einer Abtretungserkärung. 10 AUFRECHNUNG Versicherungsnehmerin, Versicherungsberechtigter oder versicherte Person können gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestet ist. 11 WILLENSERKLÄRUNGEN UND ANZEIGEN Wienserkärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mai, Eektronischer Datenträger, etc). Die versicherte Person hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Versicherer getend zu machen. 12 ANZUWENDENDES RECHT / VERTRAGSSPRACHE Es git deutsches Recht, soweit internationaes Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. 13 ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG Die hier genannte Versicherung ist nicht überschussberechtigt.

6 14 AUFSICHTSBEHÖRDE UND BESCHWERDESTELLEN Soten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an den Versicherer. Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Finanzdiensteistungen, Graurheindorfer Straße 108, Bonn. Die Würzburger Versicherungs-AG ist Mitgied im Verein PKV-Ombudsmann. Versicherten Personen, in Produkten deren Versicherer die Würzburger Versicherungs- AG ist, eröffnet sich daher ein besonderer Service, den unabhängigen und neutraen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einma nicht einverstanden sein soten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Ombudsmann Private Kranken- und Pfegeversicherung Postfach Berin Te.: Fax:

7 PATIENTEN-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG FÜR BDAE-VERSICHERTE NEU: ERSTMALS WELTWEITER PATIENTEN-RECHTSSCHUTZ Zusätzich zu Ihrer Ausandskrankenversicherung hat Ihr BDAE für Sie kostenfrei eine Patienten-Rechtsschutzversicherung für das Ausand abgeschossen. Dabei handet es sich um eine von dem renommierten Rechtsschutzversicherer ARAG entwickete Absicherung, die es in ihrer Art erst seit Anfang 2010 gibt. Dank einer Kooperation Ihres BDAE mit der ARAG git der Patienten-Rechtsschutz für Sie auf der ganzen Wet. WAS IST ABGESICHERT? Die Versicherungspoice greift, wenn Ärzte oder ärztiches Persona Behandungsfeher gemacht haben, durch die Sie in irgendeiner Weise zu Schaden kommen. Zwar ist Vertrauen die Basis der Arzt-Patienten-Beziehung, doch auch Mediziner können Feher machen. Für Patienten ist es dann oft besonders schwierig, in der kompizierten Auseinandersetzung um einen Behandungsfeher zu ihrem Recht zu kommen. Zuma Patienten dann für gewöhnich die Auseinandersetzung nicht mehr direkt mit dem behandenden Arzt, sondern mit der Berufshaftpfichtversicherung des Mediziners führen müssen. Versichert sind Rechtsfäe in Höhe von je bis zu einer Miion Euro wetweit. Bis zu dieser Höhe übernimmt die ARAG sämtiche Anwats- und Gerichtskosten. Auf Wunsch empfieht Ihnen der Versicherer außerdem einen Anwat für Medizinrecht. Darüber hinaus bietet Ihnen die ARAG einen Onine-Recht-Service, wo Ihnen über Musterschreiben und -verträge rund um die Bereiche Arbeit, Famiie und Verkehr zur Verfügung stehen. Das Team von dem ARAG-JuraTe steht Ihnen ebenfas für eine teefonische Erstberatung aufgrund eines Schadenersatz-Anspruchs oder wegen des Vorwurfs eines strafrechtichen Vergehens zur Seite. Darüber hinaus ist pro Kaenderjahr ein Beratungsgespräch mit einem in Deutschand zugeassenen Rechtsanwat zur Ersteung oder Änderung einer Patientenverfügung einschießich Vorsorgevomacht bis zu 250 Euro versichert. WANN LIEGEN BEHANDLUNGS- UND AUFKLÄRUNGSFEHLER VOR? Nicht nur die vie zitierte Schere, die der Chirurg während der OP im Bauch vergessen hat, git as Behandungsfeher, sondern beispiesweise auch fasche Angaben zur Dosierung eines Medikaments. As Behandungsfeher wird somit die nicht angemessene, insbesondere nicht sorgfätige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandung des Patienten durch einen Arzt bezeichnet. Ist vor der Behandung die Aufkärung durch den Arzt über Notwendigkeit und Risiken der Behandung nicht erfogt, handet es sich um einen ebenfas versicherten Aufkärungsfeher. Dies git nicht nur für Ärzte, sondern etwa auch für Krankenhauspersona, Psychotherapeuten, Apotheker oder Pfegedienste. Sie ae sind Ärzten im Patienten-Rechtsschutz geichgestet. ÜBER DIE ARAG ALLGEMEINE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNGS-AG Der ARAG Konzern ist ein internationa anerkannter unabhängiger Partner für Recht und Schutz und git as das größte Famiienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Außerhab Deutschands ist die ARAG in weiteren zwöf europäischen Ländern und den USA für ihre Kunden aktiv. Auf dem US-amerikanischen Rechtsschutzmarkt nimmt die ARAG heute eine Spitzenposition ein. Darüber hinaus ist der Konzern in Spanien und Itaien mit seinen Rechtsschutzprodukten Marktführer. Der BDAE kooperiert seit 2008 mit dem Unternehmen. Gemeinsam haben die ARAG und der BDAE die erste wetweit gütige Ausands-Rechtsschutzversicherung entwicket. Stand:

8 MEDIZINISCHE ASSISTANCE FÜR BDAE-VERSICHERTE UND BDAE-MITGLIEDER Wer im Ausand medizinische Hife benötigt, egt Wert auf eine schnee, kompetente und reibungsose Unterstützung. Deshab hat die BDAE GRUPPE ein Assistance-Programm mit den entsprechenden Hifs-, Notfaund Service-Angeboten in ihr Versicherungskonzept integriert. Die fogenden Assistance-Leistungen stet der BDAE seinen Versicherten und Mitgiedern in Kooperation mit dem Speziaisten AGA Service Deutschand GmbH zur Verfügung: 24 H NOTFALLBEREITSCHAFT DES BDAE UNTER Mehrsprachige, quaifizierte 24-Stunden-Notfa-Hotine Ein wetweites Netzwerk medizinischer Service-Anbieter Informationen über (zahn)medizinische Leistungsträger (z.b. Namen, Adressen und Teefonnummern sowie Sprechzeiten von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Kiniken innerhab der aktueen Aufenthatsregion) Beratung von Patienten in Routine- und Notfäen Hife bei der Vereinbarung von Behandungsterminen mit Krankenhäusern und Ärzten bei ambuanter Behandung Organisation der Aufnahme in ein Krankenhaus im Krankheitsfa Unterstützung und Betreuung von Angehörigen durch Bereitsteung von änderspezifischen Daten und Informationen rund um die Gesundheitsversorgung Informationsvermittung zwischen Hausarzt und Krankenhaus sowie ggf. Nachrichtenübermittungs-Service Unterstützung bei der Beschaffung und dem Versand von rezeptpfichtigen Medikamenten (soweit gesetzich gestattet) Organisation von Dometschern und Übersetzungsdiensten Wetweiter Zugriff auf medizinische Informationen in deutscher und engischer Sprache Beratung und Unterstützung bei Verust von wichtigen Dokumenten und Zahungsmitten Zusätzich zu den oben aufgeführten Assistance-Leistungen übernimmt der BDAE auf Anfrage die Kosten für weitere Diensteistungen, für weche die ALLIANZ GLOBAL ASSISTANCE die Autorisierung direkt beim BDAE und dessen Risikoträger (Versicherer) einhot. Darunter faen: Organisation von Notfa-Evakuierungen sowie Veregungen in geeignete Krankenhäuser im medizinisch notwendigen Fa Organisation und Durchführung von Repatriierungen bis zu Euro pro Schadenereignis Durchführung und Kostenübernahme der Überführung im Todesfa bis zu Euro Diese Leistungen können BDAE-Versicherte und -Mitgieder an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr abrufen. Um einen reibungsosen Abauf zu garantieren, haten Sie bitte bei der Kontaktaufnahme mit ALLIANZ GLOBAL ASSI- STANCE stets Ihre BDAE-Versicherten- oder -Mitgiedsnummer bereit. Stand:

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