Antrag auf Aufnahme am Heriburg-Gymnasium Coesfeld zum Schuljahr 2018/19 in die Jahrgangsstufe 5

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1 Antrag auf Aufnahme am Heriburg-Gymnasium Coesfeld zum Schuljahr 2018/19 in die Jahrgangsstufe 5 Schüler/in Name Vorname _ Geschlecht w/ m Geb.-Datum in _ Straße PLZ Ort/Ortsteil Telefon Notfallnummern Fahrschüler/ Einstiegshaltestelle Konfession rk. / ev. / andere Konfession / Bekenntnis: / ohne Bekenntnis Nur für Konfessionslose und Angehörige anderer Konfessionen: Es wird eine Teilnahme am rk. / ev. Religionsunterricht gewünscht. Nationalität D / andere: Aussiedler ja / nein Wenn Schüler selbst Migrant oder mindestens ein Elternteil Migrant ist, dann bitte ausfüllen Geb.-Land: Zugangsjahr Verkehrssprache in der Familie Geb.-Land der Mutter Geb.-Land des Vaters Erziehungsberechtigte Mutter / Vater / Sonst. Anschrift wie oben (ansonsten bitte eintragen) 1. Name Vorname Straße PLZ Ort Telefon 2. Name Vorname Straße PLZ Ort Telefon Bisher besuchte Schulen Grundschule/n (Name/n) von bis letzte Klasse (z.b. 4a) Klassenlehrer/in Grundschulempfehlung: Gymnasium eingeschränkt Gymnasium Realschule Bemerkung Mit der Anmeldung erklären Sie sich dazu bereit, Ihr Kind ab JGS 7 entweder zum bilingualen Zweig oder zum MINT-Zweig unserer Schule verbindlich anzumelden. Dadurch kann die Teilnahme an einzelnen Ergänzungsstunden für Ihr Kind verpflichtend werden. Falls es wichtig ist, dass der Schule nicht unmittelbar erkennbare Beeinträchtigungen bekannt sind, teilen Sie dies bitte der Schulleitung oder spätestens mit Unterrichtsbeginn dem Klassenleitungsteam mit. Datum Anmeldung zur Musikklasse Geschwisterkind in Kl. 1. Mitschülerwunsch Bitte zur Anmeldung unbedingt mitbringen: _ Unterschrift eines Erziehungsberechtigten 2. Mitschülerwunsch Letztes Zeugnis, Geburtsurkunde und Grundschulempfehlung antrag auf aufnahme kl pdf

2 Heriburg-Gymnasium Seminarstraße Coesfeld Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen und personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern für: [Vorname des/der SchülerIn] [Nachname des/der SchülerIn] 1. Das Heriburg-Gymnasium beabsichtigt, Personenabbildungen von SchülerInnen (mit oder ohne Angabe der Jahrgangsstufe) im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder in einen passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage und/oder in das Intranet der Schule einzustellen und/oder in der Printversion des Schuljahrbuches zu veröffentlichen und zu verbreiten. Im Internet sollen die Personenabbildungen dabei wie folgt öffentlich zugänglich gemacht werden: über die Schulhomepage, über eigenständige schulische Projekthomepages, über sonstige von der Schule betreute Internet-Seiten, über elektronische Newsletter ( Rundschreiben) der Schule. Das Heriburg-Gymnasium beabsichtigt, Bildnisse, künstlerisch-musische Arbeiten und Gemeinschaftswerke von SchülerInnen (mit oder ohne Angabe der Jahrgangsstufe) im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder in einem passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage und/oder in das Intranet der Schule einzustellen und/oder in der Printversion des Schuljahrbuches zu veröffentlichen und zu verbreiten, im Zusammenhang mit der Ausstellung von Schülerarbeiten und dem Druck von Veröffentlichungen des künstlicher-musischen Fachbereiches zu veröffentlichen und zu verbreiten. Personenabbildungen in diesem Sinne sind Fotos, Grafiken, Zeichnungen oder Videoaufzeichnungen, die SchülerInnen individuell erkennbar abbilden. Veröffentlicht werden sollen Personenabbildungen, die im Rahmen des Unterrichts oder im Rahmen von Schulveranstaltungen oder durch einen (seitens der Schule oder der SchülerInnen oder der Erziehungsberechtigten) beauftragten Fotografen angefertigt wurden oder die von den SchülerInnen zur Verfügung gestellt wurden. 2. Im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Zwecke beabsichtigt die Schule auch, personenbezogene Daten in Form des Vornamens und des Anfangsbuchstabens des Nachnamens der SchülerInnen (mit oder ohne Angabe der Jahrgangsstufe) öffentlich zugänglich zu machen bzw. zu veröffentlichen; in Verbindung mit Personenabbildungen werden Vornamen jedoch nur so aufgeführt, dass die jeweilige Angabe nicht eindeutig einer bestimmten Person auf der Abbildung zugeordnet werden kann (z. B. in Form von Klassenfotos mit einer alphabetisch geordneten Klassenliste mit Vornamen). Volle Namensangaben der SchülerInnen (mit oder ohne Angabe der Jahrgangsstufe) sollen lediglich über die Printversion des Schuljahrbuchs veröffentlicht werden und/oder im schulinternen Intranet

3 und/oder einem passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage zugänglich gemacht werden; in Verbindung mit Personenabbildungen sollen die vollen Namensangaben dort auch so aufgeführt werden, dass die jeweilige Angabe eindeutig einer bestimmten Person auf der Abbildung zugeordnet werden kann. Das Passwort für den passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage wird lediglich SchülerInnen und deren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften sowie Ehemaligen zur Verfügung gestellt. Die Unterzeichnenden verpflichten sich, das Passwort vertraulich zu behandeln und nur an den vorgenannten Personenkreis weiterzugeben. 3. Datenschutzrechtlicher Hinweis: Durch die beabsichtigte Verwendung im Internet können die Personenabbildungen und/oder Namen sowie sonstige veröffentlichte personenbezogene Informationen der SchülerInnen weltweit abgerufen und gespeichert werden. Entsprechende Daten können damit etwa auch über so genannte Suchmaschinen aufgefunden werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Personen oder Unternehmen diese Daten mit weiteren im Internet verfügbaren Daten des/der SchülerIn verknüpfen und damit ein Persönlichkeitsprofil erstellen, die Daten verändern oder zu anderen Zwecken nutzen. Dies kann insbesondere dazu führen, dass andere Personen versuchen Kontakt mit den SchülerInnen aufzunehmen. Über die Archivfunktion von Suchmaschinen sind die Daten zudem häufig auch dann noch abrufbar, wenn die Angaben aus den oben genannten Internet- Angeboten der Schule bereits entfernt oder geändert wurden. Bei der Verwendung im passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage ist es möglich, dass das Passwort unbefugt weitergegeben wird und die Daten unberechtigt für ungeschützte Veröffentlichungen im Internet genutzt werden; letzteres ist auch bei der Buchpublikation des Schuljahrbuches möglich. 4. Hiermit willige(n) ich/wir in die Anfertigung von Personenabbildungen, insbes. in Form von Klassen-, Gruppen- oder Einzelfotos durch einen seitens der Schule oder der SchülerInnen oder der Erziehungsberechtigten beauftragten Fotografen ein. Darüber hinaus willige(n) ich/wir in die oben (Ziff. 1 und 2) genannte Verwendung der Personenabbildungen und personenbezogenen Daten ohne weitere Genehmigung ein. Die Rechteeinräumung an den Personenabbildungen erfolgt ohne Vergütung und umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht entstellend ist. Für das Zugänglichmachen von Einzelabbildungen des Schülers/der Schülerin erteilt/erteilen der/die Unterzeichnende(n) lediglich eine jederzeit für die Zukunft widerrufliche Einwilligung. Die Einwilligung der/des Unterzeichnenden ist jedoch bei Mehrpersonenabbildungen (z. B. Klassen- und ähnliche Gruppenabbildungen) unwiderruflich, sofern nicht eine Interessenabwägung eindeutig zugunsten der/des Abgebildeten ausfällt. Die Einwilligung für sonstige personenbezogene Daten (z. B. Namensangaben) kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. Die Einwilligung kann auch teilweise widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs dürfen personenbezogene Daten und Einzelabbildungen zukünftig nicht mehr für die oben (Ziff. 1 und 2) genannten Zwecke verwendet werden und sind unverzüglich aus den entsprechenden Internet-Angeboten zu löschen. Soweit die Einwilligung nicht widerrufen wird, gilt sie zeitlich unbeschränkt, d. h. auch über das Ende der Schulzugehörigkeit hinaus. Die Einwilligung ist freiwillig; aus der Verweigerung der Einwilligung oder ihrem Widerruf entstehen keine Nachteile. 5. Ich gebe meine Einwilligung zu oben genannten Punkten: ja nein Falls NEIN: Entsprechende Schülerinnen und Schüler achten im Bedarfsfall selber darauf! [Datum und Unterschrift des/der SchülerIn] [Unterschriften der Erziehungsberechtigten]

4 Informationen für die Schülerinnen und Schüler: Worum geht s bei der Einwilligung zur Verwendung von Bildnissen und personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern? Wir möchten, dass unsere Schulhomepage gut aussieht und alle Besucherinnen und Besucher sehen können, was bei uns an der Schule passiert. Und was wäre eine Vorstellung der Schule auf der Schulhomepage ohne Bilder der Schülerinnen und Schüler? Nun darf aber nicht einfach eine andere Person Fotos von dir machen und sie irgendwo veröffentlichen, ohne dich zu fragen. Genauso wenig dürfen andere ungefragt deinen Namen veröffentlichen. Jeder Mensch auch wenn er noch nicht erwachsen ist hat das Recht, zu entscheiden, ob er irgendwo öffentlich abgebildet oder mit Namen genannt sein möchte oder nicht. Bei jüngeren Kindern, so etwa bis 12 Jahren, entscheiden die Eltern stellvertretend für das Kind. Bei älteren Kindern und Jugendlichen müssen diese selbst einverstanden sein und auch deren Eltern müssen noch zustimmen. (Achtung! Von diesem Recht gibt es einige Ausnahmen. Wenn zum Beispiel deine Lehrerin oder dein Lehrer auf dem Schulausflug ein Foto von der Burg, die ihr besichtigt habt, macht und du bist klein auf dem Bild zu sehen, dann darf das Foto auch ohne deine Erlaubnis abgebildet werden, weil nicht Du, sondern die Burg im Mittelpunkt des Bildes steht.) Was unterschreibst du da? Unter Punkt 1. der Einwilligungserklärung ist zu lesen, wo Personenabbildungen, also Fotos, Videos usw., die dich zeigen veröffentlicht werden dürfen, nämlich auf der Homepage und im Jahrbuch oder in einem passwortgeschützten Bereich der Homepage. Unter Punkt 2. steht, dass dort auch dein Vorname mit dem Anfangsbuchstaben deines Nachnamens und deine Jahrgangsstufe veröffentlicht werden darf. Damit deine Einwilligung auch gültig ist, müssen wir dich in Punkt 3. auch darauf hinweisen, welche Folgen es haben kann, dass dein Foto und dein Name im Internet veröffentlicht werden nämlich zum Beispiel, dass alle Leute in der Welt, die einen Internetzugang haben, darauf zugreifen können. Damit wollen wir dich nicht erschrecken, sondern dir bewusst machen, in was du mit deiner Unterschrift einwilligst. Dass du damit einverstanden bist, dass Fotos von dir gemacht werden und diese wie in den vorherigen Punkten beschrieben veröffentlicht werden, ohne dass du dafür Geld bekommst, steht unter Punkt 4. Außerdem steht hier, dass du diese Zustimmung in Bezug auf Fotos, die nur dich alleine abbilden, und in Bezug auf deinen Vornamen auch wieder zurücknehmen kannst. Besonders wichtig ist der letzte Satz unter Punkt 4: du unterschreibst freiwillig und hast keine Nachteile zu befürchten, wenn du nicht unterschreibst. Stand:

5 GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gem. 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren. 1. Gesetzliche Besuchsverbote Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite). Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite). Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen. 2. Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können. 3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.b. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

6 Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten. ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) ansteckungsfähige Lungentuberkulose bakterieller Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird Diphtehrie durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien infektiöser, d.h. von Viren oder Bakterien verursachter Durchfall und/oder Erbrechen (gilt nur bei Kindern vor dem 6. Geburtstag) Keuchhusten (Pertussis) Kinderlähmung (Poliomyelitis) Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) Krätze (Skabies) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes Typhus oder Paratyphus Windpocken (Varizellen) Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.b. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger. Cholera-Bakterien Diphterie-Bakterien EHEC-Bakterien Typhus- oder Paratyphus-Bakterien Shigellenruhr-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgende Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft ansteckungsfähige Lungentuberkulose bakterielle Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird Diphterie durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien Kinderlähmung (Poliomyelitis) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Typhus oder Paratyphus Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.b. Ebola)

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