Belehrung nach Infektionsschutzgesetz 35 und Informationen zur Ersten Hilfe - Übersicht
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- Paula Grosse
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1 Belehrung nach Infektionsschutzgesetz 35 und Informationen zur Ersten Hilfe - Übersicht 35 Infektionsschutzgesetz Tätigkeitsverbote, Mitteilungspflicht, Belehrungspflicht Hinweise aus 36 Infektionsschutzgesetz zum Lüften, Handreinigung und Lebensmitteln Unfallverhütung und Erste Hilfe in der Schule Übung in der Sporthalle
2 Übersicht über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für Schulen und ähnliche Einrichtungen 1. Besuchs-bzw. Tätigkeitsverbote für an / von Dauer Rechtsgrundlage Erkrankte 1. Cholera bis nach 34 Abs Diphtherie Krankheitsverdächtige 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber Urteil eine ärztlichem IfSG 3. EHEC-Enteritis 5. Hib-Meningitis Weiterverbreitung 6. ansteckender Borkenflechte 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose nicht mehr zu 9. Masern befürchten ist. 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 15. Krätze 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes Infektionen 17. Shigellose 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken 21. infektiöser Gastroenteritis unter 6. Lebensjahr
3 von Läusen Befallene siehe oben 34 Abs. 1 IfsG Ausscheider 1. Cholerabakterien 2. Toxin bildenden Diphtheriebakterien 3. Typhus-Salmonellen 4. Paratyphus-Salmonellen 5. Shigellenbakterien 6. EHEC-Bakterien bis unter Verfügung von Schutzmaßnahmen die Zustimmung des Gesundheitsamtes erteilt worden ist 34 Abs. 2 IfSG Personen mit Erkrankungen oder Krankheitsverdacht in der Wohngemeinschaft 1. Cholera 2. Diphtherie 3. EHEC-Enteritis 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Hib-Meningitis 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 7. Masern 8. Meningokokken-Infektion 9. Mumps 10. Paratyphus 11. Pest 12. Poliomyelitis 13. Shigellose 14. Typhus abdominalis 15. Virushepatitis A oder E bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. 34 Abs. 3 IfSG
4 2. Mitteilungspflichten Wer? Wem? Was? Rechtsgrundlage Erkrankte Krankheitsverdächtige von Läusen Befallene Ausscheider Personen mit Erkrankungen oder Krankheitsverdacht in der Wohngemeinschaft bzw. deren Sorgeberechtigte Einrichtung Angaben zur/m - Erkrankung - Krankheitsverdacht - Läusebefall - Ausscheidertum - Erkrankung oder Krankheitsverdacht in der Wohngemeinschaft 34 Abs. 5 Satz 1 IfSG Leitung der Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Krankheits-und Personenangaben 34 Abs. 6 IfSG
5 3. Belehrungspflichten Wer? Wen? Worüber? Rechtsgrundlage Leitung der Einrichtung Arbeitgeber / Dienstherr bzw. deren Beauftragte betreute Personen bzw. deren Sorgeberechtigte Betreuungs-und Lehrpersonal vor Aufnahme der Tätigkeit Wiederholung mind. alle zwei Jahre Verbote unter 1. Pflichten unter 2. Form nicht geregelt mündl./schriftl./video Merkblatt zu 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG Gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach 34 IfSG Form nicht geregelt mündl./schriftl./video, aber: ein Protokoll muss geführt werden und 3 Jahre aufbewahrt werden. Belehrungsunterlagen zu 35 IfSG 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG 35 IfSG
6 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Nach 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit den Hygieneplänen wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu minimieren. 1.1 Lufthygiene Mehrmals täglich, zum Beispiel jede Stunde, ist eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen Händereinigung Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene. Händereinigung ist daher durchzuführen: nach jedem Toilettengang, vor und nach Umgang mit Lebensmitteln, bei Verschmutzungen, nach dem Naseputzen.
7 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Mitgebrachte Lebensmittel Gegen das Mitbringen von Lebensmitteln nicht nur für den Eigenbedarf (z. B. Kuchenbasare, Geburtstagsfeiern u. ä. Anlässe) bestehen dann keine Bedenken, wenn ausschließlich vollständig durchgebackene Kuchen ohne Füllungen, Glasuren usw. angeboten werden sollen. Vor der Esseneinnahme ist in diesem Fall durch die Betreuer festzustellen, ob die mitgebrachten Lebensmittel sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Übrig gebliebene Lebensmittel sind am gleichen Tag zu entsorgen.
8 Unfallverhütung und Erste Hilfe in der Schule (laut BASS 18_21 Nr. 1 und GVV SI8030 S. 21) Sicherheitsbewusstsein bei Schülerinnen und Schülern zu wecken/fördern ist pädagogische Aufgabe aller Lehrkräfte. Anzustreben ist, dass alle Lehrkräfte die bei schulischen Veranstaltungen in Situationen gelangen können, die Erste Hilfe erfordern (Sport, technisch-naturwissenschaftlicher Unterricht, praktische Ausbildung an berufsbildenden Schulen) adäquat ausgebildet sind. Bei Klassenausflügen muss jemand mit Erste Hilfe Kenntnissen unmittelbar erreichbar sein; Verbandmaterial ist mitzuführen.
9 Unfälle Nach Unfällen, die eine gesundheitliche Schädigung befürchten lassen, hat die Lehrkraft, die hiervon zuerst Kenntnis erlangt, im Rahmen der Ersten Hilfe die vorläufige Versorgung in die Wege zu leiten. Der Schulleiter ist unverzüglich zu verständigen. Jeder Unfall, der zu ärztlicher Behandlung führt, ist unter Verwendung der vorgeschriebenen Unfallanzeige unverzüglich der Unfallkasse NRW zu melden. Bitte machen Sie die Schüler hierauf auch in Hinblick auf Wegeunfälle zu Beginn des Schuljahres aufmerksam. (siehe Check-Formular) (beschreibbares Formular zur Unfallanzeige unter Internes ) Bei schweren Unfällen ist diese auch mit Ursachen, Hergang und ggf. Zeugenaussagen der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.
10 Medikamente und Pflaster Von Lehrkräften dürfen keinerlei Medikamente, Salben, Sprays an Schülerinnen und Schüler verabreicht werden. Ausnahme ist unterstützende Einnahme eigener Medikamente mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten, des Arztes oder der Patienten. (Siehe Handreichung aus 2016 sowie Formulare unter Internes) Verbände und Pflaster, die bei Verletzungen an Schülerinnen und Schüler ausgegeben werden, sind in ein Verbandbuch einzutragen (Erste Hilfe Raum, Sporthalle, Küchen, Sekretariat)
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