Informationsheft 2017/ Schule Grundschule der Stadt Leipzig

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1 Informationsheft 2017/18 Name Klasse 9. Schule Grundschule der Stadt Leipzig

2 Sehr geehrte Eltern, das Grundschulteam der 9. Schule - Grundschule der Stadt Leipzig freut sich, Ihr Kind und Sie im Schuljahr 17/18 an unserer Schule begrüßen zu dürfen. Um Ihnen den Start in das neue Schuljahr so leicht wie möglich zu gestalten, erhalten Sie heute ein Informationsheft mit allen relevanten Belehrungen und Informationen. Geben Sie das Heft und das Stammdatenblatt bitte unterschrieben und ausgefüllt bis Mittwoch den wieder in der Schule ab. Wir bitten Sie, das Stammdatenblatt sehr genau zu prüfen und alle Änderungen einzutragen. Da es leider sehr oft vorkommt, dass neue Telefonnummern oder Adressänderungen nicht an die Schule weitergegeben werden, sind wir hierbei auf Ihre Unterstützung angewiesen, damit wir Sie immer schnellstmöglich informieren können. Wir freuen uns auf ein schönes Schuljahr. Mit herzlichen Grüßen Ihr Grundschulteam 2

3 1. Belehrungen und Informationen: Liebe Eltern, lesen Sie bitte die Informationen in diesem Heft sorgfältig durch und unterschreiben Sie die jeweiligen Schwerpunkte. Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum/-ort Wohnanschrift Straße/Nr. PLZ Stadt Hiermit bestätigen wir, dass wir die Informationen zu den folgenden Punkten bekommen und gelesen haben. Erkrankung, Fernbleiben vom Unterricht Schulordnung (Hausordnung) Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz Ort/Datum 1. Personensorgeberechtigte/er 2. Personensorgeberechtigte/er (nichtzutreffendes bitte durchstreichen) Hiermit erlauben wir/ erlauben wir nicht unserem Kind, dass es mit dem Fahrrad, Inlineskates oder einem Roller in die Schule und zurück nach Hause fahren darf. Wir tragen dafür Sorge, dass das Fahrzeug unseres Kindes verkehrssicher ist, dass unser Kind nur mit Helm fährt, dass der Schulweg zuvor mit den Eltern geübt wurde, dass wir unser Kind auf Gefahrenstellen aufmerksam gemacht haben, dass wir unser Kind über die Regeln im Straßenverkehr belehrt haben, dass unser Kind nicht im Schulgelände fährt, dass das Fahrrad mit einem geeigneten Schloss gesichert abgestellt wird, da die Schule keine Verantwortung bei einem Verlust oder Beschädigung übernimmt. Ort/Datum 1. Personensorgeberechtigte/er 2. Personensorgeberechtigte/er (nichtzutreffendes bitte durchstreichen) Hiermit erlauben wir/ erlauben wir nicht, dass von unserem Kind Foto-, Film-, Video- und Tonaufzeichnungen, auf denen unser Kind deutlich zu erkennen ist, mit oder ohne Angabe von Vorname und Klasse verwendet werden. Das Einverständnis gilt für die folgenden Verwendungszwecke. Unterricht Ausstellungen in der Schule Schul-Video (DVD) Schul-Broschüren Schul-Homepage Schülerzeitung Schulchronik Die Zustimmung kann zu jedem Zeitpunkt schriftlich bei der Schulleitung widerrufen werden. Ort/Datum 1. Personensorgeberechtigte/er 2. Personensorgeberechtigte/er Wir werden jede Änderung der Anschrift, Telefonnummern oder andere Wege der Erreichbarkeit oder für die Gesundheit und Sicherheit relevanten Daten und Informationen sofort an die Schule weiterreichen. Ort/Datum 1. Personensorgeberechtigte/er 2. Personensorgeberechtigte/er 3

4 Allergien, gesundheitliche Einschränkungen, Medikamente,... Ort/Datum 1. Personensorgeberechtigte/er 2. Personensorgeberechtigte/er Möchten Sie uns noch etwas zu Ihrem Kind sagen, was Ihnen wichtig ist oder was wir wissen sollten. Besondere Begabungen, Talente, Hobbies,... 4

5 2. Erkrankung, Fernbleiben vom Unterricht Kann Ihr Kind die Schule aus wichtigen Gründen (Krankheit, Notfälle) nicht besuchen, so ist die Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung bis 8.00 Uhr zu informieren. Wichtig! Die Gesundheit und die Sicherheit Ihres Kindes hat für uns höchste Priorität. Sollte die Schule bis 8.45 Uhr keine Benachrichtigung von Ihnen erhalten haben und wir Sie telefonisch nicht erreichen können, so wird die Schule spätestens 9.00 Uhr die Polizei über das Fernbleiben Ihres Kindes informieren. Sekretariat: (0341) Hort: (0341) Hortleitung: (0341) Eine schriftliche Entschuldigung ist zwei Tage später in der Schule abzugeben. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen muss dem Klassenlehrer ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Sollte eine schriftliche Entschuldigung auch nach wiederholtem Hinweis (max. 2) nicht vorliegen, so werden die Fehltage als unentschuldigt vermerkt. Ab 5 unentschuldigten Fehltagen im Halbjahr wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Beurlaubung: Ihr Kind kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung muss rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden (mind. 2 Wochen vor dem Termin). Zuständig für Beurlaubungen von 1-2 Tagen ist der Klassenlehrer, im übrigen der Schulleiter. Beurlaubungen vor und nach den Ferien entscheidet ausschließlich der Schulleiter. 5

6 3. Schulregeln (Hausordnung) Ohne Regeln geht es nicht! (Zitat der Kinder) Voneinander Miteinander Lernen Ich mache nichts kaputt. Ich bewege mich leise im Schulhaus. Ich achte auf Sauberkeit in allen Räumen. Ich gehe achtsam mit Materialien, Spielzeug und Möbeln um! Ich komme immer pünktlich. Ich bin für meine Arbeitsmittel verantwortlich. Ich arbeite den Lehrstoff nach, wenn ich Unterricht versäumt habe. Wir lösen Streitigkeiten ohne Gewalt! Wir gehen freundlich miteinander um! Wir suchen Hilfe bei Streitschlichtern und Lehrern/ Erziehern, wenn wir uns nicht einigen können! Wir helfen einander! Wir achten gemeinsam auf das Einhalten der Regeln! Eine erfolgreiche Arbeit in der Schule setzt bestimmte Grundsätze des Zusammenlebens durch alle Beteiligten voraus. Diese Grundsätze haben wir in den Schulregeln (auch Hausordnung genannt) niedergeschrieben. Sie sollen dazu dienen, dass wir uns gegenseitig helfen, schätzen, beraten, ermahnen und aufeinander Rücksicht nehmen können. Unser Zusammenleben in der Schule soll freundlich und fair ablaufen. Jeder billigt jedem die Grundrechte zu, die er für sich selbst in Anspruch zu nehmen wünscht. 1. Ordnung des Unterrichts Jeder hat die Pflicht, die Schule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich am Unterricht zu beteiligen. Jeder muss für vollständige Arbeitsmittel verantwortlich sein und diese vor Unterrichtsbeginn bereitlegen. Jeder einzelne achtet auf Ordnung, Sauberkeit und Disziplin. Unentschuldigt versäumte Unterrichtsstunden werden nachgeholt. Für Dinge, die nicht zum Unterricht gehören, aber in den Pausen genutzt werden, ist jeder selbst verantwortlich. Gegenstände, die andere Kinder gefährden bzw. verletzen können, sind verboten (z.b. Feuerzeuge, Messer, Sprays u. ä.) Bei Zuwiderhandlungen zieht der Lehrer diese Gegenstände ein. Das gilt auch für Materialien, mit denen der Schüler anderweitig den Unterrichtsablauf störend beeinträchtigt. In Fachunterrichtsräumen wird die Fachordnung beachtet. Jeder Unterrichtsraum wird ordentlich verlassen. Ist eine Klasse um 8.00 Uhr noch ohne Lehrer, meldet das ein Schüler im Sekretariat. 6

7 2. Verhalten im Schulgebäude Wir achten die materiellen Werte der Schule, des Hortes und das persönliche Eigentum eines jeden. Wir gehen damit pfleglich um. Bei Zuwiderhandlungen und Verstößen werden die Verursacher zur Verantwortung gezogen. Beim Klassenzimmerwechsel oder beim Aufsuchen der Freizeitangebote bewegen sich die Schüler in der Regel frei, d.h. ohne Führung durch Lehrer/Erzieher. Rennen, Toben, Lärmen, Klettern an Geländern, Kaputtmachen sind dabei verboten! Es ist auch verboten, das Schulgelände ohne Abmeldung zu verlassen. Das Mittagessen und das Frühstück werden diszipliniert eingenommen. Der Speiseraum ist nicht gleichzeitig ein Aufenthaltsraum. Die Schüler kommen Hinweisen und Ermahnungen durch Lehrer/Erzieher umgehend nach. Sind im Gebäude Räume versperrt, sind diese nicht gewaltsam zu öffnen. 3. Verhalten im Schulgelände Während der Hofpausen ist Schülern der Aufenthalt nur im einsehbaren Hofteil gestattet. Bei Freizeitaktivitäten erweitert sich die Nutzungsmöglichkeit. Jedoch ist jegliches Grün als Lebewesen zu respektieren. Pflanzen ausreißen, Bäume durch Abknicken von Ästen zu beschädigen, ist untersagt. Auch auf dem Schulgelände gilt es, materielle Werte zu schätzen und zu achten (Geländer, Bänke, Türen, Glasscheiben usw.). Streng untersagt ist das Kauen von Pflanzenteilen. Besondere Beachtung müssen winterliche Bedingungen finden. Hier sind zusätzliche Belehrungen abzuwarten. Unbefugten ist der Aufenthalt im Schulgelände und auch im Schulgebäude verboten. Wenn uns fremde Personen ansprechen, sagen wir Ihnen höflich, dass Sie sich an einen Lehrer/Erzieher wenden mögen. 4. Nutzung von Handys Die Schüler haben das Handy in ausgeschaltetem Zustand bzw. in Stummschaltung im Ranzen. Während des Schulbetriebes ist die Handynutzung weder im Unterricht noch in den Pausen erlaubt. Dies gilt auch für schulische Veranstaltungen außer Haus. Die Aufnahme von Fotos, Videos und Filmen mit dem Handy ist grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlungen wird das Handy des Schülers/der Schülerin von dem Lehrer/Erzieher eingezogen. Die Eltern werden verständigt. Am Ende des Unterrichtstages wird dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten das Handy ausgehändigt. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Schüler, Eltern, Lehrer und Erzieher sowie der Mieter und Gäste an unserer Schule. Eine unzulässige Weiterverbreitung von Bildmaterial soll vermieden werden. Bei Handyverlust kann die Schule nicht haftbar gemacht werden. Im Katastrophenfall benutzen nicht die Schüler, sondern die Lehrer selbst ihr Handy bzw. die Schultelefone. Die Lehrkräfte nehmen selbst Kontakt zu den Erziehungsberechtigten auf. Die Aufnahme von Fotos, Videos und Filmen durch die Eltern bei öffentlichen Schulveranstaltungen ist nur nach Erlaubnis durch die Schulleitung und Hortleitung und ausschließlich für den privaten Gebrauch zulässig. Die Speicherung im Internet oder eine anderweitige Veröffentlichung ist verboten. 7

8 5. Befahren und parken vor und auf dem Schulgelände Im Sinne der Sicherheit unserer Schüler und des Grundschulteams sind folgende Hinweise zu beachten. EINFAHRVERBOT Für alle Fahrzeuge auf dem Schulgelände Es ist untersagt das Schulgelände mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern zu befahren. Erlaubt sind Fahrräder, Kinderwagen, Kinderfahrzeuge und Rollstühle. Fahrräder müssen ab dem Schultor geschoben werden. Ausnahmegenehmigung Die Einfahrt ist nur mit Genehmigung der Schulleitung oder Hortleitung möglich. Eine Genehmigung wird für jede Einfahrt einzeln erteilt (im Sekretariat oder Hort erfragen). Während der Einfahrt muss Schritttempo gefahren werden. Es darf nur unter Begleitung eingefahren werden. Der zu befahrende Bereich muss abgesperrt werden. Sperrzeiten In den folgenden Zeiten ist die Einfahrt immer verboten. o Uhr und Uhr Aufsicht Den Anweisungen der Schulleitung, der Hortleitung und des Aufsichtspersonals (Hausmeister, Lehrern, Erziehern) ist Folge zu leisten. Parken Die Einfahrt zur Schule und die gegenüberliegende Straßenseite muss zu jeder Tageszeit für die Feuerwehr/ Rettungskräfte freigehalten werden. Nutzen Sie zum Parken die markierten Bereiche. 8

9 4. Gemeinsam vor Infektionen schützen Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren. 1. Gesetzliche Besuchsverbote Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/- innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2). Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3). Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen. 2. Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können. 3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene 9

10 nicht verhindert werden können (z.b. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten. ansteckende Borkenflechte (lmpetigo contagiosa). Kinderlähmung (Poliomyelitis). ansteckungsfähige Lungentuberkulose. Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung. bakterieller Ruhr (Shigellose) noch nicht begonnen wurde). Cholera. Kratze (Skabies) ' Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC ' Masern verursacht wird ' Meningokokken-lnfektionen. Diphtherie.. Mumps ' durch Hepatitisviren A oder E verursachte ' Pest GelbsuchVleberentzündung (Hepatitis A oder E). Scharlach oder andere lnfektionen mit dem. Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien Bakterium Streptococcus pyogenes. infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien. Typhus oder Paratyphus verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt. Windpocken (Varizellen) nur für Kindern unter 6 Jahren). virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (2. B.. Keuchhusten (Pertussis) Ebola) (Tabelle 1) Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger. Cholera-Bakterien. Diphtherie-Bakterien. EHEC-Bakterien. Typhus-oderParatyphus-Bakterien. Shigellenruhr-Bakterien (Tabelle 2) Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft. ansteckungsfähige Lungentuberkulose. Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien. bakterielle Ruhr (Shigellose) ' Kinderlähmung (Poliomyelitis). Cholera ' Masern. Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC ' Meningokokken-lnfektionen verursacht wird. Mumps ' Diphtherie. Pest ' durch Hepatitisviren A oder E verursachte. Typhus oder Paratyphus GelbsuchUleberentzündung (Hepatitis A oder E). virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (2. B. Ebola) (Tabelle 3) 10

11 5. Allgemeine Informationen Adresse 9. Schule - Grundschule der Stadt Leipzig Gersterstraße , Leipzig Leitung André Schubert (Schulleiter), Doreen Ullmann (stell. Schulleiterin) Dirk Auerwald (Hortleiter) Anschrift Gersterstraße Leipzig Telefon Sekretariat: +49 (0) Schulleitung: +49 (0) Hortleitung: +49 (0) Hort: +49 (0) Fax Schule: +49 (0) Hort: +49 (0) /Web Grundschule Hort Lehrkräfte sekretariat@9-grundschule.lernsax.de hort-9.g@horte-leipzig.de NAME@9-grundschule.lernsax.de (ersetzen Sie NAME den Nachnamen der Lehrperson) Web Unterrichtszeiten Stunden Zeiten Pause Hofpause Pause Pause Mittagspause

12 9. Schule - Grundschule der Stadt Leipzig Gersterstraße 74, Leipzig André Schubert (Schulleiter) Doreen Ullmann (stell. Schulleiterin) Dirk Auerwald (Hortleiter) Sekretariat: +49 (0) / Schulleitung: +49 (0) / Hortleitung: +49 (0) / Hort: +49 (0) Schule (Fax): +49 (0) / Hort (Fax): +49 (0)

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