Kurzinformation zu FinStrG-Novelle und BBKG 2010 (Stand: Sitzung des Ministerrats am ) Finanzstrafgesetznovelle 2010
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- Adrian Auttenberg
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1 Kurzinformation zu FinStrG-Novelle und BBKG 2010 (Stand: Sitzung des Ministerrats am ) Finanzstrafgesetznovelle 2010 Die Finanzstrafgesetznovelle 2010 hat in erster Linie zum Ziel, den Fokus auf schwerwiegende Finanzvergehen zu legen sowie Lösungen auf praktische Probleme im finanzstrafrechtlichen Sanktionen- und Vollzugsbereich zu finden und dem steigenden Arbeitsaufwand im finanzstrafrechtlichen Verfahren gerecht zu werden. Zudem muss auf die neueren Entwicklungen in Judikatur und Legistik eingegangen werden. Die Änderungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Finanzstrafgesetz: Änderungen zur Verfahrensbeschleunigung: Durch die Zahlung einer Abgabenerhöhung soll für Verkürzungsbeträge bis Euro jährlich, höchstens jedoch bis zu Euro, die finanzstrafrechtliche Verfolgung entfallen können. Damit soll eine Entlastung der Finanzstrafbehörde und eine Konzentration auf die Verfolgung von schwerwiegenden Finanzstraftaten erzielt werden. Eine vereinfachte Protokoll- und Erkenntnisausfertigung soll im Falle eines Rechtsmittelverzichts ermöglicht werden. Die Möglichkeiten zur Erlassung einer Strafverfügung ohne vorherige Einleitung sollen erweitert werden, insbesondere in jenen Fällen, in denen der Sachverhalt durch ein allfällig erforderliches Vorverfahren bereits ausreichend geklärt werden kann. Die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens ist somit in diesen Fällen nicht erforderlich. Durch eine objektive Hausdurchsuchungsanordnung sollen Probleme in der Praxis gelöst werden, die sich aus dem an einen konkreten Betroffenen zu adressierenden Bescheid ergeben. Der Rechtsschutz der Betroffenen soll in Form einer Maßnahmenbeschwerde gesichert werden. Eine Beschleunigung der Verfahrensabwicklung soll weiters dadurch bewirkt werden, dass die Möglichkeit eines abgesonderten Rechtsmittels gegen Einleitungsbescheide entfällt. Um den Rechtsschutz bei einer allfällig erforderlichen Kontenöffnung weiterhin zu gewährleisten, soll dafür nun ein eigener Bankauskunftsbescheid vorgesehen werden. Die uneingeschränkte Möglichkeit der Bekämpfung einer Strafentscheidung ist durch die Änderungen nicht betroffen. Die Anhebung der Zuständigkeitsgrenzen bei Gericht und Spruchsenat trägt der Geldwertentwicklung Rechnung.
2 Die Möglichkeit, von einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen, soll für jene Fälle erweitert werden, in denen die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz schon aufgrund der Aktenlage zur Ansicht gelangt, dass das angefochtene Erkenntnis aufzuheben ist. Der Entwurf sieht darüber hinaus organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung im Spruchsenatsverfahren vor, beispielsweise die Ermächtigung des Vorsitzenden (und nicht mehr des gesamten Senates), die Unzuständigkeit des Spruchsenates festzustellen. Schaffung neuer Tatbestände: Durch die Einführung eines neuen Tatbestandes Abgabenbetrug sollen Finanzvergehen, die mit besonderer krimineller Energie begangen werden, eine entsprechende Sanktionierung finden. Ebenso soll die bandenmäßige und gewalttätige Tatbegehung, soweit gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, mit einer erhöhten Strafdrohung versehen werden. Im Zuge der vorgeschlagenen Novellierung erfüllen diese Tatbestände den Verbrechensbegriff im Sinne des Strafgesetzbuches und stellen somit auch Vortaten zur Geldwäscherei dar. Sanktionsdefizite im Bereich illegaler Tabakwarenproduktion sollen durch die Schaffung eines besonderen Tatbestandes beseitigt werden. Änderungen betreffend die Selbstanzeige: Die Selbstanzeigeregelung soll dadurch vereinfacht werden, dass bei Einbringung bei einem Finanzamt die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht mehr beachtet werden muss. Außerdem soll eindeutig geregelt werden, dass nur im Falle der tatsächlichen Entrichtung der verkürzten Abgaben das Privileg der Strafaufhebung greifen soll. Die Einbringung wiederholter Selbstanzeigen für denselben Abgabenanspruch soll durch die Verpflichtung zur Entrichtung eines Zuschlages erschwert werden. Nachjustierung der Bestimmungen zum gerichtlichen Strafverfahren: Zur weiteren Anpassung an die Strafprozessreform war es unter anderem erforderlich, der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Unzuständigkeit des Gerichtes einzuräumen, ohne in jedem Fall eine Entscheidung des Gerichts einholen zu müssen. Weiters soll die Möglichkeit für eine gekürzte Urteilsausfertigung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren geschaffen werden. Außerdem sollen Geldstrafen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren nur mehr bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden können, um damit ein Ungleichgewicht zum verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren abzumildern.
3 Anpassungen an geänderte Rechtslagen: Die Bereinigung der Strafnormen bezüglich nicht mehr in Geltung stehender abgabenrechtlicher Bestimmungen, die Anpassung der Entschädigungsnormen und die Aufnahme von Strafbestimmungen in das Kommunalsteuergesetz sollen ebenso wie notwendige Zitatanpassungen den geänderten Rechtslagen Rechnung tragen. 2. Änderung im Bankwesengesetz: Die Ausnahmen von den Verwertungsverboten von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen sollen an die geplanten Betrugstatbestände im Finanzstrafgesetz angepasst werden. Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 werden zur Vermeidung von Betrugsaktivitäten im Baubereich eine Auftraggeberhaftung für Bauunternehmer eingeführt, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben sowie eine Möglichkeit der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnabgaben in Betrugsfällen geschaffen. Für Zahlungen, die für bestimmte inländische Leistungen auf ein Auslandskonto erfolgen, soll ab 2011 eine Mitteilungsverpflichtung eingeführt werden. Weiters wird ein Zuschlag auf die Körperschaftsteuer bei unterlassener Empfängernennung eingeführt, um den Vorteil aus einer möglichen steuerlichen Nichterfassung auf Seiten des Empfängers auszugleichen. Die Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben dient als Maßnahme der Betrugsbekämpfung und wird daher von sieben auf zehn Jahre verlängert. Mit den nun eingeräumten Befugnissen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz werden die Möglichkeiten der Steueraufsicht in der Finanzverwaltung wesentlich verbessert. Dies ermöglicht eine effektivere Bekämpfung der Steuerverkürzung und insbesondere der Schattenwirtschaft. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche: Änderungen im Einkommensteuergesetz: Es wird klargestellt, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettolohn als vereinbart gilt, um zu gewährleisten, dass die Lohnabgaben von diesem ausbezahlten Nettoentgelt hochzurechnen sind. Um ungerechtfertigte Tarifbegünstigungen für Personen, auf die das zwischenstaatliche Steuerrecht Anwendung findet, zu vermeiden, wird in gewissen Fällen als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag unterstellt.
4 Zur Vermeidung von Betrugsaktivitäten im Baubereich wird mit einer Auftraggeberhaftung, ähnlich der gesetzlichen Bestimmung im Bereich der Sozialversicherung ( 67a ff ASVG), eine Haftungsbestimmung für Bauunternehmer eingeführt, die Aufträge an Subunternehmer weitergeben. Diese Regelung sieht eine Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben des Auftragnehmers vor. Die Haftung entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen einen Zuschlag zum Haftungsbetrag nach 67a ASVG an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist. Ein Arbeitnehmer soll subsidiär mit Abgabenbescheid in Anspruch genommen werden können, wenn er weiß oder wissen müsste, dass sein Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat. Dies entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Nichteinbehaltung dem Finanzamt meldet. Auch hier ist die klare Zielrichtung die Schwarzarbeit. Zur Betrugsbekämpfung soll die Sozialversicherung Daten über die Anmeldung von Dienstnehmern zeitnah an die Finanzbehörden übermitteln. Für Zahlungen, die für bestimmte inländische Leistungen ins Ausland erfolgen (insbesondere Überweisung auf ein Auslandskonto), soll ab 2011 eine Mitteilungsverpflichtung eingeführt werden. Diese bezweckt einerseits, die Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung in Österreich zu erleichtern. Andererseits soll damit eine Informationsweitergabe an den ausländischen Staat ermöglicht werden, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt, wenn Österreich kein Besteuerungsrecht haben sollte. Die Mitteilungsverpflichtung besteht für bestimmte selbständige Tätigkeiten, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird sowie für Vermittlungsleistungen. Weiters sollen auch kaufmännische oder technische Beratungsleistungen im Inland der Mitteilungspflicht unterliegen. Um die mit der Mitteilungsverpflichtung einhergehenden Verwaltungslasten für die Unternehmen in Grenzen zu halten, sollen nur Zahlungen, die den Betrag von Euro im Kalenderjahr übersteigen, gemeldet werden. Die Mitteilung soll grundsätzlich elektronisch erfolgen. Änderungen im Körperschaftsteuergesetz: Im Bereich von Körperschaften können durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Wird seitens der Körperschaft die Empfängerbenennung unterlassen und seitens der natürlichen Person die Zahlung nicht erklärt, kann so eine bis zu 50%ige Besteuerung durch die 25%ige Körperschaftsteuer ersetzt werden. Um derartige Praktiken hintanzuhalten, ist es erforderlich, bei Körperschaften als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängernennung nicht nur die Nichtabzugsfähigkeit, sondern auch noch eine zusätzliche Besteuerung eben dieser Zahlung vorzusehen. Diese soll als Zuschlag zur regulären Körperschaftsteuer ausgestaltet sein und somit auch in Verlustjahren, parallel zur Mindestkörperschaftsteuer, anfallen. Diese Maßnahme soll auch der Verhinderung von Korruption und Geldwäsche dienen.
5 Änderungen in der Bundesabgabenordnung: Im Interesse der Betrugsbekämpfung ist eine Verlängerung der bisher sieben Jahre betragenden Bemessungsverjährungsfrist (Festsetzungsverjährungsfrist) für hinterzogene Abgaben auf zehn Jahre erforderlich. Weiters soll in Fällen lang dauernder Ungewissheiten eine Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist auf 15 Jahre für den Fall erfolgen, dass Bescheide gemäß 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen wurden. Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Mit den nun eingeräumten Befugnissen, die von der KIAB bereits im Bereich der illegalen Beschäftigung angewendet werden, werden auch die Möglichkeiten der Steueraufsicht in der Finanzverwaltung wesentlich verbessert, indem zeitnahe und vor Ort Ermittlungen durchgeführt werden können, die der Beweissicherung, der Betrugsbekämpfung und der Aufdeckung von Steuerhinterziehungen dienen. Ziel ist eine rasche und flexible Aufgabenwahrnehmung der Abgabenorgane vor Ort, um arbeitsvereinfachend eine Verzögerung der Kontrollhandlungen zu vermeiden. Änderungen im EU-Polizeikooperationsgesetz: Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Abgabenbehörden des Bundes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) berechtigt werden. Für die österreichische Finanzverwaltung sind der Bereich des organisierten Zigarettenschmuggels sowie des grenzüberschreitenden organisierten Mehrwertsteuerbetrugs die wichtigsten Felder der Zusammenarbeit mit Europol.
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