Finanzstrafrecht. 3. Einschränkung der Strafbarkeit durch Selbstanzeige, Verkürzungszuschlag, Verjährung

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1 Überblick Grundsätze Finanzstrafrecht 1. Anwendungsbereich: Bundesrechtlich geregelte Abgaben von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben und Grundsteuer. Nicht dagegen: Verkürzung von Gebühren ( 9 GebG, außer: Wetten), Verkürzung von Landes- Gemeindeabgaben: VerwStrafG. 2. Finanzstrafrechtliche Tatbestände: Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit (Schuld, Rechtswidrigkeit). Delikte: Verletzung Anzeige- Offenlegungs- Wahrheitspflichten führt zu Finanzordnungswidrigkeit. Sollten darüber auch Abgaben verkürzt worden sein, liegt (vorsätzliche) Abgabenhinterziehung, grob fahrlässige Abgabenverkürzung oder bei qualifizierter Täuschung Abgabenbetrug vor. 3. Einschränkung der Strafbarkeit durch Selbstanzeige, Verkürzungszuschlag, Verjährung 4. Strafen sind Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafnachsicht, Strafe des Verfalls oder Wertersatzstrafen 5. Belangbare Personen sind der unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter, Beitragstäter, Verbände. Ausfallshaftung: Dienstgeber, Vertretene unter bestimmten Umständen ( 28 FinStrG, 11 BAO) 6. Finanzstrafverfahren: Zuständigkeit: Finanzstrafbehörde, Gericht ( 53 f FinStrG), Verfahren: FinStrBehörde ( 56 ff), Gericht ( 195 ff, StPO)

2 Finanzstrafrechtliche Tatbestände Voraussetzungen Rückwirkungsverbot 4 FinStrG Inlandsbezug 5 (Auslieferung) Keine Strafe ohne Schuld 6 Unmittelbarer Täter und Beteiligte 11, 12 Strafbarkeit des Versuches, Rücktritt 13 und 14 Persönliche Zurechnungsfähigkeit 7 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 8 Vorsatz: sowohl direkter oder als auch bedingter Vorsatz Fahrlässigkeit: Heranziehung einer ungeeigneten Person für Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen Fahrlässige Abgabenverkürzung: Parteienvertreter in Berufsausübung nur bei schwerem Verschulden zu bestrafen ( 34 Abs 3) Entschuldbarer Irrtum, Notstand 9, 10 Kein entschuldbarer Irrtum ist eine nicht offengelegte, vertretbare Rechtsansicht, wenn Finanzbehörde eine andere Rechtsauffassung vertritt Kein Notstand ist die Weisung des Dienstgebers Täter: unmittelbarer Täter, Bestimmung oder Beitrag Unmittelbarer Täter: der, der die Tat ausführt (z.b. Abgabepflichtiger selbst, Geschäftsführer für GmbH) Beitrag: geringster Beitrag reicht (Erstellung falscher Buchungen, Einreichen der Steuererklärung, z.b. durch Angestellte oder Steuerberater), Wissen allein reicht nicht

3 Finanzstrafrechtliche Tatbestände Delikte Abgabenverfahren Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Anzeigepflichten, Buchführungs- Nachweispflichten Abgabenerklärungspflicht, Berichtigungspflicht Besondere Schenkungsmeldungspflicht 121a BAO Finanzstrafrechtlicher Tatbestand Finanzordnungswidrigkeit (Vorsatz) 51 FinStrG: Vorsätzliche Verletzung von Anzeige- Offenlegungs- Wahrheits- Buchführungspflichten 49a FinStrG: Vorsätzliche Nichtanzeige 121a BAO Festsetzung der Abgabe durch Bescheid Bescheid setzt aufgrund von Offenlegungs- und Wahrheitspflichten fest (mangels Offenlegung nicht fest): Abgabenschuld, Gutschrift Selbstbemessung und Entrichtung der Abgabe Selbstberechnung und Entrichtung von Abgaben, sofern die Abgabenschuld oder die Gutschrift nicht mittels Bescheid festgesetzt wird Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) Abgabenhinterziehung, grob fahrlässige Abgabenverkürzung 33 Abgabenhinterziehung; 39 Abgabenbetrug Vorsätzliche Abgabenverkürzung - Verletzung einer Anzeige- Offenlegungs- Wahrheitspflicht - Umsatzsteuer durch fehlende Voranmeldung - Lohnabgaben durch fehlende Lohnkontenführung 34 Grob fahrlässige Abgabenverkürzung - Verletzung einer Anzeige- Offenlegungs- Wahrheitspflicht Finanzordnungswidrigkeit (Vorsatz) 49 FinStrG Vorsätzlich nicht rechtzeitige Entrichtung von Selbstmessungsabgaben (USt-Voranmeldung) 50 FinStrG Ungerechtfertigte Zahlungserleichterung

4 Finanzstrafrechtliche Tatbestände Beispiele Beurteilen Sie in folgenden Fällen, ob und wenn ja, welcher finanzstrafrechtliche Tatbestand verwirklicht wurde und welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können: 1) Herr Tax betreibt ein Unternehmen und unterlässt mangels finanzieller Mittel die Abgabe einer Vorsteueranmeldung und die Bezahlung der Umsatzsteuer 2) Frau Tax bemerkt nach der USt-Vorauszahlung, dass diese aufgrund eines Rechenfehlers um EUR zu gering war, berichtigt den Fehler aber vorerst nicht

5 Finanzstrafrechtliche Tatbestände Beispiele Beurteilen Sie in folgenden Fällen, ob und wenn ja, welcher finanzstrafrechtliche Tatbestand verwirklicht wurde und welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können: 1) Frau Tax unterschreibt als Mieterin einen Mietvertrag mit der GmbH als Vermieterin und die Parteien haben nicht die Absicht eine Selbstberechnung oder eine Gebührenanzeige vorzunehmen 2) Herr Tax kann seine Einkommensteuer nicht bezahlen, weil er insolvenzrechtlich bereits zahlungsunfähig ist. Im Stundungsansuchen gibt er unrichtigerweise an, dass er in Kürze mit dem Eingang einer Forderung rechnet und dann die Abgabenschuld begleichen kann

6 Finanzstrafrechtliche Tatbestände Beispiele Beurteilen Sie in folgenden Fällen, ob und wenn ja, welcher finanzstrafrechtliche Tatbestand verwirklicht wurde und welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können: 1) Frau Tax reicht eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Vorsteueranspruch (Gutschrift) in Höhe von EUR aufgrund einer gefälschten Rechnung ein, obwohl tatsächlich kein Vorsteueranspruch zusteht; dieser wird in der Folge am Abgabenkonto gutgeschrieben 2) Herr Tax vergisst die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und die Bezahlung der Umsatzsteuerschuld und holt dies zwei Monate später nach

7 Finanzstrafrechtliche Tatbestände Beispiele Beurteilen Sie in folgenden Fällen, ob und wenn ja, welcher finanzstrafrechtliche Tatbestand verwirklicht wurde und welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können: 1) Frau Tax zahlt ihrem Angestellten EUR pro Monat offiziell aus, EUR 500 zahlt sie ihm schwarz aus, Aufzeichnungen über die Schwarzauszahlungen fehlen 2) Herr Tax schenkt seiner Tochter Bargeld, dass der Schenkungsanzeige unterliegt. Er unterlässt die Schenkungsmeldung

8 Finanzstrafrechtliche Tatbestände Einschränkung der Strafbarkeit Selbstanzeige 29 FinStrG 1) Offenlegung der Verfehlung 2) Offenlegung bedeutsamer Umstände 3) Fristgerechte Entrichtung des verkürzten Betrages 4) Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige ( 29 Abs 3) 5) Begünstigter Personenkreis ( 29 Abs 5) 6) Zuständigkeit ( 29 Abs 1) 7) Analoge Anwendung bei Gebühren ( 9 GebG)? Offenlegung der Verfehlung: Einreichung einer berichtigten Steuerklärung Abgabe einer USt-Jahreserklärung für USt-Voranmeldungen Offenlegung bedeutsamer Umstände: Behörde muss in der Lage sein, Abgabe richtig festzusetzen Entrichtung des verkürzten Betrages: 1 Monat nach Bescheid oder Selbstanzeige bei Selbstmessungsabgaben; Stundung bis 2 Jahre möglich! Neu: Zuschlag nach Höhe der Abgabenverkürzung (5 bis 20%), sofern bei behördlicher Nachschau (Betriebsprüfung) und vorsätzliches oder grob fahrlässiges Finanzvergehen Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige ( 29 Abs 3) Besonderheit Schenkungsmeldung: 1 Jahr Befristung 49a Verkürzungszuschlag von 10% 30a FinStrG Verjährung 31 FinStrG Vor FinStr-Verfahren, max. EUR / Jahr, EUR gesamt an Steuernachforderung Rechtsmittelverzicht, sofortige Entrichtung, keine Selbstanzeige, Spezialprävention nicht notwendig Verjährungsfrist: 5, 3, 1 Jahr(e), absolut grds. 10 Jahre Beginn der Verjährungsfrist;! Verjährung Vollstreckbarkeit

9 Finanzstrafrechtliche Tatbestände Beispiele Beurteilen Sie in folgenden Fällen, ob eine Einschränkung der Strafbarkeit hier möglich wäre: 1) Herr Tax hat ab Juni 2008 ständig den Tatbestand der Abgabenhinterziehung aufgrund der Nichtdeklaration von Schwarzumsätzen zur Umsatzsteuer verwirklicht. Ist Strafbarkeit gegeben? 2) Frau Tax hat Einkünfte im Ausland bisher nicht versteuert. Sie möchte nun mit der Finanzbehörde ins Reine kommen. Mögliches Vorgehen in diesem Fall? 3) Das Finanzamt kündigt eine Außenprüfung bei Herrn Tax an. Herr Tax befürchtet nun, dass seine Schwarzgeschäfte ans Licht kommen könnten. Weiteres Vorgehen von Herrn Tax?

10 Finanzstrafverfahren Überblick Zuständigkeit 53 FinStrG Finanzstrafbehörden (Verwaltung): - Finanzordnungswidrigkeiten - Grob fahrlässige Abgabenverkürzung - Vorsätzliche Finanzvergehen <= EUR Schmuggel, Abgabenhehlerei <= EUR Gericht (Justiz): - Vorsätzliches Finanzvergehen > EUR z.b. Abgabenhinterziehung mit Verkürzungsbetrag über EUR , Abgabenbetrug - Schmuggel, Abgabenhehlerei > EUR Finanzstrafbehördliches Verfahren Beschuldigter Öffentlichkeit des Verfahrens ( 127) Finanzstrafbehörde Keine Vertretungspflicht (nur vor Gericht) Parteiengehör 115 Beweisverwertungsverbot (z.b. 38 BWG) Einspruch gegen Strafverfügung 143 Beschwerde gegen Erkenntnisse 150 Bei Bestrafung: Kostenersatzpflicht 185 FinStrG Finanzstrafregister, Tilgung Strafverfügung (vereinfachtes Verfahren, 143) Erkenntnis Bundesfinanzgericht ( 71a FinStrG, 4 Mitglieder) Grds für Abgabenerhebung zuständiges FA Anzeigepflicht anderer Behörden Amtswegigkeit des Verfahrens 115 Beschlagnahme 89 Haus- und Personendurchsuchung 93 Vereinfachtes Verfahren: Strafverfügung Einzelorgan Spruchsenat ( 58 Abs 2 FinStrG)

11 Finanzstrafverfahren Beispiele Beurteilen Sie in folgenden Fällen aus dem Blickwinkel eines Finanzstrafverfahrens: 1) Die Finanzstrafbehörde vermutet die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit durch Herrn Tax und fordert daraufhin seine Hausbank auf, seine Kontoinformationen gegenüber der Behörde offenzulegen. 2) Frau Tax verwirklichte den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit, wobei der strafbestimmende Wertbetrag EUR ergibt. Wer ist zuständig?

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