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1 Herzlich HFinanz Willkommen!

2 Finanzpolizei Team 23 Josef Weigl Amtsdirektor Teamleiter Finanzpolizei Standort Mistelbach / Gänserndorf

3 Begriffsdefinition Finanzpolizei als gesetzlicher Begriff neuer Begriff seit 2011, eingeführt durch 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG 2010) jedes Organ der Abgabenbehörde kann FinPol-Rechte wahrnehmen Finanzpolizei als Organisation Neue gesetzliche Grundlage in 9 Abs 3 AVOG 2010 und 10b AVOG 2010 DV 43 Teams in allen Finanzämtern Österreichs Steueraufsicht als Hauptaufgabe Insgesamt derzeit rund 450 MA, Aufstockung geplant bis 2014 auf rund 550 MA

4 Organisationsstruktur Finanzpolizei Bundesweite Organisationseinheit Bundesweite Leitung, Dienst- und Fachaufsicht Regionale Steuerungsebene Regionen Wien, Ost, Mitte, Süd, West Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) und Daten Informations und Aufbereitungscenter (DIAC) sind Teil der FinPol Neue bundesweite Telefonnummer der Finanzpolizei (ab ):

5 Örtliche Zuständigkeitsregelung Finanzpolizei Die Finanzpolizei wird als Organ der Abgabenbehörde tätig Bei jedem Finanzamt ist eine Dienststelle der Finanzpolizei eingerichtet Die Finanzpolizei kann aber auch überregional tätig werden (bei Schwerpunktaktionen, Großbaustellen, zur Verstärkung lokaler FinPol-Teams)

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7 Funktionalität der FinPol Die Finanzpolizei ist ein KONTROLL- ERHEBUNGSund MELDEORGAN FinPol KONTROLLE prüft eventuelle Übertretungen nach den betreffenden Materiengesetzen

8 Funktionalität der Finanzpolizei AVRAG SozBeG GewO ASVG EstG AlVG AuslBG FinPol KONTROLLE prüft eventuelle Übertretungen Die FinPol stellt einen Sachverhalt fest und prüft in welchem Materiengesetz dieser Sachverhalt einen Übertretungstatbestand darstellt. Möglichkeit der MEHRFACH ÜBERTRETUNGEN FinStrG Meldegesetz NAG

9 Funktionalität der Finanzpolizei AVRAG AuslBG FinPol KONTROLLE GewO SozBeG EStG ASVG AlVG prüft eventuelle Übertretungen FinStrG Meldegesetz NAG Finanzpolizei meldet Feststellungen

10 Die Finanzpolizei stellt einen Sachverhalt fest und meldet alle relevanten Fakten an die betroffenen Behörden und Ämter AVRAG AuslBG FinPol KONTROLLE Gesundheits behörde Gewerbe behörde SozBeG BVB Fremden polizei GewO EStG ASVG prüft eventuelle Übertretungen Finanz/Straf Behörde Straf behörde Team: AV, BV StraSa, AS, IC AlVG AMS GKK FinStrG Meldegesetz NAG Finanzpolizei meldet Feststellungen Polizei Staats anwalt

11 Meldungen in Form von Strafantrag: im Falle von Übertretungen des AuslBG, ASVG als auch GSpG ist FinPol Partei im Verfahren Strafanzeige: Sozialbetrug an die STA AlVG, GewO, AVRAG... an BVB Kontrollmitteilungen: an FA, AMS, GKK, BVB, Asylbehörde, PI,.

12 Steueraufsicht Sicherstellung eines fairen Wettbewerbes Erhöhung der Abgabenmoral Bekämpfung der Schattenwirtschaft Zeitnahe Information über abgabenrechtlich relevante Sachverhalte 12

13 Steueraufsichtsmaßnahmen Feststellung des tatsächlichen Geschäftsbetriebes Mittels Nachschau, Erhebung Zur Feststellung von Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen (Kassennachschau, Aufzeichnungen, Hilfsaufzeichnungen) Aufdeckung von Scheinfirmen Sicherung von Abgabenrückständen

14 Abgabenrechtliche Maßnahmen Aufdecken von Scheinselbständigkeit - Maßnahmen bei Verdacht von Umgehungen z.b. abgabenrechtlicher Vorschriften - Kontrolle von und in Unternehmen zur Überprüfung des wahren wirtschaftlichen Gehalts - Überprüfung auf Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses Sicherung von Abgabenansprüchen, Einbringung von Abgabenrückständen - Sicherstellungsmaßnahmen - Pfändungsmaßnahmen bzw. Ermittlung von Grundlagen für Pfändungsmaßnahmen 14

15 Abgabenrechtliche Maßnahmen Feststellung steuerlich relevanter Sachverhalte - Verhinderung der Nichterklärung getätigter Umsätze und erlangter Einkünfte sowie der Nichtmeldung bzw. - abfuhr von Lohnabgaben - Momentaufnahme vor Ort in Betrieben über abgabenrechtlich relevante Sachverhalte - Kontrolle der Losungsermittlung - Aufdeckung steuerlich nicht erfasster Unternehmen bzw. von Unternehmen ohne Betriebsstätte im Bundesgebiet - Durchführung von (risikogesteuerten) Antrittsbesuchen 15

16 Ordnungspolitische Maßnahmen Arbeitsmarktaufgaben Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung, Aufdeckung von Verstößen gegen die Bestimmungen des AVRAG, ASVG, Meldepflichten des AlVG, Aufdeckung von illegaler Gewerbeausübung, Erstermittlungen in Richtung Sozialbetrug... Glückspielaufgaben Aufdeckung von Verletzungen des Glücksspielmonopols des Bundes Überprüfungen von Betriebsstätten und Betriebsräumen 16

17

18 Kontrolle der Illegalen.. Arbeitnehmer Beschäftigung ILLEGAL bedeutet in diesem Fall: Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Arbeitsberechtigung nach dem AuslBG ohne Anmeldung zur Sozialversicherung

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20 26 AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) Wenn Grund zur Annahme besteht, dass Ausländer beschäftigt werden FinPol darf alle Betriebsstätten und Aufenthaltsräume unangekündigt betreten Arbeitgeber hat Auskunftspflicht und muss Einsicht in Unterlagen gewähren Identitätsfeststellung 35 VStG gilt Festnahmerecht bei Gefahr Anhaltung und Durchsuchung von Beförderungsmitteln

21 Grund zur Annahme Grund zur Annahme besteht bereits dann, wenn sich auf Grund der beruflichen bzw. allgemeinen Lebenserfahrung des FinPol-Organs Verdachtsmomente ergeben!

22 89 Abs. 3 EStG: 89 Abs. 3 EStG: Die Schlüsselbotschaft in dieser Bestimmung ist: Die FinPol hat an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben ( 143 und 144 BAO), ob die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben (wie SV-Beiträge und Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge + Zuschläge) eingehalten wurden.

23 Überprüfung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) Überprüfung der Anzeigepflichten des AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) Überprüfung der Einhaltung derbestimmungen des 366 Abs. 1 Z 1 GewO (Gewerbeordnung)

24 Betrugsbekämpfungspaket - 12 AVOG Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz Abs.1 Betretungsrecht..., wenn Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden Abs.2 Identitätsfeststellung..., wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen Abs.2 Fahrzeuganhaltung und Auskunftsverlangen ohne näheren Grund (Erfüllung der übertragenen Aufgaben) Abs.4 Aufsichtsmaßnahmen nach BAO bzw. AS-Maßnahmen bei Gefahr im Verzug Abs.6 Befugnisse anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt 24

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26

27 Kontrolle arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen auf Grundlage des AuslBG und

28 Erhebung, ob - die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben, - die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG, - die Anzeigepflichten des AlVG und -die Bestimmung des 366 Abs. 1 Z 1 GewO

29 gem. 27 Abs. 2 AuslBG verpflichtende Verständigung der zuständigen Behörden bei Übertretungen von arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen, gesundheits- und umweltschutzrechtlichen, abgabenrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften.

30 Kontrolle des Sozialbetruges auf der Grundlage des Sozialbetrugsgesetzes

31 Höhe der Bestrafungen Strafbestimmungen 28 AuslBG 1 BIS 3 ILLEGALE ARBEITNEHMER Erstmalig: pro Illegalem Wiederholung: pro Illegalem MEHR ALS 3 ILLEGALE ARBEITNEHMER Erstmalig: pro Illegalem Wiederholungsfall: pro Illegalem KONTROLLBEHINDERUNG

32 Höhe der Bestrafungen Strafbestimmungen 111 ASVG Erstmalig: pro nicht zur SV gemeldeter Person Wiederholung: pro nicht zur SV gemeldeter Person Sowie Beitragszuschläge der GKK ( 113 ASVG) Gesonderte Bearbeitung 500 pro Person 800 für Prüfeinsatz

33 Höhe der Bestrafungen Strafbestimmungen 71 AlVG Erstmalig: Wiederholung: wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein

34 Höhe der Bestrafungen Strafbestimmungen GewO 366 GewO: bis (z.b. Ausübung ohne Gewerbeberechtigung) 367 GewO: bis (z.b. Abs. 16 Nichtmelden einer weiteren Betriebsstätte, Abs. 54 Anstiftung zur illegalen Gewerbeausübung) 368 GewO: bis (z.b. keine Firmentafel auf Baustelle)

35 Durchführung der Kontrolle Ruhe bewahren! Kooperationsbereitschaft zeigen, Auskünfte erteilen Frage nach Grundlage der Amtshandlung Dienstausweis der Einsatzleiters zeigen lassen Falls Niederschrift aufgenommen wird, Kopie verlangen Kontrolliertes Unternehmen Ruhiges u. sachliches Auftreten Möglichste Schonung des Betriebsablaufes Bei der Ankündigung der Kontrolle wird Rechtsgrundlage genannt Die Ausweisleistung des EL erfolgt automatisch Sobald eine NS erstellt wird, erfolgt unaufgefordert eine Kopie an die Auskunftsperson Wird keine NS erstellt, wird FinPol20 ausgefolgt Finanzpolizei

36 Kontakt Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! ADir. Josef Weigl Teamleiter Finanzpolizei Team 23 (Mistelbach / Gänserndorf) Mitschastraße Mistelbach Mail: Josef.Weigl@bmf.gv.at

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