Cross-Border-Shops. Was Händler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben
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- Renate Sachs
- vor 5 Jahren
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1 Cross-Border-Shops Was Händler beim internationalen Onlinehandel zu beachten haben
2 Inhalt 1. Welche Rechtsordnung gilt oder: Darf ein Schweizer 4 vom deutschen Widerrufsrecht Gebrauch machen? 2. Alles ist besser: Europaweite Harmonisierung des 8 Fernabsatzrechts seit dem Kann ein spanischer Kunde seine Rechte gegen einen 9 deutschen Händler in Spanien einklagen? 4. Was ist die Lösung für den internationalen 12 Onlinehandel? 2
3 Einleitung Die Internationalisierung von Onlineshops liegt voll im Trend. Immer mehr Shopbetreiber entscheiden sich, eine weltweit verfügbare Plattform zu nutzen und somit auch ausländischen Kunden innerhalb der Europäischen Union (EU) oder weltweit die Möglichkeit zu bieten, in ihrem Shop bestellen zu können. Entscheidet sich ein Händler zur Lieferung an ausländische Kunden, sind die Anpassungen zunächst scheinbar gering und die Kosten übersichtlich. Es bedeutet wenig Aufwand, ein neues Lieferland im Bestellprozess freizugeben, bei DHL die Auslandskonditionen anzufragen und die Seite ins Englische zu übersetzen. Doch so einfach ist es aus rechtlicher Sicht nicht. 3
4 1. Welche Rechtsordnung gilt oder: Darf ein Schweizer vom deutschen Widerrufsrecht Gebrauch machen? Wenn ein deutscher Händler beispielsweise an einen Verbraucher in Frankreich Waren liefert und später Mängelgewährleistung geltend gemacht wird, stellt sich die Frage, ob deutsches oder französisches Recht zur Anwendung kommt. In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Onlineshops findet sich dazu eine Klausel, wonach deutsches Recht gelten soll. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) darf auch in Verbraucherverträgen eine solche Rechtswahl vereinbart werden. Allerdings bestimmt Art. 6 Abs. 2 Satz 2, dass die Rechtswahl jedoch nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher das Schutzniveau seines Heimatlandes entzogen wird. 4
5 Das bedeutet für Onlinehändler: Zwar kann über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rechtswahl, etwa für deutsches Recht getroffen werden. Allerdings gilt das im einzelnen Streitfall dann immer nur soweit, als der Verbraucher nicht benachteiligt wird. Wären also in dem obigen Beispiel die Regelungen im französischen Gewährleistungsrecht aus Sicht des Verbrauchers besser, kämen diese zur Anwendung trotz der vereinbarten Rechtswahl. 5
6 Onlinehändler mit ausländischem Liefergebiet müssen sich daher im Zweifel auch mit ausländischem Verbraucherrecht auseinandersetzen. Und: Läßt ein deutscher Händler mit seinen AGB den Verkauf an einen Schweizer Kunden zu, steht auch diesem das deutsche Widerrufsrecht zu. Denn: Wird deutsches Recht vereinbart, gilt das im Verhältnis zu jedem Kunden. Das bedeutet für Onlinehändler: Zwar kann über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rechtswahl, etwa für deutsches Recht getroffen werden. Allerdings gilt das im einzelnen Streitfall dann immer nur soweit, als der Verbraucher nicht benachteiligt wird. Wären 6
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8 2. Alles ist besser: Europaweite Harmonisierung des Fernabsatzrechts seit dem Über die Umsetzung der neuen Europäischen Verbraucher-rechterichtline 2011/83/EU (VRRL) in nationales Recht haben sich seit dem Änderungen für Onlinehändler im Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung gibt es insbesondere ein europaweit einheitliches, 14-tägiges Widerrufsrecht. Damit ist für den grenzüberschreitenden Onlinehandel vieles einfacher geworden. Zuvor hatte jeder Mitgliedsstaat sein eigenes Widerrufsrecht mit eigener Widerrufsfrist. 8 Zu der VRRL haben wir eine separate Broschüre. Sprechen Sie uns an!
9 3. Kann ein spanischer Kunde seine Rechte gegen einen deutschen Händler in Spanien einklagen? Shopbetreiber müssen auch wissen, dass Verbraucher sie bei einem gezielten Vertrieb in andere Länder immer an ihrem Heimatort verklagen können, denn für Verbraucher gilt nach Art. 15 Abs. 1 lit. C, 16 EuGVVO der Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ein besonderer Gerichtsstand. Gezielter Vertrieb bedeutet, dass sich der Shop auch an den ausländischen Kundenkreis richten muss. Das kann der Fall sein, wenn eine oder mehrere dieser Voraussetzungen erfüllt sind: 9
10 Angabe von Versandkosten für das Land Unterschiedliche Sprachen (Vorsicht: Englisch ist Weltsprache!) Betreiben des Shops unter einer ausländischen TLD (de, at, ch ) Angabe unterschiedlicher Währungen in der Preisauszeichnung Umfassende Länderauswahl im Bestellformular bei der Adresseingabe Angabe einer ausländischen Bankverbindung Angabe einer +49-Telefonnummer Angabe von ausländische Zweigstellen 10
11 Nach der genannten Regelung kann ein Verbraucher beim gezielten Vertrieb wählen, ob er sein Heimatgericht oder das Gericht am Sitz des Händlers für eine Klage wählt, die er gegen den Händler einreichen möchte. Will jedoch der Händler einen Verbraucher verklagen, muss er die Klage immer vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, einreichen. 11
12 4. Was ist die Lösung für den internationalen Onlinehandel? Es gibt mehrere mehr oder weniger praktikable Alternativen für Shops, die rechtlichen Regelungen zu berücksichtigen: Shopbetreibern, denen die Rechtslage zu kompliziert ist und die damit verbundenen Risiken zu hoch sind, sollten ihr Liefergebiet auf Deutschland beschränken. Dann gibt es die Möglichkeit, nur einzelne Länder mit in das Liefergebiet aufzunehmen. Welche Länder das sind, hängt auch von der jeweiligen Ausgestaltung des Gewährleistungs- und Schuldrechts ab. Wer in die gesamte EU liefern möchte, kann wenn er ganz 12
13 rechtssicher agieren will - jeweils eine Shopversion pro Land mit jeweils eigenen AGB anbieten. Nur so können einzelne länderspezifische Regelungen berücksichtigt werden. 13
14 Was wir für Sie tun können Shopprüfungen und laufenden Update-Service für Ihren rechtssicheren Onlineshop Erstellung aller Rechtstexte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen Impressum Datenschutzinformationen Widerrufsrecht usw. Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform Erstellung von IT-Verträgen Beratung im Markenrecht Markenanmeldung Markenrecherche Durchsetzung Ihrer Markenrechte gegenüber Dritten 14
15 RESMEDIA Wir beraten Unternehmen im E-Commerce. Unsere Kanzlei verfügt über fünf spezialisierte Rechtsanwälte, davon zwei Fachanwälte für IT-Recht und einer Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-Commerce Rechts, des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Bildnachweise: Titel: Tanja Bagusat - Fotolia.com Seite 5: koya979 - Fotolia.com Seite 13: Feng Yu - Fotolia.com 15
16 Kanzlei RESMEDIA Mainz RESMEDIA - Kanzlei für IT-Recht, E-Commerce und Gewerblichen Rechtsschutz Am Winterhafen Mainz Telefon: Telefax: mainz@res-media.net Web:
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