2501 Biel. avanex Versicherungen AG, maxi.ch Versicherungen AG, indivo Versicherungen AG, alle vertreten durch die Helsana Versicherungen

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1 Amtsblatt Kanton Bern 187. Jahrgang Nr. 47 Mittwoch, 21. November 2018 Abonnementspreise 12 Monate Fr. 78., 6 Monate Fr. 46., 3 Monate Fr. 28., ein Monat Fr Unbefristete Abonnemente laufen bis zum schriftlichen Widerruf. Die Abonnementsgebühr wird pro Kalenderjahr erhoben. Abonnemente Tel , Fax amtsblattabo@gassmann.ch Erscheinungsweise: jeweils Mittwoch Annahme- und Anzeigenschluss Freitag der Vorwoche, Uhr; vor staatlich anerkannten Feiertagen, welche auf Wochentage fallen, bitte jeweils Voranzeige im Amtsblatt beachten. Amtliche Publikationen W. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach, 2501 Biel. Publikationsverwaltung: Tel , Fax amtsblatt@gassmann.ch Publikationstarif amtlicher Teil: Fr pro Millimeter zuzüglich Fr Grundgebühr. Zuschläge pro Publikation bzw. Person: ein leitender Kommentar bis 35 mm Fr. 15., bis 70 mm Fr. 28., bis 150 mm Fr. 53., 15% Preiserhöhung für Publikationen ausserkantonaler Auftraggeber. Anzeigentarif Millimeterpreis Fr..91 Stellenanzeigen Fr..99 (mind. 2 Spalten) Chiffregebühr Fr. 40. Sämtliche Preise zuzüglich 7,7% MwSt. Anzeigenverkauf Gassmann Media AG Längfeldweg 135, 2501 Biel Tel , Fax service@gassmann.ch Verlag W. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach 2501 Biel ISSN Biel AZA Amtsstellen Informationen Schliessung einer Amtsstelle Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Die Schalter und Telefone des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland bleiben am Nachmittag des 30. Novembers 2018 infolge einer Weiterbildungsveranstaltung geschlossen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Regierungsrat Auszug aus dem Protokoll Regierungsratsbeschluss 1177 Verfügung Krankenversicherung Verträge betreffend die Behandlung von stationären Patienten in einer psychiatrischen, nicht-universitären Klinik im Kanton Bern zwischen der Privatklinik Meiringen und verschiedenen, durch die Helsana Versicherungen AG, die Sanitas Krankenversicherung AG sowie die KPT Krankenkasse vertretenen Versicherern, der Assura Kranken- und Unfallversicherung, der Supra Krankenversicherung sowie verschiedenen durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherern, gültig für die Jahre 2013 und 2014 Genehmigung 1. Der Vertrag vom 12. Dezember 2012 betreffend die Behandlung von stationären Patienten in einer psychiatrischen, nicht-universitären Klinik im Kanton Bern zwischen der Privatklinik Meiringen und den Krankenversicherern: Helsana Versicherungen AG, Progrès Versicherungen AG, sansan Versicherungen AG, avanex Versicherungen AG, maxi.ch Versicherungen AG, indivo Versicherungen AG, alle vertreten durch die Helsana Versicherungen AG, gültig für die Jahre 2013 und 2014, wird genehmigt. 2. Der Vertrag vom 3. Dezember 2012 betreffend die Behandlung von stationären Patienten in einer psychiatrischen, nicht-universitären Klinik im Kanton Bern zwischen der Privatklinik Meiringen und den Krankenversicherern: Sanitas Grundversicherungen AG Wincare Versicherungen AG Compact Grundversicherungen AG Kolping Krankenkasse AG alle vertreten durch die Sanitas Grundversicherungen AG, gültig für die Jahre 2013 und 2014, wird genehmigt. 3. Der Vertrag vom 12. Dezember 2012 betreffend die Behandlung von stationären Patienten in einer psychiatrischen, nicht-universitären Klinik im Kanton Bern zwischen der Privatklinik Meiringen und den Krankenversicherern: KPT Krankenkasse AG Agilia Krankenkasse AG Publisana Krankenkasse AG alle vertreten durch die KPT Krankenkasse AG, gültig für die Jahre 2013 und 2014, wird genehmigt. 4. Der Vertrag vom 7. Januar 2013 betreffend den gültigen Leistungsauftrag auf der rechtskräftigen Spitalliste des Standortkantons zwischen der Privatklinik Meiringen und den Versicherern: CSS Kranken-Versicherung AG Aquilana Versicherungen Moove Sympany AG Kranken- und Unfallkasse, Bezirkskrankenkasse Einsiedeln PROVITA Gesundheitsversicherung AG sumiswalder Krankenkasse Steffisburg CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG Atupri Krankenkasse Avenir Assurance Maladie SA Krankenkasse Luzerner Hinterland ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Vivao Sympany AG Aus dem Inhalt S Amtsstellen Informationen S Regierungsrat S Direktionen des Regierungsrates S Rechnungsruf im öffentlichen Inventar S Erb- und güterrechtliche Publikationen S Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft S Regionalgerichte S Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden S Schuldbetreibung und Konkurs S Baupublikationen S Ausserordentliche Baugesuche S Verschiedene gesetzliche Publikationen S Öffentliche Beschaffungen Erscheint jeweils Mittwoch

2 Krankenversicherung Flaachtal AG Easy Sana Assurance Maladie SA Glarner Krankenversicherung Cassa da malsauns LUMNEZIANA KLuG Krankenversicherung EGK Grundversicherungen sanavals Gesundheitskasse Krankenkasse SLKK sodalis gesundheitsgruppe vita surselva Krankenasse Zeneggen Krankenkasse Visperterminen Caisse-maladie de la Vallée d Entremont Krankenkasse Institut Ingenbohl Krankenkasse Wädenswil Krankenkasse Birchmeier kmu-krankenversicherung Krankenkasse Stoffel Mels KKS Krankenkasse Simplon SWICA Gesundheitsorganisation GALENOS Kranken- und Unfallversicherung rhenusana Die Rheintaler Krankenkasse Mutuel Assurances Maladie SA AMB Assurance-maladie et accidents Visana Krankenkasse Agrisano sana24 Arcosana AG vivacare Sanagate AG, alle vertreten durch die tarifsuisse ag, gültig ab dem 1. Januar 2013, wird genehmigt. 5. Der Zusatz vom 20. Dezember 2012 zum Tarifvertrag vom 1. Januar 2012 betreffend stationäre Psychiatrie zwischen der Privatklinik Meiringen und der Assura Kranken- und Unfallversicherung sowie der SUPRA Krankenversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2013, wird genehmigt Referendumsfähige Geschäfte der Junisession Ungenutzter Ablauf der Referendumsfrist Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zu folgenden Beschlüssen des Grossen Rates aus der Junisession 2018 innerhalb der in den kantonalen Amtsblättern publizierten Referendumsfrist kein Gebrauch gemacht worden ist: Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) (Änderung) Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) (Änderung) Fischereigesetz (FiG) (Änderung) Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) (Änderung) (EP 2018) Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) (Änderung) Personalgesetz (PG) (Änderung) Bern, Ostermundigenstrasse 99: Ersatzstandort für POM-MIP und GEF-SOA Integration. Verpflichtungskredit für Mietzins, Nebenkosten, Mieterausbau und Ausstattung Zollikofen, Länggasse 85, BFH HAFL, Gebäude B, Sanierung Gebäudehülle. Verpflichtungskredit für die Ausführung Kantonspolizei Bern; Betrieb, Wartung, Beratung und Weiterentwicklung der ICT-Grundversorgung und ICT-Fachapplikationen der Kantonspolizei Bern. Ausgabenbewilligung, Verpflichtungskredit 2019 bis 2020 (Rahmenkredit) Kantonspolizei Bern; Betrieb und Unterhalt Sicherheitsfunknetz POLYCOM. Ausgabenbewilligung, Verpflichtungskredit 2019 bis 2023 (Objektkredit) Redaktionsschluss: Freitag, 10 Uhr 1058 Direktionen des Regierungsrates Entsendegesetz Loi sur les travailleurs détachés En application de l article 9, alinéa 2, lettre a LDét, le beco Economie bernoise décide: 1. L entreprise 4M France Sàrl, Allée Citroën 8, ZA Champ Lamet, Pont du Château, France, fait l objet d une sanction administrative sous la forme d une amende de Fr Les frais de procédure s élèvent à Fr À notifier à : publication dans l Amtsblatt des Kantons Bern (art. 44, al. 5, lit. a LPJA). [...] Le texte intégral de la décision peut être obtenu auprès du beco Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone La présente décision est susceptible de recours dans un délai de 30 jours à compter de sa notification, auprès de la Direction de l économie publique du canton de Berne, Service juridique, Münsterplatz 3a, CH-3011 Berne. Le recours doit contenir les conclusions, les motifs et porter une signature manuscrite. Une copie de la présente décision ainsi que les autres moyens de preuve disponibles doivent être joints au recours. Le délai est réputé respecté si le recours est remis à la Poste Suisse ou auprès d une représentation diplomatique ou consulaire suisse au plus tard le jour de l échéance fixée. La date de dépôt dans un bureau de poste étranger n est pas prise en compte. La procédure de recours est régie par la loi du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA; RSB ; Remarques: il est impossible de former recours par télécopie ou par courrier électronique. Seules des personnes disposant du droit de signature sont habilitées à apposer une signature manuscrite sur le recours. Le recourant ou la recourante ne peut être représenté/e que par des avocats ou avocates autorisés à exercer en Suisse ou dans l Union européenne. beco Economie bernoise Das verfügt in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG: 1. Herr Alexander Blümchen, Firma Blümchen, Hardenbergstrasse 43, Leipzig, Deutschland, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Ihm werden die Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 90. auferlegt 3. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das verfügt in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG: 1. Die Firma Arce-Clima Sistemas y Aplicaciones S.L., Pol. Ind. Alvedro, C/I 17, Culleredo, Spanien, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Ihr werden die Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 90. auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das verfügt in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. b EntsG: 1. Die Firma Beifort Küchen und Hausgeräte, Reichenaustrasse 9, Konstanz, Deutschland, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden.

3 Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das verfügt: 1. Da Herr Carlo Suttner, Kunst und Handwerk, Hundsöd 2, Reicherstheim, Deutschland, die fehlenden Dokumente nachgereicht hat, werden der Arbeitsunterbruch und die Wegweisung von seinem Arbeitsplatz aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. En application de l article 9, alinéa 2, lettre e LDét, le beco Economie bernoise décide : 1. Il est prononcé à l encontre de l entreprise Fornal SARL, Avenue de la Libération 130, Montigny-lès-Cormeilles, France, une interdiction d offrir ses services en Suisse pour une période de 12 mois. 2. Les frais de procédure s élèvent à Fr À notifier à: publication dans l Amtsblatt des Kantons Bern (art. 44, al. 5, lit. a LPJA). [...] Le texte intégral de la décision peut être obtenu auprès du beco Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone La présente décision est susceptible de recours dans un délai de 30 jours à compter de sa notification, auprès de la Direction de l économie publique du canton de Berne, Service juridique, Münsterplatz 3a, CH-3011 Berne. Le recours doit contenir les conclusions, les motifs et porter une signature manuscrite. Une copie de la présente décision ainsi que les autres moyens de preuve disponibles doivent être joints au recours. Le délai est réputé respecté si le recours est remis à la Poste Suisse ou auprès d une représentation diplomatique ou consulaire suisse au plus tard le jour de l échéance fixée. La date de dépôt dans un bureau de poste étranger n est pas prise en compte. La procédure de recours est régie par la loi du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA ; RSB ; Remarques: il est impossible de former recours par télécopie ou par courrier électronique. Seules des personnes disposant du droit de signature sont habilitées à apposer une signature manuscrite sur le recours. Le recourant ou la recourante ne peut être représenté/e que par des avocats ou avocates autorisés à exercer en Suisse ou dans l Union européenne. beco Economie bernoise En application de l article 9, alinéa 2, lettre a LDét, le beco Economie bernoise décide: 1. L entreprise Fornal SARL, Avenue de la Libération 130, Montigny-lès-Cormeilles, France, fait l objet d une sanction administrative sous la forme d une amende de Fr Les frais de procédure s élèvent à Fr À notifier à: publication dans l Amtsblatt des Kantons Bern (art. 44, al. 5, lit. a LPJA). [...] Le texte intégral de la décision peut être obtenu auprès du beco Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone La présente décision est susceptible de recours dans un délai de 30 jours à compter de sa notification, auprès de la Direction de l économie publique du canton de Berne, Service juridique, Münsterplatz 3a, CH-3011 Berne. Le recours doit contenir les conclusions, les motifs et porter une signature manuscrite. Une copie de la présente décision ainsi que les autres moyens de preuve disponibles doivent être joints au recours. Le délai est réputé respecté si le recours est remis à la Poste Suisse ou auprès d une représentation diplomatique ou consulaire suisse au plus tard le jour de l échéance fixée. La date de dépôt dans un bureau de poste étranger n est pas prise en compte. La procédure de recours est régie par la loi du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA ; RSB ; Remarques: il est impossible de former recours par télécopie ou par courrier électronique. Seules des personnes disposant du droit de signature sont habilitées à apposer une signature manuscrite sur le recours. Le recourant ou la recourante ne peut être représenté/e que par des avocats ou avocates autorisés à exercer en Suisse ou dans l Union européenne. beco Economie bernoise Das verfügt in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. e EntsG: 1. Gegen Herrn Jens Hoffmann, Firma Messebau- Innenausbau Hoffmann, Wiesenweg 26, Geussnitz, Deutschland, wird ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz von zwölf Monaten verhängt. 2. Ihm werden die Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 90. auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das fordert in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG Herrn Kai-Jürgen Sasse, Sasse Works, Jennerstrasse 6, Köln, Deutschland, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom hat Herr Kai-Jürgen Sasse gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text des Schreibens kann beim beco Berner Wirtschaf Das fordert in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG Herrn Marius-Silviu Mihartescu, mit Geschäftssitz Schelmenwasen 12, Schomdorf-Haubersbronn, Deutschland, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 30. Oktober 2018 hat Herr Marius-Silviu Mihartescu gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text des Schreibens kann beim Das fordert in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG Herrn Mateusz Flieger, mit Geschäftssitz Jakubowo 9/2, Pniewy, Polen, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom hat Herr Mateusz Flieger gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text des Schreibens kann beim Das verfügt: 1. Da Herr Michael Johann Heinrich Bach, Michael Bach Montagen BACH Lagertechnik, Auf der Kohlhardt 5, Morsbach, Deutschland, das fehlende Dokument nachgereicht hat, werden der Arbeitsunterbruch und die Wegweisung von seinem Arbeitsplatz aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. 1059

4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das fordert in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG Herrn Michael Johann Heinrich Bach, Firma Michael Bach Montagen BACH Lagertechnik, Auf der Kohlhardt 5, Morsbach, Deutschland, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 2. November 2018 hat Herr Michael Johann Heinrich Bach gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text des Schreibens kann beim Das verfügt in Anwendung von Art. 1b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 EntsG: 1. Gegen Herrn Michael Johann Heinrich Bach, Michael Bach Montagen BACH Lagertechnik, Auf der Kohlhardt 5, Morsbach, Deutschland, wird ein Arbeitsunterbruch verfügt und er wird vom Arbeitsplatz weggewiesen. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das verfügt: 1. Da Herr Mirko Friedrich, MVS Mirko Friedrich Veranstaltungsservice, Seebener Strasse 57, Halle/Saale, Deutschland, die angeforderten Unterlagen nachgereicht hat, wird das Verfahren kostenpflichtig eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] 1060 Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das fordert in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG Herrn Oliver Swoboda, OSC Dienstleistungen, Vorgebirgstrasse 255, Köln, Deutschland, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom hat Herr Oliver Swoboda gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text des Schreibens kann beim Das verfügt in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. b EntsG: 1. Die Firma Optima Schadstoffsanierung und Rückbau GmbH, Am Langwasser 6, Erlensee, Deutschland, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das fordert in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG Herrn Pavel Iacob, Iacob Montagebau, Ostlandstrasse 19, Urbach, Deutschland, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 30. Oktober 2018 hat Herr Pavel Iacob gegen die Dokumentationpflicht verstossen. Er wird eingeladen innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text des Schreibens kann beim Das fordert in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG Herrn Rakip Shkurta, RB Impianti di Shkurta Rakip, Via Dante 49, Cinisello Balsamo, Italien, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 24. Oktober 2018 hat Herr Rakip Shkurta gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text des Schreibens kann beim Das fordert in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG Herrn Reginald Seel, Firma RS Bau, Am Rathaus 11c, Neuenhagen, Deutschland, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 31. Oktober 2018 hat Herr Reginald Seel gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Veröffent-lichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text des Schreibens kann beim Das verfügt in Anwendung von Art. 1b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 EntsG: 1. Gegen Herrn Reginald Seel, Firma RS Bau, Am Rathaus 11c, Neuenhagen, Deutschland, wird ein Arbeitsunterbruch verfügt und er wird vom Arbeitsplatz weggewiesen. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a,

5 CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Das fordert in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG Herrn Stephen Morgan, mit Geschäftssitz Countisbury Avenue 101, CF3 5RQ Llanrumney, Grossbritannien, zur Stellungnahme auf. Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom hat Herr Stephen Morgan gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage. Der vollständige Text des Schreibens kann beim Das verfügt in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Lit. a EntsG: 1. Die Firma Viotti Fabio, Via Cesare Cantù 5, Portogruaro, Italien, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr belegt. 2. Die Verfahrenskosten betragen Fr Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). [...] Der vollständige Text der Verfügung kann beim Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein. Die Übergabe an eine ausländische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ; Hinweise: Per Fax oder kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind. Mitwirkungsverfahren Kantonsstrassen Das nachstehende Bauvorhaben wird gemäss Artikel 58 des kantonalen Baugesetzes der Öffentlichkeit zur Mitwirkung vorgelegt. Die Bevölkerung ist eingeladen und berechtigt, bis zum Ablauf der Auflage ihre Anregungen und Hinweise, aber auch ihre Kritik der Auflagestelle oder dem Oberingenieurkreis IV, Dunantstrasse 13, 3400 Burgdorf schriftlich mitzuteilen. Kantonsstrasse Nr. 1 Bern Zürich Vorhaben: 10084; Neubau Radwegverbindung Obermurgenthal Gemeinde Wynau Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Wynau. Auflagedauer: 15. November 2018 bis 17. Dezember Hinweis: Einsprachen können nicht bereits im Mitwirkungsverfahren, sondern erst im Rahmen der öffentlichen Planauflage eingereicht werden. Bern, 7. November Oberingenieurkreis lv Öffentliche Planauflage Kantonsstrassen Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt, gestützt auf Artikel 29 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG), den Strassenplan für das unten stehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen. Kantonsstrasse Nr. 244 Niederbipp Aarwangen Langenthal Lindenholz Huttwil Gemeinde Langenthal Vorhaben: 20101; Sanierung Bützbergstrasse, Dreilindenweg Unterführung SBB. Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere dinglich berechtigte Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben. Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu. Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Auflagedauer: Donnerstag, 22. November 2018 bis Freitag, 21. Dezember Auflagestelle: Stadtbauamt, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal. Aussteckung: Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt ausgesteckt: Strassenränder und Mittelinseln blau Gehwegränder rot Wartekabinen Bushaltestellen grün Burgdorf, 21. November Oberingenieurkreis lv Strassenverkehr Verkehrsbeschränkungsverfügung(en) Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR ) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ), verfügt: Verwaltungskreis Bern-Mittelland Gemeinde Kirchenthurnen Aufhebung Die mit Verfügung Nr vom 29. April 2014 erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h auf der Kantonsstrasse Nr Kirchenthurnen Mühledorf wird zwischen der Ortschaftstafel «Kirchenthurnen» und der Parzellen Nrn. 174/151 aufgehoben. Neu gilt die Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h Generell. Grund der Massnahme: Im Bereich Stockere Süd wird es eine neue Überbauung geben und somit wird diese Strecke einseitig bebaut sein (Art. 22 Abs. 4 Signalisationsverordnung SSV). Die Ortschaftstafel «Kirchenthurnen» wird in den Bereich der Parzellen Nrn. 174/ 151 versetzt. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Amtsbezirkes sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Oberingenieurkreis II Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR ) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ), verfügt: Verwaltungskreis Bern-Mittelland Gemeinden Rümligen und Kirchenthurnen Aufhebung Die mit Verfügung Nr vom 26. August 1993 erlassene Höchstgeschwindigkeit 70 km/h auf der Staatsstrasse Nr. 183 Rümligen Riggisberg, Strecke zwischen der Ortsendetafel Rümligen und der Abzweigung Mösliweg (Gemeindestrasse Richtung Kirchenthurnen), wird aufgehoben. Neu gilt die Innerortshöchstgeschwindigkeit 50 km/h Generell. Grund der Massnahme: Anpassung an die dichte Bebauung auf der hangseitigen Seite der Kantonsstrasse (Art. 22 Abs. 4 Signalisationsverordnung SSV). Die Ortschaftstafel Rümligen wird versetzt. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Amtsbezirkes sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Oberingenieurkreis II Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR ) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ), verfügt: Verwaltungskreis Seeland Gemeinde Erlach Kantonsstrasse Nr St. Johannsen Erlach Vinelz Lüscherz 1. Aufhebung von Parkfeldern Vor den Liegenschaften Im Städtchen 5 7 werden Anfang Dezember 2018 zwei Parkfelder aufgehoben. Grund der Massnahme: Neue Bushaltestelle vor den Liegenschaften Im Städtchen 5 7 bzw. anstelle der provisorischen Haltestelle vor der Liegenschaft Im Städtchen 15. Einer allfälligen Beschwerde auf diese Massnahme wird die aufschiebende Wirkung entzogen, damit der Busbetrieb aufrechterhalten werden kann. 2. Neuerstellung von Parkfeldern Vor der heutigen Post (Liegenschaft Im Städtchen 6) werden vier Parkfelder (Blaue Zone) neu geschaffen. Diese Massnahme tritt im Verlaufe des Frühlings 2019 in Kraft. 1061

6 Grund der Massnahme: Die heutige Busbucht wird ab Frühling 2019 nicht mehr als solche genutzt. Der Platz kann umgenutzt werden. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Amtsbezirks sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale/Markierungen in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III Verkehrserschwerung bzw. -sperrung oder -umleitung Gestützt auf Artikel 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG ) und Artikel 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG ) wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung wie folgt erschwert: Kantonsstrasse Nr. 244 Niederbipp Aarwangen Langenthal Lindenholz Huttwil Gemeinde Langenthal Teilstrecke: Kantonsstrasse Nr. 244 in Langenthal (Ringstrasse), Einmündung Bleichestrasse bis Kreisel Ringstrasse/Thunstettenstrasse. Dauer: Montag, 3. Dezember 2018 bis Freitag, 21. Dezember Verkehrsführung: Einspurige Verkehrsführung in Richtung Langenthal Huttwil. Grund: Ersatz Anschlussleitungen Ver- und Entsorgung Ringstrasse 55. Einschränkungen: Die Fahrspuren im Baustellenbereich werden wechselweise als Arbeitsraum benötigt und gesperrt. Lokale Umleitungen werden signalisiert. Während den Bauarbeiten muss bei den Zu- und Wegfahrten sowie Seitenstrassen mit erschwerten Bedingungen gerechnet werden. Aarwangen, 16. November Strasseninspektorat Oberaargau Verfügung Das MIP verfügt: 1. Auf das Gesuch um Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit von Herrn Shoubi Pejman wird nicht eingetreten. 2. Die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist Herrn Shoubi Pejman strengstens untersagt. 3. Herr Shoubi Pejman wird aus der Schweiz weggewiesen. 4. Herr Shoubi Pejman wird unter Strafandrohung im Unterlassungsfall verpflichtet, sich bei der Gemeinde Aarwangen abzumelden. 5. Herr Shoubi Pejman hat die Schweiz am 30. November 2018 zu verlassen. 6. Die Bearbeitungsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr festgesetzt. Der vollständige Text kann beim Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, bezogen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung (Publikation) Beschwerde bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Rechtsdienst, Kramgasse 20, 3011 Bern, eingereicht werden Die Beschwerde muss in zwei Exemplaren eingereicht werden und einen Antrag, eine Begründung und die Unterschrift enthalten. Diese Verfügung und Beweismittel sind beizulegen. Amt für Migration und Personenstand Wasserbau Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Art. 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Art. 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) Gemeinde Grindelwald Gesuchstellerin: Schwellenkorporation Grindelwald, Herr Christian Nebiker, Postfach 581, 3818 Grindelwald. Gewässer: Schwarze Lütschine. Ort: Gletschersand, Parzelle Nr. 63. Koordinaten: / Vorhaben: Mehrjährige Kiesentnahme aus der Schwarzen Lütschine im Gebiet Gletschersand. Beanspruchte Ausnahmen: Keine. Auflage- und Einsprachefrist: Von 14. November 2018 bis 14. Dezember Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Grindelwald. Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Art. 24 Abs. 2 WBG. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen. Thun, 9. November Oberingenieurkreis I Tiefbauamt des Kantons Bern Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Art. 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Art. 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) mit Rodung und Wiederaufforstung Gemeinde Leissigen Wasserbauträgerin: Schwellenkorporation Leissigen. Name des Gewässers: Griesbach, Koordinaten / Bauvorhaben: Hochwasserschutzprojekt Leissigen, Griesbach: Neubau Geschiebesammler sowie Leitmauern mit vergrössertem Rückhaltevolumen ( m 3 ) Sohlen- und Böschungssicherung im Unterlauf Staukragen und Leitmauern an der Krattigstrassbrücke Abbruch von 2 Brücken und 3 Fussgängerstegen Neubau von 2 Brücken, 1 Fussgängersteg und 1 Furt Geländemodellierungen und Geschiebebeigaben im Thunersee Beanspruchte Ausnahmen: Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Uferbereiche und die Ufervegetation nach Art. 18 Abs.1 bis und 1 ter, Art. 21 und 22 Abs. 2 NHG Bewilligung nach Art. 11 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom (KGSchG) Fischereirechtliche Bewilligung nach Art des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 Rodung und Ersatzaufforstung nach Art. 5 bis 7 WaG vom 4. Oktober 1991 und Art. 5ff WaV vom 30. November 1992 und Art. 19 KWaG vom 5. Mai 1997 Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG Bewilligung gemäss Artikel 24 NSG Rodungsflächen: m 2 Wald (temporär m 2, definitiv 1611 m 2 ) Ersatzaufforstung: m 2 Wald ( m 2 an Ort und Stelle) Auflage- und Einsprachefrist: 19. November 2018 bis 18. Dezember Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Leissigen. Absteckung Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt abgesteckt: Kunstbauten (Mauern und Brücken): rote Pfähle Strassenränder: blaue Pfähle Geländemodellierungen: grüne Pfähle Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Art. 24 Abs. 2 WBG bzw. nach der geltenden Waldgesetzgebung. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen. Thun, 22. Oktober Oberingenieurkreis I Tiefbauamt des Kantons Bern Im Namen des SK Leissigen Wasserbauplanverfahren gemäss Art. 21 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Art. 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) Gemeinde St. Stephan Wasserbauträgerin: Schwellenkorporation St. Stephan. Gewässer: Simme (439). Ort: Chrüzi Hanglisbrücke. Koordinaten: / bis / Vorhaben: Hochwasserschutz Simme St. Stephan, Chürzi Hanglisbrücke. Beanspruchte Ausnahmen: Ausnahmebewilligung für Eingriffe in die Ufervegetation nach Art. 18 Abs.1 bis und 1 ter, Art. 21 und 22 Abs. 2 NHG / Art. 12, Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 NSchV Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen nach Art. 20 NHG / Art. 20 NHV/Art. 15 NSchG/Art. 19 und 20 NSchV Gewässerschutzbewilligung nach Art. 11 KGSchG Fischereirechtliche Bewilligung nach Art BGF, Art und 13 FIG.durch Gemeine abklären Rodungsflächen/Parzellen: Keine. Wiederaufforstung: Keine. Ersatzaufforstung: Keine. Auflage- und Einsprachefrist: 15. November 2018 bis 17. Dezember Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung St. Stephan. Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen. Thun, 8. November Oberingenieurkreis I Tiefbauamt des Kantons Bern Rechnungsruf im öffentlichen Inventar Gemäss Artikel 582 ZGB und Artikel 38 ff. der Verordnung vom 18. Oktober 2000, betreffend die Errichtung des Inventars, werden die Gläubigerinnen und Bürgschaftsgläubiger der genannten Person(en) aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb der angegebenen Fristen bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Für nicht angemeldete Forderungen wird jede Haftpflicht abgelehnt (Art. 590 ZGB). Gleichzeitig werden auch die Schuldner und Schuldnerinnen aufgefordert, innerhalb der nämlichen Frist ihre Schulden bei dem mit der Errichtung des Inventars beauftragten Notar bzw. bei der beauftragten Notarin schriftlich anzumelden.

7 Verlassenschaft Durch Verfügung der zuständigen Behörde (im Kanton Bern der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin) ist über den Nachlass der hier genannten Person(en) die Errichtung des öffentlichen Inventars angeordnet worden. Rukin-Eggimann, Alice, geboren am 13. Februar 1933, von Sumiswald, wohnhaft gewesen Bernstrasse 37, 4950 Huttwil, verstorben am 1. Juli 2018 in Bern. Eingabefrist bis und mit 7. Januar Anmeldestellen: a) Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare, für Forderungen und Bürgschaftsansprüche gegenüber der Erblasserin; b) Landnotariat +Advokatur, Grünenstrasse 6, Grünen, Postfach 38, 3454 Sumiswald, für Guthaben der Erblasserin. Masseverwalter: Ueli Haldimann, per Adresse Landnotariat + Advokatur, Grünenstrasse 6, Grünen, Postfach 38, 3454 Sumiswald. Grünen, 14. November Der Beauftragte: Notar Lorenz A. Meister Grünenstrasse 6, Grünen Postfach 38, 3454 Sumiswald Erb- und güterrechtliche Publikationen Rechnungsruf ausserhalb des öffentlichen Inventars Durch Verfügung der zuständigen Behörde ist über den Nachlass von Gasser, Beat Karl, geboren am 24. März 1964, von Belp BE, in aufgelöster Partnerschaft, wohnhaft gewesen Villa Kartal YuvasI, Kizilcasehir Köyü, Kizilcasehir Mah. 142/1, 7460 Alanya- Oba, Antalya, Türkei, verstorben am 24. Juni 2018 in der Türkei, die Errichtung eines Steuerinventars angeordnet worden. Mit Verfügung vom 12. November 2018 hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland den Rechnungsruf ausserhalb des öffentlichen Inventars im Nachlass des Beat Karl Gasser, vgt., bewilligt. Die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden bis am 24. Juni 2019 anzumelden. Anmeldestellen: a) Für Forderungen und Bürgschaftsansprüche gegenüber dem Erblasser: Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen; b) Für Guthaben des Erblassers: Rechtsanwalt und Notar Simon Hänni, Lemann, Walz & Partner, Speichergasse 5, Postfach, 3001 Bern. Willensvollstrecker: Rechtsanwalt und Notar Ulrich Hänsenberger, Lemann, Walz & Partner, Speichergasse 5, Postfach, 3001 Bern. Bern, 14. November Der Beauftragte: Simon Hänni, Rechtsanwalt und Notar Erbenruf (Erbschaftseröffnung) Ceribelli, Ida Elisabeth, geboren am 18. Oktober 1911 in Interlaken, von Italien, ledig, Tochter des Giovanni und der Elisabeth geb. Michel, wohnhaft gewesen in Neuenegg, verstorben am 18. Februar 1986 in Riggisberg. An die unbekannten Erben der Erblasserin ergeht ein Erbenruf gemäss Art. 555 ZGB. Personen, die auf die Erbschaft Anspruch erheben, werden aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit diesem Erbenruf bei der Finanzverwaltung Neuenegg, Dorfstrasse 16, 3176 Neuenegg zu melden. Der Anmeldung sind zivilstandsamtliche Ausweise beizulegen, welche die Erbberichtigung nachweisen. Sachdienliche Hinweise sind ebenfalls mitzuteilen. Neuenegg, 15. Oktober u Finanzverwaltung Neuenegg Hasen geb. Püchner, Edeltraud, geboren am 28. Januar 1930, von Golaten BE, verwitwet, Tochter des Karl Püchner und der Adele Maria Püchner, gemeldet gewesen in 3011 Bern, Predigergasse 5, mit Aufenthalt im Wohn- und Pflegeheim Carpediem, Gartenstrasse 6, 3066 Stettlen, verstorben am 11. September An die unbekannten gesetzlichen Erben der Verstorbenen sowie allenfalls andere unbekannte Personen, welche auf die Erbschaft Anspruch erheben, ergeht ein Erbenruf gemäss Artikel 555 ZGB. Die aufgerufenen Personen werden aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit der letztmaligen Publikation dieses Erbenrufes bei der Notarin zu melden. Dieser Anmeldung sind zivilstandsamtliche Ausweise beizulegen, welche die Erbberechtigung nachweisen. Sachdienliche Hinweise Dritter sind ebenfalls an die Notarin zu richten. Lyss, 5. November Die Beauftragte: Notarin Noemi Lerch, Notariat Jacottet, Marktplatz 9a, 3250 Lyss Mc Cluskey, Birgid Teresa, geboren am 1. Februar 1963, von Hilterfingen BE, ledig, wohnhaft gewesen Stockhornweg 2, 3626 Hünibach (EG Hilterfingen), verstorben am 5. Mai Die Verstorbene hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge gilt. Der Erbenruf ergeht an die gesetzlichen Erben mit unbekanntem Aufenthalt. Die gesetzlichen Erben der Birgid Teresa Mc Cluskey werden in Anwendung von Art. 555 ZGB hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit der dritten Publikation dieses Erbenrufes bei Notar Stefan Schmutz, Malerweg 4, 3600 Thun, zu melden. Der Meldung sind zivilstandsamtliche Ausweise beizulegen, welche die Erbberechtigung nachweisen. Thun, 2. November Der Beauftragte: Stefan Schmutz, Notar Malerweg 4, Postfach 33, 3602 Thun Letztwillige Verfügungen/Erbverträge Testamentseröffnung Die hiernach genannten Personen haben Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gelten die hiernach folgenden Publikationen als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB. Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorgefundenen Verfügungen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage. Allard, Claire, geboren am 28. November 1926, belgische Staatsangehörige, ledig und kinderlos, wohnhaft gewesen in 2560 Nidau, mit letztem Aufenthalt im Mon Repos, chemin des Vignolans 34, 2520 La Neuveville, verstorben am 19. Januar 2018 in La Neuveville. Die Verstorbene hinterlässt ein eigenhändiges Testament vom 8. März 2005 mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung. Das Testament liegt im Notariat seeland lex, Lanz und Guggisberg, Hauptstrasse 54, 2560 Nidau, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation schriftlich an die beauftragte Notarin zu richten. Nidau, 1. November Sibel Demir, Notarin, Hauptstrasse 54, 2560 Nidau Bidiville, *Nelly* Marguerite, Tochter des Louis Gustave und der Marguerite Alice geb. Marti, ledig, geb. 22. Oktober 1929, von Valbroye/VD, wohnhaft gewesen Primelweg 7, 3004 Bern, verstorben am 11. Oktober Letztwillige Verfügung vom 22. Juni 2015 mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge, eröffnet am 31. Oktober 2018 durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern, Bereich Erbschaftsamt. Auflage beim Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern. Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern, einzureichen. Bern, 7. November Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern Bereich Erbschaftsamt Hasen geb. Püchner, Edeltraud, geboren am 28. Januar 1930, von Golaten BE, verwitwet, Tochter des Karl Püchner und der Adele Maria Püchner, gemeldet gewesen in 3011 Bern, Predigergasse 5, mit Aufenthalt im Wohn- und Pflegeheim Carpediem, Gartenstrasse 6, 3066 Stettlen, verstorben am 11. September Eigenhändiges Testament vom 11. Juli 2007 mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt diese Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB. Auflage bei der beauftragten Notarin. Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation schriftlich bei der beauftragten Notarin einzureichen. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einsprache, wird der eingesetzten Erbin auf Verlangen der Erbenschein gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage. Lyss, 5. November Die Beauftragte: Notarin Noemi Lerch, Notariat Jacottet, Marktplatz 9a, 3250 Lyss Lehmann, Hans, geboren am 19. Juli 1940, von Landiswil BE, des Lehmann Hans und der Hulda Elise, ledig, wohnhaft gewesen Flurweg 37, 3072 Ostermundigen, verstorben am 25. Oktober Die letztwillige Verfügung vom 6. Mai 2018 wurde am 9. November 2018 durch den Gemeinderat von Ostermundigen eröffnet. Auflage in der Gemeindekanzlei, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen. Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publikation am 28. November 2018 an den Gemeinderat Ostermundigen, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen. Ostermundigen, 9. November Die Gemeindeschreiberin: B. Steudler Meyer, Henri François, geboren am 24. Juni 1928, von Baden AG, verheiratet, wohnhaft gewesen Zieglerstrasse 9, 4900 Langenthal, ist am 6. Oktober 2018 in Wiedlisbach verstorben. Die hiervor genannte Person hat eine eigenhändig verfasste letztwillige Verfügung vom 8. September 2008, mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung, hinterlassen. Soweit dem Notar die Adressen der gesetzlichen Erben bekannt sind, hat er diesen die letztwillige Verfügung mittels Zustellung einer Abschrift eröffnet. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gelten die vorliegenden Publikationen als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB. Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die aufgeführten Unterlagen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen schriftlich Einsprache erheben. Auflage im Notariat Martin Stauffer, Zieglerstrasse 7, 4900 Langenthal. 1063

8 Einsprachen sind bis und mit 12. Dezember 2018 an Notar Martin Stauffer, Zieglerstrasse 7, 4900 Langenthal, zu richten. Langenthal, 7. November Der Beauftragte: Notariat Martin Stauffer Zieglerstrasse 7, 4900 Langenthal Monnard geb. Francescon, Maria Elisa, geboren am 9. November 1925, von Attalens FR, Witwe des Oscar Josef Monnard, Tochter des Francesco Giuseppe und der Rosa Francescon geb. Bernard, wohnhaft gewesen Schwarzenburgstrasse 232, 3098 Köniz, verstorben am 23. Oktober 2018 in Köniz. Die letztwillige Verfügung wurde am 15. November 2018 vom Testamentsdienst Köniz eröffnet. Auflage beim Testamentsdienst Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz. Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an den Testamentsdienst Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz. Köniz, 15. November Testamentsdienst Köniz Ojowski, Günter Wilhelm, geboren am 27. Juli 1925, deutscher Staatsangehöriger, ledig, wohnhaft gewesen in 2504 Biel/Bienne, Fuchsenried 21, verstorben am 26. August 2018 in Biel/Bienne. Der Verstorbene hat am 5. Juni 2016 ein eigenhändiges Testament geschrieben, worin die gesetzliche Erbfolge aufgehoben wurde. Das Testament liegt beim beauftragten Notar Daniel Graf, Bahnhofstrasse 14, 2502 Biel/Bienne, zur Einsichtnahme auf. Allfällige Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation schriftlich beim unterzeichnenden Notar einzureichen. Biel/Bienne, 29. Oktober Die Eröffnungsbehörde: Daniel Graf, Notar Rohrbach, Ernst, geboren am 12. Juli 1928, von Rüeggisberg BE, verwitwet, wohnhaft gewesen an der Burgerstrasse 44, 3065 Bolligen, mit Aufenthalt im Tilia Pflegezentrum, Ittigenstrasse 16, 3063 Ittigen, verstorben am 22. September 2018 in Ittigen BE. Eigenhändiges Testament vom 3. Juli 2018 mit Abänderung der gesetzlichen Erbfolge. Auflage Notariat Christoph Leiser, Bernstrasse 61, 3072 Ostermundigen. Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an Notar Christoph Leiser, Bernstrasse 61, 3072 Ostermundigen, zu richten. Ostermundigen, 7. November Christoph Leiser, Notar Salvisberg geb. Pucher, Doris, geboren am 14. November 1968, österreichische Staatsangehörige, Ehefrau des Peter Salvisberg, Tochter des Franz und der Roswitha Maria Pucher geb. Jesih, wohnhaft gewesen Chasseralstrasse 152, 3095 Spiegel bei Bern, verstorben am 24. Oktober 2018 in Köniz BE. Die letztwillige Verfügung wurde am 16. November 2018 vom Testamentsdienst Köniz eröffnet. Auflage beim Testamentsdienst Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz. Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an den Testamentsdienst Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz. Köniz, 16. November Testamentsdienst Köniz Supthut, Klaus Peter Hermann, des Kurt Erich Adolf und der Hedwig Helene Supthut, geboren in Breslau (Deutschland) am 20. Juli 1935, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, wohnhaft gewesen Hagenstrasse 36, 3852 Ringgenberg, verstorben am 22. Januar 2018 in Ringgenberg BE. Letztwillige Verfügung vom 21. Dezember 2012 mit teilweiser Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung. Auflage der Verfügung von Todes wegen im Büro Bretscher & Lüthi Notariat, Untere Gasse 15, 3800 Unterseen Einsprachen innerhalb der Monatsfrist ab der dritten Publikation an Bretscher & Lüthi Notariat, Untere Gasse 15, 3800 Unterseen. Unterseen, 21. November Der Beauftragte: Jürg Bretscher, Notar Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft Busse Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe Die nachgenannten verurteilten Personen unbekannten Aufenthaltes haben die ihnen auferlegte Busse nicht bezahlt. Auch haben sie den Nachweis nicht erbracht, dass sie schuldlos ausserstande sind, die Busse zu bezahlen. Gestützt auf Artikel 106 Absatz 5 StGB, in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2 StGB, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a EG ZSJ und Artikel 363 ff. StPO, wurde daher die Busse in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von zehn Tagen (ab Publikation) Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland Schön, Mathias Henry, geboren am 7. August 1992, von Zürich und Schänis-Rüttiberg, unbekannten Aufenthaltes, wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 9. November 2018 wie folgt mitgeteilt: Die vom Polizeiinspektorat Köniz am 28. Juni 2018 ausgesprochene Busse von Fr wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen umgewandelt. Diese Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten von Fr werden Mathias Henry Schön auferlegt. Schön, Mathias Henry, geboren am 7. August 1992, von Zürich und Schänis-Rüttiberg, unbekannten Aufenthaltes, wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 9. November 2018 wie folgt mitgeteilt: Die vom Polizeiinspektorat Köniz am 28. Juni 2018 ausgesprochene Busse von Fr wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen umgewandelt. Diese Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten von Fr werden Mathias Henry Schön auferlegt. Die Staatsanwältin: Y. Leuthold Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland In der Strafsache gegen Jetishi Sabir, geboren am 1. Dezember 1991, von Mazedonien, unbekannten Aufenthaltes, Verfügung der Stadt Biel, Öffentliche Sicherheit, vom 9. Mai 2018, Straftatbestand Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde Biel durch Bereitstellen von Abfall am falschen Abfuhrtag, betreffend Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, wird verfügt: 1. Die von der Stadt Biel, Öffentliche Sicherheit, am 9. Mai 2018 ausgesprochene Busse von Fr wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen umgewandelt. Diese Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr werden Jetishi Sabir auferlegt. 3. Zu eröffnen: Jetishi Sabir, Südstrasse 33, 2504 Biel/Bienne 4. Mitzuteilen (nach Rechtskraft): Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern Stadt Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohnerund Spezialdienste, Neuengasse 28, 2502 Biel/ Bienne Begründung: Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Mai 2018 der Stadt Biel, Öffentliche Sicherheit, wurde Jetishi Sabir wegen Widerhandlung gegen das Reglement über die Abfälle der Gemeinde Biel zu einer Busse von Fr verurteilt. Laut Mitteilung der Stadt Biel, Öffentliche Sicherheit, vom 18. September 2018 hat Jetishi Sabir die Busse bis heute trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt, weshalb die Einbringlichkeit fraglich erscheint. Das rechtliche Gehör konnte Jetishi Sabir nicht gewährt werden, da sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb über die Ersatzfreiheitsstrafe zu entscheiden (Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 StGB, Art. 61 Abs. 1 Bst. a EG ZSJ und Art. 363 ff. StPO). Fr Busse oder Teile davon entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Die Busse von Fr wird somit in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen umgewandelt. Die Bezahlung der Busse zuhanden der Behörde, welche die Strafe ausgesprochen hat, bleibt jederzeit möglich. In diesem Fall ist die Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu vollziehen (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf Fr und Jetishi Sabir auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 20 VKD). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StP0). Hinweis: Eingaben per Fax und sind nicht rechtsgültig und haben keine Frist wahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetsite der Berner Justiz ( Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (BJS ) anzugeben. Die Staatsanwältin: Henauer Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland Die nachgenannte verurteilte Person unbekannten Aufenthaltes hat die ihr auferlegte Busse nicht bezahlt. Auch wurde der Nachweis nicht erbracht, dass sie schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Gestützt auf Art. 24 Abs. 5 JStG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 EG ZGJ und Art. 364 StPO, ist die Busse von Fr (Strafbefehl vom 26. Juli 2018) in Freiheitsentzug umzuwandeln, wenn sie nicht bezahlt wird. Gemäss Art. 364 Abs. 4 StPO wird der verurteilten Person Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zehn Tagen zu der bevorstehenden Umwandlung in einer schriftlichen Eingabe an die aufgeführte Jugendanwaltschaft zu äussern. Diese kann von der Umwandlung in einen Freiheitsentzug absehen, wenn ihr die verurteilte Person nachweist, dass sie schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen (ab Publikation) wird von der Umwandlung in Freiheitsentzug abgesehen. Abasy Faisal, geboren am 22. September 2000 in Yatim (Afghanistan), von Afghanistan. Die Jugendanwältin: B. Lamberty i. V. Santabarbara Küng, leitender Jugendanwalt Strafbefehl Den nachgenannten Personen unbekannten Aufenthaltes wird hiermit, in Anwendung der Artikel 352 ff., 421 und 426 StPO, Artikel 34 ff., 37 ff., 41 oder 106 StGB sowie der nachstehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen, ein Strafbefehl eröffnet. Sie können dagegen Einsprache erheben; die Einsprache muss, datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätestens innerhalb von zehn Tagen nach der Publikation bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland an die Adresse der Staatsanwaltschaft übergeben sein (Art. 89 ff. StPO); ferner kann die Einsprache innerhalb der Einsprachefrist bei der Staatsanwaltschaft persönlich erhoben werden. Die Beweislast hierfür trifft den Absender. Die Einsprache muss von der beschuldigten Person nicht begründet werden, hingegen besteht für weitere Einspracheberechtigte eine Begründungspflicht. Eingaben per oder Fax haben keine Frist wahrende Wirkung. Das Begehren um bedingten Straferlass gilt als Einsprache. Kann die beschuldigte Person glaubhaft machen, dass sie unverschuldet verhindert war rechtzeitig Einsprache zu erheben, so kann sie bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen (Art. 94 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl

9 erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO). Im Fall (a) oder (d) werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zuständigen Gericht überwiesen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil. In diesem Fall sind Busse und Kosten innert Monatsfrist der Finanzverwaltung des Kantons Bern (Postkonto ), zugunsten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Inkassostelle, zu überweisen. Gesuche um Ratenzahlungen sind an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Busseninkasso, Kramgasse 20, 3011 Bern, zu richten. Soweit die verurteilte Person die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle die im Strafbefehl festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehl mit Zustimmung der beschuldigten Person statt einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. Die Zustimmung zur Anordnung von gemeinnütziger Arbeit kann innert der Einsprachefrist von zehn Tagen (nach Zustellung des Strafbefehls, vgl. oben) schriftlich nachgereicht werden, wobei die oben aufgeführten Voraussetzungen für die Einsprache ebenfalls gelten. Ein Tagessatz Geldstrafe bzw. Fr Busse werden durch vier Stunden gemeinnützige Arbeit abgegolten. Erfolgt keine Zustimmung durch die beschuldigte Person, wird die unbedingte Geldstrafe oder die ausgesprochene Busse vollzogen. Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland Chabour Mohamed Lamine, geboren am 23. März 1986, von Algerien, unbekannten Aufenthaltes, wird folgender Strafbefehl eröffnet: 1. Chabour Mohamed Lamine wird wegen Raufhandels und Drohung schuldig erklärt. 2. Chabour Mohamed Lamine wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30., ausmachend Fr Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Geldstrafe ergeht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Mai 2018 (BM ). 3. Chabour Mohamed Lamine wird zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden Chabour Mohamed Lamine auferlegt. 5. Demgemäss hat Chabour Mohamed Lamine Fr (Verbindungsbusse Fr. 600., Gebühren Fr. 800., anteilsmässige Auslagen Fr ) zu bezahlen. 6. Chabour Mohamed Lamine wird verpflichtet, dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung in Höhe von Fr zurückzuzahlen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Gegen diesen Strafbefehl kann innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Publikation Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 Bst. a Strafprozessordnung; StPO). Chine Iskander Lamin, geboren am 19. August 1994, von Tunesien, unbekannten Aufenthaltes, wird folgender Strafbefehl eröffnet: 1. Chine Iskander Lamin wird wegen Raufhandels, Diebstahls (teilweise geringfügig), Drohung und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. 2. Chine Iskander Lamin wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30., ausmachend Fr Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Chine Iskander Lamin wird zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. Chine Iskander Lamin wird zudem mit einer Busse von Fr bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Die Polizeihaft vom 14./15. Februar 2018 wird auf die Busse im Umfang von Fr. 30. angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens werden Chine Iskander Lamin auferlegt. 6. Demgemäss hat Chine Iskander Lamin Fr (Verbindungsbusse Fr. 600., Busse Fr. 120., Gebühren Fr. 800., anteilsmässige Auslagen Fr , Anrechnung Polizeihaft: Fr ) zu bezahlen. 7. Chine Iskander Lamin wird verpflichtet, dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung in Höhe von Fr zurückzuzahlen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 8. Die Zustimmung zur Löschung des von Chine Iskander Lamin erstellten DNA-Profils sowie der erkennungsdienstlichen Daten (PCN ) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt. 9. Chine Iskander Lamin wird Gelegenheit gegeben, den Rucksack Samsonite innert 20 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland abzuholen, andernfalls wird dieser entsorgt. Gegen diesen Strafbefehl kann innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Publikation Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 Bst. a Strafprozessordnung; StPO). Der Staatsanwalt: M. Cesarov Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau Ticojevic Dijana, geboren am 14. September 1986, von Serbien, wird folgender Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 9. Oktober 2018 mitgeteilt: Ticojevic Dijana wird wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie rechtswidrigen Aufenthaltes, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässige Wetten und Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig erklärt. Ticojevic Dijana wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30., ausmachend Fr Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ticojevic Dijana wird zudem mit einer Busse von Fr bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen. Das sichergestellte Bargeld von Gesamthaft Fr (Fr und EUR 190., zum Tageskurs vom 21. September 2018 umgerechnet in Fr ) wird beschlagnahmt und an die Verfahrenskosten angerechnet (Art. 263/1b StPO). Betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) sowie das DNA-Profil wird die Zustimmung zur Löschung nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. Die Kosten des Verfahrens werden Ticojevic Dijana auferlegt. Der Staatsanwalt: S. Righetti Strafverfahren Einstellung Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland In der Strafsache gegen Reichert, Christian, geboren am 20. August 1983, Bürger von Deutschland, unbekannten Aufenthaltes, wegen Nötigung und Wucher, wird der oben genannten beschuldigten Person mitgeteilt: 1. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Strafuntersuchung als vollständig. 2. Die Staatsanwaltschaft stellt in Aussicht, das Verfahren gegen Christian Reichert wegen Nötigung und Wucher einzustellen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 3. ChristianReichert wird hiermit eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Die Akten können zu diesem Zweck nach telefonischer Voranmeldung eingesehen werden. Die Staatsanwältin: C. Spicher Kämpfer Yotova Atanasova Diana, geboren am 5. August 1978, von Bulgarien, unbekannten Aufenthaltes, wird Folgendes mitgeteilt: 1. Das Verfahren gegen Odu Güngör wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs in der Zeit vom 28. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Bern wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). Rechtmittelfrist: Zehn Tage. Der Staatsanwalt: U. Studer Regionalgerichte Mitteilungen in Zivilsachen Eröffnung von Entscheiden in Zivilsachen im Dispositiv Die nachstehenden Zivilentscheide werden den unbekannt abwesenden Parteien gemäss Artikel 141 ZPO im Dispositiv eröffnet. Gestützt auf Artikel 239 Absatz 2 ZPO kann innert zehn Tagen ab Publikationsdatum beim zuständigen Gericht eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Begründung verlangt werden. Geht innert Frist kein entsprechendes Begehren ein, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde. Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung Zivilverfahren Ileri Taner, geboren am 20. April 1974, von Bern, wohnhaft Riedli 4, 3285 Galmiz, vertreten durch Fürsprecherin Franziska Schnyder, Effingerstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern, Gesuchsteller, gegen Ileri Mina, geboren am 10. November 1977, von Kanada, mit Wohnsitz an der Stapfenstrasse 45/7, 3018 Bern, jetzt per Adresse Güçlükaya Mah., Sair Dertli Sok, Öztürk Apt. No. 19 Daire 7, Keçiören/Ankara, Türkei, Gesuchsgegnerin betreffend Eheschutz. Der Gerichtspräsident entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 1. Dezember 2017 aufgehoben worden ist und die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wird das Kind Akif, geboren am 26. September 2012 unter die alleinige Sorge und Obhut von Taner Ileri gestellt. 3. Es wird festgestellt, dass Akif, geboren am 26. September 2012, und Mina Ileri Anspruch auf regelmässige persönliche Kontakte haben. Solange Mina Ileri in der Türkei lebt, kann kein Besuchs- und Ferienrecht festgesetzt werden. Sollte Mina Ileri wieder in die Schweiz zurückkehren, hat die zuständige KESB den persönlichen Kontakt zwischen Mina Ileri und Akif zu installieren und schrittweise auszubauen. 4. Es wird festgestellt, dass Taner Ileri zurzeit für den nicht durch die Familienzulage gedeckten Barunterhalt von Akif über ca. Fr (davon Fr für die private Tagesschule und Betreuung während den unterrichtsfreien Wochen) vollumfänglich aufkommt. Die Familienzulage wird von Taner Ileri bezogen und für die Bedürfnisse des Kindes verwendet. Die spätere Geltendmachung eines Kindesunterhaltsbeitrages gegenüber Mina Ileri gemäss Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommenszahlen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage) ausgegangen: Taner Ileri (BG 100%): Fr Mina Ileri (zurzeit): Fr. 0. Kind Akif (Kinderzulage) Fr Das Vermögen wurde bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt. 1065

10 7. Mina Ileri hat ihre persönlichen Gegenstände in Absprache mit Taner Ileri bis spätestens am 31. Dezember 2018 abzuholen oder abholen zu lassen. Im Übrigen behalten die Parteien während der Zeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Mobiliarstücke, die sich gegenwärtig in ihrem Besitz befinden. 8. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr (Entscheidgebühr, exklusiv Publikationskosten), werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von Taner Ileri geleisteten Vorschuss von Fr verrechnet. Mina Ileri hat Taner Ileri Fr für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Zudem sind Mina Ileri diesfalls Fr direkt in Rechnung zu stellen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf Fr Diesfalls hat Mina Ileri Taner Ileri Fr zu ersetzen. Die Publikationskosten werden den Parteien je hälftig separat in Rechnung gestellt. 9. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 10. Taner Ileri mündlich und schriftlich eröffnet sowie mündlich kurz begründet unter Hinweis auf die nachstehende Rechtsmittelbelehrung. Schriftlich zu eröffnen: der Gesuchsgegnerin (durch amtliche Publikation) der KESB Seebezirk Kt. Freiburg, nach Eintritt der Rechtskraft (auszugsweise Ziff. 2 und 3) Der Gerichtspräsident: Bruggisser Zivilverfahren Handelsregisteramt des Kantons Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, Referenz 6688/2018/ABH, Gesuchstellerin, gegen WEISS INTERNATIONAL ENTERPRISES GmbH, Brückfeldstrasse 35, 3012 Bern, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmängel. Die Gerichtspräsidentin entscheidet: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren durch die unterzeichnende Gerichtspräsidentin fortgeführt wird. 2. Die WEISS INTERNATIONAL ENTERPRISES GmbH (CHE ) wird gestützt auf Art. 731b OR i.v. m. Art. 819 OR aufgelöst. 3. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, die WEISS INTERNATIONAL ENTERPRISES GmbH analog den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren. 4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr (inkl. Publikationskosten), werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, direkt zu verrechnen. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Die Gerichtspräsidentin: Gerber Zivilverfahren Shimal Fatima, geboren am 3. November 1978, von Irak, wohnhaft KU Enggistein, Gutshof 702, 3077 Enggistein, vertreten durch Fürsprecherin Franziska Schnyder, Effingerstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern, Klägerin, gegen Khaled Khalil Aubed Obeid, geboren am 30. September 1983, von Irak, unbekannten Aufenthaltes, Beklagter betreffend Ehescheidung auf Klage. Die Gerichtspräsidentin entscheidet: 1. Die zwischen den Parteien am 12. Juni 2008 in Kerbala (Irak) geschlossene Ehe wird auf Begehren der klagenden Partei in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die gemeinsame Tochter Malak, geboren am 22. Juni 2010, wird unter der Obhut und alleinigen elterlichen Sorge der Mutter belassen. 3. Es wird festgestellt, dass der beklagten Partei grundsätzlich ein Recht auf persönlichen Kontakt zur Tochter Malak zusteht. Angesichts des unbekannten Aufenthaltes der beklagten Partei wird vorläufig auf eine konkrete Besuchs- und Ferienrechtsregelung verzichtet. 4. Es wird festgestellt, dass mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die beklagte Partei für die gemeinsame Tochter Malak zurzeit keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen kann Der gebührende Unterhalt der Tochter Malak ist nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen Fr (davon Fr Betreuungsunterhalt). Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. 5. Es wird festgestellt, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB geschuldet ist. 6. Es wird festgestellt, dass die Parteien nicht über Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge verfügen. 7. Es wird festgestellt, dass die Parteien im heutigen Besitzstand güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr (inkl. Übersetzungs- und Publikationskosten), werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und die eigenen Parteikosten von jeder Partei selbst getragen. Ohne schriftliche Begründung reduzieren sich die Gerichtskosten um Fr und belaufen sich somit auf Fr Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten Mündlich eröffnet und begründet unter Hinweis auf die nachstehende Rechtsmittelbelehrung und der klagenden Partei im Dispositiv abgegeben. Schriftlich zu eröffnen: der beklagten Partei (durch Publikation, Ziffern 1 bis 7 und 9) Die Gerichtspräsidentin: Rickli Eröffnung von begründeten Entscheiden in Zivilsachen Die nachstehenden Zivilentscheide sind mit einer Begründung versehen und werden den unbekannt abwesenden Parteien gemäss Artikel 141 ZPO im Dispositiv eröffnet. Die Frist zur Anfechtung der Entscheide beginnt ab Publikationsdatum zu laufen. Die Länge der Frist ist bei der jeweiligen Entscheidpublikation (untenstehend) separat angegeben. Die Begründung sowie die vollständige Rechtsmittelbelehrung können nach vorgängiger telefonischer Anmeldung beim zuständigen Gericht eingesehen werden. Regionalgericht Oberland Der SoHo Technology AG in Liquidation, Tempelstrasse 8b, 3608 Thun, Gesuchsgegnerin im Verfahren gegen das Handelsregisteramt des Kantons Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen (vormals Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach 627, 3000 Bern 8), betreffend Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation wird nachstehender Entscheid vom 12. November 2018 zur Kenntnis gebracht: Erwägungen: ( ) Die Gerichtspräsidentin entscheidet: 1. Die SoHo Technology in Liquidation mit Sitz in Thun wird aufgelöst. 2. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften über den Konkurs. 3. Die Akten gehen an das Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland. 4. Die Gerichtskosten werden bestimmt auf Fr und gehen zulasten der SoHo Technology in Liquidation. Sie sind durch das Konkursamt ins Kostenverzeichnis aufzunehmen. Rechtsmittelfrist: Zehn Tage. Die Gesuchsgegnerin kann den begründeten Entscheid nach telefonischer Voranmeldung unter Telefon ) beim Regionalgericht Oberland einsehen. Die Gerichtspräsidentin: Franziska Friederich Hörr Fristansetzungen für Eingaben Die nachstehend genannten Personen werden aufgefordert, bis zum angegebenen Datum des Fristablaufs eine Eingabe bei der genannten Gerichtsbehörde vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Partei säumig und das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung Zivilverfahren Ileri Taner, geboren am 1. Oktober 1978, von Bern, wohnhaft Riedli 4, 3285 Galmiz, vertreten durch Fürsprecherin Franziska Schnyder, Effingerstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern, Kläger, gegen Ileri Mina, geboren am 10. November 1977, von Kanada, mit Wohnsitz an der Stapfenstrasse 45/7, 3018 Bern, zurzeit per Adresse Güçlükaya Mah., Sair Dertli Sok, Öztürk Apt. No. 19 Daire 7, Keçiören/Ankara, Türkei, Beklagte betreffend Ehescheidung (Teileinigung) nach Art. 112 ZGB, evtl. nach Art. 115 ZGB. Der Gerichtspräsident verfügt: 1. Vom Gerichtstermin im Scheidungsverfahren in der Türkei am 12. Dezember 2018 wird Kenntnis genommen. 2. Das Verfahren CIV wird bis am 17. Dezember 2018 sistiert. 3. Der Kläger wird aufgefordert, sich bis zum genannten Datum über den Fortgang des Verfahrens zu äussern. 4. Zu eröffnen: dem Kläger der Beklagten (durch amtliche Publikation) Der Gerichtspräsident: Bruggisser Zivilverfahren Handelsregisteramt des Kantons Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, Referenz 23334/2017/ABH, Gesuchstellerin, gegen sitepoint gmbh in Liq., Alpenstrasse 135, 3052 Zollikofen, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmängel. Die Gerichtspräsidentin verfügt: 1. Das Gesuch vom 5. November 2018 ist samt Beilagen am 6. November 2018 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingegangen. 2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Art. 62 ZPO am 5. November 2018 eingetreten. 3. Die Gesuchsgegnerin hat innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung die geltend gemachten Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation zu beheben. Die für die Anmeldung erforderlichen Belege sind im Original direkt beim Handelsregisteramt einzureichen. Eine Kopie davon ist dem Regionalgericht zuzustellen. 4. Besteht aus Sicht der Gesuchsgegnerin kein zu behebender Mangel in der Organisation der Gesellschaft, so hat sie dies innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung in einer schriftlichen Stellungnahme in zwei Exemplaren gegenüber dem Regionalgericht darzutun und mit Urkunden zu belegen. 5. Sollten die Eintragungen (gemäss Ziff. 3) nicht innert Frist beim Handelsregisteramt angemeldet werden bzw. nicht innert Frist beim Regionalgericht schlüssig dargetan und belegt werden, dass kein zu behebender Mangel in der Organisation der Gesellschaft besteht, wird aufgrund der Akten entschieden. Für diesen Fall wird der Gesuchsgegnerin ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs ausdrücklich angedroht. 6. Die Beilagen zum Gesuch können nach telefonischer Voranmeldung zu den Bürozeiten am Empfang des Regionalgerichtes Bern-Mittelland eingesehen werden. Die Gerichtspräsidentin: Gerber Zivilverfahren Infoscore Inkasso AG, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Klägerin, gegen Boog, Patrick, Grauholzstrasse 27A, 3063 Ittigen, Beklagter betreffend Forderung.

11 Der Gerichtspräsident verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass gemäss Auskunft bei der Gemeindepolizei Ittigen die Verfügung vom 30. August 2018 der beklagten Partei nicht zugestellt werden kann, dieser aber weiterhin an der angegebenen Adresse gemeldet ist. 2. Die Klage-Akten bzw. das Doppel der Klage samt Beilagen liegen nach Voranmeldung beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern, zur Einsicht auf. 3. Dem Beklagten wird eine Frist von 14 Tagen ab Publikation angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme samt allfälligen Beilagen einzureichen. Die Stellungnahme und allfällig Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind nummeriert in einem Beilagenverzeichnis aufzuführen. 4. Sollte der Beklagte innert Frist gemäss Ziffer 3 hiervor keine Klageantwort einreichen, wird ihm eine Nachfrist von fünf Tagen ab Ablauf der Frist gemäss Ziffer 3 angesetzt. 5. Zu eröffnen: der klagenden Partei der beklagten Partei, durch Publikation und per A-Post Der Gerichtspräsident: Summermatter Regionalgericht Berner Jura-Seeland ALTAVIA TRAVEL SH.P.K., Pristina, Zweigniederlassung Biel/Bienne, vormals mit Sitz am Unteren Quai 37 in 2502 Biel/Bienne, jetzt unbekannten Domizils, wird als Gesuchsgegnerin in Sachen Gesellschaftsrecht des Handelsregisteramtes des Kantons Bern, Gesuchstellerin, nachstehender Entscheid vom 14. November 2018 zur Kenntnis gebracht: Erwägungen ( ) Die Gerichtspräsidentin entscheidet: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, innert 40 Tagen den Mangel in der gesetzlich zwingenden Organisation zu beseitigen, indem sie eine zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz ernennt sowie ein gültiges Rechtsdomizil konstituiert und diese Änderung eintragen lässt, unter Androhung der Auflösung der Gesuchsgegnerin im Falle der Nichtbefolgung. 2. Weitere Verfügungen erfolgen später. 3. Zu eröffnen: den Parteien (der Gesuchsgegnerin mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) Die Gerichtspräsidentin: Gutmann La personne mentionnée ci-après est invitée à déposer un acte écrit auprès de l autorité judiciaire mentionnée, jusqu à l échéance du délai fixé. L acte doit être remis au plus tard le dernier jour du délai soit à l autorité judiciaire, soit à la poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 143 al. 1 CPC). Les délais légaux ne peuvent pas être prolongés (art. 144 al. 1 CPC). Les délais fixés judiciairement peuvent être prolongés pour des motifs suffisants, lorsque la demande en est faite avant leur expiration (art. 144 al. 2 CPC). Si le délai n est pas respecté, la partie est considérée comme défaillante et la procédure suit son cours sans qu il soit tenu compte du défaut, à moins que la loi n en dispose autrement (art. 147 al. 2 CPC). L autorité judiciaire peut, sur requête de la partie défaillante, lui accorder un délai supplémentaire, lorsqu elle rend vraisemblable que le défaut ne lui est pas imputable ou n est imputable qu à une faute légère (art. 148 al. 1 CPC). La requête doit être présentée dans les 10 jours qui suivent celui où la cause du défaut a disparu (art. 148 al. 2 CPC). Procédure civile introduite par Hopman ST SA concernant un dépôt du bilan Hopman ST SA, Monsieur Fradin, rue de Zurich 23, 2504 Biel/Bienne. Je me réfère à votre courrier du (reçu le ) par lequel vous informez le Tribunal de la situation financière critique rencontrée par la société Hopman ST SA, à Bienne. Je vous prie de bien vouloir nous confirmer, dans un délai de 10 jours, que votre courrier constitue une requête de dépôt de bilan, en vertu de l article 725 al. 2 CO. Le cas échéant, pour que je puisse me prononcer sur la suite à donner à cette procédure, il faut que vous me fassiez parvenir, dans le même délai, un bilan intermédiaire révisé dont il résulte que les dettes sociales ne sont couvertes ni lorsque les biens sont estimés à leur valeur d exploitation, ni lorsqu ils le sont à leur valeur de liquidation ou alors d autres documents dont il ressort que la société est surendettée, p. ex. les comptes du dernier exercice, la liste des créanciers et les factures. La Présidente e.o.: Ndiaye Ehn & Land GmbH, vormals mit Sitz am Höhenweg 2 in 2575 Täuffelen, wird als Gesuchsgegnerin in Sachen Mangel in der gesetzlich zwingenden Organisation gemäss Art. 154 HRegV des Handelsregisteramt des Kantons Bern, Gesuchstellerin, nachstehende Verfügung vom 13. November 2018 zur Kenntnis gebracht: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, innert 40 Tagen die Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation zu beseitigen, indem sie eine zur Vertretung befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz bestimmt sowie ein gültiges Rechtsdomizil konstituiert und diese Änderungen ins Handelsregister eintragen lässt, unter Androhung der Auflösung der Gesuchgegnerin im Falle der Nichtbefolgung. 2. Weitere Verfügungen erfolgen später. Der Gerichtspräsident: Sidler La personne mentionnée ci-après est invitée à déposer un acte écrit auprès de l autorité judiciaire mentionnée, jusqu à l échéance du délai fixé. L acte doit être remis au plus tard le dernier jour du délai soit à l autorité judiciaire, soit à la poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 143 al. 1 CPC). Les délais légaux ne peuvent pas être prolongés (art. 144 al. 1 CPC). Les délais fixés judiciairement peuvent être prolongés pour des motifs suffisants, lorsque la demande en est faite avant leur expiration (art. 144 al. 2 CPC). Si le délai n est pas respecté, la partie est considérée comme défaillante et la procédure suit son cours sans qu il soit tenu compte du défaut, à moins que la loi n en dispose autrement (art. 147 al. 2 CPC). L autorité judiciaire peut, sur requête de la partie défaillante, lui accorder un délai supplémentaire, lorsqu elle rend vraisemblable que le défaut ne lui est pas imputable ou n est imputable qu à une faute légère (art. 148 al. 1 CPC). La requête doit être présentée dans les 10 jours qui suivent celui où la cause du défaut a disparu (art. 148 al. 2 CPC). Dans la procédure civile liée entre Office du registre du commerce du canton de Berne, Gerechtigkeitsgasse 36, Case postale 627, 3000 Berne 8, requérant et Affluence S.à.r.l., c/o Koh Huat Choy, rue Hans-Hugi 3, 2502 Biel/Bienne, requise concernant une procédure en droit des sociétés. Le Président ordonne: 1. Il est attesté du dépôt de la requête du (reçue le ) auprès du Tribunal régional du Jura bernois-seeland. 2. Conformément à l art. 62 CPC, la litispendance est créée dès le Un exemplaire de la requête est notifié à la partie requise. Il est à sa disposition à la Chancellerie du Tribunal. 4. Un délai de 5 jours à compter de la notification de la présente ordonnance est imparti à la partie requise pour prendre position sur la requête en y joignant les éventuelles pièces justificatives. La prise de position sur la requête et ses annexes doivent être déposées en 2 exemplaires au moins. Les pièces justificatives doivent être numérotées et répertoriées dans un bordereau. A défaut de prise de position dans le délai imparti, le Tribunal rendra sa décision par écrit sans autres actes ou déclarations des parties. Les suspensions de délais de l art. 145 CPC ne s appliquent pas. Les actes parvenus après le délai imparti ne seront pas pris en considération (conséquences du défaut selon l art. 147 al. 2 CPC). 5. A notifier: à la partie requise, par publication à la partie requérante, courrier A Le Président: Villard Vorladungen Die nachstehend genannten Personen haben zu einer bestimmten Prozesshandlung zu erscheinen. Die Zustellung der Vorladung erfolgt aus den in Artikel 141 Absatz 1 Litera a c ZPO genannten Gründen durch Publikation im Amtsblatt und gilt am Tag der Publikation als erfolgt. Erscheint die Partei nicht zum angegebenen Termin, so ist sie säumig und das Verfahren nimmt ohne ihre Anwesenheit seinen Fortgang (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem neuen Termin vorladen, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Abweichende Säumnisfolgen gelten im Falle des Nichterscheinens der Parteien an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 ZPO) sowie an der Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren (Art. 234 ZPO). Auf diese abweichenden Folgen wird im Einzelfall direkt hingewiesen. Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung Zivilverfahren Amadasun Lawrence Osazee, geboren am 10. Februar, 1980, von Nigeria, unbekannten Aufenthaltes, Ehemann und Reusser Amadasun Sarah Andrea, geboren am 12. Juni 1981, von Heiligenschwendi BE, wohnhaft Pappelweg 38, 3013 Bern, vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi, Advokaturbüro Ueltschi & Studer, Spitalgasse 4, Postfach, 3001 Bern, Ehefrau, betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren. Die Gerichtspräsidentin verfügt: 1. Das Schreiben der Ehefrau vom 6. November 2018 ist am 7. November 2018 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingegangen. 2. Der Termin zur Anhörung der Ehegatten gemäss Art. 111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Art. 274 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland wird angesetzt auf Montag, 26. November 2018, 10 Uhr (voraussichtliche Verhandlungsdauer eine Stunde), Beratungszimmer 4, Parterre, Effingerstrasse 34, 3008 Bern, wozu hiermit beide Ehegatten rechtsverbindlich vorgela den werden und persönlich zu erscheinen haben. Die Ehefrau hat dafür zu sorgen, dass der Ehemann zur genannten Zeit telefonisch erreichbar sein wird. 3. Die Ehefrau hat dem Gericht bis am 19. November 2018 die Telefonnummer des Ehemannes bekannt zu geben. 4. An der Anhörung wird ein/eine Englisch-Übersetzer/Englisch-Übersetzerin anwesend sein. 5. Zu eröffnen: der Ehefrau (LSI) dem Ehemann (durch Publikation im Amtsblatt) Hinweise: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und sind nicht rechtsgültig und haben keine Frist wahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetsite der Berner Justiz ( Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV ) anzugeben. Die Gerichtspräsidentin: Rickli Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord Die Kammer II der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord hat am 10. Oktober 2018 im Verfahren um Aufhebung der Beistandschaften sowie um Genehmigung des Schlussberichts unter Entlastung des Beistands betreffend Oliver Guil Morillo, geboren am 16. Oktober 2004, aus Spanien, und Keysi Lorangy Müller, geboren am 3. September 2007, von Thangen SH, beide ehemals mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Einwohnergemeinde 3063 Ittigen, jetzt Dominikanische Republik, folgenden Entscheid erlassen: 1. Die Beistandschaften für Oliver Guil Morillo und Keysi Lorangy Müller gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden rückwirkend per 15. Juli 2017 auf- 1067

12 gehoben und es wird festgestellt, dass das Amt des Beistandes von Gesetzes wegen geendet hat. 2. Der vom Beistand am 17. November 2015 eingereichte Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 30. November 2013 bis 29. November 2015 wird als Schlussbericht genehmigt und der Beistand wird vorbehältlich der gesetzlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 Abs. 4 ZGB entlastet. 3. Dem Beistand wird für die geleisteten Dienste bestens gedankt. 4. Die Entschädigung und der Spesenersatz gehen zulasten der öffentlichen Hand. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Eröffnung an: Marilu Morillo Caraballo Müller, Dominikanische Republik, durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern Vater von Oliver Guil Morillo Sozialdienst 7. ( ). Die Vizepräsidentin: L. Ischi Müller Behördenmitglieder: B. Allemann M. Kerssies Schuldbetreibung und Konkurs Zahlungsbefehl Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Anmeldestelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69. Bättig, Roger, Geburtsdatum 3. Juni 1980, wohnhaft Jurablickweg 5, 3027 Bern mit Zustelladresse Holenackerstrasse 25, 3027 Bern. Gläubigerin: Sanitas Grundversicherung AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich 1. Vertreterin: Sanitas, Inkaso Konradstrasse 14, 8401 Winterthur Schweiz. Zahlungsbefehlnummer vom 2. August Prämie KVG vom Dezember Fr nebst Zinsen zu 5% seit 1. Januar Fr. 30. Mahnspesen. Fr. 90. Umtriebsspesen. Forderungsgrund: 1. Prämie KVG vom Dezember Mahnspesen. 3. Umtriebsspesen. Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Bizub, Miroslav, Geburtsdatum 17. Juli 1992, wohnhaft Quartiergasse 14, 3013 Bern. Gläubigerin: Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, CHE Zahlungsbefehlnummer vom 21. Juli Fr nebst Zinsen zu 5% seit 3. Februar 2017, Prämien KVG. Fr Mahnkosten. Fr Bearbeitungskosten. Forderungsgrund: 1. Unbezahlte Prämien der Periode November 2016 bis April 2017 Obligatorische Krankenpflegeversicherung 2. Mahnkosten. 3. Bearbeitungskosten. Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Brutschin, Kevin, Geburtsdatum 26. Juli 1974, wohnhaft Lorrainestrasse 27, 3013 Bern. Gläubiger: Kanton Bern und Einwohnergemeinde Bern. Vertreterin: Steuerverwaltung der Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern, CHE Zahlungsbefehlnummer vom 7. März Direkte Bundessteuer. Fr nebst Zinsen zu 3% seit 21. Februar Fr Verzugszins. Fr Busse, Kosten, Gebühren/Verzugszinsen. Forderungsgrund: 1. Direkte Bundessteuer 2013 gemäss Rechnung vom 20. November 2015; Direkte Bundessteuer 2014 gemäss Rechnung vom 8. März 2016; Direkte Bundessteuer 2015 gemäss Rechnung vom 7. Februar 2017; Direkte Bundessteuer 2016 gemäss Rechnung vom 10. Januar 2. Noch nicht fakturierter Verzugszins. 3. Busse, Kosten, Gebühren/Verzugszinsen. Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner. Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Brutschin, Kevin, Geburtsdatum 26. Juli 1974, wohnhaft Lorrainestrasse 27, 3013 Bern. Gläubiger: Kanton Bern und Einwohnergemeinde Bern. Vertreterin: Steuerverwaltung der Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern, CHE Zahlungsbefehlnummer vom 7. März Steuern und Abgaben Fr nebst Zinsen zu 3% seit 21. Februar Fr Verzugszinsen. Fr Verzugszinsen. Fr Busse, Kosten, Gebühren/Verzugszinsen. Forderungsgrund: 1. Steuern und Abgaben 2013 gemäss Rechnung vom 20. November 2015; Steuern und Abgaben 2014 gemäss Rechnung vom 8. März 2016; Steuer und Abgaben 2015 gemäss Rechnung vom 7. Februar 2017; Steuern und Abgaben 2016 gemäss Rechnung vom 10. Januar Vezugszins laut Steuerrechnung. 3. Noch nicht fakturierter Verzugszins. 4. Busse, Kosten, Gebühren/Verzugszinsen. Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner. Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Chenaux, Alain Daniel, Geburtsdatum 1. Januar 1963, wohnhaft Poststrasse 34, 2504 Biel/Bienne. Gläubiger: Canton de Berne, commune municipale de Biel/Bienne et ses paroisses, rue du Rüschli 14, case postale 1120, 2500 Biel/Bienne. Office d encaissement, Intendance des impôts de Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Fr intérêt moratoire selon borderau d impôt. Forderungsgrund: Impôts et taxes 2016 selon facture du 20 novembre Chenaux, Alain Daniel, Geburtsdatum 1. Januar 1963, wohnhaft Poststrasse 34, 2504 Biel/Bienne. Gläubigerin: Confédération Suisse représentée par le Canton de Berne. Office d encaissement, Intendance des impôts de Zahlungsbefehlnummer: vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôt fédéral direct 2016 selon facture du 20 novembre Chenaux, Michael, Geburtsdatum 22. März 1988, Poststrasse 34, 2504 Biel/Bienne. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne und deren Kirchgemeinden, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne. Office d encaissement, Intendance des impôts de Zahlungsbefehlnummer vom 2. März Fr nebst Zinsen zu 3% seit 2. März Fr Feuerwehrdienstersatzabgabe. Fr Bussen, Kosten und Gebühren. Fr noch nicht fakturierter Verzugszins. Fr Verzugszinsen gemäss Steuerrechnung.

13 Forderungsgrund: Steuern und Abgaben 2016 gemäss Rechnung vom 10. Oktober Chenaux, Michael, Geburtsdatum 22. März 1988, wohnhaft Poststrasse 34, 2504 Biel/Bienne. Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 2. März Fr nebst Zinsen zu 3% seit 2. März Fr Bussen, Kosten und Gebühren. Fr noch nicht fakturierter Verzugszins. Forderungsgrund: Direkte Bundessteuer 2016 gemäss Rechnung vom 10. Oktober Emmenegger, Doris, Geburtsdatum 9. Dezember 1986, wohnhaft Lorrainestrasse 58, 3014 Bern. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinden. Vertreterin: Steuerverwaltung der Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 18. Mai Fr nebst Zinsen zu 3% seit 9. Mai 1. Fr Fr Fr Forderungsgrund: 1. Steuern und Abgaben 2015 gemäss Rechnung vom 8. März 2016; Steuern und Abgaben 2015 gemäss Rechnung vom 7. Februar 2017; Steuern und Abgaben 2016 gemäss Rechnung vom 10. Januar 2. Verzugszins laut Steuerrechnung. 3. Noch nicht fakturierter Verzugszins. 4. Busse, Kosten, Gebühren/Verzugszinsen. Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Emmenegger, Doris, Geburtsdatum 9. Dezember 1986, wohnhaft Lorrainestrasse 58, 3014 Bern. Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 18. Mai Fr nebst Zinsen zu 3% seit 9. Mai Fr Fr Forderungsgrund: 1. Direkte Bundessteuer 2014 gemäss Rechnung vom 8. März 2016; Direkte Bundessteuer 2015 gemäss Rechnung vom 7. Februar 2017; Direkte Bundessteuer 2016 gemäss Rechnung vom 10. Januar 2. Noch nicht fakturierter Verzugszins. 3. Busse, Kosten, Gebühren/Verzugszinsen. Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Ferrusca Hernandez, Ana Cristina, von Mexiko, Geburtsdatum 26. April 1991, wohnhaft Weltpoststrasse 8b, 3015 Bern. Gläubigerin: Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern, CHE Vertreterin: LIVIT AG Real Estate Management, Altstetterstrasse 124, Postfach 8048, Zürich. Zahlungsbefehlnummer vom 13. Juni Fr nebst Zinsen zu 5% seit 11. Februar Mietvertrag vom 1. November 2016 für Wohnung Weltpoststrasse 8b, 3015 Bern Debitorenrechnung 12. Januar Solidarhafter: Gomez Mendoza Jisbar Emmanuel. Forderungsgrund: Mietvertrag vom 1. November 2016 für Wohnung Weltpoststrasse 8b, 3015 Bern Debitorenrechnung 12. Januar Solidarhafter: Gomez Mendoza Jisbar Emmanuel. Diese Publikation ersetzt die direkte Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner. Ganz, Fabian, Geburtsdatum 24. Mai 1990, wohnhaft Oberriedstrasse 11, 3174 Thörishaus. Gläubigerin: Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich. Vertreterin: Sanitas Grundversicherungen AG M-& BW Bern, Länggassstrasse 7, Postfach 256, 3000 Bern 5. Zahlungsbefehlnummer vom 8. August Fr nebst Zinsen zu 5% seit 31. März Fr Forderungsgrund: Fr Prämien KVG vom 1. Januar 2017 bis 1. März Fr Mahnspesen vom 16. März 2017 bis 11. Mai 2017 Fr. Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Geubbelmans, Sander, Geburtsdatum 17. August 1990, wohnhaft Brüggstrasse 87, 2503 Biel/Bienne. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohngergemeinde Biel/ Bienne, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel/ Bienne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr taxe d exemption du service actif dans les corps de sapeurs-pompiers. Fr amendes, frais et émoluments. Fr Intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôts et taxes 2016 selon facture du 20 novembre Geubbelmans, Sander, Geburtsdatum 17. August 1990, wohnhaft Brüggstrasse 87, 2503 Biel/Bienne. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel/ Bienne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr taxe d exemption du service actif dans les corps de sapeurs-pompiers. Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôts et taxes 2012 selon facture du 20 novembre Geubbelmans, Sander, Geburtsdatum 17. August 1990, wohnhaft Brüggstrasse 87, 2503 Biel/Bienne. Gläubigerin: Confédération Suisse représentée par le Canton de Berne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr amendes, frais et émoluments. 2. intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôt fédéral direct 2012 selon facture du 20 novembre Geubbelmans, Sander,Geburtsdatum 17. August 1990, wohnhaft Brüggstrasse 87, 2503 Biel/Bienne. Gläubigerin: Confédération Suisse représentée par le Canton de Berne. 1069

14 Office d encaissement, Intendance des impôts de Zahlungsbefehlnummer: vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôt fédéral direct 2016 selon facture du 20 novembre Geubbelmans, Sander, Geburtsdatum 17. August 1990, wohnhaft Brüggstrasse 87, 2503 Biel/Bienne. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel/ Bienne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr taxe d exemption du service actif dans les corps de sapeurs-pompiers. Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôts et taxes 2015 selon facture du 20 novembre Geubbelmans, Sander, Geburtsdatum 17. August 1990, wohnhaft Brüggstrasse 87, 2503 Biel/Bienne. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel/ Bienne. Office d encaissement, Intendance des impôts de Zahlungsbefehlnummer: vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr taxe d exemption du service actif dans les corps de sapeurs-pompiers. Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôts et taxes 2014 selon facture du 20 novembre Geubbelmans, Sander, Geburtsdatum 17. August 1990, wohnhaft Brüggstrasse 87, 2503 Biel/Bienne. Gläubigerin: Confédération Suisse représentée par le Canton de Berne Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôt fédéral direct 2015 selon facture du 20 novembre Geubbelmans, Sander, Geburtsdatum 17. August 1990, wohnhaft Brüggstrasse 87, 2503 Biel/Bienne. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel/ Bienne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr taxe d exemption du service actif dans les corps de sapeurs-pompiers. Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôts et taxes 2013 selon facture du 20 novembre Geubbelmans, Sander, Geburtsdatum 17. August 1990, wohnhaft Brüggstrasse 87, 2503 Biel/Bienne. Gläubigerin. Confédération Suisse représentée par le canton de Berne. Bienne, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôt fédéral direct 2014 selon facture du 20 novembre Geubbelmans, Sander, Geburtsdatum 17. August 1990, wohnhaft Brüggstrasse 87, 2503 Biel/Bienne. Gläubigerin: Confédération Suisse représentée par le canton de Berne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôt fédéral direct 2013 selon facture du 20 novembre Gnoni, Délia, Geburtsdatum 1. August 1992, wohnhaft c/o Luca Pisano, rue Centrale 64, 2502 Biel/ Bienne. Gläubiger: Canton de Berne, commune municipale de Biel/Bienne et ses paroisses, rue du Rüschli 14, case postale 1120, 2500 Biel/Bienne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Forderungen. Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr taxe d exemption du service actif dans les corps de sapeurs-pompiers. Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôts et taxes 2016 selon facture du 20 novembre Gnoni, Délia, Geburtsdatum 1. August 1992, wohnhaft c/o Luca Pisano, rue Centrale 64, 2502 Biel/ Bienne. Gläubigerin: Confédération Suisse représentée par le canton de Berne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr Forderungsgrund: Amendes, frais et émoluments. Haase, Andreas, Geburtsdatum 10. Oktober 1969, Belpbergstrasse 5a, 3110 Münsingen, Inhaber der Einzelfirma «Büro Haase», Münsingen. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Münsingen und deren Ansprechergemeinden. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse Bern, CHE Zahlungsbefehlnummer vom 12. März Fr nebst Zinsen zu 3% seit 8. März Fr Fr Fr Forderungsgrund: 1. Steuern und Abgaben 2015 gemäss Rechnung vom 7. März Verzugszinsen gemäss Steuerrechnung. 3. Noch nicht fakturierter Verzugszins. 4. Bussen, Kosten und Gebühren.

15 Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Hicham Menjaoui, Geburtsdatum 26. Juni 1981, wohnhaft rue des Prés 140, 2503 Biel/Bienne. Gläubigerin: Confédération Suisse représentée par le canton de Berne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr Forderungsgrund: Amendes, frais et émoluments. Hicham Menjaoui, Geburtsdatum 26. Juni 1981, wohnhaft rue des Prés 140, 2503 Biel/Bienne. Gläubiger: Kanton Bern canton de Berne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr Forderungsgrund: Amendes, frais et émoluments. Khuon Sui Chung, Geburtsdatum 7. Oktober 1983, wohnhaft Kasernenstrasse 3, 3013 Bern. Gläubiger: Arnold Hossmann, Beunde 1, 3116 Kirchdorf. Vertreterin: Robert Pfister AG, Neuengasse 17, 3011 Bern, CHE Zahlungsbefehlnummer vom 7. Dezember Fr nebst Zinsen zu 5% seit 1. Dezember 2015, ausstehender Mietzins. Forderungsgrund: Zimmer-Wohnung im 2. Stock, Dammweg 31, 3073 Gümligen. Mietzins von Dezember 2015 bis 15. April 2016 Fr sowie Saldo Heiz- und Betriebskosten Fr Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Kong Meebunmak, Geburtsdatum 28. Dezember 1985, wohnhaft c/o Passantenheim, Jakobstrasse 58a, 2504 Biel/Bienne. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel/ Bienne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr taxe d exemption du service actif dans les corps de sapeurs-pompiers. Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Fr intérêt moratoire selon borderau d impôt. Forderungsgrund: Impôts et taxes 2016 selon facture du 20 novembre Kong Meebunmak, Geburtsdatum 28. Dezember 1985, wohnhaft c/o Passantenheim, Jakobstrasse 58a, 2504 Biel/Bienne. Gläubigerin. Confédération Suisse représentée par le canton de Berne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr amendes, frais et émoluments. Fr intérêt moratoire pas encore facturé. Forderungsgrund: Impôt fédéral direct 2016 selon facture du 20 novembre Mbora, Mayuel, von Kamerun, Geburtsdatum 12. November 1987, wohnhaft Bernstrasse 59, 3302 Moosseedorf. Gläubiger: Kanton Bern, Strassenverkehrsamt- und Schifffahrtsamt 3000 Bern. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3000 Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 12. Juli Fr nebst Zinsen zu 3% seit 10. Juli Fr Verzugszins aus dem Inkasso. Fr. 80. Mahngebühren. Fr Kosten und Gebühren. Forderungsgrund: Ausstand gemäss Rechnung vom 30. Dezember 2016, Rechnungs-Nr Mbora, Mayuel, von Kamerun, Geburtsdatum 12. November 1987, wohnhaft Bernstrasse 59, 3302 Moosseedorf. Gläubiger: Kanton Bern, Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3000 Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 21. August Fr Fr. 50. Mahngebühren. Fr Gerichtskosten. Forderungsgrund: Ausstand gemäss Urteil vom 5. März 2018, Rechnungs-Nr /Bussen. Mbora, Mayuel, von Kamerun, Geburtsdatum 12. November 1987, wohnhaft Bernstrasse 59, 3302 Moosseedorf. Gläubiger: Kanton Bern, Strassenverkehrsamt- und Schifffahrtsamt 3000 Bern. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3000 Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 12. Juli Fr nebst Zinsen zu 3% seit 10. Juli Fr. 24. Verzugszinsen aus dem Inkasso. Fr. 80. Mahngebühren. Fr Kosten und Gebühren. Forderungsgrund: Ausstand gemäss Rechnung vom 10. Juni 2014, Rechnungs-Nr Mbora, Mayuel, von Kamerun, Geburtsdatum 12. November 1987, wohnhaft Bernstrasse 59, 3302 Moosseedorf. Gläubiger: Kanton Bern, Strassenverkehrsamt- und Schifffahrtsamt 3000 Bern. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 12. Juli Fr nebst Zinsen zu 3% seit 10. Juli Fr Verzugszins aus dem Inkasso. Fr. 80. Mahngebühren. Fr Kosten und Gebühren. Forderungsgrund: Ausstand gemäss Rechnung vom 13. März 2017, Rechnungs-Nr Mbora, Mayuel, von Kamerun, Geburtsdatum 12. November 1987, wohnhaft Bernstrasse 59, 3302 Moosseedorf. Gläubiger: Kanton Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Bern. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3000 Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 12. Juli 1071

16 Fr nebst Zinsen zu 3% seit 10. Juli Fr Verzugszins aus dem Inkasso. Fr. 80. Mahngebühren. Fr Kosten und Gebühren. Forderungsgrund: Ausstand gemäss Rechnung vom 17. Juli 2014, Rechnungs-Nr Mbora, Mayuel, von Kamerun, Geburtsdatum 12. November 1987, wohnhaft Bernstrasse 59, 3302 Moosseedorf. Gläubiger: Kanton Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3000 Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 12. Juli Fr nebst Zinsen zu 3% seit 10. Juli Fr Verzugszins aus dem Inkasso. Fr. 80. Mahngebühren. Fr. 66. Kosten und Gebühren. Forderungsgrund: Ausstand gemäss Rechnung vom 19. Januar 2017, Rechnungs-Nr der Rekurse. Mbora, Mayuel, von Kamerun, Geburtsdatum 12. November 1987, wohnhaft Bernstrasse 59, 3302 Moosseedorf. Gläubiger: Kanton Bern, Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3000 Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 5. September Fr Fr. 50. Mahngebühren. Fr Gerichtskosten. Forderungsgrund: Bussen, Ausstand gemäss Urteil vom 19. März 2018, Rechnungs-Nr Mbora, Mayuel, von Kamerun, Geburtsdatum 12. November 1987, wohnhaft Bernstrasse 59, 3302 Moosseedorf. Gläubiger: Kanton Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3000 Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 10. Juli Fr nebst Zinsen zu 3% seit 9. Juli Fr Verzugszins. Fr. 80. Mahngebühren Forderungsgrund: Ausstand gemäss Rechnung vom 30. November 2017, Rechnungs-Nr Perez-Etter, Denise Nadia, Geburtsdatum 27. Oktober 1988, wohnhaft Jakob-Stämpflistrasse 61, 2502 Biel/Bienne. Gläubigerin: Confédération Suisse représentée par le canton de Berne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr Bussen, Kosten und Gebühren. Fr noch nicht fakturierter Verzugszins. Forderungsgrund: Direkte Bundessteuer 2016 gemäss Rechnung vom 20. November Perez-Etter, Denise Nadia, Geburtsdatum 27. Oktober 1988, wohnhaft Jakob-Stämpflistrasse 61, 2502 Biel/Bienne. Gläubiger: Canton de Berne, commune municipale de Biel/Bienne et ses paroisses, rue du Rüschli 14, case postale 1120, 2500 Biel/Bienne. Bienne Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr nebst Zinsen zu 3% seit 16. April Fr Bussen, Kosten und Gebühren. Fr noch nicht fakturierter Verzugszins. Fr Verzugszinsen gemäss Steuerrechnung. Forderungsgrund: Steuern und Abgaben 2016 gemäss Rechnung vom 20. November Raianne Leal Da Silva, Geburtsdatum 18. August 1994, wohnhaft Schollstrasse 3, 2504 Biel/Bienne. Gläubigerin: Confédération Suisse représentée par le canton de Berne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr Forderungsgrund: Bussen, Kosten und Gebühren. Raianne Leal Da Silva, Geburtsdatum 18. August 1994, wohnhaft Schollstrasse 3, 2504 Biel/Bienne. Gläubiger: Kanton Bern canton de Berne. Zahlungsbefehlnummer vom 16. April Fr Forderungsgrund: Bussen, Kosten und Gebühren. Tiego Leal Romeu, Geburtsdatum 9. September 1987, wohnhaft Oberer Quai 18, 2503 Biel/Bienne. Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne und deren Kirchgemeinden, Rüschlistrasse 14, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne. Zahlungsbefehlnummer vom 8. August Fr nebst Zinsen zu 3% seit 8. August Fr Feuerwehrdienstersatzabgabe. Fr Bussen, Kosten und Gebühren. Fr noch nicht fakturierter Verzugszins. Fr. 31. Verzugszins gemäss Steuerrechnung. Forderungsgrund: Steuern und Abgaben 2016 gemäss Rechnung vom 20. November Tiego Leal Romeu, Geburtsdatum 9. September 1987, wohnhaft Oberer Quai 18, 2503 Biel/Bienne. Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern. Zahlungsbefehlnummer vom 8. August Fr nebst Zinsen zu 3% seit 8. August Fr Bussen, Kosten und Gebühren. Fr noch nicht fakturierter Verzugszins. Forderungsgrund: Direkte Bundessteuer 2016 gemäss Rechnung vom 20. November Ugolini, Marco, von Italien, Geburtsdatum 19. Januar 1976, wohnhaft Murtenstrasse 264, 3027 Bern. Gläubigerin: Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully, CHE Zahlungsbefehlnummer vom 2. Mai Fr nebst Zinsen zu 5% seit 15. Mai Prämien KVG: Marco Ugolini /3/5/7/9/11 ( ) / Fr Fr. 280 administrative Spesen. Fr Zustellungskosten des Betreibungsamtes.

17 Forderungsgrund: 1. Prämien KVG: Marco Ugolini /3/5/7/ 9/11 ( ) / Fr Administrative Spesen. 3. Zustellungskosten des Betreibungsamtes. Diese Publikation ersetzt die direkte Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner. Zehnder, Patrick, Geburtsdatum 21. Dezember 1980, wohnhaft Bernstrasse 15, 3066 Stettlen. Gläubigerin: Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich 1. Vertreterin: Sanitas Inkasso, Konradstrasse 14, 8401 Winterthur Schweiz. Zahlungsbefehlnummer vom 2. August Prämien KVG von Januar 2018 bis März Fr nebst Zinsen zu 5% seit 31. Januar Fr. 90. Umtriebsspesen. Fr Mahnspesen. Fr Kostenbeteiligungen KVG , , und Forderungsgrund: 1. Prämien KVG von Januar 2018 bis März 2. Umtriebsspesen. 3. Mahnspesen. 4. Kostenbeteiligungen KVG , , und Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Pfändungsurkunde Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG). Publikation nach SchKG Art. 90, 112. Erhard, Andreas, Geburtsdatum 30. Dezember 1968, Wohnadresse nicht bekannt. Gläubiger: Kanton St. Gallen, Pol. Gemeinde Rorschacherberg, röm.-kath. Kirchgemeinde Rorschach. Vertreterin: Gemeinde Rorschacherberg, Steueramt Goldacher Strasse 67, 9404 Rorschacherberg. Schuldbetreibung Pfändungsgruppen Nr vom 31. August Fr nebst Zinsen zu 4% seit 29. September Sicherstellungsverfügung, publiziert im Amtsblatt Kanton St. Gallen am 9. April 2018, Kantons- und Gemeindestern 2014, Prosequierung von Arrest-Nr Fr Publikation Sicherstellungsverfügung im Amtsblatt SG. Fr. 50. Umtriebsentschädigung. Zusätzliche Kosten: Betreibungs- und Pfändungsvollzugskosten, zuzüglich In Abwesenheit des Schuldners wird nach Hinweis auf die Strafbestimmungen nach Art. 91/96 SchKG festgestellt und am 6. Juni 2018 gepfändet: Guthaben des Schuldners auf dem Konto CH bei der PostFinance AG im Betrag von Fr Die Anzeige von der Arrestierung einer Forderung an die PostFinance AG erfolgte am 29. März Gemäss Schreiben vom 3. April 2018 teilte die PostFinance AG mit, dass sich per 29. März 2018 Fr auf dem Konto befinden. Häuptli, Willi, Geburtsdatum 19. Juli 1960, wohnadresse nicht bekannt, letztes bekanntes Domizil Tuksom-Ro 52, 56 Gil, Royal Dong-Ah Appt, Seoul, Gwangjin-Gu, Korea. Gläubiger: Stadt Langenthal, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal, Schweiz. Vertreterin: Soziale Dienste Langenthal, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal, Schweiz. Schuldbetreibung Nr vom 14. November Fr nebst Zinsen zu 5% seit 4. September 2018, ausstehende Unterhaltsbeiträge für Margrit Häuptli, geboren am 8. April 1959, gestützt auf Vereinbarung vom 23. Januar 2014, rechtskräftig, für die Monate April 2018 bis September 2018 à Fr mtl. = Fr Zusätzliche Kosten: Betreibungs- und Pfändungsvollzugskosten, zuzüglich Dem Schuldner wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in der oben aufgeführten Betreibung am Mittwoch, 28. November 2018, um 9 Uhr, beim /Bienne, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel/Bienne, vollzogen wird. Der Schuldner wird ausdrücklich auf Art. 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB).» Leistet der Schuldner dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Art. 89 ff. SchKG in seiner Abwesenheit beim Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, vollzogen und nach Ablauf der Teilnahmefrist nach Art. 110 bis 113 SchKG die Pfändungsurkunde errichtet. Zustellung der Pfändungsankündigung an den Schuldner mit unbekanntem Aufenthaltsort. La société Diffusion des Ebénistes Contemporains dite société Roméo *, Faubourg Saint- Antoine FR Paris. Gläubiger: Serge und Chantal Renate Cornaz, Kappelenring 42A, 3032 Hinterkappelen. Vertreter: Jean-Rodolphe Fiechter, Zustellandresse Kellerhals Carrard Bern KIG, Effingerstrasse 1, 3001 Bern. Schuldbetreibung Nr vom 9. Dezember Forderungen. Fr nebst Zinsen zu 5% seit 3. November 2015, Arresturkunde vom 6. Dezember 2016, Arrest Nr , Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Prosequierung von Arrest Nr Fr Arrestkosten RG BEMI. Zusätzliche Kosten: Betreibungs- und Pfändungsvollzugskosten, zuzüglich Forderung von Fr aus dem Verfahren (CIV ) gegenüber dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern. Die Anzeige an das Regionalgericht Bern-Mittelland erfolgte am 16. November Vom Empfänger ist auf das Schreiben bis zum 28. November 2016 keine Antwort eingegangen. Les Espaces Romeo-Guerin (ERG), * domicilié rue Faubourg Saint-Antione 208, Paris. Gläubiger: Serge und Chantal Renate Cornaz, Kappelenring 42 A, 3032 Hinterkappelen. Vertreter: Jean-Rodolphe Fiechter, Zustelladresse Kellerhals Carrard Bern KIG, Effingerstrasse 1, 3001 Bern. Schuldbetreibung Nr : Cornaz Serge und Chantal Renate vom 14. Dezember Fr nebst Zinsen zu 5% seit 4. Oktober 2016, Parteientschädigung gemäs Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. September 2016 (CIV ) mit Rechtskraft-/ Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 17. November 2016 Prosequierung von Arrest-Nr Zusätzliche Kosten: Betreibungs- und Pfändungsvollzugskosten zuzüglich Forderung von Fr aus dem Verfahren (CIV ZAO) gegenüber dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern. Die Anzeige an das Regionalgericht Bern-Mittelland erfolgte am 18. November Vom Empfänger ist auf das Schreiben bis zum 28. November 2016 keine Antwort eingegangen. oder Rekurse Betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht. Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden. Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen. Publikation nach SchKG 231, 232; VZG vom 23. April 1920, Art. 29 und 123. Actual Sàrl, Römerstrasse 9, 2555 Brügg BE, CHE Steigerungsobjekte: Bien-fonds de Brügg, parcelle 1142, Römerstrasse 9. Immeuble commercial avec bureaux administratifs, ateliers, entrepôts, montecharge, garage, place de parc extérieure. Surface totale: 2727 m 2. Valeur officielle: Fr Estimation de l office des poursuites: Fr Angaben zur Steigerung: 28. Februar 2019, 14 Uhr, Local des ventes de l office des poursuites Seeland, Agence de Bienne, rue du Contrôle 20, 2e étage, 2501 Bienne. Rechtliche Hinweise: La vente a été demandée par le créancier gagiste du 1er au 5ème rang. Eingabefrist bis 11. Dezember Auflagedatum der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnises: Ab dem 7. Januar 2019, délai jusqu au 17 janvier L immeuble sera vendu à tout prix, au plus offrant et dernier enchérisseur. Avant l adjudication et conformément aux conditions de vente, le nouvel acquéreur devra payer, séance tenante l acompte de Fr L acompte jusqu à Fr peut être effectué en espèce ou par chèque bancaire. Les chèques personnels ne sont pas acceptés ainsi que les paiements en espèces qui dépassent le montant de Fr La documentation relative à cette vente sera mise à disposition des intéressés lors de la visite officielle de l immeuble ou peut être consultés préalablement sur le site internet sous la rubrique réalisations immobilières. La visite officielle aura lieu le jeudi 7 février 2019 à 14 h. Des renseignements complémentaires peuvent être pris aux numéros suivants: ou

18 Les enchérisseurs devront se munir d un acte de l était civil ou, pour les sociétés, d un extrait récent du Registre du commerce. Office des poursuites Seeland, Agence de Bienne, Rue du Contrôle 20, 2501 Biel/Bienne Mitteilung des Verwertungsbegehrens Häuptli, Willi, Geburtsdatum 19. Juli 1960, wohnhaft Royal Dong-Ah Appt, Tuksom-Ro 52, 56 Gil, Seoul, Gwangjin-Gu, Korea (Republik). Zahlungsbefehle: vom 29. Januar vom 29. Januar vom 29. Januar vom 29. Januar Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Ipsach. Vertreterin: Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Seeland, Bereich Inkasso, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel/Bienne. Die Gläubiger verlangen mit den Begehren vom 7. November 2018 die Verwertung der oben genannten Vermögswerte. /Bienne Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten. Publikation nach SchKG Art. 230, 230a. Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Jones, Joachim Stephen, von Deutschland, Geburtsdatum 21. Februar 1974, wohnhaft Schönegg 8, 3532 Mirchel, Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung «Jones Consulting», Schönegg 8, 3532 Mirchel. Datum der Konkurseröffnung: 22. Februar Datum der Einstellung: 14. November Kostenvorschuss: Fr Krishnarupan Kandiah, von Sri Lanka, Geburtsdatum 24. Oktober 1964, wohnhaft Gerbestrasse 22, 3072 Ostermundigen, Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung «Kandiah Getränkehandel», Gerbestrasse 22, 3072 Ostermundigen. Datum der Konkurseröffnung: 2. Oktober Datum der Einstellung: 13. November Kostenvorschuss: Fr Röcker, Barbara, von Wilderswil BE, Geburtsdatum 26. Oktober 1961, Todesdatum 12. September 2018, wohnhaft gewesen Neubrückstrasse 85, 3012 Bern, Datum der Konkurseröffnung: 29. Oktober Datum der Einstellung: 12. November Kostenvorschuss: Fr Roten, Josefa, von Silenen UR, Geburtsdatum 18. März 1949, Todesdatum 2. August 2013, wohnhaft gewesen Papiermühlestrasse 138, 3063 Ittigen, Datum der Konkurseröffnung: 20. August Datum der Einstellung: 12. November Kostenvorschuss: Fr Schneider, Alfred Max, von Diessbach bei Büren, Geburtsdatum 4. Juni 1933, Todesdatum 14. Oktober 2018, wohnhaft gewesen Tilia Wittigkofen, Jupiterstrasse 65, 3015 Bern, Datum der Konkurseröffnung: 23. Oktober Datum der Einstellung: 12. November Kostenvorschuss: Fr Schürch-Aebi, Rosmarie, von Seeberg BE, Geburtsdatum 4. Januar 1951, Todesdatum 30. September 2018, wohnhaft gewesen Nassegasse 1, 3302 Moosseedorf, Datum der Konkurseröffnung: 22. Oktober Datum der Einstellung: 12. November Kostenvorschuss: Fr Sivapackiyam Mahendra-Ariyakuddy, von Sri Lanka, Geburtsdatum 5. Februar 1936, Todesdatum 28. August 2018, wohnhaft gewesen Schaufelweg 106, 3098 Schliern bei Köniz, ausgeschlagene Erbschaft. Datum der Konkurseröffnung: 29. Oktober Datum der Einstellung: 7. November Kostenvorschuss: Fr Taire Redzepi, von Serbien Geburtsdatum 29. Februar 1948, Todesdatum 22. Juli 2018, wohnhaft gewesen Wangenstrasse 44, 3018 Bern, Datum der Konkurseröffnung: 30. Oktober Datum der Einstellung: 12. November Kostenvorschuss: Fr Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland BÄREN-GEHEIMNIS GMBH in Liquidation, Dorfplatz 12, 3232 Ins, CHE Datum der Konkurseröffnung: 1. Mai Datum der Einstellung: 12. November Kostenvorschuss: Fr Gaulaz, Huguette Marcelle, von Concise VD, Geburtsdatum 28. Mai 1926, Todesdatum 5. Juli 2018, wohnhaft gewesen rue du Marché-Neuf 35, EMS Parc de la Suze, 2502 Biel/Bienne, ausgeschlagene Erbschaft. Datum der Konkurseröffnung: 6. September Datum der Einstellung: 9. November Kostenvorschuss: Fr Zwicky, Isabel Blanca, Geburtsdatum 13. November 1960, wohnhaft Solothurnstrasse 10, 2542 Pieterlen, Mitglied der Kollektivgesellschaft «Richard & Zwicky» in Pieterlen. Datum der Konkurseröffnung: 23. Mai Datum der Einstellung: 13. November Kostenvorschuss: Fr Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland Adelli GmbH in Liquidation, Lerchenweg 9, 3613 Steffisburg, frühere Adresse Parallelstrasse 26, 3714 Frutigen, CHE Datum der Konkurseröffnung: 25. Oktober Datum der Einstellung: 5. November Kostenvorschuss: Fr Bosnyak-Steiner, Silvia Ida, von Illnau-Effretikon ZH, Geburtsdatum 23. August 1948, Todesdatum 17. September 2018, wohnhaft gewesen Bälliz 12, 3600 Thun, Datum der Konkurseröffnung: 12. Oktober Datum der Einstellung: 8. November Kostenvorschuss: Fr Verlege Service Dauter GmbH in Liquidation, Buchshalde 263, 3661 Uetendorf, CHE Datum des Auflösungsentscheids: 23. Oktober Datum der Einstellung: 12. November Kostenvorschuss: Fr Liquidation nach Art. 731b OR Das Regionalgericht Oberland hat auf Antrag des Handelsregisteramtes des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 bezüglich der Verlege Service Dauter GmbH die Auflösung verfügt und gleichzeitig die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Der Entscheid wurde per 23. Oktober 2018 rechtskräftig. Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau Aufschnaiter, Cindy Eliane, Menznau, Geburtsdatum 5. Februar 1990, Solothurnstrasse 24 C, 3422 Kirchberg. Datum der Konkurseröffnung: 19. September Datum der Einstellung: 12. November Kostenvorschuss: Fr Fleming, Alexander Martin, Geburtsdatum 25. März 1961, Todesdatum 10. Juli 2018, wohnhaft gewesen Muggenmatt 1061, 3457 Wasen im Emmental, ausgeschlagene Erbschaft. Datum der Konkurseröffnung: 27. September Datum der Einstellung: 12. November Kostenvorschuss: Fr Mägert-Koch, Jacqueline, von Kandertal BE und Münsingen BE, Geburtsdatum 4. Juni 1962, Todesdatum 21. August 2018, wohnhaft gewesen Grünauweg 13, 4914 Roggwil, Datum der Konkurseröffnung: 13. September Datum der Einstellung: 8. November Kostenvorschuss: Fr Studer, Hans, von Ersigen BE, Geburtsdatum 15. Mai 1941, Todesdatum 12. Juni 2018, wohnhaft gewesen in 3422 Kirchberg mit Aufenthalt im Wohn- und Pflegeheim Grünau AG in Wabern, ausgeschlagene Erbschaft. Datum der Konkurseröffnung: 2. Oktober Datum der Einstellung: 8. November Kostenvorschuss: Fr Vorläufige Konkursanzeige Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG. Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland CasaNorm AG, Waldeckstrasse 28, 3072 Ostermundigen, CHE Aufgelöste Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. Datum des Auflösungsentscheids: 30. Oktober

19 Flowerpoint GmbH in Liquidation, Neuhaus, 3124 Belpberg, CHE Datum der Konkurseröffnung: 5. November Die MwSt.-Nr. CHE wird hiermit widerrufen. Fritz Santschi AG Schneiderei und Kunststopferei, Münstergasse 70, 3011 Bern, CHE Datum der Konkurseröffnung: 13. November Gall Informatik GmbH, Thunstrasse 103, 3006 Bern, CHE Aufgelöste Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. Datum des Auflösungsentscheids: 30. Oktober m4f GmbH, Effingerstrasse 19, 3011 Bern, CHE Aufgelöste Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. Datum des Auflösungsentscheids: 30. Oktober Prime Golf AG, Gartenstadtstrasse 7, 3098 Köniz, CHE Aufgelöste Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. Datum des Auflösungsentscheids: 30. Oktober Vogt, Walter, von Grenchen SO, Geburtsdatum 14. August 1943, Todesdatum 16. September 2018, wohnhaft gewesen Bernstrasse 74, 3072 Ostermundigen, Datum der Konkurseröffnung: 9. Oktober Konkurseröffnung Die Gläubiger des Schuldners und alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der genannten Frist bei der Anmeldestelle einzugeben. Schuldner des Konkursiten haben sich innert der gleichen Frist bei der Anmeldestelle zu melden; Straffolge bei Unterlassung nach Art. 324 Ziff. 2 StGB. Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, werden aufgefordert, diese innert der gleichen Frist der Anmeldestelle zur Verfügung zu stellen; Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB). Das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die angegebene Anmeldestelle gilt auch für Beteiligte, die im Ausland wohnen. Publikation nach Art. SchKG 231, 232; VZG Art. 29 und 123. Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Alwendawi, Mustafa, von Bern, Geburtsdatum 20. Oktober 1981, wohnhaft Holenackerstrasse 85/E11, 3027 Bern. Datum der Konkurseröffnung: 1. November Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Bächtold Betonschalungen AG in Liquidation, Gurtenbrauerei 74, 3084 Wabern, CHE Datum der Konkurseröffnung: 31. Oktober Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Verwertung der Aktiven Die Konkursverwaltung erachtet sich als ermächtigt, sämtliche beweglichen Aktiven der Schuldnerin sofort freihändig, en bloc oder stückweise zu verkaufen bzw. zu versteigern, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger innert der Eingabefrist bei der Konkursverwaltung schriftlich Einsprache erhebt. Stillschweigen gilt als Zustimmung.. Gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG ist den Gläubigern Gelegenheit zu bieten, bei freihändigem Verkauf von Vermögensstücken von bedeutendem Wert und Grundstücken, höhere Angebote zu unterbreiten. Gläubiger, die verlangen, dass ihnen Offerten zwecks Überbietens unterbreitet werden, haben sich innerhalb der Eingabefrist beim Konkursamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass sie ausdrücklich auf dieses Recht verzichten und dem Konkursamt den Auftrag erteilen, den Freihandverkauf mit dem Höchstbietenden abzuschliessen. Brauen, Hans-Rudolf, von Golaten BE, Geburtsdatum 19. Juni 1952, Todesdatum 13. August 2018, wohnhaft gewesen Gerbestrasse 35, 3072 Ostermundigen, Datum der Konkurseröffnung: 5. November Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Freveldt GmbH in Liquidation, Steinbachstrasse 59, 3123 Belp, CHE Datum des Auflösungsentscheids: 18. September Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 21. Dezember Liquidation gemäss Art. 731b OR Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat auf Antrag des Handelsregisteramtes des Kantons Bern bezüglich der Freveldt GmbH (UID-Nr. CHE ) die Auflösung verfügt und gleichzeitig die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Isenschmid-Schäfer, Johanna, Bern, Geburtsdatum 2. Juni 1950, Todesdatum 7. Oktober 2018, wohnhaft gewesen Spycherweg 2, 3532 Zäziwil, Datum der Konkurseröffnung: 5. November Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Lauener, Mirco, von Krattigen BE, Geburtsdatum 23. August 1988, Todesdatum 28. Juli 2018, wohnhaft gewesen Muristrasse 62, 3123 Belp, ausgeschlagene Erbschaft. Datum der Konkurseröffnung: 8. Oktober Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Schär, Samuel, von Gondiswil BE, Geburtsdatum 1. April 1939, Todesdatum 28. August 2018, wohnhaft gewesen Funkstrasse 102/206, 3084 Wabern, Datum der Konkurseröffnung: 8. November Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Scherz, Käthi, von Köniz BE, Geburtsdatum 26. Mai 1938, Todesdatum 9. August 2018, wohnhaft gewesen Bernstrasse 65, 3122 Kehrsatz, ausgeschlagene Erbschaft. Datum der Konkurseröffnung: 12. September Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland Balmer, Jakob, von Kriechenwil, Geburtsdatum 30. Dezember 1946, Todesdatum 5. Juli 2018, wohnhaft gewesen Amselweg 10, 3270 Aarberg, Datum der Konkurseröffnung: 10. September Ablauf der Frist: 22. Dezember Gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG ist den Gläubigern Gelegenheit zu bieten, bei freihändigem Verkauf von Vermögensstücken von bedeutendem Wert und Grundstücken, höhere Angebote zu unterbreiten. Gläubiger, die verlangen, dass ihnen Offerten zwecks Ueberbietens unterbreitet werden, haben sich innerhalb der Eingabefrist beim Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass sie ausdrücklich auf dieses Recht verzichten und dem Konkursamt den Auftrag erteilen, den Freihandverkauf mit dem Höchstbietenden abzuschliessen. Dörig, Anton, von Appenzell AI, Geburtsdatum 2. Februar 1939, Todesdatum 1. August 2018, wohnhaft gewesen Grünweg 18, 2542 Pieterlen, Datum der Konkurseröffnung: 3. September Ablauf der Frist: 22. Dezember Kohler, Richard, von Seehof BE, Geburtsdatum 21. Februar 1955, Todesdatum 7. Juli 2018, wohnhaft gewesen chemin de la Mine-d Or 6, 2504 Biel/ Bienne, en séjour à l EMS Schlössli, rue du Moulin 11, 2504 Biel/Bienne, Datum der Konkurseröffnung: 10. Oktober Ablauf der Frist: 22. Dezember Wolf-Hejl, Gertrud Lina, von Wettingen AG, Geburts-datum 11. Juli 1933, Todesdatum 9. August 2018, wohnhaft gewesen Schürlistrasse 40, 2563 Ipsach, Datum der Konkurseröffnung: 3. Oktober Ablauf der Frist: 22. Dezember Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau Gatti, Peter, von Sumiswald BE, Geburtsdatum 5. November 1960, Todesdatum 15. September 2018, wohnhaft gewesen Winterseistrasse 1, 3415 Rüegsauschachen, Datum der Konkurseröffnung: 7. November Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Hauenschild-Celik, Milena, von Slowenien, Geburtsdatum 1. April 1962, Todesdatum 31. Juli 2018, wohnhaft gewesen Sägistrasse 6, 3415 Rüegsauschachen, Datum der Konkurseröffnung: 2. November Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Rufer, Hans Jörg, von Mattstetten, Geburtsdatum 11. Juli 1970, wohnhaft Hölzlisackerweg 7, 4704 Niederbipp, Inhaber der Einzelfirma «Maler- und Gipser- Werkstatt Rufer, Hölzlisackerweg 7, 4704 Niederbipp, Datum der Konkurseröffnung: 11. Oktober Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Walther, Andreas, von Oberburg, Geburtsdatum 11. Oktober 1963, wohnhaft Wangenstrasse 12A, 3372 Wanzwil, Inhaber der Einzelfirma «Classic Carrosserie Walther», Wangenstrasse 12A, 3372 Wanzwil. Datum der Konkurseröffnung: 16. Oktober Frist: 30 Tage. Ablauf der Frist: 22. Dezember Verwertung der Aktiven Die Konkursverwaltung erachtet sich als ermächtigt, sämtliche beweglichen Aktiven des Schuldners sofort freihändig, en bloc oder stückweise zu verkaufen bzw. zu versteigern, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger innert der Eingabefrist bei der Konkursverwaltung schriftlich Einsprache erhebt. Stillschweigen gilt als Zustimmung. Gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG ist den Gläubigern Gelegenheit zu bieten, bei freihändigem Verkauf von Vermögensstücken von bedeutendem Wert und Grundstücken, höhere Angebote zu unterbreiten. Gläubiger, die verlangen, dass ihnen Offerten zwecks Überbietens unterbreitet werden, haben sich innerhalb der Eingabefrist beim Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental- Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal, zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass sie ausdrücklich auf dieses Recht verzichten und dem Konkursamt den Auftrag erteilen, den Freihandverkauf mit dem Höchstbietenden abzuschliessen. 1075

20 Kollokationsplan Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes bei der angegebenen Anmeldestelle gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Publikation nach SchKG 221, Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Backhaus, Charles, von Buchholterberg BE, Geburtsdatum 23. Dezember 1936, Todesdatum 15. Juli 2018, wohnhaft gewesen Neuhausstrasse 2, 3127 Mühlethurnen, Ablauf der Frist: 11. Dezember Beeri, Rolf, von Rüeggisberg BE, Geburtsdatum 23. Februar 1950, Todesdatum 1. August 2018, wohnhaft gewesen Centralweg 24, 3013 Bern, ausgeschlagene Erbschaft. Ablauf der Frist: 11. Dezember Bitterli, Hans Peter, von Wisen SO, Geburtsdatum 21. Februar 1934, Todesdatum 5. Juni 2018, wohnhaft gewesen Jupiterstrasse 65, 3015 Bern, Ablauf der Frist: 11. Dezember Bürgin, Yvonne, von Schaffhausen, Geburtsdatum 21. Mai 1973, Todesdatum 30. August 2018, wohnhaft gewesen Bridelstrasse 8, 3008 Bern, Ablauf der Frist: 11. Dezember Covre, Sandro, von Italien, Geburtsdatum 22. August 1960, Todesdatum 16. August 2018, wohnhaft gewesen Längimoosstrasse 6, 3075 Rüfenacht, Ablauf der Frist: 11. Dezember DHTU GmbH in Liquidation, Bernstrasse 39, 3302 Moosseedorf, CHE Ablauf der Frist: 11. Dezember Fatisol GmbH in Liquidation, Murtenstrasse 116, 3202 Frauenkappelen, CHE Ablauf der Frist: 11. Dezember Frommherz, Harry, von Homburg TG, Geburtsdatum 6. Mai 1930, Todesdatum 26. Juli 2018, wohnhaft gewesen Mitteldorfstrasse 16, 3072 Ostermundigen, Ablauf der Frist: 11. Dezember 1076 Herrmann-Sommer, Elisabeth, von Auswil BE, Geburtsdatum 13. September 1930, Todesdatum 10. Juni 2018, wohnhaft gewesen Hüsliackerstrasse 2, 3018 Bern, Ablauf der Frist: 11. Dezember Hirschi, Hans, von Schangnau BE, Geburtsdatum 12. Dezember 1927, Todesdatum 4. August 2018, wohnhaft gewesen Blümlisalpstrasse 6, 3076 Worb, Ablauf der Frist: 11. Dezember Maria Del Pilar Rodriguez Meseguer, von Spanien, Geburtsdatum 29. Oktober 1967, Todesdatum 16. April 2018, wohnhaft gewesen Bürenstrasse 41, 3007 Bern, Ablauf der Frist: 11. Dezember Messerli, Pia, von Rüeggisberg, Geburtsdatum 24. Juli 1967, Todesdatum 10. Juni 2018, wohnhaft gewesen Schifflaube 38, 3011 Bern, ausgeschlagene Erbschaft. Ablauf der Frist: 11. Dezember Misteli-Hostettler, Therese Ruth, von Etziken SO, Geburtsdatum 21. August 1944, Todesdatum 31. Mai 2018, wohnhaft gewesen Rosenweg 12, 3007 Bern, Ablauf der Frist: 11. Dezember Rother, Elsa Dora, von Zürich, Geburtsdatum 3. Januar 1924, Todesdatum 4. August 2018, wohnhaft gewesen Sulgenrain 22, 3007 Bern, ausgeschlagene Erbschaft. Ablauf der Frist: 11. Dezember Wälti-Schurian-Steiner, Marianna, von Trub BE, Geburtsdatum 7. Januar 1931, Todesdatum 5. August 2018, wohnhaft gewesen Steigerhubelstrasse 71, 3008 Bern, Ablauf der Frist: 11. Dezember Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland Haller, Karin, von Menziken AG, Geburtsdatum 1. Juni 1968, Todesdatum 10. Januar 2018, wohnhaft gewesen Scholl-Strasse 19, 2504 Biel/Bienne, Ablauf der Frist: 11. Dezember Patzer, Ruth Frieda, von Renan BE, Geburtsdatum 7. Oktober 1928, Todesdatum 25. November 2017, wohnhaft gewesen Badhausstrasse 15, 2503 Biel/ Bienne, Ablauf der Frist: 11. Dezember Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland Brünisholz, Walter, von Schwarzenburg BE, Geburtsdatum 24. Februar 1950, Todesdatum 9. April 2018, wohnhaft gewesen Senggigässli 6, 3800 Matten bei Interlaken, Ablauf der Frist: 11. Dezember Messerli, Edwin, von Rüeggisberg BE, Geburtsdatum 22. September 1954, Todesdatum 25. August 2018, wohnhaft gewesen Allmendingen-Allee 5a, 3608 Thun, Ablauf der Frist: 11. Dezember Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau Haller, Angelo, von Buckten BL, Geburtsdatum 22. April 1955, Todesdatum 17. Juli 2018, wohnhaft gewesen Sekundarschulstrasse 7, 4914 Roggwil, Ablauf der Frist: 11. Dezember Pflanzen Cash & Carry Rensen AG in Liquidation, Neuhof 11, 3422 Kirchberg, CHE Ablauf der Frist: 11. Dezember Innert der Auflagefrist des Inventars können die Gläubiger, bei Vermeidung des Ausschlusses, Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG hinsichtlich der von der Konkursverwaltung anerkannten Rechtsansprüche (Art. 47 bis 49 KOV) beim Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, einreichen. Sofern während der Auflagefrist keine Anfechtung erfolgt, gelten die Entscheide der Konkursverwaltung als anerkannt. Schluss des Konkursverfahrens Publikation nach SchKG Art. 268 Abs. 4. Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Aemisegger, Rolf, von Neckertal SG, Geburtsdatum 12. Januar 1938, Todesdatum 28. November 2017, wohnhaft gewesen Weierweg 5, 3053 Münchenbuchsee, Datum des Schlusses: 7. November de Chiara, Daniel, von Deutschland, Geburtsdatum 25. Dezember 1985, wohnhaft Bergweidweg 16, 3044 Innerberg. Datum des Schlusses: 7. November Gadenz Dalhoum, Verena, von Niederrohrdorf AG, Geburtsdatum 12. April 1945, Todesdatum 11. Mai 2018, wohnhaft gewesen Parkweg 9, 3510 Konolfingen, Datum des Schlusses: 7. November

21 Klingenhagen, René Patrick, von Lyss BE, Geburtsdatum 22. April 1970, Todesdatum 1. Oktober 2017, wohnhaft gewesen Scheibenstrasse 47, 3014 Bern, Datum des Schlusses: 7. November Schönmann, Ralph Stephan, von Oberägeri ZG, Geburtsdatum 20. Januar 1965, Todesdatum 13. Mai 2018, wohnhaft gewesen Bernstrasse 29, 3018 Bern, Datum des Schlusses: 7. November Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland Castelli, Maria-Teresa, von Lugano TI, Geburtsdatum 14. Oktober 1925, Todesdatum 17. April 2018, wohnhaft gewesen rue Neuve 28, EWO, 2502 Biel/ Bienne, en séjour à l EMS Lyssbachpark, Steinweg 24, 3250 Lyss, Datum des Schlusses: 8. November Mane Thaqi, von Kosovo, Geburtsdatum 25. Februar 1988, wohnhaft Lyss-Strasse 75, 2560 Nidau. Datum des Schlusses: 14. November Schaller-Watzenig, Martha, von Val Terbi JU, Geburtsdatum 17. Juli 1953, Todesdatum 16. Februar 2018, wohnhaft gewesen Gurnigelstrasse 28, 2560 Nidau, Datum des Schlusses: 12. November Shkoreti, Jozef, von Kosovo, Geburtsdatum 2. Januar 1980, wohnhaft Leimernweg 10, 2542 Pieterlen. Datum des Schlusses: 13. November Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland Joss-Pfaffhauser, Agnes, von Konolfingen BE, Geburtsdatum 26. September 1921, Todesdatum 27. Dezember 2017, wohnhaft gewesen Dorfstrasse 9, 3713 Reichenbach im Kandertal, ausgeschlagene Erbschaft. Datum des Schlusses: 6. November Mussilier, Serge Anselme, von Attalens FR, Geburtsdatum 1. Januar 1962, Todesdatum 12. April 2018, wohnhaft gewesen Interlakenstrasse 65, 3705 Faulensee, Datum des Schlusses: 9. November Weekenstroo, Peter, von den Niederlanden, Geburtsdatum 9. Dezember 1958, Todesdatum 1. März 2017, wohnhaft gewesen Zwischenbächen 7, 3855 Brienz, Datum des Schlusses: 5. November Wittwer, Hans Erwin, von Trub BE, Geburtsdatum 17. März 1929, Todesdatum 14. März 2018, wohnhaft gewesen Simmentalstrasse 8, 3700 Spiez, mit Zustelladresse Alters- und Pflegeheim Eigen, Faulensee, Datum des Schlusses: 5. November Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau Eggermann, Katharina, von Pfaffnau, Geburtsdatum 3. Dezember 1958, Todesdatum 18. Dezember 2017, wohnhaft gewesen Madiswilstrasse 1, 4917 Melchnau, Datum des Schlusses: 7. November Haudenschild, Wilhelm, von Niederbipp, Geburtsdatum 21. Juni 1950, wohnhaft Landshutstrasse 10, 3315 Bätterkinden, Inhaber der Einzelfirma «Haudenschild Transporte», Solothurnstrasse 101, 3315 Kräiligen. Datum des Schlusses: 9. November Käch, Dora Margrit, von Gampelen BE, Geburtsdatum 12. Januar 1944, Todesdatum 14. Juli 2018, wohnhaft gewesen Unterdorfstrasse 7, 3324 Hindelbank. Datum des Schlusses: 8. November Schaub, Hans, Geburtsdatum 27. November 1942, Todesdatum 11. Januar 2018, wohnhaft gewesen Jurastrasse 34, 3373 Heimenhausen, ausgeschlagene Erbschaft. Datum des Schlusses: 6. November WYSS DLT GmbH in Liquidation, Mumenthalstrasse 69, 4912 Aarwangen, CHE Datum des Schlusses: 6. November Definitive Nachlassstundung Medzit Mustafi, wohnhaft Thunstrasse 28, 3510 Konolfingen. Der gesuchstellenden Partei wurde die definitive Nachlassstundung gewährt. Sachwalterin: Voser Treuhand AG, Mittelstrasse 24, 2560 Nidau. Dauer der Nachlassstundung: Sechs Monate. Ablauf der Nachlassstundung: 13. Mai Jeder Gläubiger kann innert zehn Tagen seit Publikation eine schriftliche Begründung verlangen, andernfalls Verzicht auf Beschwerde angenommen wird. Verfügende Stelle Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: Gerber Provisorische Nachlassstundung Panakal, Titus, wohnhaft Seilerweg 5, 2503 Biel/ Bienne. Der gesuchstellenden Partei wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Provisorische Sachwalterin: Voser Treuhand AG, Mittelstrasse 24, 2560 Nidau. Beginn der provisorischen Nachlassstundung: 9. November Dauer der provisorischen Nachlassstundung: Drei Monate. Ablauf der provisorischen Nachlassstundung: 9. Februar Verhandlung zur Bewilligung der definitiven Nachlassstundung: 21. Januar 2019, 14 Uhr, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtssaal 102, 1. Stock, Amthaus, Spitalstrasse 14, 2502 Biel/Bienne. Das Gericht publiziert die provisorische Nachlassstundung, die Person des Sachwalters sowie den Verhandlungstermin mit dem Hinweis, dass die Gläubiger Einwendungen gegen die Nachlassstundung oder gegen die Person des Sachwalters schriftlich bis drei Tage vor dem Verhandlungstermin oder mündlich an der Verhandlung vorbringen können, im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Bern. Regionalgericht Berner Jura Seeland Spitalstrasse 14, 2501 Biel/Bienne Der Gerichtspräsident: Walser Definitive Nachlassstundung Sassi, Alexandre, wohnhaft Schmiedweg 30, 2503 Biel/Bienne. Der gesuchstellenden Partei wurde die definitive Nachlassstundung gewährt. Sachwalter: Herr Jörg Köhler-Sutter, Schuldenberatung SOS dettes, Quart-Dessus 7, 2606 Corgémont. Dauer der Nachlassstundung: Sechs Monate. Ablauf der Nachlassstundung: 8. Mai Jeder Gläubiger kann innert zehn Tagen seit Publikation eine schriftliche Begründung verlangen, andernfalls Verzicht auf Beschwerde angenommen wird. Verfügende Stelle Regionalgericht Berner Jura-Seeland Die Gerichtspräsidentin: Jacober. Schuldenruf im Nachlassverfahren/ Gläubigerversammlung Sassi, Alexandre, Geburtsdatum 25. Januar 1987, wohnhaft Schmiedweg 30, 2503 Biel/Bienne. Die Gläubigerversammlung findet am 17. Januar 2019 um 11 Uhr, Quart-Dessus 7 in 2606 Corgémont, statt. Akteneinsicht ab 20 Tage vor der GV am Domizil des Sachwalters in 2606 Corgémont, mit Voranmeldung auf Tel Frist: Ein Monat. Ablauf der Frist: 21. Dezember Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen (Wert per Datum der provisorischen Nachlassstundung) unter Beilage der Beweismittel beim Sachwalter innerhalb der angegebenen Frist schriftlich bei der Anmeldestelle anzumelden. Gläubiger, die ihre Forderungen nicht oder verspätet anmelden, sind an den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt (Art. 300 SchKG). oder Rekurse Schuldenberatung SOS dettes, Jörg Köhler-Sutter, Quart-Dessus 7, 2606 Corgémont Provisorische Nachlassstundung Schmidt, Alexander, von Deutschland, Geburtsdatum 28. September 1978, wohnhaft Hans-Hugi- Strasse 3, 2502 Biel/Bienne. Der gesuchstellenden Partei wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Provisorischer Sachwalter: Max Daeppen, Fachstelle Schuldensanierung Mittelland, Hohfuhrenweg 4, 3250 Lyss. Beginn der provisorischen Nachlassstundung: 15. November Dauer der provisorischen Nachlassstundung: Zwei Monate. Ablauf der provisorischen Nachlassstundung: 15. Januar Verhandlung zur Bewilligung der definitiven Nachlassstundung: 9. Januar 2019, Uhr, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, 2. Stock, Gerichtssaal Nr. 218, Amthaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel/Bienne. Die Gläubiger haben Gelegenheit, allfällige Einwendungen bis 4. Januar 2019 schriftlich bei Gerichtspräsidentin Jacober vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland einzureichen oder anlässlich der Verhandlung mündlich geltend zu machen. Verfügende Stelle Regionalgericht Berner Jura-Seeland Spitalstrasse 14, 2502 Biel/Bienne Die Gerichtspräsidentin: Jacober Baupublikationen Für baulich-mechanische Schutzmassnahmen zur Verhinderung des Einbruchdiebstahls im Wohn- und Geschäftsbereich wende man sich kostenlos an die Beratungsstelle für Verbrechensverhütung der Kantonspolizei Bern, Telefon Aeschi Bau- und Gewässerschutzpublikation Gesuchsteller: Christian und Priska de Marchi- Remund, Frutigenstrasse 12, 3711 Emdthal. Projektverfasserin: Thomann Holzbau AG, Mülenenstrasse 12, 3703 Aeschi bei Spiez. Bauvorhaben: Einbau zusätzliche Wohnung in bestehende Heubühne (Abstellraum). Standort: 3711 Emdthal, Frutigenstrasse 12, Parzelle Nr. 1119, Koordinaten / , Nutzungszone Landwirtschaftszone. Beanspruchte Ausnahme: Bauen ausserhalb Baugebiet, Art. 24 RPG 1077

22 Gewässerschutzmassnahmen: Schmutzwasser: Anschluss an bestehende ARA- Abwasserleitung. Regenwasser: Anschluss an bestehende Versickerungsanlage. Zone: Gewässerschutzbereich A u. Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 21. Dezember Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung, Scheidgasse 2, 3703 Aeschi. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie allfällige Begehren um Lastenausgleich sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet im Doppel bei der Bauverwaltung Aeschi bei Spiez einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Aeschi, 16. November Die Bauverwaltung Brienz Baupublikation Gesuchsteller: Grandhotel Giessbach, Giessbach, 3855 Brienz. Bauvorhaben: Montieren einer Foto-Spot Stele im Rahmen der Grand Tour of Switzerland. Standort: Giessbach, Parzelle Nr. 1325, Koordinaten / , Landwirtschaftszone. Schutzzonen: Gewässerschutzzone A, Naturschutzgebiet, BLN-Objekt Nr Giessbach, Baugruppe D. Schutzobjekt: Schützenswertes K-Objekt (Nachbargebäude). Beanspruchte Ausnahmen: Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) Baute in Waldesnähe (Art. 25 KWaG) Baute im Naturschutzgebiet (Art. 18 ff. NHG) Auflage- und Einsprachefrist bis 21. Dezember Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, 3855 Brienz. Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli, 3800 Interlaken. Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Markierung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Guggisberg Baupublikation Bauherrschaft: Swisscom Broadcast AG, Ostermundigenstrasse 99, 3050 Bern. Projektverfasser: Suntel Suisse GmbH, Bahnhofstrasse 10, 8712 Stäfa. Bauvorhaben: Leistungserhöhung am bestehenden Sendesystem TNDAB der SRG für DAB (digitales Radio). Standort: Guggisberg, Gustivorsass, Parzelle Nr. 992, Koordinaten / , Landwirtschaftszone. Beanspruchte Ausnahmen: Bauen ausserhalb Baugebiet (Art. 24 RPG) Bauen in Waldnähe (Art. 25 KWaG) Einsprachefrist bis und mit 21. Dezember Auflagestelle: Gemeinde-/Bauverwaltung, Dorf 67, 3158 Guggisberg. Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist (Art. 35b Baugesetz). Ostermundigen, 21. November 2018 Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Neuenegg Baupublikation Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Neuenegg, Dorfstrasse 16, 3176 Neuenegg. Projektverfasserin: GEOTEST AG, Bernstrasse 165, 3052 Zollikofen. Bauvorhaben: Hangsanierung (Ableitung Hang-/ Schichtwasser mit zwei Drainagegräben längs zum Hang und Anschluss an Gemeindekanalisation/Materialersatz); Eingriff in Hecken und Feldgehölze mit Ersatzpflanzung. Standort: Neuenegg, Stritenstrasse 1/44, Fliederweg 8, Parzellen Nrn. 1709, 1708, 1095 und 1598, Wohnzone W2, Grünzone und Wald. Gewässerschutzmassnahme: Die Grundstückentwässerung erfolgt im Trennsystem. Gewässerschutzbereich B. Inventar: Objekt des besonderen Landschaftsschutzes (Hecke H106, nach Landschaftsrichtplan). Beanspruchte Ausnahmen: Bauen ausserhalb Baugebiet (Wald) nach Art. 24 Raumplanungsgesetz; Bauten im Wald (nichtforstliche Kleinbaute) nach Art. 14 Eidg. Waldverordnung und Art. 35 Kantonale Waldverordnung bzw. Unterschreiten des Waldabstands nach Art. 24 ff. Kantonale Waldverordnung; Eingriffe in Hecken und Feldgehölze nach Art. Art. 27 Abs. 2 Naturschutzgesetz i.v.m. Art. 13 Naturschutzverordnung Einsprachefrist bis und mit 21. Dezember Auflagestelle: Bauverwaltung, Dorfstrasse 16, 3176 Neuenegg. Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bewilligungsdekret wurde auf eine Profilierung bzw. Markierung verzichtet. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist (Art. 35b Baugesetz). Ostermundigen, 21. November 2018 Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Neuenegg Baupublikation Bauherrschaft: Thomas Jungi, Süri 59, 3204 Rosshäusern. Projektverfasserin: Pawlik + Wiedmer GmbH, Architekten und Planer, Hochfeldstrasse 8, 3012 Bern. Bauvorhaben: Umnutzung Schweinemaststall in Pferdestall (sechs Boxen mit Auslauf- und Lagerplatz); erstellen eines Weidezauns und eines Allwetterplatzes nachträgliches Gesuch, da bereits ausgeführt. Standort: Neuenegg, Süri 59, 3202 Rosshäusern, Parzelle Nr. 375 BR 2318, Landwirtschaftszone. Gewässerschutzmassnahme: Die Grundstückentwässerung erfolgt im Trennsystem. Für Abwässer aus Wohn- und Ökonomieteil ist die Einleitung in die bestehende Jauchegrube vorgesehen und für das Meteorwasser eine neue Versickerungsanlage. Eine allfällige Anschlusspflicht an die ARA wird geprüft. Gewässerschutzbereich B. Beanspruchte Ausnahmen: Bauen ausserhalb Baugebiet nach Art. 24 ff. Raumplanungsgesetz Bauen in Waldnähe nach Art. 25 ff. Kantonales Waldgesetz Einsprachefrist bis und mit 21. Dezember Auflagestelle: Bauverwaltung, Dorfstrasse 16, 3176 Neuenegg. Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist (Art. 35b Baugesetz). Ostermundigen, 21. November 2018 Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Oberried Baupublikation Gesuchstellerin: Salt Mobile SA, vertreten durch Cablex AG, Rautistrasse 33, 8047 Zürich. Projektverfasserin: Hitz und Partner AG, Tiefenaustrasse 2, 3048 Worblaufen. Bauvorhaben: Umbau bestehende Mobilfunkanlage mit neuen Antennen. Standort: Hauptstrasse 1, Parzelle Nr. 1454, Koordinaten / , Landwirtschaftszone. Schutzzone: Gewässerschutzzone A. Beanspruchte Ausnahme: Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) Auflage- und Einsprachefrist bis 24. Dezember Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, 3854 Oberried. Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli, 3800 Interlaken. Es wird auf die Gesuchsakten und die Markierung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflageund Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Reichenbach im Kandertal Bau- und Gewässerschutzpublikation Gesuchsteller: Hanspeter und Annina von Känel, Schlechtenboden 18, 3722 Scharnachtal. Projektverfasser: Bettschen technische Planungen, Peter Bettschen, Dorfstrasse 28, 3713 Reichenbach im Kandertal. Bauvorhaben: Umbau und Erweiterung Stall. Standort: Schlechtenboden 18a, 3722 Scharnachtal, Parzelle Nr. 1606, Koordinaten / , Landwirtschaftszone. Beanspruchte Ausnahme: Art. 24 RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone Bauart und Baumaterialien: Fundation: Beton; Tragkonstruktion: Beton/Holz; Wände: Beton/Holz; Decken: Holz; Fassade: Beton/Holz; Farbe: Natur; Dach: Pultdach; Neigung 6 ; Profilblech; Farbe: Braun. Gewässerschutzmassnahmen: Dach- und Sickerwasser in Versickerungsanlage, Schmutzwasseranschluss an abflusslose Grube, Gewässerschutzbereich B. Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 20. Dezember Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Reichenbach. Es wird auf die Gesuchsakten und die erstellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen

23 sowie Begehren um Lastenausgleich, sind schriftlich und begründet innerhalb der Einsprachefrist bei der Bauverwaltung Reichenbach einzureichen. Reichenbach, 14. November Die Bauverwaltung Safnern Baupublikation Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Safnern, Hauptstrasse 62, 2553 Safnern. Projektverfasserin: Fachstelle Trinkwasser-Sicherheit Hugi, Ulrich Hugi, Panoramaweg 14, 3672 Oberdiessbach. Bauvorhaben: Sanierung Quellanlagen Riedrain für die Wasserversorgung Safnern; Rodung von neu 4808 m 2 Waldfläche mit Wiederaufforstung. Standort: Safnern, Riedrain, Parzelle Nr. 88, diverse Koordinaten um / , Wald. Beanspruchte Ausnahmen: nichtforstliche Kleinbaute nach Art. 14 WaV und Art. 35 KWaV Rodung nach Art. 6 WaG Grundwasserschutzzone: S1 und S2. Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 24. Dezember Auflagestelle: Einwohnergemeinde Safnern, Bauverwaltung, Hauptstrasse 62, 2553 Safnern. Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau. Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Ausserordentliche Baugesuche Gesuchstellerin: Generationen-Gemeinschaft Hansueli und Michael Stegmann, Rothache 3, 3614 Unterlangenegg. Bauvorhaben: Abbruch bestehender Ökonomieteil; Neubau Laufstall mit unterliegender Jauchegrube und Futterlager-Abstellraum im OG des ehemaligen Ökonomieteils sowie Neuerstellung von zwei Hochsilos. Parzelle Nr Auflagedauer: 30 Tage ab Publikationsdatum. Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Buchholterberg. Das Projekt liegt gemäss Artikel 97 LwG öffentlich auf. Allfällige Einsprachen sind innerhalb der Auflagedauer schriftlich und begründet an die Auflagestelle zu richten. Gerzensee Öffentliche Auflage Publikation eines Bauvorhabens, gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April Gesuchsteller: Urfer Ulrich, Nesslern, Simmlernstrasse 2, 3115 Gerzensee. Bauvorhaben: Neubau Boxenlaufstall mit Güllekasten. Parzelle Nr Auflagedauer: 30 Tage ab Publikationsdatum. Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, Spielgasse 1, 3115 Gerzensee. Das Projekt liegt gemäss Artikel 97 LwG öffentlich auf. Allfällige Einsprachen sind innerhalb der Auflagedauer schriftlich und begründet an die Auflagestelle zu richten. Gerzensee, 9. November 2018 Namens der Gemeinde-Baupolizeibehörde: Gemeinderat Gerzensee Teilrevision Ortsplanung Hasliberg Öffentliche Mitwirkungsauflage Der Gemeinderat Hasliberg bringt, gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, die Teilrevision der Ortsplanung zur öffentlichen Mitwirkung. Während der Zeit von Freitag, 23. November 2018 bis und mit Montag, 14. Janaur 2019, liegen während der ordentlichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung folgende Akten öffentlich auf: Zonenplan Gewässerraum Gemeindebaureglement (GBR), unter anderem mit Änderungen aufgrund der erforderlichen Anpassungen an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV), mit dem GBR-Artikel zum Zonenplan Gewässerraum und mit dem neuen Artikel über die Grünzonen sowie mit redaktionellen Anpassungen Erläuterungsbericht Die Auflageakten können während der Auflagefrist ebenfalls auf der Homepage der Einwohnergemeinde Hasliberg, eingesehen werden. Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich und begründet Einwendungen erheben und Anregungen unterbreiten. Die Eingaben sind an die Gemeindeverwaltung Hasliberg, Nichtständige Kommission Ortsplanung, Urseni 331c, 6085 Hasliberg Goldern, zu richten. Hasliberg, 15. November 2018 Der Gemeinderat Hermrigen Inkraftsetzung Gestützt auf Artikel 110 Bauverordnung bzw. 45 der Gemeindeverordnung machen wir bekannt, dass das Amt für Gemeinden und Raumordnung Bern, mit Verfügung vom 8. Oktober 2018, die von der Gemeindeversammlung am 8. Juni 2018 beschlossene Teilrevision Ortsplanung Naturgefahren und Gewässerraum und die Zonenplanänderung ZöN C Friedhof, Abdankungshalle in Anwendung von Art. 61 Baugesetz genehmigt hat. Die Teilrevision Ortsplanung Naturgefahren und Gewässerraum und die Zonenplanänderung ZöN C Friedhof, Abdankungshalle treten per 8. November 2018 in Kraft. Hermrigen, 15. November 2018 Köniz Ausnahmegesuch nach Artikel 24 RPG Gesuchsteller: Ernst und Silvia Schweizer, Schwarzenburgstrasse 371, 3098 Köniz. Projektverfasser: GLB Berner Mittelland, Sensemattstrasse 150, 3174 Thörishaus. Bauvorhaben: Gebäudesanierung mit Erweiterung der Wohnung ins EG. Standort: Schwarzenburgstrasse 388, 3098 Köniz, Parzelle Nr. 8413, Landwirtschaftszone. Schutzzone: Gebäude Nr. 386 erhaltenswertes K-Objekt gemäss kommunalem Inventar und schützenswertes K-Objekt gemäss kantonalem Inventar Gebäude Nr. 386a erhaltenswertes K-Objekt gemäss kommunalem und kantonalem Inventar Gebäude Nr. 388 erhaltenswertes K-Objekt ge-mäss kommunalem und kantonalem Inventar Gebäude Nr. 390 schützenswertes K-Objekt gemäss kommunalem und kantonalem Inventar schützenswerte Baugruppe Nr. 19 gemäss kommunalem Inventar Beanspruchte Ausnahme: Art. 67 BauV für das Unterschreiten der minimalen Raumhöhe Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 21. Dezember Auflage- und Einsprachestelle: Bauinspektorat Köniz, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz. Bauinspektorat Köniz Verschiedene gesetzliche Publikationen Buchholterberg Öffentliche Auflage Publikation eines Bauvorhabens, gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April Gondiswil Öffentliche Auflage Teilrevision der Ortsplanung und Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991; öffentliche Planauflage. Der Gemeinderat von Gondiswil bringt, gestützt auf Art. 60 des kantonales Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985, die Teilrevision der Ortsplanung und Waldfeststellung gemäss Art. 4 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 2 der kantonales Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997 zur öffentlichen Auflage. Die Teilrevision umfasst insbesondere die folgenden Änderungen: Festlegung des Gewässerraums Anpassung des Baureglements an die kantonale Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen Einzonung weitgehend überbauter Gebiete. Die Akten liegen während 30 Tagen, das heisst vom 22. November bis 24. Dezember 2018, bei der Gemeindeschreiberei Gondiswil öffentlich auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Gondiswil, 21. November 2018 Der Gemeinderat Hasliberg Langenthal und Lotzwil Baupublikation nach kantonaler Rohrleitungsverordnung Vorhaben: Neubau Versorgungsleitung 5 bar ab DRM Station Allme-Langenthal. Bauherrschaft: IB Langenthal AG, Talstrasse 29, 4900 Langenthal. Projektverfasserin: Jauslin Stebler AG, Gartenstrasse 15, 4123 Muttenz. Betroffene Parzellen: Gemeinde Langenthal Nr Gemeinde Lotzwil Nrn. 69, 105, 165, 516, 522, 599. Öffentlicher Grund (Kantonsstrasse) Nr. 37. Betroffene Schutzzonen: Gewässerschutzbereich A u. BLN-Objekt Beanspruchte Ausnahmebewilligungen: Gewässerschutzbewilligung nach Art. 11 KGSchG Ausnahme für Bauen im Strassenabstand nach Art. 81 SG Bewilligung für Leitungsanlagen in Strassen nach Art. 69 SG Ausnahme für Bauten ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 kant. WBG Die Gesuchsunterlagen werden von Donnerstag, 22. November 2018 bis und mit Montag, 7. Januar 2019 im Stadtbauamt Langenthal, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal, und in der Gemeindeverwaltung Lotzwil, Bahnhofstrasse 4, 4932 Lotzwil, zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt. Die Leitungsachse ist im Gelände mit Pflöcken bzw. Markierungen gekennzeichnet. Während der Auflagefrist kann jede in ihren schutzwürdigen Interessen betroffene Person mit eingeschriebenem Brief beim Amt für Umweltkoordination und Energie, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift enthalten. Amt für Umweltkoordination und Energie Reiterstrasse 11, 3011 Bern 1079

24 Muri bei Bern 1. Überbauungsordnung «Ausbau Eichholzweg» (Detailerschliessung) 2. Baugesuch «Ausbau Eichholzweg» 3. Rodungsgesuch «Ausbau Eichholzweg» Der Gemeinderat Muri bei Bern bringt, gestützt auf Artikel 35 und 60 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0), 122b der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1), Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes (KoG; BSG 724.1), Art. 45 des Baubewilligungsdekretes (BewD; BSG 725.1), Art. 2 der kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997 (WaV; SR ) die folgenden Unterlagen zur öffentlichen Auflage: 1. Überbauungsordnung «Ausbau Eichholzweg» (Detailerschliessung) besteht aus Überbauungsplan 1:500 Landerwerbsplan 1:500 Erläuterungsbericht Mitwirkungsbericht 2. Baugesuch «Ausbau Eichholzweg» Bauvorhaben: Ausbau der bestehenden Zufahrtsstrasse sowie Neubau einer Ausweichstelle und einer Wendemöglichkeit. Bauherrschaft: Gemeinde Muri bei Bern. Projektverfasser: Weber + Brönnimann AG, Bern. Parzellen Nrn. 67, 68, 1232, 1818, 1941, 3089, Koordinaten: / Zone: UeO «Ausbau Eichholzweg». Beanspruchte Ausnahmen: Bauen in Waldnähe nach Art. 26 KWaG. 3. Rodungsgesuch «Ausbau Eichholzweg» Rodungsgesuch vom Oktober 2018, bestehend aus: Übersichtsplan (1:25 000) Rodungsplan (1:500) Rodungsformular Gesuchstellerin: Gemeinde Muri bei Bern. Temporäre Rodung mit Ersatz: 236 m 2. Auflage und Rechtsmittel Auflage- und Einsprachestelle: Gemeinde Muri bei Bern, Bauverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri bei Bern. Es wird auf die Gesuchsakten und die Verpflockung im Gelände verwiesen. Auflage- und Einsprachefrist: 19. November 2018 bis 21. Dezember Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie allfällige Begehren um Lastenausgleich sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Bauverwaltung der Gemeinde Muri b. Bern einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG) Die Termine für Einspracheverhandlungen werden auf den 18. Januar und auf den 25. Januar 2019 jeweils nachmittags festgelegt. Muri bei Bern, 12. November 2018 Der Gemeinderat Nidau Baurechtliche Teilgrundordnung Guido-Müller-Platz West mit UeO Zweite öffentliche Planauflage Der Gemeinderat Nidau bringt die nach der ersten öffentlichen Auflage vom Gemeinderat am 6. November 2018 beschlossenen Änderungen an der Teilbaurechtlichen Grundordnung Guido-Müller-Platz West mit Überbauungsordnung UeO gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom 15. November bis 14. Dezember 2018 zur öffentlichen Auflage. Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten in der Stadtkanzlei Nidau im 2. OG, Schulgasse 2, sowie auf der Homepage der Stadt Nidau unter «Amtliche Publikationen», eingesehen werden. Wer im Sinne von Artikel 35 BauG Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadtkanzlei Nidau, Schulgasse 2, 2560 Nidau, schriftlich und begründet Einsprache erheben Dokumente der zweiten öffentlichen Auflage: Teilbaureglement Guido-Müller-Platz, Änderungen vom 6. November 2018 Bauzonen-, Nutzungszonen- und Schutzplan Guido-Müller-Platz, Änderungen vom 6. November 2018 Teil-Überbauungsordnung «Zwischennutzungen» zur ZPP «Guido-Müller-Platz West» vom 6. November 2018 Erläuterungsbericht nach Artikel 47 RPV, Änderungen vom 6. November 2018 Dokumente zur Orientierung: Teilbaurechtliche Grundordnung Altstadt Nidau, Dokumente der ersten öffentlichen Auflage vom 17. Mai bis 15. Juni Gemeinderat Nidau 2-2 Schwarzenburg Öffentliche Mitwirkung zur Aktualisierung der Ortsplanung Der Gemeinderat Schwarzenburg bringt, gestützt auf Artikel 58 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985, die Aktualisirung der Ortsplanung zur öffentlichen Mitwirkung. Nachstehend aufgeführte Unterlagen liegen vom 15. November 2018 bis und mit 17. Dezember 2018 bei der Bauverwaltung, Freiburgstrasse 8, 3150 Schwarzenburg, öffentlich zur Einsichtnahme auf: Erläuterungsbericht zur Aktualisierung der Ortsplanung Gemeindebaureglement (Vereinigung der heutigen Baureglemente Schwarzenburg und Albligen, div. Anpassungen inklusive Anpassung der Begriffe und Messweise gemäss BMBV) Gewässerraumplan Nord (Festlegung der Gewässerräume) Gewässerraumplan Süd (Festlegung der Gewässerräume) Zonenplan Naturgefahren (Ortsteil Albligen) Zonenplan Siedlung (Ortsteil Albligen) Zonenplan Naturgefahren Teil Süd (Aktualisierung der Gefahrengebiete im Gebiet Dorfbach) Die Unterlagen können auch auf der Homepage www. schwarzenburg.ch eingesehen, bzw. heruntergeladen werden. Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens findet am Mittwoch, 28. November 2018, um 19 Uhr in der Aula (OSZ, Einschlag 1, Schwarzenburg), eine öffentliche Informationsveranstaltung für alle Interessierten statt. Dabei informieren Vertreter des Gemeinderates und der Verwaltung sowie der Ortsplaner über die Anpassung der Planungsinstrumente und stehen zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung. Während der Mitwirkungsfrist kann jedermann zuhanden der Bauverwaltung Schwarzenburg, Freiburgstrasse 8, 3150 Schwarzenburg, begründete, schriftliche Anregungen einreichen. Schwarzenburg, 21. November 2018 Der Gemeinderat Spiez Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Standort: 3702 Hondrich für Projekt: S Transformatorenstation Hondrich Ersatzneubau am selben Standort auf der Parzelle 5522 der Gemeinde Spiez mit angepasstem Fundament Koordinaten: / Öffentliche Planauflage Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Thunstrasse 34, 3700 Spiez, im Namen der BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht. Die Gesuchsunterlagen werden vom 22. November 2018 bis zum 7. Januar 2019 bei der Gemeindeverwaltung, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez, öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 bis 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR ) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39 bis 41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen. Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Worb Gesamtrevision der Ortsplanung Öffentliche Auflage Im Rahmen des öffentlichen Planauflageverfahrens zur Gesamtrevision der Ortsplanung liegen in der Zeit vom 15. November 2018 bis am 17. Dezember 2018 in der Gemeindeverwaltung am Bärenplatz 1 in Worb öffentlich auf: Erläuterungsbericht, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Erläuterungsbericht Teil Landschaft, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Zonenplan Siedlung, Gesamtplan, 1:5000, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Zonenplan Siedlung, Lupe Worb 1:2000, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Zonenplan Siedlung, Lupe Rüfenacht 1:2000, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Zonenplan Siedlung, Lupe Aussenorte 1:2000, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Zonenplan Landschaft 1:5000, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Zonenplan Gewässerräume 1 1:2000, Änggisteibach West Worble West Bächu West, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Zonenplan Gewässerräume 2 1:2000, Worble Ost Bächu Ost Richigegrabe Wets, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Zonenplan Gewässerräume 3 1:2000, Änggisteibach Ost Biglebach Richigegrabe Ost Erligrabe, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Zonenplan Gewässerräume 4 1:2000, Leichbach, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Zonenplan Gewässerräume 5 1:2000, Steckibach, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Gemeindebaureglement, Auflageexemplar vom 15. November 2018 Die Geschäftsunterlagen können während der Schalteröffnungszeiten eingesehen werden (Mittwoch, 14 bis 18 Uhr, an den übrigen Werktagen jeweils 8.30 bis Uhr und 14 bis 17 Uhr). Auf sind die Unterlagen zudem unter der Rubrik «Aktuelles & Projekte» aufgeschaltet. Am Mittwoch, 5. Dezember 2018 und am Dienstag, 11. Dezember 2018, jeweils von 17 bis 20 Uhr, steht die Planungsbehörde zusätzlich im Foyer der Gemeindeverwaltung für Fragen zur Verfügung. Weitere Termine können unter der Nummer (Bauabteilung) vereinbart werden. Das öffentliche Planauflageverfahren erfolgt in Anwendung von Art. 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni Einsprachen gegen die Änderung der baurechtlichen Grundordnung sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde Worb, Postfach, 3076 Worb, einzureichen. Worb, 13. November Der Gemeinderat

25 Öffentliche Beschaffungen Ausschreibungen Bauarbeiten Sanierung Lehrschwimmbecken Schulanlage Ipsach 1. Auftraggeber 1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers: Einwohnergemeinde Ipsach, Dorfstrasse 8, 2563 Ipsach. 1.2 Angebote sind an folgende Adresse zu senden: Einwohnergemeinde Ipsach, Bauabteilung, Dorfstrasse 8, 2563 Ipsach 1.3 Frist für die Einreichung des Angebots: 11. Januar 2019, 11 Uhr. 1.4 Verfahrensart: Offenes Verfahren. 1.5 Auftragsart: Bauauftrag. 1.6 Gemäss GATT/WTO-Abkommen bzw. Staatsvertrag: Nein. 2. Beschaffungsobjekt 2.1 Art des Bauauftrags: Ausführung. 2.2 Projekttitel der Beschaffung: Sanierung Lehrschwimmbecken, Schulanlage Ipsach, 2563 Ipsach. 2.3 Gemeinschaftsvokabular: CPV: Bau von Wasseraufbereitungsanlagen; Bauarbeiten für Schwimmbäder, Edelstahlbecken; Bauarbeiten für Schwimmbäder, Hubboden. 2.4 Detaillierter Projektbeschrieb BKP 350 Badewassertechnik; BKP 372 Schwimmbecken in Edelstahl; BKP 372 Hubboden. 2.5 Ort der Ausführung: Schulanlage Ipsach, Höhestrasse 9, 2563 Ipsach. 2.6 Zuschlagskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien. 2.7 Werden Varianten zugelassen? Nein. 2.8 Werden Teilangebote zugelassen? Nein. 2.9 Ausführungstermin: Juli bis November Bedingungen 3.1 Bietergemeinschaft: Nicht zugelassen. 3.2 Eignungskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien. 3.3 Geforderte Nachweise: Aufgrund der in den Unterlagen geforderten Nachweise. 3.4 Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen: Anmeldung Simap. 3.5 Sprache für Angebote: Deutsch. 3.6 Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: verfügbar ab 3. Dezember 4. Andere Informationen 4.1 Verhandlungen: Preisverhandlungen sind ausgeschlossen. Es sind Netto-Angebote einzureichen. Skonti, Rabatte und allfällige weitere Abzüge müssen im Angebot ausgeführt werden. 4.2 Sonstige Angabe: Die Ausschreibung erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung des Rahmenkredits durch die Stimmberechtigen der Einwohnergemeinde Ipsach an der Urnenabstimmung vom 10. Februar Offizielles Publikationsorgan: Amtsblatt des Kantons Bern. Website Rechtsmittelbelehrung: Diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen nach deren Publikation mittels Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift enthalten. Diese Ausschreibung sowie greifbare Beweismittel sind beizulegen. Freihändige Verfahren oberhalb der Schwellenwerte Inseratedienstleistungen, um Stelleninserate zusätzlich zum eigenen Stellenmarkt in externen Onlinestellenmärkten zu publizieren (Jahr 2018/2019) Siehe für das Forum zum Fragenstellen und den eventuellen Bezug der Ausschreibungsunterlagen. 1. Auftraggeber 1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers Bedarfsstelle/Vergabestelle: Personalamt des Kantons Bern. Beschaffungsstelle/Organisator: Personalamt des Kantons Bern, André Matthey, Münstergasse 45, 3011 Bern, Schweiz, Art des Auftraggebers: Kanton. 1.3 Verfahrensart: Freihändiges Verfahren. 1.4 Auftragsart: Dienstleistungsauftrag. 1.5 Gemäss GATT/WTO-Abkommen bzw. Staatsvertrag: Nein. 2. Beschaffungsobjekt 2.1 Projekttitel der Beschaffung: Inseratedienstleistungen, um Stelleninserate zusätzlich zum eigenen Stellenmarkt in externen Onlinestellenmärkten zu publizieren (Jahr 2018/2019) 2.2 Dienstleistungskategorie CPC: [27] Sonstige Dienstleistungen. 2.3 Gemeinschaftsvokabular. CPV: Anbieter von Internetdiensten (ISP) 3. Zuschlagsentscheid 3.2 Berücksichtigte Anbieterin: JobCloud AG, Carmenstrasse 28, 8032 Zürich, Schweiz. Preis: Fr ohne MwSt. Schätzung für zwölf Monate (August 2018 bis Juli 2019). 3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides: Der Kanton Bern publiziert die vakanten Stellen primär im eigenen Internetstellenmarkt. Schwierig zu besetzende Stellen oder Stellen von Fachund Führungskräften, bei welchen der Rücklauf im eigenen Stellenmarkt ungenügend ist und deshalb die Stelle nicht erfolgreich besetzt werden kann, müssen zusätzlich in externen Onlinestellenmärkten ausgeschrieben werden. Der Kanton Bern ist ein Arbeitgeber mit einer sehr grossen Funktionenvielfalt, die von Fachpersonen mit sehr spezifischem Wissen über Führungskräfte bis zu Generalistinnen und Generalisten in den unterschiedlichsten Tätigkeitsgebieten reicht. Geografisch gesehen rekrutiert der Kanton Bern nahezu in der gesamten Schweiz. Aufträge für die Publikation von Stelleninseraten in externen Onlinestellenmärkten können nur an Auftragsnehmende vergeben werden, die über eine starke Marktposition in allen Branchen, eine gesamtschweizerische Reichweite verfügen und zusätzlich ein breites Zielpublikum ansprechen. Weiter muss der/die Auftragsnehmende die Nischenmärkte für Spezialistenfunktionen wie auch Kadermärkte abdecken können. Den getroffenen Abklärungen zufolge kann diese Anforderung nur die JobCloud AG mit ihrem Angebot «jobs.ch Professional» erfüllen. Der Auftrag wird deshalb freihändig vergeben. Die freihändige Vergabe stützt sich auf Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG ). Gemäss dieser Bestimmung kann auf eine öffentliche Ausschreibung insbesondere dann verzichtet werden, wenn keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eignungskriterien erfüllt oder die technischen Voraussetzungen dies so bedingen. 4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags: 6. November 4.5 Rechtsmittelbelehrung: Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert zehn Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen. SPINAS CIVIL VOICES Ihre Spende in guten Händen. Achten Sie auf das Zewo-Gütesiegel. Dann können Sie beruhigt sein:ihre Spende wird sorgfältig und wirksam eingesetzt. 1081

26 Bekanntmachung der BKW Energie AG Teilweise Überarbeitung der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Netznutzung» sowie der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie an Endverbraucher mit Grundversorgung» der BKW Energie AG: Die BKW Energie AG (BKW) überarbeitet und ergänzt einzelne Teile der Reglemente unter dem Titel «Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Netznutzung» sowie «Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie an Endverbraucher mit Grundversorgung» jeweils vom 1.Januar Mit Wirkung ab 1. Januar 2019 werden die geänderten Bestimmungen in Kraft gesetzt. Sie bilden weiterhin zusammen mit den jeweils gültigen Tarifblättern und Produkten die Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen der BKW und ihren Kunden. Die neuen Reglemente sind in elektronischer Form unter verfügbar. Communication de BKW Energie SA Révision partielle des «Conditions générales relatives au raccordement au réseau et à l utilisation du réseau» ainsi que des «Conditions générales relatives à la fourniture d énergie électrique aux consommateurs finaux avec approvisionnement de base» de BKW Energie SA: BKW Energie SA (BKW) procède à une révision partielle des règlements «Conditions générales relatives au raccordement au réseau et à l utilisation du réseau» et «Conditions générales relatives à la fourniture d énergie électrique aux consommateurs finaux avec approvisionnement de base» du 1 er janvier Les nouvelles dispositions entreront en vigueur au 1 er janvier Avec les fiches tarifs et les produits en vigueur, elles constitueront la base des rapports juridiques entre BKW et ses clients. La version électronique des nouveaux règlements est disponible sur Bern, November 2018 BKW Energie AG A Berne, novembre 2018 BKW Energie SA B Bekanntmachung der AEK Energie AG Bekanntmachung der onyx Energie Mittelland AG Überarbeitungder «Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AEK Energie AG». Die AEK Energie AG (AEK) überarbeiten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2019 werden die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft gesetzt: Netzanschluss und Netznutzung (bisher zwei getrennte Dokumente ersetzen Versionen vom ) Anschluss von Verteilnetzen an das AEK-Netz und die Nutzung des AEK-Netzes (neu) Die AGB der AEK bilden zusammen mit den jeweils gültigen Tarifblättern und Produkten die Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen AEK undihren Kunden. Die neuen Reglemente sind in elektronischer Form unter verfügbar. Solothurn, November 2018 AEK Energie AG Überarbeitung der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen der onyx Energie Mittelland Gruppe». Die onyx Energie Mittelland AG (onyx) überarbeiten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2019 werden die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft gesetzt: Netzanschluss und Netznutzung (ersetzen Version vom ) Anschluss von Verteilnetzen an das onyx-netz und die Nutzung des onyx-netzes (ersetzen Version vom ) Die AGB der onyx bilden zusammen mit den jeweils gültigen Tarifblättern und Produkten die Grundlagen des Rechtsverhältnisses zwischen onyx und ihren Kunden. Die neuen Reglemente sind in elektronischer Form unter verfügbar. Langenthal, November 2018 onyx Energie Mittelland AG A A Anzeigenadministration service@gassmann.ch 1082

27 BEEIN- DRUCKEND Moderne Kommunikation lebt und bewegt. Löst Emotionen aus. Und eröffnet faszinierende Möglichkeiten. Wir entwickeln die Geschichte des Prints weiter. Auch digital. Amtsblatt des Kantons Bern Das Amtsblatt des Kantons Bern erscheint einmal wöchentlich (mittwochs). Es publiziert Grossratsgeschäfte, Dek rete und Gesetze, ebenso Beschlüsse, Reglemente und Verordnungen des Regierungsrates. Ein weites Informationsfeld, zum Teil mit Arbeitsausschreibungen, beanspruchen die Direktionen des Regierungsrates. Das Amtsblatt informiert zudem unter anderem über das Vormundschaftswesen, über erb- und güterrechtliche Angelegenheiten, Gerichtssachen und über Schuldbetreibung und Konkurs. Im Inseratenteil befinden sich regelmässig Stellenausschreibungen (gestraffte Stellenausschreibungen enthält auch der amtliche Teil), andere Anzeigen verschiedener Art und Bekanntmachungen. Wer das Amtsblatt liest, bleibt auf dem Laufenden. Bestellcoupon Abonnieren Sie das Amtsblatt des Kantons Bern 12 Monate Fr Monate Fr Monate Fr. 28. ein Monat Fr. 15. Gewünschte Abonnementsdauer bitte ankreuzen Bitte ausschneiden und einsenden an: Amtsblatt des Kantons Bern W. Gassmann AG, Längfeldweg 135, Postfach, 2501 Biel Name Vorname Strasse PLZ/Ort Datum Unterschrift 1083

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