Einführung in das Recht für SozialpädagogInnen und in das Kinder- und Jugendhilfegesetz

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1 Einführung in das Recht für SozialpädagogInnen und in das Kinder- und Jugendhilfegesetz Vorlesung und Tutorium: Rechtliche Grundlagen, Finanzierung und Organisation/Einführung in die Kinder- und Jugendhilfe und das SGB VIII Modul P5 (2) im Bachelorstudiengang Prof. Dr. Christian Schrapper WS 2017/18 Mo Uhr Raum

2 Themen und Termine Recht und seine Funktionen in der Sozialen Arbeit und ein Fall aus der Kinder- und Jugendhilfe Tutorien kein Plenum!! Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung: Elternrecht und Kinderrechte - Kindeswohl und staatliches Wächteramt Tutorien kein Plenum!! Adressatinnen- und Nutzerrechte I: Familienrecht, Leistungsansprüche, Schutzrechte und die Pflicht, Einmischungen zu dulden Tutorien kein Plenum!! Adressaten und Nutzerinnenrechte II: Beteiligung, Datenschutz und Beschwerde Institutionenrechte I: Wer ist die staatliche Gemeinschaft? Tutorien kein Plenum!! Institutionenrechte II: Wie ist die Kinder- und Jugendhilfe aufgestellt? ausgefallen MitarbeiterInnenrechte: das Fachkräftegebot, und wie rechtlich Fachlichkeit bestimmt sowie was von Fachkräften erwartet wird und was passiert, wenn was passiert? Fortsetzung: Garantenstellung und Haftungsrecht; Klausurvorbereitung: Offene Fragen Klausur (Gruppe A: Uhr; Gruppe B: Uhr) 5.2. Auswertung und Abschluss

3 - Aber wie wird mir geholfen? Ich brauche eure Hilfe! Das Hilfeplangespräch Hier findet ein Gespräch mit dir, deinen Eltern, Geschwister und einem Mitarbeiter vom Jugendamt statt. So finden wir heraus wo du Hilfe brauchst. Erster Fußstapfen: Wünsche und Ziele Du erzählst uns was du dir für die Zukunft wünschst und dann stecken wir deine und unsere Ziele fest. Zweiter Fußstapfen: Zielvereinbarung Wir schreiben alle Ziele auf und versuchen, dass alle zufrieden sind und dir und deiner Familie geholfen wird. Dritter Fußstapfen: Was passiert denn jetzt? Von nun an steht dir und deiner Familie Hilfen zu Verfügung.

4 Der HILFEPLAN Wichtig zu wissen: Es geht um dich beim Hilfeplan! Du stehst im Mittelpunkt und deine Wünsche und Ziele sollen berücksichtigt werden. 1. Möglichkeiten finden Deine Eltern und ein Mitarbeiter vom Jugendamt setzten sich mit dir zusammen und reden darüber, wie man dir am besten helfen kann. 2. Hilfe planen Als aller erstes wird mit dir und deiner Familie darüber geredet wie es dir im Moment geht und wie man dir am besten helfen kann, sodass es dir wieder besser geht. Hierzu gehört auch, dass euch erklärt wird, was eine Unterbringung außerhalb deiner Familie bedeuten könnte oder ob es andere Möglichkeiten der Hilfe gibt. In dem Gespräch soll festgelegt werden bei was du genau Hilfe brauchst. Ehrlichkeit ist das wichtigste dabei! Du darfst auch mit deinen Eltern zusammen Wünsche äußern und wählen, was für deine Zukunft am besten ist. Wie wichtig ist die Hilfe? Was für eine Art Hilfe bekommst du? Was für Leistungen werden für dich erfüllt? 3. Brauchst du die Hilfe noch? Wurde ein Plan erstellt und du bekommst die Hilfe, wird ein solches Gespräch in einem halben Jahr wieder stattfinden um zu prüfen, ob dir bestmöglich geholfen wurde, ob du die Hilfe noch benötigst und wie du dich entwickelt hast.

5 Themen der heutigen Vorlesung: Mitarbeiterrechte 1 Wer kann hauptamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten? Was haben Mitarbeitende in der Kinderund Jugendhilfe zu beachten? Garantenstellung und Haftungspflichten von Fachkräften der KJH

6 Wer darf in der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten 72 Mitarbeiter, Fortbildung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert. (2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.

7 Wer darf also arbeiten? wenn sie sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen Was ist persönliche Eignung? Wird negativ abgegrenzt: siehe 72a SGB VIII und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben Welche Ausbildungen sind entsprechend? insbesondere soziale Berufe anerkannte und abgeschlossene Ausbildung oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der Lage sind, die Aufgaben zu erfüllen. für Kernaufgaben ausschließlich Fachkräfte, ggf. mit Zusatzausbildung

8 Was sind anerkannte Berufsausbildungen? FS mind 3 Jahr ab E 5 FHS/BA ab E 9 Uni/Master ab E13 Sozialdienst: S3 Kinderpflegerin S4 Erzieher/in S5 Leiterin Kita <40 S6 Heilpädagoge S7-S9 koord. Erzieherin S10 Leiterin Kita >40 S11 Sozialarbeiter/in S12 Sozialarbeiterin schwierige Tätigkeit S13 Leiterin Kita >70 S14 Sozialarbeiterin in Garantenstellung S15 Leiterein Kita >100 S16 Leiterin Kita >130 S17 Leiterin Kita > 180 S18 Leiterin Erziehungsheim

9 und wer nicht! (1) 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

10 und wer nicht! (2) (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

11 Wer ist persönlich nicht geeignet? Tätigkeitsausschluss für Personen, die wg. einschlägiger Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden: 171 StGB Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten StGB sex. Missbrach etc StGB Pornographie/Prostitution 225 StGB Misshandlung Schutzbefohlener StGB Menschenhandel/Menschenraub StGB Entziehung Minderjähriger/Kinderhandel

12 Nachweis durch Führungszeugnis Erweitertes Führungszeugnis führt auch Verurteilungen wg. Straftaten auf unterhalb der Bagatellgrenze aber nur Informationen über rechtskräftige Verurteilungen wg. einschlägiger Straftaten (s.o.) dürfen aufgeführt und verwendet werden Kosten (13 Euro) trägt bei neuer Stelle der Arbeitnehmer; im lfd. Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber Führungszeugnisse auch für Ehrenamtliche im der Jugendarbeit? Gemeinsame Empfehlungen des Landesjugendringes und des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz (Punktesystem nach Nähe, Dauer und Kontrolle)

13 Was soll die Kinderschutzfachkraft alles können? Komplexität verstehend erweitern und methodisch reduzieren Kindeswohlgefährdung: objektiver Sachverhalt oder subjektive Konstruktion? Zustände beurteilen und Dynamiken verstehen und einschätzen Kinderschutz: rettende Tat oder helfender Prozess den Sinn im Unsinn verstehend zugänglich machen Sicherheit in der Unsicherheit gewinnen gleichzeitig mitfühlend und entschieden sein Widersprüche aushalten und entschieden Klarheit einfordern

14 Profil und Kompetenzen der insoweit erfahrenen Fachkraft Fachkompetenz für die Beurteilung von Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung entwickeln und pflegen professionelle Beratungsrolle gestalten organisatorische und strukturelle Bedingungen klären als Beratungsperson im Verband/ beim Träger mit dem öffentlichen Träger

15 geeignetes Personal für den Betrieb einer Einrichtung gem. 45 SGB VIII Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind ( ) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger ( ) 2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen ( ) aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise sowie Führungszeugnisse

16 Aufgaben zur nächsten Sitzung ( ) Mein persönliches Qualifikationsprofil als Fachkraft für die Kinder- und Jugendhilfe (1)Was bringen Sie mit? Lebenserfahrung; Ausbildungen, sonstige Erfahrungen und Qualifikationen? (2)Was haben sie studiert? (3)Was müssen/wollen sie noch lernen? Urteilsbegründung AG Medebach durcharbeiten

17 Weiteres Thema der heutigen Vorlesung: Mitarbeiterrechte 2 Aufsichtspflichten und Haftungsrecht Garantenpflichten und Haftung Leitfrage: Können sozialpädagogische Fachkräfte auch haftbar gemacht werden, wenn sie Fehler machen?

18 Aufsichtspflichten (1) Wer muss beaufsichtige werden? Minderjährige Personen, die wg. geistigen und/oder körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen Inhalte der Aufsichtspflicht? Sorge tragen, dass der Beaufsichtige: sich nicht selbst schädigt keinen anderen schädigt nicht durch andere geschädigt wird

19 Aufsichtspflichten (2) Wer ist zur Aufsicht verpflichtet? gesetzliche Aufsichtspflicht: Eltern, Lehrer an öffentlichen Schulen, Ausbilder Aufsicht krqft Gesetz, ohne dass es deren Einverständnis ankommt Vertragliche Aufsichtspflicht: ErzieherInnen, Sozialpädagogen in Einrichtungen, Übungsleiter im Sport etc. Setzt entsprechende Vereinbarung voraus, muss nicht schriftlich geschlossen werden, entscheidend ist der Wille zur Übertragung und die tatsächliche Übernahme Gefälligkeitsaufsicht: Verwandte, Nachbarn, Freunde gelegentlich, für kurze Zeit und aus reiner Gefälligkeit Keine Haftung im Schadensfall! Beginn und Ende der Aufsichtspflicht? Je nach Vereinbarung wovon (stillschweigend) ausgegangen werden kann

20 Aufsichtspflichten (3) Wie muss beaufsichtigt werden? alters- und entwicklungsgemäß Situationsgerecht der Erfahrung entsprechend Pflichten des Aufsichtsführenden? Informationspflicht über Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der zu Beaufsichtigenden über mögliche Gefahren über Regeln zur Gefahrenverhütung Pflicht, die Aufsicht konkret zu führen Sich vergewissern, ob Anweisungen befolgt werden Anwesend sein Vorbereiten, vormachen, Hilfestellungen geben Vom schwächsten Glied ausgehen Pflicht, einzugreifen

21 Aufsichtspflichten (4) Was passiert, wenn was passiert? Schadensersatzpflicht wenn Aufsichtspflicht verletzt wurde und der Schaden dadurch entstanden ist Keine Haftung, wenn Schaden auch bei richtiger Aufsichtsführung eingetreten wären => Beweislast beim Aufsichtsführenden Haftung aus Vertrag durch Verein/Träger auch, wenn persönlich kein Verschulden => Aufwendungen können von Mitarbeitenden zurückgefordert werden, wenn diese vorsätzlich und grob fahrlässig gehandelt haben, bei Fahrlässigkeit nur teilweise Strafrechtliche Haftung bei Körperverletzung oder Tod Arbeits- und dienstrechtliche Folgen, da Verletzung der Dienstpflicht (Abmahnung, Kündigung)

22 Garantenpflichten

23 Leben und körperliche Unversehrtheit sind Rechtsgüter, die auf zweifache Weise durch unsere Rechtsordnung geschützt werden: GG, Art. 1 Unantastbarkeit der Menschenwürde Art. 2 freie Entfaltung der Persönlichkeit GG Art. 6 Strafgesetz (u.a.) 13 (Unterlassene Hilfeleistungen) BGB 1666 (a) KJHG 8a KJHG 1 KJHG 27 ff 34 Rechtfertigender Notstand 221/222 fahrlässige Körperverletzung/ Tötung 1. Schutz von Leben durch Strafandrohung gegen Unterlassung von Schutz und/oder Bedrohung Befugnis zu aktivem Handeln 2. Schutz von Leben durch Veranlassung zu aktivem Handeln

24 Definition Kindeswohlgefährdung eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434)

25 Haftungsrisiko Kinderschutz - Blockade oder Motor? Fachtagung des Deutschen Instituts für Urbanistik Berlin, Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

26 3

27 Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. 4

28 Mit der Garantenstellung unterscheidet sich eine sozialpädagogische Fachkraft vom Jedermann, der sich nur wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann ( 323c StGB): Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird bestraft. 5

29 1. Strafrechtlicher Erfolg 2. Garantenstellung 3. Unterlassen einer gebotenen Handlung 4. Hypothetische Kausalität. 6

30 Im Strafrecht geht es nicht um abstrakte, allgemeine Pflichten, sondern es ist immer ein konkretes Unterlassen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu prüfen. Dies geschieht über die Frage nach der Handlung, die im konkreten Einzelfall geboten gewesen wäre. Dabei nimmt die Einhaltung der gesetzlich geregelten Pflicht zur Wahrnehmung des Schutzauftrags eine besondere Bedeutung ein. 7

31 Maßgeblich ist, wie sich der Hilfefall für die Fachkraft zum Zeitpunkt, in dem eine Handlung ausgeblieben ist, dargestellt hat bzw. hätte darstellen müssen. Dafür sind insbesondere folgende Fragen zu stellen: 8

32 Lagen der Fachkraft ex ante ausreichende Informationen über eine Gefährdung vor? Falls nein, hätte die Pflicht bestanden, mehr Informationen einzuholen? 9

33 Erhält eine Fachkraft Kenntnis von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, so hat sie den Schutzauftrag gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII wahrzunehmen. Besteht eine dringende Gefahr, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen ( 8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII). 10

34 Kausal ist ein Unterlassen dann für den strafrechtlichen Erfolg, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Bei der Schädigung eines Kindes wird generell zu fragen sein, ob jemand dies hätte verhindern müssen. 11

35 Von einem Haftungsrisiko kann ausgegangen werden, wenn grob fahrlässig erkennbare gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung unbeachtet oder bei der Gefährdungseinschätzung unberücksichtigt geblieben sind und/oder identifizierbare Verfahrensverstöße vorliegen, durch deren Einhaltung eine Kindeswohlgefährdung hätte verhindert werden können. 12

36 problematische Kinderschutzfälle (1) Osnabrücker Fall (2) Der Fall Anna, Königswinter (3) Fall im Hochsauerlandkreis

37 Laura-Jane, * Dez Mai 1994, Osnabrück Mutter: junge Frau, 20 Jahre, zwei Kinder im Alter von 3,5 und 0,5 Jahren; nach belasteter Kindheit, u.a. in Heimen und Pflegefamilien, trotz viel Streit zurück in die Nähe der Herkunftsfamilie ohne Schulabschluss und Ausbildung, lebt im Obdach Verhältnis zum Vater der Kinder ebenfalls gespannt, nach Geburt des zweiten Kindes neuer Anlauf in besserer Sozialwohnung Viele Hinweise oder Anschuldigungen aus dem sozialen Umfeld auf schlechte Versorgung der Kinder ASD-Fachkraft setzt auf Unterstützung zur Verselbständigung der jungen Frau und praktische Hilfen bei der Versorgung der Kinder Keine verbindlichen Abläufe und ausreichenden Ressourcen für Beratung, Reflexion und Kontrolle im ASD Nach Krankhausaufenthalt der 3 Monate alten Laura wg. schwerer Windeldermatitis wird eine SPFH installiert der SPFH misslingt eine verbindliche Kontaktanbahnung Laura-Jane wird verhungert von der Feuerwehr an einem Samstag in der völlig verdreckten Wohnung gefunden Aufgearbeitet und dokumentiert in dem Osnabrücker Verfahren und den Debatten zu Garantenstellung und Garantenpflichten der Jugendhilfe Im Osnabrücker Jugendamt umfangreiche Entwicklungsarbeiten zum ASD- Profil und Sozialpädagogischer Diagnostik (12. JHT)

38 Wie und woran ist der Kinderschutz gescheitert? Fallkonstellation (1): Junge Frau in prekärer Lebenssituation mit kleinen Kindern die Erwachsenen waren vor allem mit sich und ihren Beziehungen beschäftigt eine junge Frau wird (fast) nur als Versorgerin ihrer Kinder wahrgenommen das Kind wird fast nur in Beziehung zur Mutter wahrgenommen die ASD-Fachkraft wird nicht durch Kooperation gestützt, sondern andere Profis und ihre Organisationen sind vorrangig auf Abgrenzung bedacht 38

39 Anna, * Jan Juli 2010, Königwinter Mutter wächst belastet auf, im Suchtmilieu 1996 Geburt des Halbbruders 2001 Geburt Anna 2001 Heirat der Eltern 2003 Tod des Vaters 2004 erste Meldungen von Nachbarn 2004 vergeblicher Versuch einer SPFH 2006 Bruder bittet selbst um Inobhutnahme 2006/7 Drohung mit Familiengerichtsverfahren 2007 Anna auch im Heim untergebracht 2/2008 Heim gutachtet: Anna beeinträchtigt, entwickelt sich aber gut bis 6/2008 intensive Elternarbeit mit Ziel Rückführung ab 3/2008 Jugendamt sucht Pflegefamilie = Fachpflegestelle 4/2008 Mutter lehnt mit Schrieben vom RA vorgeschlagene Fachpflegestelle ab und schlägt selbst Pflegefamilie W. vor 7/2008 Anna kommt zu Pflegefamilie W. 39

40 Anna, Jan 2001 Juli 2010, Königwinter Pflegemutter bombardiert PKD-Fachkraft mit ihren Schilderungen und Forderungen: Anna ist sehr schwierig, traumatisiert Herkunftsmutter ist unzuverlässig, für Anna und die Pflegefamilie eine große Belastung Pflegemutter opfert sich auf unterstützt durch massive Hinweise von Nachbarn, Freunden und fachärztlichen Gutachten intensive Begleitung und Betreuung durch Jugendamt Pflegemutter meldet sich immer sofort und kann kritische Hinweise erklären (Schule, Nachbarn und Polizei) ärztliche Therapeutin und schließlich externer Pflegefamilie Berater teilen diese Sicht: Anna sei wasserphobisch, autoaggressiv und inszeniere Panikattaken Anna stirbt bei Badeunfall in der Wanne Staatsanwaltschaft: mindestens über 1 Jahr 55 Fälle schwerer Misshandlungen Pflegemutter verurteilt wg. Mord: hat Anna in der Badewanne ertränkt Täuschung des Helfersystems gelungen, trotz oder wg. der guten Kooperation von Jugendamt, Ärztin, Pflegemutter und Fachberater eines FT? 40

41 aktueller Fall im Hochsauerlandkreis siehe Urteilsbegründung

42 : Klausur Gruppe A: Uhr Uhr Gruppe B: Uhr Uhr

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