Einführung in das Recht für SozialpädagogInnen und in das Kinder- und Jugendhilfegesetz

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1 Einführung in das Recht für SozialpädagogInnen und in das Kinder- und Jugendhilfegesetz Vorlesung und Tutorium: Rechtliche Grundlagen: Einführung in die Kinder- und Jugendhilfe und das SGB VIII Im Modul P4 im Bachelorstudiengang Prof. Dr. Christian Schrapper WS 2017/18 Mo Uhr Raum G

2 Themen und Termine Recht und seine Funktionen in der Sozialen Arbeit und ein Fall aus der Kinder- und Jugendhilfe Tutorien kein Plenum!! Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung: Elternrecht und Kinderrechte - Kindeswohl und staatliches Wächteramt Tutorien kein Plenum!! Adressatinnen- und Nutzerrechte I: Familienrecht, Leistungsansprüche, Schutzrechte und die Pflicht, Einmischungen zu dulden Tutorien kein Plenum!! Adressaten und Nutzerinnenrechte II: Beteiligung, Datenschutz und Beschwerde Tutorien kein Plenum!! Institutionenrechte I: Wer ist die staatliche Gemeinschaft? Tutorien kein Plenum!! Institutionenrechte II: Wie ist die Kinder- und Jugendhilfe aufgestellt? Tutorien kein Plenum!! MitarbeiterInnenrechte: das Fachkräftegebot, und wie rechtlich Fachlichkeit bestimmt und was von Fachkräften erwartet wird und Was passiert, wenn was passiert? Tutorien kein Plenum!! 5.2. Auswertung und Abschluss

3 Ergebnisse der Arbeitsgruppe Fragen zum Fall Felix im Unglück : Was ist von den Fachkräften und der Leitung zu beachten, wenn beraten wird, was zu tun ist? Welche Rechte und Pflichten haben Felix, Frau S., die beiden Leiterinnen, der Gesamtleiter des Strohhalm e.v.?

4 1. Was ist von den Fachkräften und der Leitung zu beachten, wenn beraten wird, was zu tun ist? Keine voreiligen Schlüsse ziehen Gespräch mit den Eltern suchen Kind weiterhin beobachten, mehr Informationen sammeln z.b. Gespräch mit dem Bruder Datenschutz berücksichtigen, ggf. Schweigepflichtsentbindung einholen Einbeziehung der Eltern in Entscheidung

5 1. 1 (2) Recht der Eltern (staatliche Gemeinschaft: alle, die für den Staat oder in staatlichem Auftrag beruflich mit Kindern zu tun haben) Einhaltung 8a bei konkreten Beweisen für Kindeswohlgefährdung Einbeziehung anderer Fachkräfte, z.b. Insofa Professionelle Einschätzung der Situation

6 2. Welche Rechte und Pflichten haben Felix, Frau S., die beiden Leiterinnen, der Gesamtleiter des Strohhalm e.v.? Felix: SGB VIII 1 (1), GG Art. 1: Würde des Menschen, Art. 2: freie Entfaltung der Persönlichkeit, UN-Kinderrechtskonvention Frau S. hat die Pflicht das Kind zu pflegen und zu erziehen, SGB VIII 1 (2) Leiterinnen: Unterstützung durch den Strohhalm e.v. GG Art. 6 (1): Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung

7 2. Felix ist Träger von Grundrechten und somit Rechts-Subjekt

8 Tutorium 23. Oktober Ergebnisse des Tutorium zur Vorlesung Einführung in das Recht für SozialpädagogInnen und in das KJHG Dozent: Dr. Schrapper

9 Fall Felix Aufgabenstellung: 1. Was ist von den Fachkräften und der Leitung zu beachten, wenn beraten wird, was zu tun ist? 2.Welche Rechte und welche Pflichten haben Felix, Frau S., die beiden Leiterinnen, der Gesamtleiter des Strohhalm e.v.?

10 Ergebnis Aufgabe 1 Fachkräfte und Leitung müssen beachten: - Wahrheitsgehalt der Aussage von Felix überprüfen im Rahmen eines 4-Augen-Gesprächs - Gefährdungseinschätzung vornehmen - Eltern beruhigen und auf GG Artikel 6 aufmerksam machen - SGB VIII als Grundlage, auf der sie sich bewegen - SGB VIII 8b: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen -> Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt - Datenschutz & Schweigepflicht beachten (SGB VIII 61) - Hilfeplan 36 nach SGB VIII

11 Ergebnis Aufgabe 2 Felix Rechte - Artikel 2 GG -> Recht auf körperliche Unversehrtheit - UN-Kinderrechtskonvention - >54 Rechte für Kinder - SGB VIII 8 -> Recht, sich an das Jugendamt zu wenden; Recht auf anonyme Beratung - Recht auf Beteiligung - Artikel 6 GG -> Erziehung und Pflege des Kindes ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft Pflichten - Die Wahrheit zu sagen, wenn es zu gerichtlichen Verhandlungen kommt

12 Ergebnis Aufgabe 2 Frau S. Rechte - Gefahr in Verzug -> Gewaltschutzgesetz ( bei häuslicher Gewalt) - Beratungen in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (SGB VIII 17) - Hilfe zur Erziehung (SGB VIII 14, 16, 27, 28) Pflichten - elterliche Sorge BGB 1626, GG Artikel 6, SGB VIII 1 - SGB VIII 37 Zusammenarbeit bei Hilfen etc.

13 Ergebnis Aufgabe 2 Fachkräfte/Leitung Rechte - InSofa melden im Hinblick auf SGB VIII 8a Kindeswohlgefährdung Pflichten - Meldepflicht SGB VIII 47 - Jugendamt informieren über Kindeswohlgefährdung 8 - Zusammenarbeit mit Eltern wichtig SGB VIII 22a, 23

14 I. Adressaten- und Nutzerinnen Rechte und Pflichten Grundrechte und Un-Konventionen Abstammungs- Beziehungsrechte Leistungs- und Förderrechte Beteiligungs- und Beschwerderechte Mitwirkungspflichten Eingriffs-Erduldungs-Pflichten Unterhalts- und Kostenheranziehungspflichten Aufenthalts- und Bleiberechte Ziele und Gegenstände rechtlicher Regelungen für der Kinderund Jugendhilfe II. Institutionen/Organisationen-Rechte und Pflichten: Aufgaben und Zuständigkeiten Organisations- und Finanzierungsvorgaben Planungs- und Gewährleistungsaufgaben Genehmigung, Überprüfung und Kontrolle Informations- und Kooperationspflichten Ziele: gesellschaftliche Reproduktion und soziale Ordndung III. MitarbeiterInnen- Rechte und Pflichten Fachkräftegebot und Garantenpflichten Arbeitsrecht und Dienstpflichten Tarifrecht und Personalvertretung

15 Thema heute: Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung : Elternrecht und Kinderrechte, Kindeswohl und staatliches Wächteramt

16 Warum öffentliche Verantwortung für private Lebensschicksale? Jugendwohlfahrt ist nicht wesentlich Nothilfe, sondern eine notwendige gesellschaftliche Mehrleistung. Gertrud Bäumer, 1930 Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung als politische Forderung im 11. Kinder- und Jugendbericht 2002: Die Bedingungen des Aufwachsens in dieser Gesellschaft verlangen ein verändertes Ineinandergreifen von privater und öffentlicher Verantwortung insbesondere durch einen bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung. Kinder- und Jugendhilfe in neuer Verantwortung, 14. Kinder- und Jugendbericht 2013 Ausbau der Kinder- und Jugendhilfe ist erfolgt, aber mit Wirkungen und Nebenwirkungen KJH als Wachstumsbranche, aktuell mit Beschäftigten fast so viele wie die deutsche Autoindustrie ( ) Ausgaben von 1992 bis 2010 von 15 auf fast 29 Mrd. Euro nahezu verdoppelt, vor allem seit 2006 KJH in der Mitte der Gesellschaft angekommen

17 öffentliche Verantwortung, wofür und wodurch? Rechte, die öffentliche Verantwortung normieren: Zivilrechte zur Klärung familiärer Verhältnisse: Wer ist mein Kind und wer sind meine Eltern, wer muss was für wen tun? Abwehrrechte: Was bleibt Privatsache und was wird zur öffentlichen Angelegenheit? Förder- und Leistungsrechte: Wer und was unterstützt mich bei der immer riskanten Aufgabe, Kinder groß zu ziehen/als Kind groß zu werden? Schutzrechte: Wer und was schützt mich vor Gefahren und Gefährdungen, vor privaten ebenso wie vor öffentlichen?

18 Verfassungsgebote Grundgesetz Artikel 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar Artikel 2: Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit Artikel 20/28: Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (3) Gegen den Wille der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden. Kinder sind Träger von Grundrechten Rechts-Subjekte, nicht Objekte von Schutz

19 Grundlegende Kinderrechte (vereinfacht nach UNICEF) Schutzrechte Schutz vor Ausbeutung Rechte der Familie auf Schutz Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt Recht auf staatliche Unterstützung bei Erziehungsproblemen Recht auf eine gewaltfreie Erziehung Recht auf Ernährung Recht auf Eigentum Entwicklungs- und Bildungsrechte Recht auf Freiheit Recht auf Bildung Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf Schule, Ausbildung und Selbstständigkeit Recht auf Gesellschaft und Freunde jeglicher Art Beteiligungsrechte Recht auf Beteiligung bei Entscheidungen, die sie betreffen Recht auf Meinungsäußerung

20 Originaltext UN- Kinderrechtskonvention Artikel 6: Recht auf Leben Gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes Artikel 18: Verantwortung für das Kindeswohl Elternteile für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind ggf. der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen Artikel 27: angemessene Lebensbedingungen, Unterhalt Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jeden Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an. Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen Artikel 29: Bildungsziele; Bildungseinrichtungen Die Bildung muss darauf gerichtet sein, die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen Das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorzubereiten

21 1. Das Kind und seine Herkunftsfamilie werden während des Entscheidungsfindungsprozesses unterstützt 2. Das Kind wird befähigt, am Entscheidungsprozess aktiv teilzunehmen 3. Ein professionell gestalteter Entscheidungsfindungsprozess stellt die bestmögliche Betreuung für das Kind sicher 4. Geschwister werden gemeinsam untergebracht 5. Der Wechsel in das neue Zuhause wird gut vorbereitet und sensibel durchgeführt 6. Der Betreuungsprozess während der Fremdunterbringung folgt einem individuellen Betreuungsplan

22 Fachliche Standards konkretisieren Rechte Empfehlungen für ambulante Hilfen zur Erziehung des LJA Rheinland-Pfalz 2013 (1) I. Zur Qualität von Begleitung, Unterstützung für Eltern und zum Schutz für Kinder/Jugendliche Standard 1: Mütter und Väter werden darin unterstützt, die Entwicklung ihrer Kinder aktiv zu unterstützen und zu fördern Standard 2: Kinder und Jugendliche finden in ihrer Familie einen Lebensraum, in dem sie sich geschützt den ihrem Alter entsprechenden Entwicklungsaufgaben stellen können. Standard 3: Ambulante Hilfen tragen zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und Eltern bei. II. Zur Qualität des Zusammenwirkens der Fachkräfte mit Eltern und Kindern Standard 4: Eltern und Kinder werden in ihrer Individualität respektiert und dabei unterstützt und gefördert, sich aktiv an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen Standard 5: Fachkräfte der ambulanten Hilfen zur Erziehung sind verlässliche Bezugspersonen und schaffen Spielräume, um neue Handlungsstrategien und eigene Lebensentwürfe zu erproben Standard 6: Erwartungen, Forderungen und Auflagen an Eltern auch in Gefährdungssituationen sind begründet, verständlich und überprüfbar. Sie werden respektvoll und deutlich kommuniziert. Eltern haben Rechte und Möglichkeiten zu Widerspruch und Beschwerde.

23 Fachliche Standards konkretisieren Rechte Empfehlungen für ambulante Hilfen zur Erziehung des LJA Rheinland-Pfalz 2013 (2) III. Qualität der Fachkräfte, ihrer Ausstattung und Organisation Standard 7: Ambulante Hilfen zur Erziehung werden regelmäßig von qualifizierten sozialpädagogischen Fachkräften angeboten, die durch regelmäßige Formen professioneller Reflexion (z.b. Teamberatungen, Supervision) ihre Kompetenzen pflegen und durch Fortbildungen sich für verändernde neue Anforderungen und neue Aufgaben weiterentwickeln. Standard 8: Träger ambulanter Hilfen zur Erziehung stellen durch ihre Organisation sicher, dass die vorgenannten Qualitätsstandards aktiv entwickelt und konkretisiert sowie umgesetzt, kontrolliert und weiterentwickelt werden. Standard 9: Öffentliche und (freie) Träger der Jugendhilfe sorgen durch geeignete Leistungsbeschreibungen und Entgeltvereinbarungen dafür, dass eine an den vorgenannten Qualitätsstandards orientiertes Angebot bedarfsgerecht, rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung gestellt werden kann. Standard 10: Das Land unterstützt die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe durch geeignete Planungshilfen, Projekte und Programme bei der Umsetzung dieser Qualitätsstandards sowie der bedarfsgerechten Weiterentwicklung ambulanter Hilfen zur Erziehung in Rheinland-Pfalz.

24 Kinderrechte Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit UN-Kinderrechtskonvention Quality 4 Children Standards; ambulante Hilfen zur Erziehung RLP gut geschützt werden Kinder, wenn positive und konkrete Vorstellungen über die Rechte von Kindern öffentliche Verantwortung anleiten und diese grundlegend und vorrangig daran orientiert ist, Kindern zu ihrem Recht zu verhelfen. Kindeswohlgefährdung ist eine Verletzung der Rechtssouveränität von Kindern

25 Spannungsverhältnis von Kinderrechten, Elternrechten und staatlicher Gemeinschaft Elternrechte natürliches Abwehrrecht staatlicher Ein- Mischung und Bevormundung an die Pflicht, die Kinder zur Versorgen und Zu erziehen gebundenes Recht sozialstaatliches Unterstützungsund Hilfe-Leistungsrecht Verfahrensrechte auf Transparenz und Beteiligung Pflicht zur Mitwirkung und ggf. Kostenbeiträge gesellschaftliche Reproduktion und soziale Ordndung Staatliche Gemeinschaft Pflicht zur Wachsamkeit Pflicht zur Gewährleistung Pflicht zur Rechtsstaatlichkeit Garantenpflichten Recht auf Mitwirkung und ggf. Kostenheranziehung Kinderrechte Grundrechte auf unverletzliche Würde, Freie Entfaltung und Schutz Grundrecht auf Eltern, die zum Wohle versorgen und erziehen Völkerrechte auf Bildung, Beteiligung und Schutz Recht auf gewaltfreie Erziehung Recht auf Schulbesuch sozialstaatliche Rechte auf Förderung (z.b. Kita, Ggf. Eingliederungshilfe) Verfahrensrechte auf Transparenz, Beteiligung und Beschwerde

26 Kind UN-Kinderrechte Grundrechte auf Würde und Entwicklung Grundrecht auf Eltern Recht auf Entwicklung und Erziehung Recht auf Schutz vor Gefährdung Eltern Grundrecht auf Würde und Entwicklung Grundrecht auf Schutz der Familie Elternrecht und Elternpflicht Ansprüche auf Leistungen Staatliche Gemeinschaft Pflicht zur Wachsamkeit Pflicht zum Schutz Pflicht zur Unterstützung

27 Personensorge und Kinderrecht 1831 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

28 Grundgesetz Art. 1,2,6,20 Strafgesetzbuch insbes. 13, 34, 222, 229 Wohl des Kindes Elternrecht + -pflicht Schutzrechte vor Gefahren für das Wohl Recht auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung staatliches Wächteramt Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe Sozialleistungsrechte auf aktiven Schutz SGB VIII (KJHG) BGB, Familien- und Kindschaftsrecht Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit

29 Zurück zum Fall: Felix hat vielleicht doch Glück? Felix Recht auf gute Entwicklung ist der wichtigste Maßstab! Was fördert und was gefährdet eine gute Entwicklung von Felix? Wofür muss die staatliche Gemeinschaft wachsam sein?

30 Aufgaben zur nächsten Sitzung (14.11.) Recherche und Verdichtung: Welche Kontroversen prägen aktuell die Debatten um das Verhältnis Familien Kinder Staat? Verfassungsrecht Familienrecht Leistungs- und Förderrrechte

31 Ausblick auf nächste Sitzung: Nächste Vorlesung am : o Adressaten- und Nutzer_innen-Rechte und Pflichten I

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