Beteiligungskonzepte und Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Fachforum 4
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- Mathias Huber
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1 Beteiligungskonzepte und Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Fachforum 4 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen Partizipation lernen und leben AFET
2 Partizipation Beteiligung Teilhabe Mitwirkung??? Definitionen gibt es viele ich habe mich für die von Prof. Dr. (em.) Hans Pfaffenberger entschieden: Partizipation meint als Sammelbegriff sehr verschiedene Arten und Formen der Beteiligung, Teilhabe, Teilnahme, Mitwirkung und Mitbestimmung. ( ) Sie soll eine Öffnung von Entscheidungs prozessen ( ) erreichen. 2
3 Bedenken bezüglich der Realisierung von Beteiligung und Beschwerde, wie Angst vor Machtverlust bzw. Ohnmacht Sorge, die Fachlichkeit zu schwächen Angst vor Anarchie und Scheitern!!! Eigene Unsicherheit haben in einer auf Gleichberechtigung basierenden beteiligungsorientierten Einrichtung keine Chance Partizipation lernen und leben AFET
4 Warum Beteiligung in der Erziehungshilfe? Beteiligung ist ein Menschenrecht und sichert die Rechte der Kinder und Jugendlichen Beteiligung macht Kinder und Jugendliche stark und gibt ihnen das Gefühl der Selbstwirksamkeit Beteiligung ist ein Beitrag zur moralischen Entwicklungsförderung Beteiligung befördert Bildungsprozesse Beteiligung ist ein wichtiger Bestandteil der Demokratieerziehung Beteiligung ist endlich im BKiSchG gesetzlich normiert 4
5 Herausforderung Bundeskinderschutz zentrale Inhalte und Neuerungen für die Erziehungshilfe 5
6 Übersicht Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz Änderungen im SGB VIII Änderungen anderer Gesetze 6
7 8 Abs. 3 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Hilfeprozess Neu: Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung aufgrund einer Not und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde 7
8 8b Abs. 2 SGB VIII Absatz 2: Beratung von Trägern von Einrichtungen bei Entwicklung und Anwendung fachlicher Leitlinien zur Sicherung des Kindeswohls zum Schutz vor Gewalt zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten 8
9 45 SGB VIII Anwendungsbereich bleibt Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung werden geändert Erlaubnistatbestand wird positiv formuliert Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn neue Voraussetzung: Anwendung geeigneter Beteiligungsverfahren sowie Beschwerdemöglichkeit in persönlichen Angelegenheiten 9
10 45 SGB VIII Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag u. a. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten sowie Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und sicherung gibt 10
11 Prüfmerkmale: Betriebserlaubnisverfahren 11
12 47 SGB VIII Katalog der Meldepflichten wird erweitert um Meldung von aktuellen Ereignissen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen 12
13 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach 79a SGB VIII werden erweitert 13
14 79 SGB VIII Gesamtverantwortung, Grundausstattung Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von 79a SGB VIII erfolgt 14
15 79a SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, Grundsätze und Maßstäbe für die Qualitätsentwicklung und sicherung weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen gilt für alle Jugendhilfeaufgaben, somit auch für die Erziehungshilfe ( 78b SGB VIII Qualitätsentwicklungsvereinbarungen) dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt 15
16 79a SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung 16
17 81 SGB VIII Jugendämter sind verpflichtet, mit anderen Stellen und Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zusammenzuarbeiten Liste der bisherigen Kooperationspartner wird erweitert 17
18 Was ist nun mit Beteiligung in Einrichtungen der Erziehungshilfe gemeint? (Heinz Müller Institut für sozialpädagogische Forschung Mainz ism) Stufen der Beteiligung Information Mitsprache Mitentscheidung/Mitbestimmung Bereiche der Beteiligung Individuelle Lebensgestaltung Hilfeplanung Alltag/Gruppe Einrichtung Formen der Beteiligung formale Rechte formale Verfahren/Methoden alltägliche (Aushandlungs)prozesse Zielgruppen der Beteiligung Alter Entwicklungsstand Phasen des Hilfeprozesses Beteiligungswünsche 18
19 Bausteine eines modernen Beteiligungskonzeptes in der Heimerziehung (Dr. Remi Stork Diakonie Rheinland Westfalen Lippe) Gruppenregeln Beteiligung an Hilfeplanung Beteiligung im Alltag Grundhaltung Beschwerdemöglichkeiten Rechtekatalog Beteiligungsgremien 19
20 Beteiligungs und Beschwerderecht für Kinder und Jugendliche (Wie) kann das in der Erziehungshilfe funktionieren? Konzepte als fachliche Grundlage Kinder und Jugendliche sind über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und zu informieren Beteiligung ist ein dynamischer Prozess Beteiligung braucht engagierte und verantwortungsbewusste Erwachsene Beteiligung braucht Rahmenbedingungen Beteiligung muss an der Lebenswelt der K. und J. ansetzen Beteiligung muss alters-, alltags- und handlungsorientiert sein Beteiligung muss Raum für Gestaltung geben 20
21 Beteiligung lebt nur durch Fachkräfte, die eine Beteiligung zulassen Beteiligung durch persönliche, berufsethische und pädagogische Grundhaltung befördern und mit den K. und J. entwickeln Beteiligung durch professionelles Handeln ermöglichen 21
22 Beteiligung und Beschwerde ist das nicht ein Widerspruch? Gibt es ein Beschwerde- und Anregungskonzept? Sind die K. und J. in dieses eingebunden? Kennen K. und J. bestehende Beschwerdemöglichkeiten und Ansprechpartner? Warum sind diese Konstrukte gerade in kleinen Einrichtungen der Erziehungshilfe von großer Bedeutung? Was ist unter internen und externen Beschwerdemöglichkeiten zu verstehen? 22
23 Welche Partner braucht Beteiligung? Kinder und Jugendliche Personal der Einrichtung Leitung Trägervertreter Jugendämter Personensorgeberechtigte Vormünder Kita und Schule Heimaufsicht 23
24 Rolle der Heimaufsicht im Rahmen von Beteiligung und Beschwerde Unterstützung des Trägers bei der Initiierung, Gestaltung und Umsetzung Anregung und Impulse Handlungsleitlinien/Empfehlungen Beratungs und Fortbildungsangebote Kontrolle der konzeptionellen Verankerung Kontrolle der (aktiven) Umsetzung und der Dynamik 24
25 Rolle der Heimaufsicht Kinder und Jugendliche sind auch im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Heimaufsichten zu beteiligen Heimaufsicht ist auch eine Beschwerde und Beratungsinstanz für Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche müssen davon Kenntnis haben Kinder und Jugendliche müssen Gelegenheit haben, sich mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Heimaufsicht in Verbindung zu setzen 25
26 Wie nun weiter??? Was haben Sie bisher zu dieser Thematik getan? Was nehmen Sie sich in Ihrer Einrichtung für die nächsten Monate vor? Welche (ersten/weiteren Schritte) wollen Sie gehen? Was und wen brauchen Sie dazu??? 26
27 Hier lohnt ein weiterer Blick: undeskinderschutzgesetz.pdf %20der%20Heimerziehung_2009.pdf verein.de/05 empfehlungen/empfehlungen_archiv/2011/dv%2039_11.pdf schweicheln.de/ueberuns/materialien hochdorf.de»sag mir mal...«gesprächsführung mit Kindern (4 12 Jahre)»Wie meinst du das?«gesprächsführung mit Jugendlichen (13 18 Jahre) (Martine F. Delfos Beltz Taschenbuch) 27
28 Ihre Erfahrungen und Ideen sind gefragt! Lassen Sie uns gemeinsam die Brücke zwischen Forderung und Realisierung von Beteiligungs und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche bauen und somit Partizipation leben 28
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Das Gegenteil von RECHT ist UNrecht 29
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