Akteure in und neben dem familiengerichtlichen. Rollendefinition und Profilschärfung zur Förderung von Einvernehmlichkeit

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1 Akteure in und neben dem familiengerichtlichen Streitverfahren Rollendefinition und Profilschärfung zur Förderung von Einvernehmlichkeit RA Prof. Dr. Roland Proksch Köln, 10. November

2 Worum geht es? Belastungen von Kindern bei Trennungs- /Scheidungskonflikten ihrer Eltern zu mindern bzw. zu vermeiden 1. Kindern Mutter und Vater zu erhalten und ihnen die Angst nehmen, Mutter oder Vater zu verlieren. 2. Kindern, Schmerz, Trauer, Enttäuschung, ihre Angst vor der Zukunft bearbeiten helfen. 3. Kindern, mögliche Schuldgefühle nehmen. 4. Kinder nicht in Loyalitätskonflikte bringen. 5. Kindern vor psychischen Problemen bewahren. 6. Kurz: Das Wohl von Kindern umfassend im Auge zu behalten 2

3 Was brauchen Kinder bei Trennung/Scheidung ihrer Eltern? Fortgesetzte, stabile Unterstützung und Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung durch Mutter und Vater. Fortgesetzte Liebe und Fürsorge durch Mutter und Vater. Das sichere Gefühl, Mutter und Vater gleich lieben zu dürfen. Kontinuierlichen, kindeswohlgemäßen Kontakt mit Mutter und Vater trotz Trennung/Scheidung. Das sichere Gefühl, dass ein kontinuierlicher Kontakt zu Mutter und Vater von beiden Eltern gewünscht und unterstützt wird. Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. 3

4 Was geht in Eltern vor in Situationen von Trennung/Scheidung? Eltern erleben Enttäuschung, Wut, Ärger, Rachegefühle, Gewalterlebnisse Ambivalenz Zukunftsängste psychische Probleme Negativ eskalierende Kommunikation 4

5 Wie können / sollen Eltern ihren Kindern helfen? 1. Mutter und Vater reden miteinander statt übereinander. 2. Mutter und Vater vermeiden ihren (paarbezogenen) Streit vor den Kindern. 3. Mutter und Vater sind sensibel für das, was ihre Kinder brauchen, was sie sich wünschen, was in ihren Kindern vorgeht. 4. Mutter und Vater respektieren ihre Kinder als eigenständige Rechtssubjekte. 5. Mutter und Vater konkurrieren nicht um die Liebe ihrer Kinder. 6. Eltern verständigen sich einvernehmlich bei Streit sowohl in ihrer Rolle als Eltern wie auch als früheres Paar. 7. Der Gang zum Gericht ist nicht ihre erste, sondern ihre letzte Option. 5

6 Was bezweckte der Gesetzgeber mit SGB VIII, KindRG, FamFG für die Arbeit der professionellen Akteure Einen Perspektiv- und Paradigmenwechsel von der kontradiktorischen Auseinandersetzung der Eltern vor Gericht hin zur einvernehmlichen Streitregelung durch die beteiligten Eltern selbst; einer auf Gerichtsentscheidung fokussierten hin zur Förderung und Unterstützung einer eigenverantwortlichen Konfliktreglung durch die Streiteltern selbst; einer eingriffsorientierten zu einer leistungs-, förder- und hilfeorientierte Mitwirkung der Kinder- und Jugendhilfe; einer (bloßen) Familiengerichtshilfe zum gleichwertigen, aktiven Kooperationspartner des Familiengerichts auf Augenhöhe ; dezentraler Unterstützung von Eltern zur interdisziplinären und kooperativ arbeitenden Verantwortungsgemeinschaft aller beteiligten professionellen Akteure. 6

7 Maßgebliche Rechtsnormen im Kontext von Trennungs/Scheidungskonflikten 1. Elternrecht als Elternpflicht und Elternverantwortung, Art. 6 Abs. 2 GG, 1 Abs. 2 SGB VIII. 2. Kindeswohl als Leitprinzip bei Elternentscheidungen, 1 SGB VIII, 1697 a BGB. 3. Pflicht der Eltern, sich zu verständigen, Art. 6 Abs. 2 GG, 1627, 1628, 1671, 1684 BGB, 8a Abs. 1 Satz 3, 36 SGB VIII. 4. Pflicht des FamFG, auf Einvernehmen hinzuwirken, 156, 163 Abs.2, 165 FamFG. 5. Förderung von Einvernehmen durch VB und SV, 158 Abs. 4, 163 Abs. 2 FamFG. 6. Förderung von Einvernehmen durch Mediation oder andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktregelung, 36 a, 135, 156 Abs. 1 Sätze 2-4, 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. 7. Förderung und Sicherung von Einvernehmen durch Vergleich, 36, 156 Abs. 2 FamFG 7

8 Leitbild des SGB VIII zur Regelung von Konflikten/Streit von Eltern 1. Förderung des Rechts junger Menschen auf Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, 1 Abs. 1+3 SGB VIII. 2. Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche, 1 Abs. 3 Nr. 3, 8a SGB VIII. 3. Beratung, Unterstützung, Förderung von Eltern bei der Erziehung und Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichtenstellung, 1 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2, 16 SGB VIII. 4. Beratung und Unterstützung von Eltern in Fragen der Partnerschaft, Konflikte/ Krisen in der Familie bewältigen zu können, bei Ausübung von Personensorge und Umgang, 17, 18 SGB VIII. 5. Förderung der (Wieder-) Ermächtigung von Eltern zur eigenverantwortlichen und einvernehmlichen Konfliktregelung bzw. Entscheidungsfindung und Selbststeuerung, 1, 17, 18, 28 SGB VIII. 6. Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, 50 SGB VIII. 8

9 Leitbild des FamFG für Kindschaftsverfahren 1. Stärkung und Förderung konfliktlösender und konfliktvermeidender Verfahrenselemente, 156 Abs. 1, 158 Abs. 4 Satz 3, 163 Abs. 2 FamFG. 2. Förderung und Unterstützung und Vorrang einvernehmlicher Streitregelung, 156 Abs. 1, Abs. 2, 36, 36 a, 158 Abs. 4 Satz 3, 163 Abs. 2, 165 FamFG. 3. Vorrang- und Beschleunigungsgebot, 155 Abs. 1, 156 Abs. 3, 163 Abs. 1 FamFG. 4. Verstärkte Einbeziehung von Kindern, 157, 159, 164 FamFG. 5. Gerichtliche Entscheidungen als ultima ratio, 156, 36 a FamFG 9

10 Was folgt daraus für die professionellen Akteure für ihre Arbeit in Trennung- und Scheidungsverfahren Sie sollen elterliche Konfliktfähigkeit fördern und sichern helfen; Eltern zur konstruktiven Kommunikation und Kooperation. (wieder) befähigen; Konflikteltern (wieder-) befähigen, ihre Elternverantwortung gemeinsam und einvernehmlich wahrzunehmen zum Wohl ihrer Kinder; Eltern befähigen, Bedürfnisse und Interessen ihrer Kinder wahrzunehmen und auf sie einzugehen; Eltern sensibel machen, ihre Kinder und ihre Bedürfnisse in den Mittelpunkt zu stellen; Eltern helfen, ihren Streit als Paar zu trennen von ihrer Verantwortung für ihre Kinder. Falls nicht anders möglich, eine kindeswohlgemäße Entscheidung zu treffen. 10

11 Rolle, Auftrag, Aufgabe der Jugendhilfe 1. Rolle: Eigenständiger (autonomer) Kooperationspartner für Eltern und Familiengericht zur Gestaltung und Sicherung kindeswohlgemäßer elterlicher Regelungen. 2. Auftrag: Unterstützung und Beratung von Eltern. Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren 1 Abs. 3 Nr. 2, 17, 18, 50 SGB VIII; Wahrnehmung des Schutzauftrages, 8a SGB VIII BGB 3. Aufgabe: Förderung einvernehmlicher Regelungen. Unterrichtung des Familiengerichts im Rahmen der Mitwirkung, 17, 18, 50 SGB VIII, 155, 156, 157, 162 FamFG bzw. im Rahmen des Schutzauftrages, 8a Abs. 2 SGB VIII, 157 FamFG; Gewährung notwendiger und geeigneter Hilfen, 8a, 27 ff, 50 Abs. 2 SGB VIII, 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB. 11

12 Rolle, Auftrag, Aufgabe der FamGerichte 1. Rolle: Strukturierung und Steuerung des familiengerichtlichen Verfahrens, neutral, unparteilich und unabhängig als Entscheidungsinstanz. Leitung des Verfahrens, 28 FamFG 2. Auftrag: Führen eines strukturierten ziel- und ergebnisorientierten kindschaftsrechtlichen Verfahrens, das dem Wohl des Kindes dient. Sorgfältige, transparente und ergebnisorientierte Steuerung eines Hilfeprozesses für Kind und Eltern. 3. Aufgabe: Hinwirken auf kindeswohlorientiertes Einvernehmen der beteiligten Eltern; Entscheidung zum Wohl des Kindes, wenn kein Einvernehmen erreichbar ist ( 151, 155, 156, 157, 162 FamFG,1628, 1632, 1666 BGB. 12

13 Rolle, Auftrag, Aufgabe der Rechtsanwaltschaft 1. Rolle: Unabhängige, parteiliche und interessenorientierte Beratung und Vertretung ihrer Mandanten, 1 Abs. 3 BORA. Unabhängiges Organ der Rechtspflege, 1 BRAO. 2. Auftrag: Vertretung der Mandanten. Sie vor Rechtsverlusten schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Behörden und Gerichte bewahren, 1 Abs. 3 BORA 3. Aufgabe: Kompetente und alle Risiken abwägende Beratungshilfe zur Selbsthilfe. Hinwirken und Bestärken der Mandanten (als Eltern), ihre Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Kind kindeswohlgemäß und einvernehmlich wahrzunehmen. 13

14 Rolle, Auftrag, Aufgabe von (psych. )Sachverständigen/Gutachtern 1. Rolle: Dienstleister /Entscheidungshelfer des Familiengerichts, 163 FamFG, 404 ZPO 2. Auftrag: Entscheidungs-, ggf. auch lösungsorientierte Begutachtung, 163 Abs. 2 FamFG 3. Aufgabe: Familiäre Problemkonstellationen aufklären und verständlich darstellen. Durch Aufklärung des Sachverhaltes, Entscheidungshilfe leisten im Sinne des Kindeswohls. Zur Befriedung, Deeskalation und Lösungsfindung beitragen. 14

15 Rolle, Auftrag, Aufgabe von Verfahrensbeiständen 1. Rolle: Beistand für das Kind, Beteiligter im Verfahren, 158 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG. 2. Auftrag: Feststellen und Wahrnehmen der Interessen des Kindes und im Gerichtsverfahren zur Geltung zu bringen; Informieren des Kindes über das Verfahren. Mitwirken am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung, 158 Abs. 4 FamFG. 3. Aufgabe: In Gesprächen mit dem Kind dessen Interessen, Wünsche und Vorstellungen zur Lösung des Elternstreits/Konflikts und seine Beziehungen zu seinen Eltern erkunden, 158 Abs. 4 FamFG. Mitwirken am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung, 158 Abs. 4 FamFG. 15

16 Rolle, Auftrag, Aufgabe von Beratungsdiensten 1. Rolle: Psychologischer Berater/Therapeut 2. Auftrag: Kinder, Eltern und andere Erziehungsberechtigte in Fragen von Trennung/Scheidung zu unterstützen, eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung sicherzustellen, 28 SGB VIII. 3. Aufgabe: Hilfe und Unterstützung bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme im Kontext Trennung /Scheidung, 17, 28 SGB VIII, 156 FamFG. 16

17 Gemeinsame Aufgabe aller Akteure Hinwirken auf einvernehmliche, eigenverantwortlich zu treffende Konflikt-/Streitregelungen durch die Eltern selbst. Hinwirken und Bestärken der Eltern, ihre elterlichen Pflichten kindeswohlgemäß und möglichst einvernehmlich zu erfüllen. Streitmildernde, eine Deeskalation fördernde Beratung. Helfen, Kinder in den Mittelpunkt zu stellen. Beitragen zur beschleunigten Streit-/Konfliktregelung. 17

18 Unterschiede der Akteure RA: parteiliche und (oft allein) mandanten-orientierte (einseitige) Beratung und Vertretung. FamG: Entscheidungsinstanz, (erst) wenn Eltern kein Einvernehmen erreichen wollen/können. Anhörung des Kindes und der Eltern. Psych. SV/Gutachter: Dienstleister und Entscheidungshelfer für das Gericht. Beteiligung von Eltern und Kinder mit ihrer Einwilligung. Verfahrensbeistand: Nach gerichtlicher Bestellung als Anwalt des Kindes Verfahrensbeteiligter. 18

19 Fortsetzung: Unterschiede der Akteure (psych.) Beratungsdienste: psychologische Berater, ggf. Therapeut zur Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der ihnen zugrunde liegenden Faktoren. Information Dritter mit Einwilligung. Gespräch mit Eltern und Kindern und Weitergabe von Daten mit Einwilligung. JA: Zentrale Leitinstanz für ein kindeswohlorientiertes und zentriertes Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten und Konflikten von Eltern bei Trennung/Scheidung. 19

20 Schritte der professionellen Akteure RA: als oft erste Ansprechpartner sich streitender Eltern sind sie verantwortliche Weichensteller zur Deeskalation des Streits/Konflikts. Sie motivieren ihre Mandanten von Beginn an und während des gesamten Verfahrens zur einvernehmlichen Konfliktregelung bzw. entsprechender Kontaktnahme zum JA oder zu Beratungsstellen. FamGericht: Informiert das JA unverzüglich von eingegangen Streitanträgen; verfügt frühen ersten Termin; hört das JA an, motiviert (drängt) Eltern (und ihre RA) zur einvernehmlichen Streit-/Konfliktregelung bzw. ordnet Teilnahme an kostenfreien Informationsgesprächen bzw. Beratung an; erörtert Erlass einer eao bzw. erlässt eine eao. Grundsätzlich keine Aussetzung des Verfahrens. (psych) Sachverständiger/Gutachter: erstellt (zügig) innerhalb gesetzter Frist sein Gutachten. Wirkt auf Einvernehmen hin. 20

21 Fortsetzung: Schritte der professionellen Akteure Verfahrensbeistände: nehmen nach Bestellung Kontakt auf mit dem Kind, ggf. auch mit den Eltern. Sie bringen ihre Erkenntnisse zur Situation und dem Erleben der Kinder in das Verfahren ein. Mit ihren Erkenntnissen unterstützen sie FamGericht und JH bei der Gestaltung einvernehmlicher Regelungen oder Entscheidungen. (psych.) Beratungsstellen: nehmen Kontakt auf mit Eltern und Kind, wenn entsprechend angefragt. Sie fördern und unterstützen Möglichkeiten einer elterlichen Vereinbarung. Klären, ob, ggf. welche Hilfen geeignet und notwendig sein können. JA: Als zentrale, selbständig agierende sozialpädagogische Leitinstanz für den gesamten Hilfeprozess, ggf. vor, in und nach gerichtlicher Aktivitäten, steuert das JA den Entscheidungsprozess. Es kommuniziert mit Eltern und ihren Kindern, kooperiert mit FamFG, Beratungsstellen und ggf. mit Verfahrensbeistand. Es initiiert, gewährt und begleitet notwendige und geeignete Hilfen. 21

22 Einzelfallbezogene Kooperation und Kommunikation effizient und effektiv gestalten RA: Sie haben alle Informationen von ihren Mandanten vertraulich zu behandeln. Eine Informationsweitergabe bzw. Kommunikation mit anderen Akteuren ist nicht möglich. Das hindert aber nicht, in Kontakt mit ihren Mandanten einvernehmliche Konflikt- /Streitregelungen zu fördern und zu unterstützen. Familiengericht: Kooperiert und kommuniziert mit dem JA im Rahmen der Vorgaben des FamFG mit dem vorrangigen Ziel einer einvernehmlichen Streit-/Konfliktregelung. (psych.) SV/Gutachter: Sie haben alle Informationen von ihren Mandanten vertraulich zu behandeln. Eine Informationsweitergabe bzw. Kommunikation mit anderen Akteuren ist nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich. Das hindert aber nicht, in Kontakt mit ihren Mandanten einvernehmliche Konflikt- /Streitregelungen zu fördern und zu unterstützen. 22

23 Forts: Einzelfallbezogene Kooperation und Kommunikation effizient und effektiv gestalten VB: Informieren FamG und JA, um eine kindeswohlgemäße Entscheidung treffen zu können, grundsätzlich nach entsprechender Einwilligung der Betroffenen in die Datenweitergabe. Beratungsstellen: Informieren FamG und JA, um eine kindeswohlgemäße Entscheidung treffen zu können, grundsätzlich nach entsprechender Einwilligung in die Datenweitergabe. JA: Kooperiert und kommuniziert mit dem FamG, nach entsprechender Einwilligung mit VB und Beratungsstellen zur Förderung einvernehmlicher Konflikt- /Streitregelungen. 23

24 Schlussbemerkung Die vom FamFG geforderte Verantwortungsgemeinschaft lässt die Rollen und Aufgaben professionellen Akteure näher aneinanderrücken. Das ist grundsätzlich hilfreich für effektive und effiziente Zielarbeit zum Wohl betroffener Kinder und ihrer Eltern. Notwendig dafür ist allerdings, dass alle Akteure ihre funktionsbezogenen Möglichkeiten nutzen, angemessen einfordern und wahrnehmen, ihre Grenzen kennen, bedenken und einhalten und die unterschiedlichen Aufträge und Aufgaben anderer Rollenträger reflektiert respektieren. Das Jugendamt ist dabei in seiner Doppelrolle als Mitwirkender in gerichtlichen Verfahren sowie als zentraler Leistungserbringer und Hilfeund Unterstützungsleistender für Kinder und ihre Eltern besonders gefordert. Es muss auf Augenhöhe mit den Anderen Akteuren seine Rolle aktiv und eigen- und selbständig wahrnehmen. Es trägt die Gesamtverantwortung und die Steuerungsverantwortung für Hilfeprozesse zur Sicherung des Wohl von Kindern. Dafür braucht es eine angemessene Infra-, Beschäftigungs- und Finanzstruktur. Die Sicherung des Wohls von (Scheidungs-) Kindern darf nicht von ihrem Wohnort abhängen. 24

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