Die Sonnenstrahlen treffen auf die Module der PV-Anlage. Ein Generatorkasten

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1 Nr. 24 April 2011 Informationen für Geschäftspartner Vom Segen zum Fluch? Photovoltaikanlagen: Gefahren und Versicherungsschutz Andreas Iwanowicz, Olaf Rüter Inhalt >> Seite 5 In eigener Sache >> Seite 5 Stefan Braasch verstärkt Ecclesia Gruppe Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenlicht in nutzbare (Solar-)Energie um. Bereits seit den 1950er Jahren im kommerziellen Einsatz, waren die Anlagen ursprünglich im Bereich der Satellitentechnik zu finden. Mit der Zunahme der erneuerbaren Energien verzeichnet die Photovoltaiktechnik seit Jahren hohe Wachstumsraten Tendenz weiter steigend. In Deutschland gibt es derzeit ca Photovoltaik anlagen (PV-Anlagen) sind in der Planung. Die Entwicklung Mit dem Kyoto-Protokoll vom verpflichten sich die Vereinten Nationen, den Treibhausgasausstoß zu senken, in Deutschland bis 2012 um 21 Prozent. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am in Kraft trat, regelt u.a. die Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland. Der Gesetzgeber begegnet damit der Verknappung fossiler Brennstoffe. Bis 2020 soll der Einsatz erneuerbarer Energien auf 39,5 Gigawatt (GW) angehoben werden. Mit 9 GW im Jahre 2009 hat Deutschland sein Plansoll (6 GW) bereits überschritten. Zum Vergleich: In 2007 lag der Anteil erneuerbarer Energien in Deutschland bei gerade mal 3,8 GW (1 GW entspricht der Leistung eines normalen Kernkraftwerks). Bei der Förderung erneuerbarer Energien sind die Prioritäten laut Gesetz in folgender Reihenfolge zu setzen: 1. Windkraft 2. Solarenergie 3. Wasserkraft Technik und Funktionsweise Es gibt verschiedene Montagesysteme für PV-Anlagen. Starre Systeme sind fest mit der Tragkonstruktion (mit dem Boden oder einem Baukörper) verbunden. Bei schwimmenden Systemen wird die Tragkonstruktion auf der Dachhaut aufgestellt, sodass diese nicht berührt bzw. verletzt wird. So genannte nachgeführte Systeme fangen am meisten Sonnenlicht ein, denn sie folgen der Sonne im Tagesverlauf. Die Sonnenstrahlen treffen auf die Module der PV-Anlage. Ein Generatorkasten verschaltet die Module miteinander und leitet die gewonnene elektrische Energie zum Wechselrichter. Der Wechselrichter wandelt die elektrische Energie von Gleichstrom in Wechselstrom um. Anschließend wird die elektrische Energie direkt ins Stromnetz eingespeist. Schadenursachen und Gefahren Die lange Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten bei minimalen Wartungskosten gehört zu den großen Pluspunkten von PV-Anlagen. Dieser positiven Einschätzung steht eine überproportionale Zunahme von Mängeln an den Anlagen gegenüber, die so das Ergebnis einer Versicherer-Erhebung vielfach durch die Installation entgegen den anerkannten Regeln der Technik bedingt sind. >> Seite 6 Schulterschluss im europäischen Brokermarkt >> Seite 7 Kfz-Leasing: Vorsicht bei Rückgabe >> Seite 7 Was macht denn Lutz am Bosporus? >> Seite 8 Aus den Augen, aber nicht aus dem Sinn >> Seite 10 Produktsicherheit in der Schweiz >> Seite 12 D&O-Versicherung und Restrukturierungsgesetz >> Seite 13 Der Irrtum stetig steigender Märkte >> Seite 14 Leck unter der Erde >> Seite 15 Erdbeben in Japan die teuerste Natur katastrophe seit Menschengedenken >> Seite 18 Guter Rat und Know-how aus einer Hand >> Seite 19 Große Verantwortung, großes Risiko >> Seite 20 Impressum >> Sonderbeilage Transport

2 2 Da ca. 50 Prozent der installierten Anlagen älter als fünf Jahre sind, haben Feuerwehren und Versicherer inzwischen eine gewisse Schadenerfahrung mit der Technik machen können. Laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) wurden in Deutschland in 2008 ca Schäden an PV-Anlagen reguliert. Feuer, Sturm, Überspannung oder Schneedruck bereiten PV-Anlagen die größten Probleme. Schäden an PV-Anlagen oder an den Gebäuden, die PV-Anlagen tragen, entstehen durch > falsche oder fehlende statische Berechnung (Dacheinstürze), > falsche Dachhaken (die Anlagen sind für viele Dächer zu schwer), > fehlende Bodengutachten für Konversionsflächen und, damit verbunden, mangelhafte Befestigungen, > Anschluss- und Verdrahtungsfehler (Gefahr von Lichtbögen oder von schmelzenden Kabelummantelungen), > falsche Einbindung in vorhandenen Blitzschutz (Überspannungsschäden an Modulen und Wechselrichtern), > Installation zu vieler Module (Überbrücken von Brandabschnitten, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen), > mangelhafte Dichtung (z.b. Durchstechen der Dampfsperre, durchscheuernde Kabel etc.) bei dachintegrierten Systemen, > mangelhafte Dachziegelbearbeitung bzw. Dachziegelbruch aufgrund zu hoher Traglast bei Auf-Dach-Anlagen (schadhafte Dächer bieten Wind und Wetter gute Angriffsflächen), > fehlende oder mangelhafte Zugangs sicherungen (Diebstahl oder Vandalismus, insbesondere an Großanlagen auf ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Flächen), > Sonstiges: z.b. Schäden an Betriebs mitteln (Planungsfehler bei der Auswahl der Betriebsmittel), z.b. Schäden an Leitungen (Ausführungsfehler bei der Leitungsverlegung). Die meisten dieser Schäden lassen sich durch eine sorgfältige Planung und eine professionelle Montage vermeiden. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf der Statik, dem Dach/Dachstuhl und der Elektrik liegen. Schadenhäufigkeit im Überblick Schaden- Schaden- Anzahl der ursache aufwand Schäden Feuer 26 % 7 % Blitzschlag 14 % 26 % Sturm 25 % 9 % Diebstahl 8 % 2 % Sonstiges (auch Schneedruck) 14 % Besonderheit: Schäden durch Blitz und Brand Blitzeinschlag: Schlägt ein Blitz in eine PV-Anlage ein, sind vor allem die Wechselrichter und Module gefährdet. Bei indirektem Blitzschlag kommt es oft zu Induktionsoder Überspannungsschäden. Unser Tipp: Um Potenzialunterschiede durch atmosphärische Aufladung zu vermeiden, sollten alle elektrisch leitenden Konstruktionsteile, wie Montagerahmen und Modulträgergestelle, in den Potenzialausgleich des Gebäudes eingebunden werden. Brand: Die Problematik bei Bränden von Gebäuden, die mit Solaranlagen ausgestattet sind, wurde in den vergangenen Monaten viel diskutiert. PV-Anlagen stehen unter einer hohen Gleichstromspannung, was für Feuerwehrleute lebensgefährlich sein kann. Gefahren, die in diesem Zusammenhang immer wieder genannt werden, sind: > elektrischer Schlag > herabfallende Teile > toxische Gase aus den Modulen Aufgrund dieser Risiken sind die Einsatzleiter der Feuerwehren häufig angewiesen, die Objekte kontrolliert abbrennen zu lassen aus Unwissenheit. Laut den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) können und dürfen PV-Anlagen nämlich durchaus gelöscht werden. Allerdings sind gewisse Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und Besonderheiten zu beachten. Entsprechende Schulungen für Feuerwehrleute sind hilfreich. Einsätze direkt auf dem Dach scheiden in der Tat meist aus, da auf die PV-Anlage treffende Lichtquellen wie Mondlicht, Straßenlampen oder die Einsatzstellenbeleuchtung der Feuerwehr mitunter ausreichen, um Gleichstrom in erheblicher Stärke zu erzeugen. Im Dachbereich fallen häufig mehr als 1000 Volt an. Eine nicht zu unterschätzende Gefahr geht

3 3 von Lichtbögen aus, die bei defekten und/oder brennenden PV-Anlagen oft entstehen. Gleichstrom-Lichtbögen sind weit stabiler als Wechselstrom- Lichtbögen. Eine Einschäumung der Module ist ebenfalls nicht möglich, da die Oberflächen schmutzabweisend sind und der Löschschaum von ihnen abrutscht. Ein weiteres Problem: Wenn gelöscht wird, gelangt das Löschwasser häufig nicht zum Brandherd, da flächendeckende PV-Anlagen wie eine zweite Haut auf dem Dach anliegen und für das Wasser kein Durchkommen ist. Sinnvolle Schutzmaßnahmen Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Gebäudedach errichten lassen will, sollte einige Aspekte berücksichtigen. Drei Säulen für mehr Sicherheit sind: Qualität kaufen, qualifiziert aufbauen und kontinuierlich prüfen. Allgemeines: > Anlagen mit dem RAL-Gütezeichen stehen für Qualität nach den anerkannten Regeln der Technik. Das Siegel zertifiziert den Komponentenhersteller, den Planer und den Errichter ( > Ein PV-Anlagenpass dokumentiert die Qualität der Anlage detailliert ( > Der Aufbau der Anlage sollte ausschließlich durch qualifizierte Fachbetriebe bzw. qualifizierte Fachplaner je Gewerk (Elektriker, Dachdecker, Statiker) erfolgen. > Obwohl die Anlagen als nahezu wartungsfrei gelten, ist eine Prüfung einmal pro Jahr dringend empfehlenswert, um drohende Schäden frühzeitig zu erkennen und Schadenquellen auszuschalten. Brandschutz: > Neue Anlagen sollten nur auf nicht brennbaren Dächern mit ebenfalls nicht brennbarer Isolierung aufgebaut werden. > Die Erstprüfung elektrischer Anlagen sollte nach DIN VDE erfolgen. > Eine Thermografie mittels Wärmebildkamera in jährlichen Abständen durch Prüfer (z.b. Elektrosachverständige) mit entsprechendem VdS-Lehrgang ist empfehlenswert. > Komplexe Anlagen sollten durch Sachverständige abgenommen werden z.b. Großanlagen im industriellen Bereich ab 100 kw; Anlagen im Bereich Menschen ansammlungen (öffentliche Gebäude, Kindergärten etc.); Anlagen in der Landwirtschaft (Holzbauweise der Gebäude, z.b. Scheunen, mit hoher Brandlast); Museen und gewerblich genutzte Objekte zwischen 10 und 100 kw mit nicht ersetzbaren Inhalten. > Für den Brandfall sind Schutzgeräte zu installieren, z.b. Trennrelais zur thermischen oder mechanischen Trennung der Solar-Steckverbindungen. Das Problem: Die einzelnen Elemente produzieren trotz Trennung weiter Strom. Die Lösung: Die Elemente können so geschaltet werden, dass bei Trennung nur noch Gleichstrom mit weniger als 65 Volt anliegt. Dafür ist allerdings ein erhöhter Installationsaufwand in Kauf zu nehmen. Direkt an den Modulen kann ein Feuerwehrschalter SOL30- Safety befestigt werden. Die Relaisschränke sollten fernbedienbar sein, um die anliegende Gleichspannung auf unter 65 Volt zu begrenzen. > Die Feuerwehr sollte sich rechtzeitig Ortskenntnis verschaffen. Blitzschutz: > Photovoltaikanlagen sollten durch getrennte Fangeinrichtungen (VDE ) vor direkten Blitzeinschlägen geschützt werden (äußerer Blitzschutz). Soweit möglich, sollte der Blitzschutz der Anlage keinen direkten Anschluss an das am Gebäude vorhandene Blitzschutzsystem haben. Überspannungsschutz: > Die Installation von Überspannungsschutzgeräten ist notwendig. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Überspannungsschutzgeräte bei direktem Einschlag in die Fangeinrichtung die Beschädigung der PV-Module oft nicht verhindern können. Gefahr für die Anlage geht auch von indirekter Blitzeinwirkung (Induktion) bei Einschlägen in der Nachbarschaft aus. Daher ist zusätzlich ein innerer Blitzschutz durch AC/DC-seitige Überspannungsableiter zu installieren (AC/ DC = Gleichstrom/Wechselstrom). Sturm/Hagel/Schneelast: > Für PV-Anlagen-Käufer bzw. -Betreiber empfiehlt es sich, einen statischen Nachweis zu verlangen unter Berücksichtigung von Extrembedingungen wie Schneelasten. Verwendung finden sollten nicht billige Baumarktprodukte, sondern bewährte Montagesysteme mit passenden zertifizierten Modulen, da diese besseren Schutz gegen Wettereinwirkungen wie Schneelasten oder Hagel bieten. Eine gute Hagelbeständigkeit weisen Module gemäß DIN EN IEC (kristalline Module) und DIN EN IEC (Dünnschicht) auf. Diebstahl/Vandalismus (Graffiti etc.): > Von Vandalismus oder Diebstahl betroffen sind vor allem abseits gelegene Anlagen (z.b. in der Landwirtschaft auf ehemaligen Ackerflächen). Daher sollte bereits bei der Planung abseits gelegener PV-Anlagen an eine diebstahlerschwerende Befestigung gedacht werden. Je nach Wertigkeit der Anlagen ist auch weitergehender Schutz möglich (z.b. Geländeüberwachung durch Zaunmelder, Video, Bodensensorik etc.).

4 4 Sonstiges (Marderbiss, Ratten- oder Mäusefraß etc.): > Bei der Auswahl der Kabel sollte man auf gute Qualität achten (Ummantelung etc.). Von einer offenen Verlegung ist abzuraten. Besser: die Kabel eng anliegend und verdeckt legen; auch die Verwendung von Kabelkanälen ist sinnvoll. > Um Schäden zu erkennen und zu vermeiden, ist eine gute Anlagenpflege durch regelmäßige Reinigung wichtig. Dabei sollte auch die Befestigung überprüft werden. Versicherungsschutz Solarstromanlagen können ihren Beitrag zum Klimaschutz nur dann leisten, wenn sie reibungslos und ohne Störungen funktionieren. Wie wir gesehen haben, ist die Anlage während ihrer gesamten Lebensdauer zahlreichen und immer wiederkehrenden Gefahren ausgesetzt. Für Schäden an der PV-Anlage selbst oder durch die PV-Anlage an Personen oder Sachen gibt es zahlreiche Deckungen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über wichtige Versicherungen. Haftungsrisiko: Betreiber einer PV-Anlage haften für Schäden, die von ihrer Anlage auf Dritte ausgehen. PV-Anlagen-Betreiber tragen eine besondere Verantwortung, insbesondere wenn die Anlage auf fremden Grundstücken und Gebäuden in Betrieb genommen wird. Dieser Verantwortung kann man u.a. durch den Abschluss einer speziellen Bauherren- und Betreiber-Haftpflichtversicherung für PV-Anlagen gerecht werden. Sachschadenrisiko: Die Risiken aus Montage, Betrieb und Ertragsausfall können im Rahmen von speziellen, auf die einzelne Anlage zugeschnittenen Konzepten abgedeckt werden. Der Betreiber sichert sich im Rahmen einer Allgefahrendeckung vor unvorhergesehenen Schäden ab. Im Versicherungsumfang sollten enthalten sein: Montage- und Elektronikversicherung sowie Elektronik- Betriebsunterbrechungsversicherung. Auch der Gebäudeversicherer sollte über den Aufbau einer Solaranlage auf dem Dach des versicherten Gebäudes informiert werden. Montageversicherung: > Absicherung des Montageobjekts > Absicherung der Montageausrüstung > ggf. Absicherung fremder Sachen, an bzw. mit denen montiert wird Elektronikversicherung: > Versicherung aller Sachen, die zum Funktionieren einer Photovoltaikanlage notwendig sind (u.a. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Verkabelung) Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung: > Ersatz der entgehenden Erlöse aus der Stromeinspeisung > Absicherung des Nutzungsausfalls > Minderertragsversicherung, d.h. Versicherung der mit der PV-Anlage nicht erzielten Erträge (Mindererträge), wenn der prognostizierte Jahresenergieertrag der versicherten PV-Anlage um mehr als 20 Prozent unterschritten wird (nur für Neuanlagen möglich) Gebäudeversicherung: > Anzeige der PV-Anlage auch beim Gebäudeversicherer (ggf. Zusatzklauseln erforderlich) Fazit Trotz aller positiven Eigenschaften (Energiegewinn plus Klimaschutz) sind Solaranlagen aufgrund der genannten Risiken in jüngerer Zeit zunehmend in die Kritik geraten. Es steht die Frage im Raum: Geht von einer PV-Anlage eine Gefahr aus? Die Versicherer sehen das zurzeit noch unterschiedlich. Unstrittig ist, dass es sich bei einer PV-Anlage um eine dauerhafte Einrichtung handelt, die Gleichstrom bis 300 Volt und darüber produziert. Ab 120 Volt ist Gleichstrom lebensgefährlich. Erhebungen der Versicherungswirtschaft jedoch haben ergeben, dass die Summe der in der Vergangenheit geleisteten Schadenzahlungen um 40 Prozent niedriger ausgefallen wäre, wenn bei der Herstellung und Errichtung von Solaranlagen stets die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden wären. Jeder Solaranlagenbetreiber ist daher gehalten, die Anlage kontinuierlich risikotechnisch prüfen zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Auch sollte beim Erwerb und beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf die (geprüfte) Qualität der Planung, der Komponenten und der Montage (inklusive Wartung) geachtet werden damit das Wehe nicht das Wohl der klimafreundlichen Energiegewinnung übersteigt.

5 5 In eigener Sache Veränderungen in der deas-geschäftsführung Die deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH mit dem Hauptsitz in Berlin ist durch ein Management-Buy-out im Jahr 2004 als Daimler Chrysler Services Assekuranz-Makler GmbH in die Ecclesia Gruppe gekommen, verbunden mit der Namensänderung. Maßgebliche Akteure des damaligen Managements waren Helmut G. Walker als Sprecher des Managementteams und Iris Rahm (Fotos rechts). Mit ihnen haben wir vertrauensvoll die Strategie für den Unternehmenswechsel gestaltet und gemeinsam mit Daimler Chrysler verhandelt. Die Ecclesia Gruppe ist beiden zu großem Dank verpflichtet. Beide haben auch die Herauslösung des Managementteams aus der Gesellschaft mitgestaltet und an der Integration des Unternehmens in die Gruppe verantwortlich mitgewirkt. Helmut G. Walker, der langjährige Sprecher der Geschäftsführung, hatte uns informiert, dass er seine Lebensplanung verändern möchte und in diesem Zusammenhang seine Geschäftsführungsaufgabe zum 1. Fe bruar beendet. Herr Walker bleibt jedoch noch mindestens drei Jahre in Diensten der deas und widmet sich vornehmlich der Betreuung von Großkunden und akquisitorischen Aufgaben. Er ist Mitglied der Geschäftsleitung. Für uns überraschend hat Iris Rahm sich entschlossen, aus unserem Unternehmen auszuscheiden. Sie tut dies mit Ablauf des Jahres Frau Rahm leitete als Mitgeschäftsführerin von deas das Regionalzentrum Nord und hat mit Herrn Walker großen Anteil daran, dass sich deas im Wettbewerb behauptet hat und inzwischen auch für Großkonzerne ein interessanter Partner ist. Im gegenseitigen Einvernehmen hat Frau Rahm ihre aktive Tätigkeit Ende Februar beendet. Sie steht dem Unternehmen aber weiterhin beratend und für Überleitungsaufgaben zur Verfügung. Neu in der Unternehmensgruppe ist Stefan Braasch. Er gehört seit Anfang des Jahres der deas Geschäftsführung an und übernimmt nun die Leitung des Regionalzentrums Nord mit den Standorten Berlin, Hamburg, Leipzig, Hannover und Detmold. Mehr zu Herrn Braasch können Sie im folgenden Artikel lesen. Indem wir uns bei Frau Rahm für ihre Arbeit bedanken, wünschen wir gleichzeitig Herrn Walker und Herrn Braasch in ihren neuen Aufgaben Erfüllung und Erfolg für unsere Mandanten und die Unternehmensgruppe. Mit freundlichen Grüßen Ihre Norbert Noehrbass Manfred Klocke Hauptgeschäftsführer Hauptgeschäftsführer Stefan Braasch verstärkt Ecclesia Gruppe Langjährige Expertise Neue Aufgaben in der deas-geschäftsführung Georg Westphal Mit Jahresbeginn ist der Dipl.-Betriebswirt und Versicherungsfachwirt Stefan Braasch (Foto) in die Geschäftsführung der deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH, Berlin, eingetreten. Er übernimmt die direkte operative Verantwortung für die Standorte Berlin, Hamburg, Leipzig, Hannover und Detmold. Der renommierte Komposit-, Transport- und Rückversicherungsfachmann Braasch ist nach seinen Aufgaben und Ausbauarbeiten als Geschäftsführer/ Leiter für verschiedene Hamburger Versicherer, Agenturen und Makler als Experte anerkannt. Zuletzt hat er (nach Aufbau des internationalen direkten Kompositgeschäfts in der Münchener- Rück-Gruppe) die HVM-Hamburger Versicherungsmakler GmbH 15 Jahre geführt und in die ARTUS Gruppe begleitet. Daneben war Braasch Fiscal

6 6 Representative des italienischen Industrie- und Transportversicherers SASA Assicurazioni Riassicurazioni s.p.a. Braasch, Jahrgang 1959, freut sich auf seine neuen nationalen und internationalen Aufgaben. Bei Ecclesia sehe ich den Kundennutzen als obersten Auftrag; insoweit arbeite ich gern daran mit, interne Abläufe noch präziser darauf abzustimmen, so nimmt er seine Verantwortung im unternehmensübergreifenden Leitungsteam an. Ralf Geck von Kaenel, Sprecher der Geschäftsführung der Industriemakler der Ecclesia Gruppe, ist besonders darüber erfreut, dass mit Stefan Braasch bei deas nunmehr auch maritimes Versicherungs-Know-how und zusätz liche internationale Erstund Rückversicherungskompetenz die Leistungskraft verstärken. Schulterschluss im europäischen Brokermarkt Ecclesia Gruppe mit Partnern aus London, Paris und Wien Georg Westphal JLT Group Als internationale Gruppe für Risikomanagement und Employee Benefits ist JLT auf diesem Sektor eines der größten Unternehmen weltweit. In mehr als 100 Niederlassungen in 35 Ländern beschäftigt die Gruppe, die sich durch Unabhängigkeit und Spezialisierung auszeichnet, mehr als Mitarbeiter. Unsere Unternehmensgruppe geht international in die Offensive. Bereits im vergangenen Jahr wurden die Verträge für das JLT International Network in London unterzeichnet. Zu der Partnerschaft gehören neben der Ecclesia Gruppe die Jardine Lloyd Thompson Group (JLT), London, SIACI Saint Honoré, Paris, und die GrECo Gruppe, Wien. In diesem leistungsstarken Verbund können wir international agierenden Unternehmen überall auf der Welt jene Servicetiefe bieten, die uns in Deutschland groß gemacht hat, sagt Norbert Noehrbass, der innerhalb der Hauptgeschäftsführung der Ecclesia Gruppe für das Industriegeschäft zuständig ist. Die Partner aus Großbritannien, Frankreich und Österreich sind wie die Ecclesia unabhängig und in ihren Märkten in den Bereichen Versicherungsvermittlung, Risikomanagement und betriebliche Altersvorsorge jeweils führend. Sie verfügen jeder für sich über branchenspezifische Kenntnisse und bilden in der Vernetzung der Dienstleistungen eine breite Serviceplattform für maßgeschneiderte Versicherungs- und Risikomanagement- Konzepte rund um den Erdball. Jeder einzelne Kunde setzt mit seinen individuellen Anforderungen und Wünschen den Maßstab für die Zusam- menarbeit zwischen den Partnern, die wesentlich enger ist als bei anderen Netzwerken, da ein starker Akzent auf der unternehmerischen Freiheit und Initiative der Partner liegt. Ecclesia, JLT, GrECo, und SIACI haben sich verpflichtet, bei Kunden, die gegenseitig zugeführt werden, das volle Serviceprogramm aufzulegen. Immer und überall gilt derselbe Qualitätsstandard, der stetig überprüft wird. Die Zusammenarbeit beschränkt sich nicht nur auf die partnerschaftliche Betreuung internationaler Industrieunternehmen, die von dem herausragenden Zugang zum Londoner Versicherungsmarkt profitieren. Das Wholesale-Geschäft ist ebenso weltweit abgedeckt wie das Einzelgeschäft. Zudem hat man vereinbart, Branchenkenntnisse und Spezialwissen der einzelnen Partner im Interesse hochwertiger kundenorientierter Dienstleistungen gemeinsam zu nutzen und weiterzuentwickeln. Ecclesia ist unternehmerisch an GrECo beteiligt und geht mit der für den zentral- und osteuropäischen Markt wichtigsten Maklergruppe gemeinsam in die Partnerschaft. JLT besitzt seit 20 Jahren 20 Prozent der Anteile an SIACI und hat nun ebenfalls 20 Prozent der GrECo Gruppe GrECo ist der größte österreichische Versicherungsmakler und zugleich Marktführer in der Region CEE/SEE/CIS. Die Gruppe ist mit 625 Mitarbeitern und 50 Niederlassungen in 15 Ländern vertreten. GrECo erarbeitet individuelle Lösungen im Bereich Risiko- und Versicherungs management für Unternehmen, Verbände und Kommunen. SIACI Saint Honoré Als Nummer fünf im französischen Markt betreut SIACI Saint Honoré mit rund Mitarbeitern u.a. 30 der 40 größten Unternehmen Frankreichs. Zusätzlich ist SIACI mit Spezialgesellschaften in der Schweiz, Luxemburg, Shanghai, Dubai und Calgary am Markt. Ecclesia Gruppe Die Unternehmensgruppe gehört mit rund Beschäftigten zu den Schwer gewichten unter den Versicherungsmaklern. In den zurückliegenden Jahren hat sich das Unternehmen durch die Integration namhafter Maklerhäuser im Industrie geschäft stark entwickelt. Unsere Gruppe betreibt heute 33 Niederlassungen in Deutschland, der Schweiz und in Belgien. Sie ist darüber hinaus mit Spezialmaklern in Österreich, Polen, Griechenland, der Türkei und Rumänien tätig. Anteile an der GrECo Gruppe erworben, an der die Ecclesia 13,33 Prozent hält. Die Ecclesia Gruppe bleibt ohne Fremdbeteiligung. JLT International Network löst für Ecclesia die gute Zusammenarbeit mit der Partnerschaft EOS RISQ ab.

7 7 Kfz-Leasing: Vorsicht bei Rückgabe Haftungs- und Zahlungsfalle Frist für Fahrzeugabmeldung vertraglich festlegen Christina Kall, Bettina Kuhlmeier Bei unserer täglichen Arbeit begegnet uns immer wieder diese Situation: Der Kunde least ein Fahrzeug und gibt es nach Ablauf des Leasingvertrags an den Leasinggeber zurück. Dem Kfz- Versicherer teilt der Kunde mit, dass das Fahrzeug aus dem Fuhrpark entfernt wird und ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsvertrag aufgehoben und abgerechnet bzw. ein Ersatzfahrzeug angemeldet und berechnet werden soll. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass der Leasinggeber das Fahrzeug nicht direkt nach dessen Rückgabe, sondern erst viel später bei der Kfz-Zulassungsstelle abmeldet. Die Folgen: Weiterhin sind Steuer und Versicherungsprämie zu zahlen. Ferner besteht ein gewisses Haftungs- und Nachweisrisiko, falls das Fahrzeug absprachewidrig weiter genutzt oder gar weiterverkauft wird. Was kann man tun? Ist der oben dargestellte Fall eingetreten, sind natürlich die zu viel gezahlten Prämien und die Steuer vom Leasinggeber zurückzufordern. Wir empfehlen jedoch vorzubeugen: Als Nachweis ist auf jeden Fall immer auf einem Protokoll der Leasingrückgabe zu bestehen. Im Leasingvertrag sollte die Verpflichtung des Leasinggebers festgehalten werden, dass das Fahrzeug innerhalb einer festgelegten Frist ab- oder umzumelden ist (bei Nichteinhaltung unter Rückforderungsanspruch der zu viel gezahlten Prämien und Steuer). In der Regel erstattet das Finanzamt die Kfz-Steuer kurzfristig. Nach Leasingrückgabe sollte sich der Kunde daher einen zeitnahen Wiedervorlagetermin setzen. Ist die Steuererstattung bis dahin noch nicht erfolgt, sollte er unbedingt beim Leasinggeber nachhaken und ggf. auf Fahrzeugabmeldung dringen und natürlich die vertraglich vereinbarte Rückforderung geltend machen. Wir wünschen weiterhin gute Fahrt. Was macht denn Lutz am Bosporus? Firmenporträt: Lutz Assekuranz-Makler mit eigener Aktiengesellschaft in der Türkei Karl-Heinz Wirth Wo andere Leute gerne Urlaub machen, wird auch gearbeitet. Die Lutz Assekuranz-Makler GmbH ist als Spezialmakler für Transport- und Verkehrshaftungsversicherungen seit nunmehr 35 Jahren auf dem türkischen Markt tätig. Die Geschäfte wurden anfänglich ausschließlich von München aus abgewickelt. Ab dem Jahr 1990 konnte das Münchner Team auf die Unterstützung einer eigenen Repräsentanz zurückgreifen. Mit der im Frühjahr 2010 abgeschlossenen Gründung der Lutz Sigorta ve Reasürans Brokerligi A.S., Istanbul, erhielt Lutz auch die Brokerlizenz, die es nunmehr erlaubt, die Maklertätigkeit bei türkischen Kunden auszubauen. Die Mitarbeiter der türkischen AG treiben die Umsetzung voran (Foto). Lutz ist bei Verkehrshaftungsversicherungen in der Türkei in führender Position. Der Marktanteil beträgt etwa 35 %, bei Kühl-Lkw dürften es fast 90 % sein. In konkreten Zahlen sind das über Lkw. Unsere Leser werden gebeten, daran beim Fahren auf der Autobahn künftig zu denken. Die Verwaltung dieses Bestandes schließt die Schadenbearbeitung sowie die Prozessführung ein. Die überwiegend deutschen Versicherer erhalten somit schrankfertiges Geschäft. Die Lutz Assekuranz-Makler GmbH hat traditionell Freude an Geschäften jenseits der deutschen Grenze. So entwickelten sich seit 1984 mit Firmenund Repräsentanzgründungen in den Ländern Österreich, Griechenland, Polen und Rumänien schöne Kundenbestände und ein guter Bekanntheitsgrad der Lutz-Produkte. Tolga Ader, Hüseyin Tek, Arzu Kartal, Serpil Aydınlı, Ümit Gül, Meltem Kaya, Berna Arslan, Ramazan Kurs un, Erkan Eren, Nilgün Kaya, Ebru Ag layan (v.l.n.r.) Mehr zum Thema Transportwesen in unserer Unternehmensgruppe können Sie, liebe Leserinnen und Leser, in unserer Sonderbeilage Transport nachlesen, die wir dieser Dialoge-Ausgabe beigelegt haben.

8 Aus den Augen, aber nicht aus dem Sinn Produktbeobachtungspflicht und Rückrufaktionen Gerald Kohl Die Verantwortung für ein Produkt endet für den Hersteller nicht, wenn er es auf den Markt bringt. Die so genannte Produktbeobachtungspflicht bleibt auch danach noch bestehen: Der Hersteller ist gehalten, die von ihm produzierte Ware zu beobachten und auf etwaige Mängel angemessen zu reagieren. In letzter Konsequenz kann diese Verpflichtung zum Rückruf eines Produkts führen, um mögliche oder drohende Personenschäden zu vermeiden. Bevor ein Produkt jedoch endgültig zurückgerufen wird, ist zunächst zu entscheiden, ob in Einzelfällen vielleicht Warnungen oder Informationen ausreichen, um die Verbraucher vor Gefahren, die von dem Produkt ausgehen, sicher zu schützen. Produktbeobachtungspflichten treffen nicht nur Hersteller, sondern auch Händler, Importeure, Zulieferer, sogar Quasi-Hersteller. Zur Erklärung: Indem sie ein Produkt unter eigenem Namen bzw. mit eigenem Label an den Abnehmer bringen, erwecken Quasi-Hersteller den Anschein, selbst Hersteller des Produkts zu sein. In Wahrheit beschränkt sich ihre Tätigkeit aber lediglich auf den Vertrieb fremder Waren. Hersteller und ihre Vertriebsgesellschaften unterliegen auch der Produktbeobachtungspflicht, wenn Gefahren ihrer Produkte aus der (nachträglichen) Kombination des eigenen Produktes mit den Produkten anderer Hersteller ausgehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2003 mit seinem so genannten Honda-Urteil entschieden. Einen Hersteller hier: den Motorradhersteller Honda könne, so die Richter, unter bestimmten Voraussetzungen die Produktbeobachtungspflicht auch treffen, wenn aus der nachträglichen Kombination eigener Produkte (hier: Motor räder) mit Produkten anderer Hersteller (hier: Lenkerverkleidungen) Gefahren entstehen, die es abzuwenden gilt. Im vorliegenden Fall waren weder das Motorrad noch die Lenkerverkleidung selbst mangelhaft. Der Mangel ergab sich erst aus der Kombination der beiden Produkte. Für Hersteller und Händler ist die Produktbeobachtungspflicht oft kosten- und zeitintensiv und auch schwer überschaubar zumal nicht eindeutig geklärt ist, wie weit diese Verpflichtung reicht. Eine verlässliche Linie in der Rechtsprechung gibt es nicht, sodass eine Vielzahl von Fragen offen bleibt. Rechtsgrundlagen: Schutz von Leib und Leben In der Vergangenheit gab es zur Produktbeobachtungspflicht keine recht lichen Grundlagen, sodass erste Entscheidungen dazu die Rechtsprechung prägten, vornehmlich im Bereich des Strafrechts. Die Geschäftsführer eines Lederspray- Herstellers wurden wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, weil sie Verwendern des Ledersprays, indem sie einen rechtzeitigen Rückruf ihres gesundheitsschädlichen Produkts unterließen, körperliche Schäden von lebensbedrohlichen Ausmaßen zugefügt hatten. Mangels einschlägiger gesetzlicher Normen im Bereich des Zivilrechts haben die Richter die Rückrufverpflichtung über 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) konstruiert: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die hervorragende Bedeutung und der besondere Schutz von Leib und Leben

9 9 in unserer Rechtsordnung rechtfertigt es, den Paragrafen auch bei Schäden durch Produkte anzuwenden. Die entstehenden Rückrufkosten werden in den Schutzbereich des 823 Abs. 1 BGB gezogen. Die Gerichte begründeten die Rückrufverpflichtung auch damit, dass gerade Sachverhalte mit erheblicher Personenschadengefahr (z.b. Brandschäden) in der Regel nicht nur Gefahren für die Gesundheit der Endabnehmer, sondern auch für sonstige, unbeteiligte Dritte zur Folge haben. Später hinzukommende gesetzliche Regelungen, wie beispielsweise das AMG (Arzneimittelgesetz), das MedProdG (Medizinproduktegesetz), das ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) und zuletzt das GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) untermauerten die Rückrufverpflichtung. Laut GPSG (gilt nur für den privaten Endverbraucher) haben die Hersteller nicht nur Maßnahmen zur Gefahrabwendung zu ergreifen, sondern sind sogar verpflichtet, die Behörden über die Gefahrenlage zu informieren und dabei selbst Vorschläge vorzulegen, welche Maßnahmen zu treffen sind (böse Zungen sprechen hier von Selbstanschwärzungspflicht). Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden selbst die Möglichkeit, Rückrufe vorzunehmen und Hersteller unsicherer Produkte in Regress zu nehmen. Hinzu kommen verschiedene Regelungen auf der internationalen Ebene. Rückverfolgbarkeit von Produkten Besonders bei Verbrauchsgütern ist nach dem Verkauf oft nicht mehr nachvollziehbar, wohin das Produkt gegangen ist. Immer wichtiger wird daher die Rückverfolgbarkeit der Produkte von der Produktion über den Endverbraucher bis zur Entsorgung. Um den Fertigungsablauf beim Hersteller möglichst lückenlos zurückverfolgen zu können, werden Ablaufdokumentation und Kennzeichnung der Bauteile (auch einfacher Teile) mit einem Datumscode oder einer Chargennummer zunehmend ausgebaut. Um fehlerhafte Massenprodukte zurückzurufen, sind Anzeigeaktionen üblich, wie man sie fast täglich in den Medien, hauptsächlich in den Tageszeitungen, liest. Aber auch die Internetseiten der Hersteller gewinnen in diesem Bereich zunehmend an Bedeutung. Für die Lebensmittelbranche ist im EU- Recht bereits die Verpflichtung geregelt, dass die gesamte Produktions- und Lieferkette sicherzustellen und somit vollständig rückverfolgbar zu machen ist (lesen Sie dazu auch den Beitrag Produktsicherheit in der Schweiz auf Seite 10). Produkteliste schier endlos Viele mögen sich noch an spektakuläre Rückrufe aus der Vergangenheit erinnern: Vor allem gesundheitsschädliche Lebensmittel sei es verunreinigte Säuglingsnahrung oder salmonellenverseuchtes Geflügel geraten immer wieder in die Schlagzeilen. Zu denken ist hier auch an den Dioxin-Skandal zu Beginn des Jahres. Auch Mängel, die aus maschineller Produktion entstehen etwa Glassplitter oder Metallabrieb in Lebensmitteln, sind oftmals Auslöser für einen Rückruf. Nahezu kein Produkt ist vor einem möglichen Rückruf gefeit. Die Liste ist schier endlos. Neben Fahrzeugen und Kfz-Zubehör sind besonders Textilien (Hautallergien) und Kinderspielzeug (Schadstoffe, hohe Brandgefahr, Verschlucken von Kleinteilen) betroffen. Aber auch Arzneimittel und Medizinprodukte, Elektro- und Elektronik artikel, Möbel, Sportartikel, Fahrräder, Matratzen, Duschgele und und und Immer wieder Rückrufe im Kfz-Bereich Rückrufaktionen von Automobilherstellern erfolgen in der Regel in Zusammenarbeit mit dem KBA (Kraftfahrt-Bundesamt). Eine Rückrufverpflichtung besteht nur, wenn sicherheitsrelevante Bauteile betroffen sind, wie z.b. Lenkung, Bremsanlage, Fahrwerk, Motor, Airbags etc. Bei reinen Schönheits fehlern, etwa Farbabweichungen am Lack oder an den Sitzbezügen etc., besteht indes keine solche Pflicht. Bei Rückrufen kommt es in hohem Maße auf die Vorbereitung und auf ein möglichst reibungsloses Procedere an. Ein Maßnahmenplan im Rahmen des Qualitätsmanagements ist unabdingbar. Das Internetportal gibt einen Überblick über alle relevanten Quellen zu unsicheren Produkten und bringt damit etwas Licht ins Dunkel. Über verschiedene internationale Schnellwarnsysteme wie RASFF oder RAPEX kann sich der Verbraucher ebenfalls umfassend informieren. Mehrkosten für Hersteller Wenn es um die Kostenverteilung geht, kommt es häufig zum Streit der Beteiligten, wer letztendlich zahlen muss. Weitgehende Einigkeit besteht lediglich darüber, dass der Hersteller eines gefährlichen Produkts die Kosten für Warnaufrufe, Rückrufanzeigen und -anschreiben sowie Transport- und Materialkosten zu tragen hat. Wer die Kosten für die im Rahmen von Rückrufen vorzunehmenden Reparaturarbeiten oder Austauschkosten übernimmt, daran scheiden sich jedoch oft die Geister. Im Zweifel ist auch hier der Hersteller in der Pflicht. Risiken tragen durch Versicherungslösungen Geeigneter Versicherungsschutz ist für Unternehmen ein wichtiges Instrument des Risikomanagements. Hersteller können sich so von nicht oder schwer kalkulierbaren Risiken befreien. Die Versicherungswirtschaft bietet unterschiedliche bedarfsgerechte Lösungen an. Mit einer zusätzlichen Police zur üblichen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtdeckung kann Versicherungsschutz nicht nur für den Rückruffall vereinbart werden, sondern bei Bedarf auch bei Produktmanipulation, Produkterpressung oder bei Imageverlust usw. Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen, damit wir gemeinsam nach geeigneten Lösungen für Ihr Unternehmen suchen können.

10 Produktsicherheit in der Schweiz Gesetzeslage und Versicherungsschutz Sandra Dammalacks, Thomas H. Schmiedeskamp Zum ist in der Schweiz das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzgebung werden wesentliche Regelungen der EU-Richtlinie 2001/95/EG (ProdSRL) in der Schweiz umgesetzt. In Deutschland hat diese Richtlinie bereits in 2004 zur Einführung des Geräte- und Produkt sicherheitsgesetzes (GPSG) geführt. Das PrSG soll die Vielzahl an vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Produktsicherheit nicht auf einen Schlag ablösen. D.h. neben dem PrSG sind auch weiterhin speziellere Einzelnormen zu berücksichtigen. Allerdings hält die Neuregelung nunmehr verbindliche Mindestanforderungen an die Produktsicherheit etwa eine Rückrufverpflichtung fest, welche zuvor auf allgemeiner Rechtsprechung basierten. Den Behörden in der Schweiz räumt das PrSG zudem umfangreiche Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten sowie ein behördliches Rückrufrecht ein. Zu den Sanktionsmöglichkeiten zählen u.a. Geld- und Freiheitsstrafen sowie der Entzug des durch eine strafbare Handlung unrechtmäßig erzielten Vermögensvorteils. Verantwortlichkeiten erweitert Das PrSG nimmt neben Herstellern von Erzeugnissen auch die Händler und Importeure in die Pflicht, noch stärker auf sichere Produkte zu achten. Neben dem sicheren bestimmungs gemäßen Gebrauch stehen hierbei auch vorhersehbare Fehlanwendungen im Fokus. Durch Angleichung der gesetzlichen Bestimmungen an die EU-Regelungen ist es nun auch der Schweiz möglich, dem Schnellwarnsystem der EU für gefährliche Konsumgüter im Nicht- Lebensmittelbereich, RAPEX, beizutreten. Das System führt insgesamt zu einer Steigerung der Transparenz. Laut PrSG sind nun Maßstäbe an die Produktsicherheit zu stellen, wie sie bereits in der EU Anwendung finden. So haben Hersteller, Händler und Im porteure u.a. die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit der Produkte während ihrer (limitierbaren) Gebrauchsdauer (von der Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung über die Lagerung und den Transport bis hin zum Verbrauch und zur Entsorgung). Des Weiteren sind geeignete Rückrufkonzepte vorzuhalten und es besteht die Pflicht, kontinuierlich den Markt zu beobachten. Die Modifizierung der gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz gibt einmal mehr Anlass, darüber nachzudenken, ob das eigene Versicherungskonzept zur Betriebs-/Produkt-Haftpflichtversicherung sinnvollerweise um eine Risiko absicherung für Rückrufkosten bzw. Produktschutz ergänzt werden sollte. Letztgenannte Risikoabsicherungen sind in der Regel nicht Gegenstand der allgemeinen Betriebs-Haftpflichtversicherung. Umweltsanierungskosten Haftung für Umweltschäden Mit dem Umweltschutzgesetz und dem Natur- und Heimatschutzgesetz existieren auch in der Schweiz relevante Bestimmungen in Bezug auf Umweltschäden, die wichtige Elemente aus der bekannten EU-Umweltrichtlinie 2004/35/EG widerspiegeln. In

11 11 Deutschland wurde diese Richtlinie als Umweltschadensgesetz (USchadG) in deutsches Recht umgewandelt und als Versicherungslösung die Umweltschadensversicherung konzipiert. Die EU-Richtlinie selbst hat die Schweiz bisher nicht übernommen und es ist mehr als fraglich, ob sie dies jemals tun wird, da die heutige Umweltschutzgesetzgebung mit den oben erwähnten Haftungsnormen bereits zum großen Teil mit der EU-Umweltrichtlinie korrespondiert. Auch bestehen in der Schweiz gesetzliche Grundlagen, die eine Haftung für Maßnahmen zur Behebung oder Kompensation von eigentlichen Umweltschäden vorsehen. Das Umweltschutzgesetz (Art. 59/59a) Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen (unter Schaden versteht man auch den so genannten Ökoschaden). Das Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 24e) Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: a. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; c. angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. Versicherung auch in der Schweiz? Über die üblichen Schweizer Haftpflichtpolicen sind die Haftungsrisiken in Bezug auf Umwelt-Haftpflichtschäden versichert, d.h. es besteht Deckung für störfallmäßig verursachte Personen- und/oder Sachschäden (Störfall heißt, dass das Ereignis die Folge eines einzelnen, plötzlich ein tretenden, unvorhergesehenen Ereignisses sein muss, das sofortige Maßnahmen erfordert). Ein ersatzwürdiger Schaden im rechtlichen Sinn setzt die Verletzung einer geschützten Rechtsnorm voraus. Ein intakter Lebensraum oder das Ökosystem gelten aber nicht als individuelles Rechtsgut. Deshalb sehen die Schweizer Betriebs-Haftpflichtbedingungen in aller Regel einen Deckungsausschluss bei so genannten Umweltschäden vor (Schäden an Luft, Wasser, Flora und Fauna = Biodiversität). Die Schweizer Versicherer haben, ähnlich wie in den einzelnen EU-Staaten, ergänzende Versicherungslösungen entwickelt. Neben der Deckung für Personen- und Sachschäden können nunmehr auch öffentlich-rechtliche Kosten bei gesetzlich angeordneten Maßnahmen zur Behebung von Umweltschäden versichert werden, wie z.b.: > Wiederherstellung von geschützten Arten oder geschützten Lebensräumen; > Behebung von Schäden an nicht in zivilrechtlichem Eigentum stehenden Gewässern oder Böden (Schäden an im zivilrechtlichen Eigentum stehenden Gewässern und Böden sind Sachschäden); > Ersatzmaßnahmen, sofern eine solche Wiederherstellung oder Behebung nicht möglich ist (z.b. Ersatzbiotop an einem anderen Ort als Ersatzmaßnahme gemäß Art. 24e lit. c. Natur- und Heimatschutzgesetz); > Maßnahmen zum Ausgleich von zwischenzeitlichen Verlusten, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen, solange die Wiederherstellungs-, Behebungs- oder Ersatzmaßnahmen nicht zur vollen Entfaltung gelangt sind; > ausgleichende Sanierung gemäß EU-Umweltschutzrichtlinie. Da es sich bei der Schweiz aufsichtsrechtlich um ein so genanntes non admitted -Land handelt, ist die Bereitstellung einer lokalen Police zwingend erforderlich. Soweit Betriebs- oder Produktionsstätten in der Schweiz Umweltrisiken bergen, empfiehlt sich, neben der Betriebs- und Umwelt-Haftpflichtversicherung, auch die Erweiterung der Bedingungen durch die Mitversicherung so genannter Ökoschäden. Besteht bereits ein Master Cover zur Umweltschadensversicherung für in EU-Ländern gelegene Umweltrisiken, erscheint es zusätzlich sinnvoll, diesen nach den Möglichkeiten des jeweiligen Versicherers auch für die Schweiz zu öffnen. Gerne steht Ihnen Ihr Kundenbetreuer zur näheren Erörterung der Thematik zur Verfügung.

12 12 D&O-Versicherung und Restrukturierungsgesetz Haftungsverschärfung für Manager Verlängerung der Verjährungsfristen Sandra Dammalacks Am ist mit Inkrafttreten des Restrukturierungsgesetzes (Art. 17 RestrukturierungsG) eine weitere deutliche Haftungsverschärfung für Vorstände und Aufsichtsräte börsen notierter Unternehmen sowie für Geschäftsleiter, Aufsichts- und Verwaltungsorgane von Kreditinstituten eingetreten. Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert Mit dem Restrukturierungsgesetz wurde u.a. das Aktiengesetz (AktG) geändert. Laut 93 Abs. 6 AktG n.f. verjähren die Ansprüche bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, jetzt in zehn Jahren (früher fünf), bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren. Dies gilt auch für Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften ( 116 Satz 1 AktG). Die Verlängerung auf zehn Jahre hat auch für Organmitglieder von Kreditinstituten Gültigkeit, unabhängig von Rechtsform und Börsennotierung (Art. 2 Nr. 16 a RestrukturierungsG, 52a KWG n.f.). Nach dem ebenfalls geänderten Einführungsgesetz zum Aktiengesetz ( 24 EGAktG) trifft dies auch auf Ansprüche zu, die vor dem entstanden und bis dahin noch nicht verjährt sind. Hintergründe Als einen der Gründe, die zur Entstehung der Finanzkrise beigetragen haben, sieht der Gesetzgeber die Orientierung mancher Manager an kurzfristigen Unternehmenserfolgen an. Ebenfalls habe der Aktienstreubesitz oftmals nicht zum erforderlichen Engage ment geführt, Managementfehler zu verfolgen und aufzudecken. Mit der Verdopplung der Verjährungsfrist soll eine erhöhte Aufmerksamkeit vonseiten der verantwortlichen Manager und Kontrollorgane von börsen notierten Unternehmen und Finanzinstituten erreicht werden. Für alle anderen, nicht börsennotierten Gesellschaften und Branchen hat der Gesetzgeber es bei den bislang gültigen Verjährungsfristen von fünf Jahren belassen. Bedeutung für die D&O- Versicherung Wegen der gesetzlichen Haftungsverschärfung ist eine Überprüfung und Anpassung der Directors-and-Officers- Policen (D&O) erforderlich. Die D&O- Verträge sehen üblicherweise Nachhaftungsklauseln vor, die sehr unterschiedlich gestaltet sein können. Beginnend z.b. bei so genannten verfallbaren Nachmeldefristen von einem bis fünf Jahren über Ansparmodelle nach Vertragslaufzeiten bis hin zu unverfallbaren Regelungen von bis zu sechs Jahren gegen Prämienzahlung finden sich verschiedenste Klauseln in den Policen und Maklerbedingungswerken wieder. Eine Anpassung auf die nunmehr erforderlichen zehn Jahre muss daher individuell auf Grundlage des jeweiligen Vertrags geprüft und mit dem Versicherer verhandelt werden. Grundsätzlich bieten die Versicherer derartige Verlängerungen an, berechnen hierfür jedoch zumeist nicht unerhebliche Prämienzuschläge. Bei den Klauselanpassungen ist Expertise gefragt. Die Nachhaftungsregelung kann nicht nur bei Vertragsaufhebung, Umdeckung, Fusion oder Neubeherrschung zum Tragen kommen, sondern sie sieht auch Sonderregelungen für versicherte Manager vor, die z.b. aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen das Unternehmen verlassen. Auch die so genannten Selbstbehaltspolicen, die auf Grundlage des 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) für Vorstände und Aufsichtsräte von börsennotierten Aktiengesellschaften erforderlich geworden sind, bedürfen der Anpassung. Gern beraten wir Sie in dieser Angelegenheit. Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer zur Verfügung.

13 13 DVAM Deutsche Vorsorge Asset Management GmbH Der Irrtum stetig steigender Märkte Warum politische Verwerfungen wie im arabischen Raum und Naturkatastrophen wie in Japan die Märkte erschüttern Markus Schön Wer die jährlich üblichen Veröffentlichungen zu Kapitalmarktentwicklungen gelesen hat, musste den Eindruck gewinnen, dass 2011 ein einfaches Anlagejahr wird. Bisher herrschte weitgehend Marktkonsens darüber, dass sowohl die Aktienmärkte als auch die Renditen am Geld- und Rentenmarkt weiter wie an der Schnur gezogen steigen würden. Was im allgemeinen Jubel über die Anlagechancen größtenteils vergessen worden ist, ist die Situation für bereits investierte Anleger. Steigende Zinsen führen auch bei deutschen Staatsanleihen, die als sicher gelten, zu fallenden Kursen. Wer also während des absoluten Renditetiefs im September 2010 dem Trend zu deutschen Staatsanleihen oder Pfandbriefen gefolgt ist, erzielt bezogen auf seinen Kaufkurs nur eine Rendite von ca. 2,2 % p.a. Eine zu 100 Euro erworbene Anleihe wäre momentan nur für ca. 92 Euro zu verkaufen. Für so manchen Anleger hat das Anlagejahr 2011 also alles andere als einfach begonnen. Auch für Investoren, die Fälligkeiten oder Liquidität anlegen, ist die Situation nicht so rosig wie zum Jahreswechsel von vielen Bankanalysten prophezeit. In nahezu allen Markteinschätzungen wurde z.b. das Thema Inflation, auf das die DVAM Deutsche Vorsorge Asset Management GmbH seit rund anderthalb Jahren hinweist, völlig unterschätzt. Expansiver Kurs Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, die ähnlich wie 2008, als sie bei klaren Krisenindikatoren die Leitzinsen von 4 auf 4,25 % p.a. erhöhte relativ unstrukturiert agiert und nun aufgrund der spürbar über 2 % liegenden Inflation kurzfristig eine Leitzinserhöhung angekündigt und umgesetzt hat. Die Geldwertstabilität lässt sich damit nicht regulieren, weil es sich dabei um ein teilweise in die Eurozone importiertes Problem handelt und weil andere Notenbanken ihren expansiven geldpolitischen Kurs fortsetzen werden. Dies gilt natürlich insbesondere für die US-Notenbank, wird aber, vor dem Hintergrund des Seebebens mit Tsunami und der damit verbundenen Atom-Katastrophe in Japan, auch dort wieder an Bedeutung gewinnen. Das Problem in Japan ist, dass die Leitzinsen faktisch bei 0 % p.a. liegen und die hohe Staatsverschuldung über 200 % des Bruttoinlandsprodukts kaum Handlungsspielraum eröffnet. Die Wahrscheinlichkeit, dass Japan nun dem Weg der USA in Form einer Extremerhöhung der Geldmenge folgt, dürfte damit sehr ausgeprägt sein. Dieser Weg unterscheidet sich weit weniger vom Vorgehen der Europäischen Zentralbank (EZB) als vielfach wahrgenommen. Die beschlossene Ausweitung des EU-Rettungsschirms vor allem die beim letzten EU-Gipfel geschaffene Möglichkeit, notleidende Staatspapiere über einen im Rahmen des Rettungsschirms geschaffenen Fonds direkt zu erwerben entlastet zwar die EZB und in der Folge auch die nationalen Notenbanken. De facto ist sie aber der Einstieg in eine Transfer union, weil durch Einzahlungen von wirtschaftlich starken Staaten Überschuldungstendenzen anderer Mitgliedsländer begünstigt werden können. Eine solche Entwicklung hat man bei den eingangs beschriebenen Marktanalysen nicht berücksichtigt, ebenso wenig die sicherlich unvorhersehbare Katastrophe in Japan. Daher dürften die nach unserer Einschätzung vorhersehbaren Volatilitäten nicht wenige Marktteilnehmer überraschen. Unruhe im Weltmarkt Die politischen Veränderungen im arabischen Raum, die sich in Libyen zu einem Bürgerkrieg entwickelt haben, tun ihr Übriges. Jede Verschärfung wird sich erhöhend auf den Ölpreis auswirken. Das derzeitige Niveau von rund 75 Euro pro Barrel ist aufgrund der wirtschaftlichen Dynamik gerechtfertigt, ein bis zu 8 % höheres Preisniveau wäre, sofern es bei der bisherigen Konjunkturentwicklung bleibt, für die Weltwirtschaft verkraftbar. Prognosen sind allerdings zunehmend mit einem Fragezeichen zu versehen, weil aktuell nicht abzuschätzen ist, wie stark die Entwicklungen in Japan die Weltwirtschaft bremsen werden. Indikatoren, welche die Markterwartungen aus anderen Gründen und mit anderen Schwerpunkten als den genannten in Frage gestellt hätten, gab es auch vor den aktuellen Entwicklungen einige. Viele Kreditinstitute haben diese Aspekte in ihren Jahresprognosen aber nicht berücksichtigt, mitunter auch deswegen, weil zwei wesentliche Erfolgsfaktoren in diesem Jahr Flexibilität und Fungibilität relativ erklärungsbedürftig sind. Die damit verbundenen Möglichkeiten lassen sich gut in der DVAM-Vermögensverwaltung ablesen. Im Jahr 2010 wurde mit einem sehr konservativen Ansatz eine Rendite von 5,7 % p.a. erzielt. Die auf Flexibilität und Fungibilität auch im Jahr 2011 ausgerichtete Strategie hat bereits in den ersten beiden Monaten des Jahres 2011 eine Rendite von 1,5 % absolut ermöglicht. Diese Entwicklung macht es wahrscheinlich, dass der DVAM-Ansatz Kapitalerhalt, Inflationsausgleich und 4 % positive Rendite p.a. auch in diesem Jahr erreicht wird.

14 14 Leck unter der Erde Sorgfaltspflichten von Tiefbauunternehmern Gerald Kohl Ein Härtefall im wahrsten Sinne des Wortes: Bei Bauarbeiten wurde ein Abwasserkanal mit Beton gefüllt und verstopft. Der Kanal war im Erdreich verlegt. Der Schaden ereignete sich bei Gründungsarbeiten für eine Baugruben umschließung. Bei Bauarbeiten kommt es immer wieder zu Schadenfällen. Dabei kann es sich um Unfälle handeln, bei denen Personen zu Schaden kommen, aber auch um Schäden am Bauwerk selbst oder wie im vorliegenden Fall um Schäden an Fremdeigentum. Der Fall: Der Kunde lässt einen Neubau errichten. Ein Spezial-Tiefbauunternehmen setzt Bohrpfähle. Beim Betonieren des Bohrlochs stellt sich später heraus, dass ca. vier Kubikmeter Beton fehlen. Der fehlende Beton wird aufgefüllt und der Bohrpfahl fertig gestellt. Erst im Nachhinein zeigt sich, wo die vier Kubikmeter Beton abgeblieben sind. Beim Bohren ist ein Abwasserkanal beschädigt worden, sodass der Beton beim Einfüllen ins Bohrloch auch in den unterirdisch verlegten Kanal eindringen kann. Die sehr aufwändigen Reparaturarbeiten kosten ca Euro. Rein vorsorglich hat der Kunde den Vorfall bei seiner Bauherren-Haftpflichtversicherung angezeigt, für den Fall, dass die Geschädigte hier: die Stadt ihn als Bauherrn für den Schaden in Anspruch nehmen könnte. Vor Beginn der umfangreichen Kanalsanierungsarbeiten hat die Geschädigte eine Zusage zur Übernahme der schadenbedingten Reparaturkosten vom Schadenverursacher erbeten. Wer kommt für den Schaden auf? Schon von Anfang an war für den Kunden und uns klar, dass allein das Spezial-Tiefbauunternehmen als Schadenverursacher in Frage kommt und somit auch die notwendigen Schadenbeseitigungskosten zu übernehmen hat. In einer gemeinsamen Gesprächsrunde mit allen Beteiligten wehrte sich das Unternehmen allerdings mit dem Hinweis, im Vorfeld der Arbeiten alle erforderlichen Informationen zur Lage von Erdleitungen eingeholt zu haben, sodass eine Verantwortlichkeit keinesfalls gegeben sei. Nach ständiger Rechtsprechung haben Tiefbauunternehmen bei Bauarbeiten mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen und müssen daher äußerste Vorsicht walten lassen. Ein Tiefbau unternehmen muss sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst sein, die durch die Beschädigung von solchen Leitungen entstehen können. Deshalb sind sehr hohe Anforderungen an die Erkundigungsund Sicherungspflichten bezüglich verlegter Versorgungsleitungen zu stellen. Ein Tiefbauunternehmer muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrungen die Kenntnisse verschaffen, die für die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten Voraussetzung sind. Führt die Einsicht in die Planunterlagen nicht zur Klarheit, muss die Lage der Leitungen auf andere Weise erkundet werden. Hierfür gibt es inzwischen die unterschiedlichsten technischen Möglichkeiten. Nach vielen Diskussionen hat sich der hinter dem Tiefbauunternehmen stehende Betriebs-Haftpflichtversicherer bereit erklärt, 75 Prozent der Reparaturkosten für das Kanalsystem zu übernehmen. Auch die Stadt als Betreiber des beschädigten Kanals hat zugestimmt, einen Teil der Kosten zu zahlen, da der Wert des Kanalnetzes durch die auszuführenden Reparaturmaßnahmen eine gewisse Steigerung erfährt. Verkehrssicherungspflicht verletzt? Eine Frage aber ist an dieser Stelle noch offen: Muss sich auch der Bauherr an den Kosten beteiligen? In der Regel haftet der Bauherr nicht für Schäden, die durch von ihm beauftragte Bauunternehmen verursacht werden. Ebenso ist der Bauunternehmer nicht der Verrichtungsgehilfe im Sinne

15 15 von 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sodass er auch wegen eines möglichen Auswahlverschuldens nicht in Anspruch genommen werden kann. Andererseits treffen den Bauherrn, auch wenn er Aufgaben delegiert, grundsätzlich allgemeine Verkehrssicherungspflichten, denen er sich nicht entziehen kann. Die Anforderungen an die Kontrollen, um die sich der Bauherr kümmern muss, bemessen sich entscheidend an der Größe, der Komplexität und der Gefährlichkeit der Baustelle. Welche Maßnahmen hätte unser Kunde im konkreten Fall ergreifen müssen? Da der Bauherr einen fachkundigen Projektsteuerer mit der Baumaßnahme betraut hat und dieser wiederum zuverlässige Fachplaner und Bauunternehmer im Auftrag des Bauherrn beauftragt hat, kann man von Pflichtverletzungen des Bauherrn im hier zur Debatte stehenden Fall nicht ausgehen. Aber auch wenn der Bauherr selbst keine eigenen Arbeiten ausführt, sondern sämtliche Gewerke an Fachunternehmen vergibt, bleibt er letztendlich derjenige, der durch die Baumaßnahme Gefahrenquellen eröffnet. Daher war im vorliegenden Fall der hinter dem Bauherrn stehende Bauherren-Haftpflichtversicherer bereit, sich prozentual am Gesamtentschädigungsbetrag zu beteiligen. Erdbeben in Japan die teuerste Naturkatastrophe seit Menschengedenken Auswirkungen auf internationale Versicherungsmärkte und deutsche Policen Holger Wendorff Seit dem Tohoku-Erdbeben vom steigen die volkswirtschaftlichen Schadenprognosen täglich an. Innerhalb von zwei Wochen haben sie einen Betrag von 300 Mrd. USD erreicht. Bewertet wurden ausschließlich direkte Schäden aus dem Erdbeben und dem nachfolgenden Tsunami. Die Beeinflussung der Fukushima-Region durch radioaktive Kontamination und die Ausstrahlung auf die Region Tokio mit ihren 35 Millionen Einwohnern ist in dieser Zahl noch nicht berücksichtigt. In diesem Jahrtausend war Japan schon zweimal von Erdbeben betroffen. Bei den Beben aus den Jahren 2004 und 2007 entstand ein Gesamtschaden von 40 Mrd. USD. Das Erdbeben in Kobe aus 1995 erreichte eine volkswirtschaftliche Gesamthöhe von 100 Mrd. USD. Die japanische Industrie und somit auch die japanische Versicherungswirtschaft haben nachweislich ihre Erfahrungen mit Erdbeben gemacht. Nur bedingt versichert Die japanischen Versicherer stellen Deckungen für Erdbeben und nachfolgende Tsunamis zur Verfügung. Diese sind aber vor dem Hintergrund der vorab genannten Katastrophen und des vorhersehbaren Schadenkumuls von restriktiven Jahreshöchstentschädigungen und hohen Prämien geprägt. Die japanischen Industrieunternehmen konnten deshalb die entstandenen Schäden nur teilweise versichern. Der Energieversorger, der die Atomkraftwerke von Fukushima betreibt, soll sich sogar zur Gänze gegen den Abschluss einer Sachversicherung entschlossen haben. Der Abschluss einer Erdbebenversicherung ist in Japan weder für Wirtschaftsunternehmen noch für private Haushalte von staatlicher Seite gefordert. Der japanische Erdbebenpool stellt auf Anfrage ausschließlich limitierten Rückversicherungsschutz für die von Erstversicherern gezeichneten privaten Risiken zur Verfügung. Da japanische Unternehmen ihren Versicherungsschutz traditionell vorrangig bei japanischen Versicherern abschließen, wird diese Naturkatastrophe vor allem die japanische Versicherungsindustrie treffen. Eine Rückversicherung solcher Naturkatastrophenrisiken in die Märkte außerhalb Asiens ist nur partiell erfolgt. Nach ersten Informationen der Rückversicherer ist der finanzielle Aufwand nach der Katastrophe beherrschbar und bewegt sich noch innerhalb der Jahreskalkulation für Naturkatastrophenschäden. Im Zusammenspiel mit dem Flutereignis in Brisbane und dem Erdbeben in Christchurch im ersten Quartal 2011 wird die Risikoprämie für Naturkatastrophen (= NatCat) im laufenden Geschäftsjahr 2011 aber weitestgehend verbraucht sein. Das Schadenereignis in Japan hat teilweise die Börsenwerte der international tätigen Erst- und Rückver sicherer kurzfristig negativ beeinflusst. Weitere Auswirkungen auf das Rating, insbesondere der japanischen Versicherer, werden von unserem Hause beobachtet. Sorgen um die generelle Erfüllbarkeit der versicherungsvertraglichen Leistungsversprechen macht sich derzeit niemand auch nicht die japanischen Schadenversicherer, die in Europa im Markt aktiv sind.

16 16 Auch Europa wirtschaftlich betroffen Eine Naturkatastrophe dieser Dimension hat auch unmittelbaren Einfluss auf die europäischen Industrienationen. Viele deutsche Unternehmen unterhalten nicht nur starke Handelsbeziehungen zu Japan, sondern verfügen dort auch über eigene Produktionsstandorte und Vertriebsniederlassungen. Zahl reiche Produktionsstandorte nördlich von Tokio mussten wegen des Erdbebens flächendeckend geschlossen werden und Büros in Tokio konnten wegen Energierestriktionen und drohender radioaktiver Belastung nur bedingt offen gehalten werden. Wenn beispielsweise die japanische Automobilindustrie Hunderttausende von Fahrzeugen nicht produziert, wird sich der Umsatz der Zulieferindustrie verringern. Auch die europäische Auto mobilindustrie wird von Produktionsausfällen betroffen sein, weil Zulieferungen aus Japan wegen der Katastrophe ausbleiben. Weitere international tätige deutsche Wirtschaftsbranchen wie der Logistiksektor, inklusive Luftfahrt und Schifffahrt, die Chemie- oder Elektronik industrie sind stark involviert. Die deutsche Lebensmittelindustrie dürfte, wegen der unterschiedlichen Essgewohnheiten der beiden Kulturen, im worst case nur von der radioaktiven Verseuchung regionaler Fischfanggründe betroffen sein. Versicherungstechnische Besonderheiten Im Rahmen internationaler Versicherungsprogramme sind japanische Sach- und Haftpflichtrisiken zwingend über lokale Policen des Programmversicherers oder seines Kooperationspartners zu versichern, da non admitted Versicherungslösungen, also das Mitversichern lokaler Risiken in ausländischen Versicherungspolicen, in Japan verboten sind. Zu den Erdbeben- und Überschwemmungsrisiken sind die entsprechenden Limite des Master Covers daher soweit wie möglich lokal zu spiegeln. Die Einschätzung, ob der Tsunami als Erdbebenfolgeschaden oder als (eigenständiger) Überschwemmungsschaden zu bewerten ist, sollte den Regeln des jeweiligen internationalen Sachversicherungsprogramms folgen. Das gleiche gilt für fire following Szenarien. Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft Ein deutlich größerer Gesamtschaden für die europäische Versicherungswirtschaft ist aus der Regulierung der vorab beschriebenen Rückwirkungsschäden auf der Zulieferer- und Abnehmerseite zu erwarten. Derzeit ermitteln euro päische Industrieunternehmen entsprechende Ertragsausfälle. Die später folgenden Regulierungsverhandlungen mit den Sachversicherern werden von zwei Kernthemen geprägt sein: zum einen von der Frage der Mitversicherung von Elementarschadenrisiken und zum anderen von der Frage des generellen Ausschlusses von Kernenergierisiken. Letzterer gilt, bis auf wenige einzelvertragliche Verab redungen, ausnahmslos für jede japanische und internationale Sach-, Haft- und Transportversicherung. Im Rahmen der Regulierung gilt es zu bewerten, welche Anteile aus dem ersatzpflichtigen Sachschaden und welche aus nicht versicherten Umständen z.b. Kernenergie oder Energierestriktionen wegen Verfügung von hoher Hand resultieren. Ertragsausfallschäden wegen Energierestriktionen sollten aber in Versicherungslösungen wie Supply Chain, Non-physical Damage BI (Business Interruption) oder ggf. Political Risks versichert sein. Diese Absicherungsformen halten aber nur wenige europäische Großunternehmen vor. Auch waren sie bisher an den Versicherungsmärkten nur bedingt verfügbar, wohl auch, weil sie sich aufgrund des sehr aufwändigen Underwriting-Prozesses und der hohen Prämien bei der versicherungsnehmenden Wirtschaft nicht durchgesetzt haben. Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung von oder dem Handel mit

17 17 Im Ergebnis ist ein weiterer Preisdruck bei gleichzeitig eingeschränkter Deckung auf Spezialversicherungslösungen wie Political Risks und Supply Chain zu erwarten. Produkten, die wegen der Havarie im Atomkraftwerk Fukushima radioaktiv verseucht wurden, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das gleiche gilt in der Transportversicherung für während des Transportes oder bei der Einlagerung kontaminierte Rohstoffe und Waren. Der in Japan bestehende Atompool für AKW schließt darüber hinaus sämtliche Schäden durch Erdbeben und Tsunamis ausdrücklich aus. Es ist daher zu erwarten, dass der überwiegende Teil dieser bisher teu ersten Naturkatastrophe in der Menschheitsgeschichte nicht von der Versicherungswirtschaft zu entschä digen ist. Immer mehr Schäden durch Naturkatastrophen Schon in 2010 hatten sich die Versicherer mit schweren Erdbeben in Chile und Neuseeland zu beschäftigen. Auch der europäische Wintersturm Xynthia richtete immense Schäden an. Allein für diese drei Ereignisse hat die Versicherungswirtschaft 13,5 Mrd. USD entschädigt. Ausschließlich der glimpflich verlaufenden Hurrikan-Saison 2010 ist es zu verdanken, dass sich die NatCat-Schadenquote noch im Durchschnittsbereich der vergangenen 20 Jahre befand. Der isländische Vulkan Eyjafjallajökull und die schweren Schneefälle in Europa und den USA haben den Flugverkehr in Jahresfrist mehrfach stark beeinträchtigt und damit nicht nur die Vernetzung der globalisierten Welt, sondern auch deren Verletzlichkeit deutlich gemacht. Nach dem schadenträchtigen Beginn des Versicherungsjahres 2011 ist bei anstehenden Verlängerungen von Layer-/Exzedenten-Verträgen durchaus mit zusätzlichem Druck auf die Prämien raten für exponierte NatCatund Man-made-Katastrophen zu rechnen. Die aktuellen politischen Veränderungen in Nordafrika werden ebenfalls die Risikobereitschaft der Versicherungsindustrie zur Absicherung politischer Risiken beeinflussen. Im Rahmen unserer internationalen Präsenz als Gründungspartner des JLT International Networks (siehe unseren Beitrag Schulterschluss im europäischen Brokermarkt auf Seite 6) können wir unverändert die im Markt eingeführte und bewährte Versicherungslösung EPIC (Earnings and Product Integrity Cover) für ausgewählte Betriebsunterbrechungsszenarien anbieten, denen eben kein unmittelbarer, herkömmlicher Sachschaden voransteht. Mäßiger Einfluss auf europäischen Versicherungsmarkt Die Ereignisse in Australien und Neuseeland kumulieren überwiegend in deren traditionellem Erst- und Rückversicherungsmarkt United Kingdom. Auch das Tohoku-Erdbeben wird nur dosiert auf die Versicherungsmärkte außerhalb Asiens durchschlagen. Derzeit lässt sich daher unterstellen, dass das Prämienniveau für Versicherungsprogramme, die von Deutschland aus gesteuert werden, unverändert bleiben kann und dass sich auch der Wettbewerb in den lokalen europäischen Versicherungsmärkten gegen einen allgemeinen Preisanstieg durchsetzen wird. Sofern es aber zu weiteren erheblichen Naturkatastrophen in industrialisierten Regionen mit hochentwickelter Versicherungsindustrie kommt (z.b. eine schadenträchtige Hurrikan-Saison 2011 im Golf von Mexiko), ist diese erste Prognose erneut im Detail zu prüfen. Dieser Bericht ist ausschließlich eine versicherungstechnische Betrachtung der aktuellen Situation nach dem Tohoku-Erdbeben. Das menschliche Leid dieser Katastrophe ist nicht zu beschreiben und unser Mitgefühl gilt vor allem den Japanern, die Familienmitglieder, Freunde oder ihr Zuhause verloren haben.

18 18 Guter Rat und Know-how aus einer Hand Betriebliche Vorsorge (bav): An was das Unternehmen/der Unternehmer denken sollte Detlev Vogel Betriebliche Vorsorge ist ein Thema, dem sich jeder Unternehmer stellen sollte. Intelligent und durchdacht gehandhabt, ist sie kein Problem, sondern ein wichtiges Element mit konstruktivem Charakter für den Betrieb. Zwei Bereiche werden in diesem Beitrag behandelt: I. Entgeltumwandlung II. Innerbetriebliche Pensionszusage I. Entgeltumwandlung Seit Inkrafttreten der Riester-Gesetzgebung Anfang 2001 gibt es dem Grunde nach das gesetzlich verankerte Recht des Arbeitnehmers auf Gehaltsverzicht im Wege der Umwandlung in Altersversorgung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch der Höhe nach eine Regelung getroffen, nämlich bis zu vier Prozent Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Im Jahre 2011 sind das 220 Euro pro Monat. Das bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit geben müssen, ihren Rechtsanspruch im Betrieb umzusetzen. Während Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltumwandlung haben, haben Arbeitgeber das Recht, den Durchführungsweg und den Risiko träger zu bestimmen. Damit es keinen Wildwuchs an Durchführungswegen und Risikoträgern gibt, empfiehlt es sich, unternehmensweit eine einheitliche Regelung zu treffen und die Mitarbeiter über diese zu informieren. Klarheit schaffen Mit der Kommunikation den Mitarbeitern gegenüber erfüllen Arbeitgeber nicht nur ihre Informationspflicht, sondern erreichen durch Nutzung der oben beschriebenen Gestaltungsrechte auch eine Verwaltungsvereinfachung. Während der Mitarbeiter über diesen Weg Altersversorgung ohne Steuer- und vielfach ohne Sozialversicherungsbelastung in der Investitionsphase erhält, erzielt der Arbeitgeber ebenfalls eine Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch, dass der Arbeitgeber einheitlich einen Risikoträger bestimmt und mit diesem möglichst einen Rahmenvertrag/Kollektivvertrag vereinbart, hat er auch die rechtlichen Grundlagen (Arbeits-/Sozialversicherungs-/Steuerrecht) festgelegt und läuft nicht Gefahr, dass Haftungsrisiken bei jedem einzelnen Antrag geprüft werden müssen. Unternehmer, die mit diesem Thema offensiv umgehen, steigern die Attraktivität ihres Unternehmens für die Mitarbeiter, was im Hinblick auf die demografische Entwicklung es droht Arbeitskräftemangel ein nicht zu verachtender Aspekt ist. Unter dem Gesichtspunkt der Haftungsminimierung sollten Arbeitgeber als Nachweis, dass sie der Informationspflicht nachgekommen sind eine genaue Dokumentation über Informationen und Prozesse führen. Unterstützung und Expertise Wir haben Hilfestellungen für Unternehmer an der Hand, die sie bei der praktischen Umsetzung unterstützen etwa bei der Kommunikation mit den Mitarbeitern (z.b. Informations flyer, Reaktionscoupons für Mitarbeiter, Beratung in steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, Überwachung der Dokumentierung, Begleitung des Mitarbeiters/Vertrages mit Unterstützung bei Veränderungen im Laufe der Zeit, Dokumentierung der Beratung). Nach Absprache überprüfen wir auch bestehende Verträge auf Haftungsrisiken und integrieren sie in ein Gesamtkonzept. Zusammenfassend kann man festhalten, dass es vorteilhaft für das Unternehmen ist, die Begleitung und Umsetzung der Entgeltumwandlung uns als unabhängigem Versicherungsmakler zu übertragen: > Der Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf Altersvorsorge wird umgesetzt. > Wir bieten Betreuung und Abwicklung aus einer Hand. > Wir übernehmen die Auswahl geeigneter Versicherer, Produkte und Vorsorgelösungen. > Es findet eine umfassende Beratung und Betreuung in Form von Vorträgen und/oder Einzelgesprächen statt. > Gegebene tarifvertragliche Regelungen werden berücksichtigt. > Arbeitgeber erzielen Sozialversicherungsersparnisse. > Das Haftungsrisiko wird minimiert. II. innerbetriebliche Pensionszusage Die innerbetriebliche Pensionszusage führt bekanntlich zur Bilanzberührung. Hierbei sind die steuer- und die handelsrechtliche Betrachtung zu unterscheiden. Bei der handelsrechtlichen Betrachtung gilt seit 2010 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), das dezidierte Vorgaben hinsichtlich der Rechnungsgrundlagen für die handelsrechtliche Bewertung macht. In der Regel führt die handelsbilanzielle Betrachtung im Lichte von BilMoG zu höheren Rückstellungswerten und damit zu Verpflichtungen für das Unternehmen. Andererseits kann durch die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen oder die Einrichtung von Treuhandmodellen eine Bilanzverkürzung erreicht werden.

19 19 Ratingorientierte Bilanzstruktur Nicht ausreichend gedeckte Pensionsverpflichtungen belasten das Rating eines Unternehmens. Dies hat häufig eine schlechtere Bonitätseinstufung und höhere Kreditkosten zur Folge. Durch eine Auslagerung der bav optimieren Unternehmen wichtige Bilanzkennzahlen und verbessern dadurch ihre Wettbewerbsposition. Lastenfreier Unternehmensverkauf Eine bav kann den Unternehmensverkauf erschweren. Denn neue Erwerber sind häufig nicht bereit, wirtschaftliche Risiken aus einer bav zu übernehmen, zumal dann nicht, wenn der Interessent bisher keine Pensionszusagen erteilt hat. Eine vorherige Auslagerung bzw. eine ausreichende Finanzierung verringert eventuelle Probleme bei der Übernahme. Langfristig gesicherte Rente bei Unternehmensübergabe Geht der Geschäftsführer eines Unternehmens in den Ruhestand, sind rechtzeitige Vorkehrungen für die dauerhafte Erfüllbarkeit der Altersrente erforderlich. Auch für den Nachfolger ist es wichtig, dass das Unternehmen möglichst ohne langfristige Belastungen übergeben wird. Kalkulierbare Finanzierung betriebsfremder Risiken Ohne ein Finanzierungskonzept kann ein Unternehmen wegen der Versorgungsansprüche von Mitarbeitern im Alter, bei Invalidität oder Tod schnell an seine wirtschaftlichen Grenzen stoßen. Eine maßgeschneiderte Lösung, bei der die Versorgungsrisiken planmäßig finanziert werden, gibt Sicherheit. Geringerer Verwaltungsaufwand Die administrativen Aufgaben und die Verwaltungskosten, die mit Pensionsverpflichtungen verbunden sind, steigen mit der Anzahl ausgeschiedener Mitarbeiter und Rentner. Eine Auslagerung der bav kann Kosten senken und die Verwaltung vereinfachen. Liquidation des Unternehmens Soll ein Unternehmen liquidiert werden oder ist die Liquidation bereits im Handelsregister eingetragen, muss das Unternehmen von den rechtlichen Verpflichtungen aus einer bav befreit werden. Dies wird mit der Ablösung durch eine Liquidations-Direktversicherung erreicht. Handlungsempfehlungen Das BilMoG sollte zum Anlass genommen werden, die bestehenden Zusagen an die aktuelle Bedarfslage des Unternehmens anzupassen. Auch dabei helfen unsere Mitarbeiter gerne mit Rat und Tat weiter. Sprechen Sie Ihren Kundenberater darauf an, damit neben einer Bestandsaufnahme auch Lösungsvorschläge erarbeitet werden können. Große Verantwortung, großes Risiko Haftung des Fuhrparkleiters Spezieller Rechtsschutz Klaus Fuhrmann Musste man früher als Fuhrparkleiter nur für die Sicherheit und die Fahrbereitschaft der Fahrzeuge sorgen, sieht das inzwischen anders aus. Zu den zahlreiche Aufgaben eines Fuhrparkleiters gehört es heute u.a., die Führerscheine der Fahrer regelmäßig zu kontrollieren, die Fahrer richtig einzuweisen, auf Ladungssicherheit in den Fahrzeugen zu achten oder die Fahrzeuginstandhaltung zu überwachen. Nicht nur für das eigene, sondern auch für das Fehlverhalten anderer, z.b. der Fahrer, haften Fuhrparkleiter persönlich. Im Schadenfall drohen hohe Geldoder gar Freiheitsstrafen. Fuhrparkleiter tragen ein großes Risiko, das ihre Existenz gefährden kann. Einen finanziellen Rückhalt bietet der Fuhrparkleiter-Rechtsschutz. Das Spezialprodukt besteht aus den Bausteinen Universal-Strafrechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz und Schadenersatz-Rechtsschutz. Baustein Straf-Rechtsschutz Außer bei Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz springt der Straf-Rechtsschutz ein bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung oder die Gefahrgutverordnung Straße. Deckung wird geboten für die Verteidigung von strafrechtlichen Vergehen, z.b. bei Körperverletzung oder Tötung, auch wenn Vorsatz zur Last gelegt wird. Baustein Arbeits-Rechtsschutz Der Arbeits-Rechtsschutz greift bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen ein. Der Versicherer übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten auch

20 Impressum >> Herausgeber Die Industriemakler der Ecclesia Gruppe Manfred Klocke (V.i.S.d.P.) in der ersten Instanz, die klagende Arbeitnehmer ohne Rechtsschutzversicherung selbst dann aus eigener Tasche bezahlen müssen, wenn sie den Prozess gewinnen. Baustein Schadenersatz- Rechtsschutz Mit dem Baustein Schadenersatz- Rechtsschutz können Ansprüche auf Ersatz eines entstandenen Schadens durchgesetzt werden. Weiterhin bietet der Rechtsschutzversicherer finanziellen Rückhalt für individuelle Honorarvereinbarungen mit spezialisierten Anwälten. Auch übernimmt er die Kosten für Sachverständige. Der Fuhrparkleiter-Rechtsschutz ist speziell auf die Bedürfnisse von Fuhrparkleitern zugeschnitten, damit sie rechtliche Positionen verteidigen und eigene Ansprüche durchsetzen können. Es wird eine Versicherungssumme von Euro angeboten. Die Prämie errechnet sich aus der Anzahl der Fahrzeuge, für die der Fuhrparkleiter verantwortlich ist. Das spezielle Produkt, das bisher nur von der ROLAND Rechtsschutz angeboten wird, steht Kunden unseres Hauses zur Verfügung. Fragen? Ihr Kundenberater gibt gerne Antworten. >> Redaktion Bernd Hansmann Jens-Uwe Hellweg Dirk Overlack Frank Peters Frank Tüscher Heidi Wentsch-Trinko Georg Westphal >> Design, Satz und Druck topp+möller Am Gelskamp Detmold Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) >> bei Fragen zu einzelnen Themen sprechen Sie bitte Ihren Kundenberater an. deas Deutsche Assekuranz-Makler GmbH Gutenbergstraße Berlin Tel.: +49 (0) EOS RISQ Deutschland Ecclesiastraße Detmold Tel.: +49 (0) info@eosrisq.de Interassekuranz Sitt & Overlack GmbH Ottostraße Köln-Lövenich Tel.: +49 (0) kontakt@isokoeln.de J. L. Orth GmbH Assekuranzmakler Königstorgraben Nürnberg Tel.: +49 (0) orth@jlo.de deas Deutsche Risk Consult GmbH Gutenbergstraße Berlin Tel.: +49 (0) info@deas.de Friedrich Fetzer Assekuranzbüro GmbH Siebenmorgen 7 (Refrath) Bergisch Gladbach Tel.: +49 (0) fetzer@fetzer-assekuranz.de Lutz Assekuranz-Makler GmbH Werner-Eckert-Straße München Tel.: +49 (0) info@lutz-assekuranz.de IHA Industrie- und Handels-Assekuranz Versicherungsmakler GmbH Rizzastraße 31, Koblenz Tel.: +49 (0) info@deas.de GMBH Versicherungsmakler für beratende Berufe und Management Industrie-Assekuranz Augsburg Versicherungsmakler GmbH Provinostraße 52, Augsburg Tel.: +49 (0) iaa@jlo.de PP Business Protection GmbH Tesdorpfstraße Hamburg Tel.: +49 (0) ppb@pp-business.de VMD-PRINAS GmbH Versicherungsmakler Bismarckstraße Essen Tel.: +49 (0) info@vmd-prinas.de Staun GmbH Versicherungsmakler Werner-Eckert-Straße München Tel.: +49 (0) info@staun.de Deutsche Vorsorge Asset Management GmbH Klingenbergstraße Detmold Tel.: +49 (0) info@dv-am.de Deutsche Vorsorge Pensionsmanagement Klingenbergstraße Detmold Tel.: +49 (0) info@pensionsmanagement-gmbh.de

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