1 Allgemeine Bestimmungen. 1.1 Antrag auf Zertifizierung. 1.2 Gebühren

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1 BEV - Benannte Stelle NB 0445, Arltgasse 35, A 1160 Wien FL /2015 DVR: Merkblatt über Zertifizierungsanforderungen gemäß Messgeräteverordnung (MGVO), BGBl. II Nr. 274/2006 und Verordnung für Konformitätsfeststellungsverfahren für Waagen (KVO), BGBl. 751/ Allgemeine Bestimmungen 1.1 Antrag auf Zertifizierung Der Antrag ist einzubringen o von der Herstellerfirma selbst o von der in den Mitgliedsstaaten ansässigen dafür bevollmächtigten Vertretung. Soll die physikalisch-technische Prüfung, bzw. die Begutachtung - die keine hoheitsrechtliche Aufgabe sind - durch den Physikalisch-Technischen Prüfdienst (PTP) des BEV vorgenommen werden, muss im Antrag dem PTP des BEV dazu ausdrücklich der Auftrag gegeben werden. Im Fall einer Bevollmächtigung ist zusätzlich erforderlich: o Vollmacht der Herstellerfirma, die diese einer in den Mitgliedsstaaten ansässigen Firma (oder Person) erteilt o eine allfällig bestehende frühere Bevollmächtigung ist gleichzeitig zu widerrufen o Erklärung der/des bevollmächtigten Antragstellenden, für sämtliche Kosten der/des Konformitätsbewertungsverfahren(s) aufzukommen. Die bevollmächtigte Firma (Person) hat als Antragstellerin die in der MGVO bzw. der KVO festgelegten Pflichten zu übernehmen. Wird nicht eine Person, sondern eine Firma bevollmächtigt, muss diese eine physische Person als Zustellungsbevollmächtigte/n namhaft machen. Der Antrag enthält jedenfalls: o Angaben über den Hersteller o der Geltungsbereich der gewünschten Zertifizierung o die in 2.1 und 2.2 angeführten Angaben o das Einverständnis, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen und die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen 1.2 Gebühren Die angeführten Gebühren sind aufgrund des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in geltender Fassung, und der Eichgebührenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 467/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten. Unter Mitgliedsstaaten werden im Folgenden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des EWR und die Schweiz verstanden. Seite 1 von 6

2 Für den Antrag und die Vollmacht beträgt die Gebühr je EUR 14,30 lt. 14 Gebührengesetz. Für die Beilagen beträgt die Gebühr lt. Gebührengesetz EUR 3,90 je Bogen ( 5 Gebührengesetz), jedoch höchstens EUR 21,80 je Beilage ( 14 Gebührengesetz 1957). Die Beurteilungsgebühr (EGVO, Tarif A Abs.1, gem. Tarif F) beträgt 12,00 EUR pro angefangener Viertelstunde. Die bei der Prüfung des Messgerätes anfallenden Aufwendungen werden vom Physikalischtechnischen Prüfdienst gesondert verrechnet. 1.3 Beilagen Dem Antrag sind abhängig von der gewünschten Zertifizierung die erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Das BEV kann im Bedarfsfall weitere Ausfertigungen der Unterlagen anfordern (In diesem Fall wird keine neuerliche Gebühr vorgeschrieben). Die Beilagen müssen gem. 11 MGVO folgenden Anforderungen erfüllen: (1) Die technischen Unterlagen müssen Konstruktion, Herstellungs- und Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen und die Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen. (2) Die technischen Unterlagen müssen ausführlich genug sein, damit Folgendes sichergestellt ist: 1. die Beschreibung der messtechnischen Merkmale; 2. die Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen der hergestellten Geräte, wenn diese mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt sind; 3. die Integrität des Gerätes. (3) Soweit dies für die Bewertung sowie die Identifizierung des Gerätetyps und/oder des Geräts relevant ist, müssen die technischen Unterlagen zusätzlich zu den Inhalten gemäß Abs. 2 Folgendes enthalten: 1. eine allgemeine Beschreibung des Geräts; 2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; 3. eine Beschreibung der Fertigungsverfahren, mit denen eine einheitliche Produktion sichergestellt wird; 4. gegebenenfalls eine Beschreibung der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und der Funktionsweise; 5. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Z 2 bis 4 erforderlich sind, einschließlich der Funktionsweise des Geräts; 6. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen und/oder normativen Dokumente; 7. eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der MGVO gewählten Lösungen, soweit nicht Normen und/oder normativen Dokumente angewandt worden sind; 8. die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; 9. erforderlichenfalls geeignete Prüfergebnisse, mit denen der Nachweis erbracht wird, dass das Baumuster und/oder die Geräte o unter den angegebenen Nennbetriebsbedingungen und unter vorgegebenen umgebungsbedingten Störungen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen; o den Spezifikationen für die Beständigkeit von Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie von Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser genügen; 10. die EG-Baumuster- oder EG-Entwurfsprüfbescheinigungen für Geräte, die Teile enthalten, die mit denen des Entwurfs identisch sind. FL /2015 Seite 2 von 6

3 (4) Der Hersteller hat anzugeben, an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden. (5) Der Hersteller hat gegebenenfalls anzugeben, welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten gelten. Die Unterlagen bei einem Verfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen enthalten gem. Anhang I, 6. der KVO o eine allgemeine Beschreibung des Baumusters, o Konstruktionszeichnungen und Produktionsskizzen und - schemata der Bauelemente, Baugruppen, Schaltkreise, usw., o die für das Verständnis der oben genannten Angaben und der Funktion der Waage erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen, o eine Liste der harmonisierten Normen, die vollständig oder teilweise angewendet wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, soweit die harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, o die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen und Prüfungen, usw., o die Prüfberichte, o die Bescheinigungen über die EG-Bauartzulassung und die entsprechenden Prüfergebnisse in Bezug auf Waagen mit Bauteilen, die denen der Bauunterlagen entsprechen. 2 Modulabhängige Bestimmungen 2.1 Baumusterprüfung und Entwurfsmusterprüfung Der Antrag muss lt. Anhang B, 3. und H1, 4.2 der MGVO Folgendes enthalten: o Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift; o eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist; o die in 11 MGVO beschriebenen technischen Unterlagen. Die Unterlagen müssen die Bewertung der Konformität des Gerätes mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Für B: Soweit dies für die Bewertung relevant ist, decken sie die Konstruktion, die Herstellung und die Funktionsweise des Gerätes ab; o Für H1: Soweit dies für die Bewertung relevant ist, decken sie den Entwurf und die Funktionsweise des Gerätes ab; o die von der benannten Stelle geforderten und für die betreffende Produktion repräsentativen Muster; o die zusätzlichen Nachweise für die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Teile des Messgerätes, (für B: für die keine Muster erforderlich sind). Diese zusätzlichen Nachweise enthalten einen Verweis auf sämtliche einschlägigen Dokumente, die zugrunde gelegt wurden, insbesondere wenn die in 14 MGVO genannten einschlägigen Dokumente nicht vollständig angewandt wurden, und schließen gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten Laboratorien des Herstellers oder in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung in einem anderen Prüflaboratorium durchgeführt wurden. 2.2 Qualitätsmanagement Der Antrag enthält: o alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Gerätekategorie; o die Unterlagen über das Qualitätsmanagementsystem; o die technischen Unterlagen gemäß Nummer 1.3. FL /2015 Seite 3 von 6

4 Die Dokumentation ist im Wesentlichen in Form von o Qualitätsmanagementhandbuch o Verfahrens- und Arbeitsanweisungen o vom Antragsteller ergänzte Checkliste ISO/IEC 9001:2009 o beantragter Zertifizierungsumfang o Personalauflistung o Messgeräteliste o Dokumentenliste zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation des QM-Systems muss eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: o Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität; o Qualitätssicherungsaufzeichnungen wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; o Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität und die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems überwacht werden können. Für Modul D, Anhang D, 3.2, MGVO außerdem o Fertigungsverfahren, Qualitätslenkungs- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen die angewandt werden; o Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit; Für Modul E, Anhang E, 3.2, MGVO außerdem o nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen; o Qualitätssicherungsaufzeichnungen wie Inspektionsberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. Für Modul H1, Anhang H1, 3.2, MGVO außerdem o technische Entwurfsspezifikationen, einschließlich der anzuwendenden Normen, sowie - wenn die einschlägigen Dokumente nicht vollständig angewandt werden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Geräte geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden; o Techniken zur Lenkung und Verifizierung der Entwicklung sowie Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Gerätekategorie gehörenden Geräte angewandt werden; o entsprechende Fertigungs-, Qualitätslenkungs- und Qualitätssicherungstechniken sowie Verfahren und andere systematische Maßnahmen, die angewandt werden; o vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; 3 Zertifizierungsverpflichtungen Der/die Antragstellende stellt sicher, dass o sämtliche erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung der Prüfung der Dokumentation und Aufzeichnungen, den Zugang zu allen Bereichen und Standorten, zu allfälligen Unterauftragnehmern und zum Personal zum Zwecke der Auditierung, der Überwachung, der Wiederholauditierung und der Untersuchung der Behandlung von Beschwerden getroffen werden; o ggf. Beobachter an den Audits und Überwachungen teilnehmen können, o Erklärungen über seine Zertifizierung nur hinsichtlich der Tätigkeiten abgegeben werden, für die die Zertifizierung erteilt wurde; FL /2015 Seite 4 von 6

5 o seine Zertifizierung nicht in einer Form anwendet wird, die die Benannte Stelle in Misskredit bringt und keine Erklärungen über seine Zertifizierung abgibt, die die Zertifizierungsstelle als irreführend und nicht autorisiert ansehen kann; o nach Aussetzung oder Entzug der Zertifizierung (wodurch auch immer verursacht) jegliche Werbung einstellt wird, die sich auf die Zertifizierung in irgendeiner Weise bezieht, und sämtliche von der Benannten Stelle geforderten Zertifizierungsdokumente zurückgegeben werden; o seine Zertifizierung ausschließlich dazu verwendet wird, um aufzuzeigen, dass das Qualitätsmanagementsystem die Anforderungen der festgelegten Normen oder anderer normativer Dokumente erfüllt, und nicht die Vermutung fördert, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung durch die Benannte Stelle zertifiziert ist; o kein Zertifizierungsdokument, -zeichen oder -bericht oder Teile davon in irreführender Weise verwendet wird; o Kopien der Zertifizierungsdokumente nur in ihrer Gesamtheit vervielfältigt und an Dritte abgegeben werden; o die Anforderungen der Benannten Stelle erfüllt sind, wenn er auf seine Zertifizierung in Kommunikationsmedien, wie Dokumente, Prospekte oder Werbematerial, Bezug genommen wird. o Aufzeichnungen über alle an ihn gerichteten Beanstandungen bezüglich der Konformität eines Produktes mit den Anforderungen der betreffenden Norm führt und diese Aufzeichnungen der Benannten Stelle auf deren Verlangen hin zugänglich sind; o bezüglich solcher Beanstandungen und aller an Produkten oder Dienstleistungen festgestellten Mängel, die die Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen beeinträchtigen, angemessene Maßnahmen einleitet und dokumentiert werden; o die Benannte Stelle des BEV über alle relevanten Veränderungen informiert wird, z. B. über die beabsichtigte Modifizierung des Produktes, des Herstellungsprozesses oder, falls zutreffend, seines Qualitätsmanagementsystems, was zur Beeinflussung der Produktkonformität führt. Die Benannte Stelle legt fest, ob die angekündigten Veränderungen weitere Untersuchungen erfordern. Zertifizierte Produkte, die nach solchen Veränderungen entstanden sind, dürfen erst freigegeben werden, wenn eine entsprechende Benachrichtigung durch die Benannte Stelle des BEV erfolgt ist. 4 Handhabung von Informationen Die Leitung und die Mitarbeitenden der Benannten Stelle sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der EU Richtlinien Kenntnis erhalten haben, an die Amtsverschwiegenheit gebunden. Die aus den Konformitätsbewertungsverfahren gewonnenen Informationen werden nur mit vorheriger Zustimmung des/der Antragstellenden an Dritte weitergegeben. Antragstellende werden auch über die Informationen, die die Benannte Stelle auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen öffentlich zugänglich macht, schriftlich informiert. 5 Behandlung von Beschwerden Beschwerden gegen Bescheide in den Konformitätsbewertungsverfahren werden entsprechend dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) behandelt. Der Erhalt der Beschwerde wird schriftlich bestätigt, das Ergebnis der Behandlung der Beschwerde wird mit Bescheid mitgeteilt. Ebenso wird der Erhalt von Beschwerden gegen die Benannte Stelle des BEV schriftlich bestätigt. FL /2015 Seite 5 von 6

6 6 Widerruf von Baumusterprüfbescheinigungen und EG-Bauartzulassungen Wird bei systematischer Nichteinhaltung der Anforderungen der Messgeräteverordnung bzw. der Verordnung für Konformitätsfeststellungsverfahren für Waagen trotz Aufforderung der Benannten Stelle der ordnungsgemäße Zustand der betroffenen Messgeräte nicht fristgerecht hergestellt, so kann die Benannte Stelle die Baumusterprüfbescheinigung bzw. der EG-Bauartzulassung widerrufen. Der Widerruf wird im Amtsblatt für das Eichwesen veröffentlicht. 7 Hinweise Baumusterprüfbescheinigungen und EG-Bauartzulassungen sowie diesbezügliche Änderungen werden im Amtsblatt für das Eichwesen und auf der Website des BEV ( veröffentlicht. Auf Anforderung müssen die der Anerkennung zugrunde liegenden Dokumente dem Mitgliedsstaat durch die Benannte Stelle des BEV zur Verfügung gestellt werden. Über Änderungen der Anforderungen werden Sie von der Benannten Stelle des BEV schriftlich informiert. FL /2015 Seite 6 von 6

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