Jugendmedienschutz Jugendmedienschutz hat Verfassungsrang

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1 Kapitel stephan michelfelder Jugendmedienschutz Jugendmedienschutz hat Verfassungsrang

2 2»Diese Sendung ist für Zuschauer unter 16 Jahren nicht geeignet.«während die Altersfreigabe bei Kinofilmen lange schon Alltag ist und seit Gründung der Bundesrepublik von der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) der Filmwirtschaft organisiert wird, sind Hinweise bei Fernsehsendungen noch immer recht ungewohnt. Dabei ist die Warnung vor Szenen, die Gewalt oder Sexualität darstellen, angebrachter denn je: Wie lässt sich denn wirklich kontrollieren, welche Inhalte Kinder und Jugendliche zu welcher Zeit mit welchem Hintergrund konsumieren? Mit Einführung des dualen Rundfunksystems dem Aufkommen privater Fernsehanbieter und der schier explodierenden Zahl von (digitalen) Fernsehkanälen in den letzten Jahren ist die Masse gesendeter Inhalte unübersichtlich geworden. Eltern sind schlicht überfordert bei dem Versuch, ihre Kinder vor Bildern zu schützen, und müssen auf die Selbstverpflichtung der Sender vertrauen. Mit der steigenden Zahl an Programmanbietern verengt sich jedoch auch der Wettbewerb um Einschaltquoten und daraus abgeleitete Werbeeinnahmen. Gesendet wird, was Quote macht: Gewalt und Sex stehen dabei ganz oben. Dass dies ein gesellschaftliches Phänomen bedeutet, wurde schon in der Startphase des dualen Rundfunksystems deutlich. Bereits zu Beginn der 80er Jahre konsumierten bis zu 60 Prozent der - bis 17-Jährigen indizierte Filme wie Tanz der Teufel oder Emanuelle. In den 90er Jahren stieg die allgemeine Sehdauer in allen Altersklassen noch einmal deutlich an, allein bei den Drei- bis Fünfjährigen um 55 Minuten auf 80 Minuten täglich. Gleichzeitig veränderten sich in mehr als zwei Jahrzehnten auch gesellschaftliche Ansichten über das, was toleriert werden kann oder eben einen Tabubruch bedeutet. Notruf, Tutti Frutti oder Big Brother lösten in ihrer Zeit Skandale aus. Heute hat sich die Aufregung von einst in der Vielfalt von mindestens 28 frei empfangbaren Sendern gelegt. Schützende Regelungen für Kinder und Jugendliche sind also notwendig, wenn Rundfunk gemacht wird. Altersbedingt sind sie nicht oder weniger in der Lage, Programminhalte richtig einzuordnen und zu verarbeiten vor allem, wenn sie damit allein gelassen werden. Fiktion und Wirklichkeit können bis zu einem bestimmten Alter kaum auseinandergehalten werden. Fernsehen wirkt, prägt, erzieht in manchen Fällen sogar. Dass dabei zum Beispiel Gewalt nicht als legitimes Mittel zur Konfliktlösung transportiert wird, gehört zu den Kernaufgaben des Jugendschutzes. Jugendschutz ist Verfassungsgut Der Schutz der Jugend ist in Deutschland Teil der Verfassung. Nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist die Würde des Menschen unantastbar. Es ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat jedermann das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Aus diesen Verfassungsnormen leitet sich auch der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Hilfe des Staates ab, um sich frei von Beeinträchtigung zu eigenverantwortlichen Personen innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können. Kraft dieses Verfassungsauftrages ist der Gesetzgeber verpflichtet und legitimiert, das Ziel des Jugendschutzes sicherzustellen. Gleichzeitig haben die Kommunikationsrechte aus Art. 5 GG Verfassungsrang. Dies gilt sowohl für das Recht der freien Meinungsäußerung und die Freiheit, sich aus allen allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wie für die institutionellen Garantien der Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). 208

3 ANP Photo Kinder bis fünf Jahren sitzen im Durchschnitt täglich 80 Minuten vor dem Fernsehgerät Spannungen zwischen den durch das Grundgesetz geschützten Rechtsgütern sind durch verfassungskonforme Güterabwägungen zu lösen. Nach Art. 5 Abs. 2 GG finden die Kommunikationsgrundrechte ihre Schranken unter anderem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots ist der Gesetzgeber also aus der Verfassung befugt, zum Schutze der Jugend in die Kommunikationsgrundrechte einzugreifen. Wie der Jugendschutz im Gesetz verankert ist Während der Bund die Gesetzgebungskompetenz im Bereich Jugendschutz zum Beispiel bei Videos oder Büchern innehat, sind Hörfunk und Fernsehen Sache der Bundesländer. Sie haben die Gesetzgebungskompetenz für kulturelle Angelegenheiten. > Beispiel: Die Schwarzwaldklinik auf dem Index Im Februar 1986 strahlte das zdf zur besten Sendezeit (19.30 Uhr) eine Folge der beliebten Serie Die Schwarzwaldklinik aus. Diese hatte den Titel Gewalt im Spiel und thematisierte Vergewaltigung, Strafvereitelung und Selbstjustiz. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS) setzte die Sendung daraufhin auf die Liste der jugendgefährdenden Schriften nach dem Jugendschutzgesetz. Das zdf aber wandte sich gegen die Indizierung und rief die Verwaltungsgerichte an. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 29. Mai 1990 die Aufhebung der Indizierungsentscheidung der BPS. Weiter wurde festgestellt, dass das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, das die BPS seinerzeit angewandt hatte, auf Fernsehsendungen nicht anwendbar ist und eine Fernsehsendung als solche daher nicht in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen werden könne. Die jugendschutzrechtliche Bewertung von Fernsehsendungen obliegt daher den Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten. Etwas anderes gilt für den kommerziellen Vertrieb von Videokassetten, mit denen zum Beispiel Fernsehsendungen im Wege der Zweitverwertung vertrieben werden. Videokassetten unterliegen nach ihrer Form, aber auch nach ihren Verbreitungswegen dem Jugendschutzgesetz. Die Bundesländer regeln daher jeweils in Landesgesetzen die Medienfragen für ihre Bereiche. Soweit es um die Wahrnehmung gemeinsamer, bundesweiter Medienfragen geht, die sachlich und sinnvoll nur übereinstimmend geregelt werden können, legen die Länder diese normativen Vorgaben in Staatsverträgen fest. Rundfunkstaatsvertrag und Rundfunkgesetze Für den Rundfunk maßgeblich ist der Rundfunkstaatsvertrag 1991, zuletzt geändert durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Wirkung zum 1.April In 3 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Für den Jugendschutz verweist 4 RfStV auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSchStV) aus dem Jahre Auch in den einzelnen Landesrundfunkgesetzen und Landesmediengesetzen finden sich Regelungen zum Jugendschutz, zum Beispiel im Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln. Nach den Programmgrundsätzen in 5 wdr-gesetz ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend sind einzuhalten. Der wdr hat die Bestimmungen des JMSchStV zu beachten ( 6 wdr-gesetz). In Ausführung des JMSchStV ( 8, 9) haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten»Richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes«und»Kriterien zur Sicherung des Jugendschutzes bei der Beurteilung von Fernsehsendungen«(Anhang) erlassen. Auf sie wird in den»grundsätzen für die Zusammenarbeit im ard-gemeinschaftsprogramm Erstes Deutsches Fernsehen und anderen Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten der ard«(richtlinien gemäß Rundfunkstaatsvertrag) Bezug genommen. 1 Zur Systematik des JMSchStV Kreile/Diesbach, ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht), Heft 12/2002, S. 849; zum JMSchStV als»regulierter Selbstregulierung«Ladeur, ZUM, Heft 12/2002, S

4 ard Degeto interfoto Europäische Ebene Im europäischen Recht findet sich der Jugendmedienschutz in der Fernsehrichtlinie des Rates vom 3. Oktober 1989 (Richtlinie 89/552/EWG) im Kapitel V»Schutz Minderjähriger und öffentlicher Ordnung«. Danach sollen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Programme von Fernsehveranstaltern keinerlei Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen (Art. 22 Abs. 1). Hier finden sich ebenfalls Vorgaben für Sendezeiten und Programmhinweise (Art. 22 Abs. 2 und 3). Welche Instrumente hat der Jugendschutz? Je nach Grad der Gefährdung für Kinder und Jugendliche finden sich im JMSchStV, der für Rundfunk und»telemedien«(also auch Online-Angebote) gilt, verschiedene Maßnahmen. Sie reichen von einem generellen Verbot über zeitliche Einschränkungen bis hin zu Warnhinweisen. Unzulässige Angebote 4 JMSchStV listet eine Reihe von Inhalten auf, die unabhängig von strafrechtlicher Verantwortlichkeit unter Jugendmedienschutzgesichtspunkten unzulässig sind. Hierzu gehören zum Beispiel Inhalte mit Volksverhetzung ( 130 Strafgesetzbuch/StGB), mit Aufstachelung zum Rassenhass ( 131 StGB) oder mit Pornografie ( 184 StGB). Unzulässig sind auch»kriegsverherrlichende Inhalte«oder solche, die Menschen in die Menschenwürde verletzender Weise zeigen. Letztgenanntes Verbot geht auf die negativen Erfahrungen mit dem sogenannten»reality TV«zurück. Problematisch ist zuweilen die Abgrenzung zwischen kommerziell motivierten pornografischen Darstellungen und sexuellen Darstellungen in Filmen und Fernsehspielen, die im Rahmen einer künstlerischen Darstellung zu sehen sind. Für sie gilt der sogenannte Kunstvorbehalt nach Art. 5 Abs. 3 GG. Ein Sendeverbot würde die Freiheit der Kunst beeinträchtigen. > Beispiel: die Spielfilme Romance und Intimacy im deutschen Fernsehen Der Film Romance von Kathrin Breillart aus dem Jahre 1999 wurde von verschiedenen ard-sendern und von arte ausgestrahlt und zwar nach Uhr. Gleiches gilt für den Spielfilm Intimacy von Patrice Chéreau, eine Kinoproduktion aus dem Jahre Romance wurde von der FSK ab 18 Jahren freigegeben, Intimacy ab 16 Jahren. Beide Filme zeichnen sich durch die explizite und provozierende Darstellung von Sexualität aus. Diese erfolgt jedoch in beiden Fällen in einem klaren dramaturgischen Kontext, dem von Liebe, Partnerschaft und damit verbundenen Problemen. Doch die explizite Darstellung von Sexualität wird oft und schnell mit Pornografie verwechselt. Unter Beachtung der grundgesetzlich verbürgten Kunstfreiheit und des Kunstvorbehalts nach Art. 5 Abs. 3 GG war daher vor Ausstrahlung zu prüfen, inwieweit die Darstellungen nicht selbstzweckartig, sondern als Bestandteile einer erzählerischen, künstlerischen Ideen- und Gedankenführung stehen. War danach die Zulässigkeit der Verbreitung anzunehmen, stellte sich die Frage der Sendezeitbeschränkung. Im ersten Beispielsfall ergab sich aus der FSK-Bewertung die Ausstrahlung nach Uhr. Im zweiten Falle wäre eine Ausstrahlung bereits ab Uhr zulässig gewesen, gleichwohl wurde vom Sender unter Jugendschutzgesichtspunkten entschieden, auch hier erst ab Uhr auszustrahlen

5 ard/wdr:»wut«thriller, Deutschland 2005, Buch Max Eipp, Regie Züli Aladag, Eine Produktion der Colonia Media Filmproduktions GmbH im Auftrag des Westdeutschen Rundfunks Köln Mutprobe: Felix Laub (Robert Höller, hinten rechts) wird von Can (Oktay Özdemir) gezwungen, bei dem gefährlichen Spiel mit einem scharfen Messer mitzumachen. Can (Oktay Özdemir, 3. v. r.) und seine Gang. Gemeinsam sind sie stark! wdr/dpa wdr/stratmann xxx Gewalttätigkeit in Filmen, wie in Brotherhood, sind ein Thema des Jugendmedienschutzes Das Schweigen ein Film des schwedischen Regisseurs Ingmar Bergman regte den Jugendschutz im Jahre 1963 auf Darstellungen über reale Gewalt in Dokumentationen, wie über Bombenangriffe im Zweiten Weltkrieg, fallen nicht unter den Jugendmedienschutz Bestien hieß der Tatort, der 2001 um Uhr ausgestrahlt, über mehrere Jahre für Diskussionen über den Jugendmedienschutz sorgte Sendezeitbeschränkungen 5 JMSchStV regelt als nächste Abstufung im Instrumentarium des Jugendschutzes die Sendezeitbeschränkungen, wenn es um»entwicklungsbeeinträchtigende Angebote«geht. Als Grundsatz gilt hier: Die Programmanbieter haben bei Angeboten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass»kinder oder Jugendliche sie nicht üblicherweise wahrnehmen«können. Dies wird für Inhalte vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Der JMSchStV verweist damit auf die Zeitschranken in ff. Jugendschutzgesetz 2 für Filmveranstaltungen und sonstige Trägermedien. Der Fernsehsender kann nach dem JMSchStV diesen Vorgaben zum einen über die Wahl des Ausstrahlungszeitpunktes nachkommen, er kann aber auch durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe unmöglich machen oder erschweren, zum Beispiel, indem das Fernsehsignal verschlüsselt wird. 3 In den Tagesprogrammen der Sender wird darauf geachtet, dass sie auch für Kinder unter zwölf Jahren geeignet sind. Das Nachmittagsprogramm beispielsweise wird insbesondere von jungen Konsumenten angeschaut. Für Programme»ab 16 Jahren«gilt die Zeitgrenze Uhr. Inhalte, die nur für Erwachsene geeignet sind, dürfen erst ab Uhr verbreitet werden. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sollen somit im Fernsehen nur zwischen und 6.00 Uhr gezeigt werden. > Beispiel: die Tatort Folge Bestien um Uhr Am 25. November 2001 zeigte das Erste um Uhr einen Film aus der Reihe Tatort. Die Folge Bestien wurde allgemein positiv bewertet, gerade weil sie ein heikles Thema besonders authentisch darstellte. Im Film ging es um den Sexualmord an einer Schülerin. Der Vater der Ermordeten übt, während die Ermittlungen noch laufen, Selbstjustiz am Täter und kommt glimpflich davon er kommt in den Genuss einer Strafvereitelung durch die ermittelnden Beamten. Noch über ein Jahr danach wurde kontrovers diskutiert, ob solche Inhalte gesendet werden dürften, während Kinder und Jugendliche noch potenziell vor dem Bildschirm sitzen also vor Uhr. Auch auf einer Jugendmedienschutztagung im April 2003 wurde in Berlin über diese Fragen diskutiert. Die Wahl des Ausstrahlungszeitpunktes wurde kontrovers als Grenzfall diskutiert, ebenso das Dilemma, dass besonders authentisch und glaubwürdig inszenierte Filme von hoher künstlerischer Qualität gleichzeitig über die Intensität ihrer Wirkung Jugendschutzfragen aufwerfen. Die Diskussionen der Tagung sind im Übrigen in einer Broschüre dokumentiert, die von den beiden großen Kirchen in Zusammenarbeit mit wdr, rbb und zdf herausgegeben wurde. Eine zur Ausstrahlung dieser Tatort-Folge erhobene Programmbeschwerde nach 10 wdr-gesetz, die mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen Jugendschutzbestimmungen begründet war, wurde vom Rundfunkrat des wdr nach eingehender Diskussion als unbegründet erachtet. Diese Sendezeitbeschränkungen gelten grundsätzlich nicht für Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen. Hier geht das öffentliche Interesse an authentischer und realitätsgetreuer Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse vor. 4 Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch beim Zusammenstellen von Nachrichtenbildern Jugendschutzaspekte berücksichtigt werden Bilder von Tötungen in der Tagesschau bleiben darum die absolute Ausnahme. 2 BGBl. I, 26. Juli 2002, S Vgl. zu Sperr- und Schutzvorrichtungen Hahn/Vesting/Hertel, in: Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3 Rz. 10 ff., München Vgl. Hahn/Vesting/Hertel, a. a. O., 3 Rz. 50 ff. 2 5

6 wdr/spitz wdr/spitz Umstritten: die Sendezeit des Fernsehspiels Wut, das aus Gründen des Jugendmedienschutzes erst um Uhr ausgestrahlt wurde Beschränkungen der Sendezeit gelten indes für die komplette Sendung und nicht nur für jene Teile, die die Gefährdung direkt ausmachen. Enthält ein Film zum Beispiel nur in der letzten Viertelstunde Szenen, die als»entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte«eingestuft werden, darf der ganze Film trotzdem erst dann ausgestrahlt werden, wenn die Sendezeitbeschränkung nicht mehr gilt meist ab Uhr. Soll der Film dennoch bereits vor der Zeitgrenze in Trailern beworben werden, dürfen keine Bewegtbilder verwendet werden: Der Film nach Uhr darf also vor Uhr nur mit Standbildern angekündigt werden. Jugendschutzhinweise Des Weiteren werden Inhalte mit»entwicklungsbeeinträchtigender Wirkung«auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren optisch und teilweise akustisch gekennzeichnet. Filme, die keine Bewertung nach dem Jugendschutzgesetz erhalten haben, werden von der zuständigen Redaktion verantwortlich bewertet und eingeordnet. Verantwortung und Überwachung Für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen ist beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk der jeweilige Intendant als gesetzlicher Vertreter des Senders verantwortlich. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Redaktionen, die das Programm entwickeln, gilt: Über Arbeitsverträge und Dienstanweisungen sind sie zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Öffentlich-rechtliche und private Sender, die länderübergreifendes Fernsehen veranstalten, haben überdies jeweils einen Jugendschutzbeauftragten. Er ist der Ansprechpartner für Zuschauerinnen und Zuschauer und berät die Sender in Fragen des Jugendschutzes. Bei der Planung der Programme hat er beratende Funktion und stimmt sich zum Beispiel in Form von Arbeitskreisen mit den Beauftragten anderer Sender ab. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen wird so zu einem übergreifenden und vordringlichen Thema. Die Aufsicht übernimmt beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk das dafür zuständige Gremium, nämlich der Rundfunkrat (beim zdf: Fernsehrat). Diesem präsentiert der Jugendschutzbeauftragte seinen jährlichen Bericht. Darüber hinaus überwacht der Rundfunkrat die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen und berät den Intendanten in allgemeinen Programmfragen. Der Rundfunkrat kann also auch initiativ tätig werden, zum Beispiel durch Erlass von Richtlinien. Für die privaten Sender ist die Aufsicht in Sachen Jugendschutz extern angesiedelt, und zwar in Gestalt der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und legitimiert Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle

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