Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien) vom 16. Dezember 1997
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- Markus Brauer
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1 Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien) vom 16. Dezember 1997 Auf der Grundlage der 38 und 46 in Verbindung mit 3 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages RStV (Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Verbindung mit den hierzu ergangenen Zustimmungsgesetzen der Länder erlassen die Landesanstalt für Kommunikation BadenWürttemberg (LfK), die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), die Medienanstalt BerlinBrandenburg (MABB), die Bremische Landesmedienanstalt, die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM), die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen), die Landesrundfunkzentrale MecklenburgVorpommern (LRZ), die Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk (NLM), die Landesanstalt für Rundfunk NordrheinWestfalen (LfR), die Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) RheinlandPfalz, die Landesanstalt für das Rundfunkwesen Saarland (LAR), die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM), der Landesrundfunkausschuß für SachsenAnhalt (LRA), die Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen (ULR) SchleswigHolstein und die Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) die folgenden gemeinsamen Richtlinien zur Gewährleistung des Jugendschutzes im Programm privater Rundfunkveranstalter: 1. Grundlagen und Organisation des Jugendschutzes 1.1 Die Rundfunkveranstalter sind für die Gewährleistung des Jugendschutzes bei der Gestaltung ihres Programms gefordert und verantwortlich. Sie prüfen vor Ausstrahlung die Kinder- und Jugendeignung von Sendungen in eigener Verantwortung, soweit sie nicht nach 3 Abs. 2, 3 und 4 RStV an die dort genannten Bewertungen gebunden sind oder soweit nicht Richtlinien bzw. Einzelentscheidungen der Landesmedienanstalten Bindungen begründen. Sie berufen gemäß 4 RStV jeweils einen Beauftragten für den Jugendschutz, der die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes besitzt. 1.2 Die Landesmedienanstalten beaufsichtigen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages. Sie beraten die Rundfunkveranstalter und insbesondere den von ihnen zu benennenden Jugendschutzbeauftragten bei der Anwendung der Jugendschutzbestimmungen. Die Landesmedienanstalten setzen sich für eine Zusammenarbeit mit den Einrichtungen freiwilliger Selbstkontrolle gemäß 3 Abs. 6 RStV ein. 1.3 Über die Ausnahmen nach 3 Abs. 5 RStV entscheidet die jeweils zuständige Landesmedienanstalt. Hierbei ist eine Gleichbehandlung der Rundfunkveranstalter gemäß 38 Abs. 2 RStV sicherzustellen. Die Gemeinsame Stelle Jugendschutz und Programm erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag.
2 1.4 Die Gemeinsame Stelle Jugendschutz und Programm gibt einen regelmäßigen Bericht. Die Entscheidungen der Landesmedienanstalten gemäß 3 Abs. 5 RStV werden von der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm regelmäßig den Rundfunkveranstaltern bekanntgegeben. 1.5 Die Landesmedienanstalten streben mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF über das Benehmen beim Erlaß ihrer Richtlinien und über den gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung ihrer Richtlinien nach 3 Abs. 5 RStV hinaus einheitliche Grundsätze für die Anwendung des Jugendschutzes im gesamten Rundfunk an. Damit soll im Hinblick auf den einheitlichen Schutzzweck der Norm eine unterschiedliche Handhabung im öffentlichrechtlichen und im privaten Rundfunk vermieden werden. 2. Zeitgrenzen für Filme und andere Bildträger Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen und 6.00 Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen Uhr und 6.00 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigeben sind, nur zwischen Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden. ( 3 Abs. 2 RStV) 2.1 Die Festlegung der Sendezeit im Sinne von 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 trifft der Veranstalter vorbehaltlich einer Regelung nach 3 Abs. 5 Satz 2 in eigener Verantwortung. 2.2 Filme im Sinne dieser Vorschrift sind auch andere Bildträger, die aufgrund des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz JÖSchG) freigegeben sind. 2.3 Die Zeitgrenzen sind für die gesamte Dauer des Films einzuhalten. 2.4 Ein Abweichen von den Zeitgrenzen des 3 Abs. 2 Satz 3 RStV ist nur zulässig, wenn vor der Ausstrahlung des Filmes eine Ausnahme gemäß 3 Abs. 5 RStV erteilt worden ist. Über die Ausnahme im Einzelfall wird auf den jeweiligen Antrag des Rundfunkveranstalters durch die zuständige Landesmedienanstalt auf der Grundlage des Entscheidungsvorschlags der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm entschieden. 2.5 Ein Abweichen von den Zeitgrenzen ist zulässig, wenn der Rundfunkveranstalter auf andere Weise, z. B. durch Verschlüsselung, Vorsorge trifft, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies bedarf einer Feststellung der zuständigen Landesmedienanstalt auf der Grundlage des Entscheidungsvorschlags der Gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm. 2.6 Die Erteilung einer Ausnahme ist auch erforderlich, wenn die Freigabeentscheidung der obersten Landesbehörde nach den 6 und 7 JÖSchG mehr als 15 Jahre zurückliegt. 2.7 Die Erteilung einer Ausnahme ist auch erforderlich, wenn der zu sendende Film nicht identisch ist mit der von der obersten Landesbehörde freigegebenen Fassung, der Inhalt aber im wesentlichen übereinstimmt. 3. Programmankündigungen Für Sendungen, die nach den Absätzen 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Sendezeiten ausgestrahlt werden. ( 3 Abs. 4 RStV) Die Rundfunkveranstalter nehmen bei der Ankündigung ihrer Programme Rücksicht auf die Belange des Jugendschutzes. Dies gilt insbesondere auch für Sendungen, die nicht den Sendezeitbeschränkungen nach 3 Abs. 2 oder 3 unterliegen. 4. Ausnahmen nach 3 Abs. 5 RStV
3 Die...Landesmedienanstalten können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. ( 3 Abs. 5 RStV) 4.1 Allgemein zugelassen wird folgende Ausnahme: Filme, die vor dem nach dem Jugendschutzgesetz von der obersten Landesbehörde mit "freigegeben ab 16 Jahren" gekennzeichnet worden sind und deren Bewertung auf der Darstellung des Verhältnisses der Geschlechter zueinander beruht, können bis zum Erlaß einer anderweitigen Regelung ab Uhr gesendet werden; dies gilt nicht, wenn der Film zugleich durch Darstellungen von Gewalt geprägt ist. Macht der Rundfunkveranstalter hiervon Gebrauch, hat er durch organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, daß die Bewertung sachkundig begründet und dokumentiert wird; auf Verlangen ist die Bewertung vorzulegen. 4.2 Im übrigen sind Ausnahmen im Einzelfall zu beantragen. Der Rundfunkveranstalter hat im Antrag anzugeben, zu welcher Sendezeit der Film gesendet werden soll. Ausnahmen im Einzelfall werden grundsätzlich für bestimmte Sendezeiten und Sendeplätze (Werktag, Wochenenden oder gesetzlicher Feiertag) erteilt. Soll der Film zu einer früheren Sendezeit ausgestrahlt werden, so ist ein neuer Antrag erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Ausnahmegenehmigung für einen Werktag erteilt wurde, der Film aber am Wochenende (Freitag Uhr bis Sonntag Uhr) oder einem gesetzlichen Feiertag gesendet werden soll. 4.3 Anträge auf Ausnahmen im Einzelfall sind schriftlich zu stellen mit einer eindeutigen Identifizierung des Films, der Angabe der Sendezeit und einer Begründung; beizufügen ist das Schnittprotokoll, falls der Film geschnitten wurde. 4.4 Die Landesmedienanstalten ziehen zu ihren Beratungen weiter heran: den Jugendentscheid der obersten Landesbehörde, von dem abgewichen werden soll, mit vollständiger Begründung, Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen gemäß 3 Abs. 6 RStV, eine vom Veranstalter zu stellende Kopie des Filmes, wenn dies für die Entscheidung erforderlich ist. Die Sendezeit einer Ausstrahlung bei einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt wird einbezogen, sofern vom Veranstalter nachgewiesen wird, daß der Film in einer vergleichbaren Fassung gesendet wurde. 4.5 Im Falle der Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung kann der Veranstalter für einen Film in wesentlich geänderter Fassung oder bei wesentlich geänderten Umständen und Erkenntnissen eine erneute Ausnahmegenehmigung beantragen. 4.6 Auf die Erteilung einer Ausnahme gegenüber einem Rundfunkveranstalter kann sich auch ein anderer Rundfunkveranstalter berufen, wenn der Film, für den die Ausnahme erteilt wurde, in der der Ausnahmeentscheidung zugrundeliegenden Fassung und zu einer gleichwertigen Zeit gesendet wird. Zur Vergleichbarkeit der Sendezeit und des Sendeplatzes wird auf Ziffer 4.2. Sätze 3 und 5 der Richtlinien verwiesen. 5. Sendezeiten für Serien und Filme ohne Altersfreigabe oder einer Altersfreigabe unter 16 Jahren Die Landesmedienanstalten können in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. ( 3 Abs. 5 Satz 2 RStV) 5.1 Bei Filmen, die der obersten Landesbehörde nicht zur Kinder- oder Jugendfreigabe vorgelegen haben, hat der Rundfunkveranstalter zu gewährleisten, daß die Bewertung sachkundig begründet und dokumentiert wird; auf Verlangen ist die Bewertung vorzulegen. 5.2 Für Filme, Fernsehserien oder einzelne Staffeln, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet oder die nach 6 Abs. 1 und/oder 7 Abs. 2 Satz 1 Jugendschutzgesetz für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, können im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorgesehen werden. 5.3 Beschränkungen können insbesondere gerechtfertigt sein, wenn eine Fernsehserie bzw. eine einzelne Staffel einer
4 solchen Serie auf eine längerfristige Identifikation der jugendlichen Zuschauer mit bestimmten, Gewalttätigkeit vermittelnden Verhaltensmustern angelegt sind. Daher ist die Wirkung einer Serie bzw. einer einzelnen Staffel auf Kinder und Jugendliche durch die Gesamtbewertung der Serie festzustellen und anhand mehrerer typischer Einzelfolgen zu überprüfen. Der Rundfunkveranstalter hat die Feststellung auf Verlangen vorzulegen. Durch die Festlegung der Sendezeit hat der Rundfunkveranstalter sicherzustellen, daß das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen der jeweils betroffenen Altersstufe nicht beeinträchtigt wird. Die Festlegung trifft der Rundfunkveranstalter in eigener Verantwortung. Unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß 1.1 zur Prüfung jeder Einzelfolge auf ihre Kinder- und Jugendeignung und erforderlichenfalls die Festlegung einer entsprechenden Sendezeit. 5.4 Soweit ein Film, eine Serie oder eine einzelne Staffel nach dem Jugendschutzgesetz entweder "ohne Altersbeschränkung" oder "ab sechs Jahren" freigegeben ist, kann der Rundfunkveranstalter annehmen, daß zeitliche Beschränkungen nicht erforderlich sind. 5.5 Dem Wohle jüngerer Kinder wird bei Filmen, die aufgrund ihrer Gewalthaltigkeit für Kinder unter 12 Jahren nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) nicht freigegeben sind, jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Ausstrahlung nach Uhr erfolgt. 6. Sendungen mit indiziertem Inhalt ( 3 Abs. 3 RStV)) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen worden sind, sind nur in der Zeit zwischen und 6.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Die Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt haben, sind vor der Ausstrahlung schriftlich niederzulegen und auf Anforderung der... Landesmedienanstalt... zu übermitteln. ( 3 Abs. 3 RStV) 6.1 Bei der Feststellung der Gründe muß unter Berücksichtigung aller Umstände mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, daß die Sendung eine schwere Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern oder Jugendlichen zur Folge hat. Dabei ist nicht nur die Wirkung auf durchschnittliche, sondern auch auf gefährdungsgeeignete Jugendliche zu berücksichtigen; für Ausnahmen von den Zeitgrenzen und der Bewertung gelten die Regeln unter 2. und 3. entsprechend. Der Rundfunkveranstalter hat dabei insbesondere zu prüfen, ob für eine Film die Voraussetzungen nach 6 GjS vorliegen. 6.2 Einer Feststellung bedarf es auch, ob eine Sendung im wesentlichen inhaltsgleich mit einer indizierten Schrift (Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen gleich) ist. Dies ist nicht anzunehmen, wenn durch Bearbeitungen (Schnitte usw.) solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlaßt haben. 6.3 Die Feststellungen und die entsprechende Bewertung nach 6.1 und 6.2 trifft der Rundfunkveranstalter in eigener Verantwortung. 6.4 Ist ein Film nach Freigabe durch die oberste Landesjugendbehörde in die Liste nach 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen, so gelten die Bestimmungen des 3 Abs. 3 RStV. 7. Unzulässige Sendungen Sendungen sind unzulässig, wenn sie 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden ( 130 StGB), 2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt ( 131 StGB), 3. den Krieg verherrlichen, 4. pornographisch sind ( 184 StGB), 5. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
5 6. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich. ( 3 Abs. 1 RStV) Das Verbot des 3 Abs. 1 Nr. 5 des RStVes erfaßt Sendungen, die auf andere Weise als die in 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 geschilderten Formen, aber in vergleichbarer Intensität eine offensichtliche sittlich schwere Jugendgefährdung auslösen. Pornographie sowie Kriegs und Gewaltverherrlichung sind ausschließlich nach 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 zu beurteilen.
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