Kostenübernahme von Hilfsmitteln in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

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1 Kostenübernahme von Hilfsmitteln in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Juli 2011 (hw) Menschen mit ALS sind im Lauf der Erkrankung auf verschiedene Hilfsmittel angewiesen. Um die Selbstversorgung im Alltag sowie die Mobilität inner- und außerhalb der Wohnung so lange wie möglich sicherzustellen und ein möglichst aktives, selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, sind sorgfältig ausgewählte, auf den Betroffenen zugeschnittene Hilfsmittel von unschätzbarem Wert. Welchen Anspruch habe ich als gesetzlich Versicherter? Nach 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die gesetzlichen Krankenversicherungen dazu verpflichtet, Menschen mit angeborenen oder erworbenen Behinderungen mit Hilfsmitteln zu versorgen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Kosten für notwendige Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen sowie für die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels müssen ebenfalls übernommen werden. Dies gilt auch für die Kosten der zum Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Elektrizität (Ladestrom). Die erstattungsfähigen Hilfsmittel sind im so genannten Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet. Dieses Verzeichnis dient als unverbindliche Richtlinie für die Krankenkassen und ist nicht abschließend. Demzufolge können im Einzelfall auch Hilfsmittel erstattungsfähig sein, die nicht dort aufgeführt sind. Die häufig angewandte Praxis der Kassen, die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel abzulehnen, weil es nicht im Hilfsmittelverzeichnis steht, ist folglich rechtswidrig. Die Kosten für Hilfsmittel werden von den Krankenkassen nicht erstattet, wenn es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt einen Gegenstand handelt, der von geringem bzw. umstrittenem therapeutischen Nutzen ist ( 34 Abs. 4). Produkte, die speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert sind und nur von Menschen mit Behinderung eingesetzt werden, sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände. Das Hilfsmittel muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit untersucht die Krankenkasse deshalb, ob eine ausreichende Versorgung auch mit einem kostengünstigeren oder gebrauchten Gerät aus dem Hilfsmitteldepot der Kasse erreicht werden kann. Sollte ein alternatives oder gebrauchtes Hilfsmittel in Frage kommen, muss es in seiner Funktion mit dem ursprünglich verordneten Hilfsmittel identisch bzw. für den jeweiligen Benutzer entsprechend angepasst sein. Neben den Hilfsmitteln, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, gibt es auch solche, die die Pflege erleichtern, zur Linderung der Beschwerden von pflegebedürftigen Personen dienen oder eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Diese werden von der Pflegeversicherung auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs XI finanziert. Seite 1 von 7

2 Auswahl der Leistungserbringer (Sanitätshäuser, Hilfsmittelanbieter) Mittlerweile dürfen Krankenkassen ihren Versicherten die Leistungserbringer vorschreiben, d.h. Versicherte dürfen nur Leistungserbringer wählen, die Vertragspartner der Krankenkasse sind. Die Kasse ist verpflichtet, ihre Versicherten auf Anfrage über die Vertragspartner und über die Inhalte der Verträge zu informieren (Leistungsumfang, Reparatur, Ersatzbeschaffung etc.). Die Informationen können Versicherten helfen, die Produkte und die angebotenen Dienstleistungen zu vergleichen. Falls der Leistungserbringer, den die Krankenkasse vorgibt, keine zufrieden stellende Hilfsmittelversorgung gewährleisten kann, müssen Versicherte ihre Krankenkasse schriftlich über die Versorgungsprobleme informieren und auf deren Behebung bestehen. Vertragspreisregelung und wirtschaftliche Aufzahlung Die Krankenkasse übernimmt in der Regel nur die mit den Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Preise für ein Hilfsmittel. Aus der Beratungspraxis ist der Eindruck entstanden, dass Betroffene für ihre Hilfsmittel in jedem Fall eine Zuzahlung leisten müssen, weil die Krankenkasse lediglich zur Übernahme eines Fest- oder Höchstbetrages verpflichtet ist. Das ist aber nicht richtig. Die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel, dessen Preis höher liegt als der Vertragspreis, ist im Einzelfall ohne eine Aufzahlung möglich. Das muss vom Arzt jedoch ausführlich und schlüssig begründet sein. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Versicherten das medizinisch notwendige (!) Hilfsmittel ohne Aufzahlung (abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung von mindestens 5,- / maximal 10,- Euro) zur Verfügung zu stellen. Verlangt das versorgende Sanitätshaus für ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel eine Aufzahlung, sollten Versicherte mit der Krankenkasse zunächst klären, ob ein Anspruch auf die volle Kostenübernahme besteht. Bei unbegründeten Aufzahlungen sollten Sie in Absprache mit Ihrer Krankenkasse einen Kostenvoranschlag von einem anderen Sanitätshaus anfordern. Nach 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V können Versicherte durchaus auch Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen, beziehen (z. B. Sonderlackierungen und Designelemente). In diesem Fall dürfen von den Versicherten aber so genannte wirtschaftliche Aufzahlungen und Mehrkosten verlangt werden. Fallpauschale Bei einer Versorgung nach Fallpauschale stellt das Sanitätshaus dem Versicherten ein Hilfsmittel in ausreichender Qualität und Funktion mit dem erforderlichen Zubehör für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung (2-5 Jahre), und zwar einschließlich aller anfallenden Reparaturen. Solche Pauschalen betreffen, je nach Krankenkasse und Region, beispielsweise Rollatoren, Pflegebetten und Toilettenstühle. Eine Versorgung nach Fallpauschale kommt nur für einfache Standardhilfsmittel und Versorgungen mit geringem Anpassungs- und Beratungsbedarf in Frage. Für umfassende Versorgungen mit hohem Serviceanteil oder für Einzelanfertigungen für schwer behinderte Menschen sind keine Fallpauschalen vorgesehen. Festbeträge Die Kostenübernahme im Rahmen eines Festbetrags betrifft derzeit nur die Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Hör- und Sehhilfen, Inkontinenzhilfen, Stoma-Artikel und Einlagen. Laut aktueller Rechtsprechung dürfen unzureichende Festbeträge den Leistungsanspruch der Versicherten jedoch nicht verringern. Kann eine ausreichende Hilfsmittelversorgung mit dem Festbetrag nicht erreicht werden, ist die Krankenkasse zur Sachleistung verpflichtet, bis die ausreichende Versorgung sichergestellt ist. Seite 2 von 7

3 Mehrfachausstattungen Mehrfachausstattungen mit funktionsgleichen Hilfsmitteln sind entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit prinzipiell möglich. Das gilt aber nur, wenn es aus hygienischen, medizinischen oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Eine Mehrfachausstattung muss daher immer besonders begründet werden. Ich benötige ein Hilfsmittel. Wie gehe ich vor? 1. Beratung Menschen mit neuromuskulären Erkrankungen können oftmals keine standardisierten Hilfsmittel nutzen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich vor der definitiven Antragstellung zunächst unverbindlich über die Auswahl an geeigneten Hilfsmitteln zu informieren und beraten zu lassen. Eine fachkundige Beratung erhalten Sie im Hilfsmittelberatungszentrum der DGM, bei örtlichen Beratungsstellen oder im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthalts bei der entsprechenden Einrichtung. Die Informationen helfen Ihnen, verschiedene Produkte miteinander zu vergleichen, eine Vorauswahl zu treffen und die Vorgehensweise bei der Antragstellung zu klären. Beratungen, die von Hilfsmittel-Anbietern durchgeführt werden, sind abhängig vom Produktangebot. Die Anbieter führen auf Wunsch ihre Produkte zu Hause vor und informieren über die Handhabung. Eine qualifizierte persönliche Beratung und Unterstützung bei Fragen nach passenden Hilfsmitteln von Seiten der Krankenkassen ist dabei eher die Ausnahme. 2. Erprobung Über Hilfsmittel kann man sich bei verschiedenen Ausstellungen und in Prospekten informieren. Der praktische Umgang damit erlaubt jedoch ganz andere Blickwinkel. Jedes Hilfsmittel hat Stärken und Schwächen. Daher sollten Sie vor der definitiven Versorgung unbedingt ausprobieren, ob sich das ausgewählte Produkt im alltäglichen Gebrauch bewährt und Ihre Erwartungen erfüllt. Vor allem in der eigenen Wohnumgebung zeigen sich oft ganz andere Schwierigkeiten als bei einer Erprobung in den barrierefreien Räumen eines Sanitätshauses oder einer Rehabilitationseinrichtung. 3. Antragstellung Um das ausgewählte Hilfsmittel auf Kosten der Krankenkasse zu erhalten, benötigen Sie vor allem eine ärztliche Verordnung, aus der die medizinische Notwendigkeit hervorgeht. Der Antrag auf Kostenübernahme muss auf alle Fälle schriftlich eingereicht werden sonst besteht keine Leistungspflicht der Krankenkasse. Mündliche Absprachen mit der Kasse sind rechtlich nicht bindend! Daher sollten Sie der Krankenkasse Ihre Anliegen generell schriftlich mitteilen. Darüber hinaus ist es ratsam, grundsätzlich einen schriftlichen Bescheid über wichtige Entscheidungen zu verlangen. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass Krankenkassenmitarbeiter genaue Kenntnisse über den individuellen Hilfsmittelbedarf haben. Deshalb müssen Versicherte oftmals Aufklärungsarbeit leisten und ihre individuelle Situation in Bezug auf den Hilfsmittelbedarf genau darlegen. Eine schlüssige fachärztliche Stellungnahme als Anlage zu der Verordnung ist überaus hilfreich. In der Stellungnahme sollte der verordnende Arzt die Grunderkrankung sowie die gegenwärtigen Beeinträchtigungen erläutern und die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels ausdrücklich bekräftigen. Es ist von Vorteil, wenn zusätzlich eine Stellungnahme von einem Therapeuten oder einer Rehabilitationseinrichtung eingereicht wird. Seite 3 von 7

4 Bei einer bevorstehenden Versorgung mit Hilfsmitteln wie Rollstuhl oder Kommunikationshilfen ist es außerdem wichtig, die genaue Produktbezeichnung mit Hilfsmittelnummer, falls vorhanden sowie alle Zubehörteile, die nicht zur Grundausstattung gehören, auf der Verordnung zu vermerken. Der Antrag ist anschließend zusammen mit der Verordnung bei der Krankenkasse einzureichen. Erfahrungsgemäß wird auf diese Weise das Nachfordern von Unterlagen oder ärztlichen Attesten von Seiten der Krankenkasse zum Teil vermieden. Das verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Entscheidung der Krankenkasse beruht auf den eingereichten Unterlagen (Verordnung, Arztberichte, Stellungnahmen) und ggf. auch auf einer Prüfung der gesundheitlichen und häuslichen Situation des Antragstellers durch den Medizinischen Dienst (MDK). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung werden anschließend dargestellt. Was muss ich bei der Antragstellung beachten? 1. Fristen Die Krankenkasse kann einen Antrag ganz oder teilweise befürworten oder ihn ablehnen. Der Bescheid muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Häufig verzögert sich die Bearbeitung einerseits, weil der Bedarf in Frage gestellt wird, und andererseits, weil die Zuständigkeit nicht geklärt werden kann. Für Leistungen, die zur medizinischen Rehabilitation gehören enthält das Sozialgesetzbuch IX im 14 eine Regelung zur Verfahrensbeschleunigung: die Zuständigkeitsklärung. Die Krankenkasse ist danach verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages zu entscheiden, ob sie für die Kostenübernahme zuständig ist. Stellt die Krankenkasse bei der Prüfung fest, dass sie für die Leistung nicht zuständig ist, muss sie den Antrag unverzüglich an den nach ihrer Auffassung zuständigen Leistungsträger weiterleiten und den Antragsteller darüber informieren. In beiden Fällen müssen die Leistungsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird ein medizinisches Gutachten zur Ermittlung des Leistungsbedarfs benötigt, muss es spätestens nach zwei Wochen vorliegen. Nach maximal zwei weiteren Wochen muss die Entscheidung getroffen sein. Wenn die Krankenkasse Ihnen innerhalb von etwa drei bis vier Wochen keine Entscheidung mitgeteilt hat, sollten Sie nachfragen, wie es zu der Verzögerung kommt. Wichtig: Die Zusagen der Krankenkassen sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Alles andere sind unverbindliche Auskünfte oder Absichtserklärungen. Daher sollten alle wichtigen Anliegen und Vereinbarungen mit der Krankenkasse unbedingt schriftlich formuliert werden. Es kann hilfreich sein, den Sachbearbeiter in einem Gespräch eingehend über die persönliche Situation zu informieren. Dabei sollten Sie aber beachten: Bei mündlichen Aussagen haben Versicherte keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Wenn es seitens der Krankenkasse telefonische Rückfragen oder Auskünfte gibt, ist es hilfreich, sich Notizen mit Datum, Gesprächspartner und Inhalt des Gesprächs zu machen und ggf. auf einer schriftlichen Mitteilung zu bestehen. Ein Ordner mit dem abgelegten Schriftwechsel hilft, den Überblick über Inhalte und Fristen zu behalten. Seite 4 von 7

5 Was ist zu tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird? Für die Genehmigungsverfahren zur Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung gelten verbindliche gesetzliche Bestimmungen. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch. Die Krankenkassen legen die Bestimmungen jedoch höchst unterschiedlich aus. Daher kommt es häufig vor, dass sich die Bearbeitung eines Antrags über Wochen und Monate hinzieht oder dass der Antrag im ersten Anlauf mit einer allgemein gehaltenen Begründung abgelehnt wird. In vielen Fällen stellt die Krankenkasse als einzige Wahl ein alternatives Hilfsmittel in Aussicht, das die Bedürfnisse des Versicherten nicht ausreichend erfüllt. Die Folgen sind fatal: Weil sie Auseinandersetzungen mit der Krankenkasse vermeiden möchten, finden sich viele Betroffene mit einer mangelhaften Versorgung ab und verzichten auf die Einreichung eines Widerspruchs bzw. einer Klage. Dabei gibt es durchaus Mittel und Wege, um an ein geeignetes Hilfsmittel zu kommen. Bei einer negativen Entscheidung lohnt es sich in den meisten Fällen, einen Widerspruch einzulegen, um die Versorgung mit einem Hilfsmittel doch noch zu erreichen. Im Widerspruchsverfahren muss die Krankenkasse ihre Entscheidung überprüfen. Gegen einen Ablehnungsbescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Krankenkasse eingelegt werden. Wenn die Krankenkasse in ihrem ablehnenden Schreiben nicht darauf hingewiesen hat, dass innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann (sog. Rechtsbehelfsbelehrung), beträgt die Widerspruchsfrist sogar ein Jahr. Was muss ich beim Widerspruch beachten? 1. Prüfung des Ablehnungsbescheids Um den Antrag zu bekräftigen und den Widerspruch überzeugend begründen zu können, muss zunächst der Ablehnungsbescheid kritisch geprüft werden: Welche Argumente und Unterlagen hat die Krankenkasse für die Entscheidung verwendet? Wurden alle wichtigen Aspekte für den individuellen Hilfsmittelbedarf ausreichend beachtet? Wurde die individuelle Lage und Problematik des Antragstellers berücksichtigt? Dazu ist die Krankenkasse verpflichtet! Sie muss dem Versicherten außerdem die Gründe für ihre Entscheidung mitteilen. Das gilt auch bei Ermessensentscheidungen. Teilt die Krankenkasse mit, dass die Entscheidung auf Grundlage eines MDK-Gutachtens oder der Stellungnahme eines Hilfsmittelberaters getroffen wurde, empfiehlt es sich, eine Kopie des Gutachtens bzw. der Stellungnahme anzufordern und gründlich zu prüfen, wie der Sachverständige zu seiner Bewertung gekommen ist. Sollte das Gutachten fehlerhafte Angaben enthalten oder die individuelle Lage des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigen (z.b. durch Entscheidung nach Aktenlage), muss der Betroffene die nicht zutreffenden Angaben im Rahmen des W i- derspruchs überzeugend widerlegen. 2. Erstellung eines Widerspruchs Es ist ratsam, den Widerspruch selbst zu schreiben und nach Möglichkeit mit Hilfe eines sachkundigen Beraters schlüssig zu begründen. Das Hinzufügen einer persönlichen Stellungnahme zu dem tatsächlichen Einsatzbereich des Hilfsmittels und ggf. eine weitere fachärztliche und therapeutische Stellungnahme sind prinzipiell von Vorteil. Seite 5 von 7

6 3. Entscheidung der Krankenkasse Nach Einlegen des Widerspruchs kann die Krankenkasse den Widerspruch ablehnen oder ihm ganz oder teilweise abhelfen, d.h. den ursprünglichen Antrag ganz oder teilweise bewilligen. In der Regel erhalten Betroffene zunächst ein so genanntes Anhörungsschreiben. In diesem Schreiben bekundet die Krankenkasse die Absicht, den Antrag abzulehnen, weil sich durch den W i- derspruch keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Anschließend wird der Antragsteller gefragt, ob er seinen Widerspruch aufrechterhalten oder ihn zurückziehen möchte. Wichtig: Diese Mitteilung ist noch keine definitive Ablehnung! Sollte in der Mitteilung in etwa folgende Formulierung stehen: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir deshalb unseren Bescheid vom nicht zurücknehmen können. Teilen Sie uns bitte bis zum mit, ob Sie an Ihrem Widerspruch festhalten, dann sollten Betroffene der Krankenkasse auf jeden Fall mitteilen, dass sie von der Anhörung Gebrauch machen und den Widerspruch aufrechterhalten. Es kann sich lohnen, die Antwort ausführlicher zu begründen, da Sie dadurch das Widerspruchsverfahren ggf. verkürzen bzw. eine Klage vermeiden können. Die Begründung können Sie aber auch etwas später nachreichen. Dabei lassen sich bestehende Missverständnisse oder fehlerhafte Angaben klären und beseitigen. Wenn die Aufrechterhaltung des Widerspruchs vom Versicherten bestätigt und ggf. erneut begründet wird, leitet die Krankenkasse die Unterlagen an den so genannten W i- derspruchsausschuss weiter. Der Ausschuss trifft eine Entscheidung über die Leistung und teilt die Antwort dem Versicherten in einem Widerspruchsbescheid schriftlich mit. Ist ein Widerspruch gestellt, muss die Krankenkasse die Sachlage möglichst zeitnah prüfen und einen Bescheid ausstellen. Wenn über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist, haben Versicherte die Möglichkeit, Untätigkeitsklage beim Sozialgericht zu erheben ( 88 Sozialgerichtsgesetz). Mein Widerspruch wurde abgelehnt, was ist zu tun? Mit dem Widerspruchsverfahren sollen Streitfälle vor den Sozialgerichten vermieden werden. Deshalb muss das Verfahren in der Regel vollständig durchlaufen sein, bevor Klage erhoben werden kann. Ist ein negativer Widerspruchsbescheid aus Ihrer Sicht rechtswidrig, bleibt Ihnen nur noch der Klageweg. Zur Einreichung einer Klage gelten die gleichen Fristen wie im Widerspruchsverfahren. In der Klageschrift sollten Sie Ihre Gründe für den Widerspruch vertiefen und die aktuelle Gesetzeslage nach Möglichkeit mit fachkundiger Hilfe im Sinne des Antrags interpretieren. Hierzu können auch hilfreiche Beispielurteile aus der aktuellen Rechtsprechung miteinbezogen werden. Zu beachten ist, dass Klageverfahren zur Hilfsmittelversorgung in vielen Fällen über Jahre hinweg dauern können. Für die Einreichung einer Klage besteht kein Anwaltszwang. Sich vor der Einreichung rechtlich beraten und die Aussicht auf Erfolg überprüfen zu lassen, ist jedoch sehr zu empfehlen. Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstehen allerdings Anwaltskosten. Welchen Anspruch habe ich als privat Versicherter? Die Leistungen privater Krankenversicherungen sind durch das Vertragsrecht geregelt und stehen somit in keinem Bezug zu den o.g. Regelungen des Sozialgesetzbuchs. Ob eine private Krankenversicherung verpflichtet ist, die Kosten für ein Hilfsmittel zu übernehmen, hängt zum einen von den AGB des einzelnen Versicherungsunternehmens und zum anderen vom individuellen Vertrag ab. Seite 6 von 7

7 Die erstattungsfähigen Hilfsmittel sind in den Tarifbedingungen der privaten Versicherungen in Form eines Hilfsmittelkataloges aufgelistet. Der Erstattungsanspruch ist meist auf einfache Hilfsmittel begrenzt. Allerdings kann die Versicherungsgesellschaft Kosten für Hilfsmittel, die nicht im Vertrag aufgeführt sind, auf dem Kulanzweg übernehmen. Die Kostenübernahme beruht dann auf einer Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der einzelnen Versicherung liegt. Bei der privaten Krankenversicherung besteht daher nicht der gleiche Leistungsanspruch wie bei der gesetzlichen. Bei Ablehnungsbescheiden ist es empfehlenswert, der privaten Versicherung ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung (s. u.) nochmals den eigenen Standpunkt im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit zu erläutern und durch eine ärztliche Stellungnahme nachvollziehbar zu begründen. Bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten mit der privaten Krankenversicherung können Sie Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Pflege- und Krankenversicherung einreichen. Da viele Klagen zum Thema Hilfsmittelversorgung in der Vergangenheit zugunsten der privaten Krankenversicherungen entschieden wurden, empfiehlt es sich, bei rechtlichen Auseinandersetzungen den Rat eines Rechtsanwaltes für Versicherungsrecht einzuholen. Weitere Leistungsträger Für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln, die einen Behinderungsausgleich lediglich für einen bestimmten Teilbereich des Lebens bezwecken, sind folgende Leistungsträger zuständig: Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben: Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Integrationsamt Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Sozialhilfeträger Beratung und Information durch die DGM Die DGM setzt sich intensiv mit der Hilfsmittelversorgung für muskelkranke Menschen auseinander. Aufgrund der Komplexität des Themas kann dieser Beitrag dennoch nicht alle Fragen beantworten. Spezifische Fragestellungen beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen des Hilfsmittelberatungszentrums. Adressen (Hilfsmittelseite der BAG Selbsthilfe: Aktuelles, Allgemeines, Erstattungsfähigkeit, häufig gestellte Fragen) (Informationsdatenbank rund um das Thema Hilfsmittel) (Aktuelles Hilfsmittelverzeichnis) Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung: Postfach Berlin Telefon: Seite 7 von 7

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