Steuern, Finanzen und Controlling. Udo Cremer, Oliver Glück, Timm Haase, Philipp Jahn, Dirk J. Lamprecht, Arno Scherfer.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Steuern, Finanzen und Controlling. Udo Cremer, Oliver Glück, Timm Haase, Philipp Jahn, Dirk J. Lamprecht, Arno Scherfer."

Transkript

1 Steuern, Finanzen und Controlling Bilanzierung Udo Cremer, Oliver Glück, Timm Haase, Philipp Jahn, Dirk J. Lamprecht, Arno Scherfer Rückstellungen Richtig bilanzieren und bewerten Verlag Dashöfer

2 Udo Cremer, Oliver Glück, Timm Haase, Philipp Jahn, Dirk J. Lamprecht, Arno Scherfer Rückstellungen Richtig bilanzieren und bewerten Verlag Dashçfer GmbH Fachinformationen. Business-Seminare. Online-Medien Barmbeker Straße 4a Hamburg Telefon: Fax: Internet:

3 Stand: Februar 2017 Copyright 2017 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg. Alle Rechte, insbesondere Titelrecht, Lizenzrecht und gewerbliche Schutzrechte sind im alleinigen Eigentum der Dashöfer Holding Ltd. Zypern. Alle Rechte sind vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung sowie Übersetzung. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Druck, Fotokopie, elektronische oder andere Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert werden. Die in diesem Werk enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erarbeitet, erfolgen aber wegen der uneinheitlichen Ergebnisse in Forschung, Rechtsprechung und Verwaltung ohne Gewähr. Der Verlag haftet insbesondere nicht für den Inhalt der vorgestellten Internet-Seiten. Die Verantwortung für Inhalt und Funktion der Links liegt bei den jeweiligen Betreibern. Satz: Reemers Publishing Services GmbH, Luisenstraße 62, Krefeld Druck: Einfachmüller, Hamburg

4 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen der Rückstellungsbewertung Handelsrecht Ansatz dem Grunde nach Ansatz der Höhe nach Übergangsregelungen nach BilMoG Beispiel Anhangangaben Steuerrecht Ansatz dem Grunde nach Ansatz der Höhe nach...16

5 1 Grundlagen der Rückstellungsbewertung Von Oliver Glück Rückstellungen sind Verpflichtungen, die hinsichtlich ihres Eintretens dem Grunde und dem Zeitpunkt nach sowie hinsichtlich ihrer Höhe ungewiss sind, jedoch mit einiger, hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Die als Passivposten bilanzierten Rückstellungen bilden Wertminderungen ab, die durch zukünftige Zahlungen, Dienstleistungen (z. B. Garantiereparaturen) oder die Eigentumsübertragung an Sachen oder Rechten (z. B. Ersatz im Garantiefall) bedingt werden, und rechnen diese der verursachenden Berichtsperiode als Aufwand zu. Sie sind damit eine Auswirkung zum einen des Grundsatzes der Periodenabgrenzung nach 252 Abs.1 Nr. 5 HGB, zum anderen des Imparitätsprinzips des 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, wonach alle vorhersehbaren Risiken und Verluste (Drohverluste), die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen sind. Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat am 8. Januar 2013 in IDW RS HFA 34 Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen zu ausgewählten Fragen und Zweifelsfällen Stellung bezogen. 1.1 Handelsrecht Von Oliver Glück Rückstellungen stellen einen eigenen Posten auf der Passivseite des Kaufmanns dar. Für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften schreibt 266 Abs. 3 B. HGB eine Gliederung in folgende Bereiche vor: Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen. 1

6 Kleine Kapitalgesellschaften dürfen sämtliche Rückstellungen unter einem Posten ausweisen ( 266 Abs.1 Satz 3 HGB). Sonstige Rückstellungen stellen eine Sammelposition dar, deren einzelne Rückstellungen nach 285 Nr.12 HGB im Anhang zu erläutern sind, sofern sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Für kleine Kapitalgesellschaften entfällt diese Erläuterungspflicht ( 288 Abs.1 HGB) Ansatz dem Grunde nach Nach 246 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen ( 246 Abs. 1 Satz 3 HGB). Rückstellungen sind neben den Verbindlichkeiten ein Bestandteil der Schulden eines Unternehmens. In der Bilanz sind die Schulden gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ( 247 Abs. 1 HGB). Für Kapitalgesellschaften gilt die Mindestgliederung des 266 HGB. Rückstellungen werden im HGB nicht definiert. 249 Abs. 1 HGB zählt die handelsrechtlich zwingend zu bildenden Rückstellungen abschließend auf. Passivierungspflicht besteht für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (sog. Kulanzrückstellungen). 2

7 Über die in 249 Abs. 1 HGB explizit genannten Rückstellungen bzw. Rückstellungsarten hinaus dürfen keine weiteren (d. h. für andere Zwecke vorgesehenen) Rückstellungen (wie z.b. Aufwandsrückstellungen) gebildet werden ( 249 Abs. 2 Satz 1 HGB). Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist ( 249 Abs. 2 Satz 2 HGB). Rückstellungen dienen nicht der Korrektur der Bilanzansätze von Vermögensgegenständen; diese müssen bei Bedarf abgewertet bzw. abgeschrieben werden. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, stellen Verpflichtungen gegenüber Dritten dar. Dahingegen fallen die unter den genannten, zeitlichen Voraussetzungen zu passivierenden Rückstellungen für Instandhaltung und Abraumbeseitigung unter die Kategorie der sog. Innenverpflichtungen (auch als betriebswirtschaftliche Verpflichtungen sich selbst gegenüber bezeichnet). Die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Kategorien betreffen zum einen die Tatsache, dass die Innenverpflichtungen streng genommen nicht unter das Fremdkapital fallen, da sie keine Verpflichtungen gegenüber Dritten darstellen. Zum anderen setzen sie implizit das Vorliegen der Going-Concern-Prämisse bzw. die Fortführung der Unternehmenstätigkeit ( 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) voraus, da sie z.b. im Insolvenz- oder Liquidationsfall i. d. R. nicht mehr anfallen und somit das Haftungs- bzw. Schuldendeckungsvermögen nicht mindern. Rückstellungen unterliegen der Ansatzstetigkeit des 246 Abs. 3 Satz 1 HGB, der in 252 Abs.1 Nr. 6 HGB kodifizierten Bewertungsstetigkeit sowie der Gliederungsstetigkeit des 265 Abs.1 Satz 1 HGB. Von der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden ( 246 Abs. 3 Satz 2 und 252 Abs.1 Nr. 6 i. V.m. 252 Abs. 2 HGB). Die wesentlichen Rückstellungsarten werden im Folgenden im Grundsatz beschrieben. 3

8 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, also hinsichtlich ihres Eintritts und / oder ihrer Höhe unsichere Verpflichtungen, sind Teil der Schulden des Unternehmens, die sich jedoch noch nicht hinreichend konkretisiert haben. Voraussetzung für einen Ansatz als Rückstellung ist die Erwartung einer Inanspruchnahme zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit. Die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme ist i. d. R. nicht ausreichend für den Ansatz einer Rückstellung. Es handelt sich bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten immer um Verpflichtungen gegenüber Dritten, die als Fremdkapital das Haftungs- bzw. Schuldendeckungsvermögen mindern. Sie umfassen sowohl rechtliche (gerichtlich durchsetzbare) als auch faktische oder wirtschaftliche Verpflichtungen, denen sich der Kaufmann nicht entziehen kann (sog. Kulanzrückstellungen). Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten umfassen u. a. Kosten der Jahresabschlusserstellung und -prüfung, für die eine gesetzliche, satzungsbedingte oder auch vertragliche Verpflichtung vorliegt; Provisionsverpflichtungen aus im entsprechenden Geschäftsjahr getätigten Geschäftsvorfällen, die noch nicht abgerechnet wurden; Gewährleistungsrückstellungen (für Garantiefälle), Prozessrisiko für erwartete oder bereits anhängige Prozesse, für die eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Unternehmen gegenüber Ansprüche entstehen bzw. Kosten anfallen; Urlaubsverpflichtungen, sofern Arbeitnehmer nicht ihre gesamten Urlaubsansprüche im Geschäftsjahr verbraucht haben und somit ein Verpflichtungsüberschuss besteht; gesetzliche oder behördliche Auflagen, z.b. Altlastensanierung. 4

9 1.1.2 Ansatz der Höhe nach Nach 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Dementsprechend sind Rückstellungen in Höhe der wahrscheinlichen Inanspruchnahme zu dotieren. Das Vorsichtsprinzip des 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist zu beachten. Dies gilt insbesondere, sofern nur geschätzte Bandbreiten für eine Inanspruchnahme vorliegen. Allerdings sind hier Begrenzungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dergestalt in Betracht zu ziehen, dass bei Vorliegen mehrerer gleichartiger Risiken (z. B. Mehrfach- oder gar Massenprozessrisiko) die Summe der jeweiligen geschätzten Höchstbeträge zu einer überdotierten Rückstellungbildung führt, da davon auszugehen ist, dass nicht jeder einzelne Risikofall als Worst-Case-Szenario zum Tragen kommt. Das Vorsichtsprinzip besagt in diesem Zusammenhang auch, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen sind, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Der Erfüllungsbetrag (der Betrag, den der Schuldner zur Begleichung der Verpflichtung aufbringen muss) hat die Verhältnisse zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Verpflichtungserfüllung in die Bewertung einzubeziehen. D. h., vom Stichtagsprinzip des 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB wird hier abgewichen. Das gilt insbesondere für zu erwartende Lohn- und Preisentwicklungen (i. d. R. -steigerungen), sofern ausreichend objektive Hinweise für den Eintritt zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen vorliegen. Im Falle von Sach- oder Dienstleistungsverpflichtungen, die durch selbst erstellte Vermögensgegenstände oder zu selbst zu erbringende Leistungen zu erfüllen sind, sind deren Vollkosten (Einzel- und Gemeinkosten) anzusetzen 1. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gem. 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen, so dass der Rückstellungsbetrag dem Barwert des zukünftigen Erfüllungsbetrags entspricht. 1 Vgl. IDW RS HFA 34 Tz.15. 5

10 Dies gilt auch für Sachleistungsverpflichtungen. Die anzuwendenden Abzinsungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlicht. Durch die Verwendung eines durchschnittlichen Marktzinssatzes soll die Bewertung realitätsnah und objektiviert sowie Zufallsschwankungen der Zinsentwicklung ausgeschlossen werden. 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB schreibt vor, dass Vermögensgegenstände und Schulden und damit auch Rückstellungen einzeln zu bewerten sind. Als Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz werden Gruppen gleichartiger Risiken z. B. durch statistische Verfahren berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere Garantieund Kulanzrückstellungen, für deren zugrunde liegende einzelne Umsätze keine Aussagen bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme getroffen werden können, für die in Summe jedoch i. d. R. Erfahrungswerte bzw. Durchschnittswerte aus der Vergangenheit vorliegen. Nach IDW RS HFA 34 Tz. 6 können die der Bewertung der Rückstellung zugrunde gelegten Parameter bereits innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten vor dem Abschlussstichtag erhoben werden, sofern sich Änderungen der Parameter bis zum Abschlussstichtag nur unwesentlich auf die Höhe des zu erfassenden Verpflichtungswerts auswirken 1. Im Falle wesentlicher Auswirkungen sind diese aufgrund des Stichtagsprinzips ( 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) bei der Bemessung des Wertansatzes zu berücksichtigen. Die Höhe der einzelnen Rückstellungen ist zu jedem Bilanzstichtag erneut zu prüfen. Etwaige sich daraus ergebenden Differenzen führen zu einer Zuführung oder Auflösung der Rückstellung 2. Unterschiedliche Wertansätze der Rückstellungen in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz, die u. a. aus unterschiedlichen Abzinsungssätzen und in der Steuerbilanz nicht zu berücksichtigenden Preis- und Kostensteigerungen resultieren, führen zur Bildung latenter Steuern nach 274 HGB. 1 Z. B. bei absehbaren bzw. planbaren Verpflichtungen wie Jubiläumsrückstellungen. 2 Vgl. auch IDW RS HFA 34, Tz. 8. 6

11 Die Bildung, Erhöhung, Verringerung oder Auflösung von Rückstellungen ist im Grundsatz im betrieblichen Ergebnis (z. B. als Personalaufwand bei Pensionsrückstellungen oder sonstiger betrieblicher Aufwand bei Prozesskostenrückstellungen) auszuweisen; auch dann, wenn sie z. B. auf Änderungen der Bewertungsparameter (z. B. veränderte Annahmen bzgl. Preis- und Kostensteigerungen) zurückzuführen sind. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass die Rückstellungen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (z. B. Zuführung zur Gewerbesteuerrückstellung) oder das außerordentliche Ergebnis (z. B. Rückstellungsbildung für Naturkatastrophen) betreffen. Erträge aus der Abzinsung und Aufwendungen aus der Aufzinsung sind nach 277 Abs. 5 Satz 1 HGB gesondert in den GuV-Posten Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge bzw. Zinsen und ähnliche Aufwendungen und damit im Finanzergebnis auszuweisen. Aufwendungen oder Erträge aus Änderungen des Abzinsungszinssatzes oder Zinseffekte einer geänderten Schätzung der Restlaufzeit dürfen nach IDW RS HFA 34 Tz. 51 einheitlich im operativen oder im Finanzergebnis ausgewiesen werden Übergangsregelungen nach BilMoG Das BilMoG und damit auch die neuen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Rückstellungen gelten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Bei der Umstellung auf das BilMoG wurden teilweise Beibehaltungswahlrechte eingeräumt, die auch für nachfolgende Bilanzstichtage bzw. Abschlüsse Wirkung entfalten. Ansammlungsrückstellungen Gem. Artikel 67 Abs.1 Satz 2 EGHGB bestand für sämtliche Rückstellungen, deren Wertansatz aufgrund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen an sich gemindert werden müsste, ein Beibehaltungswahlrecht, soweit der Wertminderungsbetrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden müsste (zukünftige Zuführung). Davon betroffen waren Ansammlungsrückstellungen. Der zukünftige Zuführungsbetrag umfasst neben den Aufzinsungseffekten auch die übliche Ansammlung der Rückstellung. 7

12 Wurde von dem Beibehaltungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, waren die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen (Artikel 67 Abs. 1 Satz 3 EGHGB). Wurde von dem Beibehaltungswahlrecht Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Überdeckung im Anhang anzugeben (Artikel 67 Abs.1 Satz 4 EGHGB) und entsprechend jährlich im Anhang zu aktualisieren. Aufwandsrückstellungen Für die Behandlung der Altfälle der nicht mehr zulässigen Aufwandsrückstellungen bestanden folgende Möglichkeiten: Beibehaltung Aufwandsrückstellungen, die im Jahresabschluss für das letzte, vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr (d. h. in der Regel das Geschäftsjahr 2009) enthalten waren, konnten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften beibehalten werden (Art. 67 Abs. 3 EGHGB). Auch die Angabepflichten im Anhang bleiben in diesem Fall bestehen. Die Ausübung des Beibehaltungswahlrechts erlaubt jedoch keine weiteren aufwandswirksamen Zuführungen in den Folgejahren. Auflösung Wurde von dem Beibehaltungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, war der Betrag unmittelbar (d. h. ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung 1 ) in die Gewinnrücklagen einzustellen. Teilweise Beibehaltung / Auflösung Die Ausübung des Beibehaltungswahlrechts konnte nach Art 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB auch teilweise erfolgen, d. h. selektiv auf einzelne Sachverhalte bzw. Aufwandsrückstellungen bezogen. 1 Mit Ausnahme der Beträge, die im letzten, vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden; diese waren im Falle der Nicht-Beibehaltung erfolgswirksam aufzulösen. 8

13 1.1.4 Beispiel Beispiel: Passivierung einer Drohverlustrückstellung Einem Unternehmen mit aktuell 200 Mitarbeitern werden aufgrund des steten starken Wachstums die bestehenden, gemieteten Räumlichkeiten zu eng. Die Geschäftsführung beschließt vor diesem Hintergrund, zum Jahresende 01 den kompletten Umzug des aktuellen Standorts mit allen Mitarbeitern in einen Gewerbepark am Rande der Stadt. Allerdings besteht für die bisher genutzten Räumlichkeiten ein Mietvertrag über qm mit einer Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 06. Die monatliche Miete beträgt 12 Euro je qm. Die Geschäftsleitung befindet sich bereits in Verhandlungen mit potenziellen Nachmietern. Die Geschäftsleitung ist zuversichtlich, dass ein Nachmieter gefunden wird. Allerdings rechnet sie aufgrund der gefallenen Büromieten der letzten Jahre nur damit, eine monatliche Miete in Höhe von acht Euro je qm zu erzielen. Das Unternehmen hat dementsprechend in der Bilanz zum 31. Dezember 01 eine Drohverlustrückstellung nach 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden. Der sog. Verpflichtungsüberschuss beträgt jeweils für die fünf Jahre 02 bis 06 p.a.: 4 Euro qm 12 Monate = Euro. Da die Restlaufzeit der Rückstellung wiederum mehr als ein Jahr beträgt, ist eine Abzinsung nach 253 Abs. 2 Satz 1 HGB vorzunehmen. Dabei sind die einzelnen Jahre mit den entsprechenden Zinssätzen abzuzinsen. Die Rückstellung stellt sich zum 31. Dezember 01 wie folgt dar (die Zinssätze für die entsprechenden Restlaufzeiten werden hier angenommen): Summe Verpflichtungsüberschuss Zinssatz 3,8 % 4,0 % 4,2 % 4,4 % 4,5 % Abgezinste Beträge RSt zum 31. Dezember

14 Die steuerrechtliche Abzinsung erfolgt weiterhin mit 5,5 Prozent p.a., so dass auch hier wiederum aufgrund der unterschiedlichen Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz latente Steuern auftreten können Anhangangaben Nach 285 Nr.12 HGB sind Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten Sonstige Rückstellungen nicht gesondert ausgewiesen werden, zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben 1. IDW RS HFA 34 Tz. 53 konkretisiert die Angabepflichten bzgl. der wesentlichen sonstigen Rückstellungen. Danach sind anzugeben: die angewandten Schätzverfahren; bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger die Ausübung des Abzinsungswahlrechts; die der Ermittlung des Aufzinsungsaufwands zugrunde gelegten Annahmen; bei einer Bewertung von Pauschalrückstellungen unter Anwendung der Gruppenbewertung von Schulden gem. 240 Abs. 4 HGB die Bewertungsparameter; ob Erfolge aus Änderungen des Abzinsungszinssatzes oder der Schätzung der Restlaufzeit im operativen oder im Finanzergebnis ausgewiesen werden. Sind in dem Abschluss noch Aufwandsrückstellungen i. S. d. 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB a.f. enthalten, die in Anwendung des Artikels 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB beibehalten wurden, sind dazu erläuternde Anhangangaben nach 284 Abs. 2 Nr.1 HGB zu machen (vgl. IDW RS HFA 34 Tz. 54). Wurden Rückstellungen in eine Bewertungseinheit nach 254 HGB einbezogen, sind Angaben nach 285 Nr. 23 HGB zu machen. 1 Dies gilt für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S.d. 264a HGB. 10

15 Der häufig im Anhang zur Erläuterung der sonstigen Rückstellungen dargestellte Rückstellungsspiegel sollte um die Kategorien (Spalten) Abzinsung und Aufzinsung über die traditionellen Kategorien (Spalten) Eröffnungswert (zum 1. Januar), Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Schlusswert (zum 31. Dezember) hinaus ergänzt werden. Zudem enthalten die im Anhang ausgewiesenen Bewertungsgrundsätze regelmäßig einen Hinweis, dass die Rückstellungen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen berücksichtigen und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bewertet sind. 1.2 Steuerrecht Von Oliver Glück Die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gem. 249 HGB anzusetzenden Rückstellungen sind auch in der Steuerbilanz zu bilden, soweit eine betriebliche Veranlassung besteht und steuerliche Sondervorschriften, z. B. 5 Abs. 2a, 3, 4, 4a, 4b und 6, 6a EStG, nicht entgegenstehen Ansatz dem Grunde nach Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nur zu bilden, wenn es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem externen Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist, mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist und die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen. 11

16 Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige nach den Umständen, die am Bilanzstichtag objektiv vorlagen und bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden, ernstlich damit rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. D. h., es müssen mehr Gründe für die Inanspruchnahme sprechen als dagegen (BFH vom 19. Oktober 2005, BStBl II S. 371). Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine Verpflichtung gegenüber einem anderen voraus, wobei die Verpflichtung den Verpflichteten wirtschaftlich wesentlich belasten muss. Die Frage, ob eine Verpflichtung den Steuerpflichtigen wesentlich belastet, ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen zu beurteilen. Rückstellung für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung Auch für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, d. h. es muss ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums vorgeschrieben und an die Verletzung der Verpflichtung müssen Sanktionen geknüpft sein. Ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht unmittelbar aus einem Gesetz, sondern setzt sie den Erlass einer behördlichen Verfügung (Verwaltungsakt) voraus, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erst zu bilden, wenn die zuständige Behörde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln vorschreibt. Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind u. a. zulässig für Verpflichtungen zur Aufstellung der Jahresabschlüsse (BFH vom 20. März 1980, BStBl. II S. 297); Verpflichtungen zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle des Vorjahrs (BFH vom 25. März 1992, BStBl. II S.1010); gesetzliche Verpflichtungen 12

17 zur Prüfung der Jahresabschlüsse, zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger, zur Erstellung des Lageberichts und zur Erstellung der die Betriebssteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen (BFH vom 23. Juli 1980, BStBl.1981 II S. 62, 63); Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (BFH vom 19. August 2002, BStBl II S.131). Im Gegensatz dazu kommt eine Rückstellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen u. a. nicht in Betracht für Verpflichtungen zur Durchführung der Hauptversammlung (BFH vom 23. Juli 1980, BStBl.1981 II S. 62); künftige Beitragszahlungen an den Pensionssicherungsverein (BFH vom 6. Dezember 1995, BStBl.1996 II S. 406); Verpflichtungen zur Erstellung der Einkommensteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns einer Personengesellschaft (BFH vom 24. November 1983, BStBl.1984 II S. 301); Verpflichtungen zur Entsorgung eigenen Abfalls (BFH vom 8. November 2000, BStBl II S. 570); gesetzliche Verpflichtungen, wenn die Rechtsnorm eine Frist für die Erfüllung enthält und diese am Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (BFH vom 13. Dezember 2007, BStBl II S. 516). Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahrs zu bilden, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind. Die Annahme einer wirtschaftlichen Verursachung setzt voraus, dass der Tatbestand, an den das Gesetz oder der Vertrag die Verpflichtung knüpft, im Wesentlichen verwirklicht ist. Die Erfüllung der Verpflichtung darf nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern muss auch Vergangenes abgelten. 13

18 Die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen des Weiteren in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die Verbindlichkeiten, die den Rückstellungen zugrunde liegen, bis zum Bilanzstichtag entstanden sind oder aus Sicht am Bilanzstichtag mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen werden und der Steuerpflichtige spätestens bei Bilanzaufstellung ernsthaft damit rechnen muss, hieraus in Anspruch genommen zu werden. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist aufgrund objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen, d. h. es müssen mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Benutzung einer offen gelegten, aber noch nicht patentgeschützten Erfindung (Patentrückstellungen) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Benutzung einer offen gelegten, aber noch nicht patentgeschützten Erfindung sind nur unter den Voraussetzungen zulässig, die nach 5 Abs. 3 EStG für Rückstellungen wegen Verletzung eines Patentrechts gelten. Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patentrechte setzt nicht voraus, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Hat der Steuerpflichtige nach der erstmaligen Bildung der Rückstellung das Schutzrecht weiterhin verletzt und deshalb die Rückstellung in den folgenden Wirtschaftsjahren erhöht, beginnt für die Zuführungsbeträge keine neue Frist. Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist sind weitere Rückstellungen wegen Verletzung desselben Schutzrechts nicht zulässig, solange Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind. Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften werden grundsätzlich nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist durch Erfüllungsrückstände gestört; in diesen Fällen sind Rückstellungen für Erfüllungsrückstand auszuweisen. Schwebende Geschäfte sind gegenseitige Verträge i. S. d. 320ff. BGB (z. B. Dauerschuldverhältnisse wie Arbeits- oder Mietverträge), die von den Beteiligten noch nicht voll erfüllt sind. 14

19 Ein Erfüllungsrückstand entsteht, wenn ein Vertragspartner seine Leistung erbracht hat, der andere Vertragspartner die entsprechende Gegenleistung jedoch noch schuldet. Ein Erfüllungsrückstand liegt auch dann vor, wenn der Schuldner einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die er im abgelaufenen Wirtschaftsjahr hätte erfüllen müssen (BFH vom 3. Dezember 1991, BStBl II S. 89). Nicht erforderlich ist eine Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag. So können sich für einen Vermieter Erfüllungsrückstände ergeben, wenn sich die allgemeine Pflicht zur Erhaltung der vermieteten Sache in der Notwendigkeit einzelner Erhaltungsmaßnahmen konkretisiert hat und der Vermieter die Maßnahmen unterlässt. Instandhaltungsrückstellungen Sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, gebildet worden, sind diese auch in der Steuerbilanz anzusetzen. Bei unterlassener Instandhaltung muss es sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären, aber erst nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Für Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die nach Ablauf der Drei-Monats-Frist nachgeholt (d. h. beendet) werden, besteht steuerrechtlich (wie handelsrechtlich) ein Passivierungsverbot. Genau wie in der Handelsbilanz besteht für Rückstellungen für Abraumbeseitigungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit ein Passivierungsgebot. Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden, liegt in der Regel keine unterlassene Instandhaltung vor (BFH vom 15. Februar 1955, BStBl. III S. 172) und somit kommt für steuerliche Zwecke eine Rückstellung nicht in Betracht. 15

20 Prozesskostenrückstellung Bei der Auflösung einer Prozesskostenrückstellung ist insbesondere auf Folgendes zu achten: eine Rückstellung wegen einer gerichtsanhängigen Schadensersatzverpflichtung ist erst aufzulösen, wenn über die Verpflichtung endgültig und rechtskräftig ablehnend entschieden ist (BFH vom 27. November 1997, BStBl II S. 375); eine Rückstellung ist nicht aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige in einer Instanz gesiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann, wobei zu beachten ist, dass ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel nicht auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag zurückwirkt (BFH vom 30. Januar 2002, BStBl. II S. 688) Ansatz der Höhe nach Nach 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind Rückstellungen höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: a) Bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird. b) Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten. Können Wirtschaftsgüter, z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder unfertige Erzeugnisse, die bereits am Bilanzstichtag vorhanden waren, bei der Erfüllung von Sachleistungsverpflichtungen verwendet werden, sind sie mit ihren Buchwerten zu berücksichtigen (BFH vom 26. Juni 1975, BStBl. II S. 700). c) Künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen. Die Gegenrechnung 16

21 setzt voraus, dass am Bilanzstichtag nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls mehr Gründe für als gegen den Eintritt des Vorteils sprechen. Die Möglichkeit, dass künftig wirtschaftliche Vorteile eintreten könnten, genügt für die Gegenrechnung nicht. d) In den Fällen, in denen der laufende Betrieb des Unternehmens im wirtschaftlichen Sinne ursächlich für die Entstehung der Verpflichtung ist, ist der Rückstellungsbetrag durch jährliche Zuführungsraten in den Wirtschaftsjahren anzusammeln. Dies ist insbesondere der Fall bei Verpflichtungen zur Erneuerung oder zum Abbruch von Betriebsanlagen. Verpflichtungen, die von Jahr zu Jahr nicht nur im wirtschaftlichen Sinne, sondern tatsächlich zunehmen, sind bezogen auf den am Bilanzstichtag tatsächlich entstandenen Verpflichtungsumfang zu bewerten. Dies ist beispielsweise der Fall bei Verpflichtungen zur Rekultivierung oder zum Auffüllen abgebauter Hohlräume. Die Summe der in früheren Wirtschaftsjahren angesammelten Rückstellungsraten ist am Bilanzstichtag auf das Preisniveau dieses Stichtags anzuheben. Der Aufstockungsbetrag ist der Rückstellung in einem Einmalbetrag zuzuführen; eine gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Jahre bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit kommt insoweit nicht in Betracht. e) Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, 6 Abs.1 Nr. 3a. e) EStG. Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. f) Bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden, 6 Abs.1 Nr. 3a. f) EStG 1. 1 Während Preis- und Kostensteigerungen handelsrechtlich zwingend zu berücksichtigen sind (Erfüllungsbetrag). 17

22 Die Autoren UDO CREMER. Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und Steuerberater, Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht, Fachautor im Bereich Buchhaltung und Steuerrecht. OLIVER GLÜCK. Diplom-Kaufmann, langjährige Erfahrung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Berater und Dozent für Internationale Rechnungslegung, Finanzwirtschaft und Bewertung. TIMM HAASE. Diplom-Kaufmann und Master of Business Administration. Langjährige Erfahrung als Wirtschaftsprüfer und internationaler Steuerberater, Fachautor für latente Steuern, Umsatzsteuer und Rechnungslegung nach IRFS und HGB. PHILIPP JAHN. Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Arts, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Manager und Prokurist. DIRK J. LAMPRECHT. Fachanwalt für Steuerrecht, Lehrbeauftragter der Hochschule Bremen in den Bereichen Steuerlehre und Rechnungslegung. Unternehmensberater, Dozent und Prüfer im Rahmen der IHK-Prüfung zum/r Bilanzbuchhalter/in ARNO SCHERFER. Selbstständiger Steuerberater. Langjährige Erfahrung als Dozent bei diversen Industrie- und Handelskammern, Steuerinstituten, Steuerberaterverbänden und Fachverlagen. Fachinformationen für Ihren Berufsalltag Mit einem umfangreichen Programm an Fachbroschüren in elektronischer Form (Edocs) und im Printformat (Eprints) greift der Hamburger Wirtschaftsverlag Dashöfer zahlreiche interessante Themen auf vom Arbeitsrecht über Steuerfragen bis hin zum Patentrecht oder zur Persönlichkeitsentwicklung. Das Themenspektrum ist groß und wächst stetig. Unser Programm teilt sich in unterschiedliche Rubriken auf. In jeder Rubrik finden Sie kontinuierlich neue Themen: Arbeitsrecht und Personal Bauwesen und Architektur Betriebsrat und Arbeitnehmervertretung Öffentliche Verwaltung und Non-Profit Organisationen Soziale Kompetenz Steuern, Finanzen und Controlling Unternehmensführung und Management Frau und Beruf Vertrieb und Marketing Expertinnen und Experten schreiben kompakt, aktuell und informativ. Unser Ziel ist es, Fachwissen auf den Punkt zu bringen. Nähere Informationen zu den einzelnen Bereichen finden Sie unter Verlag Dashöfer GmbH Fachinformationen Business-Seminare Online-Medien Barmbeker Straße 4a Hamburg Telefon: Fax: Internet:

Rückstellungen von A bis Z

Rückstellungen von A bis Z Steuern, Finanzen und Controlling Bilanzierung Udo Cremer, Oliver Glück, Timm Haase, Philipp Jahn, Dirk J. Lamprecht, Arno Scherfer Rückstellungen von A bis Z Verlag Dashöfer Udo Cremer, Oliver Glück,

Mehr

Dipl.-Wirt.-Inf. Christina Koch Übung Jahresabschluss Sommersemester Rückstellungen:

Dipl.-Wirt.-Inf. Christina Koch Übung Jahresabschluss Sommersemester Rückstellungen: Rückstellungen: Rückstellungen sind Passivposten für bestimmte Verpflichtungen eines Unternehmens, die zu künftigen Ausgaben führen und deren zugehöriger Aufwand der Verursachungsperiode zugerechnet werden

Mehr

Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z

Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Wilhelm Krudewig Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Berechnungsbeispiele und Gestaltungshinweise mit den Auswirkungen durch das BilMoG Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Wilhelm Krudewig Rückstellungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis VII. Bibliografische Informationen   digitalisiert durch Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Allgemeiner Teil Besonderer Teil V XIII XIX XIX XX 1 Einleitung 1 1.1 Begriff, Zweck und Bedeutung der Rückstellungen 3 1.2 Abgrenzung von anderen Posten

Mehr

Bilanzierung aktuell

Bilanzierung aktuell Bilanzierung aktuell Praxishandbuch für das Rechnungswesen Herausgeber: Oliver Glück Dirk J. Lamprecht VERLAG DASHÖFER GMBH Fachverlag für Wirtschaft, Behörden, Selbständige und Freiberufler VERLAG DASHÖFER

Mehr

Vorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX

Vorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX Inhaltsverzeichnis Vorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX 1.1 Begriff, Zweck und Bedeutung der Rückstellungen...3 1.2 Abgrenzung von anderen Posten der Bilanz... 6 1.2.1

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter Geringwertige Wirtschaftsgüter Rechtsnormen: 254 HGB, R 6.13 EStR, 6 Abs. 2 EStG H 6.13 EStH Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben

Mehr

Rückstellungen in der Handelsbilanz

Rückstellungen in der Handelsbilanz Rückstellungen in der Handelsbilanz Überblick über die verschiedenen Arten von Rückstellungen in der Handelsbilanz In der Handelsbilanz werden folgende fünf Arten bzw. Gruppen von Rückstellungen unterschieden:

Mehr

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Rückstellungen. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Rückstellungen. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Rückstellungen Rechtsstand: Januar 09 in Kooperation mit Inhalt Ansatz... Bewertung... 4 3 Ausweis... 7 4 Einzelfälle... 8 4. Ungewisse Verbindlichkeiten...

Mehr

Jahresabschluss. übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung. Prof. Dr. Werner Müller

Jahresabschluss. übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung. Prof. Dr. Werner Müller Jahresabschluss übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Mehr

Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva

Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung F. Nicht

Mehr

Steuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer

Steuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer Steuern/Buchhaltung/Controlling Steuern Udo Cremer Reihengeschäfte Verlag Dashöfer Udo Cremer Reihengeschäfte Verlag Dashçfer GmbH Fachinformationen. Business-Seminare. Online-Medien Barmbeker Straße 4a.

Mehr

Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Disclaimer Die im Folgenden zusammengestellten Informationen sind begleitend zum Unterricht des "geprüften Betriebswirt IHK" für das Unterrichtsfach "Bilanz-

Mehr

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100 Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2016 AKTIVA Vorjahr Vorjahr T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital

Mehr

Ansatz und Bewertung von Rückstellungen. Die bisherige HGB-Fassung im Vergleich zu BilMoG

Ansatz und Bewertung von Rückstellungen. Die bisherige HGB-Fassung im Vergleich zu BilMoG Wirtschaft Holger Schmidt Ansatz und Bewertung von Rückstellungen. Die bisherige HGB-Fassung im Vergleich zu BilMoG Diplomarbeit Fakultät Wirtschafts- und Allgemeinwissenschaften Studiengang Betriebswirtschaft

Mehr

XING News GmbH, Hamburg. Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 17. August Dezember 2016

XING News GmbH, Hamburg. Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 17. August Dezember 2016 XING News GmbH, Hamburg Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 17. August 2016-31. Dezember 2016 17.08.2016-31.12.2016 EUR 1. Rohergebnis 770.063,07 2. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter

Mehr

EUR EUR EUR 1. Umsatzerlöse , ,19

EUR EUR EUR 1. Umsatzerlöse , ,19 Tätigkeitsabschlüsse Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist die Stadtwerke Wernigerode GmbH verpflichtet, für die in 6b Abs. 3 EnWG genannten Tätigkeitsbereiche, Teilabschlüsse aufzustellen. Nachfolgend

Mehr

Claus Mobi GmbH, Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 Düsseldorf Seite 1 von 4

Claus Mobi GmbH, Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 Düsseldorf Seite 1 von 4 Claus Mobi GmbH, Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 Düsseldorf Seite 1 von 4 Anhang für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2017 I. Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss wird auf der

Mehr

Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher

Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher und Rückstellungen Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher Dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Betriebseinnahmen/-ausgaben sind in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Mehr

ausreichende Informationen für die Bilanzinteressierten im Anhang, um sich eine zutreffendes Bild von der o Art o Fälligkeit o Höhe

ausreichende Informationen für die Bilanzinteressierten im Anhang, um sich eine zutreffendes Bild von der o Art o Fälligkeit o Höhe Inhaltsverzeichnis 1. Ziele des Standards im Überblick... 1 2. Definitionen... 1 3. Anwendungsbereich... 2 4. Negativabgrenzung... 2 5. Wesentliche Inhalte... 3 6. Beispiel... 6 1. Ziele des Standards

Mehr

LESEPROBE. Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher

LESEPROBE. Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 1. Auflage 2015 Autoren: Dr. Holger Wirtz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Titel: Herausgeber:

Mehr

Gehaltsspiegel Kaufmännische Leitung 2015

Gehaltsspiegel Kaufmännische Leitung 2015 Arbeitsrecht und Personal Personalauswahl und Vertragsgestaltung PMSG PersonalMarkt Services GmbH Gehaltsspiegel 2015 Verlag Dashöfer GehaltsSpiegel Mit unseren GehaltsSpiegeln vergleichen Sie die Gehälter

Mehr

Unicontrol Systemtechnik GmbH

Unicontrol Systemtechnik GmbH Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg/Sa. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 Bilanz Aktiva 31.12.2013 31.12.2012 A. Anlagevermögen 122.233,59 165.046,59 I. Immaterielle

Mehr

Ingeborg Haas. Rückstellungen. Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER

Ingeborg Haas. Rückstellungen. Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER Ingeborg Haas Rückstellungen Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER Vorwort 5 1 Einführung 11 A. Begriff der Rückstellungen 11 I. Allgemeines 11 II. Handelsrechtlicher Rückstellungsbegriff 11 B.

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung

Mehr

Rückstellungen ( 249 HGB)

Rückstellungen ( 249 HGB) Rückstellungen ( 249 ) Buchhalterische Vorwegnahme zukünftiger Risiken Gewinnmindernde Einbuchung in Bilanz auf der Passivseite!!! in der Steuerbilanz nur eingeschränkt möglich Definition: Rückstellungen

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 MOBILE TIERRETTUNG E. V. Ausbau Kirschberg 15 03058 Groß-Döbbern BILANZ zum 31. Dezember 2012 Mobile Tierrettung e. V., Groß Döbbern (Neuhausen/Spree) AKTIVA A. Anlagevermögen

Mehr

Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013

Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 MOBILE TIERRETTUNG E. V. Ausbau Kirschberg 15 03058 Groß-Döbbern BILANZ zum 31. Dezember 2013 Mobile Tierrettung e. V., Groß Döbbern

Mehr

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Nordex Energy GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz zum 31. Dezember 2014...

Mehr

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100 Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2015 AKTIVA PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Vorjahr Vorjahr T T Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes

Mehr

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Nordex Energy GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Inhalt. IAS 37: Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

Inhalt. IAS 37: Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Wesentliche Inhalte... 5 I. Ansatz einer Rückstellung in der Bilanz... 5 II. Methoden zur Rückstellungsbewertung...

Mehr

Rückstellungen in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung

Rückstellungen in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Rückstellungen in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Dr. Johann Stockinger 14. Mai 2008 Gliederung Rückstellungen isd 9 EStG Allgemeines zu Rückstellungen isd 9 EStG o o o o Allgemeine Definitionen

Mehr

Fremdwährungen. unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom

Fremdwährungen. unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom Fremdwährungen unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom 02.09.2016 Gliederung 1. Einleitung 2. Anschaffungen in Fremdwährungen 3. Ausweis nicht realisierter Verluste bzw. Gewinne

Mehr

Jahres abschlus s RICH AG. Heiliggeiststr München. zum 31. Dezember 2012

Jahres abschlus s RICH AG. Heiliggeiststr München. zum 31. Dezember 2012 Jahres abschlus s zum 31. Dezember 2012 RICH AG Heiliggeiststr. 1 80331 München BILANZ zum 31. Dezember 2012 RICH AG Vertrieb von Waren aller Art, München AKTIVA Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR A. Aufwendungen

Mehr

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 NEXUS / CCC GmbH Villingen-Schwenningen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 nexus/ccc GmbH, Villingen - Schwenningen Bilanz zum 31. Dezember 2011 A k t i v a P a s s i v a 31.12.2011 31.12.2010 31.12.2011

Mehr

Elmos Facility Management GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2014

Elmos Facility Management GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2014 Elmos Facility Management GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVA 31.12.2013 PASSIVA 31.12.2013 EUR EUR TEUR EUR EUR TEUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Jahresabschluss RICH AG. Heiliggeiststr München. zum 31. Dezember Handelsrecht

Jahresabschluss RICH AG. Heiliggeiststr München. zum 31. Dezember Handelsrecht Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 RICH AG Heiliggeiststr. 1 80331 München Handelsrecht BILANZ zum 31. Dezember 2017 RICH AG Vertrieb von Waren aller Art, München AKTIVA Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR

Mehr

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 AKTIVA ANLAGEVERMÖGEN Immaterielle Vermögensgegenstände Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum Geschäftsjahr

Mehr

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 NEXUS / CCC GmbH Villingen-Schwenningen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 nexus/ccc GmbH, Villingen - Schwenningen Bilanz zum 31. Dezember 2012 A k t i v a P a s s i v a 31.12.2012 31.12.2011 31.12.2012

Mehr

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Betriebsrat und Arbeitnehmervertretung Mitbestimmung Jean-Martin Jünger, Carsten Gebel Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Verlag Dashöfer Jean-Martin Jünger,

Mehr

WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 P A S S I V A EUR EUR

WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 P A S S I V A EUR EUR ANLAGE 1 WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2010 31.12.2009 EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen 40.207,00 62.846,25 40.207,00 62.846,25 B. UMLAUFVERMÖGEN

Mehr

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr R. STAHL LECTIO GmbH Waldenburg

Jahresabschluss für das Geschäftsjahr R. STAHL LECTIO GmbH Waldenburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 R. STAHL LECTIO GmbH Waldenburg Bilanz der R. STAHL LECTIO GmbH, Waldenburg, zum 31. Dezember 2015 Stand am Stand am 31.12.2015 31.12.2014 A k t i v a EUR EUR

Mehr

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember der. DeltiTrade GmbH, Hannover

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember der. DeltiTrade GmbH, Hannover Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 der DeltiTrade GmbH, Hannover DeltiTrade GmbH, Hannover Handelsbilanz zum 31. Dezember 2016 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2016 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2015 A.

Mehr

Bilanzierung von Schulden

Bilanzierung von Schulden Übersicht des Vorgehens 1. Ansatz a) Prüfung der abstrakten Passivierungsfähigkeit ( 246) b) Ggf. Prüfung, ob Verbindlichkeit oder Rückstellung c) Ggf. Prüfung der konkreten Passivierungsfähigkeit ( 249)

Mehr

Elmos Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2013

Elmos Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2013 Elmos Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA 31.12.2012 PASSIVA 31.12.2012 EUR EUR TEUR EUR EUR TEUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Aeroconseil GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Aeroconseil GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Aeroconseil GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2010 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz zum 30. September

Mehr

Gehaltsspiegel für Personalleiter/in 2016

Gehaltsspiegel für Personalleiter/in 2016 Arbeitsrecht und Personal Personalauswahl und Vertragsgestaltung PMSG PersonalMarkt Services GmbH Gehaltsspiegel für Personalleiter/in 2016 Verlag Dashöfer GehaltsSpiegel Personalleiter/in Mit unseren

Mehr

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss

Würth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 AKTIVA ANLAGEVERMÖGEN Immaterielle Vermögensgegenstände Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum Geschäftsjahr

Mehr

Handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen [ ]

Handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen [ ] Handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen [22.12.2017] Von: Dr. Axel von Bredow und Dominik Greif Das Bundesfinanzministerium der

Mehr

Jahresabschluss. Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main

Jahresabschluss. Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main zum 31. Dezember 2015 Bilanz zum 31. Dezember 2015 AKTIVA 31.12.2015 Vorjahr EUR TEUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

GGF-Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbh Waldenburg

GGF-Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbh Waldenburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 GGF-Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbh Waldenburg Bilanz der GGF-Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung

Mehr

ELMOS Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2012

ELMOS Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2012 ELMOS Central IT Services GmbH, Dortmund Anlage 1 Bilanz zum 31. Dezember 2012 AKTIVA 31.12.2011 PASSIVA 31.12.2011 EUR EUR TEUR EUR EUR TEUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Buchhaltung und Rechnungslegung für gemeinnützige Vereine und Stiftungen

Buchhaltung und Rechnungslegung für gemeinnützige Vereine und Stiftungen Öffentliche Verwaltung / Non-Pofi t Bereich Finanzen Isabella Löw Buchhaltung und Rechnungslegung für gemeinnützige Vereine und Stiftungen Verlag Dashöfer Isabella Löw Buchhaltung und Rechnungslegung für

Mehr

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Nordex Energy GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Nordex Energy GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007 16.02.2007 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2006/2007 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Reisekosten in der Entgeltabrechnung

Reisekosten in der Entgeltabrechnung Arbeitsrecht und Personal Entgelt Christiane Droste-Klempp Reisekosten in der Entgeltabrechnung Verlag Dashöfer Reisekosten in der Entgeltabrechnung Christiane Droste-Klempp Verlag Dashçfer GmbH Fachinformationen.

Mehr

Jahresabschluss der. Villa Auenwald" Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30.

Jahresabschluss der. Villa Auenwald Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Jahresabschluss der Villa Auenwald" Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 490 Villa Auenwald Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg Bilanz zum

Mehr

Habona Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 01 GmbH & Co. KG. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum

Habona Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 01 GmbH & Co. KG. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Habona Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 01 GmbH & Co. KG Eschborn Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 Bilanz zum 31. Dezember 2011 Aktivseite A. Anlagevermögen I.

Mehr

Jahresabschluss. zum 31. Dezember Vergleich.de Gesellschaft für Verbraucherinformation mbh Klosterstraße Berlin

Jahresabschluss. zum 31. Dezember Vergleich.de Gesellschaft für Verbraucherinformation mbh Klosterstraße Berlin Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 Vergleich.de Gesellschaft für Klosterstraße 71 10179 Blatt 1 BILANZ zum 31. Dezember 2014 AKTIVA Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle

Mehr

Rechnungslegung Einheitsbilanz

Rechnungslegung Einheitsbilanz Anhand der Serviceanfragen haben wir eine Übersicht möglicher betroffener Konten die nicht zur Rechnungslegung Einheitsbilanz passen zusammengestellt. Bitte prüfen Sie ob der Sachverhalt auf Ihren Mandanten

Mehr

BILANZ SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen AKTIVA zum 31. Dezember 2010 PASSIVA

BILANZ SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen AKTIVA zum 31. Dezember 2010 PASSIVA BILANZ Emmendingen AKTIVA zum 31. Dezember 2010 PASSIVA Euro Vorjahr Euro Euro Vorjahr Euro A. Anlagevermögen I. Sachanlagen 1. technische Anlagen und Maschinen 1.000.641,45 865.318,94 2. geleistete Anzahlungen

Mehr

Jahresabschluss zum 30. April 2015

Jahresabschluss zum 30. April 2015 Jahresabschluss zum 30. April 2015 AQUAMONDI AG, München Bilanz zum 30. April 2015 A K T I V S E I T E 30.4.2015 Vorjahr EUR EUR EUR A. UMLAUFVERMÖGEN I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Sonstige

Mehr

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz

Mehr

BILANZ zum 31. Dezember 2015

BILANZ zum 31. Dezember 2015 BILANZ zum 31. Dezember 2015 Tradebyte Software GmbH, Entwicklung u.vermarktung v. Softwarelösungen, Ansbach Blatt 44 AKTIVA Euro % Euro % A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst

Mehr

Ekotechnika GmbH, Walldorf Bilanz zum 30. September 2012 A K T I V S E I T E 30.9.2012 Vorjahr EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 5.086.905,90 2.635.408,77

Mehr

Handelsbilanzrecht Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern

Handelsbilanzrecht Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern Rechtsstand: Januar 09 in Kooperation mit Inhalt Begriffserläuterung... Aktive Rechnungsabgrenzungsposten...

Mehr

Bilanz zum

Bilanz zum Bilanz zum 31.12.2012 AKTIVA ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG PASSIVA A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. zum 31. Dezember micdata AG Gründung und Betreuung von Hightech Unternehmen. Luise-Ullrich-Straße 14.

JAHRESABSCHLUSS. zum 31. Dezember micdata AG Gründung und Betreuung von Hightech Unternehmen. Luise-Ullrich-Straße 14. JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2017 micdata AG Gründung und Betreuung von Hightech Unternehmen Luise-Ullrich-Straße 14 80636 München Finanzamt: München(143) Körpersch./Pers. Steuer-Nr: 143/101/22263

Mehr

Rückstellungen nach HGB

Rückstellungen nach HGB Wirtschaft Christine Abel Rückstellungen nach HGB Rückstellungen nach BilMoG im Vergleich zu IFRS Studienarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet

Mehr

Solar Application GmbH, Freiburg Bilanz zum 31. Dezem ber 2011

Solar Application GmbH, Freiburg Bilanz zum 31. Dezem ber 2011 Solar Application GmbH, Freiburg Bilanz zum 31. Dezem ber 2011 AKTIVA PASSIVA 31.12.2011 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2010 EUR EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

HALBJAHRESABSCHLUSS Aquamondi AG Walter-Gropius-Straße München

HALBJAHRESABSCHLUSS Aquamondi AG Walter-Gropius-Straße München HALBJAHRESABSCHLUSS 31.10.2018 Aquamondi AG Walter-Gropius-Straße 15 80807 München AQUAMONDI AG, München Bilanz zum 31.10.2018 Bilanz per 31.10.2018 AKTIVA in EUR 31.10.2018 30.04.2018 A Umlaufvermögen

Mehr

BILANZ. SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen. zum. 31. Dezember 2012 PASSIVA. A. Eigenkapital. B. Rückstellungen. C.

BILANZ. SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen. zum. 31. Dezember 2012 PASSIVA. A. Eigenkapital. B. Rückstellungen. C. BILANZ Emmendingen zum AKTIVA 31. Dezember 2012 PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Sachanlagen I. Kapitalanteile atypische Stille einschl. ZOB 295.839,86 315.318,33 1. technische Anlagen und

Mehr

Jahresabschluss Passivseite

Jahresabschluss Passivseite Jahresabschluss Passivseite Prof. Dr. Werner Müller B i l a n z Aktiva Passiva Anlagenbuchhaltung Anlagevermögen Eigenkapital Lagerwesen Debitorenbuchhaltung Umlaufvermögen - Vorräte - Forderungen Rückstellungen

Mehr

Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)

Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) www.boeckler.de Mai 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 8 Rückstellungen Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse:

Mehr

Gehaltsspiegel Geschäftsführung 2016

Gehaltsspiegel Geschäftsführung 2016 Arbeitsrecht und Personal Personalauswahl und Vertragsgestaltung PMSG PersonalMarkt Services GmbH Gehaltsspiegel 2016 Verlag Dashöfer GehaltsSpiegel Mit unseren GehaltsSpiegeln vergleichen Sie die Gehälter

Mehr

Bilanz zum 31. Dezember 2014

Bilanz zum 31. Dezember 2014 Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktivseite 31.12.2014 31.12.2014 31.12.2013 A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche

Mehr

Kontierung von Ertragsteuern nach SKR03 und SKR04

Kontierung von Ertragsteuern nach SKR03 und SKR04 Steuern, Finanzen und Controlling Bilanzen Dirk J. Lamprecht, Udo Cremer Kontierung von Ertragsteuern nach SKR03 und SKR04 Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und latente Steuern von A bis

Mehr

Die Regelung des 256a HGB betrifft alle Unternehmen, die einer Bilanzierungspflicht unterliegen und Geschäftsvorfälle in Fremdwährung abwickeln.

Die Regelung des 256a HGB betrifft alle Unternehmen, die einer Bilanzierungspflicht unterliegen und Geschäftsvorfälle in Fremdwährung abwickeln. Handelsrecht Wä H Handelsrecht In 256a HGB n.f. wird für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen die Umrechnung von auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in Euro im Jahresabschluss

Mehr

Unicontrol Systemtechnik GmbH. Frankenberg. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz

Unicontrol Systemtechnik GmbH. Frankenberg. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 Bilanz Aktiva 31.12.2010 31.12.2009 A. Anlagevermögen 44.257,59 21.397,59 I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Verfügung der OFD Hannover vom 27. Juni 2007 zur Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Verfügung der OFD Hannover vom 27. Juni 2007 zur Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Verfügung der OFD Hannover vom 27. Juni 2007 zur Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen I. Rückstellung dem Grunde nach Für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Mehr

Waldgenossenschaft Remscheid eg. Anhang zum Jahresabschluss

Waldgenossenschaft Remscheid eg. Anhang zum Jahresabschluss Waldgenossenschaft Remscheid eg Anhang zum Jahresabschluss 31.12.2015 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Der Jahresabschluss der Waldgenossenschaft Remscheid eg wurde auf der Grundlage der Bilanzierungs-

Mehr

new content Media Group GmbH Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz zum 30. September 2013

new content Media Group GmbH Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz zum 30. September 2013 new content Media Group GmbH Oldenburg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2013 Bilanz zum 30. September 2013 Aktiva A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände Entgeltlich

Mehr

T T A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital

T T A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital Kant-Hartwig & Vogel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2014 A K T I V A P A S S I V A Vorjahr Vorjahr T T A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Mehr

I. Rückstellungen / Rücklagen

I. Rückstellungen / Rücklagen I. Rückstellungen / Rücklagen 1. Fall Beurteilen Sie den Vorgang im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2004 aus handels- und steuerrechtlicher Sicht unter Nennung der gesetzlichen

Mehr

AUF Eberlein & Co. GmbH Adelshofen - Tauberzell Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum

AUF Eberlein & Co. GmbH Adelshofen - Tauberzell Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum AUF Eberlein & Co. GmbH Adelshofen - Tauberzell Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 Bilanz Aktiva 31.12.2013 31.12.2012 A. Anlagevermögen 10.054.675,95 9.224.540,09 I. Immaterielle

Mehr

BILANZ. Asse-GmbH - Gesellschaft für Betriebsführung und Schließung der Schachtanlage Asse II, Wolfenbüttel. zum 31. Dezember A.

BILANZ. Asse-GmbH - Gesellschaft für Betriebsführung und Schließung der Schachtanlage Asse II, Wolfenbüttel. zum 31. Dezember A. AKTIVA BILANZ Asse-GmbH - Gesellschaft für Betriebsführung und Schließung der Schachtanlage Asse II, Wolfenbüttel zum 31. Dezember 2015 PASSIVA A. Umlaufvermögen 31.12.2015 31.12.2014 A. Eigenkapital 31.12.2015

Mehr

12 Zeitliche Abgrenzung

12 Zeitliche Abgrenzung 12 Zeitliche Abgrenzung Der Unternehmenserfolg ist sowohl für die Besteuerung, als auch für die Gewinnbeteiligung der Anteilseigner wichtig. Daher ist beim Jahresabschluss darauf zu achten, dass auch Aufwendungen,

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Ginsheim-Gustavsburg. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Ginsheim-Gustavsburg. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Ginsheim-Gustavsburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers

Mehr

Heben stiller Reserven

Heben stiller Reserven Heben stiller Reserven Fall: Für ein Gebäude war in den Vorjahren in Handels- und Steuerbilanz eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in nspruch genommen worden. Für das Gebäude wurden später

Mehr

Verwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg

Verwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg Verwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA Stand am Stand am Stand am Stand am 31. Dezember 2013 31. Dezember 2012 31. Dezember 2013 31. Dezember 2012

Mehr

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2008/2009

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Klausur Bilanzkunde WS 2008/2009 13.02.2009 Dr. Ernst Ulrich Dobler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Klausur Bilanzkunde WS 2008/2009 Beantworten Sie alle der folgenden Fragen durch Ankreuzen der

Mehr

Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich

Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich Bearbeitet von Alina Schulte im Hoff Erstauflage 2014. Taschenbuch. 132 S. Paperback ISBN 978 3 95485 131 7 Format (B x L): 19 x 27 cm Wirtschaft > Unternehmensfinanzen

Mehr

FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg

FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVA PASSIVA Stand am Stand am Stand am Stand am 31. Dezember 2014 31. Dezember 2013

Mehr

BILANZ. SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen. zum. Vorjahr EUR. I. Sachanlagen I. Kapitalkonten atypisch Stille + ZOB ,

BILANZ. SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen. zum. Vorjahr EUR. I. Sachanlagen I. Kapitalkonten atypisch Stille + ZOB , BILANZ Emmendingen zum AKTIVA 31. Dezember 2013 PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Sachanlagen I. Kapitalkonten atypisch Stille + ZOB 291.833,64 295.839,86 1. technische Anlagen und Maschinen

Mehr

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss für das Geschäftsjahr

Mehr

KINGHERO AG MÜNCHEN JAHRESABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2016

KINGHERO AG MÜNCHEN JAHRESABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2016 KINGHERO AG MÜNCHEN JAHRESABSCHLUSS ZUM 31. DEZEMBER 2016 KINGHERO AG, MÜNCHEN A K T I V A BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2016 31.12.2016 31.12.2015 EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen Andere Anlagen, Betriebs-

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 2 - S 2176-102/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-15 23 (02 28) 6 82-15 23 oder über

Mehr

FIDES am Abend Brennpunkte des BilMoG Rückstellungen. Bremen, 21. September 2009

FIDES am Abend Brennpunkte des BilMoG Rückstellungen. Bremen, 21. September 2009 FIDES am Abend Brennpunkte des BilMoG Rückstellungen Bremen, 21. September 2009 Inhalt A. Ansatz von sonstigen Rückstellungen B. Bewertung von sonstigen Rückstellungen C. Veränderungen im Ausweis D. Praxisfolgen

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr