Handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen [ ]

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen [ ]"

Transkript

1 Handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen [ ] Von: Dr. Axel von Bredow und Dominik Greif Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom (IV C 6 S 2133/14/10001) zur steuerbilanziellen Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen Stellung genommen. Da in diesem Zusammenhang teils erhebliche und unangenehme ertragsteuerliche Konsequenzen drohen, soll das BMF-Schreiben zum Anlass genommen werden, wesentliche Grundsätze der steuer- und handelsbilanziellen Behandlung von übernommenen Verpflichtungen darzustellen. 1. Abgrenzung Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme Das BMF-Schreiben unterscheidet grundsätzlich zwischen drei Möglichkeiten der Übernahme von Verpflichtungen. Verpflichtungen können entweder im Wege einer Schuldübernahme oder durch Übernahme der mit der Verpflichtung verbundenen Lasten (wiederum unterteilt in Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung) übernommen werden. Aus ökonomischer Sicht wird der bisherige Schuldner jeweils teilweise oder vollständig von seiner wirtschaftlichen Schuld entlastet. Wirtschaftlich wird die Schuld vom Erwerber getragen. a) Schuldübernahme Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Verpflichtungen können einzeln oder im Rahmen einer entgeltlichen Betriebsübertragung ( Asset Deal ) übertragen werden oder kraft Gesetzes (z. B. nach 613a BGB) auf einen Dritten übergehen. 1 / 7

2 b) Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme: Bei Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung besteht das bisherige Vertragsverhältnis zwischen dem Freigestellten und dem Gläubiger der Verpflichtung unverändert fort. Der Übernehmer verpflichtet sich, den bislang alleinigen Verpflichteten von den künftigen Leistungspflichten ganz oder teilweise freizustellen. Beim Schuldbeitritt tritt der Beitretende im Außenverhältnis als Gesamtschuldner mit dem originären Schuldner auf. Bei der Erfüllungsübernahme hingegen erfolgt lediglich eine interne Freistellung ohne Gesamtschuld im Außenverhältnis. 2 / 7

3 2. Steuerliche Besonderheiten Die der Schuldübernahme, dem Schuldbeitritt oder der Erfüllungsübernahme zugrunde liegende Rückstellung ist vor der Vereinbarung in der Handelsbilanz des originären Schuldners mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Steuerrechtlich existieren im Vergleich zum Handelsrecht hinsichtlich der Passivierung von Rückstellungen immer wieder Ansatzverbote (z. B. obliegt die Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz einem Ansatzverbot) oder Bewertungsvorbehalte (z. B. Pensionsrückstellungen, die in der Steuerbilanz nach 6a EStG angesetzt werden). 3 / 7

4 Kommt wie im Falle der Schuldübernahme, dem Schuldbeitritt oder der Erfüllungsübernahme ein Dritter bei der Schuldner-Gläubiger-Beziehung hinzu und erklärt sich zugleich bereit, für die Verpflichtungen des Schuldners aufzukommen, so kann die Vergütung für die Übernahme der Verpflichtung insoweit größer sein als ihr steuerbilanzieller Wertansatz. Auf diese Weise kann durch die Übernahme der steuerbilanziellen Verpflichtung beim abgebenden Rechtsträger ein Verlust entstehen, der zur Verringerung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führt. Allerdings kommt es gerade zu keiner steuerwirksamen Realisation von stillen Lasten. Diese wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, durch die Vorschriften des 4f EStG (für den Übertragenden) bzw. des 5 Abs. 7 EStG (für den Übernehmenden) von Gesetzes wegen negiert. Beim Übertragenden ist ein gegebenenfalls entstehender Aufwand steuerlich auf 15 Jahre zu verteilen. Der Übernehmer einer Verpflichtung hat die gleichen Bilanzierungsvorschriften also Ansatzverbote oder Bewertungsvorgaben zu beachten, die auch für den ursprünglich Verpflichteten gegolten hätten. 3. Handelsbilanzielle Behandlung Aufgrund des Realisationsprinzips ist bei einer Schuldübernahme grundsätzlich die übernommene Verpflichtung aufseiten des Veräußerers auszubuchen. Beim Übernehmer wiederum ist die Schuld einzubuchen. Entsprechend findet bei der Schuldübernahme ein ( echter ) Schuldnerwechsel statt (IDW RS HFA 30 n. F. Tz. 97 f.). Für Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, welche Pensionsrückstellungen betreffen, regelt der IDW RS HFA 30 n. F. Folgendes: Bei einem Schulbeitritt sind gemäß Tz. 101a beim übertragenden Unternehmen, das rechtlich zur gesamten Leistung verpflichtet bleibt, die Pensionsrückstellungen auszubuchen, soweit keine Inanspruchnahme aus der gesamtschuldnerischen Haftung droht. Aus Sicht des Übernehmenden bleibt durch den Schuldbeitritt der Charakter der originären Verpflichtung und daher auch die gesetzliche Einordnung der Verpflichtung jedoch gewahrt. Schuldbeitritte bezogen auf Altersversorgungsverpflichtungen sind somit in der Bilanz des Übernehmenden als Pensionsrückstellungen zu behandeln (Tz. 101). Soweit es sich um eine Erfüllungsübernahme handelt, bleiben Ansatz und Bewertung der Pensionsrückstellung beim freigestellten Unternehmen unberührt. Der durch die vertragliche Vereinbarung im Innenverhältnis begründete Freistellungsanspruch des freigestellten Unternehmens gegenüber dem Freistellenden ist beim freigestellten Unternehmen zu aktivieren ( Bruttodarstellung ). Die Bewertung erfolgt nach allgemeinen 4 / 7

5 Grundsätzen. Beim freistellenden Unternehmen ist die eingegangene Freistellungsverpflichtung zu passivieren. Ihr Wert orientiert sich an der ursprünglichen Verpflichtung. 4. Steuerbilanzielle Behandlung gemäß BMF-Schreiben vom a) Abzug des Aufwands beim ursprünglich Verpflichteten ( 4f Abs. 1 EStG) Gemäß BMF-Schreiben vom ist bei Schuldübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen die Verpflichtung beim abgebenden Unternehmen gleichermaßen nicht mehr zu bilanzieren. Ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Freistellungsverpflichteten ist entsprechend nicht auszuweisen. Ein Aufwand, der sich gegebenenfalls für den ursprünglich Verpflichteten aus der Zahlung einer Vergütung für die Schuldübernahme ergibt, ist grundsätzlich ab dem Jahr der Schuldübernahme gemäß 4f Abs. 1 Satz 1 EStG auf 15 Jahre zu verteilen. Die Verteilung des Aufwands hat dabei stets außerbilanziell zu erfolgen. Werden jedoch Passivposten wie Rückstellungen, Verbindlichkeiten und steuerliche Rücklagen gewinnerhöhend durch die Schuldübernahme aufgelöst, kann der sich durch die Schulübernahme ergebende Aufwand bis zur Höhe der Auflösung sofort geltend gemacht werden. b) Verpflichtungsübernehmer Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Verpflichtung im Zeitpunkt der Anschaffung mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Am darauf folgenden Bilanzstichtag hat der Rechtsnachfolger die Verpflichtung so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Ein sich gegebenenfalls hieraus ergebender Gewinn kann über 15 Jahre (bei Schuldübernahme vor dem über 20 Jahre) über die Bildung einer Rücklage verteilt werden. Selbige Grundsätze gelten auch für den Schuldbeitritt und die Erfüllungsübernahme. 5 / 7

6 5. Zusammenfassung 6 / 7

7 6. Fazit Das BMF-Schreiben vom ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Wurde im Falle eines Schuldbeitritts oder einer Erfüllungsübernahme in der Vergangenheit auf Basis der damals kommunizierten Auffassung des BMF in der Steuerbilanz eine Rückstellung und eine Freistellungsverpflichtung bilanziert, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Rückstellung und der Anspruch bis spätestens in dem Wirtschaftsjahr gewinnwirksam aufgelöst wird, das nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt endet. Eine Veröffentlichung ist bis heute nicht erfolgt. Die Betriebsaufgabenverteilung gemäß 4 f EStG kommt dabei nur dann in Betracht, wenn die Ausbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten beim Übertragenden aufgrund der Vereinbarung in nach dem endenden Wirtschafsjahren zu einem Aufwand geführt hätte. Sofern der Aufwand einem Wirtschaftsjahr zuzuordnen gewesen wäre, das vor dem geendet hat, ist der aus der heutigen Ausbuchung resultierende Aufwand außerbilanziell nicht zu korrigieren. Sofern Sie in der Vergangenheit entsprechende Sachverhalte hatten, unterstützt PSP Sie gerne bei der korrekten Abwicklung in den kommenden Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. 7 / 7

Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen

Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 24. Juni 2011 BETREFF Steuerliche Gewinnermittlung;

Mehr

- Entwurf - Oberste Finanzbehörden der Länder

- Entwurf - Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder BETREFF Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche

Mehr

Prof. Dr. Guido Förster Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Prof. Dr. Guido Förster Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Synopse zum BMF-Schreiben bezüglich Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen ( 4f, 5 Abs. 7 EStG) in Entwurfs- und Endfassung Prof. Dr. Guido Förster Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre,

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 30. November 2017 BETREFF Steuerliche

Mehr

Bilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt;

Bilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt; Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler

Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler Christoph Klein Die bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler ö Springer Gabler Inhaltsverzeichnis

Mehr

1 Die Richttafeln 2005 G von Prof. Klaus Heubeck werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen

1 Die Richttafeln 2005 G von Prof. Klaus Heubeck werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Aktuelles zu Rückstellungen

Aktuelles zu Rückstellungen Aktuelles zu Rückstellungen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bilanz- und Steuerrecht Universität zu Köln 1 Übersicht Angeschaffte Rückstellungen Rückstellungsbewertung und Grundsatz der Maßgeblichkeit

Mehr

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt 31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt Während bei der Abtretung von Forderungen ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattfindet, erfolgt bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel. Eine Abtretung

Mehr

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE. 30. HGB-FA / / 16:15 17:15 Uhr Bilanzierungsfragen von Pensionszusagen

HGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE. 30. HGB-FA / / 16:15 17:15 Uhr Bilanzierungsfragen von Pensionszusagen Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de - info@drsc.de Diese

Mehr

Frau Dr. Birgit Reinemund, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages Platz der Republik Berlin

Frau Dr. Birgit Reinemund, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages Platz der Republik Berlin Frau Dr. Birgit Reinemund, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin Düsseldorf, 23. April 2013 613/608 Geplante Änderungen durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Bilanzsteuerrecht

Aktuelle Entwicklungen im Bilanzsteuerrecht Aktuelle Entwicklungen im Bilanzsteuerrecht Schweitzer Sortiment WP StB Kai Peter Künkele München, 03. Mai 2012 Fall: Passivierung übernommener Drohverlustrückstellungen BFH vom 16. Dezember 2009 I R 102/08

Mehr

Streitpunkt angeschaffte Rückstellungen

Streitpunkt angeschaffte Rückstellungen ifst-kolloquium vom 24.2.2014 Reformfokus Steuerbilanz Streitpunkt angeschaffte Rückstellungen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bilanz- und Steuerrecht Universität zu Köln Übersicht Das Problem: Zoff

Mehr

zu dem im Betreff genannten Entwurf eines BMF-Schreibens (nachfolgend: Entwurf) haben wir folgende Anmerkungen:

zu dem im Betreff genannten Entwurf eines BMF-Schreibens (nachfolgend: Entwurf) haben wir folgende Anmerkungen: aba Arbeitsgemeinschaft für Frau Ministerialrätin Ingetraut Meurer c/o Bundesministerium der Finanzen Referat IV C 6 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin per E-Mail an: IVC6@bmf.bund.de 030 3385811-0 info@aba-online.de

Mehr

Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z

Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Wilhelm Krudewig Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Berechnungsbeispiele und Gestaltungshinweise mit den Auswirkungen durch das BilMoG Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Wilhelm Krudewig Rückstellungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 11. Abkürzungsverzeichnis 14

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 11. Abkürzungsverzeichnis 14 Vorwort 11 Abkürzungsverzeichnis 14 1 Das BilMoG 17 1.1 Hinweise zum Gesetzgebungsverfahren 17 1.2 Ziele und Auswirkungen auf das Rechnungswesen 18 1.3 Überblick über die wesentlichen Änderungen 21 1.4

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis VII. Bibliografische Informationen   digitalisiert durch Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Allgemeiner Teil Besonderer Teil V XIII XIX XIX XX 1 Einleitung 1 1.1 Begriff, Zweck und Bedeutung der Rückstellungen 3 1.2 Abgrenzung von anderen Posten

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung

Mehr

DVSt-Veranstaltung, Thema: Stille Lasten im Bilanzsteuerrecht

DVSt-Veranstaltung, Thema: Stille Lasten im Bilanzsteuerrecht DVSt-Veranstaltung, 21.10.2014 Thema: Stille Lasten im Bilanzsteuerrecht Anwendungsfragen zu 4f und 5 Abs. 7 EStG aus betriebswirtschaftlicher Sicht und der Beratungspraxis Prof. Dr. Ulrich Prinz, WP/StB,

Mehr

Vorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX

Vorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX Inhaltsverzeichnis Vorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX 1.1 Begriff, Zweck und Bedeutung der Rückstellungen...3 1.2 Abgrenzung von anderen Posten der Bilanz... 6 1.2.1

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Fi/Ze Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 30. Dezember 2016 Steuerliche

Mehr

Update-Seminar zur effizienten Erstellung des Jahresabschlusses 2014 für Kapitalgesellschaften

Update-Seminar zur effizienten Erstellung des Jahresabschlusses 2014 für Kapitalgesellschaften Update-Seminar zur effizienten Erstellung des Jahresabschlusses 2014 für Kapitalgesellschaften Stand: Februar 2015 Referent: Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ASW Akademie

Mehr

Ein Verrechnungsverbot gilt für Vermögensgegenstände, die ausschließlich

Ein Verrechnungsverbot gilt für Vermögensgegenstände, die ausschließlich Änderungen für den Einzelabschluss 3/1.1 Seite 1 3.1.1 Wirtschaftlicher Eigentümer Zielsetzung Durch die Neuregulierung des 246 Abs. 1 Satz 2 HGB-E wurde vorgesehen, dass im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Mehr

Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher

Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher und Rückstellungen Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher Dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Betriebseinnahmen/-ausgaben sind in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Mehr

Die Einbringung von Einzelunternehmen in Personenhandelsgesellschaften

Die Einbringung von Einzelunternehmen in Personenhandelsgesellschaften Steuerrecht in Wissenschaft und Praxis Herausgegeben von Professor Dr. Georg Crezelius Die Einbringung von Einzelunternehmen in Personenhandelsgesellschaften Von Reinhard Geck Juristische GesamtbibliothöR

Mehr

Stand: 23. Dezember 2013

Stand: 23. Dezember 2013 Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM- Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) Verkündung im Bundesgesetzblatt Stand: 23. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges.

Verschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges. UmwSt - Studieneinheit 31 Verschmelzung einer Kap.-Ges. auf eine Kap.-Ges. Inhalt: 1. Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft 2. Gewerbesteuerliche Auswirkungen UmwStG - Stud-E

Mehr

2. Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

2. Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MDg Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM

Mehr

Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Disclaimer Die im Folgenden zusammengestellten Informationen sind begleitend zum Unterricht des "geprüften Betriebswirt IHK" für das Unterrichtsfach "Bilanz-

Mehr

Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva

Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung F. Nicht

Mehr

Ingeborg Haas. Rückstellungen. Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER

Ingeborg Haas. Rückstellungen. Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER Ingeborg Haas Rückstellungen Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER Vorwort 5 1 Einführung 11 A. Begriff der Rückstellungen 11 I. Allgemeines 11 II. Handelsrechtlicher Rückstellungsbegriff 11 B.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Vorwort 13 1 BilMoG 15 1.1 Ziele und Auswirkungen auf das Rechnungswesen 15 1.2 Überblick über die wesentlichen Änderungen 17 1.3 BilMoG-ABC 20 2 Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen 25

Mehr

Ein Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich

Ein Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich Ein Vergleich der Rechtsentwicklung: Abkoppelung der Steuer- von der Handelsbilanz in Deutschland / Tendenz zur Einheitsbilanz in Österreich Jasmin Kollmann / Stephanie Zolles Symposion zum Unternehmenssteuerrecht

Mehr

Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern

Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern Dr. Bernd Kugelberg Rechtsanwalt, Steuerberater Aleksandra Ehrenhofer Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern Aktuelles Steuerrecht für Unternehmen 08.10.2015 1 Mit Urteil vom 14.05.2014 hat

Mehr

Stand: 29. November 2013

Stand: 29. November 2013 Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM- Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) Zustimmung des Bundesrats Stand: 29. November 2013 Inhaltsverzeichnis

Mehr

DLPQuarterly. Steuerrechtliche Berücksichtigung von 1/2018. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe

DLPQuarterly. Steuerrechtliche Berücksichtigung von 1/2018. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe Für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen, die gegen Entgelt (Ablösungsbetrag) von einem Dritten übernommen werden, sind die Fallgestaltungen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber und ohne

Mehr

Handelsbilanzrecht Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern

Handelsbilanzrecht Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern Rechtsstand: Januar 09 in Kooperation mit Inhalt Begriffserläuterung... Aktive Rechnungsabgrenzungsposten...

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.4.2012, IV R 43/09 Schuldbeitritt - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen - Freistellungsanspruch - Auswirkungen des Schuldbeitritts im Außenverhältnis und Innenverhältnis

Mehr

Verhandelt [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ]

Verhandelt [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ] ENTWURF Verhandelt am [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ] 1. [ ], hier nicht handelnd für sich selbst, sondern unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung aufgrund

Mehr

Jahresabschluss. übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung. Prof. Dr. Werner Müller

Jahresabschluss. übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung. Prof. Dr. Werner Müller Jahresabschluss übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Mehr

12 Zeitliche Abgrenzung

12 Zeitliche Abgrenzung 12 Zeitliche Abgrenzung Der Unternehmenserfolg ist sowohl für die Besteuerung, als auch für die Gewinnbeteiligung der Anteilseigner wichtig. Daher ist beim Jahresabschluss darauf zu achten, dass auch Aufwendungen,

Mehr

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 Darstellung Eigenkapital A. Eigenkapital I. Eingefordertes Nennkapital 70.000 Übernommenes Nennkapital 100.000 davon nicht eingeforderte ausstehende Einlage 30.000

Mehr

DLQuarterly. Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung - BFH-Urteil vom IX R1/ /2010

DLQuarterly. Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung - BFH-Urteil vom IX R1/ /2010 DLQuarterly 01/2010 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung - BFH-Urteil vom 11.11.2009 - IX R1/09 - In diesem Rechtsstreit vor dem

Mehr

Gestaltende Steuerberatung

Gestaltende Steuerberatung Gestaltende Steuerplanung Steueroptimierung Gestaltungsmodelle Ausgabe 2 Februar 2014 S. 37 72 Inhalt Kurz informiert Zukunftssicherungsleistungen: 44 EUR-Freigrenze nicht anwendbar 37 Vorsteueraufteilung:

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Steuerliche Gewinnermittlung Bilanzsteuerrechtlich offene Fragen bei Verpflichtungs- und Erfüllungsübernahmen, Garantien, Bürgschaften und Schuldbeitritten RA/StB/FAfStR Dr. Claas Fuhrmann, LL.M., c k

Mehr

Dipl.-Wirt.-Inf. Christina Koch Übung Jahresabschluss Sommersemester Rückstellungen:

Dipl.-Wirt.-Inf. Christina Koch Übung Jahresabschluss Sommersemester Rückstellungen: Rückstellungen: Rückstellungen sind Passivposten für bestimmte Verpflichtungen eines Unternehmens, die zu künftigen Ausgaben führen und deren zugehöriger Aufwand der Verursachungsperiode zugerechnet werden

Mehr

Fremdwährungen. unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom

Fremdwährungen. unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom Fremdwährungen unter Berücksichtigung des BilMoG s und des BMF-Schreibens vom 02.09.2016 Gliederung 1. Einleitung 2. Anschaffungen in Fremdwährungen 3. Ausweis nicht realisierter Verluste bzw. Gewinne

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 9. Dezember 2016 BETREFF Betriebliche

Mehr

Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene

Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der

Mehr

Neues zur Praxisübertragung. A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft

Neues zur Praxisübertragung. A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft BFH-Urt. v. 12.10.2011 VIII R 12/08, BStBl II 2012, 381 Sachverhalt und Beurteilung Zum 15.12.1998 brachte ein Arzt seine Einzelpraxis

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter Geringwertige Wirtschaftsgüter Rechtsnormen: 254 HGB, R 6.13 EStR, 6 Abs. 2 EStG H 6.13 EStH Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben

Mehr

Verwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg

Verwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg Verwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA Stand am Stand am Stand am Stand am 31. Dezember 2013 31. Dezember 2012 31. Dezember 2013 31. Dezember 2012

Mehr

6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten

6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten BMF 25. 7. 2002 IV A 6 - S 2176-28/02 BStBl 2002 I S. 706 6a EStG Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten Zur

Mehr

I. Rückstellungen / Rücklagen

I. Rückstellungen / Rücklagen I. Rückstellungen / Rücklagen 1. Fall Beurteilen Sie den Vorgang im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2004 aus handels- und steuerrechtlicher Sicht unter Nennung der gesetzlichen

Mehr

FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg

FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVA PASSIVA Stand am Stand am Stand am Stand am 31. Dezember 2014 31. Dezember 2013

Mehr

Band 2: Steuerliche Gewinnermittlung. von. StB Univ.-Prof. Dr. Dieter Schneeloch. Univ-Prof. Dr. Stephan Meyering. StB Prof. Dr. habil.

Band 2: Steuerliche Gewinnermittlung. von. StB Univ.-Prof. Dr. Dieter Schneeloch. Univ-Prof. Dr. Stephan Meyering. StB Prof. Dr. habil. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Band 2: Steuerliche Gewinnermittlung von StB Univ.-Prof. Dr. Dieter Schneeloch Univ-Prof. Dr. Stephan Meyering StB Prof. Dr. habil. Guido Patek 7., vollständig überarbeitete

Mehr

Gesellschafter-Geschäftsführer- Versorgung Neuordnung und Auslagerung einer Pensionszusage

Gesellschafter-Geschäftsführer- Versorgung Neuordnung und Auslagerung einer Pensionszusage Kompakt Gesellschafter-Geschäftsführer- Versorgung Neuordnung und Auslagerung einer Pensionszusage 3. Auflage November 2015 / Inhaltsverzeichnis 1 Gründe für die Neuordnung einer Pensionszusage 5 2 Die

Mehr

Handelsrechtliche Bilanzierung entgeltlich übernommener Versorgungsverpflichtungen

Handelsrechtliche Bilanzierung entgeltlich übernommener Versorgungsverpflichtungen Ergebnisbericht des Fachausschusses Altersversorgung Handelsrechtliche Bilanzierung entgeltlich übernommener Versorgungsverpflichtungen Köln, 27. Oktober 2017 Präambel Der Ausschuss Altersversorgung der

Mehr

Rückstellungen in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung

Rückstellungen in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Rückstellungen in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Dr. Johann Stockinger 14. Mai 2008 Gliederung Rückstellungen isd 9 EStG Allgemeines zu Rückstellungen isd 9 EStG o o o o Allgemeine Definitionen

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

BILANZ. SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen. zum. 31. Dezember 2012 PASSIVA. A. Eigenkapital. B. Rückstellungen. C.

BILANZ. SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen. zum. 31. Dezember 2012 PASSIVA. A. Eigenkapital. B. Rückstellungen. C. BILANZ Emmendingen zum AKTIVA 31. Dezember 2012 PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Sachanlagen I. Kapitalanteile atypische Stille einschl. ZOB 295.839,86 315.318,33 1. technische Anlagen und

Mehr

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Rückstellungen. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Rückstellungen. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Rückstellungen Rechtsstand: Januar 09 in Kooperation mit Inhalt Ansatz... Bewertung... 4 3 Ausweis... 7 4 Einzelfälle... 8 4. Ungewisse Verbindlichkeiten...

Mehr

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder

Mehr

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren;

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren; Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Abbildungsverzeichnis... XVII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Problemstellung... 1

Abbildungsverzeichnis... XVII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Problemstellung... 1 Inhaltsverzeichnis Geleitwort... Vorwort...VII Abbildungsverzeichnis...XVII Abkürzungsverzeichnis...XIX 1 2 Problemstellung...1 GrundlagenundrechtlicheDefinitioneiner Pensionsverpflichtung...7 2.1 DasSystemderAlterssicherunginDeutschland...7

Mehr

Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer

Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer Kleemannstraße 14 D-93413 Cham Tel.: 0 99 71 / 85 78-0 Fax: 0 99 71 / 80 19 85 email: info@consultor.de home: www.consultor.eu/infobrief.htm Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer

Mehr

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 NEXUS / CCC GmbH Villingen-Schwenningen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 nexus/ccc GmbH, Villingen - Schwenningen Bilanz zum 31. Dezember 2012 A k t i v a P a s s i v a 31.12.2012 31.12.2011 31.12.2012

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 2 - S 2176-102/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-15 23 (02 28) 6 82-15 23 oder über

Mehr

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011

NEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 NEXUS / CCC GmbH Villingen-Schwenningen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 nexus/ccc GmbH, Villingen - Schwenningen Bilanz zum 31. Dezember 2011 A k t i v a P a s s i v a 31.12.2011 31.12.2010 31.12.2011

Mehr

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht 1 Einführung in Abschlüsse und Aufgaben des Bilanzrechts 1 1.1 Begriff 1 1.2 Aufgaben 1 1.2.1 Handelsrechtliche Aufgaben 1 1.2.2 Steuerrechtliche Aufgaben 2

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 3.2 Az.: S St32/St33. 6 Abs. 1 Nr. 3a

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 3.2 Az.: S St32/St33. 6 Abs. 1 Nr. 3a Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des so genannten "Blockmodells" nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) BMF-Schreiben vom 11. November 1999 (BStBl I S. 959)

Mehr

ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG. zwischen. Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, Wiesbaden. und. Allgeier SE Wehrlestr.

ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG. zwischen. Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, Wiesbaden. und. Allgeier SE Wehrlestr. ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, 65189 Wiesbaden und Allgeier SE Wehrlestr. 12, 81679 München Dieser Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend Vertrag ) wird zwischen

Mehr

BILANZ SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen AKTIVA zum 31. Dezember 2010 PASSIVA

BILANZ SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen AKTIVA zum 31. Dezember 2010 PASSIVA BILANZ Emmendingen AKTIVA zum 31. Dezember 2010 PASSIVA Euro Vorjahr Euro Euro Vorjahr Euro A. Anlagevermögen I. Sachanlagen 1. technische Anlagen und Maschinen 1.000.641,45 865.318,94 2. geleistete Anzahlungen

Mehr

Bilanz auf den 31. Dezember 2017

Bilanz auf den 31. Dezember 2017 Surikate Mittelstands AG Lünen Anlage 1 Bilanz auf den 31. Dezember 2017 Zum Zum Vergleich Vergleich 31.12.2016 31.12.2016 A K T I V A EUR EUR EUR T-EUR P A S S I V A EUR EUR EUR T-EUR A. Anlagevermögen

Mehr

Kaimer Europa GmbH. Essen. Bilanz zum 30. Juni 2013

Kaimer Europa GmbH. Essen. Bilanz zum 30. Juni 2013 Kaimer Europa GmbH Essen Bilanz zum 30. Juni 2013 A K T I V A P A S S I V A 30.06.2013 31.12.2012 30.06.2013 31.12.2012 EUR EUR EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL Finanzanlagen I. Gezeichnetes

Mehr

Jahresabschluss. Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main

Jahresabschluss. Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main zum 31. Dezember 2015 Bilanz zum 31. Dezember 2015 AKTIVA 31.12.2015 Vorjahr EUR TEUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

BILANZ. SWE Bürgerwind I GmbH & Co. KG, Emmendingen. zum. 31. Dezember 2012 PASSIVA EUR. A. Eigenkapital. B. Rückstellungen. C.

BILANZ. SWE Bürgerwind I GmbH & Co. KG, Emmendingen. zum. 31. Dezember 2012 PASSIVA EUR. A. Eigenkapital. B. Rückstellungen. C. BILANZ zum AKTIVA 31. Dezember 2012 PASSIVA A. Anlagevermögen I. Sachanlagen 1. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1.619.652,46 B. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Mehr

Rechnungslegung Einheitsbilanz

Rechnungslegung Einheitsbilanz Anhand der Serviceanfragen haben wir eine Übersicht möglicher betroffener Konten die nicht zur Rechnungslegung Einheitsbilanz passen zusammengestellt. Bitte prüfen Sie ob der Sachverhalt auf Ihren Mandanten

Mehr

Gebäude. 266 Abs. 2 A. II. 1 Grundstücke... HGB 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Gebäude. 266 Abs. 2 A. II. 1 Grundstücke... HGB 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG Veräußerungsgewinne gem. 6b EStG Übertragung aufgedeckter stiller Reserven im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf GruBo, Gebäuden und Binnenschiffen auf begünstigte Wirtschaftsgüter

Mehr

BILANZ zum 31. Dezember 2012

BILANZ zum 31. Dezember 2012 BILANZ zum 31. Dezember 2012 Innocence in Danger Deutsche Sektion e.v. AKTIVA PASSIVA 31.12.2012 31.12.2011 Euro Euro Euro 31.12.2012 31.12.2011 Euro Euro Euro A. Anlagevermögen Sachanlagen Betriebs- und

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten 3 Sonstige Personalsicherheiten Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Abgrenzung zur Schuldübernahme ( 414 ff.): Schuldner wird nicht befreit, sondern Gläubiger

Mehr

I Rechtliche Rahmenbedingungen zur Anwendung von HGB und IFRS... 7

I Rechtliche Rahmenbedingungen zur Anwendung von HGB und IFRS... 7 I XI Vorwort zur 10. Auflage... Herausgeber... Autoren... Abbildungs- und Tabellenverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VII IX XVII XXVII Teil A Rechnungslegung nach HGB und IFRS... 1 I Rechtliche

Mehr

Abzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz

Abzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz Dipl.-Kfm., Dipl.-Finanzw. (FH) Dr. jur. Kai Uwe Schroeder, Steuerberater Abzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz Verlag Josef Eul Bergisch Gladbach Köln - I - Inhaltsverzeichnis

Mehr

Sebastian Binder. Möglichkeiten der Bilanzpolitik. in der Handels- und Steuerbilanz

Sebastian Binder. Möglichkeiten der Bilanzpolitik. in der Handels- und Steuerbilanz Sebastian Binder Möglichkeiten der Bilanzpolitik in der Handels- und Steuerbilanz Eigenständige Gestaltung, zielgerichteter Mitteleinsatz, Umsetzung mit Zwei-Kreis-Systemen Verlag Dr. Kovac Hamburg 2014

Mehr

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht VII A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht 1 Einführung in Abschlüsse und Aufgaben des Bilanzrechts...................... 1 1.1 Begriff... 1 1.2 Aufgaben... 1 1.2.1 Handelsrechtliche Aufgaben... 1

Mehr

BILANZ. SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen. zum. Vorjahr EUR. I. Sachanlagen I. Kapitalkonten atypisch Stille + ZOB ,

BILANZ. SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen. zum. Vorjahr EUR. I. Sachanlagen I. Kapitalkonten atypisch Stille + ZOB , BILANZ Emmendingen zum AKTIVA 31. Dezember 2013 PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Sachanlagen I. Kapitalkonten atypisch Stille + ZOB 291.833,64 295.839,86 1. technische Anlagen und Maschinen

Mehr

aktuell Inhaltsverzeichnis zum )

aktuell Inhaltsverzeichnis zum ) Ausgabe 03/2017 aktuell Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Ausgabe 03/2017 Inhaltsverzeichnis 1. PSV-Merkblatt 100/ M 9 Hinweise zur Abwicklung gemäß 8 Abs. 3 BetrAVG (in der Fassung zum

Mehr

FAP Verwaltungsgesellschaft mbh, Hamburg. ANHANG für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015

FAP Verwaltungsgesellschaft mbh, Hamburg. ANHANG für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015 FAP Verwaltungsgesellschaft mbh, Hamburg ANHANG für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015 I. Allgemeine Angaben Die FAP Verwaltungsgesellschaft mbh ist eine 100%-ige Tochter der Projektierungsgesellschaft

Mehr

Herausforderungen und Trends für Pensionsfonds

Herausforderungen und Trends für Pensionsfonds Herausforderungen und Trends für Pensionsfonds Agenda VVB-Fachkreis Grundlagen und Rahmenbedingungen der Pensionsrückstellung nach HGB Seite 3 Bewertung der Verpflichtungen Seite 5 Auswirkungen auf die

Mehr

gemäß 293a AktG des Vorstands der XING SE, Hamburg und der Geschäftsführung der Beekeeper Management GmbH, Hamburg zum

gemäß 293a AktG des Vorstands der XING SE, Hamburg und der Geschäftsführung der Beekeeper Management GmbH, Hamburg zum GEMEINSAMER BERICHT gemäß 293a AktG des Vorstands der XING SE, Hamburg und der Geschäftsführung der Beekeeper Management GmbH, Hamburg zum Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2019 zwischen der XING SE,

Mehr

Halebridge Asset Management GmbH. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bilanz nach Handelsrecht zum

Halebridge Asset Management GmbH. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bilanz nach Handelsrecht zum Halebridge Asset Management GmbH Nürnberg Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 Bilanz nach Handelsrecht zum 31.12.2011 Halebridge Asset Management GmbH, Nürnberg AKTIVA A. Anlagevermögen I. Immaterielle

Mehr

LESEPROBE. Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher

LESEPROBE. Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 1. Auflage 2015 Autoren: Dr. Holger Wirtz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Titel: Herausgeber:

Mehr

Werden aus Gründen des vollständigen Vermögensausweises bzw. der periodengerechten Erfolgsermittlung gebildet.

Werden aus Gründen des vollständigen Vermögensausweises bzw. der periodengerechten Erfolgsermittlung gebildet. Rückstellungen Werden aus Gründen des vollständigen Vermögensausweises bzw. der periodengerechten Erfolgsermittlung gebildet. Verpflichtungen, die entweder dem Grunde nach oder der Höhe bzw Fälligkeit

Mehr

Steuerrecht. S.1 Anwendungsbereich

Steuerrecht. S.1 Anwendungsbereich Jahresabschluss Steuerrecht Ja S Steuerrecht S.1 Anwendungsbereich Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,

Mehr

Buchführung 2 DATEV-Kontenrahmen 2016

Buchführung 2 DATEV-Kontenrahmen 2016 Manfred Bornhofen Martin C. Bornhofen Buchführung 2 DATEV-Kontenrahmen 2016 Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht Betriebswirtschaftliche Auswertung Vergleich mit IFRS 28., überarbeitete Auflage Mitarbeiter:

Mehr