Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone Leipzig (VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone)

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1 Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone Leipzig (VwV Ausnahmeregelungen Umweltzone) Stand: 9. Dezember 2010 Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport / Amt für Umweltschutz / Abteilung Umweltvorsorge

2 Das vorliegende Dokument beinhaltet die Kriterien für die transparente und einheitliche Erteilung von Ausnahmen von den Verkehrsbeschränkungen der Umweltzone in Leipzig. Allen städtischen Ämtern und anderen Einrichtungen, die an der Erarbeitung mitgewirkt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift die männliche Sprachform verwendet wird, gilt diese gleichermaßen für Frauen in der weiblichen Sprachform. 2

3 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 1 B. Rechtliche Grundlagen 1 C. Ausnahmen vom Fahrverbot 2 1 Generell vom Fahrverbot befreite Fahrzeuge 2 2 In Leipzig mit Allgemeinverfügung vom Fahrverbot befreite Fahrzeuge 2 3 Voraussetzungen für die Befreiung vom Fahrverbot auf Antrag Allgemeine Voraussetzungen Antragsteller Verzögerung bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs Erstmalige Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller Besondere Voraussetzungen bei der Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten Schwerbehinderte mit Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis oder Inhaber von Parkerleichterungen Berufspendler mit ungünstigen Arbeitszeiten oder ungünstigem Beschäftigungs- /Wohnort Fahrzeuge mit gelber Plakette durch Filternachrüstung Wohn- und Campingmobile Besondere Härte im Einzelfall Neubürger Besondere Voraussetzungen bei der Nutzung des Fahrzeugs im Wirtschaftsverkehr und für Fahrten privater und öffentlicher Träger, die gemeinnützig tätig sind Als Arbeitsstätte genutzte Fahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten Sonderfahrzeuge Sonderfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung in der Umweltzone Fahrzeuge mit gelber Plakette durch Filternachrüstung Besondere Härte im Einzelfall Fahrzeugparks 17 D. Verfahren der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 19 1 Zuständigkeit 19 2 Form der Antragstellung 19 3 Entscheidung über den Antrag Grundsätzliches Antragsprüfung Form der Ausnahmegenehmigung Verfahren bei Versagung der Ausnahmegenehmigung Rechtsbehelfsbelehrung Gebühren 21 E. Abkürzungsverzeichnis 22 F. Rechtsvorschriften 23 Anhang 1 Muster für Ausnahmebescheinigung 25 Anhang 2 Muster eines öffentlich rechtlichen Vertrages 27

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5 A. Einleitung Im Dezember 2009 hat die Stadt Leipzig einen neuen Luftreinhalteplan in Kraft gesetzt. Dieser enthält als zentrale Maßnahmen (M1.12) die Einführung einer Umweltzone, innerhalb derer Verkehrsbeschränkungen für Fahrzeuge mit keiner, roter und gelber Plakette gelten. Die Umweltzone wird zum eingeführt. Die mit der Umweltzone einhergehenden Verkehrsbeschränkungen gelten für alle Kraftfahrzeuge unabhängig vom Wohn- oder Betriebssitz des Fahrzeughalters. Die Umweltzone wird für sehr viele Bürger, die momentan einer Luftbelastung an Feinstaub (PM 10 ) und Stickstoffdioxid (NO 2 ) oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt sind, eine lufthygienische Verbesserung bringen. Vorangegangen war eine intensive, fachlich fundierte und belastbare Prüfung der Wirksamkeit einer Umweltzone unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse in Leipzig, wobei mittels umfangreicher Berechnungen nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung des Grenzwertes für PM 10 und NO 2 nur mit Einführung einer großflächigen Umweltzone und in Kombination mit den sonstigen vorgesehenen Maßnahmen aus derzeitiger Sicht gewährleistbar ist. So zweckdienlich die geplanten Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Umwelt- und Gesundheitsschutzes auch sein mögen, ist zu beachten, dass viele Fahrzeughalter vor der Herausforderung stehen, ihr Fahrzeug umrüsten oder ersetzen zu müssen. Zur Vermeidung möglicher, in diesem Zusammenhang einhergehender nicht zumutbarer Belastungen (soziale und wirtschaftliche Härten) wurden die in vorliegendem Dokument benannten Ausnahme-regelungen vom Fahrverbot beschlossen, wobei der Umfang der Ausnahmegenehmigungen die notwendige Wirkung der Umweltzone nicht unterlaufen darf. Bei entsprechenden technologischen Entwicklungen oder einer Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen ist eine Anpassung der Verwaltungsvorschrift möglich. B. Rechtliche Grundlagen Ausnahmen von den Verkehrsbeschränkungen in einer Umweltzone sind in 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sowie in 1 und 2 der 35. BImSchV geregelt. 1 Abs. 2 der 35. BImSchV verlangt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, dass der Verkehr von Verkehrsverboten betroffenen Fahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt oder aus überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich ist. Über die Befreiung vom Verkehrsverbot wird an Hand der in diesem Dokument vorgegebenen Kriterien auf Antrag entschieden oder die Befreiung vom Verkehrsverbot ist per Allgemeinverfügung geregelt. Daneben gibt es gemäß 2 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 der 35. BImSchV generelle Ausnahmen vom Fahrverbot. Fahrzeuge, die nach 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 der 35. BImSchV mit einer ausreichenden Plakette gekennzeichnet werden können, bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung. 1

6 C. Ausnahmen vom Fahrverbot 1 Generell vom Fahrverbot befreite Fahrzeuge Folgende Fahrzeuge benötigen gemäß 2 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 der 35. BImSchV keine Ausnahmegenehmigung: a) mobile Maschinen und Geräte (in der Regel betrifft dies industrielle Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit und ohne Aufbau, die nicht zur Güter- oder Personenbeförderung bestimmt sind und über einen eingebauten Verbrennungsmotor verfügen), b) Arbeitsmaschinen (selbstfahrend, die in den Fahrzeugpapieren als solche gekennzeichnet sind), c) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, d) zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, e) Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung Arzt Notfalleinsatz (gemäß 52 Abs. 6 der StVZO), f) Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und die nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen ag, H oder Bl nachweisen, g) Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (z. B. Polizei, Zoll, Feuerwehr, Bundeswehr, NATO-Truppen im Falle dringender militärischer Erfordernisse, Katastrophenschutz oder Fahrzeuge, die der Reinigung der Straßen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen), h) Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten der NATO, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, i) zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, j) Oldtimer (gemäß 2 Nr. 22 der FZV), die ein Kennzeichen nach 9 Abs. 1 oder 17 der FZV führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. 2 In Leipzig mit Allgemeinverfügung vom Fahrverbot befreite Fahrzeuge Mit Allgemeinverfügung (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 18 vom 2. Oktober 2010) sind folgende Fahrzeuge von den Verkehrsverboten innerhalb der Umweltzone in Leipzig ausgenommen: a) Fahrzeuge, die gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a h der 35. BImSchV zur Schadstoffgruppe 3 gehören (gelbe Plakette, ohne Filternachrüstung) bei Nachweis der Nicht-Nachrüstbarkeit durch die Technische Prüfstelle bzw. eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr (befristet bis max. 12 Monate, danach erneute Ausstellung möglich), b) Reisebusse, die gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. g h der 35. BImSchV zur Schadstoffgruppe 3 gehören (gelbe Plakette, ohne Filternachrüstung) bis zum Ablauf des , c) Fahrzeuge mit rotem Händler-Kennzeichen oder mit Kurzkennzeichen, sofern die mit diesen Kennzeichen geführten Fahrzeuge nach 3 der 35. BImSchV kennzeichnungsfähig wären, 2

7 d) Versuchs-Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach 70 Abs. 1a der StVZO, e) Erprobungsfahrzeuge nach 19 Abs. 6 StVZO, f) Fahrzeuge, die nicht in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft und nicht mit einer grünen Plakette gekennzeichnet sind, sind zum Zwecke des Verlassens der Umweltzone von den Verkehrsverboten innerhalb der Umweltzone in Leipzig ausgenommen, wenn diese Fahrzeuge im fahruntüchtigen Zustand auf Grund einer notwendigen Reparatur oder Instandsetzung von außerhalb der Umweltzone in Kraftfahrzeugwerkstätten innerhalb der Umweltzone verbracht wurden, g) Fahrzeuge, die nicht in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft und nicht mit einer grünen Plakette gekennzeichnet sind, sind von den Verkehrsverboten innerhalb der Umweltzone in Leipzig ausgenommen, sofern nach Aufforderung durch die Polizei, der Stadt Leipzig oder einer anderen Behörde der/die Fahrzeughalter/in oder eine durch ihn/sie bevollmächtigte Person das Fahrzeug bei der Polizei, der Stadt Leipzig oder einer anderen Behörde in der Umweltzone vorstellen muss. Für die Inanspruchnahme der Allgemeinverfügung ist kein gesonderter Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich. Im Falle einer Kontrolle muss der Befreiungstatbestand nachgewiesen werden. Die Bescheinigung der Nicht-Nachrüstbarkeit ist im Fahrzeug mitzuführen. Die dazugehörige Sichtkarte ist bei Verlassen des Fahrzeugs innerhalb der Umweltzone gut sichtbar hinter der Frontscheibe abzulegen. Alternativ kann für die unter a) bis g) genannten Fahrzeuge von der Behörde eine ebensolche Sichtkarte ausgestellt werden. 3 Voraussetzungen für die Befreiung vom Fahrverbot auf Antrag 3.1 Allgemeine Voraussetzungen Antragsteller Antragsteller ist grundsätzlich der Fahrzeughalter i. S. des Straßenverkehrsgesetzes Verzögerung bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs Eine Ausnahmegenehmigung kann unabhängig vom Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller erteilt werden, wenn die Nachrüstung des Fahrzeugs auf den erforderlichen Abgasstandard mit handelsüblichen Einbausätzen vom Antragsteller bereits beauftragt wurde, jedoch aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, von einer Werkstatt noch nicht ausgeführt werden konnte. Als möglicher Grund kommt bspw. ein Lieferengpass beim Filterhersteller in Betracht. Eine Ausnahmegenehmigung kann ebenfalls erteilt werden, wenn die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs, das die erforderlichen Kriterien der Umweltzone erfüllt (Zuteilung einer grünen Plakette), bereits eingeleitet wurde, sich aber aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, zeitlich verzögert. Eine verzögerte Ersatzbeschaffung kann auch bei geleasten Fahrzeugen bis zum Ende des Leasingvertrages anerkannt werden, wenn der Leasingvertrag für das Fahrzeug vor dem abgeschlossen wurde. 3

8 Erforderliche Nachweise: vertragliche Vereinbarung mit der Werkstatt oder dem Lieferanten, aus der hervorgeht, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs oder Beschaffung eines Fahrzeugs (für das eine grüne Plakette zugeteilt werden kann) beauftragt wurde (als lesbare Fotokopie) Benennung des voraussichtlichen Termins, bis zu dem die Nachrüstung oder Übergabe des Fahrzeugs abgeschlossen sein wird bei geleasten Fahrzeugen: Leasingvertrag (als lesbare Fotokopie) Befristung der Ausnahme: bis zur Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung, längsten 12 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende Erstmalige Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Punkt 3.2 und Punkt 0 ist, dass das Fahrzeug vor dem , dem Tag der öffentlichen Bekannt-machung des Luftreinhalteplans, auf den Antragsteller erstmalig zugelassen wurde. Erfolgte die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller nach dem , ist davon auszugehen, dass der Antragsteller wissentlich ein Fahrzeug zugelassen hat, das die Kriterien der Umweltzone nicht erfüllt der Antrag ist abzulehnen. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die bereits vor dem verbindlich bestellt wurden, jedoch erst nach dem ausgeliefert und auf den Antragsteller erstmalig zugelassen wurden. Als Nachweis über die erstmalige Zulassung ist bei der Antragstellung die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder der Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird, vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die vor dem bestellt wurden, ist die Bestellung des Fahrzeugs an Hand geeigneter Unterlagen (Auftragsbestätigung, Vertrag etc.) glaubhaft nachzuweisen. 3.2 Besondere Voraussetzungen bei der Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten Das nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV erforderliche öffentliche Interesse bzw. das überwiegend und unaufschiebbare Interesse des Einzelnen kann für die in Punkt bis genannten Fallgruppen anerkannt und eine Ausnahmegenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Eine Voraussetzung ist die unter Punkt a) beschriebene fehlende Nachrüstbarkeit eines Fahrzeugs mit handelsüblichen Einbausätzen auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette). Als weitere Voraussetzung muss in den Fällen gemäß Punkt 3.2.1, und bei fehlender Nachrüstung gemäß Punkt a) die Unzumutbarkeit der Fahrzeugersatzbeschaffung gemäß Punkt b) vorliegen. Ist die Nachrüstung eines Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) technisch möglich, auf Grund sozialer Härte im Einzelfall jedoch nicht zumutbar, ist gemäß Punkt eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gegeben. 4

9 Fahrzeuge, die gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a h der 35. BImSchV zur Schadstoffgruppe 3 gehören und mit einer gelben Plakette gekennzeichnet sind, können die per Allgemeinverfügung (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 18 vom 2. Oktober 2010) getroffene Regelung bei fehlender Nachrüstung in Anspruch nehmen. a) Fehlende Nachrüstung Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist. Ein Nachweis über die Nichtnachrüstbarkeit ist für folgende Fahrzeuge erforderlich: Diesel-Pkw mit der Schlüsselnummer 27; Dieselfahrzeuge der Klasse N, M 2 und M 3 (als Nutzfahrzeug zugelassene Fahrzeuge und Busse mit mehr als acht Sitzplätzen), Fahrzeuge mit Otto-Motor (Fremdzündungsmotor). Bei Diesel-Pkw der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette) entfällt der Nachweis der fehlenden Nachrüstung. Diese Fahrzeuge können grundsätzlich nicht auf die Schadstoffgruppe 4 nachgerüstet werden. Zur Prüfung dessen, ob für ein Fahrzeug, für welches der Antragsteller eine Ausnahme beantragt, handelsübliche Nachrüstsätze angeboten werden, können die Datenbanken im Internet unter oder herangezogen werden (nicht abschließende Auflistung). Als Nachweis ist bei der Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung die Bescheinigung der Technischen Prüfstelle bzw. einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr vorzulegen, aus der hervorgeht, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist. b) Unzumutbarkeit der Fahrzeugersatzbeschaffung Stellt die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (in der Regel bei fehlender Nachrüstung) eine unzumutbare Härte dar, kann eine Ausnahme erteilt werden. Eine Ausnahme nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV kommt bei Vorliegen eines überwiegenden und unaufschiebbaren Interesses des/r Einzelnen dann in Betracht, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der/die vom Fahrverbot Betroffene nicht in der Lage ist, sich ein anderes Fahrzeug, welches in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft und mit einer grünen Plakette gekennzeichnet werden kann, zuzulegen. Zur Prüfung dessen, ob der Erwerb eines geeigneten Ersatzfahrzeuges oder die Nachrüstung allein aus finanziellen Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist, muss der Antragsteller umfassende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Dabei obliegt es dem Antragsteller, seine Vermögensverhältnisse umfassend durch geeignete Unterlagen, wie Einkommenssteuerunterlagen oder Bescheide der Arbeitsagentur bzw. der zuständigen Sozialbehörde (ARGE oder Sozialamt) etc. vorzulegen. c) Unzumutbarkeit der Fahrzeugnachrüstung Eine Ausnahme nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV kommt bei Vorliegen eines überwiegenden und unaufschiebbaren Interesses des/r Einzelnen dann in Betracht, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der/die vom Fahrverbot Betroffene aus finanzieller Sicht nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug mit verfügbaren Abgasbehandlungssystemen so nachzurüs- 5

10 ten, dass es in die Schadstoffgruppe 4 gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft und mit einer grünen Plakette gekennzeichnet werden kann. Zur Prüfung dessen, ob die Nachrüstung eines Fahrzeugs allein aus finanziellen Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist, sind die unter Punkt b) genannten Nachweise zu führen Schwerbehinderte mit Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis oder Inhaber von Parkerleichterungen Bei schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis oder Inhabern von Parkausweisen nach der allgemeinen VwV zur StVO zu 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (besondere Gruppe) und der VwV Parkerleichterungen vom 22. Mai 2006 kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn das Fahrzeug mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) nachrüstbar ist und ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug eine unzumutbare Härte darstellt. Ist eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) zwar möglich, stellen aber im Einzelfall die mit der Nachrüstung verbundenen finanziellen Aufwendungen eine nicht zumutbare Härte dar, kann eine Ausnahmegenehmigung nach Punkt als besondere Härte im Einzelfall beantragt werden. Antragsteller kann auch ein Fahrzeughalter sein, der mit dem Schwerbehinderten in einem Haushalt lebt. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) Bescheinigung der Technischen Prüfstelle bzw. einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist; beachte dazu Punkt 3.2 a) Nachweis, dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug auf Grund sozialer Verhältnisse nicht zumutbar ist; beachte dazu Punkt 3.2 b) (z. B. Einkommenssteuerunterlagen, Darlegung der Vermögensverhältnisse/finanziellen Verbindlichkeiten, Bescheid nach SGB II oder SGB XII etc.) Schwerbehindertenausweis oder Bescheinigung über Parkerleichterungen (als lesbare Fotokopie) Befristung der Ausnahme: längstens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. der Parkerleichterungen und max. 24 Monate (je nach dem, was zuerst eintritt), verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende Berufspendler mit ungünstigen Arbeitszeiten oder ungünstigem Beschäftigungs-/Wohnort 6 Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen keine ausreichenden und zumutbaren Fahrverbindungen mit dem ÖPNV (Bus/Bahn). Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn das Fahrzeug mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) nachrüstbar ist und ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug eine unzumutbare Härte darstellt. Ist eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) zwar möglich und stel-

11 len im Einzelfall die mit der Nachrüstung verbundenen finanziellen Aufwendungen eine nicht zumutbare Härte dar, kann eine Ausnahmegenehmigung nach Punkt als besondere Härte im Einzelfall beantragt werden. Für eine Ausnahmegenehmigung müssen zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen: Arbeitsbeginn vor 06:00 Uhr oder Arbeitsende nach 23:00 Uhr oder der Ort der Arbeitsstelle (innerhalb der Umweltzone) oder der Wohnort (innerhalb der Umweltzone) liegt mehr als 600 Meter Fußweg von einem Zugangspunkt zum ÖPNV (Bus/Bahn) entfernt. Liegt der Ort der Arbeitsstelle innerhalb der Umweltzone nicht mehr als 400 Meter Fußweg vom Rand der Umweltzone jedoch mehr als 600 Meter Fußweg von einem Zugangspunkt zum ÖPNV entfernt, kann Beschäftigten, die von außerhalb der Umweltzone kommen, zugemutet werden, das Fahrzeug am Rand der Umweltzone abzustellen und den Rest der Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) Bescheinigung der Technischen Prüfstelle bzw. einer anerkannten amtlichen Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist; beachte dazu Punkt 3.2 a) Nachweis, dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug auf Grund sozialer Verhältnisse nicht zumutbar ist; beachte dazu Punkt 3.2 b) (z. B. Einkommenssteuerunterlagen, Darlegung der Vermögensverhältnisse/finanziellen Verbindlichkeiten, Bescheid nach SGB II oder SGB XII etc.) Bescheinigung des Arbeitgebers, dass der Arbeitsanfang des Antragstellers vor 06:00 Uhr oder das Arbeitsende nach 23:00 Uhr liegt, oder glaubhafter Nachweis der Entfernung von mehr als 600 Meter Fußweg zwischen Arbeitsort/Wohnort in der Umweltzone und nächstgelegener ÖPNV-Anbindung für Antragsteller, die von außerhalb in die Umweltzone kommen - glaubhafter Nachweis, dass sich der Arbeitsort mehr als 400 Meter Fußweg vom Rande der Umweltzone entfernt befindet Befristung der Ausnahme: max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende

12 3.2.3 Fahrzeuge mit gelber Plakette durch Filternachrüstung Bei Diesel-Pkw und leichten Diesel-Nutzfahrzeugen/-Bussen, welche nach erfolgter Filternachrüstung nur die Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) erreichen, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Zu erkennen sind diese Fahrzeuge anhand der Eintragungen in Feld 14.1 und Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Nachrüstung muss dabei bis zum erfolgt und in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Für die o. g. Fahrzeuge kann eine Ausnahmegenehmigung ohne Prüfung der Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung befristet bis zum erteilt werden. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) Befristung der Ausnahme: bis zum Wohn- und Campingmobile Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich in der Regel auf Grund der vorhandenen Ein- und Aufbauten um relativ teure Fahrzeuge, die über einen vergleichsweise langen Zeitraum genutzt werden und in der Regel nur wenige Kilometer in der Umweltzone zurücklegen. Eine Ausnahmegenehmigung kann bei Vorliegen der unter Punkt 3.2 a) genannten Voraussetzungen für Bewohner der Umweltzone erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist mit der Auflage zur Nachrüstung auf den technisch bestmöglichen Abgasstandard zu versehen. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) Bescheinigung der Technischen Prüfstelle bzw. einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist Befristung der Ausnahme: max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen (bei erfolgter Nachrüstung auch bis Fristende) Fristende Besondere Härte im Einzelfall Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette), 2 (rote Plakette) oder 3 (gelbe Plakette) kann eine Ausnahmegenehmigung auch dann erteilt werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Hierbei sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten: - die besondere, über den normalen alltäglichen Bedarf hinausgehende Angewiesenheit auf ein Kfz, 8

13 - die nachzuweisende reale Einkommenssituation des Betroffenen, bestehend aus Einkünften und Belastungen, - die Kosten der Umrüstung bzw. Ersatzbeschaffung Ein Härtefall liegt vor, wenn durch den Betroffenen der Nachweis erbracht wird, dass die Kosten für die Umrüstung oder eine Ersatzbeschaffung seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen und damit eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Härte verbunden ist. Hierzu müssen die Voraussetzungen unter (a) und (b) oder (a) und (c) erfüllt sein: a) Vorliegen eines überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteresses Ein derartiges Interesse liegt bspw. vor, wenn aus notwendigen medizinischen Gründen, wie z. B. regelmäßige, in kurzen Zeitabständen (wöchentlich) zu erfolgende ärztliche Behandlung oder medizinische Versorgung, die Nutzung des Fahrzeugs innerhalb der Umweltzone erforderlich und eine Nutzung des ÖPNV (Bus/Bahn) aus gesundheitlichen Gründen (ärztlich attestiert) nicht zumutbar ist. Ebenso kann ein derartiges Interesse bei Berufspendlern anerkannt werden, denen aus gesundheitlichen Gründen (ärztlich attestiert) eine Nutzung des ÖPNV (Bus/Bahn) nicht zugemutet werden kann. Neben den bereits genannten Kriterien können auch weitere, hier nicht fassbare, überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner die Prüfung einer Ausnahme vom Fahrverbot begründen, insbesondere dann, wenn das Fahrverbot bspw. zu einem Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes führen würde. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) glaubhafte Darlegung eines überwiegend und unaufschiebbaren Interesses an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung (z. B. drohender Arbeits- o. Ausbildungsplatzverlust, gesundheitliche Gründe) bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe: ärztliches Attest mit der Bestätigung, dass dem Antragsteller gesundheitsbedingt keine Nutzung des ÖPNV (Bus/Bahn) zumutbar ist (mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Einschränkung) b) Fehlende Nachrüstung und Unzumutbarkeit der Ersatzbeschaffung Die Nachrüstung eines Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich. Der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug ist nicht zumutbar. Erforderliche Nachweise: Bescheinigung durch die Technische Prüfstelle bzw. eine amtlich anerkannte Prüforganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist; beachte dazu Punkt 3.2 a) Nachweis, dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug auf Grund sozialer Verhältnisse nicht zumutbar ist; beachte dazu Punkt 3.2 b) (z. B. Einkommenssteuerunterlagen, Darlegung der Vermögensverhältnisse/finanziellen Verbindlichkeiten, Bescheid nach SGB II oder SGB XII etc.) 9

14 Befristung der Ausnahme: max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende 2014 c) Unzumutbarkeit der Nachrüstung Die Nachrüstung eines Fahrzeuges auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist mit handelsüblichen Einbausätzen zwar möglich, jedoch dem Antragsteller wegen sozialer Härte nicht zumutbar. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch erteilt werden, wenn bei einem Fahrzeug, das vor dem vom Antragsteller geleast wurde, die Nachrüstung vom Leasinggeber abgelehnt wird. Erforderliche Nachweise: Nachweis, dass die Nachrüstung des Fahrzeugs auf Grund sozialer Verhältnisse nicht zumutbar ist; beachte dazu Punkt 3.2 c) (z. B. Einkommenssteuerunterlagen, Darlegung der Vermögensverhältnisse/finanziellen Verbindlichkeiten, Bescheid nach SGB II oder SGB XII etc.) oder Vorlage des Leasingvertrags (als lesbare Fotokopie) mit einer schriftlichen Ablehnung des Leasinggebers bzgl. der Nachrüstung des Fahrzeugs Befristung der Ausnahme: max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende Neubürger Wer seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz beabsichtigt nach Leipzig zu verlegen, kann im Zusammenhang mit seinem Umzug eine befristete Ausnahmegenehmigung für maximal sechs Monate längstens jedoch bis zum erhalten. Gleiches gilt bspw. auch für neu zugezogene Pendler aus dem Umland, die ihren Arbeitsplatz in Leipzig haben und für Selbständige/Unternehmer, die im Umland wohnen und eine Niederlassung oder Filiale in der Umweltzone gründen. Für die betreffenden Fahrzeuge wird die Ausnahmegenehmigung ohne Prüfung der Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung erteilt. Erforderliche Nachweise: Vorlage von Dokumenten aus denen der Umzug nach Leipzig oder in das Umland glaubhaft hervorgeht, z. B. Meldebescheinigung, Mietvertrag (als lesbare Fotokopie) Befristung der Ausnahme: max. 6 Monate, nicht verlängerbar Fristende

15 3.3 Besondere Voraussetzungen bei der Nutzung des Fahrzeugs im Wirtschaftsverkehr und für Fahrten privater und öffentlicher Träger, die gemeinnützig tätig sind Für bestimmte Fahrzeuge, die im Wirtschaftsverkehr genutzt werden, kann das nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV erforderliche öffentliche Interesse oder das überwiegend und unaufschiebbare Interesse des Einzelnen anerkannt und eine Ausnahmegenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Darüber hinaus ist ein öffentliches Interesse anzunehmen bei Fahrten privater und öffentlicher Träger, die gemeinnützig tätig sind. Es wird zwischen Sonderfahrzeugen, Fahrzeugparks, Fahrzeugen mit gelber Plakette durch Filternachrüstung und Besonderer Härte im Einzelfall unterschieden. Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die auf Grund besonderer Merkmale für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers zwingend erforderlich sind. Eine Versagung der Ausnahmegenehmigung würde zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Berufsausübung/Tätigkeit führen. Hierbei werden als Arbeitsstätte genutzte Fahrzeuge mit festen Auf- /Einbauten, Sonderfahrzeuge, die eine Geschäftsidee darstellen und Sonderfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung in der Umweltzone unterschieden Als Arbeitsstätte genutzte Fahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten Hierzu zählen Fahrzeuge, die mit ihren kostenintensiven festen Auf- oder Einbauten zugleich als Arbeitsstätte dienen, bspw. Verkaufsfahrzeuge (Bäcker, Fleischer etc.), Spezial-, Werkstatt- und Servicewagen von Handwerksunternehmen (Glaser, Metallbauer, SHK etc.), Bestattungsfahrzeuge u. s. w. oder Spezialfahrzeuge für Filmaufnahmen. Als kostenintensiv sind Auf- oder Einbauten anzusehen, die mindestens 25 Prozent vom Fahrzeugneuwert betragen. Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung ist, dass das Fahrzeug mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) nachrüstbar und ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug wegen Existenzgefährdung nicht zumutbar ist. Kann eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt werden, kann alternativ eine Ausnahmegenehmigung als Härtefall gemäß Punkt oder im Rahmen der Fahrzeugparkregelung gemäß Punkt beantragt werden, hierbei entfällt der Nachweis des besonderen öffentlichen oder überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteresses. Die Ausnahmegenehmigung ist mit der Auflage zur Nachrüstung auf den technisch zumindest bestmöglichen Abgasstandard zu versehen. Fahrzeuge, die ebenfalls über feste Auf- oder Einbauten verfügen, jedoch für den Lieferverkehr eingesetzt werden, wie bspw. Kühlfahrzeuge oder Fahrzeuge, die der Lagerhaltung dienen, fallen nicht unter die Regelung. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) Bescheinigung der Technischen Prüfstelle bzw. einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist; beachte dazu Punkt 3.2 a) glaubhafte Darlegung (Beschreibung, Fotos), dass das verwendete Fahrzeug mit festen Auf-/Einbauten versehen ist und als Arbeitsstätte dient 11

16 glaubhafte Darlegung an Hand prüffähiger Unterlagen (Bescheinigung durch Steuerberater, aktuelle Steuererklärung/Steuerbilanz), dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zu einer Existenzgefährdung führt Befristung der Ausnahme: max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende Sonderfahrzeuge 12 Wenn es sich um Fahrzeuge gemäß Unterpunkt a) oder b) handelt, die für die Ausübung des Gewerbes zwingend erforderlich sind, kann eine Ausnahmegenehmigung unter der Voraussetzung erteilt werden, dass das Fahrzeug mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) nachrüstbar und ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug wegen Existenzgefährdung nicht zumutbar ist. Kann eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt werden, kann alternativ eine Ausnahmegenehmigung als Härtefall gemäß Punkt beantragt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von der Fahrzeugparkregelung gemäß Punkt Gebrauch zu machen, hierbei entfällt der Nachweis des besonderen öffentlichen oder überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteresses. Bei den Sonderfahrzeugen werden zwei Fallgruppen unterschieden (a Sonderfahrzeuge, die eine Geschäftsidee darstellen ; b Fahrzeuge der Filmbranche, die unmittelbar als Filmmotiv eingesetzt werden). Die Ausnahmegenehmigung ist mit der Auflage zur Nachrüstung auf den technisch zumindest bestmöglichen Abgasstandard zu versehen (z. B. Einbau eines Katalysators beim Trabi, Einbau eines geschlossenen Partikelminderungssystems bei einem historischen Bus). Führt die Nachrüstung des Fahrzeugs zu einer derartigen Verringerung der Schadstoffemissionen, dass das Fahrzeug an Hand seiner Emissionen der Schadstoffgruppe 4 zuteilbar wäre, auf Grund der gesetzlichen Regelungen jedoch nicht der Schadstoffgruppe 4 zugeteilt und mit einer grünen Plakette gekennzeichnet werden darf, kann von der Befristung der Ausnahme bis längstens 2014 abgesehen werden. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die Höhe der Fahrzeugemissionen, insbesondere die Stickstoffoxid- und Partikelemissionen, auf Veranlassung des Fahrzeughalters durch die Technische Prüfstelle bzw. eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr messtechnisch nachgewiesen wird. a) Sonderfahrzeuge, die eine Geschäftsidee darstellen Hierzu zählen bspw. historische Busse, Trabis, Stretch-Limousinen etc., die für Hochzeits- oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) Bescheinigung der Technischen Prüfstelle bzw. einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist; beachte dazu Punkt 3.2 a) glaubhafte Darlegung (Beschreibung, Fotos), dass das verwendete Fahrzeug die Geschäftsidee darstellt

17 Gewerbeschein (als lesbare Kopie) glaubhafte Darlegung an Hand prüffähiger Unterlagen (Bescheinigung durch Steuerberater, aktuelle Steuererklärung/Steuerbilanz), dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zu einer Existenzgefährdung führt Befristung der Ausnahme: max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende 2014 b) Fahrzeuge der Filmbranche, die unmittelbar als Filmmotiv eingesetzt werden Für Fahrzeuge, die für Filmaufnahmen eingesetzt werden und die aus künstlerischen Aspekten nicht durch modernere Fahrzeuge ersetzbar sind, kann eine auf die Drehdauer befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) Bescheinigung der Technischen Prüfstelle bzw. einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist; beachte dazu Punkt 3.2 a) glaubhafte Darlegung (Beschreibung, Fotos), dass das verwendete Fahrzeug als Filmmotiv eingesetzt wird und aus künstlerischen Gründen nicht durch ein moderneres Fahrzeug (Schadstoffgruppe 4) ersetzbar ist glaubhafte Darlegung an Hand prüffähiger Unterlagen (Bescheinigung durch Steuerberater, aktuelle Steuererklärung/Steuerbilanz), dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zu einer Existenzgefährdung führt Befristung der Ausnahme: für die Zeit der Drehdauer, max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende Sonderfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringer Fahrleistung in der Umweltzone Für Fahrzeuge, die im Vergleich zu ähnlichen Serienfahrzeugen ohne Sonderausrüstung einen hohen Anschaffungswert haben und zudem nur eine geringe Fahrleistung (< km/jahr) innerhalb der Umweltzone aufweisen, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn dass Fahrzeug mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) nachrüstbar und ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug wegen Existenzgefährdung nicht zumutbar ist. Kann eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt werden, kann alternativ eine Ausnahmegenehmigung als Härtefall gemäß Punkt beantragt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von der Fahrzeugparkregelung gemäß Punkt Gebrauch zu machen, hierbei entfällt der Nachweis des besonderen öffentlichen oder überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteresses. 13

18 Die Ausnahmegenehmigung ist mit der Auflage zur Nachrüstung auf den technisch zumindest bestmöglichen Abgasstandard zu versehen. Es werden zwei Fallgruppen unterschieden: a) Schwerlasttransporter Hierbei handelt es sich um Fahrten zum Transport von Gütern mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) Bescheinigung der Technischen Prüfstelle bzw. einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist; beachte dazu Punkt 3.2 a) von der Straßenverkehrsbehörde (SVB) erteilte Erlaubnis nach 29 Abs. 3 StVO oder ein entsprechender Antrag an die SVB (als lesbare Fotokopie) glaubhafte Darlegung an Hand prüffähiger Unterlagen (Bescheinigung durch Steuerberater, aktuelle Steuererklärung/Steuerbilanz), dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zu einer Existenzgefährdung führt Befristung der Ausnahme: max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende 2014 b) Zugmaschinen von Schaustellern Bei diesen Fahrzeugen mit hohen Anschaffungs- oder Umrüstkosten ist in der Regel eine nur geringe Fahrleistung innerhalb der Umweltzone gegeben. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die für den Schaustellerbetrieb erforderlich sind. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) Bescheinigung der Technischen Prüfstelle bzw. einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist; beachte dazu Punkt 3.2 a) glaubhafte Darlegung, dass das Fahrzeug, für welches eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, zur Ausübung des Schaustellergewerbes erforderlich ist glaubhafte Darlegung an Hand prüffähiger Unterlagen (Bescheinigung durch Steuerberater, aktuelle Steuererklärung/Steuerbilanz), dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zu einer Existenzgefährdung führt Befristung der Ausnahme: max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende

19 3.3.4 Fahrzeuge mit gelber Plakette durch Filternachrüstung Bei Diesel-Pkw und leichten Diesel-Nutzfahrzeugen/-Bussen, welche nach erfolgter Filternachrüstung nur die Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) erreichen, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Zu erkennen sind diese Fahrzeuge anhand der Eintragungen in Feld 14.1 und Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Nachrüstung muss dabei bis zum erfolgt und in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Für die o. g. Fahrzeuge kann eine Ausnahmegenehmigung ohne Prüfung der Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung befristet bis zum erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum nach dem kann als Sonderfahrzeug gemäß Punkt bis oder als Härtefall gemäß Punkt beantragt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von der Fahrzeugparkregelung gemäß Punkt Gebrauch zu machen, hierbei entfällt der Nachweis des besonderen öffentlichen oder überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteresses. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) Befristung der Ausnahme: bis zum Besondere Härte im Einzelfall Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette), 2 (rote Plakette) oder 3 (gelbe Plakette) kann eine Ausnahmegenehmigung auch dann erteilt werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Hierbei sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten: - die besondere, über den normalen alltäglichen Bedarf hinausgehende Angewiesenheit auf ein Kfz, - die nachzuweisende reale Einkommenssituation des Betroffenen, bestehend aus Einkünften und Belastungen, - die Kosten der Umrüstung bzw. Ersatzbeschaffung Ein Härtefall liegt vor, wenn durch den Betroffenen der Nachweis erbracht wird, dass die Kosten für die Umrüstung oder eine Ersatzbeschaffung seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen und damit eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Härte verbunden ist. Hierzu müssen die Voraussetzungen unter (a) und (b) oder (a) und (c) erfüllt sein: a) Vorliegen eines besonderen öffentlichen oder überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteresses Ein derartiges Interesse liegt vor, bei Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen oder wenn z. B. Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden können. Ein derartiges Interesse ist immer auch dann anzunehmen, wenn die Fahrten innerhalb der Umweltzone zur Ausübung einer Tätigkeit dringend erforderlich sind und das Fahrverbot 15

20 die Ausübung einer Tätigkeit unmöglich macht oder derart einschränkt, dass eine Existenzgefährdung droht. Erforderliche Nachweise: Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Fahrzeugschein des Fahrzeugs, für das die Ausnahme beantragt wird (als lesbare Fotokopie) glaubhafte Darlegung, dass Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfolgen oder Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden können (für Wirtschaftsbetriebe und private und öffentliche Träger, die gemeinnützig sind, mit Sitz innerhalb der Umweltzone entbehrlich) oder glaubhafte Darlegung, dass Fahrten aus anderen Gründen unaufschiebbar sind und ein Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung führt b) Fehlende Nachrüstung und Unzumutbarkeit der Ersatzbeschaffung Die Nachrüstung eines Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich. Der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug ist nicht zumutbar. Erforderliche Nachweise: Bescheinigung durch die Technische Prüfstelle bzw. eine amtlich anerkannte Ü- berwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs auf die Schadstoffgruppe 4 mit handelsüblichen Einbausätzen zurzeit nicht möglich ist; beachte dazu Punkt 3.2 a) glaubhafte Darlegung an Hand prüffähiger Unterlagen (Bescheinigung durch Steuerberater, aktuelle Steuererklärung/Steuerbilanz), dass der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zu einer Existenzgefährdung führt und die Option gemäß Punkt (Fahrzeugparkregelung) nicht genutzt werden kann Befristung der Ausnahme: max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende 2014 c) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Nachrüstung Die Nachrüstung eines Fahrzeuges auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist mit handelsüblichen Einbausätzen zwar möglich, jedoch dem Antragsteller wirtschaftlich nicht zumutbar. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch erteilt werden, wenn bei einem Fahrzeug, das vor dem vom Antragsteller geleast wurde, die Nachrüstung vom Leasinggeber abgelehnt wird. Erforderliche Nachweise: glaubhafte Darlegung an Hand prüffähiger Unterlagen (Bescheinigung durch Steuerberater, aktuelle Steuererklärung/Steuerbilanz), dass die Nachrüstung des Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führt und die Option gemäß Punkt (Fahrzeugparkregelung) nicht genutzt werden kann oder Vorlage des Leasingvertrags (als lesbare Fotokopie) mit einer schriftlichen Ablehnung des Leasinggebers bzgl. der Nachrüstung des Fahrzeugs 16

21 Befristung der Ausnahme: max. 24 Monate, verlängerbar bei Fortbestehen der Voraussetzungen Fristende Fahrzeugparks Mit dieser besonderen Regelung soll der Wirtschaft sowie privaten und öffentlichen Trägern, die gemeinnützig tätig sind, die Möglichkeit eröffnet werden, den Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Umweltzone anzupassen. Dabei entfällt der Nachweis der wirtschaftlichen Nicht-Vertretbarkeit der Ersatzbeschaffung. Die Fahrzeugparkregelung gilt für Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse N) und Busse (Fahrzeuge der Klasse M 2 oder M 3 ) sowie für Pkw (Fahrzeuge der Klasse M 1 ), die ausschließlich zu wirtschaftlichen (kommerziellen) Zwecken oder aus gemeinnützigen Zwecken zur Erfüllung von Allgemeinwohlbelangen eingesetzt werden (z. B. karitative Fahrdienste von eingetragenen Vereinen, Kommunalfahrzeuge). Voraussetzung ist, dass der Fahrzeugpark aus mindestens vier Fahrzeugen besteht. Dabei werden Pkw und Nutzfahrzeuge/Busse getrennt betrachtet, d. h. der gesamte Fahrzeugpark wird in einen Pkw- Fahrzeugpark und einen Nutz-/Busfahrzeugpark geteilt. Nicht berücksichtigungsfähig sind sogenannte Dienstwagen mit privater Nutzung durch Firmenangehörige. Zur Umsetzung der Regelung schließt die Stadt Leipzig mit den betreffenden Fahrzeughaltern einen öffentlich rechtlichen Vertrag (vgl. dazu Anhang 2 Muster eines öffentlich rechtlichen Vertrages). Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Fahrzeughalter, seine im Fahrzeugpark vorhandenen Fahrzeuge, die nicht in die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 4 der 35. BImSchV eingestuft sind, schrittweise pro Kalenderjahr bis spätestens zum zu erneuern. Der vertraglich vereinbarte Fahrzeugpark an Nutzfahrzeugen/Bussen muss mindestens bis zum Ablauf der nachfolgend genannten Jahre über die ebenfalls nachfolgend genannten prozentualen Anteile an Fahrzeugen mit grüner Plakette verfügen: Prozent, Prozent, Prozent, Prozent. Der vertraglich vereinbarte Fahrzeugpark an Pkw muss mindestens bis zum Ablauf der nachfolgend genannten Jahre über die ebenfalls nachfolgend genannten prozentualen Anteile an Fahrzeugen mit grüner Plakette verfügen: Prozent, Prozent, Prozent, Prozent. Für den im Bereich der Daseinsvorsorge zur Umsetzung der Ziele des Umweltverbundes installierten öffentlichen Personnennahverkehr kann ebenfalls eine Fahrzeugparkregelung vereinbart werden. Der Fahrzeugpark an Bussen, die im Stadtgebiet von Leipzig im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt sind und dabei in die Umweltzone einfahren müssen, muß mindestens bis zum Ablauf der nachfolgend genannten Jahre über die ebenfalls nachfolgend genannten prozentualen Anteile an Fahrzeugen mit grüner Plakette verfügen: 17

22 Prozent, Prozent, Prozent, Prozent, Prozent, Prozent. Alle anderen Ausnahmeregelungen bleiben von der Fahrzeugparkregelung unberührt. D. h. für diejenigen Fahrzeuge, für die keine Ausnahmegenehmigung nach der Fahrzeugparkregelung möglich ist, kann eine Ausnahmegenehmigung nach den unter Punkt bis oder und genannten Regelungen beantragt werden. 18

23 D. Verfahren der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 1 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung liegt grundsätzlich beim Ordnungsamt der Stadt Leipzig. In unaufschiebbaren Fällen kann gemäß 1 Abs. 2 der 35. BImSchV auch die Polizei den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des 40 Abs. 1 des BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder überwiegend und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern. 2 Form der Antragstellung Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann in der Regel nur vom Fahrzeughalter gestellt werden. Der Fahrzeughalter kann sich durch einen von ihm Bevollmächtigten vertreten lassen. Im Fall von geleasten Fahrzeugen ist auch ein Antrag vom Leasingnehmer möglich. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat zur Gewährleistung einer einheitlichen Antragstellung und Bearbeitung mit den dafür vorgesehenen Formularen zu erfolgen. Diese werden zum Download im Internet bereitgestellt. Darüber hinaus werden die Formulare vom Ordnungsamt der Stadt Leipzig ausgereicht. Die Abgabe der Anträge und deren Bearbeitung erfolgt durch das Ordnungsamt der Stadt Leipzig. Für jedes Fahrzeug ist ein separater Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen und zu begründen. Dazu sind geeignete Nachweise beizubringen. Die Art der Nachweisführung richtet sich nach den unter Abschnitt C. jeweils benannten Erfordernissen. 3 Entscheidung über den Antrag 3.1 Grundsätzliches In der Regel gilt: Nachrüstung vor Ausnahme. Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung definiert 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Danach kann eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot innerhalb der Umweltzone erteilt werden, wenn der Verkehr in der Umweltzone im öffentlichen Interesse liegt oder aus überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich ist. Um das mit der Umweltzone verfolgte Ziel zu wahren, ist eine restriktive Prüfung der Anträge vorzunehmen. Zur Vereinfachung dessen, wurden die Kriterien, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, weitestgehend beschrieben. In den Fällen, in denen Sachverhalte mit dieser Verwaltungsvorschrift nicht abschließend geklärt werden können, ist die Entscheidung über die Bewilligung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, die über den Antrag zu entscheiden hat. 19

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