13. Wahlperiode Rehabilitationssport als wichtiger Bestandteil der Prävention

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1 13. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Andreas Hoffmann CDU und Antwort des Sozialministeriums Rehabilitationssport als wichtiger Bestandteil der Prävention Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Arten des Rehabilitationssports werden von den gesetzlichen Leistungsträgern bezuschusst, und welche Rechtsgrundlagen gelten für die einzelnen Sozialleistungsträger? 2. Welche Zuschüsse bezahlen die Leistungsträger, und welche medizinischen und persönlichen Voraussetzungen sind für eine Zuschussgewährung erforderlich? 3. Für welchen Zeitraum bestehen Leistungsansprüche bei gleicher Erkrankungsform (z. B. rheumatische Erkrankungen), werden Begrenzungen der Leistungsdauer von den Leistungsträgern vorgenommen, und stehen mögliche Begrenzungen im Ermessen der Leistungsträger? 4. Wie schätzt die Landesregierung die Situation ein, dass chronisch Kranke nach einer entsprechenden Anleitung im Rahmen der Erstbewilligung von Rehabilitationssport selbst in der Lage sein sollen, die erforderlichen Übungen in eigener Verantwortung außerhalb eines organisierten Angebots durchzuführen? Hoffmann CDU Eingegangen: / Ausgegeben:

2 Begründung Der Rehabilitationssport nimmt eine wichtige Aufgabe bei der Vermeidung von Verschlimmerungen insbesondere bei chronischen Erkrankungen wie z. B. Rheuma wahr. Seit Inkrafttreten des SGB IX berichten verschiedene Rehabilitationssportträger von Schwierigkeiten bei der Bewilligung dieser Leistung durch die Sozialleistungsträger. Antwort*) Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 Nr /13/2744 beantwortet das Sozialministerium namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Arten des Rehabilitationssports werden von den gesetzlichen Leistungsträgern bezuschusst, und welche Rechtsgrundlagen gelten für die einzelnen Sozialleistungsträger? Der Rehabilitationssport und das Funktionstraining werden von den Rehabilitationsträgern als ergänzende Leistung insbesondere zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht. Rehabilitationssportarten sind Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen und Bewegungsspiele in Gruppen, soweit es sich um Übungen handelt, mit denen das Ziel des Rehabilitationssports erreicht werden kann. Geeignete Übungsinhalte anderer Sportarten können in die Übungsveranstaltungen eingebunden werden (z. B. Elemente aus Judo, Karate, Taekwondo, Jiu-Jitsu, Entspannungsübungen). Zu den Funktionstrainingsarten gehören insbesondere Trockengymnastik und Wassergymnastik. Die Rehabilitationsträger gewähren die Leistungen aufgrund des 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX in Verbindung mit den jeweiligen Leistungsgesetzen: gesetzliche Krankenkassen ( 43 SGB V) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ( 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ( 28 SGB VI) Träger der Alterssicherung der Landwirte ( 10 Abs. 1 ALG) Träger der Kriegsopferversorgung ( 10 Abs. 3, 11a BVG) Die Rehabilitationsträger und der Deutsche Behindertensportverband, die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e. V. sowie die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V. schlossen auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zum 1. Oktober 2003 eine Rahmenvereinbarung, um sicherzustellen, dass der Rehabilitationssport und das Funktionstraining nach einheitlichen Grundsätzen erbracht wird. Der Rahmenvereinbarung sind weitere Behinderten- und Selbsthilfeorganisationen beigetreten. 2. Welche Zuschüsse bezahlen die Leistungsträger und welche medizinischen und persönlichen Voraussetzungen sind für eine Zuschussgewährung erforderlich? Die Leistungen des Rehabilitationssports und des Funktionstrainings werden den Versicherten/Anspruchsberechtigten als Sachleistung gewährt. Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger haben mit den Organisationen *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 der Träger von Rehabilitationssportgruppen/Funktionstrainingsgruppen folgende Vergütungen pro Teilnehmer vereinbart: AOK Baden-Württemberg: Allgemeiner Rehabilitationssport 4,20 Euro Herzsport 6,87 Euro Rehabilitationssport bei schweren Behinderungen 9,00 Euro Landesverband der Betriebskrankenkassen: Rollstuhlfahrer, Schwerstbehinderte, Blinde, erheblich Sehbehinderte, Kinder 5,06 Euro übrige Behinderte einschließlich Teilnehmer an Herzgruppen 3,89 Euro Arztzuschlag für die Teilnehmer an Herzgruppen 1,18 Euro Innungskrankenkasse Baden-Württemberg: Erste Gespräche zu Vergütungsvereinbarungen mit den Vertragspartnern wurden geführt. Landwirtschaftliche Sozialversicherung Baden-Württemberg (LSV): Allgemeiner Rehabilitationssport 3,73 Euro Herzsport 3,53 Euro Arztzuschlag für die Teilnehmer an Herzgruppen 3,32 Euro Rehabilitationssport für Schwerstbehinderte (Blinde, Behinderte mit schweren organischen Hirnschädigungen und Lähmungen) 5,06 Euro Unfallversicherung: Allgemeiner Rehabilitationssport 4,47 Euro Rehabilitationssport für Schwerstbehinderte (Rollstuhlfahrer, Blinde, Doppelamputierte, Hirnverletzte oder Beschädigte mit schweren Lähmungen) 6,14 Euro Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg: Allgemeiner Rehabilitationssport 3,58 Euro Rehabilitationssport für Herzkranke in Herzgruppen 3,83 Euro Rehabilitationssport für Schwerstbehinderte (z. B. Blinde, Doppelamputierte, Behinderte mit schweren organischen Hirnschäden und schweren Lähmungen) 4,96 Euro Kriegsopferversorgung: Die Kosten des Versehrtensports werden vom Bund getragen. Die Verwaltungskosten des Behindertensportverbandes Baden-Württemberg trägt das Land. Rehabilitationssport und Funktionstraining werden bei medizinischer Notwendigkeit von einem Arzt verordnet, der die der Behandlung zugrunde liegende Schädigung oder deren Krankheitsfolgen behandelt. Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte kann Rehabilitationssport und Funktionstraining durch den Arzt der Rehabilitationsein- 3

4 richtung verordnet werden. Zu beachten ist, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte Rehabilitationssport und Funktionstraining nur im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation übernehmen können. Rehabilitationssport und Funktionstraining sind vor dem Beginn durch den Rehabilitationsträger zu bewilligen. Dies gilt auch für Folgeverordnungen. 3. Für welchen Zeitraum bestehen Leistungsansprüche bei gleicher Erkrankungsform (z. B. rheumatische Erkrankungen), werden Begrenzungen der Leistungsdauer von den Leistungsträgern vorgenommen und stehen mögliche Begrenzungen im Ermessen der Leistungsträger? Die Erforderlichkeit für Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne der o. g. Rahmenvereinbarung ist grundsätzlich so lange gegeben, wie der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch während der Übungsveranstaltungen auf die fachkundige Leitung des Übungsleiters/Therapeuten angewiesen ist, um die Ziele des Rehabilitationssports und des Funktionstrainings zu erreichen. Der Deutsche Behindertensportverband, die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e. V. sowie die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V. und die Rehabilitationsträger vereinbarten in der o. g. Rahmenvereinbarung folgende indikationsspezifischen Begrenzungen der Behandlungszeiträume: Gesetzliche Krankenversicherung: Der Leistungsumfang des Rehabilitationssports beträgt 50 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 18 Monaten in Anspruch genommen werden können. Bei speziellen Erkrankungen wurden in der o. g. Rahmenvereinbarung abweichende Regelungen getroffen. Für das Funktionstraining beträgt der Leistungsumfang 12 Monate. Bei speziellen Krankheitsbildern beträgt die Leistungsdauer 24 Monate. Ausnahmen hiervon sind unter besonderen Voraussetzungen möglich. Zwar handelt es sich bei 43 SGB V um eine Ermessensvorschrift, durch die Rahmenvereinbarung ist jedoch eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten. Gesetzliche Unfallversicherung: Nach 1 SGB VII ist es Aufgabe der Unfallversicherung, u. a. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wieder herzustellen. Demgemäß gibt es im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung keine zeitliche Begrenzung in Bezug auf die Gewährung von Rehabilitationssport. Solange Rehabilitationssport aus medizinischer Sicht sinnvoll und erforderlich ist, um den Gesundheitszustand zu erhalten oder zu verbessern, erfolgt eine laufende Leistungsgewährung aufgrund halbjährlicher Verordnung des behandelnden Arztes. Sollte allerdings bei einem Versicherten kein weiteres Rehabilitationspotenzial vorhanden sein oder sollten sich alternative Therapiemöglichkeiten ergeben, steht die weitere Gewährung im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte: Rehabilitationssport und Funktionstraining werden in der Regel bis zu 6 Monaten, längstens bis zu 12 Monaten übernommen. Eine längere Leistungsdau- 4

5 er als 6 Monate ist möglich, wenn dies aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Kriegsopferversorgung: Eine zeitliche Begrenzung besteht nicht. Ist eine langfristige Durchführung des Übungsprogramms in Eigenverantwortung aufgrund krankheits-/behinderungsbedingter fehlender Motivation nicht oder noch nicht möglich, so kann auf der Grundlage einer Bescheinigung entsprechend spezialisierter Ärzte eine Leistungsgewährung über die genannten Zeiträume hinaus erfolgen. 4. Wie schätzt die Landesregierung die Situation ein, dass chronisch Kranke nach einer entsprechenden Anleitung im Rahmen der Erstbewilligung von Rehabilitationssport selbst in der Lage sein sollen, die erforderlichen Übungen in eigener Verantwortung außerhalb eines organisierten Angebots durchzuführen? Grundsätzlich ist Rehabilitationssport Hilfe zur Selbsthilfe mit dem Ziel, die eigene Verantwortlichkeit des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen für seine Gesundheit zu stärken und ihn zum langfristigen, selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewegungstraining z. B. durch weiteres Sporttreiben im Verein auf eigene Kosten zu motivieren. Die Frage, ob Versicherte Übungen in eigener Verantwortung durchführen können, muss differenziert gesehen werden. Es gibt sicherlich Menschen, die nach entsprechender Anleitung in der Lage sind, in eigener Regie Sport zu treiben. Daneben ist es sinnvoll, den Rehabilitationssport in zugelassenen Gruppen, die fachlich oder auch ärztlich betreut sind, durchzuführen, um einer Überforderung vorzubeugen oder zu verhindern, dass einzelne Übungen fehlerhaft und damit im Hinblick auf die Gesundheitsförderung kontraproduktiv angewandt werden. Mit der Rahmenvereinbarung wurde eine Regelung getroffen, die sowohl dem Gedanken der Hilfe zur Selbsthilfe Rechnung trägt, als auch eine flexible Handhabung bei krankheits-/behandlungsbedingten Besonderheiten gewährleistet. Dr. Repnik Sozialminister 5

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