GEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT. Gebührenordnung

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1 GEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT Gebührenordnung

2 Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 07/12

3 Gebührenordnung Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (Gebührenordnung, GebO) Vom Regl. Grundlage 1. Juli 2012 Art. 63 KR 1. Kotierung von Beteiligungsrechten 1.1 Grundgebühr Kotierungsgesuch Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Grundgebühr von CHF erhoben. 1.2 Variable Gebühr Neue Beteiligungsrechte Für die Kotierung neuer Beteiligungsrechte wird eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF Kapitalisierung erhoben. Die variable Gebühr beläuft sich für Neuemittenten auf maximal CHF Bei Kapitalerhöhungen beträgt sie maximal CHF Neuemittent 1.4 Kotierungsprospekt 1.5 Weitere Effekten 1.6 Bedingtes Kapital Handelt es sich um die Kotierung von Effekten eines Emittenten, welcher bisher keine Effekten an der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») kotiert hatte («Neuemittent»), wird eine einmalige von CHF erhoben. Für die Prüfung des Kotierungsprospekts wird eine von CHF erhoben. Wird in einem Gesuch gleichzeitig die Kotierung von mehreren Effekten beantragt, so fällt pro weitere Effekte eine von CHF an. Für die Kotierung von Effekten aus bedingtem Kapital entfällt die Gebühr gemäss Ziff Wird die Kotierung von neuen Effekten aus bedingtem Kapital gleichzeitig mit der Zulassung zum Handel von Wandel- oder Optionsrechten beantragt, werden für die Kotierung der Effekten aus bedingtem Kapital keine Gebühren erhoben. SIX Exchange Regulation 07/12 1

4 Zulassung von Effekten 1.7 Sekundärkotierung von Beteiligungsrechten Für die Kotierung von Effekten ausländischer Emittenten, welche bereits an einem geregelten Markt des Sitz- bzw. eines Drittstaates (Heimatbörse) mit gleichwertigen Kotierungsbestimmungen kotiert sind (Sekundärkotierung an der SIX Swiss Exchange), wird eine von CHF erhoben. Auf die Erhebung weiterer Gebühren wird verzichtet. Bei Kapitaltransaktionen werden für Emittenten von sekundärkotierten Beteiligungsrechten keine Gebühren erhoben. Siehe hierzu auch: - Richtlinie Ausländische Gesellschaften (RLAG) 1.8 Separate Handelslinie Separate Handelslinie Wird im Zusammenhang mit einem Rückkauf von Effekten durch den Emittenten oder einem öffentlichen Kaufangebot eine separate Handelslinie eröffnet, so wird eine von CHF erhoben. Diese Gebühr schliesst die Aufrechterhaltung der separaten Handelslinie für längstens drei Monate ein. Soll eine separate Handelslinie für mehr als drei Monate aufrechterhalten werden, so werden bei der Eröffnung bzw. Verlängerung für jedes Vierteljahr Laufzeit CHF erhoben. 1.9 Aktionärs- und Mitarbeiteroptionen Siehe hierzu auch: - Richtlinie komplexe finanzielle Verhältnisse (RLKV) - Richtlinie Verfahren Beteiligungsrechte (RLVB) Werden im Zusammenhang mit einem Rückkauf oder der Ausgabe von Effekten durch den Emittenten Aktionärsoptionen kotiert, so wird eine von CHF erhoben. Werden vom Emittenten Mitarbeiteroptionen kotiert, so wird eine von CHF erhoben 2. Aufrechterhaltung der Kotierung bei Beteiligungsrechten 2.1 Jährliche Grundgebühr Für die Aufrechterhaltung der Kotierung wird jährlich eine Grundgebühr von CHF für jede kotierte Effekte erhoben. 2.2 Jährliche variable Gebühr Zusätzlich wird jährlich eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF Kapitalisierung erhoben. Die variable Gebühr beläuft sich auf maximal CHF SIX Exchange Regulation 07/12

5 Gebührenordnung 3. Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen 3.1 Grundgebühr Kotierungsgesuch 3.2 Neuemittent 3.3 Weitere Valoren Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Gebühr von CHF erhoben. Handelt es sich um die Kotierung von Anteilen einer neuen kollektiven Kapitalanlage bzw. einer neuen rechtlichen Einheit, wird eine einmalige von CHF erhoben. Wird für mehrere kollektive Kapitalanlagen des gleichen Emittenten mit gleichem Basisnamen (z.b. Sektorenfonds) gleichzeitig die Kotierung beantragt, so wird für jede weitere kollektive Kapitalanlage eine von CHF erhoben. Werden nach der erstmaligen Kotierung einer kollektiven Kapitalanlage zu einem späteren Zeitpunkt weitere kollektive Kapitalanlagen desselben Emittenten unter derselben rechtlichen Struktur kotiert, wird für jede weitere kollektive Kapitalanlage eine von CHF erhoben. 3.4 Weitere Handelswährungen Wird für eine oder mehrere Kollektive Kapitalanlagen der Handel in einer oder mehreren zusätzlichen Handelswährungen beantragt, so wird eine von CHF je Valor erhoben. 4. Aufrechterhaltung der Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen 4.1 Jährliche Grundgebühr Für die Aufrechterhaltung der Kotierung wird jährlich eine Grundgebühr in Funktion der Anzahl kotierter kollektiver Kapitalanlagen des gleichen Emittenten wie folgt erhoben: 1. 1 bis 10 kollektive Kapitalanlagen: CHF für jede kotierte Effekte; bis 20 kollektive Kapitalanlagen: CHF für jede kotierte Effekte; bis 30 kollektive Kapitalanlagen: CHF für jede kotierte Effekte; 4. ab 31 kollektive Kapitalanlagen: CHF 500 für jede kotierte Effekte. SIX Exchange Regulation 07/12 3

6 Zulassung von Effekten 5. Kotierung von Anleihen 5.1 Grundgebühr Kotierungsgesuch 5.2 Variable Gebühr Neue Anleihe oder Aufstockung 5.3 Neuemittent 5.4 Kotierungsprospekt 5.5 Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen 5.6 Wiederauflage von Emissionsprogrammen 5.7 Kotierungsprospekt bei Emissionsprogrammen Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Grundgebühr von CHF erhoben. Für die Kotierung neuer oder die Aufstockung bereits kotierter Anleihen wird eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF des Gesamtnominalbetrags der Anleihe bzw. der aufgestockten Tranche erhoben. Für die Kotierung neuer oder die Aufstockung bereits kotierter Fremdwährungsanleihen wird eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF des umgerechneten Gesamtnominalbetrags der Anleihe bzw. der aufgestockten Tranche erhoben. Handelt es sich um die Kotierung von Effekten eines Emittenten, welcher bisher keine Effekten an der SIX Swiss Exchange kotiert hatte, wird eine einmalige von CHF erhoben. Als Neuemittent gilt, wer seit mehr als drei Jahren keine Effekten an der SIX Swiss Exchange mehr kotiert hat. Für die Prüfung des Kotierungsprospekts wird eine von CHF erhoben. Für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen wird eine von CHF erhoben. Für die erneute Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen wird eine von CHF erhoben. Für die Prüfung des Kotierungsprospekts, welcher auf der Basis eines durch das Regulatory Board genehmigten Emissionsprogramms erstellt wird, wird eine von CHF erhoben. 4 SIX Exchange Regulation 07/12

7 Gebührenordnung 6. Kotierung von Derivaten 6.1 Grundsatz Gültigkeitsdauer Übertragbarkeit Anzahl: 200 Derivate Anzahl: 500 Derivate Anzahl: Derivate Für die Kotierung von Derivaten wird eine erhoben, die sich nach der vom Emittenten im Voraus bestimmten Anzahl Kotierungen bemisst («Paket»). Nach Erwerb eines Pakets von Kotierungen oder mehr stehen dem Emittenten automatisch 25% der Anzahl Derivate, welche Bestandteil des Pakets sind, zur Verfügung, um diese innert eines Börsentages (T + 1) provisorisch zum Handel zuzulassen («(T + 1)-Gesuch»). Bei den Kotierungspaketen im Umfang von weniger als Kotierungen beträgt der Anteil (T + 1)- Gesuche 20%. Alle anderen Derivate werden in der Regel innert drei Bösentagen (T + 3) provisorisch zum Handel zugelassen («(T + 3)-Gesuch»). Ein Paket ist jeweils während der Dauer von max. 12 Monaten ab Erwerbsdatum gültig. Ein bereits erworbenes Paket kann nicht erhöht werden; der Erwerb eines weiteren Pakets ist jedoch jederzeit möglich. Die Gültigkeit jedes weiteren Pakets beträgt jeweils 12 Monate ab Erwerbsdatum. Begibt der Erwerber des Pakets Derivate nicht selber, sondern durch speziell für die Emission von Forderungsrechten gegründete, zu 100% im Eigentum des Erwerbers stehende Gesellschaften, so wird diese Emission dem erworbenen Paket angerechnet, sofern der Erwerber des Pakets als Gesuchsteller auftritt. Für die Kotierung von 200 Derivaten wird eine von CHF erhoben. Für die Kotierung von 500 Derivaten wird eine von CHF erhoben. Für die Kotierung von Derivaten wird eine von CHF erhoben. SIX Exchange Regulation 07/12 5

8 Zulassung von Effekten Anzahl: Derivate Anzahl: Derivate Anzahl: Derivate Für die Kotierung von Derivaten wird eine von CHF erhoben. Für die Kotierung von Derivaten wird eine von CHF erhoben. Für die Kotierung von Derivaten wird eine von CHF erhoben Anzahl: Derivate Für die Kotierung von Derivaten wird eine von CHF erhoben. 6.2 Neue Zuteilung von (T + 1)-Gesuchen 6.3 Neue Zuteilung von (T + 1)-Gesuchen Auf Gesuch hin kann der Emittent eine Umteilung der Anzahl (T + 3)-Gesuche zu (T + 1)-Gesuchen beantragen. Die gesamte Anzahl der (T + 1)-Gesuche kann jedoch nur um max. 40% über die gemäss Ziff. 6.1 automatisch zur Verfügung stehenden (T + 1)-Gesuche erhöht werden. Für die neue Zuteilung von (T + 1)-Gesuchen wird eine pro neu zugeteiltes (T + 1)-Gesuch wie folgt erhoben: 1. Paket von 200 und 500 Derivaten: CHF 200; 2. Paket von Derivaten: CHF 150; 3. Paket von Derivaten und mehr: CHF Einzelne Derivate Verzichtet der Emittent auf den Kauf eines Pakets und wird das Gesuch als (T + 3)-Gesuch eingereicht, so wird eine Gebühr von CHF pro Derivat erhoben. Verzichtet der Emittent auf den Kauf eines Pakets und wird das Gesuch als Gesuch mit einer kürzeren Frist als ein (T + 3)-Gesuch eingereicht, so wird eine Gebühr von CHF pro Derivat erhoben. 6.5 Einzelne Derivate Handelt es sich um ein Derivat basierend auf einem «Stand-Alone-Prospekt» (Art. 21 Abs. 1 Zusatzreglement Derivate), wird eine von CHF erhoben. 6 SIX Exchange Regulation 07/12

9 Gebührenordnung 6.6 Prüfung und Registrierung von Derivatprogrammen 6.7 Wiederauflage von Derivatprogrammen 6.8 Genehmigung eines Neuemittenten 6.9 Gebühr Anpassungen aufgrund von Fehleingaben in IBL Für die Prüfung und Registrierung von Derivatprogrammen wird eine Gebühr von CHF erhoben. Für die erneute Prüfung und erneute Registrierung von Derivatprogrammen wird eine Gebühr von CHF erhoben. Handelt es sich um die Genehmigung eines Emittenten, welcher bisher keine Effekten an der SIX Swiss Exchange kotiert hatte, wird eine von CHF erhoben. Als Neuemittent im Sinne der Gebührenordnung gilt, wer seit mehr als drei Jahren keine Effekten mehr an der SIX Swiss Exchange kotiert hat. Bei Anpassungen, welche aufgrund von Fehleingaben in IBL vorgenommen werden müssen, wird eine Gebühr von CHF 100 pro Effekte erhoben. 7. Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs) 7.1 Grundgebühr Kotierungsgesuch 7.2 Neuemittent Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Grundgebühr von CHF erhoben. Handelt es sich um die Kotierung von ETPs eines Neuemittenten, wird eine einmalige von CHF erhoben. 7.3 Wird für ein oder mehrere ETPs der Handel in einer oder mehreren zusätzlichen Handelswährungen beantragt, so wird eine Weitere Handelswährung von CHF je ETP erhoben. 7.4 Stand-Alone Kotierungsprospekt Stand-Alone Kotierungsprospekt Für die Prüfung eines Stand-Alone Kotierungsprospekts wird eine von CHF erhoben. SIX Exchange Regulation 07/12 7

10 Zulassung von Effekten 7.5 Für die Prüfung eines Kotierungsprospekts, welcher i.s.v. Art. 35 Abs. 4 Ziff. 4 KR mindestens bezüglich der Angaben über Kotierungsprospekt mit den Emittenten, den Sicherheitsgeber, die an der Struktur Beteiligten sowie den Besicherungsmechanismus auf einen bereits Verweis auf genehmigten Kotierungsprospekt genehmigten Kotierungsprospekt verweist, wird eine von CHF erhoben. Emissionsprogramme 7.6 Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen 7.7 Wiederauflage von Emissionsprogrammen 7.8 Kotierungsprospekt bei Emissionsprogrammen Für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen wird eine Gebühr von CHF erhoben. Für die erneute Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen wird eine Gebühr von CHF erhoben. Für die Prüfung eines Kotierungsprospekts, welcher auf der Basis eines genehmigten Emissionsprogramms erstellt wird, wird eine von CHF pro ETP erhoben. 8. Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs) 8.1 Jährliche Grundgebühr Für die Aufrechterhaltung der Kotierung wird jährlich eine Grundgebühr in Funktion der Anzahl kotierter ETPs des gleichen Emittenten wie folgt erhoben: 1. 1 bis 10 ETPs: CHF für jedes kotierte ETP; bis 20 ETPs: CHF für jedes kotierte ETP; bis 30 ETPs: CHF für jedes kotierte ETP; 4. ab 31 ETPs: CHF 500 für jedes kotierte ETP. 8 SIX Exchange Regulation 07/12

11 Gebührenordnung 9. Weitere Dienstleistungen und Bewilligungen 9.1 Dekotierung Für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Beteiligungsrechten wird in der Regel keine Gebühr erhoben. Für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Derivaten bzw. Exchange Traded Products, welches nicht auf der Basis einer ausdrücklichen Bestimmung der anwendbaren Bedingungen erfolgt, wird eine von CHF 300 pro Derivat bzw. Exchange Traded Product erhoben. Diese beträgt maximal CHF Siehe hierzu auch: - Richtlinie Dekotierung (RLD) 9.2 Ausnahmegesuch oder Vorentscheid 9.3 Rückzug von Gesuchen Für die Bearbeitung von Ausnahmegesuchen gemäss Art. 7 KR oder für Vorentscheide gemäss Art. 48 KR wird eine Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem Aufwand. Dieser Betrag ist unabhängig von einer späteren Kotierung geschuldet und nicht anrechenbar. Bei Rückzug eines Gesuchs können die Gebühren gemäss Ziff. 1.1, sowie gegebenenfalls Ziff. 1.4 und 9.4 erhoben werden. 9.4 Die Erteilung von schriftlichen Auskünften kann nach Aufwand Erteilung von schriftlichen in Rechnung gestellt werden. Die Tatsache, dass eine Rechnung Auskünften gestellt wird, muss dem Gesuchsteller mitgeteilt werden. 9.5 Ausserordentlicher Aufwand und Expertenkosten 9.6 Anerkennung als sachkundiger Vertreter Die SIX Exchange Regulation kann für ausserordentliche Aufwendungen bei der Bearbeitung komplexer Gesuche, Expertenkosten sowie für die Behandlung von Gesuchen innert verkürzter Frist zusätzliche Gebühren nach Aufwand erheben. Für die Bearbeitung von Gesuchen um Anerkennung als sachkundiger Vertreter gemäss Art. 43 KR wird eine Gebühr von CHF erhoben. Siehe hierzu auch: - Richtlinie Anerkannte Vertreter (RLAV) SIX Exchange Regulation 07/12 9

12 Zulassung von Effekten 9.7 Erweiterung der Anerkennung als sachkundiger Vertreter Für die Bearbeitung von Gesuchen um Erweiterung einer Anerkennung als sachkundiger Vertreter gemäss Art. 43 KR wird eine Gebühr von CHF erhoben. Siehe hierzu auch: - Richtlinie Anerkannte Vertreter (RLAV) 9.8 Sanktionsverfahren Bei Sanktionsverfahren werden die Gebühren nach Aufwand festgelegt. 10. Allgemeine Bestimmungen 10.1 Rechnungsstellung Bei der Kotierung von Beteiligungsrechten Bei der Kotierung von Anleihen Bei der Kotierung von Derivaten Bei der Genehmigung eines neuen Emittenten von Derivaten Bei Anpassungen aufgrund von Fehleingaben in IBL Für die Rechnungsstellung gelten die nachfolgenden Regeln: Die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren erfolgt zum Zeitpunkt der Entscheidfällung bzw. des ersten Handelstages des neuen Valors. Die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren erfolgt zum Zeitpunkt der Entscheidfällung unabhängig von einer vorgängigen provisorischen Zulassung zum Handel. Bei Derivaten, die gemäss Art. 31 ff. Zusatzreglement Derivate zunächst provisorisch zum Handel zugelassen werden, erfolgt die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren zum Zeitpunkt der provisorischen Zulassung zum Handel. Es werden keine Gebühren rückerstattet, falls in der Folge kein Kotierungsgesuch eingereicht wird. Bei Derivaten, für welche der Emittent ein Paket erworben hat (Ziff. 6.1), werden die Gebühren beim Erwerb in Rechnung gestellt. Bei der Genehmigung eines neuen Emittenten von Derivaten erfolgt die Rechnungsstellung der Gebühr zum Zeitpunkt der Genehmigung. Bei Anpassungen aufgrund von Fehleingaben in IBL (Ziff. 6.9) erfolgt die Rechnungsstellung der Gebühr zum Zeitpunkt der Anpassung. 10 SIX Exchange Regulation 07/12

13 Gebührenordnung Die Erhebung der jährlichen Gebühr für die Aufrechterhaltung Für die Aufrechterhaltung der Kotierung erfolgt jeweils im ersten Quartal für das laufende der Kotierung Jahr Basis für die Berechnung der variablen Gebühr Bei einer Neukotierung von Effekten sind mit den Kotierungsgebühren die Kosten für die Aufrechterhaltung für das zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung angebrochene Kalenderjahr abgegolten. Eine Rückerstattung von Gebühren für die Aufrechterhaltung der Kotierung pro rata temporis ist ausgeschlossen. Für die Berechnung der variablen Gebühr gelten die nachfolgenden Regeln: Bei der Kotierung von Beteiligungsrechten Massgebend für die Berechnung der Gesamtkapitalisierung der neu kotierten Effekten ist der Schlusskurs des ersten Handelstages Massgebend für die Berechnung der Gesamtkapitalisierung der Für die Aufrechterhaltung kotierten Valoren ist der Schlusskurs des letzten Börsentages des der Kotierung von Vorjahres. Beteiligungsrechten 11. Schlussbestimmungen 11.1 Inkrafttreten 11.2 Übergangsbestimmungen 11.3 Revisionen Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und ersetzt die Gebührenordnung zum Kotierungsreglement vom 1. Oktober Diese Gebührenordnung findet auf Kotierungen, Zulassungen zum Handel, Anerkennung als sachkundiger Vertreter, Erwerb von Paketen von Derivaten und Registrierung von Neuemittenten von Derivaten Anwendung, für welche die Gesuche bzw. die Anträge zum Erwerb nach dem Datum des Inkrafttretens beim Regulatory Board eingegangen sind. Die Aufrechterhaltungsgebühren gelten ab Inkrafttreten dieser Richtlinie. Die mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 neu erlassenen Ziff. 7 und 8 sowie die Revision von Ziff. 9.1 und 9.3 treten am 15. Oktober 2010 in Kraft. Die mit Beschluss vom 17. Februar 2012 neu erlassene Ziff tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. SIX Exchange Regulation 07/12 11

14 Zulassung von Effekten 12 SIX Exchange Regulation 07/12

15 Anhang Gebührenordnung ANHANG 1. Beteiligungsrechte Kotierung 1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF Variable Gebühr für die Kotierung neuer Beteiligungsrechte Neuemittent: maximal CHF Kapitalerhöhung: maximal CHF CHF 10 pro Mio. CHF Kapitalisierung 1.3 für Neuemittenten CHF für die Prüfung des Kotierungsprospekts CHF für weitere Effekten CHF für die Sekundärkotierung von Effekten ausländischer Emittenten 1.8 für eine separate Handelslinie bei Aktienrückkauf und öffentlichem Angebot für Handelslinien, welche für mehr als drei Monate aufrechterhalten werden 1.9 für Aktionärsoptionen bei Rückkauf oder Ausgabe von Effekten sowie bei Mitarbeiteroptionen Aufrechterhaltung der Kotierung CHF CHF CHF für jedes zusätzliche Vierteljahr CHF Grundgebühr jährlich CHF Variable Gebühr jährlich maximal CHF CHF 10 pro Mio. CHF Kapitalisierung 2. Kollektive Kapitalanlagen Kotierung 3.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF für Anteile einer neuen kollektiven Kapitalanlage bzw. einer neuen rechtlichen Einheit CHF für jede weitere kollektive Kapitalanlage CHF für zusätzliche Handelswährungen CHF pro Effekte SIX Exchange Regulation 07/12 1

16 Zulassung von Effekten Aufrechterhaltung der Kotierung 4.1 Grundgebühr jährlich in Funktion der Anzahl kotierter kollektiver Kapitalanlagen des gleichen Emittenten: 1 bis 10 CHF pro Effekte 11 bis 20 CHF pro Effekte 21 bis 30 CHF pro Effekte ab 31 CHF 500 pro Effekte 3. Anleihen Kotierung 5.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF Variable Gebühr für die Kotierung neuer und Aufstockung von bereits kotierten Anleihen CHF 10 pro Mio. CHF Nominalbetrag 5.3 für Neuemittenten CHF für die Prüfung des Kotierungsprospekts CHF für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen 5.6 für die Prüfung der Wiederauflage und erneute Registrierung von Emissionsprogrammen 5.7 für die Prüfung des Kotierungsprospekts bei Emissionsprogrammen CHF CHF CHF Derivate Kotierung 6.1 bemisst sich nach der vom Emittenten im Voraus bestimmten Anzahl Kotierungen («Paket») Anzahl: 200 Derivate CHF Anzahl: 500 Derivate CHF Anzahl: Derivate CHF Anzahl: Derivate CHF Anzahl: Derivate CHF Anzahl: Derivate CHF Anzahl: Derivate CHF SIX Exchange Regulation 07/12

17 Anhang Gebührenordnung 6.3 für die neue Zuteilung von (T + 1)-Gesuchen: Paket von 200 und 500 Derivate Paket von Derivate Paket von Derivate 6.4 für einzelne Derivate: CHF 200 pro neu zugeteiltes (T + 1)- Gesuch CHF 150 pro neu zugeteiltes (T + 1)- Gesuch CHF 100 pro neu zugeteiltes (T + 1)- Gesuch (T + 3)-Gesuch CHF kürzer als (T + 3)-Gesuch CHF für «Stand-Alone-Prospekt» (Art. 21 Abs. 2 Zusatzreglement Derivate) 6.6 für die Prüfung und Registrierung von Derivatprogrammen 6.7 für die Prüfung der Wiederauflage von Derivatprogrammen CHF CHF CHF für Neuemittenten CHF für eine Anpassung aufgrund von Fehleingaben in IBL CHF 100 pro Effekte 5. Exchange Traded Products (ETPs) Kotierung 7.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF für Neuemittenten CHF für zusätzliche Handelswährungen je ETP CHF für die Prüfung des «Stand-Alone-Prospekts» CHF für die Prüfung des Kotierungsprospekts mit Verweis auf genehmigten Kotierungsprospekt 7.6 für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen 7.7 für die Prüfung der Weiderauflage und erneute Registrierung von Emissionsprogrammen 7.8 für die Prüfung des Kotierungsprospekts bei Emissionsprogrammen CHF CHF CHF CHF Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs) 8.1 Grundgebühr jährlich in Funktion der Anzahl kotierter ETP des gleichen Emittenten: 1 bis 10 CHF pro ETP 11 bis 20 CHF pro ETP 21 bis 30 CHF pro ETP ab 31 CHF 500 pro ETP SIX Exchange Regulation 07/12 3

18 Zulassung von Effekten 6. Weitere Dienstleistungen und Bewilligungen 9.1 Gebühr für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Derivaten bzw. von Exchange Traded Products 9.2 Gebühr für die Bearbeitung von Ausnahmegesuchen und Vorentscheide CHF 300 pro Derivat bzw. pro ETP maximal CHF nach Aufwand 9.4 Gebühr für die Erteilung von schriftlichen Auskünften nach Aufwand 9.5 Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen und Expertenkosten 9.6 Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen um Anerkennung als sachkundiger Vertreter gemäss Art. 43 KR 9.7 Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen um Erweiterung der Anerkennung als sachkundiger Vertreter gemäss Art. 43 KR nach Aufwand CHF CHF Gebühr für die Bearbeitung von Sanktionsverfahren nach Aufwand 4 SIX Exchange Regulation 07/12

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