Fachtagung: Ethisches Investment Mit Geldanlagen Verantwortung wahrnehmen! Frankfurt a.m., Freitag, 29. Februar 2008

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1 Fachtagung: Ethisches Investment Mit Geldanlagen Verantwortung wahrnehmen! Frankfurt a.m., Freitag, 29. Februar 2008 Mündelsicherheit versus innovative Finanzprodukte Was erlauben die Anlagevorschriften den kirchlichen Anlegern? Benno N.J. Wagner Stv. Geschäftsführer Verband der Diözesen Deutschlands

2 Agenda A) Ausgestaltung der Vermögensverwaltung gemäß kirchlichem Selbstbestimmungsrecht I) Regelfall: innerkirchliche Regelungen zum Vermögensverwaltungsrecht II) Sonderweg NRW: Vermögensverwaltungsgesetz 1924 B) Kirchenrechtlicher Rahmen für die kircheneigene Vermögensverwaltung I) Universalkirchenrechtliche Vorgaben 1) Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung des Kirchenvermögens 2) Genehmigungspflichten nach cc 1291, 1292, 1295 CIC a) Kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigungen b) Kirchenrechtliche Ober- und Untergrenzen der Genehmigungspflichtigkeit II) Partikularrechtliche Konkretisierung des universalrechtlichen Vermögensrechts C) Historische kirchliche Anlagevorgaben für das Kapitalvermögen D) Aktuelles Recht der Mündelsicherheit nach 1806 ff BGB E) Was erlauben die Anlagevorschriften den kirchlichen Anlegern? I) Schlussfolgerungen aus den Untersuchungen der kirchenrechtlichen Vorschriften und der Entwicklung des Mündelsicherheitsrechts II) Inhalte von Anlagerichtlinien III) Ein konkretes Beispiel 2

3 MündelsicherheitversusinnovativeFinanzprodukte Waserlaubendie Anlagevorschriften den kirchlichen Anlegern? Vor drei Wochen brachte die Süddeutsche Zeitung ein Interview mit Pater Amseln Grün, dem Cellerar im Benediktinerkloster Münsterschwarzach. Nach der Rendite seinergeldanlagenbefragt,antwortetepateramseln letzter Zeit habe ich viel mit Bonuszertifikaten gemacht, da sind Renditen von 10 bis 15Prozentdrin.Ichhabe30ProzentPufferundsetzestarkaufdeutscheBlueChips. NurdreiProzentderPapierehabendenPufferverletzt. UndaufdieF aren die argentinischen Staatsanleihen. Die galten als sicher und dann verloren sie zwei Drittel ihres Wertes. Da habe ich in kürzester Zeit drei Millionen Euro Miese gemacht.daswardaseinzigemalinmeinemleben,dassichnichtgutgeschlafenhabe.aberichhabedasmitrussland-anleihenwiederwettgemacht. Pater Amseln ist gewiss nicht als Spieler bekannt, aber von klassischen mündelsicherenanlagenausdem KatalogderVorschriftdes 1807BGBwarhier nichtdie Rede. Die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches hätten sich nicht träumen lassen, wie innovativ die Finanzwirtschaft sich entwickeln und an welche enormen Gewinnchancen und Verlustrisiken sich der Kapitalmarkt einmal gewöhnen könnte. Schauen wir uns die Verlustrisiken aus Termingeschäften an, die sich vor allem aus der Hebelwirkung bei Finanzderivaten ergeben: - Verfall- und Wertminderungsrisiko - Unbestimmbares Verlustrisiko - Absicherungsrisiko - Zusätzliche Risiken bei kreditfinanzierten Geschäften - Risiken beim Kauf bzw. Verkauf von Optionen - Risiken aus Future-Geschäften. 1

4 Oder riskante Anlageformen wie Hedgefonds und Private-Equity-Fonds. Erstaunlich auchdieuntergesichertenus- wir zurzeit in den Medien verfolgen. Die wenigen Beispiele zeigen uns die Bandbreite von Geldanlagen zwischen klassischer Mündelsicherheit und innovativen Finanzprodukten. Wie verhält sich nun der kirchliche Anleger in diesem Umfeld? Welche Spielräume kann er nutzen und welche Grenzen hat er zu beachten? Welche Regelungen treffen die maßgeblichen Gesetze und Anlagevorschriften im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung? A) Ausgestaltung der Vermögensverwaltung gemäß kirchlichem Selbstbestimmungsrecht Maßnahmen der Vermögensverwaltung fallen unter die verfassungsrechtliche Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.v. mit Art. 137 Abs. 3 WRV. Die organisatorische Ausgestaltung der kirchlichen Vermögensverwaltung liegt damit in der Autonomie der jeweiligen Diözese, die ihrerseits die durch die staatliche Rahmenordnung vorgegebenen Rechtsinstitute zu beachten hat. Staatskirchenrechtlich kann die Diözese in den Grenzen der für alle geltenden Gesetze die konkrete Ausgestaltung ihrer Finanz- und Vermögensverwaltung im Einzelnen festlegen. Innerkirchliche Genehmigungsvorbehalte erlangen Außenwirkung, wenn sie in einer im Staat üblichen Weise veröffentlicht werden. I) Regelfall: Innerkirchliche Regelungen zum Vermögensverwaltungsrecht Im Regelfall treffen die deutschen Diözesen die innerkirchlichen Regelungen zum Vermögensverwaltungsrecht selbst; bei jeweils unterschiedlichen Konzeptionen im Einzelnen. So verfügt das Erzbistum Freiburg über eine Satzung über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens, die durch Verordnungen des Erzbischofs konkretisiert wird. Eine kirchliche Vermögensverwaltungsordnung regelt die Aufsicht und die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften. Die Bistümer Mainz und Hildes- 2

5 heim verfügen über ein diözesanes Gesetz. Die bayerischen (Erz-) Bistümer haben gleichlautende Ordnungen für die kirchlichen Stiftungen erlassen, die auch Vorschriften über die kirchlichen Genehmigungserfordernisse enthalten. II) Sonderweg NRW: Vermögensverwaltungsgesetz von 1924 Für die in Nordrhein-Westfalen belegenen (Erz-)Bistümer ist demgegenüber ein Sonderweg vorgezeichnet. Hier gilt das preußisch-nordrheinwestfälische Vermögensverwaltungsgesetz von 1924 in der jeweils aktualisierten Fassung. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Genehmigungsbedürftigkeit von Kirchenvorstandsbeschlüssen ist 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VermVerwG). Danach erlässt die Bischöfliche Behörde im Benehmen mit der Staatsbehörde ihre Anweisungen für die Fälle, in denen ein Beschluss des Kirchenvorstandes durch die Genehmigung der Bischöflichen Behörde rechtsgültig wird. Inwieweit das VermVerwG als staatliches Gesetz mit dem Staatskirchenrecht des Gesetzgebers vereinbar ist, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Nach zutreffender Auffassung wird man das VermVerwG als sogenanntes lex canonizata nach can 22 CIC 1983 ansehen, also eine staatliche Rechtsbestimmung, die als kirchlich verbindliches Recht übernommen wurde. Als lex canonizata widerspricht das VermVerwG nicht dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. B) Kirchenrechtlicher Rahmen für die kircheneigene Vermögensverwaltung Bei dem kirchlichen Vermögensverwaltungsrecht handelt es sich um ein Mehr- in einzelnen Akteure auf den unterschiedlichen Rechtsebenen sind neben dem Apostolischen Stuhl die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) und die Diözesanbischöfe. Die universalkirchenrechtlichen Vorgaben des Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 konzipieren das kirchliche Vermögensrecht als Rahmenrecht, um den Teilkirchen genügend eigenen Gestaltungsspielraum für notwendige ortskirchenrechtliche Eigenregelungen einzuräumen. Hier wird das Wechsel- 3

6 spiel zwischen weltkirchlichem und partikularem Recht besonders deutlich. Die Vielfalt der kirchlichen Vermögensträger mit ihren spezifischen Zwecken schließt eine universalrechtliche Regelung sämtlicher Vermögensaspekte aus. Die im CIC getroffenen vermögensrechtlichen Regelungen gelten daher weitgehend nur subsidiär, sie verweisen auf das staatliche Recht oder delegieren einen Regelungsauftrag an die partikularrechtliche Ebene. I) Universalkirchenrechtliche Vorgaben Die universalkirchenrechtlichen Bestimmungen zum Kirchenvermögen und seiner Verwaltungfinden sich im Buch V des Kodexvon 1983 (can 1254 bis can 1310). Die kanonische Vermögensverwaltung ist geprägt durch ihre Ausrichtung auf die Sendung der Kirche. Das Kirchenvermögen selbst besitzt pastorale Funktion und muss der kanonischen Zwecke-Trias Gottesdienst, Unterhalt und Werke des Apostolats und der Caritas vor allem gegenüber den Armen dienstbar sein (can CIC). Die Fundamentalnorm can CIC stellt die Grundlage allen vermögensrechtlichen Argumentierens in der katholischen Kirche dar und bietet eine wichtige Auslegungs- und Interpretationshilfe für die Bestimmungen über den angemessenen Umgang mit dem Kirchenvermögen. Die Vermögensverwaltung gehört zum Verantwortungsbereich des Diözesanbischofs. Als Vermögensverwalter der Diözese obliegt ihm neben der Organisation der diözesanen Vermögensverwaltung innerhalb der kirchenrechtlichen Vorgaben auch die Aufsicht über ihre Durchführung, damit sich ltenjuristischenpersonen Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls, 173, DBK 2006, S. 255, Tz. 188). Der Diözesanbischof ist bei bestimmten Vorgängen der Vermögensverwaltung, insbesondere bei Akten der außerordentlichen Vermögensverwaltung und Vermögensverwaltungsakten von größerer Bedeutung für die Diözese, verpflichtet, den Vermögensverwaltungsrat bzw. das Konsultorengremium zu hören bzw. deren Zustimmung einzuholen. Hierunter kann auch die Geldanlage als veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft fallen. Dem Ver- 4

7 mögensverwaltungsrat obliegen die Erstellung des jährlichen Haushaltsplanes der Diözese sowie die Prüfung der Rechnungslegung. Die Rechnungslegung erstellt der Diözesanökonom, der den Bischof für den Bereich der Vermögensverwaltung entlastet. 1) Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung des Kirchenvermögens Der Dienst als Vermögensverwalter muss mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters versehen werden (can CIC: diligentia boni patrisfamilias). Der Gesetzgeber verwendet hier einen terminus technicus, der auf das römische Recht zurückgeht und eine erhöhte Sorgfaltspflicht bezüglich Umsicht, Vorsicht und Weitsicht beschreibt, die über die gewöhnliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten(diligentia quam in suis) deutlich hinausreicht. Die umfangreichen Pflichten machen die kirchlichen Vermögensverwalter (Kleriker und Laien) zu mehr als bloßen Vermögensmanagern, nämlich zu unverzichtbaren Mitarbeitern an der kirchlichen Sendung. Die besonderen Sorgfaltsanforderungen schließen eine reine profitorientierte Geschäftswahrnehmung und sei der finanzielle Nutzen noch so groß generell aus. Alle Verwalter müssen das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrig bleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des Ordinarius für Zwecke der (jeweiligen) juristischen Person anlegen. Die Anlage muss sicher und nutzbringend erfolgen. Die Sorge für den Vermögensbestand enthält ein Risikoverbot, das durch andere Bestimmungen wie z.b. can 1295 CIC ergänzt wird. Die deutschsprachigen Kommentare zu dieser Vorschrift sehen darin überwiegend die Verpflichtung zu einer mündelsicheren Anlageform. 2) Genehmigungspflichten nach cc 1291, 1292, 1295 CIC a) Kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigungen Für viele Rechtsgeschäfte bei der Vermögensverwaltung ist eine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung vorgeschrieben, 5

8 um eine kirchlich-öffentliche juristische Person vor finanziellen Nachteilen und Risiken zu schützen. So bedürfen nach cc 1291, 1292, 1295 CIC Veräußerungen von Kirchenvermögen oder veräußerungsähnlichen Geschäfte(darunter fallen sämtliche Formen der Anlage von Kapitalvermögen), zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung (licentia) der zuständigen kirchlichen Autorität. Der Kodex entscheidet dabei zwischen Stammvermögen (z.b. langfristige Geldanlagen) und frei verfügbarem Kirchenvermögen (kurzfristig angelegte Gelder). Das Genehmigungsverfahrennachcan1291CICbeziehtsichnuraufdasStammvermögen. Die Vermögensaufsicht über frei verfügbares Kirchenvermögen ist daher gesamtkirchenrechtlich weitgehend flexibel. Hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens nach can 1295 CIC (Risikoverbot) stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift sich auch auf veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (wie z.b. einen Wertpapierverkauf) über das frei verfügbare Kirchenvermögen bezieht. Nach zutreffender Auffassung wird man dies ausschließen können, da freies Vermögen zur freien Verwendung bestimmt ist und insofern die kirchliche Vermögenslage nicht verschlechtern kann. b) Kirchenrechtliche Ober- und Untergrenzen der Genehmigungspflichtigkeit Eine Genehmigungspflicht nach CIC besteht nur, sofern bestimmte Obergrenzen bei einem Rechtsgeschäft überschritten werden. Gemäß can CIC haben die Bischofskonferenzen jeweils eine Untergrenze und eine Obergrenze festzusetzen. Bei Überschreitung der Untergrenze bedarf es der bischöflichen Genehmigung. Wird die Obergrenze überschritten, bedarf es zusätzlich der Genehmigung des Hl. Stuhls (so genannte Romgrenze). 6

9 II) Partikularrechtliche Konkretisierung des universalrechtlichen Vermögensrechts Entsprechend dem Rahmencharakter des universalkirchlichen Vermögensrechts bedarf es der partikularrechtlichen Konkretisierung, die wiederum in die diözesane Rechtsordnung zu integrieren ist. Die DBK ist diesem Konkretisierungsauftrag mit den Partikularnormen Nr. 18 (Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung) und Nr. 19 (Ge- i- rmen wurden durch den Apostolischen Stuhl mit Dekret der zuständigen Bischofskongregation am 13. Juni 2002 rekognosziert. Danach unterfallen Risikogeschäfte(nach can 1295 CIC) mit dem frei verfügbarem Vermögen sowie Geschäfte über das Vermögen von privaten juristischen Personen kanonischen Rechts nicht der Genehmigungspflicht des Kodex. Die Wertgrenzen hat die DBK mit einem Betrag von Euro(Untergrenze) bzw. einem Betrag von 5 Mio. Euro(Obergrenze) festgesetzt. Beide Wertgrenzen sind der Gesetzgebungsbefugnis des Diözesanbischofs entzogen und in den Zuständigkeitsbereich der Bischofskonferenz überwiesen. Die Partikularnorm Nr. 19 von 2002 enthält eine weitere Untergrenze über Euro bei Veräußerungen im Sinne can 1291 CIC oder bei veräußerungsähnlichen Geschäften im Sinne can 1295 CIC. Diese Wertuntergrenze tritt mangels Normsetzungsbefugnis der DBK nur dann in Kraft, wenn der Diözesanbischof dies bestätigt(z.b. in Köln). Die DBK hat eine Empfehlung für den Erlass von Verwaltungsvorschriften zu der Partikularnorm Nr. 19 ausgesprochen, die möglichst in allen Diözesen von den Diözesanbischöfen als Gesetzgeber in Kraft gesetzt werden sollten, um dembisherigenunbefriedigenden Empfehlung sieht eine schriftliche Genehmigung des Ortsordinarius in bestimmten Fällen von Veräußerungen (can 1291 CIC), veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften (can 1295 CIC) sowie Rechtsakten bestimmter Rechtsträger (z.b. Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen) vor, unabhängig davon, ob sie das Stammver- 7

10 mögen betreffen. Danach bedarf es z.b. der schriftlichen Genehmigung des Ortsbischofs bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro im Falle des Erwerbs, der Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen. Die Diözesanbischöfe haben diese Empfehlung (jedoch vereinzelt mit Abweichungen) für ihr Territorium in Kraft gesetzt. C) Historische kirchliche Anlagevorgaben für das Kapitalvermögen Die vom jeweiligen Diözesanbischof in Abstimmung mit seinem Vermögensverwaltungsrat (z.b. der Diözesankirchensteuerrat) und gegebenenfalls dem Konsultorenkollegium (z.b. das Domkapitel) erlassenen Anlagerichtlinien unterliegen in der Regel einer vertraulichen Behandlung. Bis in jüngere Zeit war das Erfordernis einer mündelsicheren Anlage eine Standardvorgabe. Die Kölner Diözesansynode von 1954 hat bezüglich des Kapitalvermögens folgendes Dekret veröffentlicht: 1. Die der Kirche oder kirchlichen Instituten gehörigen Kapitalien müssen möglichst sicher und gegen Verluste geschützt angelegt werden. Die zinsbare Anlegung von kirchlichen Geldern hat mündelsicher zu erfolgen ( 1807 bis 1808 BGB; Art. 73 bis 76 des Preuß. Ausführungsgesetzes zum BGB). Die Sicherheit und Wertbeständigkeit ist bei der Anlage von Kapitalvermögen mehr zu berücksichtigen als die Höhe des Zinsertrages. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Sparguthaben der Kapitalfonds auf Jahreskündigung angelegt werden müssen. 2. Die nichtmündelsichere Anlage von kirchlichen Kapitalien ist unerlaubt, wenn sie nicht etwa ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen vom Generalvikariat ausdrücklich gestattet wurde. Als nichtmündelsicher gilt u.a. auch die Anlage von Geldern bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, es sei denn, dass zugunsten dieser von dem übergeordneten Verband eine ausrei- 8

11 chende Bürgschaft hinterlegt worden ist, was in jedem Falle zu prüfen wäre. Der Rat der Evangelischen Kirche der Unionhat aufgrund 9 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Vermögens- und Finanzverwaltung(VFVG) eine Verordnung vom 01. Juli 1998 beschlossen, die folgende Regelung enthält: 60KapitalvermögenundRücklagen (1) Kapitalvermögen umfasst Geldbestände, die dazu bestimmt sind, Erträge zu erzielen. Es ist in seinem Bestand zu erhalten. (2) Rücklagen umfassen Geldbestände, die dazu bestimmt sind, zu einem späteren Zeitpunkt für einen bestimmten Zweck verwendet zu werden. (3) Kapitalvermögen und Rücklagen sind sicher und ertragbringend anzulegen. Als sicher gilt insbesondere jede Anlage, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften mündelsicher oder vom Konsistorium(Landeskirchenamt) für zulässig erklärt worden ist. Dies gilt sinngemäß auch für alle übrigen Gelder. Aus jüngster Zeit liegt die auch das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im Erzbis- MitderindiesemAmtsblattnachstehendveröffentlichtenRichtliniefürdieKapitalanlage der Kirchengemeinden des Erzbistums Köln kommen wir einem vielfach geäußerten Wunsch nach, das Anlagespektrum auszuweiten. Wenn wir dies hiermit tun, so verlassen wir keineswegs die bisherigen Grundlinien einer konservativen und auf Wertbeständigkeit angelegten Anlagepolitik. Vielmehr eröffnen wir die Möglichkeit der Investition in zusätzliche Anlageklassen, die insgesamt zu einer stärkeren Ausgewogenheit und letztlich einer besseren Risikound Ertragsstruktur beitragen sollen. Ein wesentlicher Aspekt der Richtlinie besteht in der Einbeziehung der Verpflichtungsseite und damit der Frage, welchen 9

12 zeitlichen Horizont sie in der Anlage für die verschiedenen Kapitalien bestimmenkönnen. Wir werden auf diese Anlagerichtlinie zurückkommen. Offensichtlich hat in den vergangenen Jahren eine Entwicklung stattgefunden, die bei grundsätzlicher Beibehaltung einer konservativen Anlagepolitik eine durchaus vorsichtige Öffnung von der klassischen mündelsicheren Anlage hin zu einer den modernen Kapitalmarktentwicklungen besser Rechnung tragenden Handhabung zulässt. Gleichzeitig durchläuft auch das im BGB geregelte Recht der Mündelsicherheit erhebliche Wandlungen. D) Aktuelles Recht der Mündelsicherheit nach 1806 ff. BGB Die Vorschrift des 1807 BGB nimmt die Einteilung der mündelsicheren Anlage nach zwei Prinzipien vor. Bei Anlagen, die der objektiven Mündelsicherheit unterliegen( 1807Abs.1,Ziff.1bis4BGB),kommtesaufdieSicherheitderAnlage selbst an. Im Vordergrund steht hier der Begriff der Anleihe bzw. des festverzinslichen Wertpapiers. Eine Übersicht über die am Markt befindlichen Anleihen, ihre Merkmale und ihre Sicherheit (Rating) findet sich im Internet ( Bei der subjektiven Mündelsicherheit( 1807 Abs. 1 Ziff. 5 BGB) ist die Solidität des Schuldners entscheidend. Der klassische Begriff der Mündelsicherheit unterliegt starken Veränderungen. So muss z.b. die bisherige Mündelsicherheit von Sparkassen im Hinblick auf den EU-Recht bedingten Wegfall der Gewährträgerhaftung der öffentlichrechtlichen Kreditinstitute neu bewertet werden. Mit der Entwicklung einer stark arbeitsteiligen Ökonomie, der Verselbständigung des Geldmarktes gegenüber dem Warenmarkt und der Entwicklung der Computertechnologie und ihren Vernetzungsmöglichkeiten hat sich der klassische Wertpapierbegriff zunehmend zu einem kapitalmarktrechtlichen Wertpapierbegriff verändert. Zunächst wurden die formalen Kriterien für Wertpapiergeschäfte vereinfacht(globalurkunden gemäß 9 a DepotG). Zahlreiche Veränderungen erfolgten bei der Regelung von Wertpapiergeschäften in der Gesetzgebung und in der Bankenpraxis. Parallel 10

13 dazu wurden aufgrund der Internationalisierung des Kapitalmarktes und entsprechender Aktivitäten der Europäischen Union zur Regelung von Marktbedingungen unter Einschluss Verbraucher schützender Tendenzen verschiedene Gesetze in Kraft gesetzt oder erweitert, wie z.b. das Wertpapierhandelsgesetz, das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, das Kreditwesengesetz, das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, das Investmentgesetz, das Anlegerschutzverbesserungsgesetz, MiFID(Markets in Financial Instruments Directive). Diese Kapitalmarktregelungen haben den Wertpapierbegriff nach den Erfordernissen der Anlagesicherheit und Fungibilität (Veräußerbarkeit) zum Teil neu bzw. abweichend vom tradierten Verständnis geregelt. Es erfolgte eine Ausweitung des Wertpapierbegriffs auf Forderungs- und Anteilsrechte, die papierlos begeben werden. Festzuhalten ist, dass der kapitalmarktrechtliche Wertpapierbegriff wegen der Internationalisierung des Kapitalmarkts flexibel sein muss, um neue handelbare Anlageformen ohne ständige Gesetzesänderungen erfassen zu können. Gemäß 1811 BGB kann das Vormundschaftsgericht eine von 1807 BGB abweichende Anlageform genehmigen. Für die Anlageentscheidung sind aus dem Gesetz zwei Grundsätze ersichtlich: - Erhaltung des Mündelvermögens durch ausreichende Sicherheit der Anlageund - Vermehrung des Mündelvermögens durch Ertragsaussichten der Anlage. Eine Genehmigung wird nur erteilt werden, wenn die freie Geldanlage dem Mündel besondere wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die in 1807 BGB genannten Anlagen. In neueren Entscheidungen wurden auch Anlagen in Aktien- und Rentenfonds nach Abwägung der Risiken und unter Beachtung der Anlagestreuung bei größeren Vermögen als genehmigungsfähig eingeordnet. Riskante und insbesondere spekulative Anlagen werden dagegen trotz Gewinnaussichten ausscheiden, weil sie eine Gefährdung des Mündelvermögens darstellen. Dazu gehören: der Kauf ausländischer Aktien, bei denen der Kursverlauf und die Sicherheit nicht einschätzbar sind, Börsentermingeschäfte, Optionsgeschäfte, ausländische Staatsanleihen, bestimmte Unternehmensanlagen, z.b. auf dem ausländischen Grundstücksmarkt tätiger 11

14 Unternehmen. Hilfsmittel zur Beurteilung der Mündelsicherheit von Anlagen kann insbesondere das so genannte Rating von Anleihen sein, bei dem die Bonität und Marktstellung von Emittenten durch private Rating Agenturen wie Standard & Poor s, Moody s oder Fitch bewertet werden. Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v. sammelt die gerichtlichen Genehmigungen der Anlage von Mündelgeld in Anteilen deutscher Investmentfonds gemäß 1811 BGB und stellt sie im Internet ein( E) Was erlauben die Anlagevorschriften den kirchlichen Anlegern? I) Schlussfolgerungen aus den Untersuchungen der kirchenrechtlichen Vorschriften und der Entwicklung des Mündelsicherheitsrechts Nach den vorangegangenen Untersuchungen der kirchenrechtlichen Vorschriften zur Vermögensverwaltung und dem Blick auf das aktuelle Recht der Mündelsicherheit lassen sich m. E. aussagefähige Schlussfolgerungen ziehen. Die kirchenrechtlichen Regelungen fordern grundsätzlich eine konservative und Risiko minimierte Anlagepolitik. Sicherheit und Liquidität gehen Renditeaussichten immer vor. Das Ziel größtmöglicher Wertbeständigkeit ist bei Gewährleistung stetiger Zahlungsfähigkeit mit angemessener Mischung und Streuung der Anlagen zu verfolgen. Bei der Auswahl der Anlagen sind die ethischen und moralischen Normen der katholischen Kirche zu beachten. Teilnahme an der Vermögensverwaltung ist Teilnahme am Sendungsauftrag der Kirche. Nachhaltiges ethisches Investment verdient wesentlich stärkere Beachtung als bisher. Das Recht der Mündelsicherheit befindet sich durch die internationale Entwicklung des Kapitalmarktrechts in einem starken Veränderungsprozess. Eine strikte Bindung an den hergebrachten klassischen Begriff der Mündelsicherheit ist als Engführung abzulehnen. Zunehmend wird erkannt, dass Anlagesicherheit unter den heutigen Rahmenbedingungen nur eine relative Sicherheit sein kann. Gleichwohl liefern die Vorschriften der Mündelsicherheit nach BGB in einer sich wandelnden Gestalt wichtige Wer- 12

15 tungskriterien bei der Anlageentscheidung. Je nach Herkunft und Verwendungszweck der verfügbaren Mittel kann sich folgende Differenzierung empfehlen. Spendenmittel kirchlicher Hilfswerke unterliegen wie Treuhandmittel einem strengen Sicherheitsmaßstab. Das Bonitätsrisiko wird entsprechend dem Mündelsicherheitsrecht nach BGB bestimmt. Zins-, Liquiditäts- und Währungsrisiken sind möglichst auszuschließen. Für das Stiftungsrecht gilt der Grundsatz der unbedingten Kapitalerhaltung. Auch hier bedarf es einer genauen Beachtung des Mündelsicherheitsrechts. Die Anlage diözesaner Kirchensteuermittel erfolgt in Anlehnung an das Mündelsicherheitsrecht. Ein gewisser Handlungsspielraum sollte eingeräumt werden, um sich den laufenden Veränderungen des Kapitalmarktes anpassen zu können. II) Inhalte von Anlagerichtlinien Anlagevorschriften geben darüber Auskunft, welche Ziele mit den Anlagen verbunden sind, in welche Asset-Klassen investiert werden kann und welche Restriktionen zu beachten sind. Sie zeigen, wer welche Entscheidungsbefugnisse hat, wer die Ergebnisverantwortung trägt und wie das laufende Controlling auszusehen hat (z.b. Reporting von Performanceund Risikokennzahlen). Sie beschreiben Maßnahmen, wenn Ziele nicht erreicht oder Anlagerestriktionen nicht (mehr) eingehalten werden können. Schließlich liefern sie Orientierungen für die Auswahl von geeigneten Asset Managern. Bei der Bestimmung der Asset-Allocation kommen insbesondere Investitionen in Aktien, Renten, Immobilien sowie Alternative Investments in Betracht. Folgende Restriktionen werden beachtet: Länderallokation (Deutschland, Europa, USA, Asien, Emerging Markets), Währungsallokation (Euro, US-Dollar, Yen), Qualitative Limitierungen (Mindest- Ratings, gedeckte/ungedeckte Papiere), Quantitative Limitierungen(absolut oder in Prozent). Als Ausschlusskriterien werden häufig die Bereiche Alkohol, Glücksspiel, Pornographie, Rüstung, Tabak genannt. 13

16 III) Ein konkretes Beispiel Abschließend werfenwir noch einen Blick auf einaktuelles Beispiel die auch im Internet veröffentlichte Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln vom 11. Juli2007(sieheAnlage;Charts1-6). Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Benno N.J. Wagner Stv. Geschäftsführer Verband der Diözesen Deutschlands 14

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