Föderalismuskommission II schließt ihre Beratungen mit weit reichenden Empfehlungen zur Reform der Finanzverfassung und zur Modernisierung

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1 PRESSEMITTEILUNG 5. März 2009 Föderalismuskommission II schließt ihre Beratungen mit weit reichenden Empfehlungen zur Reform der Finanzverfassung und zur Modernisierung der Verwaltung ab Neue Schuldenbremse ist eine solide Grundlage für mehr Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit in der Finanzpolitik Die Föderalismuskommission II hat am 5. März 2009 nach knapp zweijährigen Beratungen mit großer Mehrheit ein umfangreiches Paket von Maßnahmen zur Modernisierung der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland auf den Weg gebracht. Sie folgt damit den Vorschlägen ihrer Vorsitzenden, des Vorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion Dr. Peter Struck und des baden-württembergischen Ministerpräsidenten Günther H. Oettinger. Die heutige Beschlussfassung der Föderalismuskommission markiert eine Wende in der Finanzpolitik. Sie weist einen Weg aus der sich immer schneller drehenden Schuldenspirale, sie setzt auch in der Finanzpolitik auf Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit und sie ist ein eindrucksvolles Zeichen für die politische Handlungsfähigkeit auch in schwierigen Zeiten, lobten die Vorsitzenden das Ergebnis. Wichtigster Punkt sind die neuen Schuldenregeln. Ergänzend waren solidarische Konsolidierungshilfen erforderlich, um den Ländern in schwieriger Haushaltslage den Einstieg in das neue Regime zu ermöglichen. Diese Länder erhalten insgesamt 7,2 Milliarden Euro, pro Jahr 800 Millionen Euro, und das für neun Jahre. Auch die finanzschwachen Länder werden so mittelfristig aus eigener Kraft die neuen, für Bund und alle Länder geltenden Vorgaben des Grundgesetzes einhalten können. Ein neuer Stabilitätsrat der Finanzminister von Bund und Ländern und des Bundeswirtschaftministers übernimmt die Aufgabe eines haushalts- und finanzpolitischen Frühwarnsystems.

2 - 2 - Daneben gibt es erhebliche Verbesserungen für die öffentliche Verwaltung, insbesondere in der Steuerverwaltung, bei der öffentlichen Informationstechnik, beim Leistungsvergleich der Verwaltungen. Schließlich ist auch noch ein gesundheitspolitischer Erfolg gelungen: Jahrzehntelange Differenzen wurden bereinigt und endlich wird das nationale zentrale Krebsregister eingerichtet. Das Ergebnis der Föderalismuskommission II ist ein großer Erfolg. In konjunkturell schwierigen Zeiten wird ein klares Signal für die Zukunftsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Finanzpolitik in Deutschland gesetzt. Grundlage staatlicher Handlungsfähigkeit ist eine solide und konjunkturell verträgliche Haushaltspolitik, die sich in die Vorgaben des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts einfügt. Allerdings zeigt die gegenwärtige Krise auch, dass der Staat in Notsituationen die notwendigen Maßnahmen auf den Weg bringen muss, um noch größeren Schaden abzuwenden oder um die Voraussetzungen für eine Besserung zu schaffen. Gerade dafür muss in guten Zeiten Vorsorge getroffen werden. Nur so ist die strukturelle Gesamtverschuldung langfristig im Griff zu halten. Leitbild des Kommissionsvorschlags ist der Nachhaltigkeitsgedanke. Nur ein finanziell solider Staat, der sich durch Konsolidierung Spielräume schafft, kann Innovation und Wachstum fördern und bleibt auch in schwierigen Zeiten handlungsfähig, betonten die Vorsitzenden. Das Kommissionsergebnis ist ein ausgewogener und tragfähiger Kompromiss vielfältiger und teils stark divergierender Interessenlagen unter den Ländern, zwischen Bund und Ländern, zwischen ärmeren und reicheren Ländern sowie zwischen den Parteien. Es soll in den nächsten Wochen gesetzgeberisch umgesetzt werden. Die Gesetzentwürfe werden deshalb so bald wie möglich, das heißt noch im März, eingebracht. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur Sommerpause 2009 abgeschlossen werden.

3 - 3 - Zu den einzelnen Projekten: I. Finanzthemen: 1. Neue Schuldenregeln Im Grundgesetz wird eine Rahmenvorgabe für Bund und Länder verankert (Artikel 109 Grundgesetz). Im Grundsatz gilt: Die Haushalte von Bund und Ländern sind ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt für den Bund in Artikel 115 Grundgesetz, für die Länder auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts. Die neue Schuldenregel orientiert sich an den Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts. Sie berücksichtigt deshalb insbesondere die strukturelle und die konjunkturelle Situation der einzelnen öffentlichen Haushalte. Die Schuldenregel soll zum für Bund und Länder verbindlich in Kraft treten; Übergangsregelungen stellen sicher, dass im Bund und in den einzelnen Ländern ein solider und tragfähiger Einstieg in das neue Regime erfolgt. Spätestens 2020 sollen alle Haushalte in Bund und Ländern im Grundsatz ohne neue Schulden auskommen. Für den Bund: Abbau des strukturellen Defizits beginnend mit dem Haushaltsjahr 2011 stufenweise bis 2016 auf 0,35% des Bruttoinlandsprodukts auf Dauer Für die Länder: beginnend mit dem Haushaltsjahr 2011 stufenweise bis 2020 auf strukturell 0,0% BIP, also auf Dauer ausgeglichene Haushalte Die Schuldenregel sieht für Bund und Länder gemeinsame Komponenten vor: Möglichkeit eines Konjunkturbereinigungsverfahrens (für den Bund verpflichtend), das sicherstellt, dass in der Rezession notwendige Kreditaufnahmen in Zeiten der Hochkonjunktur symmetrisch zurückgeführt werden.

4 - 4 - Handlungsfähigkeit des Staates bei Rezessionen: Die so genannten automatischen Stabilisatoren sollen voll wirken können. So wird verhindert, dass der Staat einem Abschwung Hinterhersparen muss. In Gegenzug müssen die rezessionsbedingten Schulden in Zeiten wirtschaftlichen Aufschwungs sogleich wieder zurückgefahren werden. Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen; hierfür ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Sonstige (positive oder negative) Abweichungen, z.b. im Haushaltsvollzug oder bei Nachtragshaushalten, werden beim Bund in einem Kontrollkonto abgebildet; überschreitet ein negativer Saldo des Kontrollkontos einen bestimmten Schwellenwert, setzt eine Pflicht zur Rückführung der darüber hinausgehenden Kreditaufnahme ein. Weitere Elemente der Schuldenbremse beim Bund sind: die Bereinigung um finanzielle Transaktionen (z. B erhöhen Privatisierungserlöse nicht das Ausgabevolumen), keine Ausnahmen von der Schuldenbremse bei Sondervermögen. 2. Frühwarnsystem Die konkrete und nach einem Übergangszeitraum für alle verbindliche Eingrenzung der Neuverschuldung beugt künftigen Haushaltskrisen vor und ermöglicht eine effektive und nachhaltige Überprüfung der Haushaltsentwicklung in Bund und Ländern. Mit der verfassungsrechtlichen Verankerung der Schuldenregeln ist damit die Grundlage geschaffen, um entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein finanzpolitisches, kooperatives Frühwarnsystem für ganz Deutschland zu etablieren. Dazu bilden Bund und Länder einen gemeinsamen Stabilitätsrat, dem die Finanzminister von Bund und Ländern und der Bundeswirtschaftsminister angehören. Der Stabilitätsrat hat die Aufgabe, fortlaufend die Haushaltswirtschaft von

5 - 5 - Bund und Ländern zu überwachen sowie Empfehlungen zur Vorbeugung und Bewältigung von Haushaltskrisen zu geben. Er hat außerdem die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zu überwachen, denen Länder mit Konsolidierungshilfen unterliegen. 3. Konsolidierungshilfen Bremen, Saarland, Berlin, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt erhalten über 9 Jahre jährlich 800 Millionen als Konsolidierungshilfen (Bremen: 300 Mio., Saarland: 260 Mio., Berlin, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt je 80 Mio. ). Die Mittel werden je zur Hälfte vom Bund und den Ländern aufgebracht, auf Länderseite über einen Vorwegabzug zur Umsatzsteuer. Die Hilfen werden nicht vorbehaltlos bezahlt; Grundlage ist eine Konsolidierungsvereinbarung, die mit dem betreffenden Land geschlossen wird. Diese Konsolidierungsvereinbarung definiert Meilensteine, die die Länder auf dem Weg in Richtung strukturelle Null im Jahr 2020 erreichen müssen (Konsolidierungspfad). Die Einhaltung des Konsolidierungspfads wird vom Stabilitätsrat überwacht. Wird der Konsolidierungspfad nicht eingehalten, gehen die Hilfen für das betreffende Land grundsätzlich verloren. II. Verwaltungsthemen: 1. Einigung bei öffentlicher IT: Künftig werden Bund und Länder bei der Planung, Einrichtung und Betrieb ihrer informationstechnischen Systeme (enger) zusammenarbeiten.

6 - 6 - Bund und Länder legen gemeinsam Standards und Sicherheitsanforderungen für ihre informationstechnischen Systeme fest. Der Bund errichtet und betreibt das Verbindungsnetz zwischen den informationstechnischen Netzen des Bundes und der Länder. Die Kooperationsformen werden verfassungsrechtlich abgesichert. 2. Einigung bei der Steuerverwaltung: Bei der Steuerverwaltung sollen Effizienz- und Effektivitätsverbesserungen erreicht werden. Dies geschieht durch Änderungen im Finanzverwaltungsgesetz und im Einkommensteuergesetz sowie in der Durchführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz. Personelle Aufstockung der Bundesbetriebsprüfung Verbesserung der Rechtsstellung des Bundeszentralamts für Steuern Übermittlung anonymisierter Steuerdaten für Auswertungszwecke an den Bund Zielvereinbarungen des Bundes mit den Ländern über operative Ziele Zentralisierung des Steuerabzugsverfahrens für beschränkt Steuerpflichtige ( 50a EStG) beim Bundeszentralamt für Steuern 3. Einigung beim Benchmarking: Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen. 4. Nationales Krebsregister Die Kommission hat den Vorschlag der Vorsitzenden übernommen, auf der Grundlage eines Gesetzentwurfs des Bundes die Errichtung eines Nationalen Krebsregisters auf den Weg zu bringen. Bund und Länder sind sich dabei in der grundsätzlichen Zielsetzung einig. Das Register soll fundierte Daten zum Krebs-

7 - 7 - geschehen in ganz Deutschland bereithalten und regionale sowie länderübergreifende Untersuchungen und Vergleiche ermöglichen. Zudem können wichtige Kenngrößen für die Beurteilung der Effektivität von Maßnahmen im Gesundheitswesen gewonnen werden. Noch offene Einzelfragen werden im weiteren Gesetzgebungsverfahren geklärt werden. 5. Erweiterung der Finanzhilfekompetenz des Bundes: Die Vorsitzenden haben auch vor dem Hintergrund aktueller Erfahrungen vorgeschlagen, die Finanzhilfekompetenz des Bundes in begrenztem Umfang zu öffnen. Für bestimmte Ausnahmesituationen sollen danach Finanzhilfen des Bundes auch dann möglich sein, wenn eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht besteht. Damit sollen in diesen Fällen mit Bundeshilfen insbesondere auch Investitionen in Zukunftsbereichen der Bildung möglich sein, die der alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen. 6. Abstufung von Bundesfernstraßen: Teile des Fernstraßennetzes des Bundes haben insbesondere infolge der Verlagerung von Verkehrsströmen und neuer Verkehrstrassen ihre Fernverkehrsrelevanz verloren. Eine Neuordnung der Zuständigkeiten für diese Straßen ist überfällig. Die Kommission hat diese Situation aufgegriffen und die Verkehrsressorts in Bund und Ländern beauftragt, in einem überschaubaren Zeitraum ein Konzept für die Neuordnung des Fernstraßennetzes vorzulegen. Dabei sind die konkreten Abstufungs- und Kompensationsmodalitäten zu klären.

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