Differenzierte Massnahmenempfehlung

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1 Differenzierte Massnahmenempfehlung Dr. med. Steffen Lau Psychiatrische Universitätsklinik Zürich

2 Sanktionensystem Strafen Geldstrafe Busse Gemeinnützige Arbeit Freiheitsstrafe Bedingt Unbedingt Probezeit Massnahmen Behandlung von psychischen Störungen Suchtbehandlung Massnahmen für junge Erwachsene Verwahrung A. Rossegger

3 Dualistische Systeme zu Prüfen 1. Schuldfähigkeit 2. Prognose Schuldfähigkeit entscheidet über Unterbringung Therapie Ja Nein Strafvollzug Forensische Klinik Stationär kaum Therapie (D: SotA) Ambulant (Probew. Entlassung) Bewährung (Weisung) A. Rossegger

4 Schweizer System Nein zu Prüfen: 1. Rückfallrisiko 2. psychische Störung 3. Zusammenhang zwischen 1. & 2. Ja Höhe des Rückfallrisikos entscheidet über Therapie die Art der Unterbringung wird separat entschieden Keine Therapie Therapie Strafvollzug Freiheit (ambulant) Stationär Ambulant Strafvollzug Klinik Strafvollzug Freiheit Bewährung Freiheit A. Rossegger

5 Massnahmen Andere Massnahmen Art StGB Therapeutische Massnahmen und Verwahrung (Art StGB) Ambulante Massnahme Stationäre Massnahme Verwahrung Friedensbürgschaft Berufsverbot Fahrverbot Veröffentl. Urteil Einziehung Verwendung zug. Geschädigter Behandlung psych. Störungen Art. 63 StGB Suchtbehandlung Art. 63 StGB Behandlung Psych. Störungen Art. 59 StGB Suchtbehandlung Art. 60 StGB Ordentliche Verwahrung Art. 64 StGB Entlassung aus Verwahrung Art. 65 StGB Junge Erwachsene Art. 61 StGB A. Rossegger 5

6 Behandlungskette Stationäre Behandlung geschlossen Offen bauliche / elektronische Sicherheit hoch mittel tief in Klinik PZ Rheinau Sicherheitsabteilung Inselspital Bern Bewachungsstation (Geschlossene) Forensikstationen in den Kantonen Offene Stationen Wohnheime In Massnahmevollzugseinrichtung JVA Pöschwies FPA JVA Graubünden MZ Bitzi (GBA OBA) Wohnheime A. Rossegger

7 Statistik Verurteilungen zu einer Massnahme 2009 Hauptstrafe 676 Verwahrung (Art. 64 StGB) 4 Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) 113 Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) 153 Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) 38 Ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) 375 A. Rossegger

8 Statistik Bestand der Personen in Verwahrung und in stationären therapeutischen Massnahmen Verwahrung (Art. 64 StGB) 157 Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) 507 Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) 508 Kombiniert (Art. 59 und 60 StGB) 54 A. Rossegger

9 Allgemeine Grundsätze für Massnahmen 1. Folgende Grundsätze gelten für alle Massnahmen: Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist gegeben therapeutische Massnahmen: Art und 63 StGB (Behandelbarkeit) sichernde Massnahme: Art. 64 StGB die Behandelbarkeit spielt hier keine entscheidende Rolle (Sicherung im Vordergrund) Subsidiarität: Massnahme soll nur angeordnet werden wenn Strafe nicht geeignet erscheint um weiteren Straftaten zu begegnen Verhältnismässigkeit: Bisherige Art/Schwere des Deliktes ist zu berücksichtigen 2. Besondere Voraussetzungen gemäss Art und 64 StGB A. Rossegger

10 Allgemeine Grundsätze für Massnahmen 3. Pflicht der Begutachtung: gilt für die Anordnung aller Massnahmen gemäss Art und 64 StGB 4. Das Gutachten soll sich äussern über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht einer Behandlung des Täters die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. 5. Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 StGB begangen (schweres Delikt) so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen welcher den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat A. Rossegger

11 Mehrere Massnahmen (Art. 56 StGB) Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet ist aber nur eine notwendig so wird diejenige angeordnet welche den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a StGB). Sind mehrere Massnahmen notwendig so können diese zusammen angeordnet werden (Art. 56a StGB). A. Rossegger 11

12 Verhältnis von Strafe und Massnahme (Art. 57 StGB) Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen. A. Rossegger

13 Gutachtenauftrag 1. Zur Frage nach einer psychischen Störung Hat die psychiatrische Untersuchung ergeben dass die beschuldigte Person zur Zeit der Tat an einer psychischen Störung gelitten hat? Wenn ja an welcher und welchen Ausmasses? 2. Zur Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB) War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat wegen dieser psychischen Störung nicht fähig zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 1 StGB)? War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat wegen dieser psychischen Störung nur teilweise fähig zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 2 StGB)? Wenn ja in welchem Grad (leicht mittel schwer) schätzen Sie die Verminderung der Schuldfähigkeit ein? A. Rossegger

14 Gutachtenauftrag 3. Zur Rückfallgefahr Besteht bei der beschuldigten Person die Gefahr erneut Straftaten zu begehen? Welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten? Besteht die Gefahr erneuter solcher Straftaten aufgrund einer anhaltenden oder lang dauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere oder besteht die Gefahr aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten Person der Tatumstände oder ihrer gesamten Lebensumstände? A. Rossegger

15 Gutachtenauftrag 4. Zu einer Massnahme (Art und 63 StGB) Besteht die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung weiterhin? Stand die vorgeworfene Tat damit in Zusammenhang? Gibt es für die festgestellte psychische Störung eine Behandlung? Lässt sich durch diese der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen? Wenn ja wie sollte eine solche Behandlung aussehen? Ist die beschuldigte Person bereit sich dieser Behandlung zu unterziehen? Könnte allenfalls auch die gegen den Willen der beschuldigten Person angeordnete Behandlung erfolgversprechend durchgeführt werden? Ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art StGB einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder mehrerer Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmäs-sig? Ist nur eine stationäre Behandlung geeignet der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen oder genügt auch eine ambulante Behandlung? Welche Möglichkeiten der praktischen Durchführbarkeit der Massnahme gibt es? Kann der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden? 5. Zusätzliche Fragen 5.1. Haben Sie weitere Feststellungen gemacht oder Bemerkungen anzubringen? A. Rossegger

16 Stationäre Massnahmen A. Rossegger

17 Art. 59 StGB: Voraussetzungen Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB: Schwere psychische Störung (z.b. schwere Verhaltens- Entwicklungs- Persönlichkeitsstörungen affektive Störungen Schizophrenie organische Störungen aber auch z.b. pathologisches Glücksspiel etc.) Zusammenhang zwischen dieser Störung und dem begangenen Delikt. Wenn zu erwarten ist dass durch die stationäre Massnahme weitere Delikte verhindert werden können. A. Rossegger

18 Art. 59 Vollzug Der Vollzug erfolgt in psychiatrischen Einrichtungen oder Massnahmevollzugseinrichtungen Bei gefährlichen Tätern erfolgt der Vollzug in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik oder in einer geschlossenen Strafanstalt. Die stationäre Massnahme dauert höchstens 5 Jahre. Das Gericht kann - auf Antrag der Vollzugsbehörde (bei erneuter Begutachtung) - eine Verlängerung um jeweils fünf weitere Jahre anordnen. Der Täter wird aus dem stationäre Vollzug der Massnahme bedingt entlassen sobald sein Zustand es rechtfertigt (Prognose!). A. Rossegger

19 Art. 60 StGB: Voraussetzungen Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB: Abhängigkeit von Suchtstoffen oder in anderer Weise (z.b. Alkohol psychotrope Substanzen [LSD Heroin Kokain etc.] Medikamente) Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und dem begangenen Delikt Wenn zu erwarten ist dass durch die stationäre Massnahme weitere Delikte verhindert werden können A. Rossegger

20 Art. 60 StGB: Vollzug Der Vollzug erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder wenn nötig in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind nach drei Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben (Prognose!) kann der Richter die Verlängerung um jeweils ein Jahr verfügen. Die Höchstdauer der Behandlung darf aber insgesamt sechs Jahre nicht überschreiten. A. Rossegger

21 Art. 61 StGB: Voraussetzungen Als Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB werden genannt: Wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 25 Jahre alt ist Erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung Kausalzusammenhang zwischen dieser Störung und dem begangen Delikt Wenn zu erwarten ist dass durch die stationäre Massnahme weitere Delikte verhindert werden können Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene A. Rossegger

22 Art. 61 StGB: Vollzug Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre; bei einer Rückversetzung darf er insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Diese Massnahme ist spätestens aufzuheben wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden. A. Rossegger

23 Bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme Art. 62 StGB Der Täter wird aus dem stationäre Vollzug der Massnahme bedingt entlassen sobald sein Zustand es rechtfertigt dass er sich in der Freiheit bewähren kann (günstige Prognose). Die Probezeit beträgt ein bis fünf Jahre (Art. 59) bzw. ein bis drei Jahre (Art ). Die Probezeit kann verlängert werden. Evt. kann eine ambulante Massnahme angeordnet werden. Die Folgen der Nichtbewährung sind in Art. 62a StGB geregelt (Rückversetzung in stationären Vollzug ambulante Massnahme etc.). A. Rossegger 23

24 Endgültige Entlassung aus einer stationären Massnahme Art. 62b StGB Bei Bewährung während der Probezeit (Art. 62b Abs. 1) Bei Ablauf der Höchstdauer und wenn die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gegeben sind: wenn der Zustand des Täters es rechtfertigt dass er sich in der Freiheit bewähren kann (günstige Prognose!) Die Reststrafe wird nicht mehr vollzogen A. Rossegger 24

25 Aufhebung der stationären Massnahme Art. 62c StGB Bei Aussichtslosigkeit der Massnahme Ablauf der Höchstdauer ohne dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind Bei Fehlen geeigneter Einrichtungen Die Reststrafe wird vollzogen; evt. kann Aufschub und Anordnung einer anderen Massnahme erfolgen Evt. Antrag auf Anordnung der Verwahrung oder einer andern stationären Massnahme Zuständig für Aufhebung der stationären Massnahme/evt. Anordnung einer anderen Massnahme ist das Gericht. A. Rossegger

26 Prüfung der Entlassung/Aufhebung bei stationärer Massnahme Art. 62d StGB Jährliche Überprüfung durch die zuständige Behörde Anhörung des Straftäters Therapiebericht Führungsbericht Verfügung kann angefochten werden Bei gefährlichen Tätern (schwere Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB [Mord vorsätzliche Tötung schwere Körperverletzung Vergewaltiung Raub etc] ist überdies ein unabhängiges Sachverständigen-Gutachten sowie eine Stellungnahme der Fachkommission notwendig Die Fachkommission ist aus Vertretern der Strafverfolgs- sowie der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie zusammengesetzt. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben A. Rossegger

27 Arbeits- und Wohnexternat Arbeitsexternat (StGB 77a) nach mind. sechs Monaten Bewährung im offenen Vollzug: Verbüssung von mindestens der Hälfte der Strafe Keine Fluchtgefahr Geeignete Arbeit ausserhalb der Anstalt (auch Hausarbeit Kinderbetreuung) Ruhe- und Freizeit in der Anstalt Keine Zulassung für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung Vgl. Richtlinien über die Gewährung des Arbeits- und Wohnexternats A. Rossegger

28 Ambulante Massnahmen A. Rossegger

29 Art. 63. StGB: Voraussetzungen Schwere psychische Störung (z.b. schwere Verhaltens- Entwicklungs- Persönlichkeitsstörungen affektive Störungen Schizophrenie organische Störungen aber auch z.b. pathologisches Glücksspiel [Spielsucht] etc.) oder Abhängigkeit (vgl. Art. 60 StGB) Zusammenhang zwischen dieser Störung und dem begangenen Delikt Wenn zu erwarten ist dass durch die ambulante Massnahme weitere Delikte verhindert werden können (Prinzip der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit!) Das Gericht kann (muss aber nicht) den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben. Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. A. Rossegger

30 Aufhebung der ambulanten Massnahme Art. 63a StGB Jährliche Überprüfung Einholung Therapiebericht Anhörung Täter Aufhebung durch Strafvollzugsbehörde wenn die ambulante Massnahme erfolgreich abgeschlossen wurde wenn die Fortführung aussichtslos erscheint oder wenn die gesetzliche Höchstdauer erreicht ist. A. Rossegger 30

31 Ambulante Massnahme; Vollzug der Freiheitsstrafe; Art. 63b StGB Erfolgreicher Massnahmenverlauf: aufgeschobene Freiheitsstrafe wird nicht mehr vollzogen. Nicht erfolgreich abgeschlossene ambulante Behandlung (Aussichtslosigkeit Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer Erfolglosigkeit): Freiheitsstrafe wird nachträglich vollzogen. Das Gericht entscheidet darüber inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Anstelle des Strafvollzuges kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme (Art StGB) anordnen wenn zu erwarten ist das sich dadurch ldie Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen liesse. A. Rossegger 31

32 Behandlungssetting Stationär schwere Erkrankung hohe Gefährdung geringe Absprachefähigkeit geringe Motivation fehlende Erreichbarkeit Ambulant ambulant behandelbare Erkrankung niedrigeres Risiko Absprachefähigkeit Motivation gegeben Erreichbarkeit A. Rossegger

33 Verwahrung A. Rossegger

34 Identifizierung der Gruppe der unbehandelbaren" Täter Nicht jeder Täter ist therapierbar Es gibt unbehandelbare hochgradig rückfallgefährdete Gewalt- und Sexualverbrecher Konsequenz: lebenslanger Vollzug der Verwahrungsmassnahme Geringe Therapieerfolgsaussicht: schwer angehbare Persönlichkeit langjährige fortschreitende Deliktvorgeschichte sadistische Tatelemente z.b. Täter die infolge Tötungs- oder Sexualdelikte grosse Drittgefährlichkeit manifestierten und eine schlechte Legalprognose bzw. hohes Rückfallrisiko aufweisen A. Rossegger

35 Art. 64 StGB: Voraussetzungen (Verwahrung) Für besonders gefährliche Straftäter (Schuldfähigkeit ist nicht massgeblich): schweres Anlassdelikt (Mord vorsätzliche Tötung schwere Körperverletzung Vergewaltigung Raub etc.; vgl. Art. 64 Abs. 1 StGB). Schwere Beeinträchtigung des Opfers durch dieses Delikt Hohe Rückfallgefahr ist ausschlaggebend (sei dies aufgrund der Persönlichkeit der Tat- Lebensumstände oder aufgrund einer untherapierbaren psychischen Störung mit welcher die begangene Tat in Zusammenhang steht) Eine Verwahrung kann auch nachträglich angeordnet werden wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (Art. 65 StGB). A. Rossegger 35

36 Vollzug der Verwahrung Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die allgemeinen Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art StGB: dort ist die Strafvollzugsbehörde für den Entlassungs-Entscheid zuständig) sind nicht anwendbar. Bei der Verwahrung wird eine allfällige bedingte Entlassung aus der zuvor zu vollziehenden Freiheitsstrafe durch das Gericht angeordnet. Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut wenn dies notwendig ist. A. Rossegger 36

37 Aufhebung/Entlassung aus der Verwahrung Art. 64a StGB Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen sobald zu erwarten ist dass er sich in der Freiheit bewährt (Prognose!). Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre; es können Weisungen/Auflagen erteilt werden. Die Prognose kann um weitere zwei bis fünf Jahre verlängert werden. Bei Nichtbewährung ist eine Rückversetzung möglich. Bei Bewährung und Ablauf der Probezeit ist der bedingt Entlassene endgültig zu entlassen A. Rossegger 37

38 Prüfung der Entlassung aus der Verwahrung Art. 64b StGB Erstmals nach zwei Jahren dann aber jährlich wird von der zuständigen Behörde geprüft ob der Täter aus der Verwahrung bedingt zu entlassen sei. Mind. alle zwei Jahre wird geprüft ob die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme gegeben sind. Unterlagen für diese Überprüfungen: Bericht der Anstaltsleitung Unabhängige sachverständige Begutachtung Anhörung einer Fachkommission Anhörung des Täters A. Rossegger 38

39 Sicherungsverwahrte JVA Straubing (n=26) hohes Alter (528 Jahre) vor Anlasstat: durchschnittlich 113 Vorstrafen hohe Lebenshaftzeit: 223 Jahre schwere Delikte: 73% (19 Pbn) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung19% (5 Pbn) Straftaten gegen das Leben/die körperliche Unversehrtheit (Mord Totschlag Körperverletzung) überwiegend Antisoziale Persönlichkeitsstörungen (21 Pbn) sozial desintegrierte Wiederholungstäter mit (Antisozialen) Persönlichkeitsauffälligkeiten bzw. Persönlichkeitsstörungen A. Rossegger

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