Filmfinanzierungsmodelle

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1 5 Filmförderung 48

2 Filmfinanzierungsmodelle Auftragsproduktion Es handelt sich um das in Deutschland gebräuchlichste Finanzierungsmodell Hier bestellt der Auftraggeber (Fernsehsender, Verleihunternehmen) bei dem Filmhersteller die fertige Produktion Der Auftraggeber trägt die Produktionskosten, vergütet den Hersteller und erhält im Gegenzug sämtliche Nutzungsrechte an dem fertigen Filmwerk eingeräumt Auftraggeber 31 UrhG 631 BGB Filmhersteller Vertragstypologisch handelt es sich bei der Auftragsproduktion im einen Werkvertrag gem. 631 ff. BGB 49

3 Filmfinanzierungsmodelle Eigenproduktion Der Filmhersteller produziert den Film im eigenen Namen, für eigene Rechnung und führt das Filmvorhaben auch durch Während bei der Auftragsproduktion der Auftraggeber für die Finanzierung des Werkes zu sorgen hat, ist die Beschaffung der Finanzmittel bei der Eigenproduktion die Angelegenheit des Filmherstellers selbst Finanzierungsquellen sind privat aufgelegte Filmfonds zum einen und Fördermittel der zuständigen Bundes und Landesanstalten zum anderen 50

4 Gesetzliche Grundlagen der Filmförderung Auf Bundesebene geregelt im Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz FFG) Entsprechende Regelwerke gibt es auch auf der Länderebene Subventionsgesetze, die nicht für unbestimmte Dauer erlassen, sondern stetig erneuert werden müssen 51

5 Errichtung einer Behörde 1 I FFG 2017: Mit der Filmförderungsanstalt wird eine Behörde errichtet, die die Förderung durchführt Rechtsnatur: Anstalt des öffentlichen Rechts Funktionelle Entsprechung in NRW: Filmund Medienstiftung Nordrhein Westfalen GmbH Ziele der Filmförderung Organisation der Behörde 52

6 Gegenstand und Ablauf der Förderung Was wird gefördert? Was ist das Instrument zur Filmförderung? Unter welchen Voraussetzungen kriege ich Fördermittel für meinen Film? Wie komme ich an die Fördermittel? 53

7 Gegenstand der Filmförderung Subventionen werden in Deutschland häufig aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert Alternativ kommt die hoheitliche Erhebung von zweckgebundenen Abgaben in Betracht (z.b. Kohlepfennig, EEG Umlage) Die Fördertöpfe der FFA werden im wesentlichen durch die Filmabgabe gefüllt, die in 146 ff. FFG geregelt ist 54

8 6 Der Verlagsvertrag 55

9 Begriff des Verlagsvertrags Legaldefinition des Verlagsvertrags durch 1 VerlG: Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. 56

10 Gegenstände des Verlagsvertrags Beschränkung auf Werke der Literatur und Werke der Tonkunst Zweck dieser Beschränkung Produktion und Vertrieb anderer Werkgattungen sind aufwendig und mit hohem Risiko verbunden Diesem Risiko sollen sich die Hersteller nicht außerhalb der Werke der Literatur und der Werke der Tonkunst nicht aussetzen Dieser Hintergrund ist auch bei der näheren Begriffsbestimmung des Vertragsgegenstand zu berücksichtigen 57

11 Literatur als Vertragsgegenstand Der Begriff ist identisch mit 2 I Nr. 1 UrhG Erfasst sind alle Arten von Schriftwerken Nicht erfasst sind Werke der Fotografie oder der bildenden Kunst Problem: Verbundene Werke gem. 9 UrhG 58

12 Tonkunst als Vertragsgegenstand Der Begriff entspricht 2 I Nr. 2 UrhG Werke der Musik werden auf verschiedene Weisen verkörpert Als bedrucktes Papier Als Tonfolge auf einem Datenträger 59

13 Choreographie und Pantomime? 60

14 Computerprogramme? 61

15 Rechtsnatur des Verlagsvertrags 1 VerlG beschreibt lediglich Pflichten der Parteien Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, auf den das allgemeine Schuldrecht im Grundsatz vollumfänglich anwendbar ist Die entsprechende Verfügung erfolgt gem. 31 UrhG regelmäßig mit der Ablieferung des Werks ( 8, 9 VerlG) 62

16 Der Verfasser Denkbar: Identisch mit 7 UrhG Problem: Rechtsnachfolger und ausschließlich Nutzungsberechtigte Problem: Der Verlagsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag Definition: Verfasser ist, wer gegenüber dem Verleger die Überlassungspflicht gem. 1 VerlG übernimmt 63

17 Die Überlassungspflicht des Verfassers 1 VerlG: Überlassung des Werkes zur Vervielfältigung und Verbreitung Besitzrechtliche Komponente der Überlassung: 10 VerlG Fälligkeit der besitzrechtlichen Komponente Die immaterialgüterrechtliche Komponente: 8 VerlG Beschränkungen der immaterialgüterrechtlichen Komponente 64

18 Die Enthaltungspflicht des Verfassers Fall 4 ( Lasterhafter Verfasser ) Volker (V) ist der Verfasser einer mit imposanten Photographien illustrierten Reportage über die wilden Tiere Indiens. Das Werk soll im Verlag des Anton (A) erscheinen. Einen entsprechenden Verlagsvertrag haben beide abgeschlossen. Während V mit seiner Reportage auf Vortragsreise durch Deutschland tourt, wird Berthold (B) auf ihn aufmerksam, der ebenfalls Naturbücher verlegt. Es gelingt ihm rasch, den V davon zu überzeugen, in seinem Verlag ein weiteres, ganz ähnliches strukturiertes und bebildertes Werk zu publizieren. Wenige Wochen später liefert V sowohl an A als auch an B ein fertiges Manuskript, die auch beide produziert und ausgeliefert werden. Welche Ansprüche hat A gegen V und gegen B? 65

19 Die Enthaltungspflicht des Verfassers Urheberrechtliche Ansprüche gegen den Verfasser und den konkurrierenden Verleger Der vertragliche Anspruch aus 2 I VerlG Wozu bedarf es neben den Ansprüchen aus 97 UrhG noch die vertragliche Enthaltungspflicht gem. 2 I VerlG? H.M.: 2 I VerlG ist ein echtes Wettbewerbsverbot, welches über die urheberrechtlichen Ansprüche hinausgeht 66

20 Reichweite der Enthaltungspflicht Fall 5 ( Sommerflieder ) Im Jahr 1970 hat die Schriftstellerin Sonja dem V Verlag ein ausschließliches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für ihren Roman Sommerflieder eingeräumt. Unbekannte Nutzungsarten sind von der vertraglichen Vereinbarung nicht erfasst. Im Frühjahr 2017 schließt S mit dem W Verlag einen Vertrag über die Publikation ihres Romans als ebook. Gestützt auf 2 I UrhG verlangt V von S, die entsprechenden Aktivitäten einzustellen. Zu Recht? 67

21 Reichweite der Enthaltungspflicht Anspruch aus 97 UrhG Anspruch aus 2 I VerlG Vervielfältigungsbegriff gem. 16 UrhG Problem: Automatisches Verbot bzgl. Unbekannter Nutzungsarten (h.m.) Deshalb: Eigener verlagsrechtlicher Vervielfältigungsbegriff 68

22 Die inhaltlichen Anforderungen an das Werk 31 VerlG: Das Werk muss die vertragsgemäße Beschaffenheit haben Ermittlung der Beschaffenheit entsprechend 434 BGB? Beschaffenheit und die äußere Form des Werks Beschaffenheit und die inhaltlichen Anforderungen an das Werk Insbesondere: Pflicht zur Ablieferung eines rechtmäßigen Werks 69

23 Begriff des Verlegers In der Wertschöpfungskette rund um das Buch übernimmt der Verleger die Produktion Verleger im verlagsrechtlichen Sinn ist gem. 1 VerlG aber nur derjenige, der die Produktion auf eigene Rechnung übernimmt Damit ist die Übernahme des eigenen wirtschaftlichen Verwertungsrisikos notwendige Voraussetzung des Verlegerbegriffs Kein unternehmerisches Risiko trägt der Produzent beim Kommissionsvertrag und beim Bestellvertrag gem. 47 VerlG 70

24 Die Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung Der Verleger erhält nicht nur die Option, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten Es trifft ihn eine entsprechende Hauptleistungspflicht, die zur Überlassungspflicht des Verfassers im Synallagma steht Bei Nichterfüllung droht das gesamte Arsenal der schuldrechtlichen Leistungsstörungsansprüche 71

25 Der Ablauf der Pflichterfüllung Das Verlagsrecht entsteht gem. 9 VerlG mit der Ablieferung des Manuskripts beim Verleger. Gem. 15 S. 1 VerlG hat der Verleger sogleich mit der Vervielfältigung zu beginnen. Das beginnt mit der redaktionellen Vorbereitung und dem Satz. Den Satz erhält der Autor zum Zweck der Korrektur und Ergänzung übersandt ( 12, 20 VerlG). Nach dem Einpflegen sämtlicher Korrekturen erklärt der Verfasser die Druckfreigabe und es beginnt die Produktion. Die Verbreitungspflicht enthält eine Pflicht zur angemessenen Bewerbung des Werkes 72

26 Vergütungspflicht Gem. 1 VerlG ist die Vergütungspflicht jedenfalls kein essentiale negotii Ob der Verleger zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, hängt primär von den konkreten vertraglichen Verabredungen ab Ohne eine entsprechende vertragliche Abrede beurteilt sich die Vergütungspflicht nach 22 I 2 VerlG und 31 I 2 UrhG 73

27 Frei und Vorzugsexemplare Fall 6 ( Das geht noch billiger ) X hat ein Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts verfasst, welches sich zum neuen Semester überraschend zum Verkaufsschlager entwickelt. Der Verlag war im Vorhinein skeptisch und ließ sich demnach nur eine Auflage von 2000 Stück vertraglich einräumen. Nachdem 1500 Exemplare abverkauft sind, beschließt X, die restlichen Exemplare zum Vorzugspreis gem. 26 VerlG zu erwerben und auf eigene Rechnung für 20% unterhalb des Ladenpreises zu veräußern. Kann der Verlag dem X dieses Vorgehen verbieten lassen? 74

28 Ladenpreis, Ramsch und Makulatur Den Ladenpreis legt der Verleger nach eigenem Ermessen/betriebswirtschaftlicher Kalkulation fest. Hat er schlecht kalkuliert, bleiben Exemplare übrig, die er zum Ladenpreis nicht mehr loswird Absenken gem. 21 S. 2 VerlG Hilft auch das nichts, wird er versuchen, wenigstens einen Resterlös durch Verramschen zu erzielen. Ist nicht einmal das Verramschen von Erfolg gekrönt, bleibt lediglich noch die Makulatur, d.h. das Einstampfen der restlichen Exemplare. 75

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