Einführungslehrgang für Landesbedienstete. Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter. Mag. Sabine Poms

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1 Einführungslehrgang für Landesbedienstete Mag. Sabine Poms Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Einführungslehrgang Mag. Sabine Poms Stand:

3 I. EINLEITUNG... 1 II. RECHTE DES VERTRAGSBEDIENSTETEN Bezüge ( 29 K-LVBG 1994)... 2 A. Monatsentgelt ( 30 K-LVBG 1994)... 2 B. Sonderzahlung ( 29 Abs. 3 K-LVBG 1994)... 5 C. Zulagen ( 43ff K-LVBG 1994) Nebengebühren ( 47 K-LVBG 1994 ivm 151ff K-DRG 1994) Erreichung eines höheren Entgelts durch den Vertragsbediensteten ( 40 ff K-LVBG 1994)... 6 A. Überstellung ( 40 K-LVBG 1994)... 6 B. Vorrückung ( 41,42 K-LVBG 1994) Bezugsvorschuss und Geldaushilfe ( 56, 57 K-LVBG 1994) Ansprüche bei Dienstverhinderung ( 58 K-LVBG 1994) Dienstbefreiung für Kuraufenthalt ( 59 K-LVBG 1994) Erholungsurlaub ( 63ff K-LVBG 1994)... 9 A. Urlaubsausmaß ( 63, 64 und 67 K-LVBG 1994)... 9 B. Verbrauch des Erholungsurlaubes ( 67 K-LVBG 1994) C. Änderung des Urlaubsausmaßes ( 65 K-LVBG 1994) D. Verfall des Erholungsurlaubes ( 67 K-LVBG 1994) E. Erkrankung während des Erholungsurlaubes ( 68 K-LVBG 1994) Sonderurlaub ( 72 K-LVBG 1994) Karenzurlaub ( 73 K-LVBG 1994) A. Karenz nach dem K-MEKG 2002 bzw. MSchG B. Karenzurlaub nach dem K-LVBG 1994 ( 73 Abs. 1 K- LVBG) Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ( 74 K-LVBG 1994) Familienhospizfreistellung ( 74a K-LVBG 1994) Frühkarenz ( 74b K-LVBG 1994) Bildungskarenz ( 74c K-LVBG 1994) Pflegefreistellung ( 75 K-LVBG 1994) III. PFLICHTEN DES VERTRAGSBEDIENSTETEN Allgemeine Pflichten ( 11 K-LVBG 1994) Dienstgehorsam ( 12 K-LVBG 1994) Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters ( 13 K-LVBG 1994)... 21

4 4. Geschenkannahme ( 14 K-LVBG 1994) Befangenheit ( 15 K-LVBG 1994) Amtsverschwiegenheit ( 16 K-LVBG 1994) Meldepflichten ( 17 K-LVBG 1994) Nebenbeschäftigung ( 18 K-LVBG 1994) Gutachten ( 19 K-LVBG 1994) Ausbildung und Fortbildung ( 20 K-LVBG 1994) Dienstweg ( 21 K-LVBG 1994) Dienstzeit ( 24 K-LVBG 1994) Überstunden ( 25 K-LVBG 1994) Pflegeteilzeit ( 26a K-LVBG 1994) Bildungsteilzeit ( 26b K-LVBG 1994) Dienstverhinderung ( 27 K-LVBG 1994) Ärztliche Untersuchung ( 28 K-LVBG 1994) III. KONSEQUENZEN DER VERLETZUNG VON DIENSTPFLICHTEN Dienstrechtliche Konsequenzen A. Kündigung ( 77ff K-LVBG 1994) B. Entlassung ( 81 K-LVBG 1994) Haftungsrechtliche Konsequenzen A. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) B. Amtshaftungsgesetz (AHG) C. Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) Strafrechtliche Konsequenzen... 33

5 I. Einleitung Als neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Rahmen der Kärntner Landesverwaltung begrüßen wir Sie sehr herzlich. Mit Unterfertigung Ihres Dienstvertrages sind Sie in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen worden und zählen damit zur Gruppe der öffentlich Bediensteten. Öffentliche Bedienstete sind Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die sich wiederum in öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte) und privatrechtliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) unterscheiden lassen. Die wesentliche Rechtsgrundlage für Ihr privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten bildet das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K- LVBG 1994) in der geltenden Fassung. Basierend darauf werden Ihnen im Folgenden auszugsweise Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten als Vertragsbediensteter des Landes zur Kenntnis gebracht. Abschließend erfolgt eine überblicksartige Darstellung der Konsequenzen aus der Verletzung der Ihnen obliegenden Pflichten als Vertragsbediensteter des Landes. Wir sehen Ihrer Mitarbeit in der Kärntner Landesverwaltung mit Zuversicht entgegen und wünschen Ihnen auf diesem Wege einen guten Start in eine erfolgreiche Berufslaufbahn. Für Auskünfte und Beratungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen die Abteilung 1/Personalangelegenheiten gerne zur Verfügung. Poms,

6 II. Rechte des Vertragsbediensteten 1. Bezüge ( 29 K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. A. Monatsentgelt ( 30 K-LVBG 1994) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe eines Entlohnungsschemas, in welche der Vertragsbedienstete aufgrund seiner Aus- und Vorbildung eingereiht wird, bestimmt. Innerhalb der Entlohnungsgruppe bestimmt sich die Höhe des Monatsentgelts wiederum nach der Einreihung in eine Entlohnungsstufe. Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Man unterscheidet das Entlohnungsschema I (Allgemeine Verwaltung) Entlohnungsschema II (Handwerker) Entlohnungsschema I L (Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und des Musikschulwerkes) Entlohnungsschema k (Krankenanstalten) Jedes Entlohnungsschema unterteilt sich wiederum in Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen. Poms,

7 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I: Entlohnungsgruppe a Höherer Dienst Entlohnungsgruppe b Gehobener Dienst Entlohnungsgruppe c Fachdienst Entlohnungsgruppe d Mittlerer Dienst Entlohnungsgruppe e Hilfsdienst Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II: Entlohnungsgruppe p1 besonders qualifizierter handwerklicher Dienst Entlohnungsgruppe p2 qualifizierter handwerklicher Dienst Entlohnungsgruppe p3 handwerklicher Dienst Entlohnungsgruppe p4 qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst Entlohnungsgruppe p5 handwerklicher Hilfsdienst Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L: Entlohnungsgruppe I pa Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums; Direktor des Musikschulwerkes Entlohnungsgruppe I 1 Lehrer am Kärntner Landeskonservatorium Entlohnungsgruppe I 2a1 Lehrer am Kärntner Landeskonservatorium Entlohnungsgruppe I 2a2 Lehrer an den Kärntner Landesmusikschulen Poms,

8 Entlohnungsgruppe I 3 Lehrer an den Kärntner Landesmusikschulen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k: Entlohnungsgruppe ks1: Turnusärzte in Basisausbildung Entlohnungsgruppe ks2: Assistenzärzte, Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin Entlohnungsgruppe ks3: Stationsärzte und Zahnärzte Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte Entlohnungsgruppe k 1 Akademischer Dienst Entlohnungsgruppe k 2 Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter und kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen Entlohnungsgruppe k 3 gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Entlohnungsgruppe k 4 Dienst der Erzieher und Kindergärtner Entlohnungsgruppe k 5 Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst Entlohnungsgruppe k 6 Sanitätshilfsdienst und Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer Entlohnungsgruppe k 7 Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter Entlohnungsgruppe k 8 Handwerklicher Fachdienst Entlohnungsgruppe 9 Handwerklicher Hilfsdienst Poms,

9 B. Sonderzahlung ( 29 Abs. 3 K-LVBG 1994) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.h. des Monatsentgeltsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das jeweilige Kalendervierteljahr gebührenden Sonderzahlungen sind am 15. März, am 15. Juni, am 15. September und am 15. November auszuzahlen. C. Zulagen ( 43ff K-LVBG 1994) Neben dem Monatsentgelt gebühren dem Vertragsbediensteten allfällige Zulagen. Die wichtigsten Zulagen für Vertragsbedienstete sind die Verwaltungsdienstzulage Personalzulage Kinderzulage Daneben sieht das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz je nach Tätigkeit noch weitere Zulagen vor, wie z.b. die Pflegedienstzulage, Funktionszulage, etc. Zulagen werden gemeinsam mit dem Monatsentgelt insgesamt 14mal jährlich ausbezahlt. 2. Nebengebühren ( 47 K-LVBG 1994 ivm 151ff K-DRG 1994) Unter dem Begriff Nebengebühren versteht man Geldleistungen, die nicht Bestandteile des Monatsbezuges sind, einmal oder laufend (Pauschalierung) bezahlt werden und Mehrleistungen, Mehraufwand oder andere Besonderheiten abgelten oder Belohnungscharakter haben. Poms,

10 Zu den Nebengebühren zählen beispielsweise die Überstundenvergütung, die Mehrleistungszulage, die Aufwandsentschädigung, der Fahrtkostenzuschuss, oder die Erschwernis- und die Gefahrenzulage. 3. Erreichung eines höheren Entgelts durch den Vertragsbediensteten ( 40 ff K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete erreicht ein höheres Entgelt durch A. Überstellung ( 40 K-LVBG 1994) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. B. Vorrückung ( 41,42 K-LVBG 1994) Vorrückung bedeutet, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich nach fünf in der ersten Entlohnungsstufe verbrachten Jahren und danach alle zwei Jahre in die nächsthöhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe vorrückt. Die Vorrückung findet jeweils zum 1. Jänner oder 1. Juli statt. Diesen Termin nennt man Vorrückungstermin. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich. Der Vorrückungsstichtag wird dadurch ermittelt, dass dem Datum des Dienstantritts gewisse Zeiten (Vordienstzeiten) entweder zur Gänze oder bis zu einem bestimmten Ausmaß zur Hälfte vorangestellt werden. Nach unten ist die Anrechnung von Vordienstzeiten begrenzt mit dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären. Zur Gänze für die Vorrückung zu berücksichtigen sind beispielsweise Ausbildungszeiten, wenn die betreffende Ausbildung Anstellungserfordernis war (Studium, Höhere Schule), Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Poms,

11 Gebietskörperschaft, Zeiten der Ableistung von Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst. Als sonstige Zeiten sind bis zum Ausmaß von drei Jahren zur Gänze und bis zum Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte, also maximal 4 Jahre und sechs Monate, beispielsweise Dienstzeiten in der Privatwirtschaft, Zeiten des Arbeitslosengeldoder Notstandshilfebezuges, etc. anzurechnen. Aufgrund der Voranstellung dieser Zeiten ergibt sich ein bestimmter Stichtag, der sog. Vorrückungsstichtag. Das ist jener Tag, an dem die Entlohnung des Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 beginnt. Ob der Vertragsbedienstete nun zum 1. Jänner oder 1. Juli eines Jahres in fünfbzw. zweijährigen Intervallen in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vorrückt, ist abhängig von der Lage des Vorrückungsstichtages. Liegt dieser in den Monaten Oktober bis März, rückt der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner vor, liegt er in den Monaten April bis September, rückt er zum 1. Juli vor. Zu beachten gilt, dass die oben dargestellte Vordienstzeitenanrechnung für jene Bedienstete gilt, die nach dem 29. September 2011 in den Landesdienst eingetreten sind bzw. für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung erfolgt ist. 4. Bezugsvorschuss und Geldaushilfe ( 56, 57 K-LVBG 1994) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe können Bezugsvorschüsse bis zum Höchstbetrag von 3635 Euro gewährt werden. Die Rückzahlung des Vorschusses erfolgt durch Abzug vom Monatsbezug. Für Wohnzwecke kann ein Bezugsvorschuss bis zum Höchstbetrag von 5815 Euro gewährt werden. Poms,

12 Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden. 5. Ansprüche bei Dienstverhinderung ( 58 K-LVBG 1994) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit oder Gebrechen an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen. Dauert die Dienstverhinderung über die genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, allen anderen Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 v.h. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Haben Dienstverhinderungen wegen Unfalls oder Krankheit ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtliche Bestimmungen keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Poms,

13 6. Dienstbefreiung für Kuraufenthalt ( 59 K-LVBG 1994) Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren. Die Dienstbefreiung gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. 7. Erholungsurlaub ( 63ff K-LVBG 1994) Jedem Vertragsbediensteten gebührt zu Erholungszwecken ein Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts (Erholungsurlaub). A. Urlaubsausmaß ( 63, 64 und 67 K-LVBG 1994) Das Urlaubsausmaß beträgt in dem Kalenderjahr: 224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 bzw. 28 Jahren, 264 Stunden bei einem Dienstalter von 25 bzw. 28 Jahren. Ein Dienstalter von 28 Jahren gilt für Dienstantritte nach dem 31. Dezember 2011 bzw. für Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung nach den 41, 42 K-LVBG 1994 idf des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, erfolgt ist. Für Vertragsbedienstete, die als Behinderte im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gelten, erhöht sich das Urlaubsausmaß im Ausmaß von 16 bis 48 Stunden. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach 74a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, Poms,

14 soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wird oder vor Jahresablauf endet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. B. Verbrauch des Erholungsurlaubes ( 67 K-LVBG 1994) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten ist angemessene Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete die Möglichkeit, jährlich die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. C. Änderung des Urlaubsausmaßes ( 65 K-LVBG 1994) Das dem Vertragsbediensteten gebührende Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn er nicht vollbeschäftigt ist. Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. D. Verfall des Erholungsurlaubes ( 67 K-LVBG 1994) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht. Das bedeutet beispielsweise, dass der Poms,

15 Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zu verbrauchen hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund von Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder wegen eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Nach dem oben genannten Beispiel würde der Verfall demnach erst mit 31. Dezember 2020 eintreten. Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. E. Erkrankung während des Erholungsurlaubes ( 68 K-LVBG 1994) Erkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, die in diesen Zeitraum fallenden Urlaubsstunden nicht auf den Verbrauch anzurechnen. Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Urlaubsvereinbarung getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Bei Wiederantritt des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Bei Erkrankungen im Ausland bestehen darüber hinausgehende Nachweisverpflichtungen des Vertragsbediensteten. Einer eigenen Erkrankung des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist die notwendige Pflege bestimmter naher Angehöriger während des Erholungsurlaubes. Dauert auch diese länger als drei Kalendertage, so sind die in diesen Zeitraum fallenden Urlaubsstunden ebenfalls nicht auf den Verbrauch anzurechnen. Poms,

16 Führt der Vertragsbedienstete die Erkrankung während des Erholungsurlaubes vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, oder erkrankt er im Zusammenhang mit einer dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechenden Erwerbstätigkeit, so wird die Zeit der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß angerechnet. Poms,

17 8. Sonderurlaub ( 72 K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen bei Vorliegen wichtiger persönlicher oder familiärer Gründe, aus sonstigem besonderen Anlass oder bei durch die Eigenart der Dienstverrichtung hervorgerufenen außergewöhnlichen gesundheitlichen Gefährdungen ein Sonderurlaub (bei Anspruch auf die vollen Bezüge) gewährt werden. 9. Karenzurlaub ( 73 K-LVBG 1994) Vorweg ist zwischen dem dienstrechtlichen Karenzurlaub (geregelt im K-LVBG 1994) und der Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen (geregelt im K-MEKG 2002 bzw. MSchG) zu unterscheiden. A. Karenz nach dem K-MEKG 2002 bzw. MSchG Vertragsbedienstete, die Mütter und Väter sind, haben nach den Bestimmungen des Kärntner Mutterschutz und Elternkarenzgesetz - K-MEKG 2002 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 MSchG) einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Während der Karenz für Mütter und Väter entfallen die Bezüge. Finanzielle Leistungen aus Anlass der Elternschaft sind u.a. im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) geregelt. B. Karenzurlaub nach dem K-LVBG 1994 ( 73 Abs. 1 K- LVBG) Nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994) kann (kein Rechtsanspruch) dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Poms,

18 Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Neben dieser Form des Karenzurlaubes kennt das K-LVBG 1994 weitere Arten des Karenzurlaubes, wie etwa Karenzurlaub von Gesetzes wegen nach 73 Abs. 2a K-LVBG 1994 (UVS, Organ zwischenstaatliche Einrichtung, LSR), Karenzurlaub nach 73 Abs. 4 Z 2 K-LVBG (Entwicklungshilfe, Dienstverhältnis zwischenstaatliche Einrichtung, Ausbildung) Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes ( Anschlusskarenzurlaub ) nach 73 Abs. 2c Z 1 K-LVBG. Die Höchstdauer für die Gewährung von Karenzurlauben beträgt zehn Jahre, dh ein Karenzurlaub endet spätestens dann, wenn er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Diese Anrechnungsanordnung gilt nicht für Karenzurlaube zur Betreuung eines Kindes, die längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden sind, Karenzen, die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt worden sind, oder Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten. Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen, wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde oder mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen. Poms,

19 Muss dem Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als der oben beschriebene Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für eine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat. Je nach Art der Karenz bzw. Karenzurlaubes kommen diesen unterschiedliche Auswirkungen auf die Rechte des Vertragsbediensteten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu. Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen ist für die zeitabhängigen Rechte zur Gänze zu berücksichtigen. 10. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ( 74 K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und die Arbeitskraft des Vertragsbediensteten gänzlich beansprucht. Dieser Karenzurlaub kann längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes gewährt werden. 2. eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder 3. eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmet. Ein Karenzurlaub nach Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Poms,

20 11. Familienhospizfreistellung ( 74a K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (siehe Pflegefreistellung), von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche Dienstplanerleichterung (z.b. Diensttausch, Einarbeitung) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu gewähren. Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. Die genannten Maßnahmen sind dem Vertragsbediensteten auch zum Zwecke der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflegeoder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) zu gewähren. In diesem Fall kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Poms,

21 Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. 12. Frühkarenz ( 74b K-LVBG 1994) Als Maßnahme zur Unterstützung der Väterbeteiligung nach der Geburt gewährt 74b K-LVBG einen Rechtsanspruch auf einen Urlaub unter Entfall der Bezüge für Väter und gleichgeschlechtliche Partner. Innerhalb des Zeitraumes zwischen der Geburt eines Kindes bis längstens zum Ende des (fiktiven) Beschäftigungsverbotes der Mutter bzw. bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes im Falle einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kann eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen beantragt werden. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden. Sie verkürzt nicht die Väterkarenz nach dem K- MEKG Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Frühkarenz muss ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter und dem Kind bestehen. Die Zeit einer Frühkarenz ist in dienst-und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG 2002 zu behandeln. 13. Bildungskarenz ( 74c K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Abschluss der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Poms,

22 14. Pflegefreistellung ( 75 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt (Pflegefreistellung), oder wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus bestimmten Gründen (Tod, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, schwere Erkrankung) für diese Pflege ausfällt (Betreuungsfreistellung), wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Begleitungsfreistellung). Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden jeweils geltenden Normaldienstzeit nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist. Sie kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden Poms,

23 Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Pflegefreistellung nach den oben genannten Grundsätzen verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann der Vertragsbedienstete zur notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden, noch nicht zwölfjährigen Kindes-, Wahl- oder Pflegekindes noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber antreten. Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. Poms,

24 III. Pflichten des Vertragsbediensteten Dem Vertragsbediensteten obliegen allgemeine und besondere Dienstpflichten. 1. Allgemeine Pflichten ( 11 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten (auch außer Dienst) darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. 2. Dienstgehorsam ( 12 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Vertragsbedienstete kann (muss) die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung Poms,

25 der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt (Remonstrationsrecht). 3. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters ( 13 K- LVBG 1994) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteils hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen. Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr Poms,

26 4. Geschenkannahme ( 14 K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk. Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen; er hat hievon seinen Dienstgeber in Kenntnis zu setzen; untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben. 5. Befangenheit ( 15 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. 6. Amtsverschwiegenheit ( 16 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde. Poms,

27 Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses. 7. Meldepflichten ( 17 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit. Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er angehört, betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Keine Pflicht zu Meldung besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht. Der Leiter der Dienststelle kann aus in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen abweichend davon eine Meldepflicht verfügen. 8. Nebenbeschäftigung ( 18 K-LVBG 1994) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses oder einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Poms,

28 Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung hat der Vertragsbedienstete unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld-oder Güterform bezweckt. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden. 9. Gutachten ( 19 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Zustimmung seines Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden. 10. Ausbildung und Fortbildung ( 20 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Poms,

29 11. Dienstweg ( 21 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist. 12. Dienstzeit ( 24 K-LVBG 1994) Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit des Vertragsbediensteten einschließlich der Ruhepausen beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist in einem Dienstplan festzulegen. Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist Schichtdienst oder unregelmäßiger Dienst. Für Bedienstete im Normaldienst kann gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Vertragsbedienstete hat die in seinem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. 13. Überstunden ( 25 K-LVBG 1994) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen. Poms,

30 Überstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Der Freizeitausgleich beträgt für eine geleistete Überstunde außerhalb der Nachtzeit 1,5 Stunden, während der Nachtzeit 2 Stunden. Sofern ein Ausgleich durch Freizeit aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann anstelle des Freizeitausgleichs eine Stunde Zeitausgleich sowie ein Überstundenzuschlag gewährt werden. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen überhaupt nicht möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Teilbeschäftigung sind Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit oder nach besoldungsrechtliche Vorschriften oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit und nach besoldungsrechtlichen Vorschriften auszugleichen. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, sind die oben genannten Regeln über den Ausgleich durch Freizeit bzw. durch Zeitausgleich und Überstundenzuschlag anzuwenden. Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden: Zeiten einer vom Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z.b. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe. Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Poms,

31 14. Pflegeteilzeit ( 26a K-LVBG 1994) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (zehn Wochenstunden) zur Pflege eines nahen Angehörigen herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. der nahe Angehörige hat einen Anspruch auf Pflegegeld von zumindest der Stufe 3 und wird vom Vertragsbediensteten unter gänzlicher Beanspruchung ihrer/seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung gepflegt oder 2. der nahe Angehörige leidet an Demenz oder ist noch minderjährig und hat einen Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem/der Angehörigen ist nicht erforderlich. Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegestufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig. Die Pflegeteilzeit ist von der/dem Bediensteten im Dienstweg zu beantragen. 14. Bildungsteilzeit ( 26b K-LVBG 1994) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindesten ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Abschluss der letzte Bildungsteilzeit vereinbart werden. Poms,

32 15. Dienstverhinderung ( 27 K-LVBG 1994) Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen. Ist der Vertragsbedienstete länger als drei Arbeitstage wegen Krankheit, Unfall oder eines Gebrechen vom Dienst abwesend, ist er verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung ohne Verlangen des Vorgesetzten vorzulegen. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, und er verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind. 15. Ärztliche Untersuchung ( 28 K-LVBG 1994) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete einer amtsärztlichen Untersuchung, erforderlichenfalls einer sonstigen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Poms,

33 III. Konsequenzen der Verletzung von Dienstpflichten 1. Dienstrechtliche Konsequenzen Die Verletzung von Dienstpflichten kann bei Vertragsbediensteten zu einer Ermahnung oder Belehrung durch den Dienstgeber, zu einer Versetzung und im strengsten Fall zur einer Kündigung oder Entlassung führen. A. Kündigung ( 77ff K-LVBG 1994) Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Dienstgebers oder des Vertragsbediensteten, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Termin unter Einhaltung einer bestimmten Frist zu beenden. Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage in kommt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung ist an die Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen gebunden. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Enden des Dienstverhältnisses und beträgt für beide Teile je nach Dauer des Dienstverhältnisses eine Woche bis fünf Monate. Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Poms,

34 B. Entlassung ( 81 K-LVBG 1994) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Frist, oder wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen wurde, jederzeit (ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder -termins) von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Erfolgt die vorzeitige Auflösung durch den Dienstgeber, spricht man von Entlassung. Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt. Ein Entlassungsgrund bildet auch die Weigerung des Vertragsbediensteten, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen; 2. Haftungsrechtliche Konsequenzen Eine weitere Konsequenz der Verletzung von Dienstpflichten kann in der Schadenersatzpflicht gegenüber dem Dienstgeber oder geschädigten Dritten bestehen. Nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht ( 1293 ABGB) haftet der Schädiger dem Geschädigten, wenn er den Schaden rechtwidrig und schuldhaft verursacht hat. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) 1965 idgf behandelt den Ersatz von Schäden, die ein Dienstnehmer in Ausführung seiner Arbeitsleistung dem Poms,

35 Dienstgeber oder einem Dritten zufügt und verdrängt insoweit die allgemeinen Vorschriften des ABGB. Die Bestimmungen des DHG kommen im Bereich des öffentlichen Dienstes dort zur Anwendung, wo ein Bediensteter im Rahmen der Privatwirtschaftverwaltung bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben entweder den Dienstgeber unmittelbar oder einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Soweit die Schadenszufügung im Rahmen der Hoheitsverwaltung ( in Vollziehung der Gesetze ) erfolgt ist, richtet sich die Schadenshaftung nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) bzw. Organhaftpflichtgesetz (OrgHG), je nachdem, ob ein Dritter (AHG) geschädigt wird oder der Rechtsträger selbst (OrgHG). A. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) Der Bedienstete haftet für den eingetretenen Schaden unmittelbar gegenüber dem Dienstgeber, aber auch gegenüber dem geschädigten Dritten. Dieser kann nicht nur den Dienstgeber (Rechtsträger) in Anspruch nehmen, sondern den Bediensteten direkt und unmittelbar. Um das finanzielle Risiko für den Bediensteten möglichst bewältigbar zu halten, kann das Gericht den vom Bediensteten zu leistenden Ersatz aus Gründen der Billigkeit bei bloß fahrlässigen Verhalten mäßigen, oder sofern es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt, auch ganz erlassen. In Ausübung des Mäßigungsrechts hat das Gericht insbesondere auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung Rücksicht zu nehmen, inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist, auf den Grad der Ausbildung des Bediensteten, auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war sowie auf die Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit. Poms,

36 B. Amtshaftungsgesetz (AHG) Das Amtshaftungsgesetz regelt die Schadenshaftung für jene Fälle, in denen ein Organ des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden, etc. in Vollziehung der Gesetze einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. In diesen Fällen kann der Geschädigte nicht den schädigenden Bediensteten unmittelbar, sondern ausschließlich den Rechtsträger, für den der Schädiger in Vollziehung der Gesetze tätig war (im Gegensatz zum DHG), in Anspruch nehmen. Dieser haftet gegenüber dem Geschädigten in vollen Umfang für das Verschulden seines Organs. Hat der Rechtsträger dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er jedoch vom Bediensteten, der als sein Organ gehandelt hat, und den Schaden herbeigeführt hat, Rückersatz (Regress) fordern, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei grober Fahrlässigkeit besteht jedoch ein richterliches Mäßigungsrecht. Bei leichter Fahrlässigkeit oder wenn die Handlung auf Weisung des Vorgesetzten erfolgt ist, kann kein Rückersatz begehrt werden. C. Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) Das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) regelt die Schadenshaftung für jene Fälle, in denen ein Organ dem Rechtsträger (Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, etc.), in dessen Auftrag es in Vollziehung der Gesetze tätig wird, einen Schaden zufügt. Der Rechtsträger kann vom schädigenden Organ keinen Ersatz des Schadens verlangen, wenn die Schädigung auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung der Vorgesetzten erfolgt ist. Beruht die Schädigung auf einem Versehen, so kann das Gericht die Ersatzleistung mäßigen, oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. Poms,

37 3. Strafrechtliche Konsequenzen Das Strafgesetzbuch (StGB) setzt für öffentlich Bedienstete (Beamte und Vertragsbedienstete) einen strengeren Maßstab als für Bedienstete in der Privatwirtschaft. Es regelt in den 302 ff StGB strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen und unterscheidet zwischen 1. eigentlichen Amtsdelikten (Delikte, die nur von Beamten begangen werden können) und den 2. uneigentlichen Amtsdelikten (auch sonst strafbare Handlungen, die jedoch mit strengeren Strafen bedroht sind, wenn sie von einem Beamten begangen werden, 313 StGB strafbare Handlungen unter Ausnützung der Amtsstellung). Eigentliche Amtsdelikte sind z.b. Missbrauch der Amtsgewalt ( 302 StGB) Bestechlichkeit ( 304 StGB) Vorteilsannahme ( 305 StGB) Bestechung ( 307 StGB) Verletzung des Amtsgeheimnisses ( 310 StGB) Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt ( 311 StGB) Uneigentliche Amtsdelikte 313 StGB (Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung) lautet: Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Poms,

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