Dienst- und Besoldungsrecht

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1 Arbeitsunterlage für die Dienstprüfung Dienst- und Besoldungsrecht Mag. Sabine Poms Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT Arbeitsunterlage für die Grundausbildung für Landesbedienstete Verfasst von Mag. Sabine Poms Stand: 1.Oktober 2011

3 2 VORWORT Werte Kolleginnen und Kollegen, diese Unterlage soll Ihnen als Lernbehelf für Dienst- und Besoldungsrecht im Rahmen der Grundausbildung beim Land Kärnten dienen. Ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen, will sie Ihnen gleichzeitig eine n kompakten Überblick über das Dienst - und Besoldungsrecht d er öffentlich Bediensteten des Landes Kärnten bieten. Soweit in dieser Unterlage Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint. Berücksichtigt wurde die Rechtslage zum 1. Oktober Trotz sorgfältigster Ausarbeitung sei abschließend darauf hingewiesen, dass sämtliche Angaben ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung ausgeschlossen ist. Für die Absolvierung der Grundausbildung wünsche ich Ihnen viel Erfolg. Mag. Sabine Poms

4 3 INHALTSVERZEICHNIS ABSCHNITT I: ÖFFENTLICH BEDIENSTETE Definition Arten der öffentlich Bediensteten EXKURS: Unterschiede Vertragsbedienstete Beamte Gesetzliche Grundlagen der öffentlich Bediensteten ABSCHNITT II: VERTRAGSBEDIENSTETE Einte ilung der Vertragsbediensteten Begründung des Dienstverhältnisses Aufnahme Planstelle Aufnahmevoraussetzungen Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen Besondere Aufnahmevoraussetzungen Dienstvertrag Verpflichtungserklärung Dauer des Dienstverhältnisses Versetzung, Dienstzuteilung Pflichten des Vertragsbediensteten Allgemeines Allgemeine Pflichten Dienstgehorsam Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters Geschenkannahme Befangenheit Amtsverschwiegenheit Meldepflichten Nebenbeschäftigung Gutachten Aus- und Fortbildung Dienstweg Dienstzeit Allgemeines Arten der Dienstpläne Normaldienstplan Gleitzeitdienstplan Schichtdienst Unregelmäßiger Dienst Überstunden Bereitschaft und Journaldienst Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung aufgrund vertraglicher Vereinbarung Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetz Dienstverhinderung Ärztliche Untersuchung Rechte des Vertragsbediensteten Bezüge Monatsentgelt Anfall und Einstellung des Monatsentgelts... 24

5 9.2. Sonderzahlung Zulagen Nebengebühren Erreichung eines höheren Monatsentgelts Vorrückung Allgemeines Vorrückungsstichtag Vorrückungstermin Überstellung Bezugsvorschuss und Geldaushilfe Ansprüche bei Dienstverhinderung Erholungsurlaub Ausmaß Änderung des Urlaubsausmaßes Verbrauch des Erholungsurlaubes Verfall des Erholungsurlaubes Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche Erkrankung während des Erholungsurlaubes Sonderurlaub Karenzurlaub Allgemeines Arten des Karenzurlaubes Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz Sonstiges zu Karenzurlaub und Karenz Familienhospizfreistellung Pflegefreistellung Dienstbefreiung für Kuraufenthalt Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter politischer Funktionen Bewerbung um ein Mandat Außerdienststellung Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einen Landtag Enden des Dienstverhältnisses einverständliche Lösung Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Zeitablauf Kündigung Vorzeitige Auflösung Einjährige Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit Strafgerichtliche Verurteilung Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern Zuerkennung einer Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit Tod Dienstzeugnis Unkündbarstellung Abfertigung Abfertigung für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat

6 13.2. Sterbekostenbeitrag Zusatzpension Abfertigung für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach dem 30. Juni 2006 begonnen hat ABSCHNITT III: BEAMTE Einteilung der Beamten Begründung des Dienstverhältnisses Ernennungserfordernisse Allgemeine Ernennungserfordernisse Besondere Ernennungserfordernisse Ernennungsbescheid Angelobung Arten der Ernennung EXKURS: Das Dienstrechtsverfahren Anwendungsbereich des DVG Zuständigkeit Parteien Zustellung, Fristen Der dienstrechtliche Bescheid Rechtschutz Verwendung des Beamten Arbeitsplatz Versetzung Dienstzuteilung Verwendungsänderung Dienstpflichten Allgemeine Dienstpflichten Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten Dienstpflichten des Vorgesetzten Geschenkannahme Befangenheit Amtsverschwiegenheit Meldepflichten Nebenbeschäftigung Gutachten Aus- und Fortbildung Dienstweg Dienstzeit Teilzeitbeschäftigung Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetz Abwesenheit vom Dienst Ärztliche Untersuchung Pflichten des Beamten des Ruhestandes Disziplinarrecht Disziplinarstrafen Disziplinarbehörden Zuständigkeiten Disziplinarverfahren Vorläufige Maßnahmen

7 6.6. Verantwortlichkeit des Beamten des Ruhestandes EXKURS: Die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Bediensteten Strafrechtliche Verantwortlichkeit Zivilrechtliche Verantwortlichkeit Leistungsfeststellung Bericht aus besonderem Anlass Leistungsfeststellung Rechte des Beamten Bezüge Gehalt Anfall und Einstellung des Monatsbezuges Sonderzahlung Zulagen Nebengebühren Erreichung eines höheren Gehaltes Vorrückung Allgemeines Vorrückungsstichtag Vorrückungstermin Zeitvorrückung Beförderung Überstellung Bezugsvorschuss und Geldaushilfe Ansprüche bei Dienstverhinderung Verwendungsbezeichnungen Erholungsurlaub Ausmaß Änderung des Urlaubsausmaßes Verbrauch des Erholungsurlaubes Verfall des Erholungsurlaubes Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche Erkrankung während des Erholungsurlaubes Sonderurlaub Ka renzurlaub Familienhospizfreistellung Pflegefreistellung Dienstbefreiung für Kuraufenthalt Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen der Ausübung bestimmter Funktionen Auflösung des Dienstverhältnisses Austritt Entlassung wegen mangelndem Arbeitserfolg Entlassung als Disziplinarstrafe Amtsverlust Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern Tod Abfertigung für Beamte ABSCHNITT IV: DER SOZIALVERSICHERUNGS-RECHTLICHE SCHUTZ DER VERTRAGS- BEDIENSTETEN UND BEAMTEN Vertragsbedienstete

8 2. Beamte EXKURS: Pensionsrecht Vertragsbedienstete Beamte Pensionsantrittsrecht Übertritt in den Ruhestand Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Übertritt in den Ruhestand durch Erklärung Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen Korridorpension Leistungsrecht Ansprüche nach einem verstorbenen Beamten Witwen- und Witwerversorgungsgenuss Waisenversorgungsgenuss Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten ABSCHNITT V: MUTTERSCHUTZ UND KARENZ Allgemeines Vor der Geburt Meldung der Schwangerschaft Beschäftigungsverbote vor der Geburt Absolutes Beschäftigungsverbot Individuelles Beschäftigungsverbot Verbotene Arbeiten Nach der Geburt Beschäftigungsverbote nach der Geburt Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz Karenz Allgemeines Aufgeschobene Karenz Beschäftigung während der Karenz Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz Sonstiges zur Karenz Teilzeitbeschäftigung EXKURS: Kinderbetreuungsgeld Voraussetzungen Bezugsvarianten und Anspruchsdauer Pauschales Kinderbetreuungsgeld Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ABSCHNITT VI: PERSONALVERTRETUNG Allgemeines Geltungsbereich Aufgaben der Personalvertretung Organe Berufung der Mitglieder der Personalvertretung Rechte und Pflichten der Personalvertreter

9 8 ABSCHNITT I: ÖFFENTLICH BEDIENSTETE 1. Definition Öffentlich Bedienstete sind Bedienstete einer Gebietskörperschaft, also Bundes-, Landes- oder Gemeindebedienstete. Aufgrund der föderalistischen Struktur Österreichs verfüge n der Bund s o w i e d i e neun Bundesländer über einen eigenen Verwaltungsapparat mit eigenen Bediensteten und jeweils eigenen, von einander abweichenden Dienstrechten. Während das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG), sind das Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art. 21 Abs. 1 B- VG). Sonderbest immungen gelten für Lehrer. Gemäß Art. 14 und Art. 14a B-VG ist Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung das Dienstrecht der Landeslehrer und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer. Auch die Gemeinden verfügen über eigenes Verwaltungspersonal. Die Bestellung der Gemeindebediensteten zählt zu den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sodass diese im Rahmen der für sie geltenden landesgesetzlichen Regelungen jeweils selbst die Auswahl ihrer Bediensteten treffen. Nach Art. 21 Abs. 4 B-VG bleibt den öffentlich Bediensteten die Möglichkeit des Wechsels zwischen Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden jederzeit gewahrt. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechts, des Personalvertretungsrechts und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren. 2. Arten der öffentlich Bediensteten Öffentlich Bedienstete lassen sich unterscheiden in öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte) privatrechtliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) Für die Unterscheidung der öffentlich Bediensteten in Beamte und Vertragsbedienstete sind nicht die Aufgaben, die ein Bediensteter auszuüben hat, maßgebend. Beide Gruppen können mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden. Die Unterscheidung lässt sich vorweg an der Art der Entstehung des Dienstverhältnisses treffen. Öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte) sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch den Hoheitsakt der Ernennung begründet wird. Die Ernennung erfolgt mittels Bescheid.

10 9 Privatrechtliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber begründet wird. 3. EXKURS: Unterschiede Vertragsbedienstete Beamte Beamte Vertragsbedienstete Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Privatrechtliches Dienstverhältnis Begründung durch einseitigen Begründung durch privatrechtlichen, Verwaltungsakt der Ernennung zweiseitigen Vertrag (Dienstgeber tritt als Hoheitsträger auf) (Dienstgeber tritt als gleichberechtigter Vertragspartner auf) Dienstverhältnis auf Lebenszeit (endet Dienstverhältnis endet mit Pensionierung nicht mit Übertritt oder Versetzung in den (idr durch Selbstkündigung) Ruhestand) Keine Befristung Befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis Unkündbar Eigenständiges Disziplinarrecht bei Dienstpflichtverletzungen Kündbar Kein eigenständiges Disziplinarrecht, sondern Sanktionierung von Dienstpflichtverletzungen z.b. durch Kündigung, Entlassung Besoldungsmäßige Einteilung in Besoldungsmäßige Einteilung in Besoldungsgruppen, Verwendungsgruppen, Entlohnungsschemata, Dienstklassen und Gehaltsstufen Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) Monatsbezug (Entgelt und Zulagen) Höheres Gehalt durch Vorrückung, Höheres Entgelt durch Vorrückung und Überstellung, Zeitvorrückung und Überstellung Beförderung Keine Bezugskürzung bei Krankheit oder Unfall Austragung von Rechtsstreitigkeiten im Verwaltungswege (nach Erschöpfung des Instanzenzuges Verwaltungs - bzw. Verfassungsgerichtshof Eigenst ändiges Pensionsrecht nach K-DRG 1994 bzw. K-PG 2010 Beamter und Hinterbliebene haben Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsbezug gegenüber dem Dienstgeber Land Kärnten Bezugskürzung bei Krankheit oder Unfall Austragung von Rechtsstreitigkeiten im Zivilrechtsweg (Arbeits- und Sozialgericht) Alterssicherung nach ASVG bzw. APG Vertragsbediensteter und Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegenüber dem Sozialversicherungsträger Keine Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenversicherung

11 10 4. Gesetzliche Grundlagen der öffentlich Bediensteten Die maßgeblichen Rechtsquellen für die öffentlich Bedienstete n des Landes Kärnten sind: Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung von 1929 (B-VG) Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994) Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994) Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010) Kärntner Muttersc hutz- und Elternkarenzgesetz (K-MEKG 2002) Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz (K- LGBG) Kärntner Objektivi erungsgesetz (K-OG) Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz (K- LPVG) Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 (K-BSG) Nebenbeschäftigungsgesetz Kärntner Bezügegesetz 1992 Kärntner Bezügereformgesetz Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984) Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Allgemeines Pensionsgesetz (APG) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) Amtshaftungsgesetz (AHG) Organhaftungsgesetz (OrgHG) Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)

12 11 ABSCHNITT II: VERTRAGSBEDIENSTETE Das Dienst - und Besoldungs recht der Vertrags bediensteten des Landes Kärnten ist im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994) geregelt. 1. Einteilung der Vertragsbediensteten Die Vertragsbediensteten des Landes Kärnten werden entsprechend ihrer Aus- und Vorbildung in Entlohnungsschemata und innerhalb dieser i n Entlohnungsgruppen eingeteilt. Man unterscheidet Vertragsbedienstete des Entlohnungsschema s I (Allgemeine Verwaltung) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschema s II (Handwerklicher Dienst) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I L ( Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und Musikschulwerkes) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschema s k (Krankenanstalten) Jedes Entlohnungsschema unterteilt sich wiederum in Entlohnungsgruppen. Die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I lauten: Entlohnungsgruppe a Höherer Dienst Entlohnungsgruppe b - Gehobener Dienst Entlohnungsgruppe c Fachdienst Entlohnungsgruppe d M i t t l e r er Dienst Entlohnungsgruppe e Hilfsdienst Die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II l a u ten: Entlohnungsgruppe p1 besonders qualifizierter handwerklicher Dienst Entlohnungsgruppe p2 qualifizierter handwerklicher Dienst Entlohnungsgruppe p3 handwerklicher Dienst Entlohnungsgruppe p4 qualifizierter handwerklicher Hilfsdienst Entlohnungsgruppe p5 handwerklicher Hilfsdienst Die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L lauten: Entlohnungsgruppe I pa Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums; Direktor des Musikschulwerkes Entlohnungsgruppe I 1 Lehrer am Kärntner Landeskonse rvatorium Entlohnungsgruppe I 2a1 Lehrer am Kärntner Landeskonservatorium Entlohnungsgruppe I 2a2 Lehrer an den Kärntner Landesmusikschulen Entlohnungsgruppe I 3 Lehrer an den Kärntner Landesmusikschulen

13 12 Die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k l a u t e n : Entlohnungsgruppe k1 akademischer Dienst Entlohnungsgruppe k2 med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter und kardiotechnischer Dienst Entlohnungsgruppe k3 gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und Dienst der Hebammen Entlohnungsgruppe k4 Dienst der Erzieher/innen und Kindergärtner/innen Entlohnungsgruppe k5 Mittlerer Verwaltungs - und Kanzleidienst und Fachdienst Entlohnungsgruppe k6 Sanitätshilfsdienst und Dienst der Pflegehelfer und Altenhelfer Entlohnungsgruppe k7 Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter Entlohnungsgruppe k8 Handwerklicher Fachdienst Entlohnungsgruppe k9 Handwerklicher Hilfsdienst Die folgenden Abschnitte gelten für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II.

14 13 2. Begründung des Dienstverhältnisses Die Begründung des Vertragsbedienstetenverhältnisses erfolgt mittels Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages. Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge auszufolgen; diese Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen. 3. Aufnahme 3.1. Planstelle Die Aufnahme eines Vertragsbediensteten setzt eine freie Planstelle im Stellenplan voraus. Der Stellenplan ist jener Teil des Voranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt Aufnahmevoraussetzungen Ist eine freie Planstelle vorhanden, haben Vertragsbedienstete für die Aufnahme in den Landesdienst weiters allgemeine und besondere Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen. Die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen gelten für alle Entlohnungsschemata, die besonderen Aufnahmevoraussetzungen nur für das jeweilige Entlohnungsschema und Entlohnungsgruppe Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen: die österreichische Staatsbürgerschaft bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, soweit es sich nicht um Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung handelt; die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihrer Beschränkung wegen Minderjährigkeit; die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, sowie die Erfüllung der i n besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren sowie eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

15 Besondere Aufnahmevoraussetzungen Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 geregelten besonderen Ernennungserfordernisse gelten, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, sinngemäß als besondere Aufnahmevoraussetzungen für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II. Beispiel: Für die Einstufung als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe b Gehobener Dienst sieht die Anlage 1 zum K-DRG 1994 als ausbildungsmäßiges Erfordernis etwa neben anderen die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule vor. 4. Dienstvertrag Der mit dem Vertragsbediensteten abgeschlossene Dienstvertrag hat einen bestimmten Mindestinhalt aufzuweisen. Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten: den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses den Dienstort oder örtlichen Verwaltungsbereich die Dauer des Dienstverhältnisses (Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung) die Beschäftigungsart sowie das der Beschäftigungsart entsprechende Entlohnungsschema und die entsprechende Entlohnungsgruppe und den Hinweis, dass das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer j eweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden. 5. Verpflichtungserklärung Der Vertragsbedienstete hat bei Dienstantritt folge nde Erklärung zu unterfertigen: Ich verspreche, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Kärnten zu befolgen und alle mi t meinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen. 6. Dauer des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen werden. Ein Probedienstverhältnis kann auf die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit grundsätzlich nur einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, gilt es als von Anfang an unbefristet. Im Falle befristete r Dienstverhältnisse im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung, in den Landtagsklubs oder als

16 15 Kraftwage nlenker des Landtagspräsidenten gilt eine befristete Fortsetzung nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses. Ausnahmen bestehen weiters bei Verlängerungen von befristeten Dienstverhältnissen, die der Vertretung von Bediensteten in Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, in einem Karenzurlaub nach 73 K-LVBG 1994 oder einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes dienen. 7. Versetzung, Dienstzuteilung Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuteilung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, so liegt eine Dienstzuteilung vor. Hierbei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Frist zu gewähren.

17 16 8. Pflichten des Vertragsbediensteten 8.1. Allgemeines Für Vertragsbedienstete gelten allgemeine sowie besondere Dienstpflichten, welche im Wesentlichen jenen der Be amten entsprechen. Im Gegensatz zu den Beamten unterliegen die Vertragsbediensteten jedoch keiner eigenen disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit. Dienstpflichtverletzungen durch Vertragsbedienstete können jedoch mittels Ermahnungen und Belehrungen, Versetzu ng, Kündigung, oder Entlassung geahndet werden. Zu beachten gilt weiters, dass der Vertragsbedienstete einer besonderen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegt. Zur strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Bediensteten siehe ABSCHNITT III: Beamte, Punkt Allgemeine Pflichten Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften m i t Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit aus eigenem zu besorgen. Er hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Besorgung j ener Aufgaben verpflichtet, die sich aus seinem Dienst vertrag ergeben. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer zu mutbarer Aufgaben herangezogen werden Dienstgehorsam Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstüt zen und ihre Weisungen zu befolgen. Vorgesetzter ist jener Organwalter, der mit der Dienst - und/oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist. Der Vertragsbedienstete kann (muss) die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder d i e Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

18 17 Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines vorge setzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt (Remonstrationsrecht) Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein ge - ordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen. Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Ve rdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach 78 StPO Geschenkannahme Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Ge - schenke. Hierzu zählen beispielsweise Reklameartikel einfacher Art mit Firmenaufdruck, wie Kalender, Schreibblöcke. Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat seinen Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben Befangenheit Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Ver-

19 18 tretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbare Amtshandlung selbst vorzunehmen Amtsverschwiegenheit Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung i m Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Vorgesetzten und Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde Meldepflichten Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die Standesveränderung, Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten für Verdienstentgang wegen Verlust der Dienstfähigkeit, der Besitz eines Bescheides nach de m Behinderteneinstellungsgesetz, die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbe reich der Dienststelle, der er angehört, betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

20 19 Keine Pflicht zu Meldung besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses be darf. Der Vertragsbedienst ete hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Ve rletzten oder a nderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht. Der Leiter der Dienststelle kann aus in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen dennoch eine Meldepflicht verfügen. Zu beachten gilt, dass das Kärntner Landesve rtragsbedienstetengesetz 1994 wie auch anderer Rechtsvorschriften (z.b. das Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetz 2002) noch weitere Meldepflichten des Vertragsbediensteten statuieren Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigu ng, die der Vertragsbedienstete außer halb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Der Vertragsbedienstete hat der Landesregierung jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertrags - bediens t e t e jedenfalls zu melden Gutachten Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Zustimmung seines Dienstgebers. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden Aus- und Fortbildung Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

21 Dienstweg Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzu - bringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist Dienstzeit Allgemeines Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) des Vertragsbediensteten einschließlich der Ruhepausen beträgt 40 Stunden. Die Ruhepause beträgt eine halbe Stunde, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist in einem Dienstplan festzulegen. Der Bedienstete hat die in seinem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist Arten der Dienstpläne Normaldienstplan Bei Normaldie nstplan wird die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse sowie der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufgeteilt. Sonntage und Samstag sind bei Normaldienst dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen anderes erfordern Gleitzeitdienstplan Für Vertragsbedienstete mit Normaldienst kann gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Dabei kann der Vertragsbedienstete Beginn und Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen (Gleitzeit); während des übrigen Tages der Dienstzeit hat er jedenfalls Dienst zu versehen (Blockzeit); bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass im mehrwöchigen Durchsc hnitt die Wochendienstzeit erreicht wird.

22 Schichtdienst Schichtdienst liegt vor, wenn sich Dienstnehmer an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Arbeitszeiten ablösen und dabei die Lage der Arbeitszeit der betroffenen Bediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt Unregelmäßiger Dienst Bei unregelmäßigem Dienst hat der Bedienstete seine Dienste nach Maßgabe des Dienstplanes während der Tages- oder Nachtzeit an allen Tagen der Woche (einschließlich Feiertagen) zu leisten, wobei für wesentliche Teile der Dienstleistung keine regelmäßige Abfolge der Dienstzeiten besteht Überstunden Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Überstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Der Freizeitausgleich beträgt für eine geleistete Überstunde außerhalb der Nachtzeit 1,5 Stunden und während der Nachtzeit 2 Stunden. Anstelle des Freizeitausgleiches kann bzw. sofern ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, hat der Ausgleich für eine Überstunde durch Gewährung eine r Stunde Zeitausgleichs sowie eines Überstundenzuschlags zu erfolgen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen überhaupt nicht möglich, so sind Überstunden nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. B e i Teilbeschäftigung sind Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung, soweit sie die volle Wochendienstzeit (40 Stunden) nicht überschreiten, entweder im Verhältnis 1:1 in Freizeit oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit zusätzliche Dienstleistungen bei Teilbeschäftigung die volle Wochendienstzeit überschreiten, erfolgt ihr Ausgleich im Verhältnis 1:1,5 bzw. im Verhältnis 1:1 und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften. Nicht als Überstunden gelten Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z.b. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der für die Übertragung ins Folgemonat zulässigen Höhe. Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1: 1 in Freizeit auszugleichen.

23 Bereitschaft und Journaldienst Der Vertragsbedienstete darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist, oder er von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtenden Umständen seine dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienst zeit Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung aufgrund vertraglicher Vereinbarung Mit einem Vertragsbediensteten kann im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung vertraglich ve reinbart werden Teilzeitbeschäft igung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetz 2002 Vertragsbedienstete, die dem Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetz 2002 (K- MEKG 2002) unterliegen, haben Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes. (Für Vertragsbedienstete, die dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) unterliegen, gelten teils abweichende Bestimmungen.) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Si e h e dazu ABSCHNITT V: MUTTERSCHUTZ UND KARENZ, Punkt Dienstverhinderung Ist ein Vertragsbediensteter verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen. Dauert die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage, so ist der Vertragsbedienstete verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung ohne Verlangen des Vorgesetzten vorzulegen. Kommt der Vertragsbediensteten diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt und er

24 23 verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind Ärztliche Untersuchung Der Vertragsbedienstete hat sich, soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das ärztliche Fachwissen fallen, einer amtsärztlichen Untersuchung, erforderlichenfalls einer sonstigen ärztlichen Untersuchung, zu unterziehen.

25 24 9. Rechte des Vertragsbediensteten 9.1. Bezüge Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen Monatsentgelt Das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten hängt von der Einordnung in eine Entlohnungsgruppe eines Entlohnungsschemas ab. Die Einordnung erfolgt aufgrund der Aus- und Vorbildung des Vertragsbediensteten. Neben dem Entlohnungsschema und der Entlohnungsgruppe ist für die Höhe des Monatsentgelts die jeweilige Entlohnungsstufe von Bedeutung. In den Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II gibt es jeweils 30 Entlohnungsstufen. Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Durch die Anrechnung von Vordienstzeiten und die Ermittlung des Vorrückungsstichtages kann die Einreihung des Vertragsbediensteten i n die Entlohnungs stufen verbessert werden. Nach fünf Jahren in der ersten Entlohnungsstufe bzw. nach zwei Jahre n in den weiteren Entlohnungsstufen rückt der Vertragsbedienstete automatisch (ohne weiteren Rechtsakt) in die nächsthöhere Entlohnungsstufe se iner Entlohnungsgruppe vor Anfall und Einstellung des Monatsentgelts Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgelts. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Auszahlung des Monatsentgelts und der Kinderzulage am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat. Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts und der Kinderzulage Sonderzahlung Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.h. des Monatsentgelts und der Kinderzulage.

26 25 Die Sonderzahlung wird am 15. März, am 15. Juni, am 15. September und am 15. November ausgezahlt. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen Zulagen Neben dem Monatsentgelt gebühren dem Vertragsbediensteten allfällige Zulagen. Die wichtigsten Zulagen für die Vertragsbediensteten sind die Verwaltungsdienstzulage Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in zwei Stufen. Personalzulage Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II ge bührt weiters eine Personalzulage in sechs Stufen. Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Monatsentgelt (zuzüglich allfälliger Ergänzungszulagen.) Kinderzulage Eine Kinderzulage in Höhe von 14,53 Euro monatlich gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe bezogen wird: eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder und sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufkommt. Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der Landesregierung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Einrtitt der Tatsache (bzw. Kenntnis) zu melde n. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Daneben sieht das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz je nach Tätigkeit noch weitere Zulagen vor, z.b. Pflegedienstzulage, Funktionszulage, Ergänzungszulage, etc. Zulagen werden gemeinsam mit dem Monatsentgelt insgesamt 14mal jährlich ausbezahlt.

27 Nebengebühren Nebengebühren sind Geldleistungen, die nicht Bestandteil des Monatsbezugs sind, einmal oder laufend (Pauschalierung) bezahlt werden und Mehrleistungen, Mehraufwand oder andere Besonderheiten abgelten oder Belohnungscharakter haben. Vielfach ist die Unterscheidung zwischen Nebengebühren und Zulagen auf den ersten B l i c k erschwert, da dienstrechtliche Bestimmungen häufi g den Begriff Zulage verwenden, obwohl tatsächlich keine Zulage, sondern vielmehr eine Nebengebühr vorliegt. Die Nebengebühren sind i n 151 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994) welcher kraft Verweis im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994) für die Vertragsbediensteten gilt, abschließend aufgezählt. Nebengebühren sind die Überstundenvergütung, die Pausc halvergütung für verlängerten Dienstplan, die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage), die Journaldienstzulage, die Bereitschaftsentschädigung, die Mehrleistungszulage, die Belohnung, die Erschwerniszulage, die Gefahrenzulage, die Aufwandsentschädigung, die Fehlgeldentschädigung, der Fahrtkostenzuschuss, die Jubiläumszuwendung, die Vergütung nach 23 des Volksgruppengesetzes, die Ausgleichszulage. Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Entgelt besteht. Verschiedene Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchsc hnittswerte möglich ist. Pauschalierte Nebengebühren we rden mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus ausbezahlt. (12mal jährlich). Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt.

28 27 Beispiel: Abwesenheit: Ruhen der pauschalierten Nebengebü hr: Erreichung eines höheren Monatsentgelts Der Vertragsbedienstete erreicht ein höheres Entgelt durch Vorrückung und Überstellung Vorrückung Allgemeines Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der Vorrückungsstichtag ist der Tag, an dem die Entlohnung des Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 beginnt. Der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe erforderliche Zeitraum beträgt grundsätzlich fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Der Vertragsbedienstete rückt na ch zwei in der Entlohnungsstufe 4 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 6, nach zwei in der Entlohnungsstufe 9 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 11 und nach zwei in der Entlohnungsstufe 14 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 17 vor. Di e Vorrückung des Vertragsbediensteten wird durch das Vorliegen bestimmter Umstände gehemmt, z.b. durch den Antritt bestimmter Karenzurlaube oder bei einer Außerdienststellung Vorrückungsstichtag Der Vorrückungsstichtag wird dadurch ermittelt, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung gewisser einschränkender Bestimmungen dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden. Als Faust regel gilt: 1. Schultag plus neun Jahre (z.b. Schulbeginn Jahre = 1980; für die Vorrückung können Zeiten ab 1. Juli 1980 vorangestellt werden.) Bestimmte Vordienstzeiten werden zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzt. Diese Zeiten lassen si ch als für die Dienstleistung im öffentlichen Dienst von wesentlicher Bedeutung charakterisieren. Dazu zählen beispielsweise Ausbildungszeiten, wenn die betreffende Ausbildung Anstellungserfordernis war (z.b. Studium für die Entlohnungsgruppe a, Höhere Schule für die Entlohnungsgruppe b),

29 28 Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband oder einer vergleichbaren Einrichtung in einem anderen E U-Mitglieds- oder Vertragsstaat (EWR -Mitgliedsstaaten, Schweiz), Zeiten der Ableistung von Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst. Daneben finden auch sogenannte sonstige Zeiten in eingeschränktem Maße für die Vordienstzeitenanrechnung Berücksichtigung. Diese werden grundsätzlich bis zum Ausmaß von drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus bis zum Ausmaß von weiteren drei Jahren zur Hälfte angerechnet (daher maximal vier Jahre und sechs Monate). Zu den sonstige Zeiten zählen beispielsweise: Dienstzeiten in der Privatwirtschaft, Zeiten des Arbeitslosengeld - oder Notstandshilfebezugs, Zeiten der Überschreitung der Mindeststudiendauer, etc. Die Anrechnung zur Gänze anzurechnender sonstiger Zeiten sowie bestimmter Schul- und Ausbildungs zeiten ist mit insgesamt drei Jahren beschränkt. Ist jedoch für eine bestimmte Schulausbildung eine längere Dauer als zwölf Schulstufen vorgesehen, so verlängert sich die Beschränkung der Anrechnung entsprechend. Sonderbestimmungen gelten auch für die Absolvierung von Ausbildungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Sonstige Zeiten können abweichend von der oben dargestellten Anrechnungsformel ausnahmsweise in einem höheren Ausmaß zur Gänze für die Vorrückung angerechnet werden, wenn die aus der betreffenden Ausbildung oder Tätigkeit gewonnene Erfahrung von besonderer Bedeutung für die Dienstleistung ist Vorrückungstermin Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe findet am Vorrückungstermin statt. Der Vorrückungstermin ist der auf die Vollendung des fünf bzw. zweijährigen Zeitraumes folgende 1. Jänner oder 1. Juli. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet. Ob die Vorrückung am 1. Jänner oder am 1. Juli statt findet, hängt vom Vorrückungsstichtag ab. Liegt der Vorrückungsstichtag in den Monaten Oktober bis März, ist der Vorrückungstermin der 1. Jänner. Liegt der Vorrückungsstichtag in den Monaten April bis September, ist der Vorrückungstermin des Vertragsbediensteten der 1. Juli Überstellung Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

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