ASF 2016_089. Reglement. über die Schulzahnmedizin (SZMR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 21. Juni 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ASF 2016_089. Reglement. über die Schulzahnmedizin (SZMR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 21. Juni 2016"

Transkript

1 Reglement vom 21. Juni 2016 Inkrafttreten: über die Schulzahnmedizin (SZMR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. Dezember 2014 über die Schulzahnmedizin (SZMG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst: Art. 1 Geltungsbereich (Art. 2 SZMG) Das Gesetz über die Schulzahnmedizin (das Gesetz) gilt namentlich für folgende im Kanton Freiburg wohnhafte Kinder und Jugendliche (die Schülerinnen und Schüler): a) Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen (einschliesslich Sondereinrichtungen), die den obligatorischen Unterricht inner- oder ausserhalb des Kantons besuchen; b) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des obligatorischen Unterrichts zu Hause unterrichtet werden. Art. 2 Zusammenarbeit in Sachen Prävention und Gesundheit Der Schulzahnpflegedienst (der Dienst) arbeitet mit allen Diensten, die für die Gesundheitsförderung und Prävention zuständig sind, sowie mit allen anderen Partnerinnen und Partnern der Gesundheit in der Schule zusammen. Art. 3 Prophylaxe (Art. 6 SZMG) 1 Der Prophylaxe-Unterricht vermittelt theoretische und praktische Massnahmen zur Vorbeugung gegen Mund- und Zahnerkrankungen: a) Theorie über die Entstehung von Karies; b) Bürsten und Reinigen der Zähne; c) Grundsätze einer gesunden Ernährung; 1

2 d) Verwendung von Substanzen, die Zahn und Zahnfleisch schützen, wie Fluorlösungen. 2 Der Unterricht wird grundsätzlich einmal pro Jahr und Klasse in den Stufen 1 H bis 8 H von den Schulzahnpflege-Assistentinnen und Assistenten des Dienstes erteilt. Art. 4 Zusammenarbeit a) mit den Schulbehörden (Art. 7 und 11 Abs. 3 SZMG) 1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Direktionen der Orientierungsschulen und der Sondereinrichtungen arbeiten für den Vollzug des Gesetzes mit dem Dienst zusammen. Sie bestätigen dem Dienst die Termine, an denen der Prophylaxe-Unterricht und die Kontrollen stattfinden können. 2 Sie übernehmen namentlich folgende Aufgaben: a) Sie sorgen für optimale Voraussetzungen (namentlich Bereitstellung eines Raumes), damit der Prophylaxe-Unterricht in vier Lektionen am Morgen und zwei Lektionen am Nachmittag stattfinden kann. b) Sie achten darauf, dass die Unterlagen für die Organisation der Kontrollen und Behandlungen zwischen dem Dienst und den gesetzlichen Vertretern zirkulieren. c) Sie helfen bei der Organisation und bei der Durchführung der Kontrollen mit, damit die Anwendung von Artikel 7 dieses Reglements sichergestellt wird. Art. 5 b) bei Unterricht in einer Privatschule oder Hausunterricht 1 Der Dienst arbeitet mit den Privatschulen und den Eltern, deren Kinder zu Hause unterrichtet werden, zusammen, damit die Umsetzung des Gesetzes gewährleistet wird. 2 Die diesbezüglichen Informationen werden dem Dienst von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport übermittelt. Art. 6 Organisation der Kontrollen und Behandlungen für die Schulen durch den Dienst (Art. 11 Abs. 2 SZMG) a) Allgemein 1 Die Kontrollen werden grundsätzlich klassenweise organisiert. Sie finden während der Unterrichtszeit statt. 2 Die Behandlungen können sowohl während als auch ausserhalb der Unterrichtszeiten stattfinden, je nach Organisation des Dienstes. 2

3 3 Die Ergebnisse der Kontrolle, die erforderlichen Behandlungen und die voraussichtlichen Kosten sowie die durchgeführten Behandlungen werden im zahnärztlichen Dossier der Schülerin oder des Schülers eingetragen. Art. 7 b) Stationierung für die Kontrollen 1 Voraussetzung für eine Stationierung bei der Schule ist, dass rund 50 Schülerinnen und Schüler pro Tag (oder rund 30 Schüler/innen am Morgen oder rund 20 Schüler/innen am Nachmittag) kontrolliert werden können. 2 Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Gemeinde zwei Möglichkeiten: a) Sie informiert über den für die Zusammenlegung vorgesehenen Stationierungsort, übernimmt die Verantwortung und trägt die Transportkosten der Schülerinnen und Schüler, damit Artikel 6 Abs. 1 dieses Reglements eingehalten werden kann. Die mobilitätsbedingten Kosten der mobilen Klinik übernimmt in diesem Fall die Gemeinde, in der die mobile Klinik stationiert ist; sie ersucht die anderen betroffenen Gemeinden selbst um Rückerstattung der Kosten. b) Sie verzichtet auf eine Kontrolle in der mobilen Klinik. In diesem Fall bietet der Dienst die Schülerinnen und Schüler einzeln zur Zahnkontrolle und reinigung im Beisein der Eltern in einer ortsfesten Klinik auf. 3 Die Gemeinden stellen der mobilen Klinik kostenlos die notwendigen externen Infrastrukturen zur Verfügung (Standplatz, Elektrizität, Abfallentsorgung). Art. 8 Kontroll- und Behandlungskosten (Art. 11 Abs. 4 und 5 SZMG) 1 Die Kosten für die Kontrollen und Behandlungen, die der Dienst durchgeführt hat, werden bei der Finanzverwaltung auf dem Kontokorrent der Gemeinden belastet oder gutgeschrieben. 2 Die mobilitätsbedingten Kosten der mobilen Klinik werden pauschal anhand der Durchschnittskosten, unabhängig von der Entfernung der Gemeinde, berechnet. Der Betrag wird von der Direktion für Gesundheit und Soziales auf dem Verordnungsweg festgesetzt. 3 Die Gemeinden können mit einer allfälligen Beteiligung Dritter (Sozialversicherungen o. ä.) an den Kontroll- und Behandlungskosten rechnen. Art. 9 Sondereinrichtungen 1 Die Kontrollen für Schülerinnen und Schüler von Sondereinrichtungen finden grundsätzlich in einer ortsfesten Klinik statt; Vereinbarungen zwischen dem Dienst und Einrichtungen, die eine Kontrolle in einer mobilen Klinik wünschen, bleiben vorbehalten. 3

4 2 Der Dienst stellt die Kontroll- und Behandlungskosten der Wohnsitzgemeinde oder, wenn die Schülerin oder der Schüler unter Vormundschaft steht, ihrer oder seiner Aufenthaltsgemeinde in Rechnung. Die mobilitätsbedingten Kosten werden den Sondereinrichtungen in Rechnung gestellt. Art. 10 Durchführung der Behandlungen (Art. 11 Abs. 2 SZMG) Bevor eine Behandlung durchgeführt wird, unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter einen Kostenvoranschlag. Dieser kann ihnen wenn nötig via Schulleiterin oder Schulleiter oder Direktionen der Orientierungsschulen oder Sondereinrichtungen übermittelt werden, wobei die Gesetzgebung über den Datenschutz zu beachten ist. Art. 11 Vertrauenszahnärztin/ zahnarzt (Art. 19 Abs. 2 SZMG) Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt hat namentlich die folgenden Befugnisse: a) Sie oder er definiert den obligatorischen Inhalt des theoretischen und des praktischen Prophylaxe-Unterrichts. b) Sie oder er kümmert sich um die Weiterbildung der Schulzahnpflege-Assistentinnen und Assistenten des Dienstes und trägt die Verantwortung für die Qualität der im Rahmen des Prophylaxe-Unterrichts erbrachten Leistungen. c) Sie oder er übt die medizinische Aufsicht über die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte im Sinne von Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes aus. d) Sie oder er trifft die geeigneten Massnahmen im Sinne von Artikel 13 Abs. 2 des Gesetzes. e) Sie oder er behandelt die Einsprachen im Sinne von Artikel 21 des Gesetzes. Art. 12 Einspracheverfahren (Art. 21 SZMG) 1 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt kann die Einsprache im Einvernehmen mit den Patientinnen und Patienten vorgängig der zahnärztlichen Begutachtungskommission (die Kommission) der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Freiburg (SSO-Freiburg), zur Schlichtung unterbreiten. Können sich die Parteien nicht einigen, so geht das Dossier zwecks Entscheids an sie oder ihn zurück. 2 Ist die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt nicht Mitglied der SSO-Freiburg, so müssen beide Parteien damit einverstanden sein, dass das Dossier der Kommission unterbreitet wird. 3 Die Kommission kann von den Parteien eine Entschädigung einfordern. 4

5 Art. 13 Gebühren des Dienstes für Aufsichtsaufgaben (Art. 19 Abs. 4 und 21 Abs. 1 SZMG) 1 Die vom Dienst erhobenen Gebühren setzen sich zusammen aus: a) einer Grundgebühr; b) Personalkosten zu einem Durchschnittstundenansatz. 2 In der Grundgebühr sind die Kosten für die Dossiereröffnung, die allgemeine Verwaltung der Tätigkeit sowie die Dossierbearbeitung für die Dauer von weniger als einer Arbeitsstunde enthalten. Sie beträgt 300 Franken pro Dossier. 3 Die Personalkosten werden nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit berechnet und auf die halbe Stunde aufgerundet. Sie betreffen alle Leistungen, die nicht durch die Grundgebühr gedeckt werden. Der Stundenansatz beträgt 180 Franken. Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Das Ausführungsreglement vom 26. November 1991 zum Gesetz vom 27. September 1990 über die Schulzahnpflege und prophylaxe (SGF ) wird aufgehoben. Art. 15 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft. Die Präsidentin: Die Kanzlerin: M. GARNIER D. GAGNAUX-MOREL 5

Gemeinde Alterswil REGLEMENT ÜBER DIE BETEILIGUNG DER GEMEINDE AN DEN KOSTEN DER SCHULZAHNÄRZTLICHEN KONTROLLEN UND BEHANDLUNGEN

Gemeinde Alterswil REGLEMENT ÜBER DIE BETEILIGUNG DER GEMEINDE AN DEN KOSTEN DER SCHULZAHNÄRZTLICHEN KONTROLLEN UND BEHANDLUNGEN Gemeinde Alterswil REGLEMENT ÜBER DIE BETEILIGUNG DER GEMEINDE AN DEN KOSTEN DER SCHULZAHNÄRZTLICHEN KONTROLLEN UND BEHANDLUNGEN I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5

Mehr

Reglement über die Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der schulzahnärztlichen Behandlungen vom 12. September 1997

Reglement über die Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der schulzahnärztlichen Behandlungen vom 12. September 1997 Reglement über die Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der schulzahnärztlichen Behandlungen vom 1. September 1997 Inhaltsverzeichnis KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Zweck Seite Art. Organisation

Mehr

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel

Mehr

Reglement über die Schulzahnpflege

Reglement über die Schulzahnpflege Gemeinde Ueberstorf Reglement über die Schulzahnpflege Vom 23. April 1999 Gemeindeverwaltung 3182 Ueberstorf Tel. 031 741 40 70 Homepage: www.ueberstorf.ch Postfach 35 / Dorfstrasse 45 Fax. 031 741 39

Mehr

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst. vom 1. August 2003

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst. vom 1. August 2003 Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst vom 1. August 2003 2 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Geltungsbereich... 4 2 Zahnärtzliche Untersuchung... 4 3 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten...

Mehr

R E G L E M E N T. über den SCHULZAHNARZT-DIENST

R E G L E M E N T. über den SCHULZAHNARZT-DIENST R E G L E M E N T über den SCHULZAHNARZT-DIENST Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Geltungsbereich... 2 Zahnärztliche Untersuchung... 3 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten... 4 Freie Zahnarztwahl...

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN R E G L E M E N T ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE Die Einwohnergemeinde Subingen erlässt, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und die Vollziehungs-Verordnung

Mehr

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens 70.6 Verordnung vom 0. Juni 05 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Juni 979

Mehr

Verordnung über die Schulzahnpflege

Verordnung über die Schulzahnpflege Schulabteilung Verordnung über die Schulzahnpflege vom 1. August 2016 Seite 2/5 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Stadt Dietikon unterhält einen schulzahnärztlichen Dienst und führt zu diesem Zweck

Mehr

über die Kursgebühren des Konservatoriums ab 1. September 2014

über die Kursgebühren des Konservatoriums ab 1. September 2014 Verordnung vom 8. Mai 03 über die Kursgebühren des Konservatoriums ab. September 04 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 99 über die kulturellen Institutionen des Staates;

Mehr

Der Schulzahnpflege unterstehen die Kinder des Kindergartens und die Schülerinnen und Schüler während der Dauer der Schulpflicht.

Der Schulzahnpflege unterstehen die Kinder des Kindergartens und die Schülerinnen und Schüler während der Dauer der Schulpflicht. 4.850 Verordnung über die Schulzahnpflege Vom 3. Juli 007 (Stand. August 0) Gestützt Art. 6 des Kindergartengesetzes vom 7. Mai 99 ), Art. 9 des Schulgesetzes vom 6. November 000 ) und Art. 5a des Behindertengesetzes

Mehr

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Reglement vom. Mai 00 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; auf Antrag

Mehr

über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates

über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates Verordnung vom 16. November 2010 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 53 und 64 des Gesetzes

Mehr

Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung .. Gesetz über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom.0.007 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung,

Mehr

Gesetz über die Schulzahnpflege

Gesetz über die Schulzahnpflege Gesetz über die Schulzahnpflege 85.3 Vom 9. Oktober 944 (Stand. Januar 995) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 70 der Kantonsverfassung vom 3. Oktober 887 ) beschliesst:. Allgemeines * Die

Mehr

über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) Richtlinie vom 21. Juni 2016 Inkrafttreten: 01.01.2017 über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons

Mehr

über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntV)

über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntV) 4.. Verordnung vom 6. März 0 über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. März 0 über die Integration

Mehr

Reglement über die Schulzahnpflege

Reglement über die Schulzahnpflege Reglement über die Schulzahnpflege vom 25. Juni 1996 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und 11 Absatz 2 litera a) Gemeindeordnung vom 27. Juli

Mehr

Reglement über die. Schulzahnpflege. vom 19. Juni Vorbemerkung:

Reglement über die. Schulzahnpflege. vom 19. Juni Vorbemerkung: Reglement über die Schulzahnpflege vom 19. Juni 2000 Vorbemerkung: Die nachstehenden Bestimmungen haben sowohl für Männer als auch für Frauen Gültigkeit. Die Einwohnergemeinde Laupersdorf - gestützt auf

Mehr

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen Nr. 80 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen vom 0. Juni 008 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg .0. Vereinbarung vom 0. Juni 009 über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg handelnd durch Herr Pfr.

Mehr

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen Nr. 80 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen vom 0. Juni 008 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen

Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen Nr. 80 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen vom 0. Juni 008* (Stand. August 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen 46. Ausführungsreglement vom 0. September 974 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. März

Mehr

über die schulärztliche Betreuung im Kindergarten Der Staatsrat des Kantons Freiburg

über die schulärztliche Betreuung im Kindergarten Der Staatsrat des Kantons Freiburg 8.0.8 Verordnung vom 8. März 005 über die schulärztliche Betreuung im Kindergarten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 6. November 999, namentlich den Artikel 30;

Mehr

Reglement über die Tagesschulen

Reglement über die Tagesschulen Reglement über die Tagesschulen Entwurf für Parlamentssitzung vom 13. Februar 2006 Das Parlament von Köniz, gestützt auf Art. 44 der Gemeindeordnung und Art. 34 des Bildungsreglementes der Gemeinde Köniz

Mehr

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010 Gesetz vom 7. Dezember 2010 Inkrafttreten:... über die Videoüberwachung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 12, 24 und 38 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

Mehr

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) 40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Mehr

Reglement über die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinde Kestenholz

Reglement über die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinde Kestenholz Gültig seit 1. Januar 2013 Reglement über die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinde Kestenholz Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und die Änderungen

Mehr

über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen

über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen SJD/Vorentwurf vom 06.0.05 Verordnung vom über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel Abs. Bst. c des Gesetzes vom. Dezember über den

Mehr

Reglement über Turnen und Sport in der Schule

Reglement über Turnen und Sport in der Schule - 1 - Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 19. Dezember 2012 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen das Gesetz

Mehr

zur Genehmigung der Tarifverträge 2012 und 2013 für die spitalmedizinische Versorgung in der allgemeinen Abteilung des freiburger spitals

zur Genehmigung der Tarifverträge 2012 und 2013 für die spitalmedizinische Versorgung in der allgemeinen Abteilung des freiburger spitals Verordnung vom 1. April 2014 Inkrafttreten: sofort zur Genehmigung der Tarifverträge 2012 und 2013 für die spitalmedizinische Versorgung in der allgemeinen Abteilung des freiburger spitals Der Staatsrat

Mehr

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen. 437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und

Mehr

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen 461.11 Ausführungsreglement vom 10. September 1974 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17.

Mehr

ASF 2015_024. Verordnung

ASF 2015_024. Verordnung Verordnung vom 16. März 2015 Inkrafttreten: sofort über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2015/16

Mehr

Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule

Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule 44.4 Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule vom.0.005 (Fassung in Kraft getreten am 0.09.0) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt

Mehr

Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst

Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst 11.08 Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst gültig ab 1. April 2005 Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege vom 15. November 1965, mit Änderung

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die

Mehr

über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch

über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch 8.44. Gesetz vom 7. Mai 965 über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom. April 965; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit

Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit 40.5 Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit vom 9. Januar 06 (Stand. Juli 06) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 5 Absatz und Artikel Absatz und 3 des Gesundheitsgesetzes

Mehr

über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Studiengang der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2017/18

über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Studiengang der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2017/18 .. Verordnung vom. März 07 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Studiengang der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 07/8 Der Staatsrat des Kantons Freiburg

Mehr

zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien

zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien Verordnung vom. Oktober 206 Inkrafttreten: 0.0.207 zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24.

Mehr

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Verordnung vom 19. Januar 2016 Inkrafttreten: 01.01.2016 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21.

Mehr

Art. 1 Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk.

Art. 1 Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Bezirk. .. Gesetz vom 0. November 975 über die Oberamtmänner Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates

Mehr

zur Umsetzung von Struktur- und Sparmassnahmen (Verordnung 2)

zur Umsetzung von Struktur- und Sparmassnahmen (Verordnung 2) Verordnung vom 11. November 2013 Inkrafttreten: 01.01.2014 zur Umsetzung von Struktur- und Sparmassnahmen (Verordnung 2) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 82 und 83 der Verfassung

Mehr

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation 60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung

Mehr

über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit

über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit 8.. Reglement vom 6. Juli 00 über die Beförderung im. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bildungsverordnung vom 6. Juni 00 der Schweizerischen

Mehr

vom (Fassung in Kraft getreten am )

vom (Fassung in Kraft getreten am ) .. Gesetz über die Oberamtmänner vom 0..975 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf

Mehr

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA)

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 2007 Inkrafttreten: 01.01.2008 zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) .0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung

Mehr

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);

Mehr

ASF 2006_016. Verordnung. über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Der Staatsrat des Kantons Freiburg

ASF 2006_016. Verordnung. über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Der Staatsrat des Kantons Freiburg Verordnung vom 13. März 2006 Inkrafttreten: 13.03.2006 über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. Oktober

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE Stand 26.11.2012 REGLEMENT ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen dieses Reglements gelten in gleicher

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften Spitalgesetz (SpitG) (Vom 9. November 04) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Zweck Dieses Gesetz gewährleistet

Mehr

Einwohnergemeinde Lommiswil. R e g l e m e n t über die Schulzahnpflege Von der Gemeindeversammlung am 16. Dezember 2002 beschlossen.

Einwohnergemeinde Lommiswil. R e g l e m e n t über die Schulzahnpflege Von der Gemeindeversammlung am 16. Dezember 2002 beschlossen. Einwohnergemeinde Lommiswil R e g l e m e n t über die Schulzahnpflege 1996 Von der Gemeindeversammlung am 16. Dezember 2002 beschlossen. Schulzahnpflegereglement EG Lommiswil - 1 - Die Einwohnergemeinde

Mehr

zur Änderung des Beschlusses über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg

zur Änderung des Beschlusses über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg Verordnung vom 11. Juni 2007 Inkrafttreten: 01.07.2007 zur Änderung des Beschlusses über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom

Mehr

Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst

Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst Reglement über den schulzahnärztlichen Dienst vom 15. Mai 2003 SGR 430.42 Der Stadtrat von Biel, gestützt auf Artikel 40 Ziffer 2 Buchstabe b der Stadtordnung vom 9. Juni 1996 1, beschliesst: I. Allgemeines

Mehr

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997; auf Antrag dieser Behörde,

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997; auf Antrag dieser Behörde, 45. Gesetz vom. November 997 über die Erwachsenenbildung (ErBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 5. September 997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:.

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai ,

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai , Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 6. Juni 997 Der

Mehr

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen 43.665 Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen Vom 2. März 990 (Stand. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 6,

Mehr

ASF 2009_135. Verordnung. zur Änderung des Reglements über die Maturitätsprüfungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg.

ASF 2009_135. Verordnung. zur Änderung des Reglements über die Maturitätsprüfungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. Verordnung vom 9. Dezember 2009 Inkrafttreten: 01.01.2010 zur Änderung des Reglements über die Maturitätsprüfungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderungen vom 27. Juni 2007 der Verordnung

Mehr

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Verordnung vom 17. Mai 2011 Inkrafttreten: 01.01.2011 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes

Mehr

Gemeinde Gänsbrunnen. Schulzahnpflege- Reglement

Gemeinde Gänsbrunnen. Schulzahnpflege- Reglement Gemeinde Gänsbrunnen Schulzahnpflege- Reglement 1 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines Seite Art. 1 Zweck und Umfang 3 Art. 2 Geltungsbereich B. Zuständigkeiten Art. 3 Organisation 3 Art. 4 Verantwortlichkeiten

Mehr

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen

Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen 4.665 Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen RRB vom. März 990 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 6, 7 und 50 Absatz des Volksschulgesetzes

Mehr

ASF 2010_112. Tarif. der festen Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. Oktober 2010

ASF 2010_112. Tarif. der festen Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. Oktober 2010 Tarif vom 26. Oktober 2010 Inkrafttreten: 01.01.2011 der festen Grundbuchgebühren Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (GBG), insbesondere

Mehr

Schulzahnpflegereglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Schulzahnpflegereglement. Einwohnergemeinde Lengnau Schulzahnpflegereglement Einwohnergemeinde Lengnau 1. Allgemeine Bestimmungen 3 Grundsatz 3 Zweck 3 2. Organisation 3 Schulzahnarzt / Schulzahnärztin 3 Fachpersonal 3 Schulzahnpflegeleitung 3 3. Behandlungskostenbeiträge

Mehr

Verordnung über die Pflegekinderaufsicht

Verordnung über die Pflegekinderaufsicht ..85 Verordnung über die Pflegekinderaufsicht vom 0.0.0 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.0) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 ZGB vom 0. Dezember 907 (ZGB); gestützt auf die eidgenössische

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Reglement des Naturhistorischen Museums

Reglement des Naturhistorischen Museums 8.6. Reglement des Naturhistorischen Museums vom. Februar 99 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 99 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG); gestützt auf

Mehr

Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 6.. Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom.0.00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.009) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom. Oktober

Mehr

Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege. der Einwohnergemeinde HERSBERG

Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege. der Einwohnergemeinde HERSBERG Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege der Einwohnergemeinde HERSBERG Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hersberg, gestützt auf 47 Abs.

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Finanzierung der Hilfe und Pflege zu Hause.

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Finanzierung der Hilfe und Pflege zu Hause. 8. Gesetz vom 8. September 005 über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 68 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; gestützt auf

Mehr

ASF 2018_088. Tarif. der festen Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst. vom 8. Oktober 2018

ASF 2018_088. Tarif. der festen Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst. vom 8. Oktober 2018 Tarif vom 8. Oktober 2018 Inkrafttreten: 01.12.2018 der festen Grundbuchgebühren Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (GBG), insbesondere auf

Mehr

zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR)

zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR) 5. Ausführungsreglement vom 8. Februar 999 zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. November 997 über die Erwachsenenbildung (ErBG);

Mehr

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst 05. Mai 2003 Einwohnergemeinde Oberägeri 413.1 Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst 413.1 REGLEMENT ÜBER DEN SCHULZAHNARZT-DIENST INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Gegenstand

Mehr

Verordnung über den schulärztlichen Dienst

Verordnung über den schulärztlichen Dienst 4.800 Verordnung über den schulärztlichen Dienst Vom 4. Dezember 004 (Stand. August 05) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom. März 0 ) und auf Art. 3 des Mittelschulgesetzes

Mehr

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979 8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Mehr

Departementsverfügung

Departementsverfügung Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden Departament d'educaziun, cultura e protecziun da l'ambient dal Grischun Dipartimento dell'educazione, cultura e protezione dell'ambiente dei

Mehr

die Tätigkeit unter den einzelnen Beteiligten und regelt die Subventionen.

die Tätigkeit unter den einzelnen Beteiligten und regelt die Subventionen. Gesetz vom 9. Juni 2011 Inkrafttreten: 01.10.2011 (Art. 9, 10, 12, 17 = 01.01.2012) über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz 57. Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz (Vom 3. Januar 984) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer

Mehr

Einfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Einfügen eines Gliederungstitels vor Artikel 1 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Gesetz vom 13. Mai 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse und zweier weiterer Gesetze (Fusion von Grossfreiburg und Verlängerung des GZG) Der Grosse

Mehr

Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann .5 Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann Vom 6. Januar 00 (Stand. Februar 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 0 des Einführungsgesetzes vom 7.

Mehr

Organisationsreglement. Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ. im Berufsfeld Raum- und Bauplanung. Fachrichtung

Organisationsreglement. Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ. im Berufsfeld Raum- und Bauplanung. Fachrichtung Organisationsreglement über die überbetrieblichen Kurse für Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung Fachrichtung Architektur Ingenieurbau Innenarchitektur Landschaftsarchitektur

Mehr

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) 97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.

Mehr

Zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer

Zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer 98. Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände Vom 4. September 978 (Stand. Januar 979) Zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft

Mehr

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege 818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (vom 15. November 1965) 1 I. Die Schulzahnpflege A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Gemeinden organisieren

Mehr

ASF 2002_076. Verordnung

ASF 2002_076. Verordnung Verordnung vom 2. Juli 2002 Inkrafttreten: 01.07.2002 zur Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung)

Mehr

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand .6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen

Mehr

Vorteile SSO-Zahnärztin, SSO-Zahnarzt

Vorteile SSO-Zahnärztin, SSO-Zahnarzt Vorteile SSO-Zahnärztin, SSO-Zahnarzt Redaktion: Marco Tackenberg, Presse- und Informationsdienst SSO Gestaltung / Layout: Definitiv Design AG / Chantal Kocher Druck: Ediprim AG Zehn Gründe, warum Ihr

Mehr

über die Anpassung der Entschädigungen für Sonderdienste an die Teuerung

über die Anpassung der Entschädigungen für Sonderdienste an die Teuerung Verordnung vom 18. Dezember 2007 Inkrafttreten: 01.01.2008 über die Anpassung der Entschädigungen für Sonderdienste an die Teuerung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 132 des Reglements

Mehr