ASF 2016_089. Reglement. über die Schulzahnmedizin (SZMR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 21. Juni 2016
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- Franziska Geisler
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1 Reglement vom 21. Juni 2016 Inkrafttreten: über die Schulzahnmedizin (SZMR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. Dezember 2014 über die Schulzahnmedizin (SZMG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst: Art. 1 Geltungsbereich (Art. 2 SZMG) Das Gesetz über die Schulzahnmedizin (das Gesetz) gilt namentlich für folgende im Kanton Freiburg wohnhafte Kinder und Jugendliche (die Schülerinnen und Schüler): a) Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen (einschliesslich Sondereinrichtungen), die den obligatorischen Unterricht inner- oder ausserhalb des Kantons besuchen; b) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des obligatorischen Unterrichts zu Hause unterrichtet werden. Art. 2 Zusammenarbeit in Sachen Prävention und Gesundheit Der Schulzahnpflegedienst (der Dienst) arbeitet mit allen Diensten, die für die Gesundheitsförderung und Prävention zuständig sind, sowie mit allen anderen Partnerinnen und Partnern der Gesundheit in der Schule zusammen. Art. 3 Prophylaxe (Art. 6 SZMG) 1 Der Prophylaxe-Unterricht vermittelt theoretische und praktische Massnahmen zur Vorbeugung gegen Mund- und Zahnerkrankungen: a) Theorie über die Entstehung von Karies; b) Bürsten und Reinigen der Zähne; c) Grundsätze einer gesunden Ernährung; 1
2 d) Verwendung von Substanzen, die Zahn und Zahnfleisch schützen, wie Fluorlösungen. 2 Der Unterricht wird grundsätzlich einmal pro Jahr und Klasse in den Stufen 1 H bis 8 H von den Schulzahnpflege-Assistentinnen und Assistenten des Dienstes erteilt. Art. 4 Zusammenarbeit a) mit den Schulbehörden (Art. 7 und 11 Abs. 3 SZMG) 1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Direktionen der Orientierungsschulen und der Sondereinrichtungen arbeiten für den Vollzug des Gesetzes mit dem Dienst zusammen. Sie bestätigen dem Dienst die Termine, an denen der Prophylaxe-Unterricht und die Kontrollen stattfinden können. 2 Sie übernehmen namentlich folgende Aufgaben: a) Sie sorgen für optimale Voraussetzungen (namentlich Bereitstellung eines Raumes), damit der Prophylaxe-Unterricht in vier Lektionen am Morgen und zwei Lektionen am Nachmittag stattfinden kann. b) Sie achten darauf, dass die Unterlagen für die Organisation der Kontrollen und Behandlungen zwischen dem Dienst und den gesetzlichen Vertretern zirkulieren. c) Sie helfen bei der Organisation und bei der Durchführung der Kontrollen mit, damit die Anwendung von Artikel 7 dieses Reglements sichergestellt wird. Art. 5 b) bei Unterricht in einer Privatschule oder Hausunterricht 1 Der Dienst arbeitet mit den Privatschulen und den Eltern, deren Kinder zu Hause unterrichtet werden, zusammen, damit die Umsetzung des Gesetzes gewährleistet wird. 2 Die diesbezüglichen Informationen werden dem Dienst von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport übermittelt. Art. 6 Organisation der Kontrollen und Behandlungen für die Schulen durch den Dienst (Art. 11 Abs. 2 SZMG) a) Allgemein 1 Die Kontrollen werden grundsätzlich klassenweise organisiert. Sie finden während der Unterrichtszeit statt. 2 Die Behandlungen können sowohl während als auch ausserhalb der Unterrichtszeiten stattfinden, je nach Organisation des Dienstes. 2
3 3 Die Ergebnisse der Kontrolle, die erforderlichen Behandlungen und die voraussichtlichen Kosten sowie die durchgeführten Behandlungen werden im zahnärztlichen Dossier der Schülerin oder des Schülers eingetragen. Art. 7 b) Stationierung für die Kontrollen 1 Voraussetzung für eine Stationierung bei der Schule ist, dass rund 50 Schülerinnen und Schüler pro Tag (oder rund 30 Schüler/innen am Morgen oder rund 20 Schüler/innen am Nachmittag) kontrolliert werden können. 2 Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Gemeinde zwei Möglichkeiten: a) Sie informiert über den für die Zusammenlegung vorgesehenen Stationierungsort, übernimmt die Verantwortung und trägt die Transportkosten der Schülerinnen und Schüler, damit Artikel 6 Abs. 1 dieses Reglements eingehalten werden kann. Die mobilitätsbedingten Kosten der mobilen Klinik übernimmt in diesem Fall die Gemeinde, in der die mobile Klinik stationiert ist; sie ersucht die anderen betroffenen Gemeinden selbst um Rückerstattung der Kosten. b) Sie verzichtet auf eine Kontrolle in der mobilen Klinik. In diesem Fall bietet der Dienst die Schülerinnen und Schüler einzeln zur Zahnkontrolle und reinigung im Beisein der Eltern in einer ortsfesten Klinik auf. 3 Die Gemeinden stellen der mobilen Klinik kostenlos die notwendigen externen Infrastrukturen zur Verfügung (Standplatz, Elektrizität, Abfallentsorgung). Art. 8 Kontroll- und Behandlungskosten (Art. 11 Abs. 4 und 5 SZMG) 1 Die Kosten für die Kontrollen und Behandlungen, die der Dienst durchgeführt hat, werden bei der Finanzverwaltung auf dem Kontokorrent der Gemeinden belastet oder gutgeschrieben. 2 Die mobilitätsbedingten Kosten der mobilen Klinik werden pauschal anhand der Durchschnittskosten, unabhängig von der Entfernung der Gemeinde, berechnet. Der Betrag wird von der Direktion für Gesundheit und Soziales auf dem Verordnungsweg festgesetzt. 3 Die Gemeinden können mit einer allfälligen Beteiligung Dritter (Sozialversicherungen o. ä.) an den Kontroll- und Behandlungskosten rechnen. Art. 9 Sondereinrichtungen 1 Die Kontrollen für Schülerinnen und Schüler von Sondereinrichtungen finden grundsätzlich in einer ortsfesten Klinik statt; Vereinbarungen zwischen dem Dienst und Einrichtungen, die eine Kontrolle in einer mobilen Klinik wünschen, bleiben vorbehalten. 3
4 2 Der Dienst stellt die Kontroll- und Behandlungskosten der Wohnsitzgemeinde oder, wenn die Schülerin oder der Schüler unter Vormundschaft steht, ihrer oder seiner Aufenthaltsgemeinde in Rechnung. Die mobilitätsbedingten Kosten werden den Sondereinrichtungen in Rechnung gestellt. Art. 10 Durchführung der Behandlungen (Art. 11 Abs. 2 SZMG) Bevor eine Behandlung durchgeführt wird, unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter einen Kostenvoranschlag. Dieser kann ihnen wenn nötig via Schulleiterin oder Schulleiter oder Direktionen der Orientierungsschulen oder Sondereinrichtungen übermittelt werden, wobei die Gesetzgebung über den Datenschutz zu beachten ist. Art. 11 Vertrauenszahnärztin/ zahnarzt (Art. 19 Abs. 2 SZMG) Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt hat namentlich die folgenden Befugnisse: a) Sie oder er definiert den obligatorischen Inhalt des theoretischen und des praktischen Prophylaxe-Unterrichts. b) Sie oder er kümmert sich um die Weiterbildung der Schulzahnpflege-Assistentinnen und Assistenten des Dienstes und trägt die Verantwortung für die Qualität der im Rahmen des Prophylaxe-Unterrichts erbrachten Leistungen. c) Sie oder er übt die medizinische Aufsicht über die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte im Sinne von Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes aus. d) Sie oder er trifft die geeigneten Massnahmen im Sinne von Artikel 13 Abs. 2 des Gesetzes. e) Sie oder er behandelt die Einsprachen im Sinne von Artikel 21 des Gesetzes. Art. 12 Einspracheverfahren (Art. 21 SZMG) 1 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt kann die Einsprache im Einvernehmen mit den Patientinnen und Patienten vorgängig der zahnärztlichen Begutachtungskommission (die Kommission) der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Freiburg (SSO-Freiburg), zur Schlichtung unterbreiten. Können sich die Parteien nicht einigen, so geht das Dossier zwecks Entscheids an sie oder ihn zurück. 2 Ist die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt nicht Mitglied der SSO-Freiburg, so müssen beide Parteien damit einverstanden sein, dass das Dossier der Kommission unterbreitet wird. 3 Die Kommission kann von den Parteien eine Entschädigung einfordern. 4
5 Art. 13 Gebühren des Dienstes für Aufsichtsaufgaben (Art. 19 Abs. 4 und 21 Abs. 1 SZMG) 1 Die vom Dienst erhobenen Gebühren setzen sich zusammen aus: a) einer Grundgebühr; b) Personalkosten zu einem Durchschnittstundenansatz. 2 In der Grundgebühr sind die Kosten für die Dossiereröffnung, die allgemeine Verwaltung der Tätigkeit sowie die Dossierbearbeitung für die Dauer von weniger als einer Arbeitsstunde enthalten. Sie beträgt 300 Franken pro Dossier. 3 Die Personalkosten werden nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit berechnet und auf die halbe Stunde aufgerundet. Sie betreffen alle Leistungen, die nicht durch die Grundgebühr gedeckt werden. Der Stundenansatz beträgt 180 Franken. Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Das Ausführungsreglement vom 26. November 1991 zum Gesetz vom 27. September 1990 über die Schulzahnpflege und prophylaxe (SGF ) wird aufgehoben. Art. 15 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft. Die Präsidentin: Die Kanzlerin: M. GARNIER D. GAGNAUX-MOREL 5
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