Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften:
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- Justus Baumhauer
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1 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 17 Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften: 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1057) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (GBl. S. 612, 613) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom (GBl. S. 99, 100) 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 1-15 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete ( 4 BauNVO) In den Allgemeinen Wohngebieten WA1-5 sind Nutzungen nach 4 (2) Nr. 2 BauN- VO (Schank- und Speisewirtschaften) nicht zulässig. In den Allgemeinen Wohngebieten WA1-5 sind die Ausnahmen nach 4 (3) Nrn. 4 und 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 16-21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird bestimmt durch den angegebenen maximalen Wert der Grundflächenzahl (GRZ), der Vollgeschosse (Z=II), der Traufhöhe (TH) und der Firsthöhe (FH). 1.3 Höhe baulicher Anlagen ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 18 BauNVO) Die in der Planzeichnung eingetragene maximale Traufhöhe wird zwischen der festgesetzten Straßenhöhe (wird ergänzt) und dem Schnittpunkt Außenwand/äußere Dachhaut gemessen. Die in der Planzeichnung eingetragene maximale Firsthöhe wird zwischen der festgesetzten Straßenhöhe (wird ergänzt) und der obersten Dachbegrenzungskante gemessen. Für die Ermittlung der festgesetzten Straßenhöhe (wird ergänzt) ist die in der Planzeichnung festgesetzte Höhe der zugehörigen Erschließungsstraße an der Mitte des Gebäudes (senkrecht zur Straße gemessen) maßgebend; zwischen den in der Planzeichnung festgesetzten Höhenpunkten ist linear zu interpolieren. Bei Grundstücken, die an mehreren Erschließungsstraßen liegen, ist die Erschließungsstraße maßgebend, von der aus die tatsächliche Erschließung erfolgt.
2 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von Die Traufhöhen von Dachaufbauten und Widerkehren dürfen die festgesetzte zulässige Traufhöhe um max. 2 m überschreiten. Hochbaulich in Erscheinung tretende Nebengebäude dürfen eine Höhe von 4 m, gemessen über dem angrenzenden Gelände nach Herstellung der Baumaßnahme, nicht überschreiten. 1.4 Bauweise ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, 22 BauNVO) Entsprechend der Planzeichnung gilt im WA1, WA 2 und WA 5 die offene Bauweise (o), wobei nur Einzelhäuser (E) zulässig sind. Entsprechend der Planzeichnung gilt im WA3 die offene Bauweise (o), wobei nur Einzel- und Doppelhäuser (ED) zulässig sind. Im WA4 gilt die abweichende Bauweise. In dieser sind Hausgruppen (H) mit seitlichen Grenzabständen, wobei die Länge der einzelnen Hausgruppe 28 m nicht überschreiten darf, oder Doppelhäuser zulässig. 1.5 Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind die Baugrenzen im zeichnerischen Teil. In den allgemeinen Wohngebieten WA1-5 dürfen untergeordnete Bauteile wie Balkone, Terrassen und Erker die Baugrenzen auf maximal 5 m Länge um bis zu 2 m überschreiten. Dachvorsprünge dürfen die Baugrenzen auf der gesamten Länge um bis zu 1 m überschreiten. Im Übrigen sind Überschreitungen über 5 m Länge oder über 2 m Tiefe auch dann nicht zulässig, wenn diese nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. 1.6 Stellung der baulichen Anlagen ( 9 (1) Nr. 2 BauGB) Die Stellung der baulichen Anlagen ist dem Planeintrag zu entnehmen. Eine Abweisung bis maximal 10 ist zulässig. 1.7 Garagen, Carports und Stellplätze ( 9 (1) Nr. 4 BauGB, 12 BauNVO) Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen und in den jeweils hierfür festgesetzten Zonen (GA: Garagen, CP: Carports/überdachte Stellplätze, ST: Stellplätze) zulässig. (Zonen werden ergänzt). Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Carports sind definiert als mindestens an zwei Seiten offene, überdachte Stellplätze. Garagen müssen senkrecht zur Garageneinfahrt gemessen einen Mindestabstand von 5 m zu öffentlichen Erschließungsstraßen einhalten. Garagen und Carports müssen zu öffentlichen Erschließungsstraßen einen Abstand von mindestens 0,5 m (bei Garagen seitlich und bei Carports sowohl frontal als auch seitlich gemessen) einhalten. 1.8 Nebenanlagen ( 9 (1) Nr. 4 BauGB, 14 BauNVO) In den Allgemeinen Wohngebieten WA1-5 sind hochbaulich in Erscheinung tretende Nebengebäude mit einem Brutto-Rauminhalt über 25 m³ nur innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) zulässig.
3 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von Dies gilt auch für Nebengebäude mit einem Brutto-Rauminhalt über 25 m³, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Nebenanlagen im Sinne des 14 (2) BauNVO, die der Ver- oder Entsorgung der Baugebiete dienen, sind im gesamten Geltungsbereich zulässig. 1.9 Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden ( 9 (1) Nr. 6 BauGB) Entsprechend der Planzeichnung sind im WA1 und WA2 maximal 2 Wohneinheiten je Einzelhaus zulässig. Entsprechend der Planzeichnung sind im WA3 maximal 2 Wohneinheiten je Einzelhaus und maximal 1 Wohneinheit je Doppelhaushälfte zulässig. Entsprechend der Planzeichnung sind im WA4 maximal 1 Wohneinheit je Doppelhaushälfte und maximal 1 Wohneinheit je Hauseinheit einer Hausgruppe zulässig. Entsprechend der Planzeichnung sind im WA5 maximal 8 Wohneinheiten je Einzelhaus zulässig Von Bebauung freizuhaltende Flächen ( 9 (1) Nr. 10 BauGB) Innerhalb der WA-Fläche, die durch die Festsetzung Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind gekennzeichnet ist, sind bauliche Anlagen jeder Art unzulässig. (Bereiche werden in Planzeichnung ergänzt) 1.11 Verkehrsflächen ( 9 (1) Nr. 11 in Verbindung mit 9 (3) BauGB) Die in der Planzeichnung festgesetzten Straßenhöhen beziehen sich auf die Oberkante des Fahrbahnbelags in der Fahrbahnmitte. (werden ergänzt) Von den in der Planzeichnung festgesetzten Straßenhöhen kann aus technischen Gründen +/- 30 cm abgewichen werden Grünflächen ( 9 (1) Nr. 15 BauGB) Die öffentlichen Grünflächen sind gemäß Planeintrag als Spielplatz bzw. Parkanlage anzulegen und zu erhalten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) Fußwege, Stellplatzflächen und Hofflächen sind ausschließlich in einer offenporigen und wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z.b. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen Fugen, sickerfähiges Pflaster, Schotterrasen, wassergebundene Decke, Drainpflaster) auszuführen. Die Tragschicht ist ebenfalls wasserdurchlässig auszubilden Die öffentlichen Grünflächen sind von Baustelleneinrichtungen frei zu halten Im Plangebiet ist nur der Einsatz von umwelt- und insektenschonenden, dimmbaren Leuchtmitteln (warmweiß LED-Leuchten) zulässig. Die Lampenträger müssen mit einem im Gehäuse liegenden Lichtkörper nach unten strahlen, die Leuchtkörper müssen vollständig und dicht eingekoffert sein. Seitlich streuende Leuchten und flächig angestrahlte Wände sind nicht zulässig. Auf Beleuchtung innerhalb der öffentlichen Grünflächen ist zu verzichten.
4 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind im Bebauungsplangebiet nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten ist Dächer von Garagen, Carports und Nebenanlagen mit einer Dachneigung von unter 10 sind auch unter Photovoltaikanlagen flächendeckend mindestens extensiv zu begrünen und dauerhaft zu pflegen. Die Substrathöhe muss mindestens 5 cm betragen. Bei der Anlage ist eine autochthone Saatgutmischung einzusäen Einfriedungen müssen einen Mindestabstand zur Geländeoberfläche von 10 cm aufweisen, um den Durchlass für Kleintiere zu gewährleisten Die bestehende Wiesenfläche sowie die neu anzulegenden Versickerungsmulden sind zu extensivieren und als artenreiche Fettwiese zu entwickeln. Die Versickerungsmulde ist mit autochthonem Saatgut (Einsaat einer Kräuter-Gras-Mischung mit hohem Kräuteranteil (60:40)) anzusäen. Die Flächen sind 2 x jährlich zu mähen (1. Schnitt Anfang-Mitte Juni, 2. Schnitt frühestens 8 Wochen später), das Mähgut ist abzufahren. Die Düngung der Flächen ist unzulässig. Die intensiven Grünlandflächen sind zu extensivieren. Erhöhung der Artenvielfalt durch Übersaat einer Kräuter-Gras- Mischung (Einsaat einer Kräuter-Gras-Mischung mit hohem Kräuteranteil (60:40)). Durch Bodenbearbeitung (Aufreißen der Vegetationsdecke durch Eggen oder Fräsen mit Abräumung des anfallenden Materials) vor Ausbringung des Saatgutes ist der Keimungs- und Aufwuchsbedingungen zu verbessern Die südliche bzw. südöstliche öffentliche Grünfläche ist im Wechsel mit extensiven Wiesen- und Saumflächen, Strauchgruppen, bespielbare Landschaftselemente und einem durchgehenden Wegenetz anzulegen. Zu verwerten ist der überschüssige Bodenaushub der Erschließungsarbeiten zur Modellierung einer sanften, landschaftstypischen Hügellandschaft. Außerhalb der Wegeflächen, der Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind extensiv genutzte krautreiche Wiesenflächen durch Ansaat von autochthonem Saatgut zu entwickeln (60% Kräuter, 40% Gräser). Die Flächen sind 2x jährlich zu mähen, der anfallende Grasschnitt ist abzufahren. Auf Düngung ist zu verzichten. Zur Gestaltung und Gliederung der öffentlichen Grünfläche sowie zur Eingrünung des Wohngebietes sind gruppenweise und lineare Strauchpflanzungen vorzunehmen. Zu pflanzen sind heimische und standortgerechte Sträucher (Pflanzqualität: Str cm, 2 x v. mit Ballen, Pflanzdichte: mind. 1 Str./m²). Der Pflanzabstand zu Wegen, der privaten Grundstücke und landwirtschaftlichen Flächen muss min. 2 m betragen. Bei Abgang sind Ersatzgehölze in gleicher Qualität zu pflanzen. Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind Fußwegeverbindungen mit Anschluss an das Wohngebiet, die Kaltbrunnerstraße sowie die südlichen Wirtschafts- und Radwanderwege anzulegen. Der Flächenanteil der Wegeverbindungen von ca. 9 % an der Gesamtfläche der Grünfläche ist einzuhalten. Entlang der Wegeflächen sind mehrere bespielbare Landschaftselemente und Aufenthaltsbereiche anzulegen. Zulässig sind Spielelemente, Spielhügel und Aufenthaltsbereiche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen ( 9 (1) Nr. 24 BauGB) Wird ergänzt
5 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von Flächen für die Erhaltung sowie für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nrn. 25 a und 25 b BauGB) Die im zeichnerischen Teil festgesetzten zu erhaltenden Bäume sind durch fachgerechte Pflege dauerhaft zu erhalten und zu sichern In der öffentlichen Grünfläche sind standortgerechte mittel- bis großkronige Laubbäume sowie Walnuss- und Obstbäume gemäß dem Planeintrag zu pflanzen. Die Anbindung erfolgt mittels Dreibock. Im Ergebnis muss mindestens eine Baumallee, bzw. Baumreihe mit 22 mittelkronigen Laubbäumen (Pflanzqualität H mb, Stu 18-20) entstehen. Mindestens 15 hochstämmige Obstbäume (Pflanzqualität H mb, Stu 10-12) sind in der südöstlichen Grünfläche zu pflanzen. In der nordwestlichen Grünfläche sind mindestens 26 hochstämmige Obstbäume zu pflanzen. Der Pflanzabstand in und zwischen den Reihen muss min. 11 m betragen. Der Pflanzabstand zu den angrenzenden Verkehrsflächen und privaten Grundstücken muss min. 4 m betragen. Mindestens 13 großkronige Laubbäume (Pflanzqualität H mb, Stu 18-20) sind zu pflanzen Der zeichnerisch festgesetzte Baumstandort kann aus gestalterischen oder verkehrstechnischen Gründen bis zu 5 m verschoben werden Die Anpflanzungen müssen spätestens ein Jahr nach Baufertigstellung (Schlussabnahme) erfolgen Alle festgesetzten Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Abgängige Gehölze sind durch Neupflanzungen einer gleichwertigen autochthonen Art zu ersetzen Zu verwenden sind Baumarten und sorten gemäß der Pflanzliste im Anhang.
6 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 6 von 17 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Rechtsgrundlagen: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom (GBl. S. 612, 613) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom (GBl. S. 99, 100) 2.1 Dächer der Hauptgebäude sowie Dachaufbauten und Dacheinschnitte ( 74 (1) Nr. 1 LBO) Die festgesetzte Dachform und Dachneigung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Dachneigung benachbarter Doppelhaus- und Hausgruppeneinheiten ist anzugleichen, d.h. es ist maximal eine Abweichung von 3 zulässig. Wenn eine Angleichung nicht sichergestellt werden kann, sind die Dächer von Doppelhäusern und Hausgruppen mit einem Satteldach mit 35 Dachneigung herzustellen. Als Dacheindeckung ist nur eine rote bis braune oder graue bis anthrazitfarbene Ziegeleindeckung aus Ton oder Beton zulässig. Die Breite der Dachaufbauten (gemessen ohne Dachüberstand) darf insgesamt zwei Drittel der darunter liegenden Gebäudewand nicht überschreiten. Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen vom Ortgang (Ortgang = seitlicher Abschluss der Dachfläche am senkrecht stehenden Giebel) - horizontal gemessen - mindestens 1 m und zum Hauptfirst - vertikal gemessen - mindestens 0,50 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht für Anlagen der solaren Energiegewinnung. Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen als Dacheindeckung sind nicht zugelassen. Im gesamten Plangebiet sind die der Energiegewinnung dienenden Dachaufbauten (Solar, Fotovoltaik) bei allen Dachneigungen gestattet. 2.2 Gestaltung von Garagen und Nebenanlagen ( 74 (1) Nr. 1 LBO) Für die Dächer der Garagen, Carports und Nebengebäude sind Dachneigungen von 0 bis 45 zulässig. Bei einer Dachneigung von 10 bis 45 sind die Dächer in einer roten bis braunen oder grauen bis anthrazitfarbenen Dacheindeckung herzustellen oder zu mindestens extensiv zu begrünen und dauerhaft zu pflegen. Die Substrathöhe muss mindestens 5 cm betragen. Bei der Anlage ist eine autochthone Saatgutmischung einzusäen. Hinweis: Auf die planungsrechtliche Festsetzung Ziffer wird verwiesen. 2.3 Einfriedungen ( 74 (1) Nr. 3 LBO) In den Allgemeinen Wohngebieten WA1-5 dürfen Einfriedigungen, bezogen auf die Straßenoberkante, zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht höher als 0,80 m sein.
7 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 7 von Maschendraht und Drahtzäune sind in diesen Bereichen nur mit Heckenhinterpflanzung zulässig. Einfriedigungen aus Stacheldraht sind nicht zulässig. 2.4 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke ( 74 (1) Nr. 3 LBO) Die unbebauten und nicht oberflächenbefestigten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen, Nutz- oder Ziergärten anzulegen und zu unterhalten. 2.5 Niederspannungsfreileitungen ( 74 (1) Nr. 5 LBO) Niederspannungsfreileitungen sind im Plangebiet nicht zugelassen. Das Niederspannungsnetz ist als Kabelnetz auszuführen. 2.6 Stellplatzverpflichtung ( 74 (2) Nr. 2 LBO) Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen wird auf 2 Kfz-Stellplätze je Wohneinheit erhöht. Als notwenige Stellplätze werden auch Stauräume vor Garagen und Carports derselben Nutzungseinheit angerechnet. 2.7 Anlagen zum Sammeln oder Versickern von Niederschlagswasser ( 74 (3) Nr. 2 LBO) Das von den Verkehrsflächen abzuleitende Niederschlagswasser ist schadlos zentral über zwei Versickerungsmulden im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage vor der Versickerung zwischenzuspeichern und mit Notüberlauf in den Regenwasserkanal abzuleiten. Die Versickerungsmulden sind als flache naturnahe Wiesenmulden mit einer maximalen Einstauhöhe von 30 cm auszubilden. Die Böschungsneigung von 1:10 darf nicht unterschritten werden. Das Becken ist als wechselfeuchte Wiesenfläche anzulegen. Vor der Einsaat ist eine belebte Bodenschicht von mind. 30 cm herzustellen. Zur Einsaat ist ausschließlich autochthones Saatgut der Herkunftsregion 17 Südliches Alpenvorland, Produktionsraum 8 zu verwenden. Die Fläche ist zwei Mal pro Jahr mit Abfuhr des Grüngutes zu mähen. Die Verwendung von Düngemitteln ist unzulässig. (Die Festsetzung der Entwässerung der privaten Baugrundstücke wird ergänzt)
8 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 8 von 17 3 HINWEISE 3.1 Artenschutz Das Beleuchtungsniveau ist zwischen und Uhr zu reduzieren. Rodungen von Gehölzen sowie das Freiräumen des Baufeldes im Vorfeld der Erschließungs- und Bauarbeiten sind ausschließlich außerhalb der Vogelbrutzeit, also vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar, auszuführen. In zwingenden Ausnahmefällen kann von der vorgegebenen Frist abgewichen werden, wenn durch eine fachkundige Begutachtung sichergestellt wird, dass kein Gelege von den Arbeiten betroffen ist. Zur Verhinderung von Vogelschlag sind an Fensterfronten mit großen Glasflächen folgende Maßnahmen zu ergreifen: Transparente Scheiben für Vögel sichtbar machen durch: Geprüfte Markierungen am Glas z.b. durch Siebdruckverfahren oder Folien wichtig insbesondere bei Glasbrüstungen, Eckverglasungen, Glasverbindungsgängen, Windschutzwänden oder nicht transparente Bauteile wählen. Reflexion vermindern durch: Geprüfte Markierungen am Glas oder durch bauliche Maßnahmen wie z.b. außenliegender Sonnenschutz. Auf das Tötungs- bzw. Verletzungsverbot von wild lebenden Vögeln gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird hingewiesen. 3.2 Bodenschutz Der Oberboden ist fachgerecht abzutragen und im Plangebiet bzw. in möglichst unmittelbarer Umgebung wiederzuverwerten (siehe 12 BBodSchG). Der Oberboden ist in Mieten von höchstens 2 m zu lagern. Bei der Lagerung des Oberbodens von mehr als einem halben Jahr ist eine fachgerechte Zwischenbegrünung einzusäen. 3.3 Naturschutz Die öffentlichen Grünflächen innerhalb des Geltungsbereichs sind für die Baustelleneinrichtung unzulässig. Bei Durchführung von Bauarbeiten sind die Vorgaben der DIN und RAS-LP 4 in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. 3.4 Denkmalschutz, Bodenfunde Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 8 -Archäologische Denkmalpflege ( abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
9 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 9 von Landwirtschaft Nördlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet an, durch deren Bewirtschaftung landwirtschaftliche Emissionen wie z.b. Lärm, Geruch und Staub hervorgerufen werden können. Diese Emissionen sind von den zukünftigen Bewohnern als ortsüblich hinzunehmen. 3.6 Regenwassernutzungsanlagen Die Installation einer Regenwassernutzungsanlage gemäß 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen ist. Die Anlagen sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) zu errichten und zu betreiben. Einschlägig dafür sind die Normen DIN 1988, DIN 1989 und das DVGW-Arbeitsblatt W Trinkwasserversorgung Neue Trinkwasserleitungen sind erst in Betrieb zu nehmen, wenn mikrobiologische Untersuchungen durchgeführt wurden und eine Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgt ist. 3.8 Abfallentsorgung Im Sinne einer Abfallvermeidung und -verwertung ist anzustreben, dass im Planungsgebiet ein Massenausgleich erfolgt, wozu der Baugrubenaushub möglichst auf den Grundstücken verbleiben und darauf wieder eingebaut werden soll, soweit Dritte dadurch nicht beeinträchtigt werden, oder sofern ein Massenausgleich nicht möglich ist, überschüssige Erdmassen anderweitig verwertet werden (z.b. durch die Gemeinde selbst für Beseitigung von Landschaftsschäden oder durch Dritte über eine Börse). Auf der Baustelle ist durch geeignete Maßnahmen (z.b. Aufstellen mehrerer Container) sicherzustellen, dass verwertbare Bestandteile von Bauschutt, Baustellenabfällen und Erdaushub separiert werden. Diese sind einer Wiederverwertung zuzuführen. Eine Vermischung von verwertbaren Abfällen mit belasteten Abfällen ist nicht zulässig. Die Menge der belasteten Baustellenabfälle ist so gering wie möglich zu halten. Ihre Entsorgung hat auf einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu erfolgen. 3.9 Brandschutzbestimmungen Wird ergänzt Baulast Die Nutzung gemeinsamer Tiefgaragenzufahrten im allgemeinen Wohngebiet WA5 ist vor Erteilung einer Genehmigung durch Baulast zu sichern.
10 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 10 von Technische Regelwerke Die folgenden technischen Regelwerke, die in den Festsetzungen dieses Bebauungsplans oder in den örtlichen Bauvorschriften Verwendung finden, sind bei der Stadt Radolfzell verfügbar. Sie können dort jederzeit eingesehen werden: Wird ergänzt. Stadt Radolfzell, den.. Bürgermeister Staab Der Planverfasser
11 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 11 von 17 Anhang 1 - Pflanzlisten Pflanzliste 1: Liste 1: Pflanzung von 22 mittelkronigen Laubbäumen für Baumreihe/Allee Pflanzqualität H mb Stu Kleine bis mittlere Bäume, für Baumreihe, Allee geeignet Deutscher Name Botanischer Name Höhe Besonderheiten Feldahorn Acer campestre 'Elsrijk' 8-12 aufrechter, schlankerer Wuchs, mehltaufrei Feldahorn Acer campestre 8-12 Schmaler Wuchs, für räumlich beengte Verhältnisse Säulen-Ahorn Säulen-Hainbuche Acer platanoides Columnare Carpinus betulus 'Frans Fontaine' 8-10 bis 12 kleinwüchsige ; schmale, spitzenkegelförmige Krone mit schlankem Säulenwuchs; behält im Alter auch ohne Schnitt schmale Form Echte Mehlbeere Sorbus aria 6-15 Laub unterseitig grau/weiß, Früchte Spitz-Ahorn Hainbuche Wildbirne 'Chanticleer' Acer platanoides 'Cleveland' Carpinus betulus 'Frans Fontaine' Pyrus calleryana 'Chanticleer' auffallender Blütenbaum, schlanker, wie die Art, schöne orange-gelbe Herbstfärbung 12 Sehr schlanke Krone 12 Krone schmal spitzkegelig, Frucht 1,5cm Vogel-Kirsche Prunus avium Blüten- und Fruchtbaum Traubenkirsche Gemeine Eberesche, echte Vogelbeere Prunus padus Schloss Tiefurt durchgehender Leittrieb, weiße Traubenblüten, Duft, auffallend Sorbus aucuparia Nahrungsquelle für viele Tierarten (Blatt, Blüte, Früchte), schöne Herbstfärbung Speierling Sorbus domestica essbare Früchte (nach erstem Frost); intensiver Duft, sehr langsamwachsend Elsbeere Sorbus torminalis Krone pyramidal bis rundlich Stadt-Linde Tilia cordata 'Greenspire' sehr gut für innerstädt. Klima geeignet Winter-Linde 'Rancho' Tilia cordata Rancho Blüte tropft nicht, auch für städtischen Bereich geeignet
12 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 12 von 17 Liste 2: Pflanzung von 13 großkronigen Laubbäumen Pflanzqualität H mb Stu Großkronige Laubbäume über 20m Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Krone breit und sehr ausladend; verträgt innerstädtisches Klima schlecht Weiß-Birke Betula pendula schlanke Krone, Vorsicht Pollen Trauben-Eiche Quercus petraea nährstoffarme, trockene Böden; für Stadtklima geeignet Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Feld-Ulme Ulmus carpinifolia Berg-Ulme Ulmus glabra nährstoffreiche Lehm- und Tonböden, für Stadtklima geeignet verträgt innerstädtisches Klima schlecht, wohlriechende Blüten schnell wachsend; feuchte Lehmböden, für innerstädtisches Klima ungeeignet feuchte Ton-/Lehmböden; für innerstädtisches Klima ungeeignet Liste 3: Pflanzung von hochstämmigen Obstbäumen in beiden Grünflächen Pflanzqualität H mb Stu 10-12, Verwendung regionaltypischer n, z.b. Apfelbäume Höhe bis 10m, breit elliptisch, Flachwurzler mmmm Deutscher Name Reife Größe Frucht Farbe Geschmack Erntezeit Retina früh groß dunkelrot saftig, süßsäuerlich ab Ende August Nela früh mittel rotgelb saftig, säuerlich, ab Mitte August schwacharomatisch Hana früh mittel grün-braunrot saftig, säuerlich Anfang bis Mitte August Piros früh mittel rot saftig, süßsäuerlich August Starks Earliest früh mittel hellgelb-rot saftig mildsäuerlich Mitte Juli bis August Weißer Klarapfel würzig früh mittel gelblich grün feinsäuerlich, Ende Juli Gerlinde mittelfrüh mittel rotgelb süßsäuerlich Mitte September bis E. November Böhmer Cox mittelfrüh groß mitteldunkelrot süß-säuerlich aromatisch Mitte September bis Ende Oktober
13 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 13 von 17 Rebella mittelfrüh mittelgroß hellrot süß, leicht säuerlich, fruchtig Rubinola mittelfrüh mittelgroß leuchtend rot fein würzig, süß- Alkmene mittelfrüh mittel grün/gelb; Sonnenseite rot James Grieve mittelfrüh mittel gelblich; Sonnenseite orange Berlepsch mittelfrüh mittel rot und goldgelb Gravensteiner mittelfrüh groß karminrot und gelb grüngelb und orangerot Geheimrat mittelfrüh mittel Oldenburg Topaz spät mittelgroß gelborange - orangerot gestreift Florina spät mittelgroß rot, leicht grüner Streifen Mitte bis Ende September ab Mitte Septembesäuerlich leicht säuerlich; Anfang September bis E. No- aromatisch vember feine Säure; würzig Mitte August bis Ende Oktober säuerlich-frisch; würzig; hoher Vitamin-C-Gehalt süßsauer; aromatisch mildsäuerlich süßsäuerlich; fest süßlich, fein säuerlich Otava spät mittegroß gelbgrün feinsäuerlich, aromatisch Ariwa spät mittelgroß orange- dunkelrot harmonisch süßsauer Rosana spät mittelgroß dunkelrot süß, leicht säuerlich, punktiert und geflammt aromatisch Rajka spät mittlegroß grüngelb und dunkelrot süß, aromatisch, leicht säuerlich Ontario spät groß gelbgrün und säuerlich-fruchtig braunrot Brettacher spät groß grünlich,teils saftig leicht rot Boskoop rot spät groß bis orange- dunkelrot kräftig fruchtig, sehr groß säuerlich; November bis März September bis November September bis November Ende September bis Anfang März Ab Ende September Ab Mitte Oktober Mitte bis Ende September Ab Mitte September Mitte bis Ende September Januar bis Mai Mitte Oktober bis März Dezember bis würzig erfrischend April Glockenapfel spät groß grüngelblich frische Säure Ab Oktober Zuccalmaglio spät mittelklein gelb-leicht orange saftig, fein aromatisch Ab Ende September Birnbäume Höhe bis 15m, aufrecht, Herzwurzler Clapps Liebling Frühsorte mittel Frühe von Trevoux gelbgrünlich; sonnenseits rötlich süßsauer; schwach würzig Frühsorte groß gelb-rot saftig; fein säuerlich, würzig Bunte Julibirne Frühsorte mittelgroß gelbgrün, berostet gelbweiß; süßsäuerlich Mitte August bis Mitte September August bis Anfang September Mitte Juli bis Anfang August
14 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 14 von 17 Gute Luise Mittelfrühe mittel gelb-orangerötliclich, süß, leicht säuer- September bis aromatisch Oktober Conference Mittelfrühe mittel hellgelb süß, aromatisch, Oktober bis November schmelzend Madame Favre Mittelfrühe mittel grün süß-säuerlich, Mitte bis Ende schwach würzig August GellertsButterbirne Mittelfrühe mittel bis gelbbraun; saftig; süßlich Ende September groß bronze berostet würzig bis Anfang Oktober Köstliche Mittelfrühe mittel grüngelb n saftig, Mitte Oktober auscharneux feinsäuerlich, bis Anfang Dezember aromatisch Winterforelle Spätsorte groß grüngelb-rot saftig, süß, mild Ab Anfang Oktober Gräfin von Paris Spätsorte mittel bis grüngelb; herb, schwach Ende Oktober groß dicht punktiert aromatisch bis Anfang Januar Alexander Lucas Vereinsdechant Spätsorte groß grüngelb; berostete Punkte Spätsorte mittelgroß gelb; sonnenseitsrötlich süßaromatisch, saftig süß, saftig Anfang November bis Ende Dezember Ende Oktober is Ende November Süßkirschen Höhe bis 15m, aufrecht, Herzwurzler Schneiders Spätsorte groß schwarzrot würzig, saftig, feinsüß späte Knorbel Hedelfinger Frühsorte groß hellrot saftigwohlschmeckend Große mittelfrührogenehm groß dunkelbraun- fest, saftig, an- schwarze Knorbelkirsche Mitte Juli bis Anfang August Anfang bis Mitte Juli Mitte Juli bis Ende Juli Regina Spätsorte groß rotbraun aromatisch Ende Juli bis Ende August Sam mittelfrühe mittel otbraun fest, saftig, angenehm Mitte Juli bis Ende Juli Burlat Frühsorte groß dunkelrot fest, saftig, an- Anfang bis Mitte Unterländer Adlerlkirsche von Bärtschi genehm groß dunkelrot aromatisch süß, würzig mittelfrühe mittelspäte groß dunkelrotbraun süßsäuerlich, würzig Juni Mitte bis Ende Juli Ende Juli bis Anfang August
15 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 15 von 17 Zwetschgen und Pflaumen, Höhe bis 8m, Flachwurzler Graf Althanns mittelfrühe groß-sehr groß blaurot bereift Reneklote Spätsorte mittel grüngelblich; rot punktiert Hanita Mirabelle von Nancy Mitte August bis Anfang September Ende August bis Anfang September Ende August bis Mitte September mittelspäte mittelfrühe mittel klein dunkelblau; bereift zitronengelb; rötlich punktiert tiefblau, bereift sehr saftig sehr saftig, süß saftig aromatisch; süßsäuerlich würzig süß Mitte bis Ende August Hauszwetschgrischende Säure Anfang Oktober Spätsorte mittel feine süße, erf- September bis Cacaks Spätsorte mittel dunkelblau süßsäuerlich Ende August Fruchtbare Ontariopflaume mittelfrühe groß grüngelblich süß, schwach aromatisch August Kirkespflaume mittelspäte mittel blau bereift saftig würzig, Ende August bis süßsäuerlich Mitte September Katinka Frühsorte mittel dunkelblau bereift aromatisch Mitte bis Ende Juli Walnuss, 7-8m Kronenbreite, Pfahlwurzler Weinsberg 1 mittelfrühe groß helles goldbraun wohlschmecken d Mitte September bis Anfang Oktober
16 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 16 von 17 Liste 4: Pflanzung von Sträuchern (gruppenweise und linear in südöstlicher Grünfläche) Pflanzqualität: Str cm, 2 x v. mit Ballen, Pflanzdichte: mind. 1 Str./2 m² Deutscher Botanischer Name Höhe (m) Besonderheiten Name Hainbuche Carpinus betulus bis 25 sandig-humose Lehmböden; sehr gut schnittberträglich Kornelkirsche Cornus mas 5-7m Roter Hartriegel mäßig trockene Lehm- /Humusböden; gut schnittverträglich Cornus sanguinea 3-4m frische, sandig-steinige Lehm- /Tonböden; starken Rückschnitt gut vertragend Haselnuss Corylus avellana 4-6m Zweigriffliger Weißdorn Eingriffliger Weißdorn Crataegus laevigata bis 10m Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaeus mäßig trockene Lehm- /Humusböden; gut schnittverträglich lockere, humose Schutt- /Lehmböden; radikalen Verjüngungsschnitt gut vertragend 4-6m lockere, humose Schutt- /Lehmböden; radikalen Verjüngungsschnitt gut vertragend 2-6m (häufig nur bis 3m) frisch-feuchte Humus-/Lehm- /Tonböden; lockt Rotkehlchen an Gemeiner Liguster Ligustrum vulgare 3-5m alle Böden, trocken bis feucht; radikalen Verjüngungsschnitt gut vertragend Gemeine Heckenkirsche Lonicera xylosteum 2,5-3,5m Humusböden/ sandige Lehm- /Tonböden; radikalen Verjüngungsschnitt gut vertragend echte Rosa canina 2-3m alkalische, durchlässige Böden - Hundsrose nicht zu feucht; radikalen Verjüngungs- schnitt gut vertragend Weinrose Rosa rubiginosa 2-3m durchlässige schwere Lehm- /Tonböden; radikalen Verjüngungsschnitt gut vertragend Schwarzer Holunder Trauben- Holunder Wolliger Schneeball Sambucus nigra 5-7m frische, humusreiche, sandige Lehm- /Tonböden; radikalen Verjüngungsschnitt gut vertragend frische Lehmböden; starker Sambucus racemosa 3-4m Rückschnitt nicht empfehlenswert Viburnum lantana 3-4m frische, trockene, durchlässige Sand-/Ton-/Lehmböden ;radikalen Verjüng- ungsschnitt vertragend
17 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 17 von 17 Gemeiner Schneeball Viburnum opulus 3-4m alle feuchten, nährstoffreichen Böden;
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