Thema: Ambulante Kodierrichtlinien
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- Beate Hafner
- vor 8 Jahren
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1 Thema: Ambulante Kodierrichtlinien Information der KBV 167/2010 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Vorsitzender des Vorstandes Dr. Andreas Köhler Tel.: 030 / Fax: 030 / AKoehler@KBV.de Dr. Kö/Ku 4. November 2010 Ambulante Kodierrichtlinien gelten ab Januar 2011 bundesweit Übergangsfrist ermöglicht praktikablen und sanktionsfreien Einstieg Sehr geehrte Damen und Herren, die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zu den Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) abgeschlossen, die eine sechsmonatige Übergangsfrist vorsieht. Die Kodierrichtlinien treten danach ab 1. Januar 2011 flächendeckend und in der Anwendung einheitlich für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in Kraft. Eine noch nicht bzw. nur eingeschränkt mögliche Anwendung der AKR bleibt aber bis zum 30. Juni 2011 sanktionsfrei. Fehler beim Kodieren haben im ersten Halbjahr noch keine Auswirkungen auf die Abrechnung einer Praxis. Die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten haben damit die Möglichkeit, sich unter Praxisbedingungen allmählich mit den Kodierrichtlinien vertraut zu machen und diese Schritt für Schritt in ihren Praxisalltag zu integrieren. Nach den Erfahrungen im Praxistest der Ambulanten Kodierrichtlinien in Bayern begründen die Partner der Bundesmantelverträge die Übergangsfrist in der Vereinbarung mit dem Schulungsbedarf von Ärzten und medizinischem Assistenzpersonal sowie dem Zeitbedarf, der für eine möglichst anwenderfreundliche Implementierung der Ambulanten Kodierrichtlinien in die Praxisverwaltungssysteme erforderlich ist. Die dreimonatige Testphase in Bayern hatte ergeben, dass eine gründliche Vorbereitung und Einarbeitung der Praxen im Umgang mit den neuen Kodierregeln erforderlich ist, um diese korrekt anwenden zu können. Außerdem wurde von Teilnehmern beklagt, dass die über die Dokumentations- und Abrechnungssoftware bereitgestellten Unterstützungsangebote zum Kodieren zum Teil noch nicht ausreichend anwenderfreundlich seien. Kassenärztliche Bundesvereinigung Herbert-Lewin-Platz Berlin Seite 1 von 3
2 Information der KBV 167/2010 Softwarehersteller müssen nachbessern Mit der Vereinbarung werden die Softwareunternehmen nochmals aufgefordert, die Implementierung verschiedener Funktionen zur Anwendung der AKR sowohl fristgerecht als auch anwenderfreundlich umzusetzen. Die KBV hatte die PVS-Hersteller bereits im vergangenen Jahr verpflichtet, die Praxissoftware um diverse Serviceleistungen zum Kodieren zu erweitern. Dies ist auch erfolgt, allerdings ist die Handhabung dieser Serviceleistungen zum Teil noch zu kompliziert und zu umständlich. Auswirkung der Übergangsregelung auf die Vergütung 2013 Die Krankenkassen haben in den Verhandlungen zu der Übergangsregelung erneut betont, dass sie die Vergütung entsprechend der Morbidität nur erhöhen könnten, wenn die Praxen entsprechend der AKR kodierten. Da sich die Qualität der Dokumentation der ambulanten Diagnosen nach der ICD-10-GM im ersten Halbjahr 2011 im Vergleich mit den Vorjahren aufgrund der Übergangsfrist nicht verbessern wird, haben die Krankenkassen darauf bestanden, dies bei den Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2013 berücksichtigen zu können. Eine entsprechende Regelung wurde in die Vereinbarung aufgenommen. Dies zeigt nochmals ganz klar, die Krankenkassen wollen jeden Euro, den sie mehr für die ambulante Versorgung bereitstellen, belegt haben. Übergangsphase bietet Möglichkeit zum praktikablen Einstieg Die sechsmonatige Einführungsphase gibt den Ärzten und Psychotherapeuten die Möglichkeit, langsam in die geänderte Kodierung einzusteigen. Das Praxisverwaltungssystem bietet dazu folgende Optionen: Die ab 1. Januar 2011 bereitgestellte Software enthält neben den Ambulanten Kodierrichtlinien unter anderem eine Funktion zum Sortieren der Dauerdiagnosen sowie zum Anzeigen von Hinweisen und Fehlern beim Kodieren. In der Übergangsphase können die Ärzte selbst entscheiden, ob und ab wann sie diese Unterstützung nutzen wollen. Ärzte, die diese Funktion in ihrem Praxisverwaltungssystem bereits freischalten, müssen nicht von Beginn an das komplette Programm nutzen. Beispiel: Sie starten zunächst damit, ihre Dauerdiagnose in anamnestische und regelhaft behandlungsrelevante Diagnosen zu sortieren. Auf Fehler- und Hinweismeldungen werden sie dann zwar dezent hingewiesen, müssen sich diese jedoch nicht im Detail anzeigen lassen. Dies sowie die ggf. anschließende weitere Bearbeitung der Diagnosenkodes kann in einem nächsten Schritt erfolgen. Praxen, die bereits in der Einführungsphase Hinweise und Fehler bearbeiten wollen, können diese beachten bzw. beheben. Dies hat allerdings noch keine Auswirkungen auf die Abrechnung. Erst ab 1. Juli 2011 sind Ärzte und Psychotherapeuten gezwungen, die angezeigten Fehler zu korrigieren. Ansonsten können sie ihre Abrechnung nicht erstellen. Dies gilt übrigens nur für Fehler. Hinweise muss eine Pra- Seite 2 von 3
3 Information der KBV 167/2010 xis auch nach der Übergangsphase nicht berücksichtigen. Sie dienen lediglich dazu, dass eine Kodierung nochmals überprüft und gegebenenfalls verändert wird. Die Praxen sollten die Übergangszeit nutzen, um sich intensiv mit den Ambulanten Kodierrichtlinien vertraut zu machen. Es bietet sich an, auch in dieser Phase Schulungen für Ärzte und medizinisches Assistenzpersonal anzubieten und beratend zur Seite zu stehen. Umfangreiches Informations- und Schulungsangebot Die KBV hat bereits vor einem Jahr damit begonnen, Mitarbeiter der Kassenärztlichen Vereinigungen zu schulen und sie fit für die Informationsvermittlung und Beratung zu machen. Weitere Veranstaltungen sind in Vorbereitung. Zusätzlich werden wir ab Januar 2011 eine Hotline anbieten, an die sich vor allem KV-Mitarbeiter mit Fragen ihrer Mitglieder wenden können. Wir sind außerdem dabei, eine zertifizierte Online-Fortbildung zu konzipieren. Sie soll Ärzten und Psychotherapeuten die Möglichkeit geben, die Anwendung der Kodierrichtlinien möglichst intensiv und dennoch ohne großen Zeitaufwand zu trainieren. Darüber hinaus bietet die KBV eine Fülle von Informationsmaterialien an. Neben mehreren Praxisinformationen und Checklisten, die wir Ihnen bereits im Sommer für Ihre Mitglieder zur Verfügung gestellt haben, erstellen wir eine Servicebroschüre zum richtigen Kodieren. Sie wird dem Deutschen Ärzteblatt am 17. Dezember 2010 (Ausgabe Nr. 50) beiliegen. Außerdem planen wir, ab Januar regelmäßig Fragen und Antworten sowie Kodierbeispiele im Deutschen Ärzteblatt zu veröffentlichen. Auch unsere Sonderseite im Internet wird regelmäßig aktualisiert. Podcasts und Videofilme ergänzen das Angebot. Alle Informationsmaterialien der AKR-Version 2011 angepasst Alle Informationsmaterialien sind bereits an die Ambulanten Kodierrichtlinien 2011 angepasst. Die inhaltlichen Arbeiten an der aktuellen Version der AKR wurden dieser Tage abgeschlossen. Nach der redaktionellen Endabstimmung durch das Institut des Bewertungsausschusses werden wir die AKR 2011 voraussichtlich in der 46. Kalenderwoche auf unserer Homepage einstellen. Sollten Sie Fragen zu den Ambulanten Kodierrichtlinien und deren Einführung haben, können Sie sich gern an die Mitarbeiter des Dezernats 3 wenden. Mit freundlichen Grüßen Dr. Köhler Anlage Seite 3 von 3
4 Partner der Bundesmantelverträge Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge zur Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach 295 Abs. 3 SGB V Zwischen den Partnern der Bundesmantelverträge dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV), K.d.ö.R., Berlin vertreten durch den Vorstand und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), K.d.ö.R., Berlin vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands wird mit Wirkung zum 1. Januar 2011 zur Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach 295 Abs. 3 SGB V (AKR) das Folgende vereinbart: Präambel: Die nach 295 Abs. 3 Satz 2 SGB V von den Partnern der Bundesmantelverträge vereinbarten Ambulanten Kodierrichtlinien wurden in der Version 2010 im 3. Quartal 2010 im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns einem Praxistest unterzogen. Dieser ergab, dass sowohl ein hoher Schulungsbedarf bei den Ärzten besteht als auch Verbesserungen erforderlich sind hinsichtlich einer anwenderfreundlichen Implementierung der Ambulanten Kodierrichtlinien in die Dokumentations- und Abrechnungssoftware der Praxisverwaltungssysteme. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat ebenfalls eine angemessene Übergangsfrist für die erforderlichen Schulungsmaßnahmen und die Implementierung der Ambulanten Kodierrichtlinien in die Krankenhausverwaltungssysteme erbeten. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Partner der Bundesmantelverträge die nachfolgenden Festlegungen: 1. Die Partner der Bundesmantelverträge sind gemäß 295 Abs. 3 Satz 2 SGB V zur Vereinbarung von Richtlinien für die Vergabe und Dokumentation der ICD-10-GM sowie des OPS für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen (Ambulante Kodierrichtlinien) verpflichtet. G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\Anhänge_VI\2010\2\ RS_167_2010 AKR Übergangsregelung_Anlage.doc Seite 1 von 3
5 Partner der Bundesmantelverträge Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband 2. Die Partner der Bundesmantelverträge kommen dieser Verpflichtung nach und setzen die Ambulanten Kodierrichtlinien in der Version 2011 gemäß der Anlage zu dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in sämtlichen KV-Bezirken Deutschlands flächendeckend und in der Anwendung einheitlich für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen verbindlich in Kraft. 3. Die Partner der Bundesmantelverträge gehen dabei davon aus, dass eine flächendeckende und für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen einheitliche verbindliche Anwendung der Ambulanten Kodierrichtlinien in allen Bereichen der ärztlichen ambulanten Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. auch außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, z.b. in Selektivverträgen nach 73b und 73c SGB V, bei der ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser und bei der ambulanten Versorgung in Selektivverträgen nach 140a ff. SGB V, erfolgt. Ausgenommen sind die nach 115b SGB V im Krankenhaus durchgeführten ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe. 4. Bei der Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien ist dem Schulungsbedarf von Ärzten und medizinischem Assistenzpersonal sowie dem Zeitbedarf für eine möglichst anwenderfreundliche Implementierung der Ambulanten Kodierrichtlinien in die Dokumentations- und Abrechnungssoftware von Praxisverwaltungssystemen und Krankenhausinformationssystemen Rechnung zu tragen. Deshalb bleibt eine aus diesen Gründen noch nicht bzw nur eingeschränkt mögliche Anwendung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach den Nrn. 2 und 3 bis zum 30. Juni 2011 sanktionsfrei. Die Verpflichtung zur für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen einheitlichen Anwendung der Ambulanten Kodierrichtlinien bleibt uneingeschränkt bestehen. 5. Die Partner der Bundesmantelverträge stellen gemeinsam fest, dass eine qualitätsgesicherte Dokumentation der ambulanten Diagnosen nach der ICD-10-GM vor dem Hintergrund der Regelung nach Nr. 4 im ersten Halbjahr 2011 noch nicht erfolgen wird. Die Partner der Bundesmantelverträge stimmen daher in der Konsequenz für die Bestimmung der Veränderung der Morbiditätsstruktur über das Verfahren nach 87 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2013 darin überein, dass sich die Qualität der Dokumentation der ambulanten Diagnosen nach der ICD- 10-GM im ersten Halbjahr 2011 im Vergleich mit den Vorjahren nicht verbessert. Bei der Gewichtung des Anteils des diagnosebezogenen Klassifikationsverfahrens an der Ermittlung der Veränderung des Behandlungsbedarfs nach 87 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V für das Jahr 2013 ist dies angemessen zu berücksichtigen. 6. Die Partner der Bundesmantelverträge wirken darauf hin, dass die Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien nach den Nrn. 2 bis 4 termingerecht abgeschlossen wird und fordern die Hersteller der Software von Praxisverwaltungs- und Krankenhausinformationssystemen zur fristgerechten und anwendergerechten Umsetzung der Ambulanten Kodierrichtlinien in der Dokumentations- und Abrechnungssoftware für die ambulante ärztliche Versorgung auf. G:\Dezernat3\0S\Gremien\Bundesmantelvertrag\Einführung AKR\Vereinbarung\Austauschseite 2 von Vereinbarung AKR.doc Seite 2 von 3
6 Partner der Bundesmantelverträge Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband 7. Die Partner der Bundesmantelverträge werden die Ambulanten Kodierrichtlinien fortlaufend überprüfen und jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres unter zwingender Beachtung der Weiterentwicklung des Klassifikationssystems nach 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V sowie unter Berücksichtigung der Anpassung der ICD-10 GM, des OPS und der Deutschen Kodierrichtlinien für die stationäre Versorgung weiterentwickeln. Die Partner der Bundesmantelverträge sowie das die Weiterentwicklung der Ambulanten Kodierrichtlinien maßgeblich unterstützende Institut des Bewertungsausschusses tragen dabei Sorge, dass die Ambulanten Kodierrichtlinien möglichst anwenderfreundlich und praxistauglich gestaltet werden. G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\Anhänge_VI\2010\2\ RS_167_2010 AKR Übergangsregelung_Anlage.doc Seite 3 von 3
7 KBV Mittwoch, 3. November :00 >VP: KBV GIMO, Brevier Vorabinformationen zum Start der Ambulanten Kodierrichtlinien Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Ihnen im Vorfeld des Updates für das 1. Quartal 2011 bereits einige Regelungen in Bezug auf die Ambulanten Kodierrichtlinien mitteilen. Die Kodierrichtlinien werden zum eingeführt. An den Strukturen für die Schnittstellen KRW, KRWCom, AKR und ICD wird sich nichts ändern. Die Erfahrungen aus der Testphase in Bayern wirken sich im Wesentlichen inhaltlich auf das Regelwerk aus. In den kommenden Tagen werden wir Ihnen, ebenfalls per Newsletter, weitere Informationen zu den Auswertungen der Testphase in Bayern zur Verfügung stellen. Für aufkommende Fragen stehen wir Ihnen wie gewohnt zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dezernat 6 - Informationstechnik, Telematik und Telemedizin Entwicklung ita@kbv.de (030) Eine aktuelle Version des Adobe Acrobat Readers zum Lesen eines PDF- Dokumentes finden Sie unter: Falls Sie diesen Newsletter nicht mehr beziehen wollen, können Sie Ihr Abonnement unter der Adresse cmd=getdata&ce=brevier@kbv.de kündigen. 2010, Kassenärztliche Bundesvereinigung Besuchen Sie uns im Internet: Impressum Datenschutzerklärung
Thema: Ambulante Kodierrichtlinien
Information der KBV 96/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Vorsitzender des Vorstandes Dr. Andreas Köhler Tel.: 030 / 4005 1001 + 1002 Fax: 030 / 4005 1090 E-Mail: AKoehler@KBV.de Dr. Kö/Ku 18.
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