Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld

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1 19. Dezember 2014 Anhalt-Bitterfeld 19 Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld 8. Jahrgang Freitag, Ausgabe 24 INHALT Bekanntmachungen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld * Beschlussprotokoll der 4. Sitzung des Kreistages Anhalt-Bitterfeld am * Termine und Tagungen der Ausschüsse des Kreistages Anhalt-Bitterfeld * Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Entschädigungssatzung) * Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld * Betriebssatzung des Eigenbetriebes Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld * Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kreistraßenmeisterei Anhalt-Bitterfeld * Verordnung zur Löschung des Naturdenkmals ND_0031BTF, Sommer-Linde- Tornau vor der Heide Änderungsvertrag zum Vertrag mit dem Landkreis Köthen/Anhalt über den Betrieb von Kultureinrichtungen durch die Stadt Köthen (Anhalt) vom Bekanntmachung des Jobcenters Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (KomBA-ABI) * Satzung Jobcenter Bekanntmachungen des Abwasserzweckverbandes Westliche Mulde * Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2014 * Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen des AZV Westliche Mulde (Gebührensatzung) * Ausschusssitzung am Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Raguhn-Zörbig * 6. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung) Bekanntmachungen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld B e s c h l u s s p r o t o k o l l der 04. Sitzung des Kreistages am 27. November 2014 Beschluss-Nr /2014 Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse Beschluss-Nr Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Beschluss-Nr / Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes für die allgemeinbildenden Schulen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld für den Planungszeitraum 2014/2015 bis 2018/2019 Beschluss-Nr /2014 Feststellung des Jahresabschlusses 2013 und Entlastung des Betriebsleiters der Kreisstraßenmeisterei Anhalt-Bitterfeld Beschluss-Nr /2014 Wirtschaftsplan der Kreisstraßenmeisterei Anhalt-Bitterfeld für das Wirtschaftsjahr 2015 Beschluss-Nr /2014 Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kreisstraßenmeisterei Anhalt- Bitterfeld des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Beschluss-Nr /2014 Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Beschluss-Nr /2014 Neufassung der Satzung Jobcenter - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (KomBA-ABI) Beschluss-Nr /2014 Entlastung des Verwaltungsrates der Jobcenter - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld für seine Tätigkeit im Jahr 2010 Beschluss-Nr /2014 Entlastung des Verwaltungsrates der Jobcenter - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld für seine Tätigkeit im Jahr 2011 Beschluss-Nr /2014 Entlastung des Verwaltungsrates der Jobcenter - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld für seine Tätigkeit im Jahr 2012 Beschluss-Nr /2014 Umwandlung der Sekundarschule J. F. Walkhoff Ganztagsschule OT Gröbzig, Hallesche Straße 72, Südliches Anhalt, in eine Gemeinschaftsschule Beschluss-Nr /2014 Mietvertrag Sporthalle Zerbst Beschluss-Nr /2014 Feststellung des Jahresabschlusses 2013 und Entlastung des Betriebsleiters des Eigenbetriebes Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld

2 20 Anhalt-Bitterfeld 19. Dezember 2014 Beschluss-Nr /2014 Wirtschaftsplan 2015 des Eigenbetriebes Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt- Bitterfeld des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Beschluss-Nr /2014 Einführung der flächendeckenden Verchipung von Abfallbehältern Beschluss-Nr /2014 Vorschlagsliste für die Berufung ehrenamtlicher Richter in Landwirtschaftssachen für das Amtsgericht Dessau-Roßlau (Amtsperiode ab 1. April 2015) Beschluss-Nr /2014 Vorschlagsliste für die Berufung ehrenamtlicher Richter in Landwirtschaftssachen für das Oberlandesgericht Naumburg (Amtsperiode ab 1. April 2015) Beschluss-Nr /2014 Vorschlagsliste für die Wahl ehrenamtlicher Richter für das Verwaltungsgericht Halle (Amtsperiode ab 1. Februar 2015) Beschluss-Nr /2014 Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Entschädigungssatzung) Beschluss-Nr /2014 Antrag auf Überprüfung der Kreistagsmitglieder auf Stasi-Mitarbeit gez. V. Wolpert Vorsitzender des Kreistages Anhalt-Bitterfeld Termine und Tagungen der Ausschüsse des Kreistages Anhalt-Bitterfeld Kultur- und Tourismusausschuss Termin: Ort: Mittwoch, 14. Januar 2015, Uhr Köthen Kultur und Marketing GmbH Veranstaltungszentrum, Maria-Barbara-Bach-Saal Schlossplatz 5, Köthen (Anhalt) Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der anwesenden Mitglieder und der Beschlussfähigkeit 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 4. Einwohnerfragestunde 5. Feststellung der Niederschrift vom Bericht der Verwaltung zu wichtigen Angelegenheiten 7. Berichterstattung zur Haushaltsplanung 2015 für das Sachgebiet Kultur 8. Berichterstattung zur Tätigkeit der Museen (Naumann Museum, Historisches Museum, Prähistorische Sammlung ) sowie des Veranstaltungszentrums für die Jahre 2013 und 2014 im Rahmen des Kulturstättenvertrages zwischen dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld und der Stadt Köthen Nichtöffentlicher Teil 9. Verwaltungsinformationen 10. Behandlung nichtöffentlicher Vorlagen 11. Anfragen und Anregungen der Ausschussmitglieder Öffentlicher Teil 12. Wiederherstellung der Öffentlichkeit und Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse 13. Schließung der Sitzung gez. Mormann Vorsitzender des Kultur- und Tourismusausschusses Unterausschuss Jugendhilfeplanung Termin: Ort: Mittwoch, 14. Januar 2015, Uhr Landkreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld Beratungsraum III Am Flugplatz 1, Köthen (Anhalt) Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der anwesenden Mitglieder und der Beratungsfähigkeit 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung der Niederschrift vom Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen 6. Vorstellung des Sachgebietes Allgemeiner Sozialer Dienst zur Vorbereitung einer Qualitätsversicherungsvereinbarung 7. Erste Beratung zur Evaluation der START GmbH und deren Auswirkungen auf unsere Jugendhilfeplanung 8. Anfragen und Anregungen der Ausschussmitglieder 9. Schließung der Sitzung gez. Vogel Vorsitzende Unterausschuss Jugendhilfeplanung Sozial- und Gesundheitsausschuss Termin: Ort: Tagesordnung: Donnerstag, 15. Januar 2015, Uhr Landkreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld Kreistagssitzungssaal Am Flugplatz 1, Köthen (Anhalt) 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der anwesenden Mitglieder und der Beratungsfähigkeit 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung der Niederschriften vom und Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Anhalt- Bitterfeld über die Benutzung des Rettungsdienstes 7. Information und Beratung zur Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld als örtlicher Träger der Sozialhilfe an Träger der Wohlfahrtspflege und gemeinnützige Vereine 8. Beratung zu den eingegangenen Fördermittelanträgen für Anfragen und Anregungen der Ausschussmitglieder 10. Schließung der Sitzung gez. Zoschke Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsausschuss Nichtöffentliche Sitzung des Vergabeausschusses Termin: Montag, 19. Januar 2015, Uhr Ort: Landratsamt Anhalt-Bitterfeld Beratungsraum VII Am Flugplatz 1, Köthen (Anhalt) BV/0120/2014 Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der anwesenden Mitglieder und der Beschlussfähigkeit 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 4. Feststellung zur Niederschrift der vorangegangenen Sitzung 5. Vergaben und Anträge der Verwaltung 6. Verwaltungsinformationen 7. Anfragen und Anregungen der Ausschussmitglieder 8. Schließung der Sitzung gez. Wolkenhaar Vorsitzender des Vergabeausschusses Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Entschädigungssatzung) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Entstehung, Fälligkeit, Verlust der Ansprüche II. Bemessung der Aufwandsentschädigung 3 Mitglieder des Kreistages und Finanzierung der Fraktionsarbeit 4 Andere Mitglieder von Ausschüssen und sonstige ehrenamtlich Tätige 5 Kreisjägermeister und Jagdbeirat 6 Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren, Katastrophenschutzeinheit 7 Kreisnaturschutzbeauftragter, Fischereiberater III. Gemeinsame Vorschriften 8 Entgangener Arbeitsverdienst

3 19. Dezember 2014 Anhalt-Bitterfeld 21 9 Auslagenersatz 10 Reisekostenvergütung, Fahrtkostenerstattung 11 Versicherungsschutz 12 Steuerliche Behandlung IV. Schlussbestimmungen 13 Rundungsregelungen 14 Sprachliche Gleichstellung 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Entschädigungssatzung) Auf der Grundlage der 8, 35, 45 Absatz 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungs-gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), hat der Kreistag Anhalt-Bitterfeld in seiner Sitzung am 27. November 2014 folgende Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Entschädigungssatzung) beschlossen: I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld gewählt oder durch die Organe des Landkreises Anhalt-Bitterfeld dazu bestellt wurden. 2 Entstehung, Fälligkeit, Verlust der Ansprüche (1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach Maßgabe dieser Satzung, sofern durch Rechtsvorschriften oder nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (2) Den Anspruchsberechtigten wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Mit der Gewährung ist der Anspruch auf Auslagenersatz mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnorts sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. (3) Anspruch auf Verdienstausfall haben ehrenamtlich Tätige, wenn sie die Voraussetzungen des 8 erfüllen. (4) Alle Ansprüche nach dieser Satzung werden monatlich bis zum 5. des Folgemonats fällig, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (5) Der Anspruch nach Abs. 3 wird innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages fällig. Wird der Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht, erlischt er. Für den unter 5 und 6 fallenden Personenkreis wird der monatliche Pauschalbetrag zum ersten eines Monats im Voraus gezahlt. (6) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate, für den Personenkreis nach 6 länger als 1 Monat, ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung rückwirkend. (7) Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, so wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, für den ein/kein Anspruch besteht, auf ein Dreißigstel erhöht bzw. um ein Dreißigstel gekürzt. II. Bemessung der Aufwandsentschädigung 3 Mitglieder des Kreistages und Finanzierung der Fraktionsarbeit (1) Mitglieder des Kreistages erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 230,- EURO und für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse, der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften und der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,- EURO je Sitzung. Das Sitzungsgeld wird quartalsweise gezahlt. 43 Abs.4 KVG LSA gilt entsprechend. (2) Anspruch auf zusätzliche Aufwandsentschädigung haben der Vorsitzende des Kreistages in Höhe von 350,- EURO Vorsitzende der Fraktionen in Höhe von 230,- EURO die Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit der Vorsitz nicht dem Landrat obliegt, in Höhe von 230,- EURO. (3) Im Falle der Verhinderung des Kreistagsvorsitzenden für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten wird dem Stellvertreter die zusätzliche Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden rückwirkend gewährt. Im Falle der Verhinderung von Fraktionsvorsitzenden und Ausschussvorsitzenden wird entsprechend verfahren. (4) Jede Fraktion des Kreistages Anhalt-Bitterfeld erhält zu Händen des Fraktionsvorsitzenden oder eines Beauftragten der Fraktion einen Pauschalbetrag zur Finanzierung der Fraktionsarbeit, der sich aus einem Grundbetrag je Fraktion von monatlich 50,- EURO und einen Betrag pro Fraktionsmitglied von 100,- EURO zusammensetzt. Die Verwendung und Rückzahlung richtet sich nach der Richtlinie für die Ausreichung der Fraktionskosten. (5) Für die Teilnahme von Mitgliedern des Kreistages an vom Landrat oder dem Kreistag einberufenen Arbeitsgruppen des Kreistages wird kein Sitzungsgeld gezahlt. Allerdings erhalten Mitglieder des Kreistages auf Antrag für die Teilnahme an Arbeitsgruppen des Kreistages eine Entschädigung der Reisekosten sowie eine Erstattung des entgangenen Arbeitsverdienstes nach den Vorschriften dieser Satzung. 4 Andere Mitglieder von Ausschüssen und sonstige ehrenamtlich Tätige (1) Mitglieder von Ausschüssen, die nicht Mitglieder des Kreistages sind, insbesondere sachkundige Einwohner, stimmberechtigte und beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse, Beschäftigtenvertreter im Eigenbetriebsausschuss, erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,- EURO je Ausschusssitzung. (2) Sonstigen für den Landkreis ehrenamtlich tätigen Personen, wie beispielsweise Mitglieder von Beiräten und Kreiselternvertreter, wird auf Antrag der nachgewiesene, entgangene Arbeitsverdienst und eine Entschädigung der Reisekosten nach dieser Satzung gezahlt. 5 Kreisjägermeister und Jagdbeirat (1) Der Kreisjägermeister erhält als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 235,- EURO. Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,- EURO. (2) Im Falle der Verhinderung der in Abs. 1 genannten Personen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zu derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Erhält der Vertreter bereits eine Aufwandsentschädigung als Mitglied des Jagdbeirates, so beträgt die Entschädigung als Vertreter zusätzlich nur 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen. 6 Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren, Katastrophenschutzeinheit (1) Ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages. Diese beträgt für den Kreisbrandmeister Abschnittsleiter stellv. Abschnittsleiter den Kreisjugendfeuerwehrwart 420,- EURO 250,- EURO 175,- EURO 180,- EURO (2) Ehrenamtliche Funktionsträger in der Führungsstruktur der jeweiligen Fassung des Aufstellungserlasses Katastrophenschutz im Landkreis Anhalt-Bitterfeld erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages. Dieser beträgt für a) Leiter der Fachdienste Brandschutz, ABC, Logistik und Sonderaufgaben b) Zugführer in den Fachdiensten Brandschutz, ABC, Logistik und Sonderaufgaben sowie Führer in den Fachdiensten Sanität, Betreuung, Wasserrettung, Logistik und Führungsunterstützung 100,- EURO 60,- EURO (2) Im Falle der Verhinderung der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Funktionsträger für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 2 Wochen wird dem Vertreter ab diesem Zeitpunkt die Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt. Erhält der Vertreter bereits eine Aufwandsentschädigung des Vertretenen nach Abs. 1 oder Abs. 2, beträgt die Entschädigung nur 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen. 7 Kreisnaturschutzbeauftragter, Fischereiberater (1) Der Kreisnaturschutzbeauftragte erhält als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 75,- EURO. (2) Der Fischereiberater erhält als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 150,- EURO. III. Gemeinsame Vorschriften 8 Entgangener Arbeitsverdienst (1) Verdienstausfall ist die durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit verursachte Einkommensminderung im Hauptberuf des ehrenamtlich Tätigen. Bei ehrenamtlich Tätigen, die keinen Verdienst erzielen, entspricht der Dienstausfall dem durch die Ausübung des Ehrenamtes entstandenen Zeitversäumnis. Voraussetzung für die Er-

4 22 Anhalt-Bitterfeld 19. Dezember 2014 stattung des Verdienstausfalls ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit zu solchen Zeiten ausgeübt wird, die normalerweise für die Erwerbstätigkeit genutzt werden. Auf Anforderung ist der Nachweis zu erbringen. 43 Abs. 4 KVG LSA gilt entsprechend. (2) Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall auf Antrag ersetzt. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallender Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. (3) Alle nicht unter Abs. 2 fallende ehrenamtlich Tätige (insbesondere Selbstständige und Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind) wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 15,- EURO (je volle Stunde), maximal jedoch 120,- EURO je Tag, auf Antrag ersetzt. Satz 1 gilt nicht für die Teilnahme von Mitgliedern des Kreistages an Sitzungen oder Beratungen des Kreistages, seiner Ausschüsse und Fraktionen. In diesem Fall erhalten diese Mitglieder des Kreistages auf Antrag als Verdienstausfall eine Pauschale je Sitzung oder Beratung in Höhe von 40 Euro. (4) Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalls sind quartalsweise unter Angabe der Sitzungsdaten bzw. Einsatztage zu stellen. 9 Auslagenersatz (1) Auslagen im Sinne dieser Satzung sind alle geldwerten Aufwendungen, die zur unmittelbaren Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Telefon- und Portokosten, Büro- und Schreibmaterialien, Ausgaben für Fachliteratur. (2) Unbeschadet des 2 Abs. 2 werden Auslagen auf Antrag in ihrer tatsächlichen Höhe ersetzt. Der Antragsteller hat dabei die Erforderlichkeit der Auslagen glaubhaft zu machen. 10 Reisekostenvergütung, Fahrtkostenerstattung (1) Dienstreisen im Sinne dieser Satzung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienst- oder Wohnorts. Dienstort für den Personenkreis der 5, 6 und 7 ist das Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, im Übrigen das Gebiet der Kreisstadt Köthen (Anhalt). Wohnort ist die politische Gemeinde, in der der ehrenamtlich Tätige seinen Wohnsitz hat. (2) Der Ersatz der Kosten für Dienstreisen erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. (3) Dienstreisen außerhalb des Landkreises Anhalt-Bitterfeld bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt: für die Mitglieder des Kreistages der Vorsitzende des Kreistages, für den Vorsitzenden des Kreistages dessen Stellvertreter, für alle übrigen ehrenamtlich Tätigen der Landrat. (4) Die Kosten der Dienstreisen sind mittels Vordruck geltend zu machen. (5) Für die Fahrtkostenerstattung gilt 35 Abs. 2 KVG LSA. 11 Versicherungsschutz Für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit sie in dienstlicher Verrichtung für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld tätig sind, im Rahmen des kommunalen Schadensausgleichs Haftpflichtdeckungsschutz und bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt Unfalldeckungsschutz. 12 Steuerliche Behandlung (1) Entschädigungszahlungen sind entsprechend der allgemeinen Steuergesetzgebung als Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit zu versteuern. Dies gilt insbesondere für die Entschädigung von Zeitverlust oder Verdienstausfall. Die ehrenamtlich Tätigen erhalten bis zum 31. Januar des Folgejahres vom Landkreis Anhalt- Bitterfeld eine Mitteilung darüber, in welcher Höhe ihnen Entschädigungen für das abgelaufene Kalenderjahr gezahlt wurden. (2) Für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Kreistages findet der Erlass des Ministeriums für Finanzen über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, vom 09. November 2010 (MBl. LSA S. 638), zuletzt geändert durch Erlass vom 16. Oktober 2013 (MBl. LSA S. 608), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Darin sind unter anderem die Steuerfreibeträge geregelt. (3) Die dem Personenkreis aus 6 gewährten Aufwandsentschädigungen werden als Nettobeträge gezahlt. Anfallende Steuern werden pauschal durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld entrichtet. IV. Schlussbestimmungen 13 Rundungsregelungen Beträge hinter dem Komma werden wie folgt gerundet: 00 bis 49 Cent sind auf volle EURO nach unten abzurunden 50 bis 99 Cent sind auf volle EURO noch oben aufzurunden. 14 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Entschädigungssatzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Entschädigungssatzung) vom 12. Juli 2007 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 07. April 2011außer Kraft. Köthen (Anhalt), gez. U. Schulze Landrat des Landkreises Anhalt-Bitterfel (Dienstsiegel) Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Träger des Rettungsdienstes 3 Leistungserbringer 4 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst 5 Nachbarschafts- bzw. Amtshilfe 6 Rettungsdienstbereichsbeirat 7 Integrierte Leitstelle (Rettungsleitstelle) 8 Standorte und Versorgungsbereiche der Rettungswachen 9 Vorhaltung von Rettungsmitteln und Vorhaltezeiten 10 Maßnahmen zur Sicherstellung der Notfallversorgung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen 11 Maßnahmen der Qualitätssicherung 12 Wasserrettungsdienst 13 In-Kraft-Treten /Außer-Kraft-Treten Auf der Grundlage der 8 Absatz 1, 45 Absatz 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz KVG LSA) vom (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit 7 Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 624) hat der Kreistag Anhalt-Bitterfeld in seiner Sitzung am folgende Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Der Rettungsdienstbereichsplan enthält auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) die Organisation und Struktur des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Der Rettungsdienstbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. (2) Die flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld mit Leistungen des Rettungsdienstes erfolgt auf einer Fläche von ca km² bei einer Bevölkerungszahl von Einwohnern (Stand: ) 2 Träger des Rettungsdienstes (1) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ist der Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Er nimmt die öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsfürsorge im eigenen Wirkungskreis wahr. (2) Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld unterhält zur koordinierten Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung auf seinem Territorium eine Rettungsdienstleitstelle. Diese wird zusammen mit der Einsatzleitstelle des Brand-

5 19. Dezember 2014 Anhalt-Bitterfeld 23 schutzes und der Hilfeleistung sowie des Katastrophenschutzes als gemeinsame integrierte Leitstelle betrieben. (3) Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld bedient sich zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst gemäß 13 i. V. m. 12 RettDG LSA geeigneter Leistungserbringer. Der Landkreis erteilt den Leistungserbringern Genehmigungen als Konzessionen gemäß 12 Absätze 2 bis 8 RettDG LSA. (4) Für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung wird vom Landkreis eine Genehmigung für den Betrieb aller Rettungswachen und Außenstellen erteilt. Darin sind die Standorte und die vorzuhaltenden Rettungsmittel je Rettungswache und Außenstelle benannt. 3 Leistungserbringer (1) Der Leistungserbringer betreibt die Rettungswachen und Rettungsmittel nach Vorgabe der jeweils gültigen Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. (2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, alle von der Leitstelle erteilten rettungsdienstlichen Aufträge anzunehmen und unverzüglich gemäß den gesetzlichen Hilfsfristen auszuführen. Der Leistungserbringer hat die Leitstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn er zur Ausführung der ihm erteilten Aufträge nicht in der Lage ist. Er hat weiterhin direkt bei ihm eingehende Aufträge unmittelbar der Leitstelle zuzustellen. (3) Der Leistungserbringer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rettungsmittel einschließlich deren Ausstattung jederzeit den durch Rechtsvorschriften vorgegebenen Anforderungen entsprechen. (4) Der Leistungserbringer hat die Einhaltung der jeweils zutreffenden Rechtsvorschriften zur personellen Besetzung der Rettungsmittel zu gewährleisten. (5) Der Leistungserbringer hat die Zeiten der Einsatzbereitschaft seiner am öffentlichen Rettungsdienst beteiligten Rettungsmittel einschließlich Personal unter Beachtung der Vorgaben der jeweils gültigen Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld dem jeweiligen Bedarf anzupassen. (6) Der Leistungserbringer hat für ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse in allen Rettungswachen, Außenstellen und Rettungsmitteln zu sorgen und erforderliche Desinfektionen und Dekontaminationen in erforderlichem Umfange durchzuführen. (7) Der Leistungserbringer hat dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit ein ausreichender Versicherungsschutz für die Haftung bei Personen- und Sachschäden besteht. (8) Der Leistungserbringer führt alle Einsatzaufträge der Leitstelle in eigener Verantwortung aus und stellt diesbezüglich den Landkreis Anhalt-Bitterfeld von jeglichen Forderungen frei. 4 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Für den Rettungsdienstbereich ist gemäß 10 RettDG LSA ein Arzt als Ärztlicher Leiter zu bestellen. 5 Nachbarschafts- bzw. Amtshilfe (1) Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld leistet im Bedarfsfall Unterstützung für benachbarte Rettungsdienstbereiche. Die integrierte Leitstelle des Landkreises arbeitet dabei mit den benachbarten Leitstellen eng zusammen. (2) Bereichsübergreifende und überörtliche Maßnahmen mit benachbarten Rettungsdienstbereichen zwecks gegenseitiger Unterstützung sind gemäß 21 RettDG LSA mit den jeweiligen Trägern abzustimmen und zu vereinbaren. 6 Rettungsdienstbereichsbeirat (1) Für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld wird gemäß 8 Absatz 1 RettDG LSA ein Rettungsdienstbereichsbeirat gebildet. Dieser unterstützt den Träger des Rettungsdienstes als beratendes Gremium. (2) Dem Rettungsdienstbereichsbeirat gehören an: 1. der Ärztliche Leiter Rettungsdienst, 2. die Leitenden Notärzte 3. Vertretungspersonen der Gesamtheit der Kostenträger 4. Vertretungspersonen des Konzessionärs 5. Vertretungspersonen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, 6. Vertretungspersonen der Helios Klinik Zerbst/Anhalt 7. Vertretungspersonen der Helios Klinik Köthen 8. Vertretungspersonen der Gesundheitszentrum Bitterfeld/Wolfen ggmbh Der Träger des Rettungsdienstes leitet den Bereichsbeirat. 7 Integrierte Leitstelle (Rettungsleitstelle) (1) Der Betrieb der integrierten Leitstelle obliegt dem Landkreis als Leistungserbringer gemäß 9 RettDG LSA. Sitz der integrierten Leitstelle ist am Standort Bitterfeld - Wolfen, OT Bitterfeld, Richard Schützestr. 6. (2) Die integrierte Leitstelle ist rund um die Uhr einsatzbereit. Sie nimmt alle Notrufe entgegen und lenkt, koordiniert, überwacht und dokumentiert alle Rettungsmitteleinsätze zur Notfallrettung und für die qualifizierte Patientenbeförderung. Sie arbeitet mit anderen Leitstellen und Institutionen/Behörden eng zusammen. (3) Die diensthabenden Disponenten der integrierten Leitstelle des Landkreises Anhalt- Bitterfeld sind gegenüber den mit dem Rettungsdienst betrauten Personen des Rettungsdienstbereiches weisungsbefugt, jedoch nicht in medizinischen, flugtechnischen sowie wasser- und bergrettungstechnischen Angelegenheiten. (4) Die Entscheidung über den Einsatz von Rettungsmitteln treffen ausschließlich die Disponenten der Leitstelle entsprechend den Anforderungen des Bestellers nach pflichtgemäßer Prüfung. Gleiches gilt für den Einsatz eines Rettungshubschraubers. 8 Standorte und Versorgungsbereiche der Rettungswachen (1) Die Standorte und die Anzahl der Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst des Landkreises Anhalt-Bitterfeld sind so bestimmt, dass unter gewöhnlichen Bedingungen die Hilfsfristen für Rettungstransportwagen von zwölf Minuten sowie für Notärzte von zwanzig Minuten in 95 v. H. aller Notfälle eingehalten werden können. (2) Der Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ist in neun Rettungswachenbereiche (Rettungswache bzw. Außenstelle) und in vier Notarztbereiche gemäß Anlage 1, die Bestandteil der Satzung sind, gegliedert. Für die Rettungswachenund Notarztbereiche wurden die Einsatzorte in der 1. Priorität festgelegt. (3) Vom Disponenten der Leitstelle ist das Rettungsmittel auszuwählen, welches frei und dem Zielort am Nächsten ist. (4) Die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung obliegt gemäß 23 Absatz 1 RettDG LSA der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt als Leistungserbringer der ärztlichen Leistungen in der Notfallversorgung. Die Einsätze der Notärzte erfolgen im Rendezvoussystem. 9 Vorhaltung von Rettungsmitteln und Vorhaltezeiten (1) Zur Sicherstellung der Einhaltung der Hilfsfristen sind vom Leistungserbringer im bodengebundenen Rettungsdienst die in der Anlage 2, die Bestandteil der Satzung ist, aufgeführten Rettungsmittel in den Rettungswachen bzw. Außenstellen zu den festgelegten Zeiten vorzuhalten. (2) Die Rettungsmittelvorhaltung beschreibt die für eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes erforderliche Kapazität an Rettungsmitteln und deren Besetztstunden (Vorhaltezeit). Auf Grund der Schwankungen in der tageszeitabhängigen Nachfrage (frequenzabhängige Fahrzeugbemessung) werden nicht alle Rettungsmittel ständig vorgehalten. (3) Zur Absicherung der Einsatzbereitschaft bei Ausfällen der Rettungsmittel infolge Wartungsarbeiten, Desinfektionen, Reparaturen o. ä. sind vom Leistungserbringer des bodengebundenen Rettungsdienstes zusätzliche Fahrzeuge (Reservefahrzeuge) gemäß der Vorgaben des Trägers wie folgt vorzuhalten: Rettungswache / Standort Rettungswache Bitterfeld- Wolfen, OT Bitterfeld Rettungswache Bobbau Rettungswache Köthen Rettungswache Zerbst Reservefahrzeuge 1 RTW / 1 NEF 1 RTW 1 RTW/ 1 NEF 1 RTW / 1 KTW (4) Die Rettungsmittel sind gemäß 18 RettDG LSA mit jeweils 2 Personen zu besetzen. Folgende Mindestanforderungen an die Qualifikation der personellen Besetzung der Rettungsmittel für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung sind sicherzustellen: Rettungstransport- Krankentransport- Notarzteinsatzwagen (RTW) wagen (KTW) fahrzeug (NEF) 1 Rettungsassistent 1 Rettungssanitäter 1 Rettungsassistent 1 Rettungssanitäter 1 Rettungsassistent 1 Notarzt

6 24 Anhalt-Bitterfeld 19. Dezember 2014 (5) Die Erreichbarkeit der Rettungsmittel über Funk und Telefon ist ständig zu gewährleisten. (6) Für die Einrichtung und Ausstattung der Rettungswachen sind die gesetzlichen Bestimmungen und Normen maßgebend. Der Ärztliche Leiter sorgt im Auftrag des Trägers für eine einheitliche Ausstattung und Vorhaltung erforderlicher Medikamente auf den Rettungsmitteln. 10 Maßnahmen zur Sicherstellung der Notfallversorgung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen (1) Auf der Grundlage des 34 Absatz1 i. V. m. 35 RettDG LSA hat der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als Träger des Rettungsdienstes einen Maßnahmeplan zur koordinierten Bewältigung und Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen (Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten-MANV) erarbeitet und schreibt diesen bei Bedarf fort. (2) Der Maßnahmeplan MANV des Landkreises Anhalt-Bitterfeld enthält folgende Grundzüge: 1. die medizinische Versorgung und soziale Betreuung bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Erkrankten und regelt die Maßnahmen, die eine schnelle und sichere medizinische Versorgung Verletzter oder Erkrankter bis zur Aufnahme in Krankenhäuser oder andere adäquate Einrichtungen (z.b. der Betreuung) für den gesamten Landkreis Anhalt-Bitterfeld gewährleistet, 2. die Alarmierungsstufen MANV 1 bis MANV 3 sowie deren Voraussetzungen, 3. die Zuständigkeiten, Aufgabenverteilungen, zu erfüllende Aufgaben der Verantwortlichen, die Einsatzleitung und die Bildung von Einsatzabschnitten, 4. die im Rahmen der Alarmierungsstufen festgelegten zu alarmierenden Strukturen sowie 5. die zu informierenden Personen und Gremien und Institutionen. (3) Durch den Träger des Rettungsdienstes werden geeignete, im Rettungsdienst tätige Notärzte, zum Leitenden Notarzt nach 35 Absatz 1 RettDG LSA berufen. Die Leitenden Notärzte bilden eine Leitende Notarztgruppe unter Leitung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst. (4) Durch den Träger des Rettungsdienstes werden geeignete, im Rettungsdienst tätige Personen, zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst nach 35 Absatz 2 RettDG LSA berufen. (5) Kommen im MANV-Fall über den Rettungsdienst hinaus weitere Einsatzkräfte, insbesondere des Sanitäts- und Betreuungsdienstes des Katastrophenschutzes, zum Einsatz, sind Abweichungen in Bezug auf Standards zu Rettungsmitteln, ihrer Mindestausstattung und der personellen Besetzung für die Einheiten der Fachdienste gemäß dem Aufstellungserlass Katastrophenschutz (AufstErlKatS; RdErl. des MI vom 24.Januar 2011) zugelassen. 11 Maßnahmen der Qualitätssicherung (1) Der Träger hat auf der Grundlage der rettungsdienstlichen Daten eine Bewertung der Einsatzstatistiken bezüglich der Einhaltung der Hilfsfristen gemäß 7 Absatz 4 RettDG LSA vorzunehmen. Bei Bedarf ist die Rettungsmittelvorhaltung entsprechend anzupassen. (2) Durch den Leistungserbringer im bodengebundenen Rettungsdienst ist das Rettungsdienstpersonal während der vorgegebenen Vorhaltezeiten der Rettungsmittel nicht anderweitig einzusetzen oder mit zusätzlichen Aufgaben, welche nicht der Erfüllung der Aufgaben der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung dienen, einzusetzen. (3) Der Leistungserbringer hat eine einheitliche fachliche Fort- und Weiterbildung des eingesetzten Rettungsdienstpersonals zu gewährleisten. Hierzu ist ein entsprechender Fortbildungsplan zu erstellen und dem Träger zu übergeben. (4) Für den Ausfall von Rettungsmitteln hat der Leistungserbringer gemäß 9 Absatz 3 Reservefahrzeuge vorzuhalten. (5) Der Leistungserbringer hat einen Hygiene- und Desinfektionsplan aufzustellen, in dem alle notwendigen Verfahrensanweisungen geregelt sind. (6) Der Leistungserbringer hat dafür zu sorgen, dass die Ausrückzeiten der Fahrzeugbesatzungen in der Notfallrettung sowie bei den Notarzteinsätzen unter 1 Minute liegen. 12 Wasserrettungsdienst Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld erteilt, getrennt vom bodengebundenen Rettungsdienst, auf Antrag Genehmigungen an alle Geeigneten zur Durchführung des Wasserrettungsdienstes. 13 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten Die Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld mit Wirkung zum 01.Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Anhalt Bitterfeld vom 30. Juni 2010 außer Kraft. Köthen (Anhalt), gez. U. Schulze Landrat des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Anlage 1 - Rettungswachen- und Notarztbereiche Anlage 2 - Vorhaltung von Rettungsmitteln Dienstsiegel Anlage 1 - Rettungswachen- und Notarztbereiche zur Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Rettungswachenbereiche (Bilder 1 10) Rettungswache 1 Bitterfeld - Wolfen, OT Bitterfeld Standort: Bitterfeld - Wolfen, OT Bitterfeld, Richard Schütze - Str. 6 Bereich: Bitterfeld, Greppin, Holzweißig, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch, Sandersdorf, Wachtendorf, Zscherndorf Rettungswache 2 - Gossa Standort: Muldestausee, OT Gossa, Schulstr. 16 Bereich: Brösa, Burgkemnitz, Friedersdorf, Gossa, Gröbern, Krina, Muldenstein, Mühlbeck, Plodda, Pouch, Rösa, Schlaitz, Schmerz, Schwemsal Rettungswache 3 - Radegast Standort: Südliches Anhalt, OT Radegast, Bahnhofstr. 1 Bereich: Cosa, Cösitz, Glauzig, Gnetsch, Göttnitz, Hohnsdorf, Kolonie Hedwig, Klein-Weißandt, Körnitz, Lennewitz, Löbersdorf, Meilendorf, Priesdorf, Pösigk, Radegast, Riesdorf, Rohndorf, Schortewitz, Station Weißandt-Gölzau, Trebbichau a.d.f., Wehlau, Weißandt-Gölzau, Werben, Wieskau, Zehbitz, Zehmitz, Ziebigk Rettungswache 4 - Rödgen (Zörbig) Standort: Zörbig, Thura Mark 15 Bereich: Beyersdorf, Brehna, Carlsfeld, Glebitzsch, Großzöberitz, Heideloh, Köckern, Löberitz, Mößlitz, Prussendorf, Quetzdölzdorf, Rieda, Rödgen, Schrenz, Siegelsdorf, Spören, Stumsdorf, Torna, Zschepkau, Zörbig Rettungswache 5 - Bobbau Standort: Bobbau, Friedensstraße 48 b Bereich: Altjeßnitz, Bobbau, Heidekrug, Hinsdorf, Hoyersdorf, Jeßnitz, Kleinleipzig, Lingenau, Marke, Möst, Niesau, Raguhn, Retzau, Reuden a.d.f., Roßdorf, Priorau, Salzfurtkapelle, Schierau, Siebenhausen, Thalheim, Thurland, Tornau v.d.h., Wadendorf, Wolfen Rettungswache 6 - Köthen Standort: Köthen, Hallesche Str. 29 Bereich: Arensdorf, Baasdorf, Breesen, Cattau, Diesdorf, Dohndorf, Edderitz, Elsdorf, Fernsdorf, Fraßdorf, Frenz, Friedrichsdorf, Gahrendorf, Gröbzig, Großbadegast, Großpaschleben, Großwülknitz, Grube Minna-Anna, Görzig, Hohsdorf, Kleinbadegast, Kleinpaschleben, Kleinwülknitz, Klietzen, Köthen, Lausigk, Libehna, Locherau, Löbnitz a.d.linde, Maasdorf, Maxdorf, Merzien, Mölz, Naundorf, Pfaffendorf, Pfriemsdorf, Piethen, Porst, Prosigk, Quellendorf, Reinsdorf, Repau, Reupzig, Storkau, Thurau, Trinum, Werdershausen, Wörbzig, Würflau, Zabitz, Zehmigkau, Zehringen Rettungswache 7 - Aken Standort: Aken, Lazarettstraße 1 Bereich: Aken(Elbe), Bobbe, Chörau, Diebzig, Dornbock, Drosa, Elsnigk, Kleinzerbst, Kühren, Libbesdorf, Mennewitz, Micheln, Osternienburg, Pißdorf, Reppichau, Rosefeld, Scheuder, Sibbesdorf, Susigke, Trebbichau/Aken, Wulfen Rettungswache 8 - Zerbst Standort: Zerbst, Kirschallee 2

7 19. Dezember 2014 Anhalt-Bitterfeld 25 Bereich: Badetz, Bias, Bone, Bonitz, Bornum, Eichholz, Flötz, Garitz, Gehrden, Gödnitz, Güterglück, Hohenlepte, Jütrichau, Kämeritz, Kermen, Kleinleitzkau, Leps, Luso, Moritz, Moritzer Mühle, Mühlsdorf, Niederlepte, Nutha, Pakendorf, Poleymühle, Pulspforte, Ronney, Schora, Siedlung Nutha, Steckby, Steutz, Strinum, Tochheim, Trebnitz, Trüben, Töppel, Walternienburg, Wertlau, Zerbst Rettungswache 9 - Deetz Standort: Deetz, Am Amtmannsweg 1 Bereich: Badewitz, Bärenthoren, Buhlendorf, Deetz, Dobritz, Gollbogen, Golmenglin, Grimme, Hagendorf, Kerchau, Kuhberge, Lietzo, Lindau, Mühro, Nedlitz, Neue Sorge, Polenzko, Quast, Reuden, Straguth, Vordamm, Zernitz, Zollmühle Notarztbereiche (Bild 11) Das Gebiet des Landkreises wurde in vier Bereiche unterteilt: - Notarztbereich 1 Bitterfeld Bitterfeld, Beyersdorf, Brehna, Brösa, Carlsfeld, Friedersdorf, Glebitzsch, Gossa, Greppin, Gröbern, Großzöberitz, Heideloh, Holzweißig, Köckern, Krina, Mühlbeck, Petersroda, Plodda, Pouch, Quetzdölsdorf, Ramsin, Renneritz, Rösa, Roitzsch, Sandersdorf, Schlaitz, Schmerz, Schwemsal, Torna, Wachtendorf, Zscherndorf, - Notarztbereich 2 Bobbau Altjeßnitz, Bobbau, Burgkemnitz, Göttnitz, Heidekrug, Hinsdorf, Hoyersdorf, Jeßnitz, Kleinleipzig, Lingenau, Löberitz, Löbersdorf, Marke, Möst, Mößlitz, Muldenstein, Niesau, Prussendorf, Raguhn, Reuden a.d. Fuhne, Retzau, Rieda, Rödgen, Roßdorf, Priorau, Salzfurtkapelle, Schierau, Schrenz, Siebenhausen, Siegelsdorf, Spören, Stumsdorf, Thalheim, Thurland, Tornau v.d.h., Wadendorf, Werben, Wolfen, Zörbig - Notarztbereich 3 Köthen Aken(Elbe), Arensdorf, Baasdorf, Bobbe, Breesen, Cattau, Chörau, Cosa, Cösitz, Diebzig, Diesdorf, Dohndorf, Dornbock, Drosa, Edderitz, Elsdorf, Elsnigk, Dornbock, Drosa, Fernsdorf, Fraßdorf, Frenz, Friedrichsdorf, Gahrendorf, Glauzig, Gnetsch, Görzig, Grube Minna-Anna, Gröbzig, Großpaschleben, Großbadegast, Großwülknitz, Hinsdorf, Hohnsdorf, Hohsdorf, Kleinbadegast, Kleinpaschleben, Kleinwülknitz, Kleinzerbst, Klietzen,Kolonie Hedwig, Körnitz, Köthen, Kühren, Lausigk, Lennewitz, Libehna, Locherau, Löbnitz a.d.linde, Libbesdorf, Maasdorf, Maxdorf, Meilendorf, Mennewitz, Merzien, Micheln, Mölz, Naundorf, Osternienburg, Piethen, Pissdorf, Pfaffendorf, Pfriemsdorf, Porst, Pösigk, Priesdorf, Prosigk, Quellendorf, Radegast, Reinsdorf, Repau, Reppichau, Reupzig, Riesdorf, Rohndorf, Rosefeld, Scheuder, Schortewitz, Sibbesdorf, Station Weißandt-Gölzau, Storkau, Susigke, Thurau, Trebbichau/Aken, Trebbichau a.d.fuhne, Trinum, Wehlau, Weißandt-Gölzau, Werdershausen, Wieskau, Wulfen, Wörbzig,Würflau, Zabitz, Zehbitz, Zehmigkau, Zehmitz, Zehringen, Ziebigk - Notarztbereich 4 Zerbst Badetz, Badewitz, Bärenthoren, Bias, Bone, Bonitz, Bornum, Buhlendorf, Deetz, Dobritz, Eichholz, Flötz, Garitz, Gehrden, Gödnitz, Gollbogen, Golmenglin, Grimme, Güterglück, Hagendorf, Hohenlepte, Jütrichau, Kämeritz, Kerchau, Kermen, Kleinleitzkau, Kuhberge, Leps, Lietzo, Lindau, Luso, Moritz, Moritzer Mühle, Mühlsdorf, Mühro, Nedlitz, Neue Sorge, Niederlepte, Nutha, Pakendorf, Polenzko, Poleymühle, Pulspforte, Quast, Reuden, Ronney, Schora, Siedlung Nutha, Steckby, Steutz, Straguth, Strinum, Tochheim, Töppel, Trebnitz, Trüben, Vordamm, Walternienburg, Wertlau, Zerbst, Zernitz, Zollmühle Anlage 2 - Vorhaltung von Rettungsmitteln zur Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Fahrzeugstandort RM Typ R e t t u n g s m i t t e l v o r h a l t u n g Montag-Freitag von bis Samstag von bis Sonntag/Feiertag von bis Rettungsmittelwochenstunden RW Bitterfeld-Wolfen RTW 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 RTW 07:00-19:00 07:00-19:00 07:00-19:00 84,0 KTW 08:00-20:00 60,0 Gesundheitszentrum NEF 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 Außenstelle Gossa RTW 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 Außenstelle Radegast RTW 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 Außenstelle Rödgen(Zörbig) RTW 07:00-19:00 07:00-19:00 07:00-19:00 84,0 RW Bobbau RTW 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 RTW 07:00-19:00 60,0 NEF 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 RW Köthen RTW 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 RTW 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 RTW 07:00-19:00 07:00-19:00 07:00-19:00 84,0 NEF 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 NEF 07:00-19:00 07:00-19:00 07:00-19:00 84,0 Außenstelle Aken RTW 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 RTW 07:00-19:00 60,0 RW Zerbst RTW 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 RTW 07:00-19:00 07:00-07:00 07:00-19:00 96,0 KTW 08:00-16:00 40,0 NEF 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0 Außenstelle Deetz RTW 07:00-07:00 07:00-07:00 07:00-07:00 168,0

8 26 Anhalt-Bitterfeld 19. Dezember 2014 B e t r i e b s s a t z u n g Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld Auf der Grundlage der 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungs-gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz- EigBG) vom 22. März 1997 (GVBl. LSA S. 446); zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 339), hat der Kreistag Anhalt-Bitterfeld in seiner Sitzung am folgende Betriebssatzung für das Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt-Bitterfeld beschlossen: Präambel Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld verfolgt das Ziel, auf der Grundlage einer einheitlichen Organisationsstruktur eine optimale Steuerung und Transparenz des Bildungs- und Kulturangebotes im Landkreis zu ermöglichen. 1 Gegenstand, Name und Sitz des Eigenbetriebes (1) Der Eigenbetrieb besteht aus den Geschäftsbereichen Kreisvolkshochschule, Berufliche Bildung, Kreismusikschulen und Kultur. Die Geschäftsbereiche werden personell, organisatorisch und wirtschaftlich abgegrenzt voneinander betrieben. (2) Träger des Eigenbetriebes ist der Landkreis Anhalt-Bitterfeld. (3) Der Eigenbetrieb führt den Namen Institut für Kultur und Weiterbildung Anhalt- Bitterfeld. Der Verwaltungssitz ist Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld. (4) Gegenstand des Eigenbetriebes a) Die Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitterfeld ist als förderungsfähige Einrichtung der Erwachsenenbildung vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt. Sie arbeitet auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt. Die Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitterfeld wendet sich mit ihrem Bildungsprogramm an Erwachsene und Heranwachsende. Sie vermittelt durch Sachinformationen sowie durch Orientierungs- und Lernhilfen Kenntnisse und Fähigkeiten, die es den Hörern und Teilnehmern ermöglichen, den persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen in einer demokratischen, freiheitlich-rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung in Gegenwart und Zukunft gerecht zu werden. Die Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitterfeld hat die Aufgabe, für die Gebietskörperschaften des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ein flächendeckendes Weiterbildungsangebot für Erwachsene zu entwickeln und unter dem Gesichtspunkt des chancengleichen Besuches ihre Veranstaltungen zu planen. Sie gestaltet ihre Bildungsarbeit eigenständig und in enger Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern. Die pädagogische Verantwortung wird durch die Betriebsleitung und die pädagogischen Mitarbeiter der Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitterfeld wahrgenommen. Dies geschieht unter Berücksichtigung der Bildungsbedürfnisse in der Region, der Zielstellungen der verantwortlichen Gremien des Landkreises Anhalt-Bitterfeld sowie der Aufgabenstellung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt. Die Erfüllung der pädagogischen Verantwortung für die Arbeit der Einrichtung betrifft den gesamten Bildungsprozess einschließlich der Bildungsberatung und der Qualitätssicherung. b) Der Geschäftsbereich Berufliche Bildung erarbeitet Konzeptionen für die Durchführung von Maßnahmen der Fortbildung, Umschulung und außerbetrieblichen Erstausbildung. Nach der Zuschlagserteilung der zuständigen Stellen werden die Bildungsangebote auf der Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Der Geschäftsbereich arbeitet eng mit den prüfenden Kammern und den zuständigen Institutionen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Bildungsmaßnahmen zusammen. Die Bildungsangebote beinhalten auch berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen für Betriebe und interessierte Bürger. Der Geschäftsbereich Berufliche Bildung arbeitet in vielfältiger Weise mit anderen Bildungsträgern, Einrichtungen und Institutionen zusammen. Ziel ist die gemeinsame Planung (Entwicklung von Konzepten und Angeboten) sowie die Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung. c) Die Kreismusikschulen arbeiten an allen Standorten nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Sie bieten mit ihren Außenstellen in Bitterfeld-Wolfen, Köthen (Anhalt) und Zerbst/Anhalt allen interessierten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklungsfähigkeit eine vielseitige instrumentale, musiktheoretische und künstlerische Ausbildung in unterschiedlichen Genres. Die Kreismusikschulen sind öffentliche Bildungseinrichtungen gemäß dem Musikschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, deren wesentliche Aufgabe darin besteht, die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten für eine musikalische Ausbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und förderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium durchzuführen. Die Kreismusikschulen bieten differenzierte Unterrichtsformen in der instrumentalen und vokalen Ausbildung an. Veranstaltungen und Konzerte prägen das individuelle Erscheinungsbild der Musikschulen und bereichern das kulturelle Leben des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. d) Der Geschäftsbereich Kultur bündelt die Angebote zur kulturellen und musischen Freizeitbildung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Integriert in den Geschäftsbereich Kultur ist die Galerie am Ratswall Bitterfeld. Sie versteht sich als Ausstellungs- und Kommunikationszentrum. Sie präsentiert durch Wechselausstellungen zeitgenössische Kunst von Laien- und Berufskünstlern; führt insbesondere die Jugend an anspruchsvolle Kultur in den bildnerischen und musischen Bereichen heran. Eine weitere Aufgabe besteht in der Durchführung von kammermusikalischen Veranstaltungen. 2 Gemeinnützigkeit (1) Der Eigenbetrieb verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51 ff AO). (2) Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Eigenbetriebes und Mittel, die der Eigenbetrieb von dritter Stelle erhält, dürfen nur für Zwecke dieser Satzung verwendet werden. (3) Keine Person darf durch Abgaben, die dem Zweck des Eigenbetriebes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Im Rahmen der Gemeinnützigkeit ist der Eigenbetrieb nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. (5) Bei Auflösung des Eigenbetriebes oder Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes hat der Landkreis Anhalt-Bitterfeld dessen Vermögen, soweit es den Wert der Sachund Kapitalanlagen übersteigt, ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zu verwenden. 3 Struktur des Eigenbetriebes Die Struktur des Eigenbetriebes regelt sich nach dem in der Anlage 1, die Bestandteil der Satzung ist, dargestellten Organigramm. 4 Betriebsleitung (1) Der Kreistag beschließt auf Vorschlag des Betriebsausschusses und des Beirates im Einvernehmen mit dem Landrat über die Bestellung des Betriebsleiters sowie dessen Abberufung. (2) Die Leitung des Eigenbetriebes obliegt dem Betriebsleiter. Er ist Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten des Eigenbetriebes. (3) Der Betriebsleiter leitet nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen selbständig den kommunalen Eigenbetrieb und führt dessen laufende Geschäfte. (4) Im Falle der Verhinderung des Betriebsleiters wird dieser durch einen von ihm zu benennenden Bediensteten des kommunalen Eigenbetriebes vertreten. (5) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind, insbesondere der Einsatz des Personals und die Anordnung von Instandhaltungsmaßnahmen. Die Betriebsleitung entscheidet auch über die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes und über sonstige Angelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung der Kreistag, der Betriebsausschuss oder der Landrat zuständig ist. (6) Der Betriebsleitung werden die Befugnisse nach 11 Abs. 1 EigBG übertragen. Sie entscheidet über die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und Lohnempfänger. Für den Geschäftsbereich Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitterfeld besitzt der Beirat hierfür ein Vorschlagsrecht gemäß 4 Abs. 6 Satz 2 Erwachsenenbildungsgesetz. Die Betriebsleitung übt die personalrechtlichen Befugnisse aus, soweit 6 dieser Satzung nicht etwas Abweichendes regelt. (7) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere 1. regelmäßig über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplanes zu berichten, die Plan-Ist-Abweichungen zu begründen, 2. unverzüglich zu berichten, wenn a) unabweisbare Erfolg gefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abzuweichen ist, b) Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss, c) Kassenkredite aufgenommen werden müssen.

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