Nutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Frankfurt (Oder) - Teilbetrieb des Eigenbetriebs KULTURBETRIEBE FRANKFURT (ODER)
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- Curt Hausler
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1 Nutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Frankfurt (Oder) - Teilbetrieb des Eigenbetriebs KULTURBETRIEBE FRANKFURT (ODER) Auf der Grundlage des 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19] S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12 [Nr. 16]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am folgende Nutzungs- und Entgeltordnung beschlossen: 1 Teilnehmer/innen Teilnehmer/innen an Veranstaltungen der Volkshochschule müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere Personen können nur in Ausnahmefällen teilnehmen, wenn hierdurch nicht die Konzeption der Veranstaltung als Veranstaltung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung beeinträchtigt wird. Über die Teilnahme entscheidet der/die Leiter/in. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegen. Die Altersbegrenzung gilt nicht, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die auf Grund der Nachfrage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren oder Familien konzipiert sind. Für Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I und II (Zweiter Bildungsweg) gelten die besonderen Zulassungsbedingungen des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Zweiten Bildungsweges. 2 Anmeldung Die verbindliche Anmeldung zu einem Kurs kann in schriftlicher Form durch das Ausfüllen eines Anmeldeformulars, online durch das Absenden des Anmeldeformulars sowie telefonisch erfolgen. Bei der telefonischen Anmeldung ist der/die Teilnehmer/in verpflichtet, seine Kontaktdaten vollständig anzugeben. Mit der Anmeldung akzeptiert der/die Teilnehmer/in das ausgewiesene Entgelt, welches je nach Teilnehmerzahl variieren kann. Der/die Teilnehmer/in hat das Recht, die Anmeldung bis 7 Tage vor Kursbeginn zu annullieren. Danach ist das Entgelt - auch bei Nichtteilnahme am Kurs - zu zahlen. Eine Stornierung der Entgeltforderung kann dann nur nach den in 11 (3) benannten Gründen erfolgen. 3 Abmeldung (1) Kann der/die Teilnehmer/in aus Gründen, die eine Erstattung des Kursentgeltes rechtfertigen, einen Kurs nicht zu Ende führen, und macht er/sie den Anspruch auf Erstattung geltend, muss er/sie sich schriftlich, unter Angabe und gegebenenfalls Nachweis der Gründe, abmelden. In allen anderen Fällen genügt eine telefonische Benachrichtigung. Die Kursleiter/innen sind nicht berechtigt, An- und Abmeldungen entgegenzunehmen. Die Entscheidung über die Erstattung trifft der/die Leiter/in der Volkshochschule. (2) Die Volkshochschule Frankfurt (Oder) kann einen Teilnehmer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Kurs oder an der Veranstaltung ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung oder wiederholtem Verzug von Entgeltzahlungen vor. Bei Ausschluss eines Teilnehmers aus wichtigem Grund erfolgt keine Kostenerstattung. 4 Teilnahmebestätigungen, Zertifikate Die Teilnehmer/innen erhalten auf Wunsch eine Teilnahmebestätigung, sofern die Lehrveranstaltungen regelmäßig (mindestens 50 % der Gesamtstundenzahl) besucht wurden. Das Ausstellen eines Zertifikates setzt eine zusätzliche entgeltpflichtige Leistungsüberprüfung im Rahmen des vermittelten Kursinhaltes voraus, deren Ergebnis wird auf dem Zertifikat ausgewiesen.
2 5 Sorgfaltspflicht Die Geräte, Einrichtungen und Veranstaltungsräume der Volkshochschule sind sorgsam zu behandeln und jede Beschädigung und Verunreinigung ist zu unterlassen. Die Benutzer haften für alle Schäden, die an den Geräten oder anderem Zubehör infolge unsachgemäßen Gebrauchs auftreten. Beschädigungen sind dem/der Kursleiter/in oder dem/der Fachbereichsleiter/in unverzüglich mitzuteilen. Es besteht generell Rauchverbot in den Gebäuden. 6 Haftung Die Stadt Frankfurt (Oder) haftet nicht für Körperschäden, Sachschäden und den Verlust von Sachen der Teilnehmer/innen, es sei denn, dass der zum Ersatz verpflichtende Umstand auf ein Verschulden der Stadt Frankfurt (Oder) zurückzuführen ist. 7 Entgelte Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Frankfurt (Oder) werden Entgelte erhoben. Meldet sich ein/e Teilnehmer/in nach Kursbeginn, aber bis zum Ablauf der ersten Hälfte des Kurses an, ist das volle Kursentgelt zu zahlen. Nach Ablauf der ersten Hälfte des Kurses werden 50% des maßgeblichen Entgeltes erhoben. 8 Höhe der Entgelte Kurse gliedern sich in Unterrichtseinheiten von 45 Minuten. Die Unterrichtseinheit ist Grundlage der Entgeltberechnung. (1) Das Entgelt je Unterrichtseinheit beträgt in Abhängigkeit von der Gruppengröße für Gruppe I 6-9 Teilnehmer/innen Gruppe II ab 10 Teilnehmer/innen Anfängerkurse Sprachen 2,80 2,20 Allgemeinbildung Kulturelle Bildung Fortsetzungskurse Sprachen EDV-Grundkurse EDV-Aufbau- und Spezialkurse Berufliche Bildung Gesundheitsbildung 3,00 2,40 4,00 3,40 Bei einer Gruppengröße von 5 Personen beträgt das Entgelt einheitlich 5,00 je Unterrichtsstunde. Sofern Kursangebote der Volkshochschule zukünftig einer Besteuerung nach Umsatzsteuergesetz unterliegen sollten, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu entrichten. (2) Die Entgelte zu (1) werden semesterweise erhoben, zuzüglich eines einmaligen Bearbeitungsentgelts von 3,00. Die tatsächliche Höhe des Entgeltes wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Anmeldungen entsprechend den unter (1) genannten Gruppen 7 Tage vor Kursbeginn festgesetzt.
3 (3) Soweit bei Veranstaltungen der Volkshochschule Materialien verbraucht werden oder zusätzliche Mietkosten entstehen, ist von den Teilnehmer/innen eine Umlage zu zahlen, die der Höhe der voraussichtlichen Kosten entspricht. (4) Für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen, deren Dauer 3 Unterrichtseinheiten nicht übersteigt beträgt das Entgelt 5,00. (5) Kurse und Veranstaltungen können entgeltfrei sein, sofern sie einer besonderen Förderung unterliegen (z. B. Angebote des Eltern-Kind-Zentrums oder durch Drittmittel finanzierte Projekte). (6) Die Entgelte für Studienfahrten richten sich nach den Preisen der Veranstalter und der Höhe der Aufwendungen der Volkshochschule. Das konkrete Angebot der einzelnen Studienfahrten informiert Interessenten über Inhalt und Entgelt. (7) Teilnehmer/innen an Prüfungen, zu deren Abnahme die Volkshochschule Frankfurt (Oder) als Lizenznehmer berechtigt ist, zahlen die vom Lizenzgeber festgelegten Entgelte und ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00. (8) Das Entgelt zum Erwerb eines Zertifikats der Volkshochschule Frankfurt (Oder) zur Leistungsüberprüfung richtet sich nach den entstehenden Kosten und dem Aufwand der Volkshochschule, es wird im Einzelfall festgelegt. (9) Entgelte für Lehrgänge, die im Auftrag Dritter (Auftragsmaßnahmen) durchgeführt werden, berechnen sich nach den tatsächlichen Aufwendungen (Honorar-, Sach- und Organisationskosten) der Volkshochschule. (10) Das Entgelt für das Ausstellen eines Zertifikats beträgt 2,00. 9 Zahlungspflicht und Fälligkeit der Entgelte (1) Zahlungspflichtig sind die Teilnehmer/innen der Kurse und Veranstaltungen, bei minderjährigen Teilnehmer/innen auch die gesetzlichen Vertreter. (2) Die Teilnehmer/innen erhalten vor Kursbeginn eine Rechnung oder bei erteilter Einzugsermächtigung eine Zahlungsbestätigung, aus der sich die Höhe des zu zahlenden Betrages ergibt. Das Entgelt wird spätestens zum Kursbeginn fällig. Eine Barzahlung ist in Ausnahmefällen möglich. Soweit das Entgelt dieser Entgeltordnung als Eintritt zu Einzelveranstaltungen erhoben wird, ist es sofort fällig. (3) Auf Verlangen ist den Mitarbeitern der Volkshochschule der Einzahlungsbeleg vorzuweisen. Teilnehmer/innen, die den Einzahlungsbeleg bis zum 3. Kurstag nach Aufforderung nicht vorgelegt haben, können von den Veranstaltungen ausgeschlossen werden. (4) Beträgt das Entgelt innerhalb eines Semesters mehr als 100,00, kann mit den Teilnehmer/innen im Ausnahmefall auf Antrag eine Ratenzahlung von höchstens 3 Raten vereinbart werden. (5) Teilnehmer/innen, die sich verbindlich zu Studienfahrten anmelden, haben bei der Anmeldung ein Entgelt in Höhe von 10 % des Gesamtbetrages gemäß 8 (6) als Anzahlung zu entrichten. Der Restbetrag wird spätestens 14 Tage vor Beginn der Studienfahrt fällig. Eine Stornierung ist nur entsprechend den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Veranstalters möglich. Ein Bearbeitungsentgelt in Höhe des Aufwandes der Volkshochschule wird in jedem Fall einbehalten.
4 (1) Die Entgelte für Kurse werden auf Antrag 10 Ermäßigung der Entgelte um 25 % ermäßigt für Schüler, Auszubildende, Studenten, Rentner um 50 % ermäßigt für Personen, die an einer Maßnahme gemäß Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, sowie für Personen, die Leistungen nach SGB II und XII sowie AsylbLG erhalten, Bezieher von Wohngeld oder Inhaber des Frankfurt- Passes sind. (2) Teilnehmern an Kursen»Deutsch als Fremdsprache«wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt, sofern keine Verpflichtung durch Dritte (Arbeitsagentur oder Jobcenter) vorliegt. Für Leistungsberechtigte nach AsylbLG ist die Teilnahme an Kursen»Deutsch als Fremdsprache«entgeltfrei. (3) Die Teilnahme an Alphabetisierungskursen ist entgeltfrei, sofern keine Verpflichtung durch Dritte (Arbeitsagentur, Jobcenter) vorliegt. (4) Der Ermäßigungsanspruch muss bei Anmeldung, spätestens jedoch 7 Tage vor Kursbeginn durch Vorlage eines entsprechenden Dokuments oder des Frankfurt-Passes nachgewiesen werden. Danach ist eine Ermäßigung ausgeschlossen. (5) Bei Kursen und Veranstaltungen, die aus besonderen kultur-, sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen durchgeführt werden, wie z. B. Angebote der politischen Bildung oder zusätzliche Angebote für Aussiedler, Asylbewerber, arbeitslose Jugendliche und sowie bei besonderen sozialen Härtefällen können die Entgelte je nach Art und Umfang der Maßnahme von der/dem Leiter/in der Volkshochschule im Einvernehmen mit der/dem 1. Werkleiter/in hin in angemessener Weise ermäßigt oder erlassen werden. (6) Bei Kursen, für die Material bereitgestellt wird, beziehen sich die Ermäßigungen nur auf das nach 8 (1) kalkulierte Entgelt. (7) Entgeltermäßigungen für Studienfahrten, Prüfungen und Einzelveranstaltungen, deren Dauer 3 Unterrichtseinheiten nicht übersteigt, sind ausgeschlossen. (8) Erfolgt eine Erstattung des Entgeltes an den/die Teilnehmer/in oder eine Teilnahmeverpflichtung durch Dritte, werden keine Ermäßigungen gewährt. 11 Erstattungen (1) Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Entgelte besteht, wenn eine Veranstaltung aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. (2) Kann eine Veranstaltung aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht zu Ende geführt werden, wird das Entgelt für die nicht durchgeführten Unterrichtsstunden anteilmäßig erstattet. (3) Teilnehmer/innen von Kursen, die a) lt. ärztlicher Bescheinigung durch länger als 3 Wochen andauernde Krankheit, b) durch Umzug in eine andere Gemeinde, c) aufgrund geänderter Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse lt. Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung die Veranstaltung nicht weiter besuchen können bzw. für die eine weitere Teilnahme unzumutbar ist, werden die
5 gezahlten Entgelte anteilmäßig erstattet. Das Bearbeitungsentgelt wird in jedem Fall einbehalten. Die Erstattung ist schriftlich bei der Volkshochschule zu beantragen. (4) Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Vorliegen des Erstattungsgrundes, jedoch spätestens bis Semesterende ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die zu erstattenden Beträge werden auf volle 0,50 genau gerundet. 12 Umlegen der Entgeltdifferenz Wird die Mindesteilnehmerzahl von 6 nicht erreicht, können die fehlenden Einnahmen bei Einverständnis der übrigen Teilnehmer/innen auf diese umgelegt werden. Die Entscheidung darüber trifft der/die Leiter/in der Volkshochschule. 13 Nutzung von Räumlichkeiten der Volkshochschule (1) Die stundenweise Nutzung von Unterrichtsräumen der Volkshochschule ist möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. (2) Für Veranstaltungen gewerblicher Art bzw. zu Erwerbszwecken werden diese Räume nicht überlassen. Private Nutzungen sind ebenso ausgeschlossen. (3) Fachunterrichtsräume (Biologie, Chemie, Physik o. ä.) werden nicht zur Verfügung gestellt. (4) Das Entgelt beträgt für: Klassenräume bis 50 qm Klassenräume über 50 qm 5,40 je begonnene Stunde 6,20 je begonnene Stunde (5) Zusätzliche Leistungen sowie die Nutzung technischer Ausstattung werden darüber hinaus in Rechnung gestellt. 14 Bereitstellung von Kopien für Kursleitende und Lehrer/innen Sofern Unterrichtsmaterialien von den Kursleitenden und Lehrer/innen in der Volkshochschule kopiert werden müssen, ist ein Entgelt von 0,03 für eine A4-Kopie, 0,06 für eine A3-Kopie sowie 0,40 für eine A4-Farbkopie und 0,80 für eine A3-Farbkopie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. 15 Inkrafttreten Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt mit dem Beginn des Frühjahrssemesters 2013 am 07. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Frankfurt (Oder) vom , erschienen im Amtsblatt 4/2001, außer Kraft. Frankfurt (Oder),
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