Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

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1 Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 16. Jahrgang Lübben (Spreewald), den Nummer 03 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung des Sports 3-14 Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald Änderung der Honorarordnung für die Kreismusikschule Dahme-Spreewald Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltssatzung 2009) Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni Sitzung des Kreisausschusses am Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreisausschusses 26 Sitzung des Kreistages am Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen Zweckverband Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald (GRPS) Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der 27. Verbandsversammlung des Zweckverbandes GRPS 30 Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung des ZAB am Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV) 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des MAWV Änderungssatzung zur Wasserversorgungsgebührensatzung des MAWV Änderungssatzung zur Wasserversorgungsbeitragssatzung des MAWV 36-37

2 2 Änderung der Satzung zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss des MAWV Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung des MAWV Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung des MAWV Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV Änderung der Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des MAWV Jahresabschluss 2007 Trink- und Schmutzwasser des WAVAS 48 Jahresabschluss 2007 Trink- und Schmutzwasser des MAWV 49 Impressum Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle verantwortlich: Heidrun Schaaf Reutergasse 12, Lübben (Spreewald) Telefon: / Telefax: / Erscheinungsweise: nach Bedarf Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich. Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungsstelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus. Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

3 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung des Sports Gemäß Sportförderungsgesetz des Landes Brandenburg (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1 - Nr. 26 vom 14. Dezember 1992) hat der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald in seiner Sitzung am folgende Richtlinie zur Förderung des Sports beschlossen: 1. Grundsätze 1.1. Der Landkreis Dahme-Spreewald fördert die Sportarbeit auf der Grundlage des Sportförderungsgesetzes des Landes Brandenburg 1.2. Gefördert werden, im zuständigen Vereinsregister für den Landkreises Dahme-Spreewald, eingetragene Sportvereine, die Mitglied im Kreissportbund Dahme-Spreewald e.v. sind, die über einen Kinder- und Jugendanteil bis zum vollendeten 26. Lebensjahr von mindestens 20 % der Gesamtmitgliederanzahl verfügen, (Grundlage bildet der Bestandserhebungsbogen des Landessportbundes Brandenburg e. V. per 1.1. des laufenden Jahres), und über einen gültigen Freistellungsbescheid des Finanzamtes verfügen. Weiterhin werden der Kreissportbund Dahme-Spreewald e.v., die Kreissportjugend, die angeschlossenen Fachverbände und Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung (entsprechend der Satzung des Kreissportbundes) gefördert Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz im Landkreis Dahme-Spreewald haben und ihre sportlichen Aktivitäten überwiegend im Landkreis Dahme-Spreewald ausüben In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde abweichend von den vorgeschriebenen Terminen für die Antragstellung und die Einreichung des Verwendungsnachweises entscheiden. Der Ausnahmetatbestand ist schriftlich zu begründen. Für das Jahr 2009 wird der Antragsschluss abweichend von den geregelten Fristen in den Förderbereichen 1, 2, 5, 6, 10 auf sechs Wochen nach amtlicher Bekanntmachung dieser Richtlinie festgelegt Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel 1.6. Die Anerkennung von Fahrtkosten erfolgt auf der Grundlage des geltenden Bundesreisekostengesetzes. Die Wegstreckenentschädigung wird nach 5 Abs. 1 BRKG gewährt.

4 In begründeten Einzelfällen können bei Maßnahmen mit herausragendem Interesse für den Landkreis Dahme-Spreewald abweichend von den Förderbereichen höhere Zuwendungen bewilligt und weitere Ausgaben anerkannt werden. 2. Förderbereiche Förderbereich 1 Zuschüsse für Werterhaltung Förderbereich 2 Investitionszuschuss für Baumaßnahmen an Sportstätten Förderbereich 3 Zuschüsse zur Entschädigung für Vereinsübungsleiter/Förderung von Fahrtkosten für Vereinsübungsleiter Förderbereich 4 Kreis-, Landes-, und Deutsche Meisterschaften im Landkreis Dahme- Spreewald Förderbereich 5 Zuwendungen für die Anschaffung von Großsportgeräten, Ausstattungsgegenständen und Pflegetechnik Förderbereich 6 Betriebskostenzuschüsse Förderbereich 7 Dahme-Spreewald-Olympiade, die Kreisfinals im Rahmen des Bundeswettbewerbs Jugend trainiert für Olympia sowie des Wettbewerbes Integrationssport Förderbereich 8 Förderung sportlicher Bildungsmaßnahmen/Trainingslager Förderbereich 9 Zuwendung für die Förderung des Geschäftsführers des Kreissportbundes Dahme-Spreewald e.v. 3. Verfahrensregeln Die Gewährung der Zuwendung erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid. Die Anträge sind zu richten an den Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Jugend, Sport und Freizeit Beethovenweg Lübben Der Antragsschluss ist in den Förderbereichen geregelt. Aus dem Kosten- und Finanzierungsplan muss ersichtlich sein, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben. Mit der beantragten Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Ein Beginn der Maßnahme vor Erhalt des Zuwendungsbescheides ist auf dem Antragsformular zusätzlich zu beantragen. Ausnahmen werden in den einzelnen Förderbereichen geregelt. Bei der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von Zuschuss gewährt. Für die Einreichung der Verwendungsnachweise gelten die Fristen in den Förderbereichen.

5 5 4. Inkrafttreten Die Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung des Sports tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur die Förderung des Sports vom außer Kraft. Lübben, S. Loge Landrat Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird gemäß 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i. V. m. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung des Sports angeordnet. Lübben, S. Loge Landrat

6 6 Förderbereich 1 Zuschüsse für Werterhaltung 1. Zuwendungsgegenstand Gefördert werden Werterhaltungsmaßnahmen zur Instandhaltung von vereinseigenen bzw. gepachteten Sportstätten. 2. Zuwendungsvoraussetzungen Durch den Antragsteller ist der Nachweis zu erbringen, dass a) der Mieter, Pächter oder Eigentümer des Gebäudes oder der Sportanlage ist und ein Pachtvertrag/Nutzungsvertrag mit einer Restlaufzeit von mindestens 5 Jahren abgeschlossen ist und b) die Gebäude/Sportanlagen nicht überwiegend von der Gemeinde/Amt unterhalten werden. 3. Art und Höhe der Zuwendung Es erfolgt eine Anteilfinanzierung bis zu 50 % der förderfähigen Gesamtkosten. Die Förderung wird begrenzt durch den Höchstbetrag von maximal bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr und Sportverein. 4. Verfahren Die Antragstellung erfolgt durch den Sportverein an den Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Jugend, Sport und Freizeit, Beethovenweg 14b, Lübben. Alle Anlagen (Formblatt) sind vollständig einzureichen. Antragsschluss ist der 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr. Der Antrag ist auf dem Grundformular und dem Spezialformular 1 zu stellen. Einzureichen sind: - Beschreibung und Begründung der Werterhaltungsmaßnahme - drei vergleichbare Kostenvoranschläge - Eigentumsnachweise bzw. Pacht- oder Nutzungsverträge Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme auf dem Formblatt Verwendungsnachweis einzureichen.

7 7 Förderbereich 2 Investitionszuschuss für Baumaßnahmen an Sportstätten 1. Zuwendungsgegenstand Förderung von Veränderungen des unbeweglichen Sachanlagevermögens Gefördert werden Veränderungen des unbeweglichen Sachanlagevermögens im Sport. 2. Art und Höhe der Zuwendung Es erfolgt eine Anteilfinanzierung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt durch den Höchstbetrag von maximal bis zu ,00 Euro. 3. Zweckbindung Jede geförderte Investitionsmaßnahme ist mindestens während der Zweckbindungsdauer entsprechend zu nutzen (zeitliche Bindung). Die Zweckbindungsdauer der geförderten Maßnahmen beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Der Zuwendungsgeber kann entsprechend Wertausgleich verlangen, wenn eine Zweckentfremdung in diesem Zeitraum eintritt. Nach Ablauf der Frist kann der Zuwendungsempfänger darüber frei verfügen. 4. Verfahren Antragsschluss ist der 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr. Der Antrag ist auf dem Grundformular und dem Spezialformular 2 zu stellen. Einzureichen sind: - Beschreibung und Begründung der Investitionsmaßnahme - drei vergleichbare Kostenvoranschläge - Eigentumsnachweise bzw. Pacht-, Nutzungsverträge mit einer Restlaufzeit von mindestens 10 Jahren und Zustimmung des Eigentümers bei Veränderungen des unbeweglichen Sachanlagevermögens Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme auf dem Formblatt Verwendungsnachweis einzureichen.

8 8 Förderbereich 3 Zuschüsse zur Entschädigung für Vereinsübungsleiter/ Förderung von Fahrtkosten für Vereinsübungsleiter 1. Zuwendungsgegenstand Gefördert wird die Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit von Übungsleitern/Trainern bei der regelmäßigen Anleitung und Betreuung von Sportlern. 2. Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung kann gewährt werden für: a) Trainer A/B/C, die eine gültige DOSB Lizenz nachweisen, b) Diplomsportlehrer, Sportlehrer, c) Fachübungsleiter, die eine gültige DOSB Lizenz nachweisen, d) Jugendleiter/ Vereinsmanager, die eine gültige DOSB Lizenz nachweisen. 3. Art und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Die Höhe des Zuschusses beträgt: pro Jahr je Trainer A/B /Diplomsportlehrer/SportlehrerVereinsmanager 400,00, je Trainer C/Fachübungsleiter/ Jugendleiter 300,00. Die Bemessung für die Höhe der Förderung erfolgt auf der Grundlage der Mitgliederzahlen bezogen auf eine angemessene Größe der Übungsgruppe (z.b. 1 Übungsleiter auf 15 Sportler). Jeder Übungsleiter kann nur einmal im Jahr gefördert werden. Für jeden unter beantragten Übungsleiter/Trainer/Diplomsportlehrer/Sportlehrer/Vereinsmanager und Jugendleiter wird eine Fahrtkostenpauschale von 65,00 Euro pro Jahr gewährt. 4. Verfahren Antragsschluss ist der 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr. Der Antrag ist auf dem Grundformular und dem Spezialformular 3 zu stellen. Dem Antrag sind Kopien der jeweils gültigen Lizenzen bzw. Diplome beizufügen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme auf dem Formblatt Verwendungsnachweis einzureichen.

9 9 Förderbereich 4 Kreis-, Landes-, und Deutsche Meisterschaften im Landkreis Dahme-Spreewald 1. Zuwendungsgegenstand Kreis-, Landes-, und Deutsche Meisterschaften/ Pokalendrunden im Landkreis Dahme- Spreewald. 2. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen können gewährt werden, nach Vorlage der Ausschreibung der Sportveranstaltung und des Kosten- und Finanzierungsplanes. 3. Art und Höhe der Zuwendung Es erfolgt eine Anteilfinanzierung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt durch den Höchstbetrag von 750,00 Euro für Wettkampfkosten wie: - Pokale, Urkunden, Medaillen, - Helfer-, Kampf- und Schiedsrichter (entsprechend der Ordnungen der Fachverbände), - Sportstättengebühren, - Öffentlichkeitsarbeit (Büromaterial, Porto, Plakate, Flyer) - Sachkosten - Medizinische Betreuung die in direktem Zusammenhang mit der sportlichen Betätigung stehen und dafür erforderlich sind. 4. Verfahren Antragsschluss ist ein Monat vor Beginn der Maßnahme. Der Antrag ist auf dem Grundformular und dem Spezialformular 4 zu stellen. Einzureichen sind: - Beschreibung und Begründung der Maßnahme - Kosten- und Finanzierungsplan Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme auf dem Formblatt Verwendungsnachweis einzureichen.

10 10 Förderbereich 5 Zuwendungen für die Anschaffung von Großsportgeräten, Ausstattungsgegenständen und Pflegetechnik 1. Zuwendungsgegenstand Förderung von Veränderungen des beweglichen Sachanlagevermögens. Gefördert werden Anschaffung des beweglichen Sachanlagevermögens wie Großsportgeräten, Ausstattungsgegenständen und Pflegetechnik mit Sportartenbezug. Es kann nur bewegliches Sachanlagevermögen gefördert werden, deren Einzelbeschaffungswert mehr als 1.000,00 (ohne Umsatzsteuer) beträgt und selbständig bewertungs- und nutzungsfähig ist. Daneben kann eine Förderung erfolgen, wenn es sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die von ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden und der Gesamtbetrag über 1.000,00 (ohne Umsatzsteuer) liegt. 2. Art und Höhe der Zuwendung Es erfolgt eine Anteilfinanzierung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt durch den Höchstbetrag von 2.000,00 Euro. Die Bagatellgrenze für den Erstattungsbetrag auf 50,00 festgesetzt. 3. Zweckbindung Jede geförderte Maßnahme ist mindestens während der Zweckbindungsdauer entsprechend zu nutzen (zeitliche Bindung). Die Zweckbindungsdauer der geförderten Maßnahmen beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Der Zuwendungsgeber kann entsprechend Wertausgleich verlangen, wenn eine Zweckentfremdung in diesem Zeitraum eintritt. Nach Ablauf der Frist kann der Zuwendungsempfänger darüber frei verfügen. 4. Verfahren Antragsschluss ist der 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr. Der Antrag ist auf dem Grundformular und dem Spezialformular 5 zu stellen. Einzureichen sind: - Beschreibung und Begründung der Anschaffung - drei vergleichbare Kostenvoranschläge Für Sportvereine kann nur einmal jährlich eine Bezuschussung für die Anschaffung von Großsportgeräten, Ausstattungsgegenständen und Pflegetechnik mit Sportartenbezug erfolgen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme auf dem Formblatt Verwendungsnachweis einzureichen.

11 11 Förderbereich 6 Betriebskostenzuschüsse 1. Zuwendungsgegenstand Gefördert werden Betriebskosten von vereinseigenen und gepachteten Sportanlagen/ Gebäuden. 2. Art und Höhe der Zuwendung Es erfolgt eine Festbetragsfinanzierung bis zu 50 %der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Förderung wird begrenzt durch den Höchstbetrag von 700,00 Euro pro Jahr. Zuwendungsfähige Ausgaben: - Miete, Grundsteuer, Pacht - Wasser, Abwasser - Heizung, Heizmaterial - Strom - Öffentliche Abgaben (Müll- und Fäkalienentsorgung, Straßenreinigung) - Schornsteinfegergebühren - Versicherungen 3. Verfahren Antragsschluss ist der 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr. Der Antrag ist auf dem Grundformular und dem Spezialformular 6 zu stellen. Bei Erstantrag sind Eigentumsnachweise bzw. Pacht- oder Nutzungsverträge einzureichen Diesbezügliche Veränderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres auf dem Formblatt Verwendungsnachweis einzureichen.

12 12 Förderbereich 7 Zuschüsse für die Dahme-Spreewald-Olympiade, die Kreisfinals im Rahmen des Bundeswettbewerbs "Jugend trainiert für Olympia sowie des Wettbewerbes Integrationssport 1. Zuwendungsgegenstand ist die Förderung der für die Dahme-Spreewald-Olympiade, die Kreisfinals im Rahmen des Bundeswettbewerbs "Jugend trainiert für Olympia sowie des Wettbewerbes Integrationssport. 2. Art und Höhe der Zuwendung Vollfinanzierung - Jugend trainiert für Olympia und Integrationssport Festbetragsfinanzierung - Dahme-Spreewald-Olympiade der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben begrenzt durch den Höchstbetrag von Euro. Zuwendungsempfänger sind - der Kreissportbund für die Dahme-Spreewald-Olympiade und - der Berater für Schulsport für den Bundeswettbewerb "Jugend trainiert für Olympia" und die Wettbewerbe im Rahmen des Integrationssports. Zuwendungsfähige Ausgaben: 1. Pokale, Urkunden, Medaillen, Sachpreise 2. Helfer-, Kampf- und Schiedsrichterkosten (höchstens je 10,00 ) 3. Fahrtkosten (0,20 pro km) 4. Öffentlichkeitsarbeit und Hilfsmaterial ( nur Dahme-Spreewald-Olympiade ) 5. Mieten (nur mit Nachweis eines Nutzungsvertrages) 6. Sportstättennutzungsgebühren 7. Sachkosten 3. Verfahren Antragsschluss ist ein Monat vor Beginn der Maßnahme. Der Antrag ist auf dem Grundformular und dem Spezialformular 7 a/b/c zu stellen. Einzureichen sind: - Beschreibung der Maßnahme - Kosten- und Finanzierungsplan Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme auf dem Formblatt Verwendungsnachweis einzureichen.

13 13 Förderbereich 8 Förderung sportlicher Bildungsmaßnahmen/Trainingslager 1. Zuwendungsgegenstand Gefördert werden Projekte, Maßnahmen, Seminare und Trainingslager, die der Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen dienen. Der Richtlinie liegt ein weiter Begriff von politischem und sozialem Lernen zugrunde, so dass sportliche Maßnahmen, die in Zusammenhang mit kultureller sowie ökologisch/ naturkundlicher Bildung stehen, gefördert werden können. 2. Art und Höhe der Zuwendung Die zur Verfügung stehenden Mittel können für folgende Maßnahmen eingesetzt werden: - Bildungsmaßnahmen mit eindeutig sportlichem Bezug, z.b. Erlernen einer Sportart, - Festigung von konditionellen und koordinativen Fähigkeiten, Maßnahmen zur Festigung der sozialen Gruppenbildung im Jugendsport - Trainingslager im Jugendsport - Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter Bei diesen Maßnahmen ist die Mindestteilnehmerzahl 10. Die Höchstteilnehmerzahl ist auf 25 Teilnehmer begrenzt. Die vorgenannten Projekte können nur gefördert werden, wenn ein Eigenbetrag des Trägers erbracht wird. Die Zuwendung kann bei Maßnahmen, bei denen mindestens eine und höchstens acht Übernachtungen vorgesehen sind als Festbetrag bis zu 10,00 pro Tag und Teilnehmer gewährt werden. An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Bildungsmaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn diese in Einrichtungen, die sich im Landkreis Dahme-Spreewald befinden, durchgeführt werden. Tagesveranstaltungen können mit bis zu 5,00 je Teilnehmer gefördert werden. 3. Verfahren Antragsschluss ist ein Monat vor Beginn der Maßnahme. Der Antrag ist auf dem Grundformular und dem Spezialformular 8 zu stellen. Einzureichen sind: - Beschreibung der Maßnahme - Kosten- und Finanzierungsplan Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme auf dem Formblatt Verwendungsnachweis einzureichen.

14 14 Förderbereich 9 Zuwendung für die Förderung des Geschäftsführers des Kreissportbundes Dahme-Spreewald 1. Zuwendungsgegenstand ist die anteilmäßige Förderung von Personalkosten für den hauptamtlichen Geschäftsführer des Kreissportbundes Dahme-Spreewald e. V. zur Absicherung des Geschäftsbetriebes. 2. Art und Höhe der Zuwendung Es erfolgt eine Festbetragsfinanzierung für den Zeitraum 2009 bis 2013 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Personalkosten richten sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) und den dazugehörigen Bestimmungen. Bei Erstantrag Vorlage: - des aktuellen Vereinsregisterauszuges - des letzten Freistellungsbescheides des Finanzamtes - der aktuelle Mitgliederbestandserhebung - des Anstellungsvertrages/der Stellenbeschreibung - Qualifikationsnachweis 3. Verfahren Antragsschluss ist der 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr. Der Antrag ist auf dem Grundformular und dem Spezialformular 9 zu stellen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres auf dem Formblatt Verwendungsnachweis und dem Sachbericht einzureichen.

15 15 Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald Der Kreistag hat in seiner Sitzung am folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald vom beschlossen: 2 Absatz 2 Ziffer 1 wird wie folgt geändert: I. Satzungsänderung In Anstrich 5 wird der Betrag 536,60 gestrichen und durch 526,60 ersetzt. II. Inkrafttreten Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald tritt rückwirkend zum in Kraft. Lübben, S. Loge Landrat Bekanntmachungsanordnung/Ersatzbekanntmachung Hiermit wird gemäß 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die öffentliche Bekanntmachung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald angeordnet. Lübben, S. Loge Landrat

16 16 1. Änderung der Honorarordnung für die Kreismusikschule Dahme-Spreewald Der Kreistag hat in seiner Sitzung am folgende 1. Änderung der Honorarordnung für die Kreismusikschule Dahme-Spreewald vom beschlossen: 1. 2 wird wie folgt gefasst: I. Änderung Honorarordnung "1) Regelsatz: Die Vergütung für Unterricht in den von der Kreismusikschule angebotenen Fächern beträgt a) für Honorarlehrer ohne musikalischen Fach- bzw. Hochschulabschluss: 17,00 Euro pro Unterrichtseinheit à 45 Minuten b) für Honorarlehrer mit musikalischem Fach- bzw. Hochschulabschluss: 21,00 Euro pro Unterrichtseinheit à 45 Minuten 2) Für Gruppenunterricht wird folgende Vergütung gewährt a) für Honorarlehrer ohne musikalischen Fach- bzw. Hochschulabschluss: 19,00 Euro pro Unterrichtseinheit à 45 Minuten b) für Honorarlehrer mit musikalischem Fach- bzw. Hochschulabschluss: 23,00 Euro pro Unterrichtseinheit à 45 Minuten 3) Für den Gruppenunterricht Elementare Musikpädagogik, - Musikgarten, - Musikalische Früherziehung, - Instrumentenkarussell, - Musikkreis, - Tanz werden als Vergütung 25,00 Euro pro Unterrichtseinheit à 45 Minuten gewährt. 4) Für die Durchführung der im Auftrag der Musikschulleitung vereinbarten Repräsentationsveranstaltungen der Kreismusikschule sowie hochwertigen Fremdveranstaltungen werden als Vergütung in einem gesonderten Honorarvertrag 23,00 Euro pro Unterrichtseinheit à 45 Minuten gewährt. 5) Bei sehr hohem Fahraufwand a) ab 50 Entfernungskilometer und bei weniger als 4 Unterrichtseinheiten pro Unterrichtstag, b) wenn kein zusammenhängender Unterricht an einem Ort möglich ist und gleichzeitig die Bedingungen aus Punkt 5 a) zutreffen, c) bei Vertretungsdiensten an einem anderen Unterrichtsort, nur in Abstimmung mit der Musikschulleitung und einem gesonderten Honorarvertrag, wird eine Fahrkostenerstattung wird nach 5 Bundesreisekostengesetz gezahlt.

17 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe 7,70 Euro durch die Angabe Euro ersetzt. II. Inkrafttreten Die 1. Änderung der Honorarordnung für die Kreismusikschule Dahme-Spreewald tritt am in Kraft. Lübben, S. Loge Landrat Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird gemäß 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i. V. m. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderung der Honorarordnung für die Kreismusikschule Dahme- Spreewald angeordnet. Lübben, S. Loge Landrat

18 18 Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltssatzung 2009) Auf Grund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) sowie 18 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl.I/04 S.262) sowie 116 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl.I/02 S.78) in der zz. geltenden Fassung wird nach Beschluss des Kreistages Nr. 2009/013 vom für das Haushaltsjahr 2009 folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Gesamthaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird 1) im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf außerordentlichen Erträge auf außerordentlichen Aufwendungen auf EUR EUR 0 EUR 0 EUR 2) im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf Auszahlungen auf EUR EUR festgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven Auszahlungen an Liquiditätsreserven EUR EUR EUR EUR 0 EUR EUR 0 EUR 0 EUR

19 19 2 Kredite Kredite werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf EUR festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf EUR festgesetzt. 4 Kreisumlage (1) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes, mit Ausnahme der Schulkostenbeiträge nach 116 i. V. m. 100 und 142 BbgSchulG wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß 130 BbgKVerf eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird auf 40,5 vom Hundert der für die Städte und Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen gemäß 18 BbgFAG festgesetzt. (2) Zur Abgeltung der ungedeckten Ausgaben gemäß 116 i.v.m. 100 und 142 BbgSchulG, wonach den Schulträgern von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen innerhalb und außerhalb des Landkreises die Schulkosten (einschl. Wohnheimkosten) für die Schüler, die nicht aus ihrem Wohngebiet zur Schule kommen, vom Landkreis zu erstatten sind, wird von den kreisangehörigen Entsendegemeinden eine Mehrbelastung zur Kreisumlage nach 130 Abs. 3 BbgKVerf erhoben. Grundlage der Aufwandsermittlung sind die vom Landkreis zu leistenden Schulkostenbeiträge nach 116 Absatz 2 BbgSchulG. Diese Mehrbelastung wird wie folgt festgesetzt: Stadt/ Gemeinde Mehrbelastung (in EUR) für die Gemeinde Bestensee ,99 für die Gemeinde Eichwalde ,00 für die Gemeinde Heideblick ,74 für die Gemeinde Heidesee ,91 für die Stadt KW ,83 für die Stadt Lübben ,78 für die Stadt Luckau ,12 für die Gemeinde Märkische Heide ,66 für die Stadt Mittenwalde ,91 für die Gemeinde Schönefeld ,92 für die Gemeinde Schulzendorf ,11 für die Gemeinde Wildau ,43 für die Gemeinde Zeuthen ,30

20 20 Stadt/ Gemeinde Mehrbelastung (in EUR) für die Gemeinde Drahnsdorf 6.229,29 für die Stadt Golßen ,58 für die Gemeinde Kasel-Golzig 6.729,18 für die Gemeinde Steinreich 8.809,45 für die Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk 1.901,81 für die Gemeinde Byhleguhre-Byhlen 5.603,43 für die Gemeinde Neu Zauche 7.195,95 für die Gemeinde Spreewaldheide 1.515,78 für die Gemeinde Straupitz ,02 für die Gemeinde Jamlitz 2.667,60 für die Stadt Lieberose ,70 für die Gemeinde Schwielochsee 1.351,90 für die Gemeinde Groß Köris 7.432,43 für die Gemeinde Halbe ,54 für die Stadt Märkisch Buchholz 5.271,34 für die Gemeinde Münchehofe 4.021,50 für die Gemeinde Schwerin 5.133,24 für die Stadt Teupitz ,25 für die Gemeinde Bersteland 2.789,50 für die Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg 1.353,31 für die Gemeinde Rietzneuendorf-Staakow 2.558,89 für die Gemeinde Schlepzig 1.233,82 für die Gemeinde Schönwald 4.707,81 für die Gemeinde Unterspreewald 2.018,76 (3) Die Kreisumlage nach Abs. 1 und die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 sind bis zum 15. eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu zahlen. (4) Der für das Haushaltsjahr 2009 festgesetzte Umlagesatz für die Kreisumlage nach Abs. 1 sowie die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 gelten entsprechend 131 Abs. 1 BbgKVerf i.v.m. 69 Abs. 1 Ziff.2 BbgKVerf über das Haushaltsjahr 2009 hinaus bis zum Erlass der neuen Erhebungsgrundlagen. (5) Stellen sich nach der Festsetzung der Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 Aufwandsunterdeckungen, Aufwandsüberdeckungen bzw. Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich im darauf folgenden Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Abweichung von nicht mehr als 1 vom Hundert führen würde.

21 21 5 Wertgrenzen (1) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Landkreis von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf EUR festgesetzt. (2) Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf EUR festgesetzt (3) Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Kreistages bedürfen, wird auf EUR festgesetzt. (4) Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf EUR und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf EUR festgesetzt. 6 Budgets (1) Der Haushalt gliedert sich in 22 Teilhaushalte. Die Teilhaushalte werden wie folgt zu 5 Budgets verbunden: Budget 1 Landrat THH 1: Landrats- und Kreistagsangelegenheiten Budget 2 Budget 3 Budget 4 Kommunale Angelegenheiten und innerer Dienstbetrieb THH 2: Service und Recht THH 3: Statistik und Wahlen THH 22: Kreisstrukturförderung Finanzen sowie Öffentliche Sicherheit und Ordnung THH 4: Finanzverwaltung THH 5: Allgemeine Finanzwirtschaft THH 6: Sicherheit und Ordnungsangelegenheiten THH 7: Lebensmitteluntersuchung/ Fleischbeschau THH 8: Land- und Forstwirtschaft THH 9: Wirtschaftsförderung und Tourismus Bildung, Kultur, Jugend, Gesundheit und Soziales THH 10: Schulträgeraufgaben THH 11: Kultur und Wissenschaft THH 12: Soziale Hilfen THH 13: Kinder- Jugend- und Familienhilfe THH 14: Sport THH 15: Gesundheit

22 22 Budget 5 Planung, Bauwesen und Umwelt THH 16: Liegenschaftsverwaltung/ Gebäudemanagement THH 17: Räumliche Planung und Entwicklung THH 18: Bauen und Wohnen THH 19: Ver- und Entsorgung THH 20: Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV THH 21: Gewässer-, Grün und Landschaftspflege (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. (3) Der Ausgleich der Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes noch innerhalb des Teilhaushaltes die Mehraufwendungen ausgeglichen werden können. (4) Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen beantragt werden und eine Entscheidung des Kreistages nach 5 Abs. 3 entfällt Der Kreistag ist halbjährlich über erfolgte teilhaushaltsübergreifende Mehraufwandsdeckungen innerhalb eines Budgets zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen bei der Investitionstätigkeit sowie Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie sachlich zusammenhängen. Lübben, S. Loge Landrat

23 23 Bekanntmachungsanordnung/Ersatzbekanntmachung Hiermit wird gemäß 3 Abs. 3 i. V. m. 67 Abs. 5 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landkreises Dahme- Spreewald für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltssatzung 2009) angeordnet. Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen nehmen. Sie liegen in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme am Sitz der Kreisverwaltung in Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, im Zimmer 203 während der öffentlichen Sprechzeiten aus. Die Heilungsvorschriften des 3 Abs. 4 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) in der zurzeit geltenden Fassung finden auf die Nachtragshaushaltssatzung Anwendung. Die Haushaltssatzung tritt zum in Kraft Lübben, S. Loge Landrat

24 24 Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 Am 7. Juni 2009 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag 1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet), 4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind, 5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Vordruck spätestens bis zum 17. Mai 2009 zu stellen. Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem 17. Mai 2009 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden ( 17a Abs. 2 der Europawahlordnung). Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder am 13. Juni 2004 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, brauchen Sie keinen erneuten Antrag zu stellen. Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 17. Mai 2009 gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht in dem deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie hier erneut einen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen. Sind Sie bei den Europawahlen von 1979 bis 1994 in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen. Antragsvordrucke sowie Merkblätter zur Information können bei allen Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

25 25 Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland als Wahlbewerber für einen der deutschen Sitze im Europäischen Parlament kandidieren wollen, ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, 3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Mit Ihrem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit dem Wahlvorschlag mit Ihrer Kandidatur müssen Sie eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass bei Ihnen die o.g. Voraussetzungen für eine aktive oder passive Wahlteilnahme vorliegen. Lübben, In Vertretung gez. Nadine Starke Stellvertreterin des Kreiswahlleiters

26 26 Sitzung des Kreisausschusses am Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreisausschusses- Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst (in die entsprechenden Vorlagen des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme-Spreewald, Dezernat I - Büro Kreistag, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben Einsicht genommen werden): 1. Petition zur Zuständigkeit für die Bestellung von ehrenamtlichen Naturschutzschutzhelfern im Landkreis Dahme-Spreewald, Vorl.-Nr. 2009/007 Der Kreisausschuss beschließt: 1. Die Petition wird zurückgewiesen. 2. Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, den Petenten von der getroffenen Entscheidung in geeigneter Weise zu unterrichten. 2. Landtagswahl am Vorschlag zur Berufung der Kreiswahlleiter und der stellvertretenden Kreiswahlleiter für die Wahlkreise 26, 27 und 28, Vorl.-Nr. 2009/028 Der Kreisausschuss beschließt: Für die Wahl zum 5. Landtag Brandenburg am 27. September 2009 werden dem Landeswahlleiter folgende Vorschläge zur Berufung der Kreiswahlleiter sowie der Stellvertretenden Kreiswahlleiter unterbreitet: 1. Wahlkreis 26 (Dahme-Spreewald I) und Wahlkreis 28 (Dahme-Spreewald III) gemeinsame Kreiswahlleiterin: gemeinsamer Stellvertretender Kreiswahlleiter: Frau Nadine Starke Herr Stefan Klein 2. Wahlkreis 27 (Dahme-Spreewald II/Oder-Spree I) Kreiswahlleiter: Stellvertretender Kreiswahlleiter: Herr Rolf Lindemann Herr Michael Rose 3. Antrag der Fraktion UBL-GRÜNE/B 90 - Resolution zum Konjunkturpaket, Vorl.- Nr. 2009/029 Der Kreisausschuss beschließt die Resolution an den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg zum Konjunkturpaket des Bundes. 4. Genehmigung einer Dienstreise von Herrn Norbert Schmidt nach Oranienburg Der Kreisausschuss genehmigt nachträglich die Dienstreise des Herrn Norbert Schmidt am nach Oranienburg.

27 27 Sitzung des Kreistages am Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages- Der Kreistag hat in seiner Sitzung am im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst (in die entsprechenden Vorlagen des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme- Spreewald, Dezernat I - Büro Kreistag, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben Einsicht genommen werden): 1. Jugendförderplan 2009 für den Landkreis Dahme-Spreewald, Vorl.-Nr. 2008/099-2 Gemäß 24 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe beschließt der Kreistag den Jugendförderplan 2009 für den Landkreis Dahme-Spreewald. Die im Haushaltsplan für das Jahr 2009 vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind Bestandteil des Jugendförderplanes. 2. Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Jahr 2009 mit Haushaltsplan, Vorl.-Nr. 2009/013 Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr Gründung der Energieregion Lausitz-Spreewald GmbH, Vorl.-Nr. 2009/005 Die Vorlage wird in den Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus, in den Ausschuss für Bauen und Umwelt sowie in den Ausschuss für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit verwiesen. 4. Organisation und Kooperation der Energieregion Lausitz-Spreewald, Besetzung des Regionalforums, Vorl.-Nr. 2009/005-2 Die Vorlage wird in den Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus, in den Ausschuss für Bauen und Umwelt sowie in den Ausschuss für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit verwiesen. 5. Bestellung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Gesellschaft Energieregion Lausitz-Spreewald GmbH, Vorl.-Nr. 2009/005-1 Die Vorlage wird in den Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus, in den Ausschuss für Bauen und Umwelt sowie in den Ausschuss für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit verwiesen Änderung der Honorarordnung der Kreismusikschule Dahme-Spreewald, (Vorl.- Nr. 2009/035) Der Kreistag beschließt die 1. Änderung der Honorarordnung der Kreismusikschule Dahme-Spreewald. 7. Bestellung des Kreisseniorenbeauftragten und von Mitgliedern des Kreisseniorenbeirates für den Kreisausschuss sowie den Gesundheits- und Sozialausschuss, Vorl.-Nr. 2009/022

28 28 Der Kreistag beschließt: 1. Herr Wolfgang Grunert wird als ehrenamtlicher Kreisseniorenbeauftragter bestellt. 1.1 Für die Arbeit des Kreisseniorenbeauftragten wird beiliegender Aufgabenkatalog bestätigt. 1.2 Dem Kreisseniorenbeauftragten wird zur Abdeckung des mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Aufwandes als Auslagenersatz eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 Euro gewährt. 1.3 Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Aufwand sowie Fahrtkosten abgegolten. 2.1 Herr Peter Stuth und Herr Wolfgang Grunert (Stellvertreter) erhalten die gemäß Geschäftsordnung des Kreistages eingeräumten Rechte des Kreisseniorenbeirates für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreisausschusses. 2.2 Frau Melitta Büttner und Frau Susanne Statkowa (Stellvertreterin) erhalten die gemäß Geschäftsordnung des Kreistages eingeräumten Rechte des Kreisseniorenbeirates für die Teilnahme an den Sitzungen des Gesundheits- und Sozialausschusses. 2.3 Die im Rahmen der Teilnahme an den o. g. Sitzungen anfallenden Auslagen werden auf Antrag nach den für die Mitglieder der Ausschüsse geltenden Grundsätzen der Aufwandsentschädigungssatzung erstattet. 3. Zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes und der Öffentlichkeitsarbeit stellt der Landkreis dem Kreisseniorenbeauftragten und dem Kreisseniorenbeirat entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung. 8. Benennung eines ehrenamtlichen Beauftragten für die Angelegenheiten der Sorben (Wenden), Vorl.-Nr. 2009/ Der Kreistag benennt Herrn Herbert Schirmer aus Lieberose zum ehrenamtlichen Beauftragten für Angelegenheiten der Sorben (Wenden). Die Benennung tritt zum in Kraft. 2. Dem Sorben (Wenden) Beauftragten des Landkreises wird zur Abdeckung des mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Aufwandes als Auslagenersatz nach 20 und 24 i. V. m. 131 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 Euro gewährt. 3. Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Aufwand sowie die Fahrkosten abgegolten. 4. Sofern im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit Verdienstausfall entsteht, ist dieser nach den Grundsätzen zu erstatten, die für Kreistagsmitglieder gelten (Aufwandsentschädigungssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald). 9. Neufassung der Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Dahme- Spreewald, Vorl.-Nr. 2009/025-1 Der Kreistag beschließt die Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Dahme- Spreewald.

29 Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald, Vorl.-Nr. 209/027 Der Kreistag beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst des Landkreises Dahme-Spreewald. 11. Antrag der Fraktion DIE LINKE - Einführung eines Controlling-Systems im Landkreis Dahme-Spreewald, Vorl.-Nr. 2009/001 Der Antrag zur Einführung eines Controlling-Systems im LDS wird abgelehnt. 12. Antrag der Fraktion UBL-GRÜNE/B 90 - Erarbeitung eines Wirtschaftsförder- und -entwicklungsplans, Vorl.-Nr. 2008/134 Der Antrag zur Erarbeitung eines Wirtschafts- und entwicklungsplans wird abgelehnt. 13. Antrag der Fraktion UBL-GRÜNE/B 90 - Auslobung eines SchülerInnenwettbewerbes zum Thema: "Was bedeutet Freiheit für mich?", Vorl.- Nr. 2009/011 Der Kreistag beschließt die Auslobung eines SchülerInnenwettbewerbes zum Thema: "Was bedeutet Freiheit für mich?" 14. Antrag der SPD-Fraktion - Erwerb der Ausstellung "20 Jahre Friedliche Revolution und Deutsche Einheit", Vorl.-Nr. 2009/026 Der Kreistag beschließt: 1. Der Landrat wird gebeten die Plakatausstellung der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur zu erwerben und sie im Laufe des Jahres einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2. Der Landrat wird gebeten zu prüfen, ob parallel dazu eine Ausstellung von Künstlern des LDS mit Werken aus den letzten 20 Jahren organisiert werden kann. 15. Antrag der CDU-Fraktion - Besetzung des Gesundheits- und Sozialausschusses, Vorl.-Nr. 2009/030 Der Kreistag beschließt: 1. Herr Joachim Kolberg wird anstelle von Frau Dr. Sabine von Platen als stimmberechtigtes Mitglied in den Gesundheits- und Sozialausschuss berufen. 2. Frau Dr. Sabine von Platen wird anstelle von Herrn Joachim Kolberg als Stellvertreter von Frau Dr. Inis Schönfelder in den Gesundheits- und Sozialausschuss berufen. 16. Antrag der Fraktionen CDU und SPD - Stärkung der kommunalen Sozialplanung im Landkreis Dahme-Spreewald, Vorl.-Nr. 2009/032 Der Kreistag beschließt: Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die Planungsunterlagen im Sozialbereich konsequent fortzuführen und in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch in einem Zeitintervall von 5 Jahren fortzuschreiben. Zugleich sind jährlich Planungsbedarfe zu prüfen und bei entsprechenden Feststellungen weitere Bereiche aufzunehmen.

30 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN Bekanntmachung des Zweckverbandes Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald (GRPS) Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der 27. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald (GRPS) Die nächste Verbandsversammlung findet am ab 9.00 Uhr im Konferenzraum im Rathaus Lübbenau/Spreewald, Kirchplatz 1, Lübbenau/ Spreewald statt. Tagesordnung der 27. Versammlung des Zweckverbandes Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald I. Öffentlicher Teil 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Bestätigung der Tagesordnung sowie Bestätigung des Protokolls der 26. Zweckverbandsversammlung 3. Bürgerfragestunde 4. Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses 2007 durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Dahme- Spreewald 5. Beschluss zum Jahresabschluss 2007 und Entlastung des Verbandsvorstehers Beschlussvorlage Nr. 01/09 6. Beschluss zur Haushaltssatzung 2009 Beschlussvorlage Nr. 02/09 7. Kenntnisnahme des Jahresabschlusses 2008 und Verweis zur Prüfung an das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Dahme- Spreewald 8. Beschluss zur Bestellung von Mitgliedern des Fachbeirates - Beschlussvorlage Nr. 03/09 9. Bericht über den aktuellen Arbeitsstand 10. Sonstiges II. Nichtöffentlicher Teil Bericht zum Grunderwerb Folgekosten/ Übernahme der Bauwerke Personalangelegenheiten Sonstiges

31 31 Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) Am Donnerstag, dem 26. Februar 2009, um 17:00 Uhr, findet die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB), im Beratungsraum 2. OG, Zimmer 202 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB), Robert-Guthmann-Straße 41, in Niederlehme statt. Öffentlicher Teil der Sitzung 1. Eröffnung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Wahl der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner/es Stellvertreterin/s 4. Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Sitzung 5. Bericht des Verbandsvorstehers 6. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Stellvertreter 7. Beschluss der 2. Änderungssatzung der Verbandssatzung des ZAB 8. Beschluss der geänderten Geschäftsordnung des ZAB Interessierte Bürger sind herzlich eingeladen. Niederlehme, den Hildebrandt Vorsitzender der Verbandsversammlung Kirsch Verbandsvorsteher

32 32 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/ Fax-Nr.: 03375/ Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 59 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 50) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I, S. 62) hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 29. Januar 2009 diese Satzung beschlossen.

33 33 I. Die Wasserversorgungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom wird wie folgt geändert: Präambel wird wie folgt neu gefasst: Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 59 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 50) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I, S. 62). II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher Dienstsiegel Bekanntmachungsanordnung Aufgrund der Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. II S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. I, S. 46, 48) wird hiermit die am durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasserund Wasserzweckverbandes beschlossene 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung bekannt gemacht. Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, zustande gekommen ist, ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb dieses Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen gegenüber dem Verband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen verletzt werden. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher

34 34 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/ Fax-Nr.: 03375/ Änderungssatzung zur Wasserversorgungsgebührensatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 29. Januar 2009 diese Satzung beschlossen.

35 35 Die Wasserversorgungsgebührensatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom wird wie folgt geändert: I. Präambel wird wie folgt neu gefasst: Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung. II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher Dienstsiegel Bekanntmachungsanordnung Aufgrund der Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. II S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. I, S. 46, 48) wird hiermit die am durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasserund Wasserzweckverbandes beschlossene 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungsgebührensatzung bekannt gemacht. Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, zustande gekommen ist, ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb dieses Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen gegenüber dem Verband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen verletzt werden. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher

36 36 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/ Fax-Nr.: 03375/ Änderungssatzung zur Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 29. Januar 2009 diese Satzung beschlossen.

37 37 Die Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom wird wie folgt geändert: Präambel wird wie folgt neu gefasst: I. Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung. II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher Dienstsiegel Bekanntmachungsanordnung Aufgrund der Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. II S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. I, S. 46, 48) wird hiermit die am durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasserund Wasserzweckverbandes beschlossene 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungsbeitragssatzung bekannt gemacht. Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, zustande gekommen ist, ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb dieses Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen gegenüber dem Verband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen verletzt werden. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher

38 38 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/ Fax-Nr.: 03375/ Änderung der Satzung zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 29. Januar 2009 diese Satzung beschlossen.

39 39 Die Satzung zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom wird wie folgt geändert: I. Präambel wird wie folgt neu gefasst: Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung. II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher Dienstsiegel Bekanntmachungsanordnung Aufgrund der Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. II S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. I, S. 46, 48) wird hiermit die am durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasserund Wasserzweckverbandes beschlossene 1. Änderung der Satzung zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss bekannt gemacht. Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, zustande gekommen ist, ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb dieses Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen gegenüber dem Verband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen verletzt werden. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher

40 40 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/ Fax-Nr.: 03375/ Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 59 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 50) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I, S. 62) hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 29. Januar 2009 diese Satzung beschlossen.

41 41 Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom wird wie folgt geändert: Die Präambel wird wie folgt neu gefasst: I. Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 59 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 50) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I, S. 62). II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher Dienstsiegel Bekanntmachungsanordnung Aufgrund der Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. II S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. I, S. 46, 48) wird hiermit die am durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasserund Wasserzweckverbandes beschlossene 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung bekannt gemacht. Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, zustande gekommen ist, ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb dieses Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen gegenüber dem Verband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen verletzt werden. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher

42 42 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/ Fax-Nr.: 03375/ Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 29. Januar 2009 diese Satzung beschlossen.

43 43 Die Schmutzwassergebührensatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom wird wie folgt geändert: I. 1. Präambel wird wie folgt neu gefasst: Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung. 2. 3, Absatz (3) wird wie folgt geändert: Die Wasserzähler bzw. Schmutzwassermengenmesseinrichtungen müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und vom Verband oder einem von diesen beauftragten Dritten verplombt werden. II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher Dienstsiegel Bekanntmachungsanordnung Aufgrund der Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. II S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. I, S. 46, 48) wird hiermit die am durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasserund Wasserzweckverbandes beschlossene 1. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung bekannt gemacht. Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, zustande gekommen ist, ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb dieses Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen gegenüber dem Verband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen verletzt werden. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher

44 44 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/ Fax-Nr.: 03375/ Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 29. Januar 2009 diese Satzung beschlossen.

45 45 Die Schmutzwasserbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom wird wie folgt geändert: Präambel wird wie folgt neu gefasst: I. Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung. II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher Dienstsiegel Bekanntmachungsanordnung Aufgrund der Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. II S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. I, S. 46, 48) wird hiermit die am durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasserund Wasserzweckverbandes beschlossene 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeitragssatzung bekannt gemacht. Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, zustande gekommen ist, ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb dieses Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen gegenüber dem Verband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen verletzt werden. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher

46 46 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/ Fax-Nr.: 03375/ Änderung der Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 29. Januar 2009 diese Satzung beschlossen.

47 47 I. Die Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) vom wird wie folgt geändert: Präambel wird wie folgt neu gefasst: Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286), der 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 194), der 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I, S. 172) in der jeweils geltenden Fassung. II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher Dienstsiegel Bekanntmachungsanordnung Aufgrund der Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. II S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. I, S. 46, 48) wird hiermit die am durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasserund Wasserzweckverbandes beschlossene 1. Änderung der Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücks-anschluss bekannt gemacht. Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassen worden sind, zustande gekommen ist, ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb dieses Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungen gegenüber dem Verband unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen verletzt werden. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher

48 48 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband Königs Wusterhausen Jahresabschluss Trink- und Schmutzwasser Auf der Grundlage des 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom (GVBl. I S. 194) in Verbindung mit 82 ff der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286) hat die Verbandsversammlung des MAWV am mit Beschluss 01/10/09 den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2007 des Wasser- und Abwasserverbandes Alt- Schadow festgestellt und entlastet die Verbandsvorsteherin für das Wirtschaftsjahr Die Bilanz- und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2007 liegen in der Zeit vom bis in den Diensträumen des Verbandes in der Köpenicker Straße 25, Königs Wusterhausen zur Einsichtnahme aus. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher

49 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband Königs Wusterhausen 49 Jahresabschluss Trink- und Schmutzwasser Auf der Grundlage des 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom (GVBl. I S. 194) in Verbindung mit 82 ff der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 286) hat die Verbandsversammlung des MAWV mit am mit Beschluss 04/24/08 den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2007 festgestellt und entlastet den Verbandsvorsteher für das Wirtschaftsjahr Die Bilanz- und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2007 liegen in der Zeit vom bis in den Diensträumen des Verbandes in der Köpenicker Straße 25, Königs Wusterhausen zur Einsichtnahme aus. Königs Wusterhausen, 03. Februar 2009 (im Original unterzeichnet) Albrecht Verbandsvorsteher

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