Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 AsylG 1997 idf BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl D /2008 Spruch D /2008/3E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger, über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , GZ BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 AsylG 1997 idf BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen. Text E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufungswerberin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Russen und orthodoxen Bekenntnisses, gelangte am illegal nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Zur Begründung des Asylantrages führte sie am in russischer Sprache auf dem dafür vorgesehenen Formularblatt wie folgt aus: "Ich lebte in XXXX bis Litauen die Unabhängigkeit erlangte. Die litauische Staatsbürgerschaft bekamen wir nicht kehren wir nach XXXX zurück. Die russische Staatsbürgerschaft bekommen wir nicht, weil wir nicht polizeilich gemeldet sind. Wir müssen schwarz arbeiten und schwarz in einem Heim für Bauarbeiter wohnen. Dort veranstaltete die Partei der Volkseinigkeit (Partija narodnogo jedinstwa) am 1. September 2002 einen Progrom mit der Begründung, dass wir Litauer sind und hier verschwinden sollen, weil wir sonst umgebracht werden. In Russland bin ich eine Litauerin, in Litauen eine Russin. Die Miliz beschützt uns nicht, weil sie auf der Seite der Partei für Volkseinigkeit steht. Am 1. September 2002 wurden wir zusammengeschlagen, unsere Papiere wurden zerrissen. Am ging ich zur Miliz und wurde dort 3 Tage lang festgehalten. Sie drohten mich unter die Erde zu bringen, sollte ich mich weiterhin beschweren wollen. Am ging ich illegal nach Litauen, von dort aus wurde ich am illegal außer Lande gebracht. Am kam ich in Wien an." Am wurde sie beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu ihren Fluchtgründen, wie folgt, befragt: F: Haben Sie jemals einen russischen Reisepass beantragt? A: Ich war im Besitz eines Inlands- und auch eines Auslandsreisepasses. Beide habe ich zuletzt am gesehen. Beide Dokumente wurden mir von den Schleppern abgenommen. F: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Seite 1 von 7

2 A: Am 10. September vergangenen Jahres fuhr ich gemeinsam mit meinem Ehegatten mit einem Bus von XXXX an die litauische Grenze und überquerte diese zu Fuß und illegal. Wir haben in Litauen Freunde und diese haben sich mit Schlepper in Verbindung gesetzt. Zwei Tage später habe ich dann schlepperunterstützt in einem Lkw versteckt Litauen verlassen. F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? A: Mein Leben ist dort bedroht. Wir haben in XXXX auch eine zeitlang in der XXXX gewohnt, weil wir unser Haus restaurieren mussten. Wie sich dann herausgestellt hat, haben in diesem Haus viele andere Leute gewohnt. Dabei handelte es sich um viele Illegale, die zum Geldverdienen nach XXXX gekommen waren. Gleich nachdem wir dort eingezogen waren, bemerkte ich, dass in regelmäßigen Abständen, Personen in schwarzen Hemden mit irgendwelchen Abzeichen dort erschienen. Ich informierte mich und fand heraus, dass es sich dabei um Anhänger der RNE (Russische Nationale Einheit) handelt, die dort regelrechte Pogrome veranstalteten. Ich hatte das Unglück mit diesen Leuten Bekanntschaft zu machen. Sie kommen einfach und verprügeln andere Leute. Eines Tages sprach ich einen im Stiegenhaus an und fragte ihn, was er da machen würde. Ich drohte ihm mit einer Anzeige und dann stellte sich heraus, dass sie irgendwie über uns Nachforschungen angestellt hatten. Zu diesen Personen möchte ich noch angeben, dass ich vermute, dass auch bei ihren Dokumenten etwas nicht in Ordnung war, weil sie Angst hatten, dass ich tatsächlich gegen sie Anzeige erstatte. Sie haben dann irgendwelche Details aus unserem Leben in Erfahrung gebracht. 1980, als damals der Krieg in Afghanistan war, erhielt mein Mann eine Einberufung zum Militär. Er hatte seinen Militärdienst bereits abgeleistet und war damals schon Leutnant. Die fragen dort nicht, ob man einen weiteren Dienst ableisten möchte oder nicht und so wurde mein Mann damit konfrontiert, dass er nach Afghanistan zu gehen habe. Ich war damals schwanger und überhaupt wollte mein Mann das nicht tun und deshalb entzog sich mein Mann der Behörde indem er sich an einem anderen Ort anmeldete. Es war dann so als wenn wir in XXXX im heutigen Litauen gelebt hätten. In Wirklichkeit blieben wir an unserem Wohnort und nur unsere Dokumente waren dort. Nach dem Zerfall der UdSSR änderten wir wieder unsere Papiere, weil wir in XXXX bleiben wollten. Wir haben unsere Papiere dann bei uns in XXXX registrieren lassen wollen. Das hat dann alles sehr lange gedauert und im Jahre 2000 haben wir dann die Staatsbürgerschaft der russischen Föderation und die dazugehörigen Reisepässe bekommen. Das hat auch deswegen länger gedauert, weil die Sache mit der Armee an die Oberfläche kam. Letztendlich ist diese Sache aber gut ausgegangen, bis zu jenem Zeitpunkt, als meine Probleme mit der RNE begannen. Wie erwähnt bekamen diese Leute heraus, dass sich mein Mann widerrechtlich dem Militärdienst entzogen hat. Ich wurde beschimpft und man sagte mir, dass mein Mann kein Patriot sei und es kam immer wieder zu Streit im Stiegenhaus. Am 1. September letzten Jahres drangen, nach so einem Streit, vier dieser Männer gewaltsam in unsere Wohnung ein. Ich wurde nicht geschlagen, aber gestoßen und dann nahmen sie einfach meine Tasche, in der noch dazu alle Dokumente waren, und verschwanden. Am nächsten Tag, dass war der 2. September 2002 erstattete ich Anzeige bei der Miliz, zumal ich aller meiner Dokumente verlustig wurde und keine Dokumente mehr hatte. Was dann bei der Miliz passierte daran möchte ich mich gar nicht mehr erinnern, dass war schrecklich. Vorhalt: Sie gaben vorhin an, dass Ihnen Ihre Reisepässe von den Schleppern abgenommen wurden? A: Da hat mich die Dolmetscherin nicht richtig verstanden, da ich nicht von den Schleppern, sondern von diesen Leuten sprach. F: Was passierte dann bei der Miliz? A: Ich sagte, dass ich eine Anzeige zu erstatten hätte. Die Miliz befindet sich dort in einem alten Haus und statt Türen befinden sich dort Eisengitter. Mit einem Wort, wenn man dort hineinkommt, fühlt man sich wie in einem Käfig. Dann haben sie sich fast drei Tage lang meiner Sache angenommen. Sie haben mich dort festgehalten. Ich wurde nicht befragt, aber sie zwangen mich zuzusehen, wie zum Beispiel eine andere Person dort misshandelt wurde. Es handelte sich dabei um einen Mann, der in der Nacht von 4. auf den von den Beamten so verprügelt wurde, dass er mit Sicherheit verstorben ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er das überlebt hat. Ich nehme an, dass die Polizisten betrunken waren. Es war schrecklich. Überall war Blut und ich saß da und musste das mit ansehen. Ich hatte keine Möglichkeit zu telefonieren. Nach drei Tagen wurde ich freigelassen. Zuvor wurde ich noch auf das Ärgste beschimpft und es wurde mir damit gedroht, dass sich mein Mann über kurz oder lang in Tschetschenien wieder finden würde und dass ich es noch bitter bereuen würde, wenn ich mich weiter so aufführen würde. Ich nehme an, dass man uns beiden eine Lektion erteilen wollte. Sie können sich ja vorstellen, wie er die drei Tage verbracht hat. Er hat mich überall gesucht. Seite 2 von 7

3 F: Was passierte danach? A: Wir haben die Sache dann mit meinem Mann ausführlich besprochen und kamen zu dem Schluss, dass ich von hier zu verschwinden habe, weil ich ja Zeugin dieses behördlichen Übergriffs wurde. Anschließend haben wir die Flucht organisiert. F: Waren Sie jemals politisch tätig? A: Nein, niemals. F: Hatten Sie außer dem von Ihnen nun geschilderten Vorfall schon jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? A: Nein. F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? A: Angenommen ich würde morgen nach Hause zurückkehren, dann wäre ich übermorgen verschwunden. Mich belastet dieser Vorfall mit dem zu Tode geprügelten Mann. Ich bin davon überzeugt, dass er tot ist. Ich habe aber, nachdem was mir passiert ist, Angst mich an die staatlichen Behörden zu wenden. F: Außer das Sie Zeugin dieser Prügelei wurden hatten Sie keinerlei Probleme in XXXX? A: Nein, ich selber wurde nicht angerührt. Einstweilen noch nicht und auch sonst hatte ich keine Probleme in XXXX. F: Hat Ihr Ehegatte eigene Fluchtgründe? A: Nein. Vorhalt: Sie haben bei Ihrer Asylantragstellung im Formblatt geschrieben, dass Sie keine Staatsbürgerschaft hätten? A: Ja, dass habe ich nicht richtig angegeben. Ich habe mir da eingebildet, dass ich damit vielleicht eher Gehör finden würde und ich meinte, dass dies ein gewichtiger Grund wäre. Vorhalt: Sie haben auch angegeben, dass Sie am zusammengeschlagen wurden und jetzt haben Sie ein ganz anderes Verhalten geschildert? A: Auch das ersuche ich im Sinne der heutigen Aussage zu berichtigen. Es tut mir leid. Ich habe da etwas übertrieben. Das Datum stimmt, aber ich wurde nicht geschlagen, sondern lediglich von diesen Leuten gestoßen. Vorhalt: Das Wesentliche, das Sie Zeugin eines polizeilichen Übergriffes wurden, haben Sie nicht vorgebracht? A: Wissen Sie, ich war in einer fürchterlichen Verfassung als ich in Österreich ankam. Das ich das mit der Staatsbürgerschaft so angab, hat nicht so sehr damit zu tun, dass ich das Bundesasylamt täuschen, sondern, dass ich meine Spuren verwischen wollte. Ich habe irgendwie Angst von russischen Behörden verfolgt zu werden, weil ich geflüchtet bin. Vorhalt: Welche Spuren wollten Sie verwischen, wenn alle personenbezogenen Daten der Richtigkeit entsprechen? A: Das war wohl sehr dumm von mir, aber Sie müssen verstehen ich war völlig durcheinander und habe vier Tage auf diesem Lkw verbracht. Es war mir bewusst, dass ich illegal reiste und ich hatte deshalb Angst in Haft zu geraten. Sei es in Österreich oder anderswo. F: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen? Seite 3 von 7

4 A: Nein. Ich bin in einem Alter, wo ich mir ein bisschen Ruhe wünsche und in Russland kann einem überall etwas passieren. F: Waren Sie jemals in Deutschland? A: Ja, dass war 1993 für fünf Tage als Touristin. F: Haben Sie auch in Deutschland um Asyl angesucht? A: Nein. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihre russische Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde sowie ihren russischen Führerschein vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl BAW, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom gemäß 7 Asylgesetz abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß 8 Abs Asylgesetz für zulässig erklärt. In der Begründung des Bescheides wurde die schon vollständig wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation getroffen, sowie die Quellen hierfür angegeben. In der Beweiswürdigung wurde anschließend ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragsstellerin auf Grund gravierender Widersprüche nicht glaubwürdig erscheine. Bei ihrer schriftlichen Antragsstellung am habe sie angegeben die russische Föderation verlassen zu haben, da ihr die Staatsbürgerschaft verweigert worden sei. In der Einvernahme vom habe sie jedoch davon abweichend behauptet, dass sie geflohen sei, da sie Zeugin eines polizeilichen Übergriffes geworden sei. Nach Vorhalt dieser Widersprüche habe sie angegeben, dass sie die früheren Angaben getätigt habe, da sie sich so bessere Chancen erhofft habe. Auch ihre Ausführung bei der Antragsstellung Angst gehabt zu haben und deshalb nicht die Wahrheit gesagt zu haben, könne die Widersprüche nicht plausibel erklären. Ein Weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei, dass der Gatte der Asylwerberin erst am einen Asylantrag eingebracht habe. Aus einer Gesamtschau, bei der auch die getroffenen Feststellungen Beachtung finden müssten, sei somit ersichtlich, dass der angegebene Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Zu Spruchpunkt I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass die Antragstellerin das Kriterium der Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe hinsichtlich ihrer behaupteten Verfolgungssituation nicht erfüllen habe können. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass das Vorliegen einer Gefährdungssituation isd 57 Abs 1 FrG bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei. Auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass in der Russischen Föderation eine ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würden. Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin eine aus größtenteils Textbausteinen bestehende Berufung. Sie gab an, dass sie auch wenn es ihr sehr schwer falle im Zuge einer weiteren Einvernahme detaillierte Angaben zu dem von ihr bezeugten Übergriff der Polizei zu machen. Sodann führte sie aus, dass sie weitere Beweismittel vorgelegt hätte und ihre Angaben ergänzt hätte, wäre ihr die Möglichkeit dazu geboten. Unter der Überschrift Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt, dass schon der Aufbau des angefochtenen Bescheides nicht den Anforderungen des AVG entspreche. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des VwGH wurde darauf hingewiesen, dass die politische Situation im Heimatland zu berücksichtigen sei. Die Antragstellerin habe in ihrer Einvernahme eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung dargelegt, was die belangte Behörde jedoch negiere und dabei auch verkenne, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung pro futuro den Flüchtlingsbegriff der GFK erfüllen könnte. Sodann wurde textbausteinartig eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet. Hätte das Bundesasylamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gehabt, hätte es der Asylwerberin Gelegenheit einräumen müssen dazu Stellung zu nehmen. Die Argumente des Bundesasylamtes, warum die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zutreffend seien, würden lediglich Gegenvermutungen darstellen, womit das Vorbringen jedoch nicht widerlegt werden könnte. Überdies würden auch keine Asylauschlußgründe vorliegen. Zum Refoulement wurde ausgeführt, dass die Behörde verkannt habe, dass gemäß Art 33 Z 1 GFK eine asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Non-Refoulement zu berücksichtigen sei. Das Bundesasylamt habe Seite 4 von 7

5 verkannt, dass der Antragstellerin sollte sie abgeschoben werden, massive asylrelevante Verfolgung drohe. Jedenfalls würde sie sofort verhaftet werden und liefe Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden, was eine Abschiebung gemäß Art 2, 3, 5 MRK unzulässig mache. Schließlich wurde ausgeführt, dass das Verfahren mit schwerwiegenden, in der gesamten Berufung jedoch nicht näher dargelegten, Mängeln behaftet sei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt: Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die zutreffenden Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid, die bereits oben zusammenfassend wiedergegeben wurden, verwiesen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens VwGH vom , 95/01/0045, VwGH vom , 99/01/0280). Der Asylgerichtshof hat erwogen: Gemäß 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat. Gemäß 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da gegenständlicher Asylantrag am gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idf 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt. Gemäß 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen ihm Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die " begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zb VwGH vom , 94/20/0858, VwGH vom , 98/01/0262). Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragebetreffend Asyl und Refoulement klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Berufung beschränkt sich auf ein textbausteinartiges Vorbringen, ohne dabei in irgendeiner Weise konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung der ersten Instanz aufzuzeigen. Dabei ist auch zu bemerken, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin ausdrückliche Möglichkeit gab hinsichtlich der Widersprüche, in die sie sich verwickelt hat, Stellung zu nehmen. Der weitgehend inhaltsleeren Berufung der Asylwerberin ist nichts zu entnehmen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes und die rechtliche Würdigung in Frage ziehen. Zu der in der Berufung enthaltenen Behauptung weitere Beweismittel vorzulegen, ist schließlich anzumerken, dass die Seite 5 von 7

6 Beschwerdeführerin in dem Zeitraum von mehr als fünf Jahren seit der Einbringung der Berufung diese jederzeit bestehende Möglichkeit nicht wahrgenommen hat. Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß 8 Abs. 1 AsylG im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des 50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH- Erkenntnis vom , Zahl 98/18/0317). Gemäß 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Da zuletzt zitierte Bestimmung mit seiner Wendung "dieses Bundesgesetzes" und "dessen" auf 50 Fremdenpolizeigesetz Bezug nimmt, war dieser dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen. Gemäß 57 Abs. 1 FrG idf BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß 57 Abs. 2 und 4 FrG idf BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK). In 50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) nunmehr wie folgt geregelt: "(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. (2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005). (3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. (4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)" Seite 6 von 7

7 In der Russischen Föderation (auch in der Enklave Kaliningrad) herrscht keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des 57 Fremdengesetz (nunmehr 50 FPG) verlangt. Für die Berufungswerberin bestünde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Möglichkeit ihren erforderlichen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten abzudecken. Da es sich bei der Berufungswerberin um eine, wenn auch nicht mehr ganz junge, arbeitsfähige und gesunde Frau handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK fiele. Auch der Berufung sind keine Gründe zu entnehmen, die auf das Vorliegen eines Refoulementgrundes hindeuten würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.b. VwGH vom , 98/01/0308, VwGH vom , 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.b. VwGH vom , 98/20/0455). Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seite 7 von 7

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