Die Beschwerde wird gemäß 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl C /2008 Spruch C /2008/6E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß 7 und 8 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Text E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde am bei der Ausreise aus Österreich nach Deutschland am Grenzübergang Walserberg von deutschen Polizisten kontrolliert und, da er kein Reisedokument bei sich hatte, festgenommen und am in die Bundespolizeidirektion Salzburg rücküberstellt und in Schubhaft genommen. Am selben Tag stellte er aus der Schubhaft einen Asylantrag, wobei er angab, dass er Anfang Juni 2004 in einem Linienflug von New Delhi kommend am Flughafen in Wien Schwechat in Österreich eingereist sei. Er hätte einen gültigen Reisepass mit einem gültigen Schengen-Visum besessen, der einen Monat Gültigkeitsdauer gehabt habe. Der Reisepass sei ihm anschließend vom Schleuser abgenommen worden. Sein Anwalt Dr. G. KLODNER hätte am einen Asylantrag für ihn beim Bundesaslyamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, gestellt. Er wolle seinen Asylantrag für Österreich noch einmal bestätigen. Er habe politische Probleme und könne deshalb nicht mehr nach Indien zurück Am wurde der BF beim Bundesaslyamt EAST West im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen. Im Akt findet sich mit Eingangsstempel der Erstbehörde vom selben Tag ein Asylantrag/Asylerstreckungsantrag (keines von beiden Kästchen für den jeweiligen Antrag ist angekreuzt, doch ist aus dem Zusammenhang erkennbar, dass der BF einen - neuerlichen - Asylantrag zu stellen bewegt wurde). Der Antrag ist vom BF unterschrieben und trägt kein Datum. Ebenfalls mit Eingangsstempel der Erstbehörde vom findet sich im Verwaltungsakt der vom BF in Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses genannte Asylantrag des BF, datiert mit , in dem Dr. G. KLODNER als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Weiters wurde Dr. G. KLODNER, Club für NeuösterreicherInnen, bevollmächtigt, Schriftstücke in Empfang zu nehmen und den BF als Vertrauensperson zu begleiten. Dieser Antrag ist damit begründet, dass der BF in seinem Heimatland Indien unter asylrelevanter Bedrohung stehe. In dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Bezüglich seiner Reise habe er aus Angst vor der Polizei einmal geschwindelt. Er sei nicht schlepperunterstützt gegen Entgelt, sondern alleine hierhergekommen. Er sei im Juni 2004 von der Polizei freigelassen worden. Dann sei er im Krankenhaus gewesen, weil er von der Polizei geschlagen worden sei. Die Polizei sei alle zwei Monate Seite 1 von 11

2 zu ihm gekommen. Seinen Herkunftsstaat habe er im August 2004 verlassen. Sein Koffer mit seinem Pass samt Visum sei ihm in Wien bei der Bushaltestelle gestohlen worden. Weiters gab er nun an, sein Bruder XXXX, der sechs Jahre älter sei als der BF, sei immer wieder von der Polizei verhaftet und verprügelt worden, er wisse nicht warum. Der Bruder sei immer wieder als Terrorist bezeichnet worden. Die Sache habe 1987/1988 begonnen, zuletzt hätte der BF ihn 1990 gesehen. Er wisse nicht, ob er noch lebe. Der BF sei damals in der 9. Klasse gewesen und auch von der Polizei festgenommen und verprügelt worden und immer wieder nach der Adresse seines Bruders gefragt worden. Das sei immer so weitergegangen hätten sie ihm sogar die Nase gebrochen. Dann hätte er bei Verwandten gewohnt, sie wären bei der Akali Dal Partei gewesen. Solange diese an der Macht war, sei Ruhe gewesen. Jetzt sei die Kongresspartei an der Macht und die Polizei höre nur auf diese. Fluchtauslösendes Ereignis sei gewesen, dass ihm nachgesagt worden sei, dass er bei der Akali Dal Partei und Terrorist sei. Deshalb habe er immer Probleme mit der Polizei. Er sei seit 1996 politisch für die Akali Dal Partei tätig, habe aber kein Parteibuch. Das Dorf, in dem seine Verwandten wohnten, hieße XXXX, deren Bürgermeister der Akali Dal Partei angehörte. Er habe Fotos, wo er mit der Akali Dal Partei abgebildet sei, er könne Fotos zeigen, er habe auch Werbeutensilien. Sie würden ihn umbringen. Beweismittel für sein Vorbringen hatte der BF keine. Er könne nicht in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung erlangen, denn er würde im Fernsehen per Foto gesucht werden. Auf die Frage, warum er nach seiner Einreise im August 2004 erst im Oktober einen Asylantrag gestellt hätte, gab der BF an, er hätte schon im September 2004 Asyl beantragt, er hätte ein paar Leute befragt. Auf die Frage, warum er nach Deutschland weitergereist sei, gab er an, er habe Arbeit bei einem Marktfahrer bekommen Bei seiner Einvernahme am vor dem Bundesaslyamt, EAST West, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an: Er sei gesund und halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Ergänzend wolle er vorbringen, dass er vor vier bis fünf Tagen in Indien angerufen habe. Von der Kongresspartei seien in XXXX ein paar Menschen ermordet worden. Die Kongresspartei habe gesagt, dass der BF die Leute umgebracht hätte, daher sei er geflüchtet. Er werde jetzt gesucht, die Eltern seien auch auf der Flucht. Beweismittel hätte er keine mitgenommen, da er nicht gewusst hätte, dass er diese benötigen würde. Dem BF wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat Indien zur Kenntnis gebracht. Die Rechtsberaterin gab an, dass der BF nicht wegen seiner Parteimitgliedschaft, sondern in erster Linie als Terrorist gesucht werde. Beim Ländervorhalt handle es sich um eine Reihe von Fakten, die nichts an der Verfolgung, der er in seiner Heimat ausgesetzt sei, ändern würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für den BF nicht möglich, da er mit seinem Bild über Fernsehen und Zeitung gesucht werde. In einer neuen Ortschaft hätte er keine Existenzgrundlage. Auf ihre Frage erklärte der BF seine Zustimmung zur Überprüfung seiner Angabe, dass er gesucht werde, durch die österreichischen Behörden mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes Am wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Das Asylverfahren wurde mit Schreiben der EAST West am zugelassen und der Akt der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes übermittelt Bei seiner Einvernahme am vor dem Bundesaslyamt, Außenstelle Wien gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an: Es gehe ihm gut und er bestätige seine bisher gemachten Angaben. Er sei in XXXX aufgewachsen, wo auch seine Eltern noch wohnten. Er habe auch dort gewohnt. Ab und zu habe er auch bei seiner Cousine im nahegelegenen Ort XXXX gewohnt. Er sei seit 1990 ca. acht Mal jeweils fast einen Monat von der Polizei festgenommen und dabei auch geschlagen worden. Er sei nie angezeigt oder vor ein Gericht gestellt worden. Der Bürgermeister hätte jeweils für ihn interveniert, dann hätte man ihn gehen lassen. Zuletzt sei er von Mai bis Juni 2004 in Haft gewesen und hätte dabei einen Oberschenkelbruch und einen Nasenbruch erlitten. Er sei einen Monat im Spital gewesen. Auf die Frage, warum er dann keinen Gips bei der Erstbefragung gehabt hätte, gab der BF an, diese Verletzungen seien ihm schon vor Jahren zugefügt worden. Auf die Frage, aufgrund welcher gravierenden Verletzungen er dann für einen Monat ins Spital gekommen sei, gab der BF an, sein Muskel am Fuß sei gezerrt gewesen und von den Schlägen hätte er Rückenschmerzen gehabt. Seite 2 von 11

3 1.6. Mit Schreiben vom ersuchte eine deutsche Polizeibehörde das Bundesasylamt um Rückübernahme des BF nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung, da er am in Deutschland aufgegriffen und festgenommen worden war. Österreich stimmte diesem Ersuchen mit Schreiben vom zu Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom hat die Erstbehörde den Asylantrag des BF gemäß 7 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gemäß 8 Abs. 2 AsylG den BF nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Bescheid des Bundesasylamtes wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei illegal in Österreich eingereist, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland Indien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass das Vorbringen des BF widersprüchlich, unplausibel und im Hinblick auf die vorliegende Länderdokumentation, die aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, unwahrscheinlich sei. Der BF hätte sein Vorbringen emotionslos und ruhig geschildert, so als ob er eine Geschichte oder einen erlernten Vortrag vorbringen würde, ohne dass Mimik, Gestik und Stimmungslage auf das Erzählen wirklich erlebter Geschehnisse hingedeutet hätten. Dazu kämen viele Widersprüche in seinen Angaben (über Reiseroute, Reiseart, zeitliche Angaben über Festnahmen, Spitalsaufenthalt, Ausreise aus Indien, Schulbesuch, seine Aufenthaltsorte und jene der Eltern, Verletzungen und anderes mehr) Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom , eingelangt bei der Erstbehörde per Telefax am , fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit der der Bescheid "in beiden Spruchteilen" (gemeint offenbar: in allen drei Spruchpunkten) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. In der Begründung dazu wurde neben einer Wiederholung von schon bisher vorgebrachten Angaben im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Spruchpunkt I. sei inhaltlich rechtswidrig, wozu aus dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 14 ff zitiert wurde. Ausführungen finden sich dann noch zu Spruchpunkt II., wozu behauptet wird, dass die Abschiebung des BF in seine Heimat auch gemäß 57 Abs. 1 FrG sowie Art. 3 EMRK unzulässig sei, und zu Spruchpunkt III., die offenbar ausdrücken sollen, dass diese "neue" gesetzlich normierte Ausweisung verfassungswidrig sei. Der BF beantragte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eine mündliche Verhandlung, die Gewährung von Asyl, allenfalls festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Indien unzulässig sei, in eventu ihm gemäß 15 Asyl eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Die Berufung samt erstinstanzlichem Akt langte am beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein Mit Wirksamkeit wurde der Asylgerichtshof eingerichtet. Seite 3 von 11

4 1.10. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF persönlich nicht erschien. Für den Verein Club für NeuösterreicherInnen erschien Herr XXXX, der laut der von ihm vorgelegten Vollmacht berechtigt war, an den BF zugestellte Schriftstücke zu übernehmen und als Vertrauensperson des BF zu fungieren, ihn aber nicht zu vertreten. Herr XXXX gab an, dass er und seine Mitarbeiterinnen den BF mehrmals angerufen hätten. Sie hätten ihn nicht erreicht. Da sie nicht gewusst hätten, ob der BF auch persönlich geladen worden sei, hätten sie nicht gewusst, ob der BF zur heutigen Verhandlung erscheinen würde. Er wisse auch nicht, ob der BF in Wien aufhältig sei. Herr XXXX gab weiters an, dass Herr Dr. KLODNER vor ca. einer Woche dem Asylgerichtshof mitgeteilt hätte, dass er sich auf die Dauer von ca. zwei Wochen im Ausland befinden werde und Herrn XXXX als Vertreter genannt hätte. Die Erstbehörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Dem BF wurde mit Schreiben vom sowohl persönlich (RSa), als auch zu Handen seines Zustellungsbevollmächtigten (RSb) ebenfalls die Verhandlungsschrift übermittelt und es wurde ihm die Möglichkeit eröffnet, zu sechs Fragen (vor allem solche, zu denen er im erstbehördlichen Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht hatte) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Die Schriftstücke wurden ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und offenbar auch - da die Post lediglich leere Rückscheine retournierte - behoben Der BF hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, sondern es wurde lediglich ein Kurzbrief des Krankenhauses XXXX vom , beim Asylgerichtshof eingelangt am , eingebracht, wonach der BF von bis dort wegen der Behandlung einer Septumdeviation (Nasenscheidewandverkrümmung) stationär aufhältig war. Beigelegt war ein positives Antwortschreiben der Wiener Gebietskrankenkasse an den BF zu seinem Antrag auf Selbstversicherung. 2. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am und der Einvernahmen am , am und am sowie die Beschwerde vom , Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstinstanzlichen Verfahren: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 (Zugriff am ) U.K. Home Office: Operational Guidance Note: India, 10. Juli (Zugriff am ) U.K. Home Office: Country of Origin Information Report: India, 30. Oktober 2006, (Zugriff am ) Amnesty International Deutschland: Jahresbericht 2006: Indien, 4bebe5?OpenDocument, (Zugriff am ) Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformation: Indien: Wirtschaft, Stand September (Zugriff am ) Seite 4 von 11

5 Internationales Büro (IB) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR): Indien: Internationale Koferenz über Mikro-Krankenversicherung, , (Zugriff am ) USDOS - U.S. Department of State: India, Country Reports on Human Rights Practices, März 2006, (Zugriff am ) Einsicht in den in Punkt genannten Kurzbrief des Krankenhauses XXXX. 3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf den gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akt des Bundesasylamtes sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX geboren, ledig, indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikh an. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, sowie seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu seinem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich vorgebrachten - Angaben im Verfahren. Die Identität des BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da er keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstige Bescheinigungsmittel vorlegen konnte und er überdies auch unterschiedliche Familiennamen angegeben hatte Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der BF angehört. Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass sein Bruder als Terrorist von der Polizei verfolgt worden und 1990 verschwunden sei. Er wisse nicht, ob er noch lebe. Seit 1990 sei der BF aus diesem Grund von der Polizei immer wieder und regelmäßig (nach seinen Aussagen bei seiner Parteieneinvernahme im Jahr 2005 ca. acht Mal und jeweils fast einen Monat lang) ohne Anzeige und Haftbefehl festgenommen, eingesperrt und geschlagen worden. Erst auf Intervention des Bürgermeisters sei er jeweils wieder freigelassen worden. Diese Vorbringen des BF widersprechen den unter Punkt 3.1. genannten Länderfeststellungen zu Indien und erscheinen auch aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben des BF (so etwa zu Reiseroute, Reiseart, zeitlichen Angaben über Festnahmen, Spitalsaufenthalt, Ausreise aus Indien, Schulbesuch, seine Aufenthaltsorte und jene der Eltern, Verletzungen und anderes mehr) als nicht glaubwürdig. So gab er zum einen an, er hätte als Anhänger der Akali Dal Partei - wobei unwahrscheinlich erscheint, dass er wegen dieser Anhängerschaft verfolgt worden wäre, wenn er gemäß seinen Angaben nicht einmal Mitglied gewesen wäre - lange im Dorf XXXX bei seinen Verwandten, die alle Akali Dal Partei-Anhänger wären, gelebt, zum anderen gab er an, dass er sich lediglich kurz bei seiner Cousine im Dorf XXXX aufgehalten hätte. Auffällig widersprüchlich und unplausibel sind auch seine Angaben über seinen Spitalsaufenthalt im Juni 2004, der aufgrund eines Nasenbeinbruches und eines Oberschenkelbruches, die ihm die Polizei zugefügt hätten, erfolgt sei. Auf Vorhalt, warum er dann keinen Gips bei seiner Erstbefragung im Oktober 2004 getragen hätte, gab er an, diese Verletzungen seien schon vor Jahren erfolgt, und auf Vorhalt, warum er dann einen Monat lang im Spital gewesen wäre, gab er an, dies sei wegen einer Wadenzerrung nötig gewesen. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, weichen jedoch in den insgesamt vier behördlichen Einvernahmen - jeweils unter Beisein eines geeigneten Seite 5 von 11

6 Dolmetsch - in wesentlichen Details insofern eklatant voneinander ab, als man aufgrund der Intensität eines derartigen Vorfalls davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung bleiben, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der BF so lange von der Polizei verfolgt werden sollte, wenn er doch - wie er selbst angibt - sich nichts zu Schulden kommen hat lassen und sein Bruder schon vor über 14 Jahren verschwunden sei. Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH , 91/12/0143, , 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH , 95/18/1291, , 97/18/0336, , 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann. Der BF wurde in vier Einvernahmen vom Bundesasylamt ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF seitens des Bundesasylamtes somit erübrigte. Dem Beschwerdevorbringen des BF, die Behörde habe ihre Ermittlungen nicht ausreichend geführt, kann daher nicht gefolgt werden. Dem Wunsch, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, hat das erkennende Gericht entsprochen. Der BF ist - im Gegensatz zu seinem Zustellungsbevollmächtigen und Vertrauensperson - ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und hat auch die ihm anschließend ermöglichte Gelegenheit, Widersprüche durch die Beantwortung ihm gestellter Fragen aufzuklären, ungenützt verstreichen lassen. Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG ( 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH , 95/20/0650). Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Seite 6 von 11

7 Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen wurde weder behauptet noch ist eine solche hervorgekommen. Daher ist keine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht worden oder anders hervorgekommen Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK. Der BF ist jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung der Familie zählen. Dies alles ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Aussagen des BF. Im Herkunftsstaat des BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF. Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser weder behauptet noch glaubhaft gemacht Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. Dem Vorbringen, der BF könne nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, weil er Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, kann aus obgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls diese Möglichkeit. Auch auf Art. 6 Abs. 1 EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor. Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens, dass die Polizei den BF 15 Jahre lang regelmäßig verhaftet, fast einen Monat festgehalten und geschlagen hätte, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF dem nicht im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Zumal der BF sogar angegeben hat, dass ein Haftbefehl gegen ihn nicht vorliege, ja dass er auch nie angezeigt worden oder einem Richter vorgeführt worden sei, ist davon ausgehen, dass er nicht auf der landesweiten Fahndungsliste der Polizei zu finden ist und jedenfalls unbehelligt einreisen könnte. Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.b. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. Die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs aus dem Punjab können sich, wenn sie nicht auf einer Fahndungsliste Seite 7 von 11

8 stehen, gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. (AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2008) S. 25 u. 26 vom ; Brüser Christian, Gutachten an den UBAS, ZL: S. 14 u. 15 vom ) Da der BF, er ist jung, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entgehen Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten und kann auch wenig Deutsch. Der BF geht einer geringfügigen Beschäftigung nach (Zeitungszusteller). Daraus ergibt sich, dass der BF keine Integration in Österreich anstrebt. Dies ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Dies ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof. Der BF hat auch auf Vorhalt des erkennenden Gerichts (siehe Punkt 1.12.), allenfalls gegenüber früheren Einvernahmen geänderte Lebensverhältnisse mitzuteilen, davon Abstand genommen Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Dies ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in Indien an, insbesondere zu den Möglichkeiten, sich an anderen Orten innerhalb Indiens niederzulassen (AS 49 des Aktes des Bundesasylamtes; vgl. VwGH , 98/20/0559; , 99/20/0366; , 2000/20/0356; , 2000/20/0557; , 99/20/0460). Auch die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesasylamt weist zu Recht auf die zahlreichen Widersprüche in den Angaben des BF hin. Das Vorbringen in der Beschwerde, soweit dem ein nachvollziehbarer Sinn beigemessen werden konnte, war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal es sich im Wesentlichen in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens des BF erschöpfte. Die Widersprüche, wie zb. dass der BF bei Einvernahmen zum einen angab, seine Eltern würden nach wie vor zu Hause wohnen und ein anderes Mal aussagte, sie hätten ebenfalls flüchten müssen, blieben ungeklärt (diesbezüglich wurde in der Beschwerde wiederholt, die Eltern wären ebenfalls geflüchtet). 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Anzuwendendes Recht: Seite 8 von 11

9 Gemäß 75 AsylG 2005 idf. BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. 44 AsylG 1997 (idf. BGBI. I Nr. 101/2003) gilt. Gemäß 44 Abs. 2 AsylG idf der AsylGNov sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, das ist nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem gestellt; das Verfahren war am anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idf der AsylGNov zu führen. Das Verfahren war am beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern Rechtlich folgt daraus: Da gegenständlicher Asylantrag am , eingelangt am bei der Erstbehörde, gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende, als Beschwerde geltende Berufung ergibt Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: Zu 7 AsylG 1997 ( Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): Gemäß 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.b. VwGH , 99/01/0334; , 2000/01/0131; , 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH , 2000/01/0131; , 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH , 95/01/0454; , Seite 9 von 11

10 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH , 95/20/0239; vgl. auch VwGH , 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH , 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH , 93/01/0284; , 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH , 94/19/0183; , 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH , 98/01/0318; , 98/20/0233). Aus den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung beim BF nicht vorliegen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung liegen beim BF daher nicht vor, somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen Zu 8 Abs. 1 AsylG 1997 ( Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen. Der 8 Abs. 1 AsylG 1997 idf der AsylG-Novelle 2003 verwies auf 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idf BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen 57 FrG ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den BF betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH , Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH , Zl. 98/01/0122, VwGH , Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.b. VwGH , Zl. 95/21/0294, VwGH , Zl. 2000/20/0438, VwGH , Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH , Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH , Zl. 98/21/0427, VwGH , Zl. 2002/18/0028). Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BF keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom , Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der BF selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Seite 10 von 11

11 Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der BF auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dem gesunden und arbeitsfähigen BF kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht, in der Landwirtschaft tätig war und darüber hinaus auch auf seine Familie zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch im Falle seiner Rückkehr einen diesbezüglichen Rückhalt vorfindet. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten Zu 8 Abs. 2 AsylG 1997 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Gemäß 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen, zumal der BF mehrmals gegen fremdenrechtliche Vorschriften durch Ausreise nach Deutschland (siehe Punkte 1.1. und 1.6.). Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit Jahresmitte 2004 im Bundesgebiet aufhält, aber, von einem von ihm behaupteten einmaligen Visum abgesehen, niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF, der sich länger als drei Jahre im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese alle in Indien leben würden, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste, sowie eine soziale Integration - vom Freundeskreis und Bekanntenkreis abgesehen - nicht zu erkennen war, zumal der BF nicht angegeben hat, Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse zu besuchen oder Deutsch zu lernen, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen und der derzeit bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen. Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben des BF darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen des BF - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. war daher ebenfalls abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seite 11 von 11

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