Inhaltsverzeichnis: ****************************************** Sprechtage des Kreisbauamtes in den Gemeinden

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1 AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: Landratsamt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Dachau, Weiherweg 16, Dachau; Jährlicher Bezugspreis Euro 35, Jahrgang Nr. 14 Datum Inhaltsverzeichnis: Sprechtage des Kreisbauamtes in den Gemeinden Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Oberbachern; Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Oberbachern für das Haushaltsjahr 2018 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach; Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach für das Haushaltsjahr 2018 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde Schulverband für die Mittelschule Haimhausen; Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes für die Mittelschule Haimhausen für das Haushaltsjahr 2018 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Veröffentlichung für die Sparkasse Dachau Gebührensatzung für die Benutzung der Parkplätze im Erholungsgebiet Karlsfelder See Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See Az.: Nr. 41/602-2/1 Sprechtage des Kreisbauamtes in den Gemeinden Das Kreisbauamt setzt seine Sprechtage wieder in den Gemeinden fort. Dabei können Bauangelegenheiten mit Vertretern des Bauamtes besprochen und auch Ortsbesichtigungen vorgenommen werden. Gleichzeitig dürfen wir Sie über die Sprechzeiten des Kreisbauamtes im Landratsamt informieren: Dienstag Donnerstag Uhr Uhr Wann und wo die Sprechzeiten in den Gemeinden stattfinden, kann dem nachfolgenden Terminplan entnommen werden (die Gemeinden sind nach dem Alphabet genannt): Terminplan Gemeinde Ort Datum Uhrzeit Altomünster Gemeindeverwaltung Bergkirchen Gemeindeverwaltung Erdweg Gemeindeverwaltung Haimhausen Gemeindeverwaltung

2 Hebertshausen Gemeindeverwaltung Hilgertshausen - Tandern Gemeindeverwaltung Hilgertshausen Karlsfeld Gemeindeverwaltung Markt Indersdorf Gemeindeverwaltung Odelzhausen Gemeindeverwaltung Petershausen Gemeindeverwaltung Pfaffenhofen a. d. Glonn Rathaus Egenburg Röhrmoos Gemeindeverwaltung Schwabhausen Gemeindeverwaltung Sulzemoos Gemeindeverwaltung Vierkirchen Gemeindeverwaltung Weichs Gemeindeverwaltung Eine Änderung der Termine behalten wir uns im Einzelfall vor. Stefan Löwl Landrat Az.: 20/941-4 Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Oberbachern Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Oberbachern für das Haushaltsjahr 2018 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Aufgrund der Verbandssatzung und des Art. 34 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen, die hiermit gem. Art. 24 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 65 Abs. 3 GO amtlich bekannt gemacht wird. I. 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro ab. 2

3 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 2 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 3 Eine Verwaltungsumlage wird nicht erhoben. Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 4 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 Euro festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen enthält die Haushaltssatzung nicht. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2018 in Kraft. Der Haushaltsplan liegt eine Woche, in der Zeit vom bis in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Oberbachern, Johann-Michael-Fischer-Str. 1, Bergkirchen öffentlich auf. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen außerdem während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. II. Bergkirchen, Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Oberbachern gez. Simon Landmann Verbandsvorsitzender 3

4 Az.: 20/028-1/2 Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach für das Haushaltsjahr 2018 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde. I. Aufgrund der Verbandssatzung und des Art. 34 Abs. 2 Nr. 3, und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung am 26. April 2018 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen, die hiermit gem. Art. 24 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 65 Abs. 3 GO amtlich bekannt gemacht wird. Haushaltssatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach für das Haushaltsjahr 2018 Auf Grund Art. 41 ff KommZG i. V. mit Art. 63 GO erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt: Er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit Euro und den Aufwendungen mit Euro und 1 im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro Der sich aus dem Erfolgsplan ergebende Verlust in Höhe von Euro ist auf neue Rechnung vorzutragen. Zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan wird ein Kredit in Höhe von Euro festgesetzt. 2 Im Vermögensplan werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt. 3 4 Investitions- und Betriebskostenumlagen werden nicht festgesetzt. Der notwendige Bedarf wird durch Beiträge sowie durch die Verbrauchs- und Grundgebühren (gemäß Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung) gedeckt. 5 4

5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf Euro festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft II. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 enthält nach Art. 67 Abs. 4, bzw. Art. 71 Abs. 2 GO genehmigungspflichtige Bestandteile. Die erforderliche Genehmigung wurde vom Landratsamt Dachau mit Schreiben vom 8. Mai 2018 erteilt. III. Der Wirtschaftsplan und die Haushaltssatzung liegen eine Woche, in der Zeit vom 18. Juni 2018 bis zum 25. Juni 2018 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes der Wasserver-sorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach, Kirchstraße 3, Sulzemoos, zu den üblichen Bürozeiten öffentlich aus. Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan liegen außerdem während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden für jedermann zur Einsicht bereit. Sulzemoos, den 16. Mai 2018 Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach gezeichnet: Gerhard Hainzinger 1. Verbandsvorsitzender Az.: 20/941-4 Schulverband für die Mittelschule Haimhausen Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes für die Mittelschule Haimhausen für das Haushaltsjahr 2018 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i. V. m. Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Schulverband Haimhausen folgende Haushaltssatzung, die hiermit gem. Art. 24 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 65 Abs. 3 GO amtlich bekanntgemacht wird. I. 5

6 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro ,00 Euro ab. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 2 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden in Höhe von ,00 Euro festgesetzt. (1) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs (ohne offene Ganztagsschule), der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf ,00 Euro festgesetzt (Umlagesoll). Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs (ohne offene Ganztagsschule), der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf ,00 Euro festgesetzt (Umlagesoll). Die Verbandsschule wurde am 01. Oktober 2017 von insgesamt 100 Schülern (ohne Gastschüler) besucht. Für die Bemessung der Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler 3 4 im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt 2.971,69 Euro 3.222,02 Euro (2) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs für die offene Ganztagsschule, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf ,00 Euro festgesetzt (Umlagesoll). Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs für die offene Ganztagsschule, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt (Umlagesoll). Die Verbandsschule wurde am 01. Oktober 2017 von insgesamt 69 Schülern (ohne Gastschüler) besucht. Für die Bemessung der Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler im Verwaltungshaushalt 6.202,89 Euro 6

7 im Vermögenshaushalt 14,49 Euro Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 Euro festgesetzt. 5 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2018 in Kraft. II. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 enthält nach Art. 67 Abs. 4 GO i.v.m. Art. 71 Abs. 2 GO keine genehmigungspflichtige Bestandteile. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wurde nach rechtsaufsichtlicher Würdigung mit Schreiben des Landratsamtes Dachau vom , Az.: 20/941-4 gebilligt. Der Haushaltsplan liegt eine Woche, in der Zeit vom bis in der Geschäftsstelle des Schulverbandes, der Gemeindeverwaltung Haimhausen, Hauptstr. 15, in Haimhausen, zu den allgemeinen Geschäftszeiten öffentlich aus. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen außerdem während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Schulverband für die Mittelschule Haimhausen Haimhausen, gez. Peter Felbermeier Schulverbandsvorsitzender III. Veröffentlichung für die Sparkasse Dachau Kraftloserklärung eines verlorengegangenen Sparkassenbuches Das Sparkassenbuch Nr , lautend auf Katharina Lulay, Dachau, ist nicht mehr auffindbar. Der Inhaber des Sparkassenbuches wurde aufgefordert, innerhalb von drei Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden. Eine Vorlage erfolgte nicht, noch wurden von Seiten Dritter Rechte geltend gemacht. Das Sparkassenbuch wurde deshalb für kraftlos erklärt. Sparkasse Dachau Az.: Nr. 50/912-11/2-10 Der Landkreis Dachau erlässt aufgrund der Art. 1 und 8 des Kommunalabgaben- gesetzes in der Fassung vom zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) folgende 7

8 Gebührensatzung für die Benutzung der Parkplätze im Erholungsgebiet Karlsfelder See 1 Gebührenerhebung Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme der Parkplätze, während der Badesaison ( ), eine Gebühr nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Die Benutzungsgebühr beträgt a) für Pkw 3,-. b) für Motorrad, Moped, Mofa und Roller 2,-. 2 Gebühren 3 Gebührenschuldner 1) Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Einfahren auf den Parkplatz. 2) Gebührenschuldner ist der Fahrzeuglenker. 4 Gebührenentrichtung 1) Die Entrichtung der Gebühren erfolgt durch Kauf von Parkscheinen. 2) Der Parkschein gilt nur am jeweiligen Lösungstag und verliert mit dem Ausfahren aus dem Parkplatz seine Gültigkeit. 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Dachau in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Gebührensatzung über die Benutzung der Parkplätze im Naherholungsgebiet Karlsfelder See vom 02. September 1983 (Amtsblatt Nr. 27 vom 19. September 1983), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. September 2001 (Amtsblatt Nr. 35 vom ) außer Kraft. Dachau, den Stefan Löwl Landrat Az.: Nr. 50/912-11/2-10 Der Landkreis Dachau erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, 8

9 BayRS I), die zuletzt durch 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist folgende Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See 1 Gegenstand der Satzung 1) Das Erholungsgebiet Karlsfelder See ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises Dachau. Es wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung für Erholungs- und Badezwecke zur Verfügung gestellt; der Erholung ist Vorrang vor allen übrigen Nutzungen einzuräumen. 2) Das Erholungsgebiet umfasst die im beiliegenden Lageplan rot eingefassten Flächen. Ausgenommen hiervon sind die Flächen der Gastronomiebetriebe (Fl.Nr. 925/5, 934/3 u. 934/4). Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte Kindern unter 6 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung von Personen über 16 Jahren gestattet. 3 Verhalten im Erholungsgebiet, Sonderregelungen, Sondergenehmigungen 1) Innerhalb des Erholungsgebietes ist alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Sittlichkeit, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt oder gefährdet. 2) Innerhalb des Erholungsgebietes ist es, soweit nicht durch das Landratsamt Dachau Sondergenehmigungen erteilt werden, insbesondere untersagt 1. außerhalb der Parkplätze und deren Zufahrtsstraßen sowie Wege und Flächen, die durch Verkehrszeichen eigens für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind, Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorräder, Mopeds, Mofas u.ä.) zu benutzen und abzustellen (ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Wasserwacht, der sonstigen Rettungsdienste und der Ver- und Entsorgungsbetriebe für Einrichtungen und Geschäfte); 2. auf den Parkplätzen zu lagern, bzw. in Wohnwägen, Wohnmobilen oder in Zelten zu übernachten. 3. die Grünanlagen und die Anlageneinrichtungen (WC-Anlagen, Spielplätze, Stockbahnen, Bänke, Hinweistafeln usw.) zu verunreinigen, zu beschädigen, zu entfernen oder sonst zu verändern. 4. zu reiten; 5. andere Besucher insbesondere durch den Betrieb von Musikwiedergabegeräten und Musikinstrumenten oder durch sonstigen Lärm zu belästigen; 6. offene Feuerstellen zu errichten, ausgenommen ist die ordnungsgemäße Benutzung von handelsüblichen Grillgeräten auf eigens dafür eingerichteten Grillzonen. 7. Waren aller Art, einschließlich Speisen und Getränke, zu verkaufen, gewerbliche Leistungen anzubieten, Bestellungen aufzunehmen oder Vergnügungen zu veranstalten; 8. mit harten Bällen (Lederbällen) außerhalb der ausdrücklich für diesen Zweck zugelassenen Flächen zu spielen; 9. Wintersport in Ufernähe zu betreiben und die Eisfläche zu betreten; 10. Tiere aller Art freilaufen oder weiden zu lassen sowie im See zu reinigen oder zu tränken; 9

10 11. den See mit Fahrzeugen mit eigener Antriebskraft zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Rettungskräfte (Wasserwacht, DLRG, BRK, Feuerwehr, Polizei) oder Fahrzeuge, die für Pflegemaßnahmen eingesetzt werden; 12. mit Taucherausrüstung zu tauchen, ausgenommen Rettungskräfte (sh. Nr.11); 13. sich im See mit Reinigungsmitteln zu waschen; 14. Gegenstände aller Art im oder am See mit oder ohne Reinigungsmittel zu waschen; 15. Tiere zu füttern. 16. Modellflugzeuge und Drohnen fliegen zu lassen. 17. zusätzlich während der Badesaison (01. Mai bis einschließlich 30. September) a) den See mit Fahrzeugen ohne eigene Antriebskraft zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Rettungskräfte (sh. Nr. 11) sowie kleine, aufblasbare Gummi- oder Kunststoffboote bis 20 kg; b) den See mit Windsurfern zu befahren; c) Tiere aller Art mitzubringen; 18. während des Badebetriebes zu angeln, wenn dadurch eine Gefährdung der Erholungssuchenden zu befürchten ist. 3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 4 Parkplätze 1) Die Parkplätze sind nicht als öffentliche Parkplätze nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz gewidmet. Es gelten jedoch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. 2) Während der Badesaison ist die Benutzung der Parkplätze gebührenpflichtig. 3) Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Parkplätze ist durch eine gesonderte Gebührensatzung geregelt. 5 Benutzungssperre 1) Das Erholungsgebiet und seine Einrichtungen können ganz oder teilweise während bestimmter Zeiten für die allgemeine Benutzung gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt. 2) Nicht für die Benutzung zugelassen sind Flächen, auf denen Ausbau-, Sanierungs- und Unterhaltsmaßnahmen durchgeführt werden. 6 Haftung 1) Die Benutzung des Erholungsgebietes erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Für Schäden aller Art haftet der Landkreis Dachau nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 2) Für Garderobe, Wertsachen oder sonstige Gegenstände wird jegliche Haftung durch den Landkreis Dachau ausgeschlossen. 10

11 7 Anordnungen 1) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Erholungsgebiet ergehenden Anordnungen des vom Landratsamt Dachau beauftragten Unternehmers ist unverzüglich Folge zu leisten. 2) Der beauftragte Unternehmer kann Personen, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, vom Erholungsgebiet verweisen. 8 Beseitigungspflicht, Zwangsmittel 1) Wer durch Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. 2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 9 Ordnungswidrigkeiten 1. gegen die Verhaltensregeln bzw. Verbote des 3 Abs. 2 oder einer nach 3 Abs. 3 Satz 2 gesetzten Auflage zuwiderhandelt, 2. das Erholungsgebiet trotz einer Sperre nach 5 Abs. 1 benutzt, 3. den Anforderungen des Aufsichtspersonals nach 7 nicht Folge zu leisten. 2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro geahndet werden. 3) Auf Art. 18 Abs. 2 Landkreisordnung wird hingewiesen. 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Dachau in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See vom 06. Juli 1988 (Amtsblatt Nr. 22) zuletzt geändert durch Satzung vom 10. September 2001 (Amtsblatt Nr. 35 vom ) und die Satzung über die Inanspruchnahme der Parkplätze im Erholungsgebiet Karlsfelder See vom 02. September 1983 (Amtsblatt Nr. 27 vom 19. September 1983) außer Kraft. Dachau, den Stefan Löwl Landrat LANDRATSAMT DACHAU Stefan Löwl Landrat 11

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