Ansuchen um Vertriebsförderung gemäß dem Abschnitt II des Presseförderungsgesetzes 2004 im Jahr 2019

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1 Ende der Einreichfrist: 1. April 2019 (Datum des Einlangens) Ansuchen um Vertriebsförderung gemäß dem Abschnitt II des Presseförderungsgesetzes 2004 im Jahr 2019 O Tageszeitung O Wochenzeitung 1. Titel der Druckschrift sowie der Kopfblätter, Mutationen und anderen Druckschriften, die vom selben Verleger / von derselben Verlegerin unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch die regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder von derselben Redaktion gestaltet werden: 2. Name und Anschrift des Verlegers/der Verlegerin (Förderungswerber/Förderungswerberin): 3. Ist der Verleger / die Verlegerin eine Gebietskörperschaft oder ist eine Gebietskörperschaft am Verleger / an der Verlegerin mittelbar oder unmittelbar beteiligt: Wenn ja, welche: 4. Name und Anschrift des Herausgebers / der Herausgeberin: 5. Anzahl der Erscheinungstage im Jahr 2018: Dem Ansuchen um Förderung einer Wochenzeitung ist eine Aufstellung anzuschließen, aus der ersichtlich ist, an welchem Tag welche Nummer der Zeitung erschienen ist. Seite 1 von 6

2 Der Großteil der Auflage ist in Österreich erhältlich: 6. Die Druckschrift erscheint regelmäßig seit: 7. Die Voraussetzungen für die Förderung sind erfüllt seit: 8. Verkaufte Auflage (laut Erläuterungen im Formular Wirtschaftstreuhänder/in ) im letzten Jahr insgesamt: je Nummer im Jahresdurchschnitt 2018: 9. Prozentueller Anteil der verkauften Auflage lt. Punkt 8. an der verbreiteten Auflage im Jahr 2018: 10. Nur Wochenzeitungen: Anzahl der im Jahresdurchschnitt 2018 pro Nummer im Abonnement verkauften Exemplare (inklusive nachgewiesener Groß-, Mitgliederund epaper-abonnements laut Erläuterungen im Formular Wirtschaftstreuhänder/in ): 11. Anzahl der hauptberuflich für diese Druckschrift tätigen Journalisten / Journalistinnen im Jahresdurchschnitt 2018 (siehe Erläuterungen): 12. Endverkaufspreis je Exemplar im Jahr 2018: (bei Preisänderungen während des Kalenderjahres sind die Angaben für die Gültigkeitsdauer der verschiedenen Preise getrennt zu machen bei Bedarf ist ein Extrablatt zu verwenden) im Normalabonnement: im Sonderabonnement: im Einzelverkauf ( Normalpreis ): im Einzelverkauf ( Wochenende ): 13. Verbreitung zumindest in einem Bundesland: (diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Verbreitung keine gleichmäßige, aber so groß ist, dass die Zeitung überall im Bundesland verfügbar ist) 14. Die Druckschrift wird in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs.2 B VG herausgegeben: Wenn ja, entfallen die Angaben zu den Punkten 8. und 11. Seite 2 von 6

3 15. Vom Förderungswerber / von der Förderungswerberin werden folgende Tages oder Wochenzeitungen verlegt, für die ebenfalls ein Ansuchen um Förderung gemäß dem dem Abschnitt II PresseFG 2004 eingebracht wird: 16. Mit folgender(n) Tages und / oder Wochenzeitung(en) bestand(en) im Vorjahr eine redaktionelle Kooperation / redaktionelle Kooperationen: 17. Anzahl der Seiten der Zeitung, auf die sich das gegenständliche Ansuchen bezieht, im Jahr 2018: davon redaktionelle Seiten: davon Anzeigenseiten: 18. Anteil der im Vorjahr eigenständig gestalteten redaktionellen Seiten (eigene Redaktion) an den unter Pkt angegebenen redaktionellen Seiten: 19. Anteil der im Vorjahr in Kooperation (Gemeinschaftsredaktion) mit dem/den unter Pkt. 16. angeführten Tages und/oder Wochenzeitungen produzierten redaktionellen Seiten an den unter Pkt angegebenen redaktionellen Seiten: 20. Anteil der im Vorjahr von der / den unter Pkt. 16. angeführten Tages und / oder Wochenzeitung/en übernommenen redaktionellen Seiten an den unter Pkt. 17 angegebenen redaktionellen Seiten: Anmerkung: Nicht als eigenständig gestaltet zählen Beiträge, die von einer anderen Redaktion zugeliefert werden oder im Rahmen einer Kooperation mehrerer Zeitungen zu einem gemeinsamen Zeitungsteil beitragen. Folgende Beilagen sind angeschlossen: 1. Nachweis(e) zu den oben angegebenen Auflagezahlen: Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders/einer Wirtschaftstreuhänderin laut Formblatt oder Kopie der veröffentlichten ÖAK Zahlen (Zusatz )Prüfbericht über Jahresdurchschnittszahlen, wenn diese aus den veröffentlichten ÖAK Zahlen nicht ersichtlich bzw. nicht im Sinne der Presseförderung zuordenbar sind. Seite 3 von 6

4 Verleger / Verlegerinnen, die im Jahr 2019 Ansuchen um Förderung einbringen, müssen der KommAustria die Auflagenzahlen der jeweiligen Tages- oder Wochenzeitung nach den in den Richtlinien für den Beobachtungszeitraum 2018 festgelegten Kriterien mitteilen. Die Auflagezahlen müssen von der ÖAK veröffentlicht worden oder von einem Wirtschaftstreuhänder / einer Wirtschaftstreuhänderin geprüft sein, der / die sonst in keinem Auftragsverhältnis zum Förderungswerber / zur Förderungswerberin steht. Werden im Rahmen der ÖAK für Zwecke der Presseförderung zusätzliche Auflagezahlen geprüft, die nicht veröffentlicht werden, ist der Prüfbericht vorzulegen. 2. Belegexemplare 2018: jene Ausgabe der Zeitung, in der die Offenlegung gemäß 25 Mediengesetz 1981 erfolgt ist (aus den Jahren 2018 und 2019) bei Tageszeitungen: die innerhalb von zwei Wochen erschienenen Ausgaben bei Wochenzeitungen: die innerhalb eines Monats erschienenen Ausgaben bei redaktionellen Kooperationen oder im Falle der Übernahme von redaktionellen Seiten: die entsprechenden Exemplare der Kooperationszeitungen für denselben Zeitraum 3. Nachweis der hauptberuflich tätigen Journalisten: Sind bei einer Tageszeitung weniger als 20 bzw. bei einer Wochenzeitung weniger als fünf hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigt, sind eine Namensliste und ein Nachweis ihrer hauptberuflichen Tätigkeit vorzulegen. Als hauptberuflich tätige Journalisten gelten Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen österreichischer Medienunternehmen, die als angestellte Journalisten / Journalistinnen tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht nur als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Folgende Nachweise können vorgelegt werden: Sozialversicherungsnachweis Anstellungsnachweis und der vom Verleger / von der Verlegerin zu erbringende Nachweis, dass der angestellte Journalist / die angestellte Journalistin im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 2.186,52 Euro brutto (= Tarifgehalt eines Redakteursaspiranten / einer Redakteursaspirantin im 1. Dienstjahr) bei dieser Zeitung verdient hat der vom Verleger / von der Verlegerin zu erbringende Nachweis, dass der ständige freie Mitarbeiter / die ständige freie Mitarbeiterin im Sinne des Journalistengesetzes und des Gesamtvertrages im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 50 % des Gehalts eines Redakteurs / einer Redakteurin im 1. Dienstjahr (= 1.173,84 Euro brutto) bei dieser Zeitung verdient hat. 4. Eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, wie oft die Zeitung mit welchem Einzelverkaufspreis erschienen ist. 5. Nur bei Wochenzeitungen: eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, an welchem Tag welche Nummer der Zeitung erschienen ist. 6. Eine Offenlegung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse laut Muster. 7. Ein Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug oder Auszug aus dem Ergänzungsregister (wenn es sich beim Förderungswerber z.b. um eine Kirche handelt) bzw. bei natürlichen Personen eine Ausweiskopie. Seite 4 von 6

5 Kontaktperson für ergänzende Anfragen: Name Adresse Telefon Der Förderungswerber / die Förderungswerberin bestätigt die Richtigkeit aller Angaben und verpflichtet sich 1. der KommAustria alle für die gegenständliche Förderung relevanten Unterlagen bei Bedarf zur Einsichtnahme und Überprüfung zur Verfügung zu stellen; 2. Ansprüche aus der gegenständlichen Förderung nicht zu zedieren; 3. bereits ausgezahlte Fördermittel über schriftliche Aufforderung der KommAustria ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wobei gleichzeitig die Zusicherung einer Förderung soweit diese noch nicht ausgezahlt wurde erlischt, wenn die KommAustria über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurde das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde die Fördermittel widerrechtlich bezogen wurden die unverzügliche Meldung über die Einstellung der Zeitung, die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Förderungswerbers / der Förderungswerberin oder die Ablehnung der Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens unterblieben ist. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin ersucht um die Überweisung des Förderungsbetrages auf folgendes Konto: IBAN: Bank: Konto lautend auf: Hinweis: Datenverarbeitung durch den Förderungsgeber 1. Die Förderungswerberin / der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass die KommAustria (unter Mitwirkung der RTR-GmbH als deren Geschäftsstelle) berechtigt ist, a. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Fördervertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für die Abwicklung der Förderung, für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist; b. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes Seite 5 von 6

6 oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; c. Transparenzportalabfragen gemäß 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idgf, durchzuführen. 2. Im Rahmen der Förderung gemäß dem Presseförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 136/2003 idgf, werden folgende personenbezogene Daten von der KommAustria verarbeitet: Angaben zur Förderungswerberin / zum Förderungswerber wie Name, Adresse, Kontakt (Telefon, Fax, -Adresse, Website) und Bankverbindung, Angaben zu natürlichen Personen (vertretungsbefugte Personen, Ansprechpersonen, Dienstnehmer, Volontäre, Trainees, Praktikanten, Wirtschaftstreuhänder) wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontakt (Telefon, Fax, -Adresse, Website, Bankverbindung), Geburtsdatum, Funktion, Ausbildung und berufliche Qualifikation, Angaben zur Tätigkeit, zum Tätigkeitsausmaß sowie zu den Lohnkosten, jeweils samt Nachweisen. 3. Die Förderungswerberin / der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144 idgf), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß 57 bis 61 und 47 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgf, 23 Transparenzdatenbankgesetz 2012 sowie 14 ARR 2014, BGBl. II Nr. 208/2014 idgf), des Bundeskanzleramts gemäß 15 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 idgf, und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 werden Angaben zur Förderwerberin / zum Förderungswerber an die Stammzahlenregisterbehörde zur Verarbeitung der bereichsspezifischen Personenkennzahl bpk nach dem egovg übermittelt. 4. Soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gemäß 4 PresseFG übertragenen Aufgabe der Beratung der KommAustria bei der Förderungsvergabe erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten von der KommAustria an die Presseförderungskommission übermittelt. 5. Förderentscheidungen werden auf der Webseite der RTR-GmbH veröffentlicht, dabei wird der Name der Förderungswerberin / des Förderungswerbers sowie die Fördersumme oder der Ablehnungsgrund öffentlich gemacht ( 4 Abs. 7 PresseFG). 6. Die personenbezogenen Daten werden gemäß 8 Abs. 1 Z 5 lit. e ARR Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung aufbewahrt und danach gelöscht. 7. Die Förderungswerberin / der Förderungswerber bestätigt, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber der KommAustria in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von der Förderungswerberin / vom Förderungswerber über die Datenverarbeitung im Rahmen der Presseförderung informiert werden oder wurden. 8. Bei Fragen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist der Datenschutzbeauftragte unter dsba@rtr.at erreichbar. Stampiglie Seite 6 von 6 Name des / der Zeichnungsberechtigten Unterschrift

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