Ansuchen um Vertriebsförderung gemäß dem Abschnitt II des Presseförderungsgesetzes 2004 im Jahr 2017
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- Ernst Meissner
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1 An die Ende der Einreichfrist: KommAustria 31. März 2017 Mariahilfer Straße (Datum des Einlangens) 1060 Wien Ansuchen um Vertriebsförderung gemäß dem Abschnitt II des Presseförderungsgesetzes 2004 im Jahr 2017 O Tageszeitung O Wochenzeitung 1. Titel der Druckschrift sowie der Kopfblätter, Mutationen und anderen Druckschriften, die vom selben Verleger / von derselben Verlegerin unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch die regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder von derselben Redaktion gestaltet werden: 2. Name und Anschrift des Verlegers/der Verlegerin (Förderungswerber/Förderungswerberin): 3. Ist der Verleger / die Verlegerin eine Gebietskörperschaft oder ist eine Gebietskörperschaft am Verleger / an der Verlegerin mittelbar oder unmittelbar beteiligt: Wenn ja, welche: 4. Name und Anschrift des Herausgebers / der Herausgeberin: 5. Anzahl der Erscheinungstage im Jahr 2016: Dem Ansuchen um Förderung einer Wochenzeitung ist eine Aufstellung anzuschließen, aus der ersichtlich ist, an welchem Tag welche Nummer der Zeitung erschienen ist. Seite 1 von 6
2 Der Großteil der Auflage ist in Österreich erhältlich: 6. Die Druckschrift erscheint regelmäßig seit: 7. Die Voraussetzungen für die Förderung sind erfüllt seit: 8. Verkaufte Auflage (laut Erläuterungen im Formular Wirtschaftstreuhänder/in ) im letzten Jahr insgesamt: je Nummer im Jahresdurchschnitt 2016: 9. Prozentueller Anteil der verkauften Auflage lt. Punkt 8. an der verbreiteten Auflage im Jahr 2016: 10. Nur Wochenzeitungen: Anzahl der im Jahresdurchschnitt 2016 pro Nummer im Abonnement verkauften Exemplare (inklusive nachgewiesener Groß-, Mitglieder- und epaper-abonnements laut Erläuterungen im Formular Wirtschaftstreuhänder/in ): 11. Anzahl der hauptberuflich für diese Druckschrift tätigen Journalisten / Journalistinnen im Jahresdurchschnitt 2015 (siehe Erläuterungen): 12. Endverkaufspreis je Exemplar im Jahr 2016: (bei Preisänderungen während des Kalenderjahres sind die Angaben für die Gültigkeitsdauer der verschiedenen Preise getrennt zu machen bei Bedarf ist ein Extrablatt zu verwenden) im Normalabonnement: im Sonderabonnement: im Einzelverkauf ( Normalpreis ): im Einzelverkauf ( Wochenende ): 13. Verbreitung zumindest in einem Bundesland: (diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Verbreitung keine gleichmäßige, aber so groß ist, dass die Zeitung überall im Bundesland verfügbar ist) 14. Die Druckschrift wird in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs.2 B VG herausgegeben: Wenn ja, entfallen die Angaben zu den Punkten 8. und 11. Seite 2 von 6
3 15. Vom Förderungswerber / von der Förderungswerberin werden folgende Tages oder Wochenzeitungen verlegt, für die ebenfalls ein Ansuchen um Förderung gemäß dem Abschnitt II PresseFG 2004 eingebracht wird: 16. Mit folgender(n) Tages und/oder Wochenzeitung(en) bestand(en) im Vorjahr eine redaktionelle Kooperation / redaktionelle Kooperationen: 17. Anzahl der Seiten der Zeitung, auf die sich das gegenständliche Ansuchen bezieht, im Jahr 2016: davon redaktionelle Seiten: davon Anzeigenseiten: 18. Anteil der im Vorjahr eigenständig gestalteten redaktionellen Seiten (eigene Redaktion) an den unter Pkt angegebenen redaktionellen Seiten: 19. Anteil der im Vorjahr in Kooperation (Gemeinschaftsredaktion) mit dem/den unter Pkt. 16. angeführten Tages und/oder Wochenzeitungen produzierten redaktionellen Seiten an den unter Pkt angegebenen redaktionellen Seiten: 20. Anteil der im Vorjahr von der/den unter Pkt. 16. angeführten Tages und/oder Wochenzeitung/en übernommenen redaktionellen Seiten an den unter Pkt angegebenen redaktionellen Seiten: Anmerkung: Nicht als eigenständig gestaltet zählen Beiträge, die von einer anderen Redaktion zugeliefert werden oder im Rahmen einer Kooperation mehrerer Zeitungen zu einem gemeinsamen Zeitungsteil beitragen. Folgende Beilagen sind angeschlossen: 1. Nachweis(e) zu den oben angegebenen Auflagezahlen: Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders/einer Wirtschaftstreuhänderin laut Formblatt oder Kopie der veröffentlichten ÖAK Zahlen (Zusatz )Prüfbericht über Jahresdurchschnittszahlen, wenn diese aus den veröffentlichten ÖAK Zahlen nicht ersichtlich bzw. nicht im Sinne der Presseförderung zuordenbar sind. Seite 3 von 6
4 Verleger/Verlegerinnen, die im Jahr 2017 Ansuchen um Förderung einbringen, müssen der KommAustria die Auflagenzahlen der jeweiligen Tages oder Wochenzeitung nach den in den Richtlinien für den Beobachtungszeitraum 2016 festgelegten Kriterien mitteilen. Die Auflagezahlen müssen von der ÖAK veröffentlicht worden oder von einem Wirtschaftstreuhänder / einer Wirtschaftstreuhänderin, der / die sonst in keinem Auftragsverhältnis zum Förderungswerber / zur Förderungswerberin steht, geprüft sein. Werden im Rahmen der ÖAK zusätzliche Auflagezahlen, die nicht veröffentlicht werden, für Zwecke der Presseförderung geprüft, ist der Prüfbericht vorzulegen. 2. Belegexemplare 2016: jene Ausgabe der Zeitung, in der die Offenlegung gemäß 25 Mediengesetz 1981 erfolgt ist (aus den Jahren 2016 und 2017) bei Tageszeitungen: die innerhalb von zwei Wochen erschienenen Ausgaben bei Wochenzeitungen: die innerhalb eines Monats erschienenen Ausgaben bei redaktionellen Kooperationen oder Übernahme von redaktionellen Seiten: die entsprechenden Exemplare der Kooperationszeitungen für den selben Zeitraum 3. Nachweis der hauptberuflich tätigen Journalisten: Sind bei einer Tageszeitung weniger als 20 bzw. bei einer Wochenzeitung weniger als fünf hauptberuflich tätige Journalisten / Journalistinnen beschäftigt, sind eine Namensliste und ein Nachweis ihrer hauptberuflichen Tätigkeit vorzulegen. Als hauptberuflich tätige Journalisten/ Journalistinnen gelten die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen österreichischer Medienunternehmen, die als angestellte Journalisten / Journalistinnen tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Folgende Nachweise können vorgelegt werden: Sozialversicherungsnachweis Anstellungsnachweis und der vom Verleger / von der Verlegerin zu erbringende Nachweis, dass der / die angestellte Journalist / Journalistin im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 2.126,56 Euro brutto (= Tarifgehalt eines Redakteursaspiranten/ einer Redakteursaspirantin im 1. Dienstjahr) bei dieser Zeitung verdient hat der vom Verleger / von der Verlegerin zu erbringende Nachweis, dass der/die ständige freie Mitarbeiter/in im Sinne des Journalistengesetzes und des Gesamtvertrages im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 50 % des Gehalts eines Redakteurs im 1. Dienstjahr (= 1.141,65 Euro brutto) bei dieser Zeitung verdient hat. 4. Eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, wie oft die Zeitung mit welchem Einzelverkaufspreis erschienen ist. 5. Nur bei Wochenzeitungen: eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, an welchemtag welche Nummer der Zeitung erschienen ist. 6. Offenlegung der Eigentums und Beteiligungsverhältnisse laut Muster 7. Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug oder Auszug aus dem Ergänzungsregister (wenn es sich beim Förderungswerber z.b. um eine Kirche handelt) bzw. bei natürlichen Personen eine Ausweiskopie (Näheres dazu in den Hinweisen) 8. Erklärung gemäß 2 Abs. 8 PresseFG 2004 Seite 4 von 6
5 Kontaktperson für ergänzende Anfragen: Name Adresse Telefon Der Förderungswerber / die Förderungswerberin bestätigt die Richtigkeit aller Angaben und verpflichtet sich, 1. der KommAustria alle für die gegenständliche Förderung relevanten Unterlagen bei Bedarf zur Einsichtnahme und Überprüfung zur Verfügung zu stellen; 2. Ansprüche aus der gegenständlichen Förderung nicht zu zedieren; 3. bereits ausbezahlte Förderungsmittel über schriftliche Aufforderung der KommAustria ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wobei gleichzeitig die Zusicherung einer Förderung, soweit diese noch nicht ausbezahlt wurde, erlischt, wenn die KommAustria über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurde das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde die Förderungsmittel widerrechtlich bezogen wurden die unverzügliche Meldung über die Einstellung der Zeitung, die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Förderungswerbers / der Förderungswerberin oder die Ablehnung der Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens unterblieben ist. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin ersucht um die Überweisung des Förderungsbetrages auf folgendes Konto: IBAN: Bank: Konto lautend auf: Hinweis: Datenverwendung durch die Förderungsgeberin Der Förderungswerber / die Förderungswerberin nimmt zur Kenntnis, dass die Verwendung der bei der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages bekannt gegebenen personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der der Förderungsgeberin gesetzlich übertragenen Aufgaben (vgl. 8 Abs. 3 Z 1 Datenschutzgesetz DSG 2000) oder sonst zur Erfüllung des Förderungsvertrages durch die Förderungsgeberin oder einen Beauftragten erforderlich ist (vgl 8 Abs. 3 Z 4 DSG 2000). Die Förderungsgeberin verwendet die personenbezogenen Daten des Förderungswerbers / der Förderungswerberin und von Dritten nur für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben sowie zur Erfüllung des Förderungsvertrages. Seite 5 von 6
6 Es wird darauf hingewiesen, dass die Förderungsgeberin, sofern sie gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Daten auf Anfrage insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948), des Bundesministeriums für Finanzen, der Europäischen Union nach EU-rechtlichen Bestimmungen sowie entsprechend den Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetzes übermittelt und offen legt. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn mehrere anweisende Organe des Bundes demselben/ derselben Förderungswerber/in für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, eine Förderung gewähren wollen und einander daher zu verständigen haben. Der Förderungswerber / die Förderungswerberin stimmt der Verwendung der genannten personenbezogenen Daten für die genannten Zwecke zu. Ferner unterrichtet er / sie Personen, deren personenbezogene Daten er / sie der Förderungsgeberin zur Kenntnis bringt, in geeigneter Weise über die Verwendung der Daten durch die Förderungsgeberin und holt gegebenenfalls deren Zustimmung ein. Seite 6 von 6
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