Bericht des Rechnungshofes
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- Elmar Kerner
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1 Reihe STEIERMARK 2015/10 Bericht des Rechnungshofes Landeshauptstadt Graz Nachfrageverfahren 2014 Rechnungshof GZ /432 1B1/15
2 Auskünfte Rechnungshof 1031 Wien, Dampfschiffstraße 2 Telefon ( ) Fax ( ) presse@rechnungshof.gv.at Impressum Herausgeber: Rechnungshof 1031 Wien, Dampfschiffstraße 2 Rechnungshof Redaktion und Grafik: Herausgegeben: Wien, im Dezember 2015
3 Vorbemerkungen Vorbemerkungen Vorlage an den Gemeinderat Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz gemäß Artikel 127a Absatz 6 Bundes Verfassungsgesetz nachstehenden Bericht. Dieser Bericht wird auch dem Steiermärkischen Landtag gemäß Artikel 127 Absatz 6 Bundes Verfassungsgesetz in Verbindung mit 18 Absatz 8 Rechnungshofgesetz 1948 vorgelegt. Der Bericht beinhaltet das Nachfrageverfahren mit dem Stand der Umsetzung der Empfehlungen, die der Rechnungshof im Jahr 2014 im Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Graz ausgesprochen hatte. Der vorliegende Bericht des Rechnungshofes ist nach der Vorlage über die Website des Rechnungshofes verfügbar. Steiermark 2015/10 1
4 2 Steiermark 2015/10
5 Nachgefragt Nachfrageverfahren 2014 Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Graz Medientransparenz in Graz Reihe Steiermark 2014/4 Von 30 Meldungen der Stadt Graz an die Kommunikationsbehörde KommAustria entsprachen zumindest 25 nicht den gesetzlichen Vorgaben und waren daher unrichtig. 24 Meldungen nach 2 Medientransparenzgesetz betreffend Werbeaufträge und Medienkooperationen waren u.a. deshalb unrichtig, weil die Stadt Graz Bruttobeträge und nicht wie im Gesetz vorgesehen Nettobeträge bekanntgab. Von sechs Meldungen nach 4 Medientransparenzgesetz (Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums) waren drei Leermeldungen und drei betragliche Meldungen. Eine dieser betraglichen Meldungen war deshalb unrichtig, weil ein Medieninhaber eines nichtperiodischen Mediums gefördert wurde. Darüber hinaus missachtete die Stadt Graz auch inhaltliche Anforderungen des Medientransparenzgesetzes, vor allem die Bestimmungen zur Unterscheidbarkeit. Damit war bei veröffentlichten Werbebeiträgen eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums nicht ausgeschlossen. Der Grund für die nicht gesetzeskonforme Meldepraxis und die Nichteinhaltung der inhaltlichen Anforderungen war, dass bislang keine zentrale Verankerung der Aufgabe Angelegenheiten der Medientransparenz in der Geschäftseinteilung der Magistratsdirektion der Stadt Graz erfolgte. Steiermark 2015/10 3
6 Empfehlung umgesetzt zugesagt offen 1 Anpassung der Richtlinien für Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Graz durch Beschluss des Gemeinderats an Bestimmungen des Medientransparenzrechts 2 Verankerung der Kontrolle der betraglichen Richtigkeit der Meldungen im Aufgabenbereich der Magistratsdirektion 3 Hinweis auf die nettobetragliche Bekanntgabepflicht in den quartalsmäßigen Aufforderungen der Präsidialabteilung und Meldung von Nettobeträgen 4 Einheitliche Bezeichnung von Kreditoren und einheitliche Erfassung der zu meldenden Beträge für Werbeaufträge bzw. Medienkooperationen 5 Bei Bekanntgaben an KommAustria Meldung lediglich von Werbeausgaben für periodisch erscheinende Medien 6 Bei Paketaufträgen Heranziehen des Zeitpunkts der Erbringung der Teilleistungen als Grundlage für Quartalsmeldungen 7 Einzelfallprüfungen bei Förderungen von Veranstaltungen von Medien bzw. Medieninhabern 8 Bekanntgabe an die KommAustria lediglich von Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien 9 Zentrale Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit aller Meldungen nach den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes sowie Kontrolle der Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen in den einzelnen Werbeaufträgen und Medienkooperationen 10 Nachweisliche Verankerung der Kennzeichnungsverpflichtung der Entgeltlichkeit des Beitrags 11 Einhalten des medientransparenzrechtlichen Sachlichkeitsgebots sowie des Hinweis bzw. Kopfverbots bei entgeltlichen Beiträgen FAZIT Die Stadt Graz hat den Empfehlungen des RH folgend die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen zentral im Aufgabenbereich der Magistratsdirektion verankert. So wurde in der Geschäftseinteilung der Stadt Graz für die Präsidialabteilung der Magistratsdirektion eine ausdrückliche Zuständigkeit für die Vollziehung des Medientransparenzgesetzes vorgesehen. Weiters wurde die Kennzeichnungsverpflichtung für die Entgeltlichkeit von Beiträgen nachweislich eingeführt. Schließlich erfolgte eine Anpassung der Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Graz an die Erfordernisse des Medientransparenzrechts, die jedoch noch der 4 Steiermark 2015/10
7 Nachgefragt politischen Beschlussfassung bedarf. Durch die Umsetzung der Empfehlungen des RH hat die Stadt Graz die Voraussetzungen geschaffen, künftig vollständige und richtige Bekanntgaben an die Komm Austria sicherzustellen. Wien, im Dezember 2015 Der Präsident: Dr. Josef Moser Steiermark 2015/10 5
8 6 Steiermark 2015/10
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