Totalrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Bachenbülach (ngo)

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1 Totalrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Bachenbülach (ngo) (Bildung einer Einheitsgemeinde und gleichzeitig Aufhebung der Primarschulgemeinde Bachenbülach) Bericht zuhanden des Vernehmlassungsverfahrens (Vernehmlassungsbericht) An die Einwohnerinnen und Einwohner von Bachenbülach Gemeindebehörden Politische Ortsparteien Sehr geehrte Damen und Herren Die Stimmberechtigten beauftragten den Gemeinderat und die Primarschulpflege an der Urnenabstimmung vom 24. September 2017, eine Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde (Zusammenschluss der Politischen Gemeinde mit der Primarschulgemeinde) auszuarbeiten und diesen Erlass einer Urnenabstimmung zu unterbreiten. Mit Beschlüssen vom 28. August 2018 verabschiedeten die beiden Behörden den Entwurf der neuen Gemeindeordnung (ngo) zuhanden der nicht obligatorischen Vernehmlassung. Das Vernehmlassungsverfahren dauert vom 01. März 30. April Während dieser Frist können Änderungsvorschläge oder Begehren eingereicht werden. Stellungnahmen sind 30. April 2019 an den Gemeinderat, Schulhausstrasse 1, Bachenbülach, zu richten. An dieser Stelle machen wir Sie auf die Informationsveranstaltung die ngo vom Montag, 04. März 2019, 20:00 Uhr, in der Mehrzweckanlage aufmerksam. An dem Anlass stellen wir Ihnen die ngo vor, kommentieren die Änderungen und Neuerungen und stehen Ihnen gerne für Antworten auf Ihre Fragen parat. Bachenbülach, 19. Februar 2019 Gemeinderat und Primarschulpflege Telefon Fax /30

2 Vernehmlassungsbericht Vorgeschichte Der Gemeinderat und die Primarschulpflege unterbreiteten den Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Einzelinitiative von Ulrich Gautschi vom 20. Dezember 2016 betreffend Einheitsgemeinde. Die Stimmberechtigten hatten dar zu befinden, ob sie die Primarschulpflege und den Gemeinderat beauftragen wollten, innert eines Jahres zuhanden einer Urnenabstimmung eine Vorlage auszuarbeiten, um die Primarschulgemeinde und die Politische Gemeinde in einer Einheitsgemeinde zusammen zu schliessen (Schaffung einer Einheitsgemeinde und Auflösung der Schulgemeinde) und die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde entsprechend zu ändern. Die Abstimmungsfrage hatte wie folgt gelautet: Wollen Sie die Primarschulpflege und den Gemeinderat beauftragen, eine Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde (Zusammenschluss der Politischen mit der Primarschulgemeinde) auszuarbeiten und diese einer Urnenabstimmung zu unterbreiten? Die Stimmberechtigten stimmten der Vorlage mit 658 Ja- gegen 364 Nein-Stimmen zu. Die Stimmbeteiligung hatte 43% betragen (siehe Protokoll die Urnenabstimmung vom 24. September 2017). Vorgehen Der Gemeinderat und die Primarschulpflege bildeten für die Erarbeitung der Gemeindeordnung die paritätische Arbeitsgruppe Einheitsgemeinde (je vier Vertreter der politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde). Diese erarbeitete im Herbst 2017 und im Jahr 2018 den Entwurf der neuen Gemeindeordnung. Allgemeine Bemerkungen Die Struktur und die Gliederung der ngo entsprechen im Wesentlichen der aktuellen Gemeindeordnung der politischen Gemeinde. Vollständig neu ist im Kapitel lv, Gemeindebehörden, das Unterkapitel 3.1, Schulpflege, das elf Artikel umfasst. Ein bedeutender Teil dieser Bestimmungen ist indes in der jetzigen Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde enthalten. Dementsprechend umfasst die ngo 54 Artikel gegen 46 Artikeln des aktuellen Erlasses. Eine synoptische Darstellung (alt, neu, Kommentar) ist nicht möglich. Der neue Erlass entspricht den Vorgaben des Gemeindegesetzes und des Volksschulgesetzes und orientiert sich nach der Mustergemeindeordnung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich (GAZ). Die ngo ist anschliessend im Wortlaut aufgeführt. Sie kann auch auf der Homepage der Gemeinde ( eingesehen oder von dort heruntergeladen werden. Auf der Homepage sind zum Vergleich auch die jetzigen Gemeindeordnungen der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde einsehbar. Telefon Fax /30

3 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Bachenbülach Entwurf Ve (von GR und PS verabschiedet am ) Vernehmlassungsvorlage, inklusive Kommentar (blau eingefärbt) zu jedem Artikel. Die Artikel, die gänzlich neu sind oder materielle Änderungen erfahren, sind gelb eingefärbt. Inhaltsverzeichnis l. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1, Gemeindeordnung Artikel 2, Gemeindeart Artikel 3, Festlegung der Bezeichnung für den Gemeindevorstand ll. Die Stimmberechtigten 1. Politische Rechte Artikel 4, Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 2. Urnenwahlen und Urnenabstimmungen Artikel 5, Verfahren Artikel 6, Urnenwahlen Artikel 7, Erneuerungswahlen Artikel 8, Ersatzwahlen Artikel 9, Obligatorische Urnenabstimmung Artikel 10, Fakultatives Referendum 3. Gemeindeversammlung Artikel 11, Einberufung und Verfahren Artikel 12, Wahlbefugnisse Artikel 13, Rechtsetzungsbefugnisse Artikel 14, Planungsbefugnisse Artikel 15, Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Artikel 16, Finanzbefugnisse lll. Finanzkompetenzen Artikel 17, Aufteilung der Finanzkompetenzen lv. Gemeindebehörden 1. Allgemeine Bestimmungen Artikel 18, Geschäftsführung Artikel 19, Offenlegung der Interessenbindungen Artikel 20, Sachverständige und beratende Kommissionen Artikel 21, Aufgabentragung an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Telefon Fax /30

4 2. Gemeinderat Artikel 22, Zusammensetzung Artikel 23, Aufgabentragung an Gemeindeangestellte Artikel 24, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Artikel 25, Rechtsetzungsbefugnisse Artikel 26, Planungsbefugnisse Artikel 27, Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Artikel 28, Finanzbefugnisse 3. Eigenständige Kommissionen 3.1 Schulpflege Artikel 29, Zusammensetzung Artikel 30, Aufgaben Artikel 31, Aufgabentragung an Gemeindeangestellte Artikel 32, Anträge an die Gemeindeversammlung und Urne Artikel 33, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Artikel 34, Rechtsetzungsbefugnisse Artikel 35, Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Artikel 36, Finanzbefugnisse Artikel 37, Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege Artikel 38, Schulleitung Artikel 39, Schulkonferenz 3.2 Sozialkommission Artikel 40, Zusammensetzung Artikel 41, Aufgaben Artikel 42, Finanzbefugnisse Artikel 43, Anträge an die Gemeindeversammlung und Urne V. Weitere Behörden und Aufgabenträger 1. Rechnungsprüfungskommission und Prüfstelle Artikel 44, Zusammensetzung Artikel 45, Aufgaben Artikel 46, Herausgabe von Unterlagen Artikel 47, Prüfungsfristen Artikel 48, Finanztechnische Prüfstelle 2. Wahlbüro Artikel 49, Zusammensetzung Artikel 50, Aufgaben 3. Friedensrichter Artikel 51, Aufgaben und Anstellung Vl. Übergangs und Schlussbestimmungen Artikel 52, Inkrafttreten Artikel 53, Aufhebung früherer Erlasse Artikel 54, Übergangsregelung Telefon Fax /30

5 Präambel: Alle Personenbezeichnungen gelten, unabhängig von der Formulierung, für beide Geschlechter. l. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1, Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Grundzüge der Organisation der politischen Gemeinde sowie die Zuständigkeiten ihrer Organe. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 2 GO2006. Artikel 2, Gemeindeart 1 Bachenbülach bildet eine politische Gemeinde. 2 Die Politische Gemeinde nimmt die Schul- und Bildungsaufgaben der Primarschule, des Kindergartens und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr. Absatz 1: Keine Neuerung. Entspricht Artikel 1 GO2006. Absatz 2: Neuerung. Kernaussage bezüglich Einheitsgemeinde. Verdeutlicht wird dies sodann im Kapitel lv, Gemeindebehörden, bzw. dort im Unterkapitel 3.1, Schulpflege. Artikel 3, Festlegung der Bezeichnung für den Gemeindevorstand In der Gemeinde Bachenbülach wird der Gemeindevorstand als Gemeinderat bezeichnet. Neuerung. Die Kantonsverfassung (KV) und das Gemeindegesetz (GG) führen für die Gemeindevorsteherschaft den Begriff Gemeindevorstand. Die GO kann für den Gemeindevorstand jedoch eine andere Bezeichnung festlegen ( 5, Absatz 2 GG). Der Gemeinderat entschied sich für die in der Praxis übliche Bezeichnung Gemeinderat. ll. Die Stimmberechtigten 1. Politische Rechte Artikel 4, Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 1 Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gesetz die politischen Rechte und dem Gemeindegesetz. 2 Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen ist der Friedensrichter, der mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar ist. 3 Das Initiativrecht richtet sich nach dem Gesetz die politischen Rechte, das Anfragerecht nach dem Gemeindegesetz. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 4 GO2006. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 5/30

6 2. Urnenwahlen und Urnenabstimmungen Artikel 5, Verfahren 1 Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz die politischen Rechte. 3 Die Durchführung der Urnenwahlen und Urnenabstimmungen ist Aufgabe des Wahlbüros. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 5 GO2006. Artikel 6, Urnenwahlen An der Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderates mit Ausnahme des Schulpräsidenten. Seine Wahl erfolgt durch die Stimmberechtigten an der Urne im Rahmen der Wahl der Mitglieder der Schulpflege; 2. der Präsident und die Mitglieder der Schulpflege; 3. die Mitglieder der Sozialkommission; 4. der Präsident und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission; 5. der Friedensrichter. Entspricht in den Grundzügen Artikel 6 GO2006 Der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderates werden wie anhin an der Urne gewählt (Ziffer 1). Auch der Schulpräsident, der künftig Mitglied des Gemeinderates ist, wird an der Urne gewählt, allerdings speziell, zusammen mit den Mitgliedern der Schulpflege (Ziffer 2). Die Fürsorgekommission wird umbenannt in Sozialkommission (Ziffer 3). Artikel 7, Erneuerungswahlen Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Artikel 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes die politischen Rechte die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Das Wahlverfahren von Gemeindebehörden erfährt eine bedeutende Änderung. Die herige stille Wahl bei Erneuerungswahlen wird abgeschafft. Die Wahlen werden neu mit gedruckten Wahlvorschlägen durchgeführt. Das heisst, eine Urnenwahl erfolgt auch dann, wenn gleichviel oder weniger Wahlvorschläge vorliegen, als Sitze zu besetzen sind. Entspricht ansonsten Artikel 7 GO2006. Artikel 8, Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Artikel 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes die politischen Rechte die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird in diesem Fall ein Beiblatt beigelegt. Keine Neuerung. Für Ersatzwahlen gilt weiterhin das Verfahren mit stiller Wahl. Entspricht Artikel 8 GO2006. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 6/30

7 Artikel 9, Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung; 2. die Geschäfte gemäss den Finanzkompetenzen in Artikel 17; 3. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind; 4. der Abschluss und die Änderung von Verträgen die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts; 5. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben an der Urne zu beschliessen sind; 6. Verträge den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden; 7. Verträge Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind; 8. Initiativen mit Begehren, die der Urnenabstimmung unterstehen. Die Finanzkompetenzen aller Organe (Stimmberechtigte, Gemeindeversammlung, Gemeinderat, eigenständige Kommissionen) werden ausschliesslich in Kapitel lll, Finanzgeschäfte, zusammengefasst und sichtlich dargestellt. In Artikel 9 wird lediglich auf jenen Artikel verwiesen (Ziffer 2). Die Ziffern 3 8 sind Vorgaben gemäss GG Entspricht im Übrigen Artikel 9 GO2006. Artikel 10, Fakultatives Referendum 1 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. 2 Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das geordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, insbesondere die Festsetzung des Budgets und Steuerfusses, die Genehmigung der Rechnungen, Wahlen in der Gemeindeversammlung, Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen, Einbürgerungen, Festsetzung der kommunalen Richtpläne sowie der Bau- und Zonenordnung und des Zonenplans sowie die Stellenbeschaffung. Entspricht in den Grundzügen Artikel 10 GO2006. Gegen der herigen Regelung in der GO2006 werden folgende weitere Geschäfte aufgeführt, die nicht dem fakultativen Referendum unterstellt werden können: Wahlen in der Gemeindeversammlung (betrifft grundsätzlich nur die Wahl der Stimmenzähler) Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen Einbürgerungen Festsetzung kommunaler Richtpläne, der Bau- und Zonenordnung und des Zonenplans Stellenbeschaffung Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 7/30

8 3. Gemeindeversammlung Artikel 11, Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, den Beleuchtenden Bericht und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 11 GO2006. Artikel 12, Wahlbefugnisse Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. die Stimmenzählenden in der Gemeindeversammlung. Neuerung. Entspricht 21 GG. (Andere Wahlen sind in der GV nicht vorgesehen.) Artikel 13, Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung von wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen : 1. das Arbeitsverhältnis der Gemeindeangestellten (Personalverordnung); 2. die Entschädigung von Behördenmitgliedern (Entschädigungsverordnung); 3. das Polizeirecht (Polizeiverordnung); 4. die Grundzüge der Gebührenerhebung (Gebührenverordnung); 5. die Wasserversorgung (Verordnung die Wasserversorgung); 6. die Siedlungsentwässerung (Siedlungsentwässerungsverordnung); 7. die Abfallentsorgung (Abfallverordnung). Grundsätzlich keine Neuerung. Entspricht Artikel 12 GO2006. Lediglich die Bezeichnung einer Verordnung ändert teilweise (neu Entschädigungsverordnung anstelle Behördenverordnung). Artikel 14, Planungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung: 1. der kommunalen Richtpläne; 2. der Bau- und Zonenordnung und des Zonenplans; 3. des Erschliessungsplans; 4. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen. Entspricht Artikel 13 GO2006. Eine Neuerung: Neu aufgeführt wird in Ziffer 3 die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für die Festsetzung und Änderung des Erschliessungsplans. Weiter werden die Begriffe teilweise redaktionell angepasst. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 8/30

9 Artikel 15, Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. die politische Kontrolle Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben; 2. die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung Initiativen Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung gemäss Artikel 9 GO unterliegen; 3. Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die nicht von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind; 4. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt; 5. die Schaffung neuer Stellen, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder der Kanton zuständig ist; 6. Verträge zu Gebietsänderungen, die bebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche, die nicht eine Fläche oder eine Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind; 7. die Errichtung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung durch geordnetes Recht besteht. Grundsätzlich keine Neuerung. Lediglich diverse herige Begrifflichkeiten werden der neuen Gesetzschreibweise angepasst, beispielsweise: Ziffer 1: politische Kontrolle anstelle Oberaufsicht. Ziffern 3 und 7: Ausgliederungen und Errichtung von Eigenwirtschaftsbetrieben anstelle Übertragung auf öffentliche oder private Trägerschaften. Entspricht Artikel 14 GO2006. Artikel 16, Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1. die Festsetzung des Budgets; 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses; 3. die Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans; 4. die Geschäfte gemäss den Finanzkompetenzen in Artikel 17; 5. die Genehmigung der Jahresrechnungen; 6. die Genehmigung von Abrechnungen neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind; 7. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben. Neuerung. Der Finanz- und Aufgabenplan ist der Gemeindeversammlung zur Kenntnis zu bringen (Ziffer 3). Die Finanzbefugnisse werden im Kapitel lll, Finanzkompetenzen, Artikel 17 sichtlich dargestellt. In Ziffer 4 wird lediglich darauf verwiesen. Ansonsten keine Neuerungen. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 9/30

10 lll. Finanzkompetenzen Artikel 17, Aufteilung der Finanzkompetenzen n Bezeichnung Geschäfte Orga Urnenabstimmung Gemeindeversammlung Gemeinderat Schulpflege Sozialkommission Artikel Art. 8 Art. 15 Art. 27 Art. 35 Art. 40 Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben und Zusatzkrediten für einen bestimmten Zweck 1' ' ( ) (n. vorh.) (5 000) Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen wiederkehrenden Ausgaben und Zusatzkrediten für einen bestimmten Zweck () (n. vorh.) (n. vorh.) Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck. 1' ' () (750) Höchstens pro Jahr (1) (1) (n. vorh) Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck (10 000) (n.vorh.) Höchstens pro Jahr (30 000) (30 000) (n.vorh.) Erwerb und Tausch von Liegenschaften des Finanzvermögens Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens ( ) ( ) Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben Eingehung von Eventualverpflichtungen und Bürgschaften sowie die Leistung von Kautionen gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben. Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben (n. vorh.) (n. vorh.) XXX = geändert gegen heutiger GO / XXX = Betrag in heutiger GO Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 10/30

11 Die Höhe der Finanzkompetenzen für Geschäfte, die einer Urnenabstimmung unterstehen, wird nicht verändert. Auch die Finanzkompetenzen der Gemeindeversammlung sind grundsätzlich gleich hoch, mit Ausnahme bei Veräusserungen von Liegenschaften im Finanzvermögen, wo der Betrag auf () Fr erhöht werden soll (jetzt: Fr ). Die Finanzkompetenzen von Gemeinderat und Schulpflege verändern sich hingegen. Die Kompetenzen des Gemeinderates werden teilweise verdoppelt oder deutlich angehoben. Die Kompetenzen der Schulpflege werden teilweise neu eingesetzt, teilweise deutlich gesenkt. Durch die Umlagerungen bleiben die Kompetenzen von Gemeinderat und Schulpflege zusammen aber etwa gleich hoch wie gemäss den jetzigen Gemeindeordnungen. Die teilweise Senkung der Finanzkompetenzen der Schulpflege ist begründet, da sie vom Status einer Gemeindeexekutive in diejenige einer Bereichsexekutive (einer eigenständigen Kommission analog der Sozialkommission) wechselt. Die Senkung ist weiter unter dem Aspekt nachvollziehbar, dass mit der Bildung der Einheitsgemeinde die Ressorts Finanzen und Liegenschaften in die politische Gemeinde integriert werden. Neu aufgeführt werden die Finanzkompetenzen der Sozialkommission. Entspricht ansonsten Artikel 16 GO2006. lv. Gemeindebehörden 1. Allgemeine Bestimmungen Artikel 18, Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und den entsprechenden Behördenerlassen (Geschäftsreglementen). Keine Neuerung. Entspricht Artikel 17 GO2006. Artikel 19, Offenlegung der Interessenbindungen 1 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft : a) ihre beruflichen Tätigkeiten; b) ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes; c) ihre Stellungen in und wesentliche Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts; d) die Zugehörigkeit zu einer Partei. 2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht. Neuer Artikel. Das GG verpflichtet in 42, Absatz 2, die Mitglieder sämtlicher Behörden zur Offenlegung ihrer Interessenbildungen. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 11/30

12 Die Angaben haben Auskunft zu geben die beruflichen Tätigkeiten, die Mitgliedschaften in Organen und Behörden, die Organstellungen in und die wesentlichen Beteiligungen an Organisationen, die Zugehörigkeit zu einer Partei. Die Interessenbeteiligungen sind zu veröffentlichen. Der Gemeinderat regelt die Form in einer Ausführungsbestimmung und publiziert diese zur gegebenen Zeit auf der Homepage. Artikel 20, Sachverständige und beratende Kommissionen Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 18 GO2006. Artikel 21, Aufgabentragung an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse 1 Die Behörden können jederzeit beschliessen, dass bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern der Behörde zur selbständigen Erledigung tragen werden und sie legen deren Finanzkompetenzen fest. 2 Die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich bei der Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 19 GO Gemeinderat Artikel 22, Zusammensetzung 1 Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Darin eingeschlossen ist der Präsident der Schulpflege. 2 Der Gemeinderat konstituiert sich im Übrigen selbst. Neuerung. Der Gemeinderat besteht wie her mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Neu ist darin der Präsident der Schulpflege eingeschlossen. Zur Erinnerung: Der Präsident der Schulpflege wird mit den Mitgliedern der Schulpflege separat an der Urne gewählt (siehe Art. 6). Entspricht ansonsten Artikel 21 GO2006. Artikel 23, Aufgabentragung an Gemeindeangestellte Der Gemeinderat kann Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung tragen. Ein Erlass regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse. Neuerung. Der Gemeinderat kann Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung tragen. Der Grundsatz dazu muss in der Gemeindeordnung stipuliert werden, während der Gemeinderat die Aufgaben, die tragen werden und die Entscheidungsbefugnisse in einem Erlass (Ausführungsbestimmungen) regelt. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 12/30

13 Artikel 24, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Der Gemeinderat 1. bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte: a) den Präsidenten eigenständiger Kommissionen, mit Ausnahme des Schulpflegepräsidenten; b) die Vertretungen des Gemeinderates in anderen Organen. 2. ernennt oder wählt in freier Wahl: a) die Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit das Organisationsrecht dieser Organisationen die Zuständigkeit nicht anders regelt; b) die Mitglieder des Wahlbüros. 3. ernennt oder stellt an: a) den Gemeindeschreiber; b) die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr und des Zivilschutzes, soweit die Gemeinde dafür allein zuständig ist; c) das übrige Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ tragen. Keine Neuerung. Nur redaktionelle Anpassungen. Entspricht Artikel 22 GO2006. Artikel 25, Rechtsetzungsbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung von weniger wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen : 1. die Organisation des Gemeinderates im Rahmen eines Geschäftsreglements; 2. die Organisation und Leitung der Verwaltung; 3. die Organisation beratender Kommissionen; 4. die Aufgabentragung an Gemeindeangestellte, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist; 5. Gegenstände, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen. Keine Neuerung. Nur redaktionelle Anpassungen. Entspricht Artikel 23 GO2006. Artikel 26, Planungsbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für: 1. die Festsetzung und die Änderung der Bau und Niveaulinien; 2. die Aufstellung von Inventaren als vorsorgliche Schutzmassnahmen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes; 3. Übernahme ins öffentliche Eigentum der Gemeinde und die Öffentlichkeitserklärung von privaten Strassen, Fusswegen und Kanalisationen; 4. die Aufhebung von öffentlichen Strassen und Fusswegen. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 13/30

14 Neuerung. Ein Teil der aufgeführten Befugnisse wird vom Gemeinderat bereits jetzt wahrgenommen. Sie sind in anderen Erlassen (PBG und zugehörige Ausführungsbestimmungen, StrG) geregelt. Nach einem Gerichtsverfahren in einer Zürcher Gemeinde zeigte sich aber, dass die Befugnis zur Festsetzung sowie Änderung der Bau- und Niveaulinien in der Gemeindeordnung zu regeln ist. In der GO2006 fehlt eine Befugnisbestimmung für den Gemeinderat in Planungsangelegenheiten. Artikel 26 ermächtigt den Gemeinderat unter anderem: Bau- und Niveaulinien festzusetzen und zu ändern (Ziffer 1) Inventare als vorsorgliche Schutzmassnahmen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes aufzustellen (Ziffer 2) Private Strassen und Anlagen ins öffentliche Eigentum zu nehmen (Ziffer 3) Öffentliche Strassen und Anlagen aufzuheben (Ziffer 4). Artikel 27, Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 1 Dem Gemeinderat stehen untragbar zu: 1. die politische Planung, Führung und Aufsicht; 2. die Verantwortung für den Gemeindehaushalt und für die ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks tragenen Aufgaben; 3. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist; 4. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hiezu; 5. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften; 6. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans; 7. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts; 8. die Unterstützung des Gemeindereferendums. 2 Dem Gemeinderat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht tragen werden können: 1. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind; 2. das Handeln für die Gemeinde nach aussen; 3. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung; 4. die Schaffung von Stellen, die für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig sind sowie die Schaffung neuer Stellen gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, soweit keine andere Gemeindebehörde zuständig ist; 5. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros; 6. Verträge zu Gebietsänderungen, die unbebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche die nicht eine Fläche oder eine Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind; Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 14/30

15 7. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt und keine andere Gemeindebehörde zuständig ist; 8. die übrige Aufsicht die Gemeindeverwaltung. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 24 GO2006. Die Verwaltungsbefugnisse des Gemeinderates werden strukturiert in untragbare Befugnisse (Absatz 1) und in weitere Befugnisse (Absatz 2). Artikel 28, Finanzbefugnisse 1 Dem Gemeinderat stehen untragbar zu: 1. die Geschäfte gemäss den Finanzkompetenzen in Artikel 17; 2. die Beschlussfassung den Finanz- und Aufgabenplan. 2 Dem Gemeinderat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht tragen werden können: 1. der Ausgabenvollzug; 2. die Bewilligung gebundener Ausgaben; 3. die Beschlussfassung Anlagegeschäfte, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist. Neuerung. Die Finanzbefugnisse werden im Kapitel lll, Finanzkompetenzen, Artikel 17 sichtlich dargestellt. In Ziffer 2 wird lediglich darauf verwiesen. Die Bestimmungen betreffend Ausgabenvollzug und Bewilligung gebundener Ausgaben bestehen jetzt schon. Entspricht ansonsten Artikel 25 GO Eigenständige Kommissionen 3.1 Schulpflege Die Artikel sind vollständig neu. Sie stellen die grundlegendsten Neuerungen gegen der herigen GO dar und werden ausgelöst durch die Bildung der Einheitsgemeinde. Der Grossteil der Bestimmungen besteht indes in der jetzigen Primarschulgemeindeordnung. Artikel 29, Zusammensetzung 1 Die Schulpflege besteht mit Einschluss des Schulpräsidenten aus fünf Mitgliedern. 2 Der Schulpräsident ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderates. Im Übrigen konstituiert sich die Schulpflege selbst. Wie anhin besteht die Schulpflege mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Diese Zahl entspricht dem gesetzlichen Minimum gemäss 55, Absatz 1 GG. Der Schulpräsident ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderates. Bezüglich Wahlverfahren des Präsidenten und der Mitglieder wird auf die Bemerkungen zu Artikel 6, Urnenwahlen, vorstehend, verwiesen. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 15/30

16 Artikel 30, Aufgaben Die Schulpflege führt die Kindergarten- und die Primarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben und Befugnisse im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Die Schulpflege führt die Kindergarten- und die Primarstufe und nimmt weitere Aufgaben und Befugnisse im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Artikel 31, Aufgabentragung an Gemeindeangestellte Die Schulpflege kann Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung tragen. Ein Erlass regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des Volksschulrechts. Die Schulpflege kann Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung tragen. Sie regelt die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des Volksschulrechts. Die Schulpflege kann nur bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche delegieren. Sie hat die Vorgaben des Volksschulrechts zu beachten. Artikel 32, Anträge an die Gemeindeversammlung und Urne Anträge der Schulpflege an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit seiner Abstimmungsempfehlung weiterleitet. Artikel 33, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Die Schulpflege ernennt oder stellt an: 1. den Schulverwaltungsleiter; 2. den Schulleiter; 3. die Lehrpersonen; 4. den Schulsozialarbeiter; 5. den Schularzt; 6. den Schulzahnarzt; 7. die weiteren Angestellten im Schulbereich. Die Schulpflege ist zuständig für die Ernennung oder Anstellung des Personals der Schule. Die Schulleiter sowie die Lehrer, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, werden nach kantonalem Recht angestellt. Andere Lehrpersonen, die zum Beispiel im Rahmen der Begabtenförderung oder des freiwilligen Schulsports angestellt sind, stehen demgegen in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde. Als weitere Angestellte im Schulbereich gelten beispielsweise auch Therapeuten, Logopäden, Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Betreuungspersonen und Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache. Telefon Fax /30

17 Artikel 34, Rechtsetzungsbefugnisse Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass und die Änderung von weniger wichtigen Rechtssätzen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen : 1. das Geschäftsreglement; 2. die Rahmenbedingungen für die Schulprogramme; 3. die Organisation der Schulpflege sowie ihr unterstellter Behörden und Personen; 4. die Aufgabentragung an Gemeindeangestellte im Rahmen von Artikel 31 GO; 5. Benützungsvorschriften und Gebühren für Schulanlagen; 6. die Ordnung an den Schulen; 7. Gegenstände die nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen. Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass und die Änderung von weniger wichtigen Rechtssätzen. Die Aufstellung ist nicht abschliessend. Artikel 35, Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Schulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für: 1. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk tragenen Aufgaben, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind; 2. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe, Behörden oder Personen dafür zuständig sind; 3. die Vertretung der Gesamtheit der Schule nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften; 4. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung; 5. die Leitung und Beaufsichtigung der Schule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind; 6. die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im Schulbereich, die für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig sind und für die Schaffung solch neuer Stellen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, soweit nicht der Kanton zuständig ist; 7. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen in einem Stellenplan; 8. die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme; 9. den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt. Die Verwaltungsbefugnisse der Schulpflege konzentrieren sich auf die schulischen Belange. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 17/30

18 Artikel 36, Finanzbefugnisse 1 Der Schulpflege stehen im Rahmen ihrer Aufgaben untragbar zu: 1. die Geschäfte gemäss den Finanzkompetenzen in Artikel Der Schulpflege stehen im Rahmen ihrer Aufgaben im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht tragen werden können: 1. der Ausgabenvollzug; 2. die Bewilligung gebundener Ausgaben. Die Finanzbefugnisse werden im Kapitel lll, Finanzkompetenzen, Artikel 17 sichtlich dargestellt. In Ziffer 1 wird lediglich darauf verwiesen. Die Bestimmungen betreffend Ausgabenvollzug und Bewilligung gebundener Ausgaben bestehen jetzt schon. Artikel 37, Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege 1 An den Sitzungen der Schulpflege nehmen ein Schulleiter und eine Lehrperson mit beratender Stimme teil. 2 Der Schulverwaltungsleiter hat als Schreiber der Schulpflege an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. Gemäss jetziger Primarschulgemeindeordnung nimmt die Leiterin Schulverwaltung sowie eine Vertretung der Schulleitung und der Lehrerschaft an Sitzungen der Schulpflege teil. In der neuen Gemeindeordnung wird die Anzahl dieser Vertretungen definiert, d.h. ein Schulleiter und eine Lehrperson. Artikel 38, Schulleitung 1 Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule. 2 Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und der Geschäftsordnung. 3 Die Schule wird gegen aussen von der Schulleitung vertreten. 4 Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. 5 Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden. Die Aufgaben der Schulleitung sind gegen der jetzigen Primarschulgemeindeordnung ausführlicher beschrieben; sie entsprechen den Bestimmungen des Volksschulrechts. Danach ist die Schulleitung für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule zuständig (Ziffer 1). Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 18/30

19 Artikel 39, Schulkonferenz 1 Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an der Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Angestellter an den Sitzungen der Schulkonferenz. 2 Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung. 3 Sie kann der Schulpflege Antrag stellen. Die Schulkonferenz besteht gemäss jetziger Primarschulgemeindeordnung aus den Lehrpersonen. Gemäss neuer Gemeindeordnung wird die Schulkonferenz von an der Schule unterrichtenden Lehrpersonen und der Schulleitung gebildet. Die in der Schulkonferenz vertretenen Lehrpersonen müssen zudem ein Mindestpensum gemäss Volksschulrecht verfügen. Die Teilnahme weiterer Angestellter in der Schulkonferenz ist möglich und wird von der Schulpflege geregelt. Wie her legt die Schulkonferenz das Schulprogramm fest. 3.2 Sozialkommission Die herige Bezeichnung Fürsorgekommission ist veraltet. Auch im kommenden Sozialhilfegesetz oder etwa im Kommentar zum Gemeindegesetz wird an dessen Stelle Sozialbehörde verwendet. Gemeinderat und Fürsorgekommission entschieden sich für die Bezeichnung Sozialkommission. Artikel 40, Zusammensetzung 1 Die Sozialkommission besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Der Präsident ist Mitglied des Gemeinderates. 2 Die Sozialkommission konstituiert sich im Übrigen selbst. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 32 GO2006. Artikel 41, Aufgaben Die Sozialkommission besorgt eigenständig die Aufgaben des Sozialwesens gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung und nach den Vorgaben des Gemeinderates. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 33 GO2006. Artikel 42, Finanzbefugnisse Der Sozialkommission stehen im Rahmen ihrer Aufgaben untragbar zu: 1. der Ausgabenvollzug; 2. die Bewilligung gebundener Ausgaben; 3. die Geschäfte gemäss den Finanzkompetenzen in Artikel 17. Die Finanzbefugnisse werden im Kapitel lll, Finanzkompetenzen, Artikel 17 sichtlich dargestellt. In Ziffer 3 wird lediglich darauf verwiesen. Die Bestimmungen betreffend Ausgabenvollzug und Bewilligung gebundener Ausgaben bestehen jetzt schon. Die Finanzkompetenzen der Sozialkommission sind bescheiden. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 19/30

20 Artikel 43, Anträge an die Gemeindeversammlung und Urne Anträge der Sozialkommission an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit seiner Abstimmungsempfehlung weiterleitet. Neuer Artikel. Das Verfahren galt aber bereits im vormaligen GG und wurde entsprechend angewendet (Beispiel: Anschaffung von Wohncontainern für Asylsuchende). V. Weitere Behörden und Aufgabenträger 1. Rechnungsprüfungskommission und Prüfstelle Artikel 44, Zusammensetzung 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. 2 Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 35 GO2006. Artikel 45, Aufgaben 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten, insbesondere Budget, Jahresrechnung und weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, welche die Stimmberechtigten entscheiden. 2 Ihre Prüfung umfasst die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und die finanzielle Angemessenheit. 3 Sie erstattet den Stimmberechtigten schriftlichen Bericht und stellt Antrag. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 36 GO2006. Artikel 46, Herausgabe von Unterlagen 1 Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten vorzulegen. 2 Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oder Änderungsanträgen der Rechnungsprüfungskommission müssen die Referenten der antragstellenden Behörden angehört werden. 3 Im Übrigen richtet sich die Herausgabe von Unterlagen und Auskünften nach dem GG. Entspricht grundsätzlich Artikel 37 GO2006, präzisiert und stärkt jedoch die Ansprüche der RPK. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 20/30

21 Artikel 47, Prüfungsfristen Die Rechnungsprüfungskommission prüft Budget und Jahresrechnung sowie die übrigen Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 38 GO2006 Artikel 48, Finanztechnische Prüfstelle 1 Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung vor. 2 Sie erstattet dem Gemeinderat, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht die finanztechnische Prüfung. 3 Sie erstellt zudem einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist. 4 Der Gemeinderat und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen die Prüfstelle mit einstimmenden Beschlüssen. Neuerung. Bis Ende 2015 nahm das Gemeindeamt des Kantons Zürich finanztechnische Prüfungen in den Gemeindehaushalten vor. Aufgrund eines Beschlusses des Kantonsrates im Rahmen des ngg musste das GAZ seine Revisionsdienste aufgeben. Seit Anfang 2016 nimmt eine vom Gemeinderat, von der Primarschulpflege und von der RPK gemeinsam bestimmte Treuhandfirma die finanztechnische Prüfung für die politische Gemeinde, die Primarschulgemeinde und den Sicherheitszweckverband vor. Die finanztechnische Prüfung ist noch nicht in den herigen Gemeindeordnungen stipuliert. In der neuen Gemeindeordnung werden die Prüfstelle und deren Aufgaben verankert. Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung vor. Die Prüfstelle erstattet dem Gemeinderat, der RPK und dem Bezirksrat Bericht. Ein Kurzbericht der Prüfstelle bildet Bestandteil der Jahresrechnung. Gemeinderat und RPK bestimmen die Prüfstelle gemeinsam. 2. Wahlbüro Artikel 49, Zusammensetzung Das Wahlbüro besteht mit Einschluss des Gemeindepräsidenten als Vorsitzender aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 39 GO2006. Artikel 50, Aufgaben Das Wahlbüro besorgt die ihm durch das Gesetz die politischen Rechte zugewiesenen Aufgaben. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 40 GO2006. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 21/30

22 3. Friedensrichter Artikel 51, Aufgaben und Anstellung 1 Der Friedensrichter besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. 2 Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen das Arbeitsverhältnis der Gemeindeangestellten. 3 Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 41 GO2006. Vl. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 52, Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung des Regierungsrats den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung. Keine Neuerung. Entspricht Artikel 45 GO2006. Artikel 53, Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnungen der politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde vom 2. April 2006 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde vom 02. April 2006 mit den seitherigen Änderungen und die Primarschulgemeindeordnung vom 02. April 2006 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Artikel 54, Übergangsregelung 1 Die Auflösung der Primarschulgemeinde erfolgt auf den Beginn der Amtsdauer Bis zum Ende der Amtsdauer , bzw. zur Konstituierung für die Amtsdauer bleibt die bestehende Behördenorganisation unverändert. 3 Die Erneuerungswahlen für die Amtsdauer werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung durchgeführt. 4 Gemeinderat und Primarschulpflege regeln, je für ihren Bereich, die weiteren Einzelheiten zur Überführung des alten in das neue Recht. Gemäss jetziger Regelung im Gesetz die Politischen Rechte (GPR) gilt als Beginn der Amtsdauer der 01. Juli. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 22/30

23 Gemeinderat und Primarschulpflege regeln, je für sich, die weiteren Einzelheiten zur Überführung des alten in das neue Recht. Darunter ist die Anpassung verschiedener Verordnungen und Reglemente zu verstehen. Die jeweils anzupassenden oder aufgrund der neuen Gemeindeordnung neu zu erlassenden Verordnungen werden der Gemeindeversammlung nach Vorliegen der rechtskräftigen neuen Gemeindeordnung zur Genehmigung unterbreitet. Wie eingangs erwähnt ist das Budget 2022 von der Inkraftsetzung per 01. Juli 2022 ausgenommen. Das Budget hat logischerweise bereits per 01. Januar 2022 zu gelten. Telefon Fax /30

24 Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission vom 28. Januar 2019 Der Gemeinderat und die Primarschulpflege verabschiedeten mit Beschlüssen vom 28. August 2018 den Entwurf der neuen Gemeindeordnung zuhanden des Vernehmlassungsverfahrens. Die Rechnungsprüfungskommission wurde am 14. September 2018 zur Stellungnahme eingeladen. Der RPK standen dazu folgende Unterlagen zur Verfügung: 1. Gemeindeordnung 2022, Entwurf Ve GR Gemeindeordnung der politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde 2006, mit den seitherigen Änderungen 3. Beschluss Gemeinderat Nr. 104 vom 28. August Beschluss Primarschulpflege Nr vom 28. August Erläuternder Bericht, Entwurf Ve Am 14. Januar 2019 stellten der Gemeindeschreiber und der Präsident der Primarschulpflege der RPK die neue Gemeindeordnung vor, kommentierten die wesentlichen Neuerungen und Änderungen und beantworteten die Fragen der RPK. Allgemeine Feststellungen Die RPK dankt dem Gemeinderat und der Primarschulpflege für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die RPK ist keine Geschäftsprüfungskommission. Die RPK konzentrierte sich beim Studium daher vornehmlich auf die finanziellen Aspekte des neuen Erlasses. Struktur und Gliederung der ngo entsprechen grösstenteils der herigen GO der politischen Gemeinde. Entsprechend dem Entscheid der Stimmberechtigten gemäss Urnenabstimmung vom 27. September 2017 präsentieren Gemeinderat und Primarschulpflege eine Gemeindeordnung, welche dem Auftrag des Souveräns Rechnung trägt, die politische Gemeinde und die Primarschulgemeinde zusammenzuführen. Dies manifestiert sich vor allem in den Artikeln 2 (Gemeindeart), 6 (Urnenwahlen), 17 (Finanzkompetenzen, siehe dazu ausführlich nachfolgend) und (Bestimmungen ausschliesslich die Schulpflege betreffend) Die RPK stimmt der ngo grundsätzlich und soweit sie die neuen Bestimmungen beurteilen kann zu. Finanzkompetenzen (Artikel 17) Die ngo sieht in Artikel 17 die Aufteilung der Finanzkompetenzen für die Organe Stimmberechtigte, Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Schulpflege und Sozialkommission vor. Die RPK begrüsst die Darstellung in tabellarischer Form. Sie ist sichtlich und zeigt die Finanzlimiten der einzelnen Organe auf einen Blick. Die Hinweise in den Artikeln 9 (obligatorische Urnenabstimmung), 16 (Gemeindeversammlung), 28 (Gemeinderat), 36 (Schulpflege) und 42 (Sozialkommission) sind klar. Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 24/30

25 Artikel 17, Aufteilung der Finanzkompetenzen Bezeichnung Geschäfte Organ Urnenabstimmung Gemeindeversammlung Gemeinderat Schulpflege Sozialkommission 1 Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben und Zusatzkrediten für einen bestimmten Zweck 1' ' ( ) (n. vorh.) (5 000) 2 Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen wiederkehrenden Ausgaben und Zusatzkrediten für einen bestimmten Zweck () (n. vorh.) (n. vorh.) 3 Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck. Höchstens pro Jahr 4 Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck. 1' ' () (1) (10 000) (1) (750) (n. vorh) (n.vorh.) Höchstens pro Jahr (30 000) (30 000) (n.vorh.) 5 Erwerb und Tausch von Liegenschaften des Finanzvermögens Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens ( ) 7 Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben 9 Eingehung von Eventualverpflichtungen und Bürgschaften sowie die Leistung von Kautionen gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben. 10 Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben (n. vorh.) ( ) (n. vorh.) XXX = geändert gegen heutiger GO / XXX = Betrag in heutiger GO Feststellungen Die Finanzkompetenzen für Geschäfte, die der Urnenabstimmung unterstehen, bleiben gleich (Ziffern 1-4). Die Finanzkompetenzen für Geschäfte, die der Gemeindeversammlung unterstehen, bleiben grösstenteils gleich (Ziffern 1-5 sowie 7-9). Angepasst werden die Höhen für den Bereich Ziffer 6, die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens (her: ab Fr ; neu: ab Fr ). Neu aufgeführt wird die Einräumung von Baurechten und anderer dinglicher Rechte (Ziffer 10, Fr. ). Telefon Fax hans.luessi@bachenbuelach.ch 25/30

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